Fürs Protokoll: Verteidigungsministerium zu Ausreisegenehmigungen
Das Verteidigungsministerium hat jetzt noch mal ausführlich zu der Debatte über die Ausreisegenehmigungen für lange Auslandsaufenthalte junger Männer Stellung genommen, wie sie im Wehrdienstmodernisierungsgesetz als Pflicht festgelegt sind. Unterm Strich: per Erlass wird das jetzt erstmal ausgesetzt, kann aber jederzeit wieder gelten.
Fürs Protokoll die Stellungnahme von Natalie Jenning als Sprecherin des Ministeriums am (heutigen) Mittwoch vor der Bundespressekonferenz:
Nachtrag: Das Transkript dazu:
Frage: In der Bundeswehr gilt ja die innere Führung. Einer der Grundsätze lautet, dass Befehle klar und eindeutig sein müssen. Wenn jetzt in einem Gesetz steht, dass § 3 und die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte bereits jetzt gilt, sich dann aber der Bundesverteidigungsminister meldet und sagt, es gelte noch nicht und man werde eine Klarstellung in Form einer Verwaltungsvorschrift liefern: Würden Sie sagen, dass das diesem Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit folgt?
Daran anschließend: Was hat das Verteidigungsministerium daran gehindert, diese Klarstellung schon früher vorzunehmen.
Jenning: Da es in den letzten Tagen rund um § 3 Wehrpflichtgesetz viele Diskussionen gab, möchte ich das einmal zum Anlass nehmen, um alle mitzunehmen und den Sachverhalt einmal ganz allgemein einzuordnen, weil ich denke, dass dann schon vieles deutlich wird.
Wie Sie wissen, sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz zum Jahresbeginn verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den neuen Wehrdienst, den wir eingeführt haben, haben wir insbesondere auch den Rahmen für die Wehrerfassung und die Wehrüberwachung gesetzt. Das haben wir so auch stets als Gesamtpaket angekündigt. Es war also immer klar, dass es auch darum geht, die Wehrerfassung und Wehrüberwachung wieder einzuführen.
Es ist zutreffend, dass diese Gesetzesänderung unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten vorsieht. Ich darf an dieser Stelle aber betonen, dass diese Norm als solche nicht neu ist, sondern beispielsweise auch schon in Zeiten des Kalten Krieges galt und dort faktisch keine Relevanz hatte, insbesondere weil diese Regelung ‑ das gilt auch jetzt ‑ nicht mit Sanktionen hinterlegt ist.
Richtig ist aber ‑ das wollen wir natürlich auch nicht unter den Tisch fallen lassen ‑, dass die Genehmigungspflicht mit der Gesetzesänderung, die zu Jahresbeginn eingetreten ist, nicht mehr auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt ist, sondern grundsätzlich auch in Friedenszeiten gilt. Damit schaffen wir insgesamt den rechtlichen Rahmen für eine belastbare Wehrerfassung und Wehrüberwachung. Wir schaffen also in erster Linie Vorsorge, nämlich für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert. Denn in diesem Bedarfsfall müssen wir wissen ‑ es ist dann auch wichtig für uns, das zu wissen ‑, wer verfügbar ist oder wer sich länger im Ausland aufhält. Das bedeutet aber auch ‑ damit komme ich dann auch auf Ihre Fragestellung zurück ‑, dass es hierbei unterschiedliche Verfahren gibt, die gelten, nämlich einmal im Friedensbetrieb und einmal in eben einem solchen Spannungsfall. Das hat der Minister gestern auch in einem Interview betont.
Wenn sich jetzt also vor allen Dingen viele junge Männer die Frage stellen, ob sich etwas in ihrer Reisefreiheit ändert, dann kann ich auch von dieser Stelle aus die klare Antwort geben: Nein. Alle Männer ‑ das betrifft auch die adressierten Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren ‑ dürfen selbstverständlich auch weiterhin frei reisen. Niemand braucht sich vor einem längeren Auslandsaufenthalt gesondert abzumelden.
Um dies der Öffentlichkeit noch einmal deutlich zu machen ‑ auch das hat der Minister gestern betont ‑, wird das Ministerium noch in dieser Woche formal eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht zulassen, so wie es der Gesetzgeber in § 3 auch ausdrücklich ermöglicht und vorsieht. Der Grund dafür, dass dann auch noch diese formelle Klarstellung kommt, ist ganz einfach, dass der Wehrdienst freiwillig ist. Das wissen Sie. Niemand wird von uns gegen seinen Willen gezwungen oder eingezogen.
Damit ‑ das ist sozusagen der Schluss, den man zieht, wenn man sich § 3 anschaut ‑ steht das Ergebnis im Moment auch ohne diese formale Regelung unseres Hauses fest, nämlich dass die Genehmigung zwingend zu erteilen ist. Denn wenn Sie sich den Gesetzeswortlaut von § 3 anschauen, dann sehen Sie, dass dieser eine gebundene Entscheidung vorsieht. Das heißt, dass eine Genehmigung zwingend zu erteilen ist, wenn männliche Personen nicht zu einer Einberufung heranstehen. Das ist ein schöner juristischer Begriff. Was meinen wir mit „heranstehen“? Das bedeutet tatsächlich, dass konkrete Dienstleistungen als Soldat zu erwarten sind.
Da der Wehrdienst freiwillig ist, stellt sich diese Situation derzeit praktisch nicht so dar; denn wir befinden uns momentan nicht in einer Situation, in der wir auf jemanden zurückgreifen müssen, der derzeit nicht verfügbar ist. Vielmehr erfolgt im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes mit jedem Einzelnen, der Interesse hat, zur Bundeswehr zu kommen, eine individuelle Abstimmung über den Dienstbeginn. Insofern hat diese Regelung derzeit rein praktisch keine Relevanz.
Um hier ein unbürokratisches und handhabbares Verfahren zu etablieren, wird es deswegen einen Erlass unsererseits geben, der auch formal diese Genehmigungspflicht aussetzt. Das kann sich aber tatsächlich jederzeit ändern, wenn sich die Sicherheitslage verschärft oder aber der Wehrdienst wieder verpflichtend werden sollte. Für diesen Fall, also wenn wir in den Spannungsfall überkippen, werden wir auch entsprechende Verfahren etablieren, die dann sehr deutlich machen, wie eine solche Genehmigung einzuholen ist und wie man an die Karrierecenter der Bundeswehr heranzutreten hat. Da wir uns im Moment aber zum Glück nicht in diesem Fall befinden, liegen die Einzelheiten zu diesen dann zu etablierenden Verfahren noch nicht vor. Wir konzentrieren uns jetzt vielmehr auf das, was wirklich wichtig ist, nämlich darauf, einen attraktiven Wehrdienst einzuführen, sodass wir die Leute auch dauerhaft auf Basis der Freiwilligkeit für unseren Dienst begeistern können und sie dann auch freiwillig zur Bundeswehr kommen.
Insgesamt gilt auch ‑ dann will ich auch zum Ende kommen ‑, dass wir natürlich alles tun, um den Spannungs- und Verteidigungsfall zu vermeiden. Wir müssen aber ‑ das ist der Hintergrund, warum diese Regelung jetzt so Eingang gefunden hat ‑ auf Entwicklungen reagieren können und brauchen dann entsprechende gesetzliche Regelungen, die direkt und schnell greifen. Genau für diesen Fall haben wir im Ministerium mit dem Gesetz vorgesorgt. Aber es bleibt dabei: Niemand muss sich derzeit bei uns abmelden, wenn er einen längeren Auslandsaufenthalt plant.
Zusatzfrage: Neu ist doch tatsächlich, dass es nicht mehr auf den Spannungsfall begrenzt ist? Das war vorher ja nicht so.
Jenning: Mit der Gesetzesänderung ist jetzt tatsächlich in § 2 aufgenommen worden, dass es nicht mehr auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt ist.
Frage: Frau Jenning, ich habe noch eine Nachfrage: Im Laufe der Woche soll der Verwaltungsakt erlassen werden. Wann genau ist mit der Vorschrift zu rechnen? Können Sie das präzisieren?
Ich bin nach Ihren Ausführungen jetzt etwas verwirrt. Ich habe Sie so verstanden, dass der Gesetzestext aus Ihrer Sicht im Grunde schon jetzt und auch ziemlich eindeutig so angelegt sei, dass es nach dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz zwar eine Meldepflicht gibt, aber ohnehin davon auszugehen ist, dass diese in der Praxis gar nicht relevant ist. Warum folgt jetzt also diese Klarstellung, wenn Sie doch im Ministerium offenkundig davon ausgegangen sind, dass dafür gar keine Notwendigkeit besteht?
Jenning: Vielleicht gehen wir einen Schritt nach dem anderen. Wenn ich sage, das sei im Gesetz angelegt, dann bezieht sich das auf § 3 Absatz 2 Satz 5, in dem festgehalten ist, dass das Verteidigungsministerium Ausnahmen zulassen kann. Wir stellen es mit der Verwaltungsvorschrift, die noch in dieser Woche erlassen werden wird, nach außen klar. Die Diskussionen sind über das Wochenende ja sehr intensiv aufgekommen.
Den Zeitrahmen kann ich nicht näher qualifizieren. Sehen Sie es mir nach! Sie wissen, dass wir natürlich auch noch interne Vorgänge haben, die wir hier nie kommentieren. Aber heute ist Mittwoch. Wenn wir sagen: „im Laufe der Woche“, dann besteht natürlich nicht mehr sehr viel Spielraum.
Was bedeutet es, wenn Sie sagen: „nicht die Notwendigkeit gesehen“? In § 3 ist eine gebundene Entscheidung vorgesehen. Das heißt, wenn im Moment ein solcher Antrag bei uns ankäme, dann hätten wir kein Ermessen, sondern die Genehmigung ist zu erteilen. Insofern haben wir im Haus priorisiert. Denn uns war klar, dass alle jungen Menschen reisen dürfen, da es nicht zu Genehmigungsproblematiken kommen kann. Ich will jetzt nicht den Begriff der Fiktion benutzen, weil eine Genehmigungsfiktion juristisch natürlich etwas anderes ist. Aber genau das wollen wir klarstellen. Das heißt, selbst dann, wenn Anträge eingegangen wären, wären alle zu genehmigen.
Jetzt wollen wir keinen hohen Bürokratieaufwand dafür schaffen, dass eine Genehmigung faktisch zu erteilen ist, sondern wir setzen die Pflicht aus, weil wir im Moment nicht den Spannungsfall haben, dass wir auf jemanden zurückgreifen wollen, der gegebenenfalls faktisch nicht verfügbar ist.
Zusatzfrage: Haben Sie möglicherweise die Wirkung dieses Passus schlicht und einfach unterschätzt? Offenbar hatten wir alle zusammen in der Diskussion über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz diesen Paragrafen nicht ganz auf dem Schirm. Jetzt gibt es also husch, husch die Verwaltungsvorschrift, die man ja auch angesichts der Dimension des Eingriffs in Freiheitsrechte gut und gern zum Jahreswechsel hätte aufs Gleis setzen können. Haben Sie das also unterschätzt?
Warum gibt es diese Verwaltungsvorschrift erst ab demnächst und nicht schon seit dem Jahreswechsel?
Jenning: Ich würde sagen, dass wir den Eingriff in diesem Sinne nicht unterschätzt haben. Denn wir haben auch jetzt ‑ ich darf es noch einmal betonen ‑ eine gebundene Entscheidung, sodass klar war, dass alle Männer im Alter zwischen 17 Jahren und 45 Jahren reisen dürfen. Sie wissen ‑ das ist ganz üblich ‑, dass man, wenn ein solches Gesetz in Kraft tritt, so etwas im Zweifelsfall noch über entsprechende Verwaltungsvorschriften regeln muss. Das ist in unserem Haus bereits angelaufen. Das war also nicht erst über die Ostertage, sodass ich mir die Formulierung „husch, husch“ nicht zu eigen machen möchte. Aber auch wir haben natürlich zu priorisieren. Wir haben uns darauf konzentriert, dass der Wehrdienst vernünftig anläuft, und Information bereitzustellen, sodass die Fragebogenabfrage gut anläuft und von den Menschen verstanden wird.
Jetzt ziehen wir das zur Klarstellung natürlich noch, in Anführungsstrichen gesagt, gerade, weil die Diskussion so hochging. Am Ende war für uns aber immer klar ‑ das hat auch der Minister ganz deutlich betont ‑: Selbstverständlich dürfen auch alle Männer frei reisen.
Frage: Das heißt, Sie stellen jetzt per Erlass die Reisefreiheit vollständig wieder her. Würden Sie die Reisefreiheit der betroffenen Alterskohorte dann auch per Erlass einschränken können, wenn sich die Sicherheitslage verschärft?
Wer entscheidet dann eigentlich darüber, also über den Zustand, dass sich die Sicherheitslage verschärft hat? Das ist die erste Frage.
Die zweite Frage: Gab es in den letzten drei Monaten irgendjemanden, der bei Ihnen einen solchen Antrag auf eine Reisegenehmigung gestellt hat?
Jenning: Nicht nur in Anbetracht der Zeit, sondern auch, weil ich jetzt nicht in eine juristische Diskussion mit Ihnen verfallen will: Grundsätzlich gilt ‑ so hat es der Gesetzgeber festgelegt ‑: Das Aussetzen der Genehmigungspflicht ‑ das ist es ja, was wir aussetzen; wir erweitern nicht die Reisefreiheit, sondern wir setzen die Genehmigungspflicht aus ‑ können wir in unserem Haus tun. Dazu hat uns der Gesetzgeber legitimiert.
Wenn wir davon wieder Abstand nehmen, weil wir sagen, die Sicherheitslage verändere sich ‑ diese Bewertung können wir durchaus vornehmen ‑, dann fallen wir nur auf § 3 Absatz 2 zurück, wie er jetzt ist. Das bedeutet, wir fallen trotzdem auf die gebundene Entscheidung zurück und dürfen eine Genehmigung nur dann verweigern, wenn jemand zum Dienst heransteht. Um das plastisch zu machen: Das wäre faktisch eigentlich dann der Fall, wenn wir zurück zur Wehrpflicht kämen. Sie wissen, dass wir darüber nicht selbst im Haus entscheiden, sondern eine solche Entscheidung wird von der Regierung bzw. dem Parlament gefällt.
Zuruf: … (ohne Mikrofon, akustisch unverständlich)
Jenning: Tatsächlich kann ich Ihnen keine konkrete Zahl nennen, weil das in den Karrierecentern jetzt erhoben wird. Daraus können Sie aber schon schließen, dass das keine große Auftragswelle war, sondern dass es gefühlt eher unterm Radar geht, sodass ich Ihnen im Moment keine zahlenmäßige Einschätzung geben kann.
Oh je – wiedersprüchlich und mit in Teilen grottenfalschen Aussagen. Diesen meinen Eindruck würd ich gerne konkretisieren, wenn der Chef das Transkript nachgetragen hat.
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*** AHA ***
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Es lohnt sich für Interessierte den oben verlinkten Audiomitschnitt der Bundespressekonferenz anzuhören:
1.) Die Sprecherin kommt hörbar ins Schwimmen wenn es um die Frage geht warum man denn nicht direkt schon bei der Gesetzesänderung eine klarstellende
Verwaltungsvorschrift integriert hat. Und auch warum das nötig ist.
2.) Was klar wurde ist in der Tat die grundsätzliche Ausdehnung der Genehmigung auch auf „Friedenszeiten“.
3.) Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen das bei sich verschärfender Sicherheitslage dieses Gesetz zur Anwendung kommen könnte. Was genau dies bedeutet blieb offen.
Nach all diesen Aussagen bleibt aber die Tatsache das sich AUCH OHNE eine Verschärfung der Lage durchaus die Situation ergeben könnte das die Wehrpflicht wieder eingeführt und auch die noch einzuführende Verwaltungsvorschrift gestrichen wird.
Damit wäre eine Situation wie im tiefsten kalten Krieg vorstellbar, nur mit tatsächlicher Reisebeschränkung.
DAS WÄRE DANN KOMPLETT NEU !
Das war vor der Gesetzesänderung 2026 definitiv nicht so.
Auch ist durchaus denkbar den wenig bekannten „Zustimmungsfall“ zum ersten Mal in der Geschichte auszurufen um damit den Grund zu liefern das Gesetz scharf zu stellen.
( Zustimmungsfall siehe :
https://augengeradeaus.net/2025/10/kurz-erklaert-was-bedeutet-verteidigungs-spannungs-buendnis-zustimmungsfall/ )
Sehr unwahrscheinlich, kommt als Argument aber bestimmt noch in der politischen Diskussion…
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Um es mit den Worten eines bekannten Staatsrats-Vorsitzenden auszudrücken:
„NIEMAND HAT DIE ABSICHT EINE REISEBESCHRÄNKUNG EINZUFÜHREN“
:-)))
Maßlos überzogene Debatte auf nahezu allen Kanälen; selbst im DLF.
Am Ende erschreckend schwaches Bild. Aber das passiert bei Beratungsresitenz und wenn der Wunsch Vater des Gedankens ist [um ein Sprichwort zu bemühen].
Ja, vielleicht ist die Diskussion überzogen, sachfremd und hysterisch. Aber das sind viele politische Diskussionen und ihre Auswirkungen auf die Lebenswelt von Individuen aktuell.
In jedem Falle zeigt das BMVg, dass man Wirkung und Wirklichkeit irgendwie nicht bedacht hat. Realität ist halt was anderes als ein Excel Sheet und eine schmissige Powerpoint :-)
Eine souveräne Vorstellung sieht in meinen Augen anders aus.
Ich hätte bessere Presseprofis des BMVg erwartet, zumal doch jedem bewußt sein mußte, dass dieses Thema heute auf den Tisch kommen würde.
Aber es ist halt nicht leicht eine unsaubere Arbeit in Verbindung mit schlechter Kommunikation im Nachgang schönreden zu wollen. Ein einfaches „Das hätten wir besser machen können und sollen. Hier ist hausintern Potenzial“ hätte die gesamte Diskussion sofort beendet.
Vielleicht hätte man bei dieser heißen Gelegenheit doch Oberst Müller oder Fregattenkapitän Harms in die BPK setzen sollen und nicht Frau Jenning… Im Sprecherteam des BMVg ist sie leider die schwächste Stimme…
[Ohne Partei ergreifen zu wollen: Sie ist Juristin und für dieses Thema zuständig. T.W.]
In dem neuen § 2 WPflG vom 01.01.2026 heißt es in Absatz 3 nun: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.“
Schaut man in die Begründung zu dem neu gefassten § 2 heißt es dort zu Absatz 3, nur lapidar: „Absatz 3 bestimmt diejenigen Regelungen, die unabhängig vom Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalls und unabhängig von einer Rechtsverordnung nach § 2a, Anwendung finden.“
Begründung: Keine. Eigentlich hätte ich erwartet, dass bei jedem einzelnen aufgelisteten § begründet werden muss, warum dieser nun auch Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten soll?!
Herrliches Thema für das Osterloch, insofern einem die wirklich wichtigen Themen im. z.B. nahen Osten zu trivial erscheinen mögen.
Eines Gutes hat die Sache allerdings wirklich, und das meine ich nicht nur mit einem Augenzwinkern. Die betreffenden Personen (also alle die vorher mutmaßlich noch keinen Kontakt zu Bw/Wehrpflicht, etc. hatten) wurden dazu gezwungen, und dies mit Sicherheit für viele erstmalig im Leben, sich mit der Thematik Wehrpflicht auseinanderzusetzen ob sie wollten oder nicht. Denn auf einmal wurde eine konkrete Tat (hier Antrag zur Genehmigung zum Auslandsaufenthalt) gefordert, die sich ja erst in der sich anschließenden Diskussion und Richtigstellung als dann doch nicht so reißerisch entpuppte wie in einigen Medien zu Beginn dargestellt.
Als Beispiel: Der Freund der Nachbarstochter will nach seinem Abitur auch erstmal eine Reise ins Ausland antreten, und musste sich kurz dann doch mal mit der Wehrpflicht auseinandersetzen um zu prüfen ob es auch ihn beträfe, also hier konkrete „Bedrohungslage“ die man nicht wegignorieren kann, und die Handeln erfordert. Da er nur für vier Wochen verreist stellt das in seinem Falle kein Thema dar, aber er musste nachlesen und sich mit dem Sachverhalt auseinandersetzen.
Das freundliche Desinteresse, oder der menschlich nachvollziehbare Versuch der Verdrängung der Thematik wurde somit beendet und das finde ich wirklich gut so.
@Marc U. sagt: 09.04.2026 um 10:10 Uhr
„Begründung: Keine. Eigentlich hätte ich erwartet, dass bei jedem einzelnen aufgelisteten § begründet werden muss, warum dieser nun auch Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten soll?!“
Die Begründung gibt es nur in der Bundestagsdrucksache, die den Abgeordneten vor der Abstimmung zugeht. Ob das nun Paragraf für Paragraf genau ist, glaube ich nicht, aber Erläuterungen zum Gesetz werden Sie dort finden. Diese kann man auf der Website des Bundestags einsehen.
Mit der Behauptung, keine Sanktion sagt das Ministerium nicht ganz die Wahrheit! Das Passgesetz erlaubt es Wehrpflichtigen den Pass zu verweigern. In der Vergangenheit hat dies nur nie gegriffen, weil von Spannungs- oder Verteidigungsfall abhängig, aber gerade diese Voraussetzung wurde gestrichen. Es ist keine Geldstrafen usw. vorgesehen, aber wer eine Reise schon gebucht hat, kann seine Reise dann vergessen. Denn es kann Monate dauern, ein Gerichtsverfahren erfordern, bis man dann einen Reisepass bekommt. Wenn man unter Bewährung steht oder als Gefahr für BRD gilt, dann wird der Pass auch verweigert. Aus der Praxis kann ich sagen, es kann Monate dauern bis Mdt dann wieder einen Pass bekommt, weil Gemeinde und Staatsanwaltschaft bzw Auswärtiges Amt streiten sich schon gerne, wer die zuständige Behörde ist und erlassen keinen Bescheid, erteilen aber keinen Pass. Ohne Versagungsbescheid kann man aber keinen Widerspruch einlegen oder klagen. Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht geht in der Regel erst nach 3 Monaten. Und wenn man unter 24 Jahren ist, gilt ein Reisepass nur 6 statt 10 Jahre.
@TW: Vielen Dank für diesen Hinweis – hatte sie nur für Rüstung etc. auf dem Schirm und nicht für die Wehrverwaltung. Im Vergleich mit anderen Ministerien ist doch zu sehen, dass z.B. mit Harms und Müller Auswahl und Werdegang eines Generalstabsoffiziers dem BMVg fast immer eine sehr gute Auswahl an uniformierten Sprechern liefern….. Jetzt aber genug der Personalia.
Unabhängig von der sehr verbesserungswürdigen Kommunikation: Es gibt durchaus sachliche Gründe für Änderungen in der Wehrüberwachung und benachbarten Themen im Vergleich zum Kalten Krieg. Da hat sich die Welt seit 1990 einfach weitergedreht. Deutsche potentielle Wehrpflichtige und Reservisten leben zu tausenden oder gar zigtausenden im EU – Ausland oder noch weiter weg und irgendwie müssen diese „findbar“ bleiben. Auch bei den Themen Einberufung im Ausland, Reservedienst bei Wohnort im Ausland, Reservedienst von Bürgern aus Partnerländern, etc. etc. . Auch müsste neu bzw. vereinfacht geregelt werden, ob und wie Partnerländer deren Wehrpflichtige oder Reservisten in Deutschland „auf dem Schirm“ behalten können oder diese sich nützlich machen dürfen. Ich hatte mal einen fließend zweisprachigen französischen Reservisten mit Wohnort in Deutschland, der sehr gerne passend als Verbindungsfeldwebel in einem grenznahen deutschen KVK eingeplant worden wäre. Keine Chance, lag an deutscher UND französischer Bürokratie und Systemstarrheit … Die Debatte um ukrainische junge Männer ist nur das Extrembeispiel, was bei fehlenden Regelungen bzw. Verträgen passieren kann… Sollten französische Gendarmen einen deutschen Musterungsbescheid in Frankreich durchsetzen? Sollten deutsche Feldjäger einen unerlaubt abwesenden Soldaten eines NATO – Staates in Deutschland suchen bzw. festnehmen und an sein Heimatland überstellen? Kanada hat während des Vietnam-Krieges keine US-Deserteure ausgeliefert…Ein Beispiel? Fazit: Die nationalen Regelungen der Wehrüberwachung, Heranziehung und Einberufung müssten dringend in EU-Recht oder binationale Verträge eingebettet werden, wenn man sie am Ende auch irgendwann durchsetzen will.
Josef König sagt:
08.04.2026 um 17:19 Uhr
„Maßlos überzogene Debatte auf nahezu allen Kanälen; selbst im DLF.“
Jo. Jeder Satz mehr zu diesem Thema wäre einer zu viel.
[Ja, wir sollten jetzt unbedingt ausführlich über die Angemessenheit dieser Debatte diskutieren. T.W.]
@ Windlicht Sie sprechen da einen sehr wichtigen Punkt an, der meiner Ansicht nach aber auch nur ein Nebenschauplatz ist. Ich denke, dass größere Problem ist, dass jedwede Wehrpflicht an der Lebenswirklichkeit der meisten Bürger inzwischen vollkommen vorbeigeht. Einerseits glaube ich nicht, dass die Anzahl der heute Wehrfähigen noch eine Lebenseinstellung verinnerlicht, in der eine „nationale Schicksalsgemeinschaft“ vorkommt, für die man persönlich bereit ist, Opfer zu bringen. Und wie effektiv ein Militär ist, bei dem die Mehrzahl der eingezogenen Soldaten mal überhaupt gar keine Lust auf den Dienst hat, sieht man an den „Erfolgen“ der russischen Streitkräfte in der Ukraine und der Entropie ihrer Effektivität mit jedem neuen Einberufungsjahrgang.
Gleichzeitig ist auch die frühere Kongruenz von militärischer und ziviler Laufbahnen nicht mehr gegeben. Es ist heute durchaus üblich, dass Führungskräfte in der zivilen Welt nicht- oder nur als GWDL gedient haben. Und mit dem Ego, das man benötigt, um heutzutage eine Führungsposition in Wirtschaft, Politik oder Kultur zu erreichen, ist eine hierarchisches Militärordnung, wie sie während meines Dienstes Mitte der Neunziger noch üblich war, schwer möglich; da nehme ich mich nicht aus.
Ich halte daher das Konzept Zivil-Bürger (später) in Uniform für eine gute Idee, die aber aus der Zeit gefallen ist. Wie man diese Themen so lösen kann, dass dieses (oder ein anderes westliches, demokratisches) Land wehrtüchtige Streitkräfte aus hauptberuflichen Zivilisten erhält, weiß ich leider auch nicht.
@EDHI: Der „Nebenschauplatz“ steht aber grundsätzlich für den politischen Willen, eine Wehrpflicht auch durchzusetzen. Wenn ein der Wehrpflicht unterliegender deutsche Mitarbeiter, der in Deutschland wohnt, gezogen würde, sein gleichermaßen betroffener deutscher Kollege, der aber zwanzig Kilometer weiter in den Niederlanden wohnt nicht greifbar ist – dann bricht die Wehrbereitschaft bei vielen zusammen und die russische Propaganda kann feiern.
@EDHI: Finnland, die baltischen Staaten und die Ukraine belegen das Gegenteil. Die Unterschiede zwischen militärischem und zivilen Führen sind meiner Beobachtung nach nicht so stark auseinandergelaufen, wie Sie es beschreiben. Es haben sich die Führungskulturen in beiden Bereichen aber stark ausdifferenziert. Auch in der Bundeswehr gibt es gewaltige Unterschiede zwischen Führung in einem Kamptruppenverband, einem integrierten NATO – Kommando und einem Landeskommando. Zivil sind die Unterschiede je nach Branche und Unternehmen oder Bereich des Öffentlichen Dienstes ebenso stark auseinandergelaufen. Auch gibt es viel mehr „politische Karrieren“, wo es früher auf Fachwissen oder Führungsstärke ankam. Meiner Beobachtung nach hat aber die Bundeswehr in etlichen Bereichen verlernt mit Menschen umzugehen, für die es ein Leben außerhalb der Bundeswehr gibt. Für die Geld und sicherer Job beim Bund keine oder nur geringer Anreiz sind: Wehrpflichtige und Reservisten. Eine eigene Beobachtung bei manchen Berufssoldaten im Umgang mit zivil erfolgreichen Reservisten: Neid, auf deren Chancennutzung, während man selbst im defizitären System Bundeswehr festhing. Und gleichzeitig Geringschätzung der „dauerwehrübenden Reservisten“, die viel Zeit haben, weil im Zivilberuf nichts mehr läuft… Eine riesengroße Baustelle für die Innere Führung, wenn eine Armee in V-Stärke wesentlich aus Reservisten oder Wehrpflichtigen bestehen soll…
Die zeitliche Vorverlegung der Genehmigungspflicht vor einem Spannungs- oder Verteidigungsfall ist für mich folgerichtig. Wie wahrscheinlich ist es, daß bei verstärkten gegnerischen hybriden Angriffen auf Bündnispartner und dem Aufbau einer Drohkulisse an der EU-Außengrenze (vgl. RUS-UKR bis 24.02.2022) S-/ V-Fall ausgerufen werden ? Zumindest der V-Fall wäre verfassungstechnisch nicht möglich.
In Betracht kämen Zustimmungs- und ggf. Bündnisfall sowie der Bereitschaftsfall, letzterer insbesondere relevant für die Reserve. Will sagen: als Reservist in GBO und Ausrufung zumindest des Bereitschafts- oder Zustimmungsfalles würde ich mir überlegen ob ich nicht ein paar Wochen unbezahlten Urlaub im außereuropäischen Ausland buche (je nach persönlicher Neigung, versteht sich).
Davon ab: „Bereitschaftsfall“ bedeutet ggf. nicht, daß man auch konkret 24/7 Dienst leisten muß, vielleicht wird man nur wehrrechtlich einberufen (Soldatenstatus) dann aber b.a.w. vom Dienst freigestellt ? Man wäre dann quasi „auf Abruf“ für eine vorgezogene und dadurch schnellere Mobilmachung ?
@TW: könnten Sie für Klarheit sorgen ? Dieser Bereitschaftsfall ist ja – zumindest für mich – immer noch ein ominöses Konstrukt.
[Habe ich doch schon, vor Jahren – hier im zweiten Teil des Textes:
https://augengeradeaus.net/2021/11/die-bundeswehr-und-ihre-reserve-jetzt-neu-mit-kundenbindung/
T.W.]
Ich meinte nicht die Ähnlichkeit oder Unterschiedlichkeit der Führungsstrukturen zivil/militärisch, sondern die von mir gemachte Beobachtung, dass viele zivile Führungskräfte meines Alters in meinem beruflichen Umfeld – genau wie ich – ausschließlich deswegen Wehrdienst geleistet haben, da man bei Abiturentlassung im Juli mit W12 ein Jahr später sein Studium im Oktober anfangen konnte, was man als fünfzehnmonatiger Zivildienstleistender mit Entlassung nach Semesterbeginn nicht konnte. Kaum einer der Betriebsdirektoren, Hauptabteilungsleiter oder Geschäftsführer, die ich durch meine Konzerntätigkeit besser kenne, ist Reserveoffizier.
Ich male mir manchmal zum Spaß aus, wie meine Kollegen im Spannungsfall zum Wehrdienst einberufen würden und wie wohl der erste Apell aussähe, wenn ein frischbeförderter Hauptmann, der gerade den Lehrgang Kompanieführung absolviert hat, einem wieder einberufenen Obergefreiten d.R. gegenübersteht, der im zivilen Leben seit Jahren als Geschäftsführer oder Hauptabteilungsleiter einer Organisation mit 2.000 Mitarbeitern disziplinarisch vorsteht.
Irgendwie bin ich verwirrt:
– Verteidigungsfall
– Spannungsfall
– Zustimmungsfall
– und jetzt auch noch Bereitschaftsfall ?
Zitat:
„…Für diesen Fall sind zusätzliche Erleichterungen und Beschleunigungen für das Musterungs- und Einberufungsverfahren vorgesehen…“
Das ist ja schon wieder eine Möglichkeit diese Auslandsaufenthalts-Genehigungspflicht scharfzustellen.
Und zum Thema Führungskräfte bei Reserveübungen oder gar Neu-Einziehung:
Als Obergefreiter d. R. ( 1992 – damals noch verpflichtende Wehrübung ) war ich u.a. in einem grossen verbunkerten Komplex mit Botengängen / Fahraufträgen für den Planungsstab WBK 4 beschäftigt.
Da gab es eine hohe Beamtenzahl, darunte unglaublich viele Lehrer A14 / A 15. Überwiegend mit silbernem Eichenlaub. Alle 3 Jahre waren die feigestellt dabei. Meist mit weiterer Beförderung.
Ich kam übr. einen halben Tag zu spät da ich noch in Brüssel auf ner Konferenz war.
Knappe Aussage vom Kompaniechef damals sinngemäß:
„Jetzt sind sie ja da. Na ja, andere kommen ja gar nicht… “
Nach dem Zusammenbruch des Warschauer Pakts war das die allgemeine Stimmungslage…
@Apollo 11
Den Bündnisfall gibt es auch noch.
@Thomas Melber:
„Den Bündnisfall gibt es auch noch“
Stimmt.
Und wenn ich das richtig verstehe ist das der einzige dieser ganzen Fälle der tatsächlich auch angewendet wurde.
2001 bei 9.11
Und ausgerechnet die USA waren der Hilfe-Ersuchende….