Verfassungsgericht lehnt Klage gegen Anti-IS-Einsatz ab – und stellt Weichen für künftige Mandate (m. Nachtrag)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage der Linksfraktion im Bundestag gegen die Beteiligung der Bundeswehr an der Anti-IS-Koalition zurückgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Parlamentarier nicht in ihren Rechten verletzt worden seien, urteilte das höchste deutsche Gericht. In der Begründung stellten die Karlsruher Richter aber zugleich die Weichen für eine Mandatierung von Bundeswehreinsätzen für EU-Einsätze.Die Linksfraktion hatte bereits 2016 nach dem Bundestagsbeschluss zum ersten Mandat für die deutsche Beteiligung an der internationalen Anti-IS-Koalition eine so genannte Organklage vor dem Verfassungsgericht erhoben: Ihre Rechte seien verletzt worden, weil die Bestimmungen des Grundgesetzes für Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht eingehalten worden seien. Das Parlament hatte Ende 2015 erstmals die Beteiligung von Schiffen der Deutschen Marine und Kampfjets der Luftwaffe für den Kampf gegen den IS gebilligt; das Mandat wurde mehrfach verlängert und steht derzeit erneut zur Verlängerung an.
Das Verfassungsgericht wies die Klage im Wesentlichen aus formalen Gründen als unzulässig zurück. Die von der Antragstellerin behauptete Verletzung der … geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte des Bundestages erscheint von vornherein ausgeschlossen, urteilte der Zweite Senat. Eine Organklage diene dazu, die Rechte der verschiedenen Verfassungsorgane Bundestag und Bundesregierung gegeneinander abzugrenzen, nicht aber zur Kontrolle des Handelns der Bundesregierung. Die Linke habe zudem nicht substantiiert dargelegt, dass das Parlament in seinen verfassungsmäßigen Rechten beeinträchtigt worden sei.
Die Entscheidung der Karlsruher Richter war absehbar und ist deshalb wenig überraschend – allerdings hat sich das Verfassungsgericht in dem Urteil nicht auf diese formale Entscheidung und die Gründe dafür beschränkt, sondern auch weitergehende Aussagen getroffen, die für künftige Bundeswehreinsätze von Bedeutung sind. Dabei geht es um die Frage, wie der Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes zu verstehen ist: Der legt fest, dass sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen kann, auf dieser Bestimmung beruhen alle Mandate für Auslandseinsätze der Streitkräfte.
Bislang wurden formal in der Regel die Vereinten Nationen beziehungsweise des UN-Sicherheitsrat sowie die NATO als die entsprechenden Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit verstanden; in der Regel wird in der Begründung eines Mandats eine entsprechende UN-Resolution genannt, so auch im jüngsten Entwurf für die Verlängerung des Anti-IS-Mandats.
Die Karlsruher Richter machten aber in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich klar, dass auch die EU mit ihrer Beistandsverpflichtung ein solches System gegenseitiger kollektiver Sicherheit sein könne – mit anderen Worten: Entsprechende EU-Beschlüsse könnten als Basis auch für Kampfeinsätze der Bundeswehr dienen. Das Gericht:
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist, anders als die Antragstellerin meint, nicht dahingehend zu verstehen, dass die Europäische Union grundsätzlich nicht als System im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG eingeordnet werden kann. Vielmehr ist es zumindest vertretbar, die Europäische Union als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzusehen. Ein Streitkräfteeinsatz auf der Grundlage der Beistandsklausel des Art. 42 Abs. 7 EUV ist verfassungsrechtlich dem Grunde nach jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Diesen Artikel des EU-Vertrages
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.
hatte Frankreich nach den Terrorangriffen in Paris im November 2015 erstmals geltend gemacht – was mit entscheidend für die deutsche Entscheidung für den Einsatz war.
Das Verfassungsgericht folgte auch nicht der Klage der Linksfraktion, die Berufung der Bundesregierung auf das Selbstverteidigungsrecht in Artikel 51 der UN-Charta werde mit dem Anti-IS-Einsatz überreizt, zumal sich diese militärische Mission gegen nichtstaatliche Akteure richte:
Der Wortlaut des Art. 51 VN-Charta sperrt sich grundsätzlich nicht gegen die Einbeziehung nichtstaatlicher Akteure als Urheber eines bewaffneten Angriffs. Auch ein vollständiges Verbot nachteiliger Auswirkungen von Selbstverteidigungshandlungen auf andere Rechtsträger, wie etwa Staaten, von deren Gebiet aus territorial verfestigte nichtstaatliche Akteure agieren, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Die von der Antragstellerin gerügte weite Auslegung des Art. 51 VN-Charta widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm, die letztlich die fortbestehende Möglichkeit der VN-Mitgliedstaaten verbrieft, sich trotz ihrer Verpflichtung zur umfassenden Achtung des Gewaltverbots gegen Angriffe, gleich von wem sie ausgehen, verteidigen zu können.
Da ich kein (Verfassungs)Jurist bin, kann ich allerdings nicht einschätzen, was diese Karlsruher Entscheidung für die so genannten Ad-hoc-Koalitionen bedeutet: Eine Koalition der Willigen, zum Beispiel auch ohne Mandat von UN oder NATO. Den Anti-IS-Einsatz ordnet Bundeswehr-Generalinspekteur Eberhard Zorn übrigens als eine solche Ad-hoc-Koalition ohne Mandat der Vereinten Nationen ein – dieses Aspekt scheinen die Verfassungsrichter nicht aufgegriffen zu haben. (Ich berichtige mich gerne, wenn mich Kundige aufklären.)
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hier
Beschluss vom 17. September 2019, veröffentlicht am 10. Oktober 2019
Az: 2 BvE 2/16
Nachtrag: Ich habe mal den Politikwissenschaftler Carlo Masala* von der Bundeswehruniversität München nach seiner Einschätzung der Gerichtsentscheidung und vor allem der Aussagen zu den Systemen kollektiver Sicherheit gefragt – seine Antwort im Wortlaut:
Das Bundesverfassungsgericht versteht den Unterschied zwischen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung nicht. Ein System kollektiver Sicherheit stellt für seine Mitgliedsstaaten Garantien bereit, falls diese von außen angegriffen werden, aber vor allem, falls es militärische Auseinandersetzungen zwischen ihnen geben sollte. Im letzteren Fall sieht das System kollektiver Sicherheit vor, dass Mechanismen – unabhängig vom Willen der Mitgliedsstaaten – greifen, um diesen Konflikt beizulegen.
Ein System kollektiver Verteidigung ist ausschließlich für die Abwehr eines Angriffes eines seiner Mitglieder von außen gedacht. Legt man diese Unterscheidung zugrunde, dann ist nur die UN (mit Abstrichen) als ein System kollektiver Sicherheit zu bezeichnen.
Die NATO ist ein System der kollektiven Verteidigung (so nennt sie sich ja selbst). Deswegen hat sie auch nie in den Konflikt zwischen Griechenland und der Türkei eingegriffen – weil es dafür keine Mechanismen gibt. Und der EU-Vertrag sagt: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.“ Das klingt erstmal nach Angriff von außen und ist somit kein System kollektiver Sicherheit, sondern ein System kollektiverVerteidigung.
Nun ist es gut für Deutschland, dass das Bundesverfassungsgericht das mit der kollektiven Sicherheit so einordnet, aber es ist ein kategorialer Fehler des Gerichts.
Ad-hoc-Koaltionen können sich nur mit Artikel 51 der UN-Charta legitimieren. Und dieser Legitimation kann sich die Bundesregierung auch anschließen und unter dieser kann sie sich auch beteiligen.
Dass das Grundgesetz die Bereitschaft vorsieht, in Systemen kollektiver Sicherheit dem Frieden der Welt zu dienen, ist gut. Das Grundgesetz ist aber unter dem Eindruck der Vereinten Nationen geschrieben worden. Die anderen Institutionen gab es da noch nicht.
Völkerrechtler sind da vermutlich anderer Meinung – aber wir müssen schon die Dinge sauber auseinanderhalten.
*Offenlegung: Masala und ich sind Co-Hoster des Podcasts Sicherheitshalber
(Archivbild April 2018: Zwei Kampfflugzeuge Tornado fliegen über die Air Base Al-Azraq/Jordanien im Rahmen der Mission Counter Daesh – Dorian Baro/Bundeswehr)
Es gibt in diesen innen- und außenpolitisch bedrohlichen Tagen noch richtig gute Nachrichten.
Das bisherige Handeln der Bundesregierung wird gestützt, obendrein die Europäische Union als ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit eingestuft, was den Handlungsspielraum der Regierung stärkt und ausweitet.
Nicht länger allein auf die UN und die NATO, auch auf Entschlüsse der EU kann sich Berlin berufen, womit dann endgültig auch jedwede Diskussion zur Verfassungsmäßigkeit von MINUSMA/EUTM erledigt sein muss.
Die Linke, u.a., können nicht einfach die Verteidigungspolitik vom Verfassungsgericht überprüfen lassen, und dies per Klage erzwingen – das geht nicht, da sie im parlamentarischen Verfahren NICHT übergangen worden ist. Mehrheit ist nun einmal Mehrheit, ein Erkenntnis die auch Unterlegene akzeptieren müssen.
Schon lange nicht mehr war mir Karlsruhe derart sympathisch.
Eine gute Entscheidung.
In der Summe eine erhebliche Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten da:
1. Endlich Klarheit herrscht, dass auch rein EU mandatierte Einsätze nicht verfassungswidrig sind (was immer wieder gerne behauptet wurde, auch in der Lehre)
2. Eine erhebliche Ausweitung der Völkerrechtsinterpretation des Art 51 UNC. Die Völkerrechtskonformität einer Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure (jedoch mit territorialkontrolle) die von einem anderen souveränen Territorium aus operieren, vom Territorialstaat jedoch nicht bekämft werden können bzw. wollen (unwilling or unable doktrin), wurde insbesondere in Deutschland, meist eher aus weltanschaulichen als aus juristisch nachvollziehbaren Gründen, permanent bestritten.
Hier hat das BVerfG jetzt Klarheit geschaffen.
Damit nähert sich die deutsche Rechtspraxis m.E. in gesunder Weise der internationalen Staatenpraxis.
@ T.W.
aufgrund der erheblichen Tragweite der Entscheidung eignet sich das Thema m.E. gut für eine Behandlung bei Sicherheitshalber.
ggf unter Hinzuziehung eines Völkerrechstexperten
Zum Thema der ad-hoc-Koalitionen und deren möglichen Verfassungswidrigkeit hat sich das BVerfG ja nicht wirklich geäußert.
Gleiches gilt für EU-Einsätze.
Daher kann ich die entsprechenden Interpretationen hier in den Kommentaren nicht wirklich nachvollziehen.
Es bleibt weiterhin bemerkenswert, dass die Bundesregierung je nach politischer Opportunität das GG völlig anders auslegt – kein würdiger Umgang mit der Verfassung.
@Memoria
Ad-hoc-Koalitionen einverstanden – aber beim Thema EU ist das Gericht doch sehr deutlich?
Wo ist das „ad-hoc“ – Problem?
– Obiger Art 42 kennt einen Abs 5:
„Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 44.
– Und 44:
„Art. 44
(1) Im Rahmen der nach Artikel 43 erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.
(2) Die an der Durchführung …“
https://dejure.org/gesetze/EU/44.html
Also, ad-hoc à la Brussel unter EU-Beschluss!
Und zur EU als System kollektiver Sicherheit, noch ein-eindeutiger kann ein oberstes Gericht nicht sprechen, was natürlich die Selbstmandatierung umfasst.
@T.W.:
So deutlich Verfassungsrichter wohl sein wollen. Aber auch in dem Abschnitt wird sehr stark der Konjunktiv verwendet. Aber zumindest ist damit klar, dass die EU ein System kollektiver Sicherheit sein kann.
Eine wirklich positive Aussage und Klarstellung ist es nicht.
ad Nachtrag: Ein typischer Fall des begrifflichen Missverständnisses zwischen zwei Disziplinen. Dem BVerfG kann zum Glück seine eigenen Begrifflichkeiten unabhängig von den gängigen Bezeichnungen der Politikwissenschaften prägen und ist dabei nicht an strenge Begrifflichkeiten gebunden, sondern kann auch den Sinn und Zweck eines Artikels heranziehen.
Hinsichtlich Art. 51 VN-Charta gibt das BVerfG übrigens nur die weit überwiegende Meinung der Juristen dazu wieder. Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils primär wegen der aus ihr für die Regierung erwachsenden Rechtssicherheit begrüßenswert.
@wacaffe 10.10.2019 um 14:04 Uhr
„Endlich Klarheit herrscht, dass auch rein EU mandatierte Einsätze nicht verfassungswidrig sind“
Wohl eher, dass EU mandatierte Einsätze „verfassungsmäßig sein können“. Extrembeispiel: Sollte die EU den Überfall auf ein Drittland mandatieren wäre deutsche Beteiligung wohl verfassungswidrig.
„Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure (jedoch mit Territorialkontrolle)“ in einem anderen Land, weil man den Schutz zuhause – wie dieses andere Land eben auch- nicht hinbekommt, und dann nicht mal echte Selbstverteidigung sondern Ausbildungshilfe, sollte keinen EINSATZ legitimieren können.
Beim Thema EU sehr deutlich und die Begrifflichkeiten des Gerichts orientieren sich in der Tat nicht zwangsläufig an den Kategorien der Politikwissenschaften.
Zu Ad-hoc-Koalitionen aber definitiv weitgehend ohne Aussage. Artikel 51 VN-Charta kann auch gegen nicht-staatliche Akteure…
Wichtige Feststellung, Erweiterung der Grundlagen, aber…
Daraus kann man nur ableiten, dass in System kollektiver Sicherheit (Gerichtsterminus) auch Artikel 51 VN weit ausgelegt werden kann.
Was die EU-Artikel zu „einer Gruppe von Mitgliedsstaaten“ (43/44) mit ad-hoc-Koalitionen zu tun haben sollen, erschließt sich mir nicht. Diese besagen lediglich, dass bei der Durchführung von EU-Einsätzen – wie es gängige Praxis ist – nicht alle Staaten mitmachen müssen. Darauf beziehen sich die Artikel. Auf die Durchführung von im Rat gemeinsam beschlossenen Einsätzen. Und selbst wenn das ad-hoc wäre – was es definitiv nicht ist – wäre es auf die Mitgliedsstaaten der EU begrenzt, also EU-Koalition der Willigen. Das ist aber ausdrücklich nicht gemeint und dazu hat das Gericht auch nichts gesagt. Eine Klarstellung bzw. eine klare Gesetzeslage zu ad-hoc-Koalitionen wäre aber zu begrüßen.
„Das Bundesverfassungsgericht versteht den Unterschied zwischen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung nicht.“
– Da gebe ich Herrn Masala recht. Über Jahrzehnte wurden diesen beiden Begriffe in der Politikwissenschaften so verstanden und gelehrt wie Herr Masala dies erklärt hat.
„…Diesen Artikel des EU-Vertrages…Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen…hatte Frankreich nach den Terrorangriffen in Paris im November 2015 erstmals geltend gemacht…“
– Fakt ist:
Frankreich wurde damals von Terroristen angegriffen. Alle bislang namentlich identifizierten Täter dieser Attentate waren in Frankreich und Belgien geboren worden, dort aufgewachsen und besaßen die Staatsbürgerschaft von Belgien bzw. Frankreich. Es waren also klassische „Binnentäter“ aus dem eigenen Land (Frankreich) bzw. einem Nachbarland der Europäischen Union (Belgien). Mit dem Sinngehalt des Artikel 51 der UN-Charta hat das eigentlich überhaupt nichts zu tun. Es hätte vielmehr eine klassische kriminelle Ermittlung stattfinden müssen, um Hintergründe und Hintermänner/-frauen aufzuklären. Stattdessen wurde mit der Behauptung der „Selbstverteidigung“ Frankreichs – wegen des Angriffs auf das französische Territorium von EU-Bürgern- Syrien angegriffen. Irgendwie seltsam, zumindest für mich.
– Ich würde gerne mal hören, was ein Carlo Schmid oder ein Gustav Heinemann oder ein Theodor Heuss zu der heutigen Interpretation des Begriffes „Verteidigung“ „ihres“ Grundgesetztextes sagen würden. Vermutlich würden sie nur noch fassungslos den Kopf schütteln.
Die leider unvermeidliche Praxis wird es zeigen.
Es gehört nicht viel Phantasie zur Annahme, dass auf mittlere Sicht Fälle des Art. 42 Abs. 7 EUV, ebenso aber der 43/44-„Gruppe von Mitgliedsstaaten“ tagesaktuell sein werden. Wobei eine ad-hoc-Koalitionen natürlich der Legitimation bedarf, also greift die Gruppe von Mitgliedstaaten, „die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen“, auf genannte Artikel zurück.
Die – deutsche – politische Schwierigkeit wird allerdings, davon bin ich überzeugt, die Angst vor der eigenen Courage sein.
Will heißen, selbst wenn die Entscheidung aus Karlsruhe unisono, ohne Die Linke, gutgeheißen werden sollte, diese Card Blanche zu ziehen bedarf politischen Mutes.
Egal wer in Berlin entscheiden muss, er/sie weiß, die Bevölkerung hängt viele Jahre in der Adaption sicherheitspolitischer Verantwortungsübernahme als „lead nation“ zurück.
Zum Verständnis-Unterschied zwischen kollektiver Sicherheit und kollektiver Verteidigung, wir werden es wohl kaum erfahren, aber wurde die Kammer kompetent fachberaten?
@Pete:
Es wäre wirklich interessant zu wissen wie ein Vater des Grundgesetzes, wie Carlo Schmitt, die heutigen verfassungsrechtlichen Diskussionen und (Nicht-)Entscheidungen kommentieren würde. Ich vermute die Kommentare würden deutlich stärker als vermutet die außenpolitische Handlungsfähigkeit unseres Landes in den Mittelpunkt stellen, als es so mancher heute unterstellt. Die deutsche Reaktion auf die Anschläge des IS in Frankreich (auch explizit gegen die deutsche Fußballnationalmannschaft) sind da das beste Beispiel.
Ähnlich argumentativ seltsam war die Unterstützung Frankreichs zu Beginn von Operation Serval in Mali:
https://augengeradeaus.net/2013/01/de-maiziere-lasst-logistische-unterstutzung-fur-aktuellen-mali-einsatz-offen/
Man versteckt sich eben gern, wenn es politisch durchhaltbar ist, hinter einer restriktiven Auslegung des Grundgesetzes.
Wenn es nicht mehr geht – wie bei Counter-Daesh – sind die vorherigen, vorgeblich (!) verfassungsrechtlichen Bedenken plötzlich kein Problem mehr. Ich kann mir kaum vorstellen, dass Carlo Schmitt einen solchen Umgang mit dem Grundgesetz gut geheißen hätte.
Schon seltsam wie oft verfassungsrechtliche Probleme vorgeschoben werden, wenn man politisch nicht will.
Karlsruhe hat hier erneut wenig zur Klärung beigetragen. Eine wirkliche Klärung wäre ja eine sachliche Diskussion und ggf eine Grundgesetzänderung, anstatt weiter auf Ansagen aus Karlsruhe zu warten.
Aber dann gäbe es ja keine bequeme Ausrede mehr (wir würden ja gerne, aber unsere Verfassung…).
@ Pete
„Ich würde gerne mal hören, was ein Carlo Schmid oder ein Gustav Heinemann oder ein Theodor Heuss zu der heutigen Interpretation des Begriffes „Verteidigung“ „ihres“ Grundgesetztextes sagen würden. Vermutlich würden sie nur noch fassungslos den Kopf schütteln“
Derartige Kritik zeigt jedoch nur, dass Sie und diejenigen die Ähnliches äußern einem laienhaften rechtspositivismus anhängen.
Verfassungsrecht ist immer dynamisches Recht, ansonsten würde es schnell irrelevant.
Im gesellschaftspolitischen Bereich wir dieser Aspekt gerade von der politischen linken (und mit ihr sympathisierenden juristen) immer gerne betont, nur um ihn dann in anderen Bereichen wieder vehement zu bestreiten.
Das BverfG hat hier Rechtsfortbildung als Anpassung an aktuelle Gegebenheiten betrieben, was auch seine Aufgabe ist.
Im Ergebnis bleibt Deutschland so handlungsfähig bezüglich neuer Bedrohungen, die sich ein Schmidt oder Heinemann nie hätten vorstellen können.
@Wacaffee
„Derartige Kritik zeigt jedoch nur, dass Sie und diejenigen die Ähnliches äußern einem laienhaften rechtspositivismus anhängen.“
– Tolles Argument.
– Es gibt in Deutschland viele ehemalige Politiker, die in hoher Verantwortung standen (Teltschik ist nur einer davon), denen man nicht „laienhaften rechtspositivismus“ vorwerfen kann, die ähnlich kritisch denken wie ich. Diese Politiker sind sich der Gefahren noch bewußt, die von militärischen Interventionen ausgehen können, wenn sich große Mächte „ins Gehege kommen“.
– Bei manch Einem sehe ich geradezu eine Besessenheit Militäreinsätze zum „Allheilmittel“ bei Konflikten zu machen. Dieses Verhalten ist in meinen Augen „laienhaft“ und naiv in einer Welt, in der Großmächte sich selbst und den Rest der Welt mit Nuklearwaffen vernichten können.
– Auch der in Deutschland ehemals so umschwärmte Gorbatschow hat in seinem jüngsten Buch „Was jetzt auf dem Spiel steht“ Klartext gesprochen und auf eine drohende Kriegsgefahr hingewiesen. Mit Sicherheit ist dieser Mann auch in Ihren Augen kein „Laie“ , oder vielleicht doch? Es reicht eigentlich schon das Vorwort zu diesem Buch zu lesen, um nachdenklich zu werden:
https://www.amazon.de/Was-jetzt-auf-Spiel-steht/dp/3827501288/ref=sr_1_1?__mk_de_DE=%C3%85M%C3%85%C5%BD%C3%95%C3%91&keywords=gorbatschow&qid=1570916559&s=books&sr=1-1#reader_B07QMB27VT
„Verfassungsrecht ist immer dynamisches Recht, ansonsten würde es schnell irrelevant.“
– Da haben Sie schon Recht. Dann soll man Gesetze bei veränderten Bedingungen eben ändern und so die „Worte und Taten“ wieder synchronisieren. Das wäre ehrlich wenn man denn mehr als „Verteidigung“ mit der Bundeswehr machen möchte. Wenn man aber jeden weltweiten Interventionseinsatz mit „Verteidigung“ begründet geht die Glaubwürdigkeit verloren. Krieg zur Interessendurchsetzung ist nicht „Verteidigung“, außer bei Orwell.
„Im gesellschaftspolitischen Bereich wir dieser Aspekt gerade von der politischen linken (und mit ihr sympathisierenden juristen) immer gerne betont, nur um ihn dann in anderen Bereichen wieder vehement zu bestreiten.“
– Und was hat das jetzt mit meinem Beitrag zu tun?
[Hm, ich bin kein großer Fan davon, hier Links zu Amazon einzustellen, und bitte darum, dass möglichst nicht zu tun. In diesem Fall ist mir schon klar, dass anders vermutlich die Leseprobe nicht zugänglich ist, deshalb lasse ich das diesmal stehen. T.W.]
@T.W.
„Hm, ich bin kein großer Fan davon, hier Links zu Amazon einzustellen, und bitte darum, dass möglichst nicht zu tun. In diesem Fall ist mir schon klar, dass anders vermutlich die Leseprobe nicht zugänglich ist, deshalb lasse ich das diesmal stehen. T.W.“
– Danke für den Hinweis. War mir nicht bekannt. Jetzt weiß ich es für die Zukunft.
– Ist in der Tat so, dass ich nicht wußte wie ich sonst an die Leseprobe kommen sollte und hielt sie für lesenswert in dem Zusammenhang.
MfG