(Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update)
Trotz aller intensiven Diskussion über den neuen Wehrdienst, die Debatte über eine mögliche Wieder-Einführung der Wehrpflicht und die Details von Erfassung und Musterung für potenzielle Soldaten und Soldatinnen ist ein Detail bislang weitgehend unbemerkt geblieben: Es gibt zwar vorerst keine Wehrpflicht – aber Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten, dürfen bereits jetzt Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate verlassen. Update: Praktische Bedeutung soll das allerdings vorerst nicht haben, erklärte das Verteidigungsministerium. (s.u.)
Diese Regelung, das gebe ich zu, habe auch ich trotz mehrfacher intensiver Lektüre des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes übersehen, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau am heutigen Freitag* habe auch ich gemerkt, was das Ministerium da ins Gesetz geschrieben hat und was Bundestag und Bundesrat durchgewunken haben.
Auch ohne dass bislang eine Wehrpflicht für (junge) Männer eingeführt wurde, trifft das Gesetz bereits eine weit reichende Aussage über ihre Bewegungsfreiheit. Im Paragraphen 3 ist im zweiten Absatz festgelegt:
Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen bedeutet, dass es nicht um Männer geht, die bereits im Ausland leben)
Nun gab es eine solche Regelung bereits früher im Zusammenhang mit der – nur ausgesetzten, nicht abgeschafften – Wehrpflicht. Allerdings eben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht selbst, entweder per Gesetz oder automatisch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Neu ist nun seit dem 1. Januar, dass der entsprechende Paragraph 3 auch ausdrücklich außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt, mit anderen Worten: immer. Nun muss jeder Student vor einem Auslandsemester die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.
Das kann man machen. Vielleicht hätte das Verteidigungsministerium das aber auch ebenso intensiv kommunizieren sollen wie die Anreize von zweieinhalbtausend Euro monatlich für Freiwillig Wehrdienstleistende.
Obwohl natürlich, das hätte auffallen müssen, das Ministerium in seiner öffentlichen Begründung für den neuen Wehrdienst auch das schon indirekt angekündigt hatte:
Die Einführung einer modernen Wehrerfassung und Wehrüberwachung ist ein für unsere Sicherheit besonders zentraler Bestandteil des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Im Ernstfall müssen wir wissen, wer für die gesetzlich verankerte Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfügbar ist, wo die Person wohnt und ob besondere Qualifikationen, z.B. durch eine vorherige Dienstzeit bestehen.
Update 4. April: Angesichts der Berichterstattung nahm das Verteidigungsministerium zu der Regelung Stellung,kurz gefasst: Diese gesetzliche Bestimmung hat vorerst keine praktische Bedeutung.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
Zum Jahresbeginn sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt.
Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. Damit fügt sie sich ein in eins der Ziele des Neuen Wehrdienstes – die Reaktivierung einer modernen und effektiven Wehrerfassung. Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.
Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des Neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.
Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist. Dem folgend und entsprechend des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (§ 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG) werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach § 3 Absatz 2 WPflG eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist. Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen. Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
*Links zu deutschen Verlagswebseiten finden hier i.d.R. nicht statt; da die FR das Thema ausgegraben hat, scheint mir ein Link gerechtfertigt.
(Archivbild: Soldat des Wachbataillons, aufgenommen im Rahmen der Verleihung vom Fahnenband des Bundeskanzlers an das Wachbataillon in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am 23.03.2026 – Florian Gaertner/photothek.de)
Was für ein Chaos. Genehmigungspflicht für alle von 18-99 (und älter) reingeschrieben (es steht nirgendwo, dass das Alter die Genehmigungspflicht obsolet machen würde), Keiner weiss wo diese Anträge wie eingereicht würden und wer die bearbeiten sollte (@IstEgal: genau), Sanktionen gibt es (erstmal?) nicht, lt. BMVg hat das alles sowieso keine Bedeutung, die Regelungen zur Arten des Wehedienstes, GWD und Wehrübungen gelten alle nur im Spannungs-/V-Flall…WTF?? Auf der Skala des gesetzgeberischen Murks ganz weit oben. Wie soll so denn Vertrauen der potenziellen Wehepflichtigen entstehen dass BuReg weiss was sie tut. Ich ersehne die Normenkontrollklage oder Verfassungsbeschwerde.
Sakrileg: „Wennman als Regierung und Abgeordnete*r nicht bereit ist diese Diskussionen vorher zu führen, stattdessen Dinge unter der Hand abhandelt und nichtmal den Versuch macht, die Gesetze von vor 60 Jahren an die heutige Zeit anzupassen (Stichwort Gleichberechtigung – da wird nur auf das GG verwiesen, als ob dieses auf Ewig unabänderlich wäre), dann ist es nur legitim, wenn die Betroffenen darüber diskutieren.“
Diskutieren ist immer gut. Es schärft die Perspektive, ersetzt aber keine Gesetzgebung. Die findet in unserer repräsentativen Demokratie im Parlament statt.
Wenn wir wollen, dass die gesetzgeberische Perspektive nicht nur bis zur nächsten Talkshow reicht, müssen wir den Abgeordneten für die Dauer der Legislatur auch entsprechende „Beinfreiheit“ zugestehen. Abrechnen kann dann jeder bei der nächsten Wahl…
Moin,
ich bin nicht mehr betroffen, von diesem Gesetz, oder was das immer auch sein soll (Kommt mir ein wenig wie „Gebot“ plus eine katechistische Auslegung vor: Was heisst das?)
Aber diese Gesetze und angehaengte Verordnungen sind fuer mich ein sich staendig wiederholendes negatives Beispiel dafuer, wie die derzeitigen Politiker aller Couleurs sich um klare Entscheidungen, mit dem minimalen Konsens um das seit 75 Jahren heisse Eisen „Bundeswehr“ herumdruecken.
Mit allen unzulaenglichen Reformen, Schlimmbesserungen und Kompromissen auf „Kosten“ und auf dem Ruecken der Verteidigungsfaehigkeit und der Vorgesetzten in den Streitkraeften, die dies zu gestalten haben.
Als alter Mann in der Reserve fordere ich die Politiker, die diesen Blog lesen, auf, sich mal zu ueberlegen was die deutschen Streitkraefte eigentlich sollen – angesichts politischer Tatsachen wie Putin, Unkraine-Krieg, den Zustaenden in den USofA….
Ich hatte nie besondere Sympathien fuer unsere polnischen Nachbarn (im Gegendsatz zu den Balten). Heute bin ich froh, dass es ein Freies Polen gibt, welche , aus meiner Sicht, eine gewisse Garantie gegen den Durchmarsch der Russen bis zum Rhein verspricht.
(Vielleicht etwas OT, aber es passt zu der angesprochenen Gesetzgebung.)
Cheers
An alle Verfechter:innen der Gleichberechtigung, speziell beim Thema Wehrpflicht in Deutschland.
Es gibt dafür in der aktuellen Legislaturperiode keine politische Mehrheit.
Die Union hat einen Unvereinbarkeitsbeschluss zur Linken und zur AfD.
Abgesehen von diesen Beschlüssen der Union. Die Union ist ja schon weit weg von modernen Rollenbildern, die AfD propagiert jedoch ganz klar, dass es eine Rollenverteilung gibt, bei der Frauen Haushalt und Familie übernehmen sollen und Männer Arbeit und Verteidigung. Das bedeutet, hier gibt es keine Mehrheit.
Die Linke lehnt die Wehrpflicht, mehrheitlich, grundsätzlich ab. Daher auch hier keine Mehrheit.
Daher kann die Pseudodebatte über eine Wehpflicht, die alle Deutschen zwischen 18 und 45 betrifft beendet werden denken ich. Alles andere ist getrolle.
@Alfdred Maynard
Zum Einen gab es auch keine Änderung zu Zeiten als es Mehrheiten gab.
Zum Anderen wäre es dann auch eine Pseudodebatte über das Ausrufen von Spannungsfall und Verteidigungsfall, oder? Jenes benötigt dieselbe Mehrheit.
@Alfred Maynard 08.04.2026 um 7:19 Uhr
> Daher kann die Pseudodebatte über eine Wehpflicht [Freud’scher Fehler?], die alle Deutschen zwischen 18 und 45 betrifft beendet werden denken ich. Alles andere ist getrolle.
Ach, wie einseitig empfunden, gedacht kann es kaum sein. Eine allgemeine Wehrpflicht muss sowohl einer Wehrgerechtigkeit, als auch Geschlechtergerechtigkeit genügen. Eine Debatte darüber muss geführt werden, um gesetzte Ziele zu erreichen. Eine allgemeine Dienstpflicht für alle Geschlechter zeichnet sich immer mehr als eine breit akzeptable Lösung ab, wobei Wehrpflicht eine Wahlmöglichkeit unter anderen ist.
Nun kann man auch darüber debattieren, warum die aktuelle Regierung es nicht schafft, dies operational umzusetzen, obwohl es von den Bürgern gewollt ist.
„ Ferngärtner sagt:
08.04.2026 um 9:29 Uhr
@Alfdred Maynard
Zum Einen gab es auch keine Änderung zu Zeiten als es Mehrheiten gab.
Zum Anderen wäre es dann auch eine Pseudodebatte über das Ausrufen von Spannungsfall und Verteidigungsfall, oder? Jenes benötigt dieselbe Mehrheit.“
Nicht alles was hinkt und das mit den Äpfeln und Birnen.
Als es andere Mehrheiten gab, war die Wehpflicht ausgesetzt.
Das übertragen der Wehpflicht auf alle Geschlechter ist inhaltlich/politisch doch etwas gänzlich anderes als das Ausrufen des Spannungs- oder Veteidigungsfalls.
Und jetzt beende ich diese Thema, bevor mich der Hausherr darum bittet.
Und gestehe, ich schäme mich über das Stöckchen gesprungen zu sein.
@aspera
Zum allgemeinen Gesellschaftsdienst hier die Gedanken des WD des BT:
Titel: Allgemeine Dienstpflicht
Untertitel: Aktualisierung der Dokumentation WD 3 – 30 – vom 13.05.2025
https://www.bundestag.de/resource/blob/1089386/WD-3-022-25-pdf.pdf
@ Landesministerieller sagt: 04.04.2026 um 20:31 Uhr:
Vielen herzlichen Dank für die super Recherche, das ist wirklich hilfreich und sachdienlich. Das hätte das BMVg mal genauso veröffentlichen sollen!
Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass bei der Musterung ca. 1999 bis 2000 Auslandsaufenthalte, bei mir Deutsche Schule Brüssel – wie dargestellt – meldepflichtig waren beim damaligen Kreiswehrersatzamt. Das stand in dem Anschreiben auch genauso drin, war aber mit kurzem Antwortbrief auch kein Problem und damit erledigt.
Also eine dauerhafte Meldepflicht kann nicht gewollt gewesen sein.
Insgesamt ist dieser Vorgang natürlich leider dennoch ein kommunikatives Desaster und sorgt für einen Vertrauensverlust, der mit mehr Sorgfalt auf den zuständigen Ebenen sicherlich verhindert hätte werden können und wir uns im Übrigen derzeit überhaupt nicht leisten können.
Obwohl sich das BMVG sehr sicher war das Problem mit einem einfachen Verwaltungsakt zu lösen, greift man jetzt wohl doch auf eine Allgemeinverfügung zurück. Der Shitstorm in den sozialen Medien und die öffentliche Debatte haben wohl dazu beigetragen sich hier doch etwas intensiver mit der juristischen Dimension auseinanderzusetzen.
Was bleibt ist der unsichere und panische Eindruck den das BMVG hier hinterlassen hat.
Ich freue mich schon auf das angekündigte Artikelgesetz mit welchem man dann Reserveübungen verpflichtend machen möchte.