Fürs Protokoll: Verteidigungsministerium zu Ausreisegenehmigungen

Das Verteidigungsministerium hat jetzt noch mal ausführlich zu der Debatte über die Ausreisegenehmigungen für lange Auslandsaufenthalte junger Männer Stellung genommen, wie sie im Wehrdienstmodernisierungsgesetz als Pflicht festgelegt sind. Unterm Strich: per Erlass wird das jetzt erstmal ausgesetzt, kann aber jederzeit wieder gelten.

Fürs Protokoll die Stellungnahme von Natalie Jenning als Sprecherin des Ministeriums am (heutigen) Mittwoch vor der Bundespressekonferenz:

BPK_Wehrpflicht_08apr2026     

 

Nachtrag: Das Transkript dazu:

Frage: In der Bundeswehr gilt ja die innere Führung. Einer der Grundsätze lautet, dass Befehle klar und eindeutig sein müssen. Wenn jetzt in einem Gesetz steht, dass § 3 und die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte bereits jetzt gilt, sich dann aber der Bundesverteidigungsminister meldet und sagt, es gelte noch nicht und man werde eine Klarstellung in Form einer Verwaltungsvorschrift liefern: Würden Sie sagen, dass das diesem Grundsatz der Klarheit und Eindeutigkeit folgt?
Daran anschließend: Was hat das Verteidigungsministerium daran gehindert, diese Klarstellung schon früher vorzunehmen.

Jenning: Da es in den letzten Tagen rund um § 3 Wehrpflichtgesetz viele Diskussionen gab, möchte ich das einmal zum Anlass nehmen, um alle mitzunehmen und den Sachverhalt einmal ganz allgemein einzuordnen, weil ich denke, dass dann schon vieles deutlich wird.
Wie Sie wissen, sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz zum Jahresbeginn verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den neuen Wehrdienst, den wir eingeführt haben, haben wir insbesondere auch den Rahmen für die Wehrerfassung und die Wehrüberwachung gesetzt. Das haben wir so auch stets als Gesamtpaket angekündigt. Es war also immer klar, dass es auch darum geht, die Wehrerfassung und Wehrüberwachung wieder einzuführen.
Es ist zutreffend, dass diese Gesetzesänderung unter anderem auch die grundsätzliche Pflicht zur Genehmigung von Auslandsaufenthalten vorsieht. Ich darf an dieser Stelle aber betonen, dass diese Norm als solche nicht neu ist, sondern beispielsweise auch schon in Zeiten des Kalten Krieges galt und dort faktisch keine Relevanz hatte, insbesondere weil diese Regelung ‑ das gilt auch jetzt ‑ nicht mit Sanktionen hinterlegt ist.
Richtig ist aber ‑ das wollen wir natürlich auch nicht unter den Tisch fallen lassen ‑, dass die Genehmigungspflicht mit der Gesetzesänderung, die zu Jahresbeginn eingetreten ist, nicht mehr auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt ist, sondern grundsätzlich auch in Friedenszeiten gilt. Damit schaffen wir insgesamt den rechtlichen Rahmen für eine belastbare Wehrerfassung und Wehrüberwachung. Wir schaffen also in erster Linie Vorsorge, nämlich für den Fall, dass sich die Sicherheitslage verschlechtert. Denn in diesem Bedarfsfall müssen wir wissen ‑ es ist dann auch wichtig für uns, das zu wissen ‑, wer verfügbar ist oder wer sich länger im Ausland aufhält. Das bedeutet aber auch ‑ damit komme ich dann auch auf Ihre Fragestellung zurück ‑, dass es hierbei unterschiedliche Verfahren gibt, die gelten, nämlich einmal im Friedensbetrieb und einmal in eben einem solchen Spannungsfall. Das hat der Minister gestern auch in einem Interview betont.
Wenn sich jetzt also vor allen Dingen viele junge Männer die Frage stellen, ob sich etwas in ihrer Reisefreiheit ändert, dann kann ich auch von dieser Stelle aus die klare Antwort geben: Nein. Alle Männer ‑ das betrifft auch die adressierten Männer im Alter von 17 bis 45 Jahren ‑ dürfen selbstverständlich auch weiterhin frei reisen. Niemand braucht sich vor einem längeren Auslandsaufenthalt gesondert abzumelden.
Um dies der Öffentlichkeit noch einmal deutlich zu machen ‑ auch das hat der Minister gestern betont ‑, wird das Ministerium noch in dieser Woche formal eine Ausnahme von dieser Genehmigungspflicht zulassen, so wie es der Gesetzgeber in § 3 auch ausdrücklich ermöglicht und vorsieht. Der Grund dafür, dass dann auch noch diese formelle Klarstellung kommt, ist ganz einfach, dass der Wehrdienst freiwillig ist. Das wissen Sie. Niemand wird von uns gegen seinen Willen gezwungen oder eingezogen.
Damit ‑ das ist sozusagen der Schluss, den man zieht, wenn man sich § 3 anschaut ‑ steht das Ergebnis im Moment auch ohne diese formale Regelung unseres Hauses fest, nämlich dass die Genehmigung zwingend zu erteilen ist. Denn wenn Sie sich den Gesetzeswortlaut von § 3 anschauen, dann sehen Sie, dass dieser eine gebundene Entscheidung vorsieht. Das heißt, dass eine Genehmigung zwingend zu erteilen ist, wenn männliche Personen nicht zu einer Einberufung heranstehen. Das ist ein schöner juristischer Begriff. Was meinen wir mit „heranstehen“? Das bedeutet tatsächlich, dass konkrete Dienstleistungen als Soldat zu erwarten sind.
Da der Wehrdienst freiwillig ist, stellt sich diese Situation derzeit praktisch nicht so dar; denn wir befinden uns momentan nicht in einer Situation, in der wir auf jemanden zurückgreifen müssen, der derzeit nicht verfügbar ist. Vielmehr erfolgt im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes mit jedem Einzelnen, der Interesse hat, zur Bundeswehr zu kommen, eine individuelle Abstimmung über den Dienstbeginn. Insofern hat diese Regelung derzeit rein praktisch keine Relevanz.
Um hier ein unbürokratisches und handhabbares Verfahren zu etablieren, wird es deswegen einen Erlass unsererseits geben, der auch formal diese Genehmigungspflicht aussetzt. Das kann sich aber tatsächlich jederzeit ändern, wenn sich die Sicherheitslage verschärft oder aber der Wehrdienst wieder verpflichtend werden sollte. Für diesen Fall, also wenn wir in den Spannungsfall überkippen, werden wir auch entsprechende Verfahren etablieren, die dann sehr deutlich machen, wie eine solche Genehmigung einzuholen ist und wie man an die Karrierecenter der Bundeswehr heranzutreten hat. Da wir uns im Moment aber zum Glück nicht in diesem Fall befinden, liegen die Einzelheiten zu diesen dann zu etablierenden Verfahren noch nicht vor. Wir konzentrieren uns jetzt vielmehr auf das, was wirklich wichtig ist, nämlich darauf, einen attraktiven Wehrdienst einzuführen, sodass wir die Leute auch dauerhaft auf Basis der Freiwilligkeit für unseren Dienst begeistern können und sie dann auch freiwillig zur Bundeswehr kommen.
Insgesamt gilt auch ‑ dann will ich auch zum Ende kommen ‑, dass wir natürlich alles tun, um den Spannungs- und Verteidigungsfall zu vermeiden. Wir müssen aber ‑ das ist der Hintergrund, warum diese Regelung jetzt so Eingang gefunden hat ‑ auf Entwicklungen reagieren können und brauchen dann entsprechende gesetzliche Regelungen, die direkt und schnell greifen. Genau für diesen Fall haben wir im Ministerium mit dem Gesetz vorgesorgt. Aber es bleibt dabei: Niemand muss sich derzeit bei uns abmelden, wenn er einen längeren Auslandsaufenthalt plant.

Zusatzfrage: Neu ist doch tatsächlich, dass es nicht mehr auf den Spannungsfall begrenzt ist? Das war vorher ja nicht so.

Jenning: Mit der Gesetzesänderung ist jetzt tatsächlich in § 2 aufgenommen worden, dass es nicht mehr auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt ist.

Frage: Frau Jenning, ich habe noch eine Nachfrage: Im Laufe der Woche soll der Verwaltungsakt erlassen werden. Wann genau ist mit der Vorschrift zu rechnen? Können Sie das präzisieren?
Ich bin nach Ihren Ausführungen jetzt etwas verwirrt. Ich habe Sie so verstanden, dass der Gesetzestext aus Ihrer Sicht im Grunde schon jetzt und auch ziemlich eindeutig so angelegt sei, dass es nach dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz zwar eine Meldepflicht gibt, aber ohnehin davon auszugehen ist, dass diese in der Praxis gar nicht relevant ist. Warum folgt jetzt also diese Klarstellung, wenn Sie doch im Ministerium offenkundig davon ausgegangen sind, dass dafür gar keine Notwendigkeit besteht?

Jenning: Vielleicht gehen wir einen Schritt nach dem anderen. Wenn ich sage, das sei im Gesetz angelegt, dann bezieht sich das auf § 3 Absatz 2 Satz 5, in dem festgehalten ist, dass das Verteidigungsministerium Ausnahmen zulassen kann. Wir stellen es mit der Verwaltungsvorschrift, die noch in dieser Woche erlassen werden wird, nach außen klar. Die Diskussionen sind über das Wochenende ja sehr intensiv aufgekommen.
Den Zeitrahmen kann ich nicht näher qualifizieren. Sehen Sie es mir nach! Sie wissen, dass wir natürlich auch noch interne Vorgänge haben, die wir hier nie kommentieren. Aber heute ist Mittwoch. Wenn wir sagen: „im Laufe der Woche“, dann besteht natürlich nicht mehr sehr viel Spielraum.
Was bedeutet es, wenn Sie sagen: „nicht die Notwendigkeit gesehen“? In § 3 ist eine gebundene Entscheidung vorgesehen. Das heißt, wenn im Moment ein solcher Antrag bei uns ankäme, dann hätten wir kein Ermessen, sondern die Genehmigung ist zu erteilen. Insofern haben wir im Haus priorisiert. Denn uns war klar, dass alle jungen Menschen reisen dürfen, da es nicht zu Genehmigungsproblematiken kommen kann. Ich will jetzt nicht den Begriff der Fiktion benutzen, weil eine Genehmigungsfiktion juristisch natürlich etwas anderes ist. Aber genau das wollen wir klarstellen. Das heißt, selbst dann, wenn Anträge eingegangen wären, wären alle zu genehmigen.
Jetzt wollen wir keinen hohen Bürokratieaufwand dafür schaffen, dass eine Genehmigung faktisch zu erteilen ist, sondern wir setzen die Pflicht aus, weil wir im Moment nicht den Spannungsfall haben, dass wir auf jemanden zurückgreifen wollen, der gegebenenfalls faktisch nicht verfügbar ist.

Zusatzfrage: Haben Sie möglicherweise die Wirkung dieses Passus schlicht und einfach unterschätzt? Offenbar hatten wir alle zusammen in der Diskussion über das Wehrdienstmodernisierungsgesetz diesen Paragrafen nicht ganz auf dem Schirm. Jetzt gibt es also husch, husch die Verwaltungsvorschrift, die man ja auch angesichts der Dimension des Eingriffs in Freiheitsrechte gut und gern zum Jahreswechsel hätte aufs Gleis setzen können. Haben Sie das also unterschätzt?
Warum gibt es diese Verwaltungsvorschrift erst ab demnächst und nicht schon seit dem Jahreswechsel?

Jenning: Ich würde sagen, dass wir den Eingriff in diesem Sinne nicht unterschätzt haben. Denn wir haben auch jetzt ‑ ich darf es noch einmal betonen ‑ eine gebundene Entscheidung, sodass klar war, dass alle Männer im Alter zwischen 17 Jahren und 45 Jahren reisen dürfen. Sie wissen ‑ das ist ganz üblich ‑, dass man, wenn ein solches Gesetz in Kraft tritt, so etwas im Zweifelsfall noch über entsprechende Verwaltungsvorschriften regeln muss. Das ist in unserem Haus bereits angelaufen. Das war also nicht erst über die Ostertage, sodass ich mir die Formulierung „husch, husch“ nicht zu eigen machen möchte. Aber auch wir haben natürlich zu priorisieren. Wir haben uns darauf konzentriert, dass der Wehrdienst vernünftig anläuft, und Information bereitzustellen, sodass die Fragebogenabfrage gut anläuft und von den Menschen verstanden wird.
Jetzt ziehen wir das zur Klarstellung natürlich noch, in Anführungsstrichen gesagt, gerade, weil die Diskussion so hochging. Am Ende war für uns aber immer klar ‑ das hat auch der Minister ganz deutlich betont ‑: Selbstverständlich dürfen auch alle Männer frei reisen.

Frage: Das heißt, Sie stellen jetzt per Erlass die Reisefreiheit vollständig wieder her. Würden Sie die Reisefreiheit der betroffenen Alterskohorte dann auch per Erlass einschränken können, wenn sich die Sicherheitslage verschärft?
Wer entscheidet dann eigentlich darüber, also über den Zustand, dass sich die Sicherheitslage verschärft hat? Das ist die erste Frage.
Die zweite Frage: Gab es in den letzten drei Monaten irgendjemanden, der bei Ihnen einen solchen Antrag auf eine Reisegenehmigung gestellt hat?

Jenning: Nicht nur in Anbetracht der Zeit, sondern auch, weil ich jetzt nicht in eine juristische Diskussion mit Ihnen verfallen will: Grundsätzlich gilt ‑ so hat es der Gesetzgeber festgelegt ‑: Das Aussetzen der Genehmigungspflicht ‑ das ist es ja, was wir aussetzen; wir erweitern nicht die Reisefreiheit, sondern wir setzen die Genehmigungspflicht aus ‑ können wir in unserem Haus tun. Dazu hat uns der Gesetzgeber legitimiert.
Wenn wir davon wieder Abstand nehmen, weil wir sagen, die Sicherheitslage verändere sich ‑ diese Bewertung können wir durchaus vornehmen ‑, dann fallen wir nur auf § 3 Absatz 2 zurück, wie er jetzt ist. Das bedeutet, wir fallen trotzdem auf die gebundene Entscheidung zurück und dürfen eine Genehmigung nur dann verweigern, wenn jemand zum Dienst heransteht. Um das plastisch zu machen: Das wäre faktisch eigentlich dann der Fall, wenn wir zurück zur Wehrpflicht kämen. Sie wissen, dass wir darüber nicht selbst im Haus entscheiden, sondern eine solche Entscheidung wird von der Regierung bzw. dem Parlament gefällt.

Zuruf: … (ohne Mikrofon, akustisch unverständlich)

Jenning: Tatsächlich kann ich Ihnen keine konkrete Zahl nennen, weil das in den Karrierecentern jetzt erhoben wird. Daraus können Sie aber schon schließen, dass das keine große Auftragswelle war, sondern dass es gefühlt eher unterm Radar geht, sodass ich Ihnen im Moment keine zahlenmäßige Einschätzung geben kann.