Einsatz in der Koalition der Willigen: Auf dem Weg zum neuen Normalfall? (Nachtrag: KdB)
Nach seinem Amtsantritt im April hat der neue Generalinspekteur der Bundeswehr, Eberhard Zorn, sein erstes größeres Interview gegeben (ich habe jedenfalls kein weiteres finden können), und zwar dem Fachmagazin Europäische Sicherheit & Technik. Unter den Antworten auf ein breites Spektrum an Fragen ist mir eine aufgefallen – die Frage nach der rechtlichen Grundlage für mögliche künftige Auslandseinsätze der Bundeswehr, auch ohne ein Mandat der Vereinten Nationen, der NATO oder der EU (ich zitiere mal etwas ausführlicher):
Frage: In der neuen Konzeption der Bundeswehr ist von Einsätzen auch in Ad-hoc-Kooperationen die Rede – ist das ein neuer konzeptioneller Ansatz?
Zorn: Die feste Integration in die vorhandenen Bündnisstrukturen und der Einsatz im multinationalen Verbund kennzeichnen seit vielen Jahren das Handeln deutscher Streitkräfte. Das schließt die Möglichkeit neuer zweckgebundener Kooperationen nicht aus. Ad-hoc-Kooperationen sind für mich dabei kein grundsätzlich neuer Ansatz. Entlang unserer nationalen gesetzlichen Vorgaben sind wir schon heute als Parlamentsarmee weltweit an vielen unterschiedlichen Einsätzen beteiligt.
Frage: Weichen Sie damit von der bisherigen Position der Bundesregierung ab, die ja auch nicht immer 100 Prozent durchgehalten worden ist, dass nur ein UN- oder ein NATO-Mandat einen Einsatz begründen kann?
Zorn: Wir haben uns in der Vergangenheit an solchen Einsätzen schon beteiligt. Einige Beispiele: Schauen Sie z.B. auf den Einsatz „Counter-Daesh“ in Syrien und im Irak. Dort agieren wir in Abstimmung mit den beteiligten Partnern, ohne dass es unter einem UN-Mandat stattfindet. Es kann solche Situationen auch in Zukunft geben, wenn es darum geht, unsere gesamtstaatlichen Interessen zu schützen. Dass diese Ad-hoc-Kooperationen als Instrumente der internationalen Krisen- und Konfliktbewältigung weiter an Bedeutung gewinnen, steht übrigens so auch im Weißbuch 2016.
Nun hat der General recht, der Ansatz mit den so genannten Ad-hoc-Kooperationen steht in der Tat schon so im Weißbuch 2016 und auch in der neuen Konzeption der Bundeswehr, die Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen am 20. Juli gezeichnet hat und die in den nächsten Tagen veröffentlicht werden soll am 3. August veröffentlicht wurde (s. Nachtrag unten). Der Wortlaut im Weißbuch:
Insbesondere Ad-hoc-Kooperationen werden als Instrumente der internationalen Krisen- und Konfliktbewältigung weiter an Bedeutung gewinnen. Deutschland wird dieser Entwicklung Rechnung tragen und sich in solchen Fällen, in denen es seine Interessen auf diesem Weg schützen kann, an Ad-hoc Kooperationen beteiligen oder diese gemeinsam mit seinen Partnern initiieren.
Als Beispiel dafür wird immer ausschließlich die deutsche Beteiligung an der Anti-ISIS-Koalition herangezogen (der im Weißbuch ebenfalls erwähnte Anti-Piraterie-Einsatz vor Somalia gehört nicht in diese Kategorie, weil er von Anfang an unter EU-Beschluss stattfand) – kein Wunder, es gab und gibt nämlich keinen anderen Einsatz auf dieser Grundlage. Auch der Generalinspekteur kündigt zwar einige Beispiele an, nennt dann aber doch nur eines, eben diesen Anti-ISIS-Einsatz.
Warum ist das von Bedeutung? Mit der Beteiligung an Counter Daesh, der Anti-ISIS-Koalition, hat die Bundesregierung eine Bestimmung des Grundgesetzes, die als Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr außerhalb der Landes- und Bündnisverteidigung herangezogen wird, erstmals anders interpretiert als zuvor. Der Grundgesetz-Artikel 24 legt fest:
Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
Als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit wurde in den vorangegangenen Jahren immer ein festes, vertraglich abgesichertes Bündnis verstanden – eben die UN, die NATO oder die Europäische Union. Mit Regeln, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Kommandostrukturen, Mitspracherechten. Nicht aber eine lose Koalition der Willigen.
Die neue Interpretation wurde mit dem Mandat zur deutschen Beteiligung an der Anti-ISIS-Koalition im Dezember 2015 eingeführt. Deshalb gab es in diesem Mandat auch eine umfangreiche Begründung mit der Heranziehung verschiedener UN-Resolutionen und die Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht der UN-Charta, mit der dargelegt wurde, warum die deutsche Beteiligung ohne direkte Ermächtigung der UN möglich ist.
Die entsprechende Passage im Weißbuch hat nach meiner Erinnerung 2016 keinen besonderen öffentlichen Widerhall gefunden – auch die Mandatierung Ende 2015 war ja nicht von der Debatte über die Frage geprägt, ob die Beteiligung an einer solchen Koalition dem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit entspricht.
Zorn spricht also damit nur aus, was seit inzwischen fast drei Jahren eine politische Option ist. Doch die scheint nunmehr in der Wahrnehmung auch im Verteidigungsministerium gleichrangig neben eine (Selbst)Mandatierung durch die drei großen internationalen Organisationen bzw. Allianzen zu treten.
Mit anderen Worten: Der deutsche Kurs, militärisch nur gemeinsam mit Verbündeten zu handeln, bleibt zwar bestehen. Doch die Möglichkeit, das außerhalb fester Bündnisstrukturen in kleinen, losen und für einen bestimmten Einsatzzweck zusammengestellten Koalitionen zu machen, scheint auf dem Weg zum neuen Normalfall.
Nachtrag: Die neue Konzeption der Bundeswehr (KdB), am 3. August veröffentlicht, steht hier zum Herunterladen.
(Foto: Zorn und von der Leyen bei der Amtseinführung des neuen Generalinspekteurs am 19. April 2018)
War nicht OEF ab 2001 (z. B. Marine im Rahmen der TF150) auch eine Ad-hoc-Koalition der Willigen? Es gab zwar die Resolution 1368 (2001) des VNSR. Diese war aber sehr allgemein gehalten und keine unmittelbare Legitimation für den Einsatz der Bw. Und immerhin haben deutsche Admirale mehr als einmal die TF150 sogar geführt.
@aju
Nein, OEF und auch die TF150 war unter Artikel 5 der NATO, kollektive Verteidigung als Reaktion auf 9/11. Also im NATO-Rahmen und nicht in einer Ad-hoc-Koalition.
Vor wenigen Wochen war der 25. Jahrestag des Karlsruher „Somalia-Beschlusses“ (2 BvQ 17/93). Seither ist dieses Thema umfangreich – und nahezu ausschließlich – durch das BVerfG geprägt worden; durch die Politik so gut wie garnicht… Wenn es einen roten Faden gibt in all diesen Beschlüssen und Urteilen (insbesondere im Lissabon-Urteil 2010), dann wohl diesen: Der Einsatz bewaffneter Streitkräfte außerhalb von Art. 87a Abs. 1, 24 Abs. 2 GG ist verfassungswidrig.
Ich will nicht ausschließen, dass es zu solchen coalitions kommt. Ich halte es sogar für hochwahrscheinlich und angesichts des unreformierbaren VN-Weltsicherheitsrates für durchaus geboten. Genauso sicher ist jedoch der abermalige Gang der Opposition nach Karlsruhe…
Die Teilnahme an den diversen bisherigen Auslandseinsätzen (einschliesslich des Serbien Bombardements in der Kosovo Krise, das zumindest von einigen Staatsrechtlern als völkerrechtswidriger Angriffskrieg gewertet wird) wurde unter der (imho extrem weit interpretierten) Erlaubnis des GG, sich „friedenssichernden überstaatlichen Organisationen“ (gemeint waren NATO oder UN) anschliessen zu dürfen, legitimiert. Will man jetzt noch einen Schritt weiter gehen, so empfiehlt sich nun doch endlich einmal die Rückbesinnung auf einen Kernsatz unserer Verfassung: „Ausser zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es AUSDRÜCKLICH zulässt.“
Die KdB wurde bereits am 20. Juli gezeichnet aber ist immer noch veröffentlicht…
Gibt es einen Grund für die Verzögerung? Was dauert da so lange?
pi
…..Es ist viel zu heiß……..aber trotzdem:
Ich könnte mir vortellen, dass im parlamentarischen Raum (GroKo-intern und in der Opposition) die Behandlung des Thema Einsatz BW im Rahmen einer CotW in der KdB umstritten ist – das ist ein sicherheitspolitisch-strategisch-verfassungsrechtliches Thema und damit hat es imho in der KdB eigentlich nichts zu suchen. Vielleicht erklärt sich dadurch die Verzögerung bei der Veröffentlichung des Dokumentes – abgesehen davon, dass dieses Thema nun wirklich kein Sommerloch-Thema ist.
Die Bundeswehr hat uns vor ein paar Jahren noch beigebracht, dass die EU formal kein System kollektiver Sicherheit ist und ein alleiniges EU Mandat daher keine Grundlage für den Einsatz der Bundeswehr darstellen kann …
Die rechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes zum Einsatz deutsche Soldaten werden nicht mehr beachtet. Der Krieg gegen Serbien war bereits ein Verstoß gegen das Grundgesetz, da kein UNO-Mandat.
Der Einsatz der Bundeswehr über Syrien wurde vom Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags ebenfalls rechtlich in Frage gestellt.
Wenn wir uns ehrlich machen wollen müssen wir schlicht feststellen: die Bundeswehr soll immer dann eingesetzt werden wenn es den eigenen Interessen dient.Punkt!! Irgendein humanitärer Grund wird immer als Alibi gefunden werden. Erwachsene Menschen wissen aber, dass dies nur ein Feigenblatt ist, damit die Soldaten das Gefühl haben können etwas „Gutes“ zu tun.
Damit ist der Kern der Inneren Führung schlicht nicht mehr existent. Innere Führung ist nur noch ein Feigenblatt. Und das ist so gewollt. Der neue Traditionsgemäß suggeriert, dass die Lehren aus der deutschen Vergangenheit gezogen wurden. Das ist schlicht nicht der Fall. Bis 1990 war die Bundeswehr eine Verteidigungsarmee, jetzt nicht mehr!
Noch zwei Anmerkungen:
1. Als ich in der Bundeswehr vor langer Zeit im Völkerrecht unterrichtet wurde, wurden die Begriffe „System kollektiver Verteidigung“ und “ kollektiver Sicherheit“ wie folgt unterschieden:
In einem System „kollektiver Verteidigung“ (NATO/WEU) schützt man sich vor Gegnern, die nicht zu diesem System gehören, z.B. NATO gegen Warschauer Pakt.
In einem System „kollektiver Sicherheit“ (UNO/OSZE) schützt man sich gegenseitig gegenüber den Mitgliedern dieser Organisationen.
Dieser Unterschied der Systeme wird kaum noch beachtet. Ist das politisch so gewollt?
2. Die politische Klasse und die militärische Führung müssen wissen, dass Soldaten auf Dauer nicht „hinters Licht“ geführt werden können. Entweder man will im Kern „Innere Führung“ oder einen Soldatentyp, der jeden Einsatz mitmacht ohne über rechtliche und ethische Fragen nachzudenken. Dann wären wir bei den deutschen Armeen VOR der Inneren Führung wieder angekommen. Will die politische Führung diesen Soldatentyp?
Es ist höchste Zeit für eine Parlamentsdebatte zu diesem Thema!
@T.W.
„…Nein, OEF und auch die TF150 war unter Artikel 5 der NATO…“
Na ja, so ganz falsch liegt @ aju nicht bezogen auf die TF 150. Ist leider so. Siehe unten:
https://en.wikipedia.org/wiki/Combined_Task_Force_150
„Combined Task Force 150 (CTF-150) is a multinational coalition naval task force working under the 25-nation coalition of Combined Maritime Forces and is based in Bahrain established to monitor, board, inspect, and stop suspect shipping to pursue the „Global War on Terrorism“ and in the Horn of Africa region (HOA) (includes operations in the North Arabia Sea to support operations in the Indian Ocean. These activities are referred to as Maritime Security Operations (MSO).
Countries presently contributing to CTF-150 include Australia, Canada, Denmark,[1] France, Pakistan, Japan, Germany, the United Kingdom and the United States. Other nations who have participated include Italy, India, Malaysia, Netherlands, New Zealand, Portugal, Singapore, Spain, Thailand and Turkey.“
[Dass dieser Wikipedia-Eintrag nicht stimmen kann, sieht man schon daran, dass der deutsche Beitrag dazu bereits 2010 endete. Und das weiß ich ziemlich genau, ich war nämlich auf dem letzten Flug der Orion unter diesem Mandat dabei. T.W.]
@T.W.
„[Dass dieser Wikipedia-Eintrag nicht stimmen kann, sieht man schon daran, dass der deutsche Beitrag dazu bereits 2010 endete. Und das weiß ich ziemlich genau, ich war nämlich auf dem letzten Flug der Orion unter diesem Mandat dabei. T.W.]“
Es mag sein, dass der deutsche Beitrag zur TF 150 2010 endete. Das war aber nicht das Thema. Bis 2010 war Deutschland in der TF 150, die nicht NATO oder EU mandatiert war, sondern eine Coalition of the willing war.
@Pete
Bislang habe ich Sie in Ihrer Argumentation hier recht Ernst genommen. Dass Sie jetzt auf Falschaussagen beharren, kommt mir etwas merkwürdig vor – zumal Sie sich nicht mal die Mühe machen, für Ihre Behauptung einen Beleg zu liefern.
Sie müssen ja nicht mir glauben:
Kampf gegen den internationalen Terrorismus – OEF (Operation ENDURING FREEDOM)
@Pete @TW
Ich glaube auch, dass Pete richtig liegt. OEF war eine Koalition der Willigen und hatte mit der NATO nichts, aber auch gar nichts am Hut. Geführt von CENTCOM in Tampa, der Marineanteil aus Bahrain. Die einzige Art. 5 Operation seit Bestehen der NATO war Active Endeavor im Mittelmeer. (War selbst im jeweils ersten Kontingent dieser beiden Operationen – und ’ne NATO Medaille gab es für OEF auch nicht ;-)
Und ganz so ist OEF immer noch nicht für uns vorbei – es gibt immer noch den Verbindungsoffizier der Marine in Bahrain.
@ TW
Sorry, bitte jetzt nicht böse werden. Aber in dem von Ihnen verlinkten Beitrag steht doch der Nachweis für @Pete und meine Aussage: am 16. November 2001 erfolgte das Mandat des BT für OEF und erst am 2. Oktober 2001 hat die NATO den Bündnisfall erklärt. Daraufhin erfolgte Active Endeavor. Das man diesen Umstand damals nicht so ganz publik gemacht hat und es auch in dem verlinkten Artikel eher schwammig formuliert hat, zeigt doch die Notwendigkeit für eine öffentliche Diskussion zum Thema dieses Threads.
[Hm. Nach meinem Kalender war der 2. Oktober 2001, also die Ausrufung des Bündnisfalles, VOR dem 16. November 2001. In Ihrem nicht? T.W.]
Sorry, Leute, jetzt wird’s wild.
Ich lasse mir hier nicht ‚alternative Fakten‘ unterjubeln – zumal bei einer Geschichte, die ich politisch über mehr als ein Jahrzehnt eng verfolgt habe.
Wenn jetzt behauptet wird, Active Endeavour wäre „die einzige Art 5 Operation seit Bestehen der NATO“ gewesen, dann riecht mir das sehr nach Geschichtsklitterung.
Und da ja anscheinend der obige Link schlicht ignoriert wird, poste ich jetzt den kompletten Text dazu von der Seite einsatz.bundeswehr.de hier rein.
Deutsche de-jure Definitorik trifft auf internationale de-facto Sicherheitsarchitektonik :-)
Seit 9/11 ist in der Tat im Bereich Sicherheit/Verteidigung „nichts mehr wie zuvor“.
Da tut man sich natürlich als konservativer, deutscher Verfassungslegalist schwer in der operativen Sicherheits- und Verteidigungspolitik insbesondere dann, wenn es nicht um territoriale, konventionelle Verteidigung geht, sondern um die Abwehr/Bekämpfung einer assymetrischen („grenzenlosen“) Bedrohung wie Terrorismus.
Das mag man als strukturelles, verfassungsrechtliches Dilemma ansehen, allerdings gibt es im Einzelfall den deutschen Bundestag, der das konkrete Dilemma auflösen kann.
Ohne jemand hier zu nahe treten zu wollen halte ich die Frage ob OEF eine NATO-OPS oder eine CotW-Ops gewesen ist für typisch deutsch-akademisch (insbesondere weil das eine „posthume“ Diskussion ist ;-)
Wichtig ist aus meines Sicht doch nur, dass weder OEF noch Counter-ISIS verfassungsrechtliche/-politische Präzedenzfälle darstellen, bzw. als solche dargestellt werden sollten.
Man sollte sich daran gewöhnen, dass in der Umsetzung von VN-, NATO-, EU- „Mandaten“ künftig operative CotW-Strukturen eher die Regel als die Ausnahme sein werden.
@Thomas Wiegold
„Bislang habe ich Sie in Ihrer Argumentation hier recht Ernst genommen. Dass Sie jetzt auf Falschaussagen beharren, kommt mir etwas merkwürdig vor – zumal Sie sich nicht mal die Mühe machen, für Ihre Behauptung einen Beleg zu liefern.“
1. Vielen Dank für den 1.Satz.
2. Meine Aussage sollte so verstanden werden, dass die TF 150 keine NATO Task Force ist, sondern eine Task Force einer „Coalition of the Willing“. Vielleicht habe ich mich diesbezüglich nicht sauber ausgedrückt. Den Rückschluß auf die Operation Enduring Freedom habe ich in meinen postings nie gemacht.
Zusammengefasst:
Ich bestreite nicht, dass die Bundesregierung den damaligen Beitrag (bis 2010) zur TF 150 (die es immer noch gibt) national über OEF mandatiert hat. Das macht die TF 150 aber NICHT zu einer NATO TF, sondern sie bleibt die TF der „Coalition of the Willing“ CMF.
Meine Bewertung finde ich bestätigt durch den Text auf der Homepage der CMF:
http://www.cusnc.navy.mil/Combined-Maritime-Forces/
„Combined Maritime Forces (CMF) is a multi-national naval partnership, which exists to promote security, stability and prosperity…“
„Comprised of three task forces: CTF 150 (maritime security and counter-terrorism), CTF 151 (counter piracy) and CTF 152 (Arabian Gulf security and cooperation).“
„32 member nations: Australia, Bahrain, Belgium, Canada, Denmark, France, Germany, Greece, Italy, Iraq, Japan, Jordan, Republic of Korea, Kuwait, Malaysia, the Netherlands, New Zealand, Norway, Pakistan, The Philippines, Portugal, Saudi Arabia, Seychelles, Singapore, Spain, Thailand, Turkey, UAE, United Kingdom, United States and Yemen.“
Nun stelle ich folgende Fragen:
-Wieso ist die TF 150 aus Ihrer Sicht eine NATO Task Force?
-Wie kann es sein, dass DEU immer noch als Mitgliedsstaat der „Coalition of the willing“ CMF aufgeführt wird, obwohl das nationale Mandat für OEF 2010 auslief?
[So bitte nicht – es ging nie um die Frage, ob die TF150 eine NATO Task Force war/ist, sondern um die rechtliche Grundlage für die deutsche Beteiligung daran. Warum DEU da immer noch als Mitgliedsstaat aufgeführt wird, weiß ich nicht – aber wenn Sie mal schauen, werden Sie finden, dass sich seit 2010 – also sei Auslaufen des Bundestagsmandats – keine deutschen Einheiten mehr daran beteiligen. T.W.]
@T. Wiegold
Das hat nichts mit “Alternativen Fakten” zu tun.
VN Resolution 1368 verurteilte die Anschläge und gab die völkerrechtliche Grundlage für (militärische) Maßnahmen ohne(!) Verbindung zu Maßnahmen unter der UN Charta. Man verwies auf das (kollektive) Selbstverteidigungsrecht hat der USA.
https://en.m.wikisource.org/wiki/United_Nations_Security_Council_Resolution_1368
Damit hätte man die völkerrechtliche Grundlage geschaffen. Daher ist am Einsatz OEF auch recht wenig zu mäkeln. Die Frage der COA vs. NATO ist eine der “ausführenden Organe kollektiver Sicherheit”.
Faktisch war Operation Enduring Freedom KEINE NATO Mission, da der NATO Rat sie nie gebilligt hat (sie war auch nie Vorlage). Unter Verweis auf die UN 1368 war es eben eine Coalition of the Willing. Völkerrechtlich war das spannend weil man damit konfrontiert wurde, das “Systeme kollektiver Sicherheit” auch ad-hoc (hier Anlass- und Missionsbezogen) gegründet werden und sich Ihnen angeschlossen werden können, solange die Legitimation durch das Parlament erfolgt. Tatsächlich sind die rein faktischen Hürden hier sehr niedrig.
Der Begriff Coalition of the Willing würde aber 2 Jahre später durch den Irak Krieg unter der Bush Administration geprägt und hätte eben andere Vorzeichen. Vorallem fehlte hier die explizite Anerkennung des (kollektiven) Selbstverteidigungsfalls durch die UN in Anbetracht der präsentierten “Alternativen Fakten” durch die USA ;)
Zusätzlich (durch das Fehlen der legitimierenden UN Resolution) verstieß der Irak Krieg wohl gegen das Gewaltverbot der UN Charta.
Fazit:
NATO Article 5 Operations: EAGLE ASSIST, ACTIVE ENDEAVOUR. Nothing follows
NATO non Article 5 Operations: ISAF, KFOR, SEA GUARDIAN etc….
OEF: Durch eine UN Resolution legitimierte militärische Operation unter Beteiligung einzelner Staaten und US Führung. Aber eben keine(!) NATO, EU oder UN Mission im herkömmlichen Sinne.
Uff. Erstmal sorry für meinen stellenweise schroffen Tonfall.
Es ging mir, vielleicht ist das nicht deutlich genug geworden, um folgendes: Alle früheren Einsätze, eben auch OEF, waren in irgendeiner Weise durch die herkömmlichen Systeme kollektiver Sicherheit legitimiert (OEF durch UN und von NATO ausgeführt oder als Teil des Bündnisfalls – darüber wollen wir uns jetzt im Detail nicht zerstreiten).
Counter Daesh, oder die Anti-ISIS-Koalition, war bislang die einzige, die eben weder von UN noch NATO noch EU legitimiert wurde und ist damit das erste Beispiel für eine Ad-hoc-Koalition. Und genau darum geht es mir: Dass diese Möglichkeit jetzt gleichrangig neben die drei herkömmlichen Systeme kollektiver Sicherheit tritt.
Zur Ergänzung: Ein Leser weist mich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom September 2015 hin – damals ging es um die Operation Pegasus (wer sich noch erinnert: die bewaffnete Dienstreise.
Da lautete ein Leitsatz:
Die unter anderem daraus abgeleitete Argumentation: Wenn es eine völkerrechtliche Grundlage für einen Einsatz gibt, ist er für die Bundeswehr auch außerhalb der Systeme kollektiver Sicherheit möglich, sofern der Bundestag zustimmt.
Das hier ist nun kein Verfassungsrechtsblog, deswegen reiße ich das nur an – und noch einmal: über die rechtlichen Grundlagen hinaus geht es darum, dass solche Einsätze in Ad-hoc-Koalitionen ein gleichrangiger Normalfall werden.
@Thomas Wiegold
„…Counter Daesh, oder die Anti-ISIS-Koalition, war bislang die einzige, die eben weder von UN noch NATO noch EU legitimiert wurde und ist damit das erste Beispiel für eine Ad-hoc-Koalition…“
Zur Klarstellung der rechtlichen Legitimation des „Anti-Isis“ Einsatzes der Bundeswehr, anbei Auszug aus einer Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 8. November 2017 (WD 2 – 3000 – 098/17):
https://www.bundestag.de/analysen
„…Ausdrücklich bezieht sich der Entsendebeschluss des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 18/6866 vom 1. Dezember 2015, S. 2 und der Verlängerungsbeschluss (BT-Drs. 18/9960 vom 13. Oktober 2016, S. 1) darauf, dass der Einsatz der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines kollektiven Sicherheitssystems gem. Art. 24 Abs. 2 GG erfolgt ist.
Die Bundesregierung argumentiert, das Vorgehen gegen den „IS“ sei in Wahrnehmung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts von Ziff. 5 der Sicherheitsrats-Resolution 2249 (2015) umfasst. Die Resolution füge die Ausübung des kollektiven Selbstverteidigungsrechts in das VNSystemder kollektiven Sicherheit ein und begründe dadurch einen „Handlungsverbund“ zwischen den Teilnehmerstaaten der Anti-„IS“-Koalition und den Vereinten Nationen. Das Selbstverteidigungsrecht stelle nach seiner Zielrichtung eine für die Effektivität des kollektiven Sicherheitssystems der VN systemimmanente Ergänzung dar. Insoweit sich der Streitkräfteeinsatz gegen den „IS“ an Art. 51 VN-Charta orientiere, finde er daher im Rahmen und nach den Regeln des kollektiven Sicherheitssystems der VN statt.“
Ja mei, jeder kann sich mal irren und die Trefferquote des Hausherren is immer noch gut ;)
Trennung
Ich finde die Aussagen… schwierig.
Seine Äußerung unterhöhlt etwas die Rolle der Vereinten Nationen.
Seit Ende des 2.Weltkrieges und späterem Beitritt der Deutschen Staaten in die UN ist es staatsrechtliche und einzig juristisch legitimierte Praxis (siehe BVerfG Urteile zu Out of Area etc…) dass sich außerhalb der (kollektiven) Selbstverteidigung jegliches militärisches Eingreifen und Handeln immer(!) auf eine gültige UN Resolution stützen muss.
Diese Resolutionen gibt es. Auch für Counter Daesh. Was es nicht gibt ist ein “Mandat” im Sinne des VII der UN Charta zu friedenserzwingenden Maßnahmen.
Gerade die UN Resolution 2249 gibt einen – zwar sehr unscharfen und allgemeinen – Grund für militärisches Handeln.
Ziel deutscher Außen- und Sicherheitspolitik muss es immer sein, militärisches Engagement auf Basis der UN zu stellen.
Hier klingt das ja fast so als ob das vermeintliche Schutzbedürfnis “ganz staatlicher Interessen” (also rein national) ausreicht um wild mit anderen Nationen militärisch tätig zu werden.
Der GI sollte dringend noch einmal klarstellen, das die Basis allen militärischen Handelns außer der Selbstverteidigung (und selbst dieses Recht leiten wir ja aus ihr ab) die Vereinten Nationen sind.
Ohne deren Legitimation geht nix. Und das ist auch gut so.
Danke, alles sehr interessant.
„Wenn es eine völkerrechtliche Grundlage für einen Einsatz gibt, ist er für die Bundeswehr auch außerhalb der Systeme kollektiver Sicherheit möglich, sofern der Bundestag zustimmt.“
Aus dieser Formel ergibt sich die folgende Überlegung:
Die relevante Frage ist ja nicht nur, ob und wann ein Einsatz begonnen werden kann – sondern auch, wann er enden muss.
Denn mittlerweile ist die (sowieso schon umstrittene) völkerrechtliche Grundlage für Counter Daesh höchstwahrscheinlich endgültig weggefallen: Denn die Regierung der Syrischen Arabischen Republik ist jetzt sehr wohl wieder in der Lage, die Situation zu kontrollieren und den Kampf gegen die Reste des IS erfolgreich abzuschließen. Und vom IS auf syrischem Territorium geht keine Gefahr mehr für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit mehr aus.
Tja, was nun? Müsste nicht der Einsatz der Bundeswehr bei Counter Daesh jetzt auch zwingend enden, weil jede weitere Aktivität der Bundeswehr auf dem Staatsgebiet der Syrischen Arabischen Republik ohne die Zustimmung deren Regierung gegen das Völkerrecht verstoßen und damit grundgesetzwidrig wäre?
Unklar.
Das Einzige was in diesem Fall wirklich sicher ist, dass ein Einsatz der „Koalition der Willigen“ wieder vor dem BVerfG in Karlsruhe enstschieden werden wird. Dies hat @Organwalter bereits gestern festgestellt.
Wenn ich mir allerdings als Nichtjurist den Artikel 24(2) des GG durchlese, erschließt sich für mich daraus auf keinen Fall die Möglichkeit die Bw in bewaffneten Konflikten einzusetzen außer im Rahmen von militärischen Bündnissen.
Das es unsere Abgeordneten mit dem GG nicht so genau nehmen bei der Gesetzgebung (also auch bei der Entsendung von Streitkräften in den bewaffneten Einsatz) kann man immer wieder feststellen, wenn das BVerfG das ein oder andere neu geschaffene Gesetz für verfassungswidrig erklärt.
@ T.W.
Der Fall Pegasus war meiner Meinung nach anders gelagert. Hier ging es ja eben gerade nicht um einen multinationalen Einsatz, sondern um eine nationale Evakuierungsmission von deutschen Bürgern durch deutsche Soldaten im Ausland.
Wenn ich den von Ihnen oben verlinkten Ausdruck richtig interpretiere, ging es dabei um den Parlamentsvorbehalt für bewaffnete Einsätze. Das BVerfG machte deutlich, dass der Parlamentsvorbehalt auch für nationale bewaffnete Einsätze der Bw im Ausland gelte, die aber aufgrund anderen Rechtsbestimmungen legal sein müssen – wie z.B. eine nationale Evakuierungsaktion von Deutschen im Ausland.
Ich hoffe Herr General geht auf seine Ausführungen noch präziser ein. Marschbefehl untersteht dem jeden Soldaten bekannten Prüfschema.
Interessant wird die neue deutsche „Einsatzwilligkeit“, wenn man sie gegen die Frage, ob Deutschland Atomwaffen braucht, korrelieren lässt. Da nimmt das Rauschen im Blätterwald ja letztlich zu:
Professor fordert deutsche Atombombe
n-tv NACHRICHTEN-28.07.2018
Schon Adenauer wollte Atomwaffen für die Bundeswehr
DIE WELT-30.07.2018
Eine Nuklearmacht Deutschland stärkt die Sicherheit des Westens
DIE WELT-29.07.2018
Na ja… Korreliert halt… Aber ziemlich sicher ist, dass Teile der deutschen Eliten langsam selbst das „große Spiel“ spielen wollen. Und da würde, um auf das Thema des Threads halbwegs zurückzukommen, alles, was die „Einsatzwilligkeit“ hemmt, tatsächlich schlechte Karten im „großen Spiel“ bedeuten:
Parlamentsvorbehalte, Wehrpflicht usw. …
@TW: in der korrespondierenden Meldung auf der Website von ES&T heißt es: „Dies sei so auch in der neuen Konzeption der Bundewehr, die Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen Ende Juli in Kraft gesetzt hat, festgelegt.“ Ist bekannt wann diese veröffentlich wird?
[Gestern. T.W.]
@T.W.:
Hier noch ein weiteres Interview mit dem GI:
https://www.bmvg.de/de/aktuelles/nach-100-tagen-im-amt–interview-mit-dem-generalinspekteur–26522
Dabei erneut interessant die recht offenen Hinweise zubereitet wenn notwendigen Verbesserungen bei der Einsatzbereitschaft.
Jedoch hört man das ja nun seit Jahren.
Auch die Ministerin stellte ja beim Besuch in Holzdorf fest, dass weiter Ersatzteile und Werkzeuge (!) fehlen.
Keine überzeugende Zwischenbilanz.
@Shock
Scheint mir auch so… glauben wir an Erfolge? Haben wir intern ein ehrliches Gesamtbild? Oje …
China beteiligt sich demnächst auch an der Koalition der Willigen:
Chineische Diplomaten verhandeln anscheinend gerade mit der syrischen Regierung über einen militärischen Einsatz an der Seite syrischer Regierungstruppen in Idlib.
Für den Einsatz braucht es nicht einmal ein UN-Mandat: Er geschähe auf syrischem Boden mit Einladung und Auftrag der international anerkannten syrischen Regierung.
https://www.yenisafak.com/en/world/china-willing-to-fight-alongside-assad-regime-3437986
@Mitleser: Nun konnte weder bei Al-Watan, XinhHua noch SANA ähnliches finden. Hätte aber Beigeschmack würde China sich an Ähnlichem soweit fernab eigener Einflusssphären engagieren.
Hoffentlich kommuniziert OpCom eine CoW deutlicher… /SCNR
@AoR
Heise / Telepolis berichtet auch davon:
https://www.heise.de/tp/features/Idlib-China-unterstuetzt-Baschar-al-Assad-4129120.html?wt_mc=nl.tp-aktuell.taeglich
Dort auch ein Verweis zu einer Übersetzung aus Al-Watan.Syria (Memri); das Original müßte sein::
http://alwatan.sy/archives/161083
Zur oben verlinkten KdB:
Abgesehen von sehr viel Weißbuch-Prosa darin erscheint mir die Einführung der Missionspakete zu zeigen, dass man bereits ahnt, dass die erwünschte Vollausstattung nicht bis 2030 erfolgen wird. Schaut man nun in die „Grundaufstellung“ (also aktuelle Einsatzbereitschaft) und vergleicht diese mit den Einsatzverpflichtungen (inkl. einsatzgleiche Verpflichtungen), dann sind die sog. Missionspakete der erhoffte Ausweg, um politischen Druck für mehr Haushaltsmittel bzw. eine schwerpunktmäßige Planung zu ermöglichen.
Sobald das Fähigkeitsprofil (endlich) vorliegt, sind dann Missionspakete für VJTF 2023, MINUSMA wohl naheliegend. Zudem umfassendere Planungen für die Verpflichtungen im Rahmen des NDPP und der EU-Zusagen.
Hoffentlich kommt es dann auch endlich zu einer Transparenz wie weit weg man wirklich von den eingegangen Verpflichtungen entfernt ist.
Ansonsten ist es wieder nur eine neue Begrifflichkeit für ein dynamisches Verfügbarkeitsmanagement, das man mit der neuen Konzeption ja überwinden wollte.
@AoR
„…Hätte aber Beigeschmack würde China sich an Ähnlichem soweit fernab eigener Einflusssphären engagieren…“
1. China und Rußland fürchten zu Recht, dass ein sich ausbreitender islamische Terrorismus die Stabilität auf ihrem eigenen Territorium gefährden kann. Im Fall der Chinesen sind es die Uiguren, die eng mit anderen islamistischen Terrorgruppen verbunden sind. Daher macht die Bekämpfung einer solchen Terrorgruppe außerhalb des eigenen Territoriums sehr viel Sinn. Und wenn dies sogar auf Einladung des syrischen Staates geschieht, dann ist es absolut im Einklang mit dem Völkerrecht und nachvollziehbar.
2. Das mit dem „Beigeschmack“ könnten Sie vielleicht noch einmal erörtern? China hat wie unter 1. beschrieben ein nationales Problem mit einer Terrorgruppe, die auch in Syrien präsent ist und ist mit 1,3 Milliarden Einwohnern eines der mächtigsten Länder der Erde. Wenn selbst das dazu relativ kleine Deutschland aus einer „gewachsenen Verantwortung für die Welt“ (lesen wir in allen politischen Verlautbarungen) sich in Syrien militärisch engagiert (obwohl nicht eingeladen durch Syrien), wo sehen Sie da den „Beigeschmack“ wenn China sich bei der Bekämpfung von Terrorgruppen engagiert?
@Memoria: Ich stelle dann entsprechend ein bzw. E-Mail an Hausherren wenn CHN KTr bei Idleb unter https://syria.liveuamap.com
P.S: Sorry für Offtopic.
Zum vorherigen Kommentar, auch @Thomas Melber.
@Pete: Daher verwundert es wenig, dass China schon von Beginn an mit Nachschub und Sanität an Assad unterstützte. Der Einsatz von Kampftruppen hat in zweierlei Hinsicht Brisanz.
Zum ersten greift China zum ersten Mal nicht nur direkt in den GWoT ein, sondern bräche mit der Doktrin der Nichteinmischung.
Zweitens ist es nur eine Frage der Zeit, bis bereits präsente Akteure wie Russland, Iran, SDF oder die syrische Armee die am seidenen Faden hängende Rebellen- wie Dschihadistenpräsenz um die Region Idleb wirft.
Warum sollte China eine eigene robuste Präsenz in Syrien etablieren:
– Kosten/Nutzen?
– Wen will das Reich der Mitte beeindrucken?
Ich Frage nur ganz naiv.
Verbindlich Konkretes zu einer militärischen Kooperation CHN – SYR werden nicht verkündet.
„In Idlib sind Uiguren eng mit al-Qaida und einem dschihadistischen Netzwerk verquickt“, gegen die der CHN Botschafter und sein MilAtt Unterstützung zugesagt haben (Heise).
Wann Assads syrisch-arabische Armee (SAA) konkret losschlagen wird, unklar.
Dass es bei warmen Worten bleibt, erscheint wenig wahrscheinlich.
Zunächst weil mit den Uiguren CHN Bürger gegen Interessen Pekings operieren, des weiteren nutzt Xi Trumps Zurückhaltung gegenüber Assad vor dem Hintergrund des Zollstreits unumwunden aus.
Hm, diese ganzen Überlegungen zum Thema China führen uns an dieser Stelle doch ziemlich in den OT, oder?
@AoR
„…Warum sollte China eine eigene robuste Präsenz in Syrien etablieren:
– Kosten/Nutzen?
– Wen will das Reich der Mitte beeindrucken?
Ich Frage nur ganz naiv…“
Ich will das Thema nicht überdehnen, insbesondere da wir schon sanft zur Ordnung gerufen wurden :-)). Einige Anhaltspunkte zu Ihrer berechtigten Frage gibt der folgende Link, der sich zwar mit Chinas Rolle in Afrika befaßt, aber möglicherweise auch auf die Situation in Syrien Rückschlüsse zuläßt:
https://zeitschrift-ip.dgap.org/de/ip-die-zeitschrift/archiv/jahrgang-2017/mai-juni/ende-der-neutralitaet
[Und damit ist China in diesem Thread durch. T.W.]
Auch auf die Gefahr nochmals abzuschweifen, unter einer CotW versteht man zwei ähnliche und doch unterschiedliche Dinge:und daher reden wir aneinander vorbei.
1. eine [b]nachträglich[/b] vertraglich begründete Zusammenarbeit [b]mit[/b] Entscheidungsvorbehalt der Vertragspartner – z.B. Bush Jr. und Partner im Irak
2. eine [b]vorher[/b] vertraglich begründete Zusammenarbeit [b]mit[/b] Entscheidungsvorbehalt der Vertragspartner – z.B. NATO Artikel 5
Wenn wir Fünfe gerade sein lassen ist beides das Gleiche. Die Verwirrung entsteht erst wenn man eine der zwei Optionen in ihrer Bedeutung ablehnt.
zu 2: NATO-Artikel 5 läßt den Vertragspartner unbegrenzen Spielraum bei der Erfüllung der Hilfsanfrage. Ergo ist jede Hilfe nach Artikel 5 immer zu einem grossen Teil eine CotW-ähnliche Hilfe.
Exkurs, eine Variante ohne CotW sieht so aus:
3. eine [b]vorher[/b] vertraglich begründete Zusammenarbeit [b]ohne[/b] Entscheidungsvorbehalt der Vertragspartner – z.B. EU-Vertrag Artikel 42 Absatz 7
zu 3: In diesem Fall gibt es keinen unbegrenzen Spielraum sondern jeder Vertragspartner ist verpflichtet mit allen Mitteln zu helfen. Das ist keine CotW.