(Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update)
Trotz aller intensiven Diskussion über den neuen Wehrdienst, die Debatte über eine mögliche Wieder-Einführung der Wehrpflicht und die Details von Erfassung und Musterung für potenzielle Soldaten und Soldatinnen ist ein Detail bislang weitgehend unbemerkt geblieben: Es gibt zwar vorerst keine Wehrpflicht – aber Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten, dürfen bereits jetzt Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate verlassen. Update: Praktische Bedeutung soll das allerdings vorerst nicht haben, erklärte das Verteidigungsministerium. (s.u.)
Diese Regelung, das gebe ich zu, habe auch ich trotz mehrfacher intensiver Lektüre des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes übersehen, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau am heutigen Freitag* habe auch ich gemerkt, was das Ministerium da ins Gesetz geschrieben hat und was Bundestag und Bundesrat durchgewunken haben.
Auch ohne dass bislang eine Wehrpflicht für (junge) Männer eingeführt wurde, trifft das Gesetz bereits eine weit reichende Aussage über ihre Bewegungsfreiheit. Im Paragraphen 3 ist im zweiten Absatz festgelegt:
Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen bedeutet, dass es nicht um Männer geht, die bereits im Ausland leben)
Nun gab es eine solche Regelung bereits früher im Zusammenhang mit der – nur ausgesetzten, nicht abgeschafften – Wehrpflicht. Allerdings eben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht selbst, entweder per Gesetz oder automatisch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Neu ist nun seit dem 1. Januar, dass der entsprechende Paragraph 3 auch ausdrücklich außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt, mit anderen Worten: immer. Nun muss jeder Student vor einem Auslandsemester die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.
Das kann man machen. Vielleicht hätte das Verteidigungsministerium das aber auch ebenso intensiv kommunizieren sollen wie die Anreize von zweieinhalbtausend Euro monatlich für Freiwillig Wehrdienstleistende.
Obwohl natürlich, das hätte auffallen müssen, das Ministerium in seiner öffentlichen Begründung für den neuen Wehrdienst auch das schon indirekt angekündigt hatte:
Die Einführung einer modernen Wehrerfassung und Wehrüberwachung ist ein für unsere Sicherheit besonders zentraler Bestandteil des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Im Ernstfall müssen wir wissen, wer für die gesetzlich verankerte Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfügbar ist, wo die Person wohnt und ob besondere Qualifikationen, z.B. durch eine vorherige Dienstzeit bestehen.
Update 4. April: Angesichts der Berichterstattung nahm das Verteidigungsministerium zu der Regelung Stellung,kurz gefasst: Diese gesetzliche Bestimmung hat vorerst keine praktische Bedeutung.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
Zum Jahresbeginn sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt.
Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. Damit fügt sie sich ein in eins der Ziele des Neuen Wehrdienstes – die Reaktivierung einer modernen und effektiven Wehrerfassung. Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.
Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des Neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.
Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist. Dem folgend und entsprechend des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (§ 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG) werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach § 3 Absatz 2 WPflG eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist. Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen. Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
*Links zu deutschen Verlagswebseiten finden hier i.d.R. nicht statt; da die FR das Thema ausgegraben hat, scheint mir ein Link gerechtfertigt.
(Archivbild: Soldat des Wachbataillons, aufgenommen im Rahmen der Verleihung vom Fahnenband des Bundeskanzlers an das Wachbataillon in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am 23.03.2026 – Florian Gaertner/photothek.de)
Es lohnt sich vorliegend noch einmal mit der Entwicklung der Rechtslage zu befassen und das sage ich, nachdem ich heute schon mit meinem Bundestagsabgeordneten geschimpft hatte.
Zunächst: Die hier strittige Bestimmung des § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz war überhaupt nicht Teil der Wehrdienst-Neuordnung aus dem letzten Jahr, sondern stand wohl (schon immer auch zu BRD West Zeiten drinnen). Ich selbst habe der Regel unterlegen, ohne es zu wissen.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht hatte man nur 2011 weite Teile des Wehrpflichtgesetzes nur für den Anwendungs- und Spannungsfall außer Kraft gesetzt.
2025 hat man das dann abgeändert und durch den neuen § 2 Wehrpflichtgesetz furchtbar kompliziert geregelt, was weiter nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt und was dann doch ausnahmsweise auch so wieder gilt und dort ist die Besteimmung des § 3 Abs. 2 wieder aufgelebt. Zumindest der Gesetzentwurf aus der Empfehlung der Berichterstatter geht da überhaupt nicht drauf ein, weil andere Sachen diskutiert und nur der § 2 wieder eingeführt wird.
So gesehen lebt die Rechtslage wieder auf, die für den Großteil der BRD bestanden hat und meine Recherche hat nicht gezeigt, dass es da historisch Probleme gab. Kann natürlich sein, dass es früher schon entsprechende Ausnahmefdstlegungen des BMVg gab.
Dann fällt noch etwas auf. Momentan, die Wehrüberwachung ist ganz woanders geregelt (§ 24) und diese Regelung wird erst im Verteidigungs- und Spannungsfall aktiviert. Außerdem gilt die Wehrpflicht erst ab dem 18. Lebensjahr und nicht ab dem 17. Und das Wehrdienstuntaugliche gar nicht zum Wehrdienst i. S. d. Gesetzes herangezogen werden und ungediente Wehrpflichtige nur bis zum 32. Lebensjahr steht auch erst später im Gesetz.
Unter Konzentration aller als Landesbeamter im ministeriellen Wahnsinn erlangten Kompetenz und Blick in eine Fassung des Gesetzes aus den 80ern, glaube ich, dass der Gesetzgeber hier ursprünglich ein ganz bestimmtes Problem adressiert hat und keine Wehrüberwachung neben der Wehrüberwachung wollte. Ziel des § 3 Abs. 2 ist m. E. i. V. m. Abs. 1 sicherzustellen, dass bei jährlicher Musterung eines ganzen Jahrgangs alle gemustert werden. Es geht demnach nur um eine Meldepflicht für den Zeitraum bis zur Erstmusterung. Die Wirkung ist dann, dass bestimmte Verpflichtungen verlängert werden, falls man später gemustert wird und die Wehrverwaltung kann einplanen, dass der Wehrpflichtige später zur Musterung kommt (und schickt nicht gleich die Feldjäger los). Nur ist die Formulierjng mittlerweile so altbacken und das ganze Gesetz so kompliziert, das es keiner mehr versteht und meiner Erfahrung nach ist, weil der Paragraph nicht geändert wurde auch keiner drauf aufmerksam geworden. Das ändert nichts an einer seltsamen Regel, die zu Recht zu Missverständnis führt, erklärt aber was im Gesetzgebungsprozess geschehen ist. Einer der anderen Kommentaren hatte ja schon richtig ausgeführt, dass das BMVg hier noch eine günstigere Rechtslage über Ausnahmen herstellen kann, was es auch tun sollte.
@ New Dawn
Gleichberechtigung ist keine Einbahnstraße.
Und ein Verbot für Männer, das Land zu verlassen, wenn es länger als drei Monate sind, ist ein sehr gravierender Eingriff in die Freiheit.
Und da es nicht für Frauen gilt, ist es Diskriminierung. Punkt.
Ich glaube nicht, dass Sie einschätzen können, welche Meinung ich zur Gleichberechtigung von Mann, Frau und weiteren Geschlechtern habe.
Der Beamtenapparat läuft zur Hochform auf. Nur leider, leider haben wir trotz der schönen, detailverliebten Gesetzgebung immer noch keine Wehrpflicht. Noch nicht mal die Absicht, sie wieder in Kraft zu setzen. Und zu wenig Soldaten in Kampfverbänden, wir bauen auch nicht den Apparat zur Aufnahme der notwendigen Anzahl an Rekruten auf ….
Im Fall einer russischen Aggression sollten wir Putin höflichst bitten, unsere Verteidigungsbürokratie nicht beim Verwalten zu stören.
Vielleicht hilft es.
Nach dem Lesen der Präzisierung seitens BMVg muss ich sagen: viel heiße Luft hier im Forum und in der Presse, mit praktisch keinen Auswirkungen. Daher: frohe, gesegnete und friedliche Ostern.
@Thomas Becker
Ganz so schwarz sehe ich das nicht obwohl der Aufwuchspfad nicht sehr steil ist. Wir haben jetzt die Wehrerfassung mit dem Fragebogen, nächstes Jahr die verpflichtende (!) Musterung und parallel dazu die Lösung der Unterkunftsfrage (StO und Einheiten sind wohl bereits festgelegt, Ausschreibungen hierzu laufen).
Wer weiß, vielleicht sehen wir 2028 die Reaktivierung der Wehrpflicht, ggf. mit Losverfahren und eine stärkere Beanspruchung der Reserve / Kameraden in der GBO.
@Landesministerieller
Soweit ich weiß unterliegen alle beorderten Reservisten der Wehrüberwachung.
@Thomas Melber:
Heute lerne ich zusammen mit der halben Republik viel über das deutsche Wehrdienstrecht. Eine Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen nach Wehrpflichtgesetz besteht tatsächlich nur im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Aber für ehemalige BS und SaZ (und Ungediente, die sich frewillig bereiterklären) regelt das Soldatengesetz die Dienstleistungspflicht (Vierter Abschnitt Soldatengesetz) inklusive Dienstleistungsüberwachung nach § 77 SG. Die Reservisten sollten daher eher dieser Pflicht unterliegen und der allgemeine Sprachgebrauch meint wohl unter „Wehrüberwachung“ alles beides.
Hingegen kennt das Soldatengesetz keine direkte Pflicht einen dreimonatigen Auslandsaufenthalt beim Karrierecenter zu melden. Das mag aber truppenrechtlich Teil der Bestimmungen zum Urlaub sein.
Ob man aber mit einem Wehrdienstrecht, dass im Kern so komplex und unverständlich für den Bürger wie die Abgabenordnung oder ein Buch der Sozialgesetzgebung ist, eine demokratische, republikanische und bürgerliche Streitkraft mit freiwilligen und pflichtigen Elementen organisieren kann, bezweifle ich. Der Oster-Shitstorm über die angebliche Urlaubsgenehmigung, die hier Ausgangspunkt ist, zeigt ja schon, wie die Öffentlichkeit reagiert und der Schaden für die Sache ist jetzt schon enorm. Und ebenfalls bezeichnend ist, dass weder BMVg noch Politik – auch wenn Ostern ist – die Sache wirklich kommunikative einfangen konnten.
Ich bin für den verpflichtende Wehrdienst beider Geschlechter, aber selbst wenn ich noch in diesem Alter wäre wüde ich einen Sch… tun und mich bei der BW melden fallich privat ins Ausland gehe.
Mit freundlichen Grüßen…
Obwohl ich meinen Teil, und vielleicht mehr als das geleistet habe würde ich im Rückblick nicht mehr für ein Land, eine Fahne oder Ideologie kämpfen…ich würde einfach ausreißen und nie mehr zurück kommen…… tragt Eure Konflikte selbst aus…..
@T.W.:
danke für den charmanten, wenngleich wenig hilfreichen Hinweis von gestern. Gott sei Dank fange ich als StOffz erst mit dem Lesen an, wenn man mich darauf hinweist. Aber ich unternehme noch einmal einen Anlauf.
Wenn in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 steht:
„Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.“
und man das zweite Wort für bare Münze nimmt, vorher kommt die Annahme, dass die Antragsverpflichtung für längere Auslandsaufenthalte auch außer der Wehrpflicht gilt, denn die ist weiterhin ausgesetzt?
Ich freue mich über ein konstruktive Antwort.
@ORR
Weil ich beispielsweise anderer Meinung als der Hausherr bin. Die Antragspflicht bei Auslandsaufenthalten sowie zahlreiche weitere Verpflichtungen aus diesem Gesetz gelten meines Erachtens erst mit der Reaktivierung des Gesetzes, vorher jedoch nicht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass diese Mechanismen dann ohne Verzug greifen können – und zwar ohne weitere Gesetzgebungsprozesse. Also gewissermaßen „auf Halde“.
Diesen aus meiner Sicht durchaus sinnvollen Ansatz haben weder die Presse am Wochenende noch die Stellungnahme des BMVg berücksichtigt. Schauen wir doch einmal, wie das Thema nach Ostern eingeordnet wird.
Ungeachtet dessen empfinde ich die teilweise Schärfe der Diskussion bezüglich dieser Sichtweise als etwas verstörend.
Schöne Ostern.
[Sie können natürlich gerne anderer Ansicht sein als ich, gerade bei diesem Thema – ich bin zudem kein Jurist. Finde es aber etwas verstörend, wenn Sie behaupten, das Ministerium liege bei seinem eigenen Gesetz halt falsch und Ihre Meinung sei zutreffender als die des Ministeriums, das dieses Gesetz geschrieben und eingebracht hat und es umsetzt. Das finde ich ein bisschen verstörend. T.W.]
Ich glaube wir sprechen hier über Systemversagen bei einer Regelung die offenbar niemandem aufgefallen ist. Nicht den Sachverständigen in der Anhörung. Nicht den Berichterstattern im Verteidigungsausschuss. Und allem Anschein nach auch nicht den 323 Abgeordneten, die am 5. Dezember 2025 für das Gesetz stimmten.
Das BMVg hat ein Bürokratiemonster erschaffen durch eine technische Änderung mit weitreichenden Grundrechtsfolgen, vergraben in einem 37-seitigen Artikelgesetz, das dutzende Gesetze gleichzeitig ändert. Die Fachreferenten mögen dabei durchaus eine Idee gehabt haben: Wehrerfassung, Verfügbarkeit, Musterungsvorbereitung. Nur hat es offensichtlich niemand für nötig gehalten, das laut auszusprechen – weder in der Begründung des Entwurfs, noch in der öffentlichen Anhörung, noch im Ausschussbericht. Handwerklich unzureichend, Politisch schlicht blamabel.
Besonders interessant: Als einziger fachlich einschlägiger Sachverständiger in der Anhörung saß Generalleutnant Robert Sieger – ausgerechnet der Leiter des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, also jener Behörde, die künftig Ausreiseanträge bearbeiten soll. Ob er auf die Konsequenzen des neuen §2 hingewiesen hat? War ihm das bekannt? Das 68-seitige Wortprotokoll gibt darüber keine Auskunft. Die Themen Musterung, Truppenstärke und Freiwilligkeit dominierten – die Ausreisegenehmigung kam nicht vor.
Das Bundesverteidigungsministerium reagiert mit einer Verwaltungsvorschrift und man fragt sich: Warum steht das nicht im Gesetz?
Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten für ihre Arbeit eine monatlich 42.000 (Diät. Kostenpauschale und Mitarbeiterstab) Für dieses Geld darf man erwarten, dass ein Gesetz, das in Grundrechte von Millionen Menschen eingreift, vor der Abstimmung vollständig gelesen und verstanden wurde. Dies war wohl nicht so.
Was bleibt? Eine Regelung, die niemand so gewollt haben kann. Ein Ministerium, das per Pressemitteilung nachkorrigiert, was der Gesetzgeber hätte regeln müssen. Und ein Parlament, das ein weitreichendes Sicherheitsgesetz in weniger als drei Monaten – von Kabinettsbeschluss bis Schlussabstimmung – durchgepeitscht hat, ohne den Nebeneffekten auf den Grund zu gehen.
Vielleicht wäre ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss übertrieben. Aber eine Aufarbeitung – wie es zu dieser Regelung kommen konnte, wer sie kannte und wer nicht – wäre durchaus zumutbar. Und Herrn Pistorius sei empfohlen, sein Haus künftig so aufzuräumen, dass grundrechtssensible Gesetzespassagen nicht erst durch Medienberichte ans Licht kommen.:
Oh, ein neues Aufregerthema im Forum. Die Wehrüberwachung.
Das ist doch nichts Neues. Zu Zeiten der Wehrpflicht war das üblich. Und kein Hahn hat danach gekräht, wenn man das nicht gemeldet hat. Doof nur, wenn dann die Einladung zur Musterung kam.
Da kann man den jungen Mitforisten nur raten, weiteratmen und locker machen. Als nächstes dann, wenn man Gleichberechtigung in der Wehrpflichtfrage möchte, nicht die Schlumpfennazis von der AfD wählen. Denn die wollen die deutsche Frau mit mindestens drei Kindern am Herd sehen.
Und die sind ja gerade bei den Jungwählern beliebt.
[Unabhängig von Ihrer Meinung: Der bemühte Versuch, ausgerechnet an dieser Stelle ne hitzige Auseinandersetzung zu provozieren, mag Ihrer Langeweile am Ostersonntag geschuldet sein. Der Debatte hier hilft es nicht. T.W.]
Mein Eindruck ist inzwischen, dass hier absichtlich versucht wird Eingriffe in Bürgerrechte durch Behörden- und Juristensprech so zu verschleiern dass keiner genau weiß was Sache ist. Aber man durch entsprechende Auslegung und Erlasse jederzeit die Möglichkeit hat die Genehmigungspflicht für alle scharf zu schalten.
Weil dass diese Regelung in der Bevölkerung nicht gut ankommen wird dürfte wohl jedem klar gewesen sein. Und eine klare verständliche Regelung zu treffen kann ja nicht so schwer sein.
Da diese Regelung bisher nicht aufgefallen ist, scheint auch nicht aufgefallen zu sein das an einer ganz anderen Stelle eine Konsequenz gegen einen Verstoß von §3 Abs. 2 steht. Im Passgesetz §7 Passversagung Abs. Unterabschnitte 7, 8, 9, . Die Passversagung. Wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass das Passgesetz nicht up to date zu sein scheint, da sich auf Kreiswehrersatzämter und das Bundesamt für Zivildienst bezogen wird.
***
Zusammengefasst:
– Es gab früher ( bspw. zu Zeiten des kalten Krieges ) eine Regel aufgrund derer sich die grosse Mehrheit der männlichen Bevölkerung eines grossen Altersbandes eigentlich abmelden musste bei längeren Auslandsaufenthalten. Das hatte aber keinen interessiert, auch nicht die Presse.
Das ist heute wieder so, auch ohne geltende Wehrpflicht.
– Es gab ( bis 1983 ) die sogenannte Gewissensprüfung. Die wurde recht streng ausgelegt um auf die gewünschten Rekrutierungszahlen zu kommen.
Das hatte damals aber ganz massiv die Gesellschaft und auch die Presse interessiert.
Und jetzt kommt der Knackpunkt:
Beide Geschichten basieren auf Gesetzen die auch heute noch gelten.
Wie genau die ausgestaltet werden in der Schärfe oder der Strafbewehrtheit oder auch der Verfolgung, das beschließt die jeweilige Regierung. Eine 2/3-Mehrheit ( wie zur Gleichstellung von Mann und Frau bzgl. Wehrpflicht ) ist nicht erforderlich.
Aus Theorie könnte so leicht Praxis werden. Sollte man nicht vergessen…
Lieber Herr Wiegold,
das hat mit Langeweile gar nichts zu tun.
Diese Diskussion um Gleichstellung von Mann und Frau in der Wehrpflicht hatten eir schon x-mal. Und ploppt schon wieder hoch, von neuen Kommentatoren.
Es geht nur politisch mit Grungesetzänderung, die eine zwei Drittel Mehrheit im Bundestag erfordert.
Und dann beschweren sich junge, wehrpflichtige Männer, dass das nicht geschieht. Das ist aber genau die Wählergruppe, die gerne am rechten Rand wählt. Die lehnen das ab, die Position wurde klar kommuniziert..
Man kann nicht als Wähler einen politischen Auftrag durch Stimmabgabe erteilen und sich hinterher beschweren, das nicht das herauskommt, was man möchte. Da muss man vor setzen des Kreuzes drüber nachdenken.
Und das muss auch deutlich kommuniziert werden. Mehr will ich gar nicht.
Alle die Autokratie und Verschwörung riechen hatten übrigens die Möglichkeit im Gesetzgebungsverfahren die wichtigsten Schritte mitzuverfolgen, samt BT-Drucksache.
Ist schon befremdlich, wenn man sich selbst nicht dafür ausreichend interessiert hat, den Journalisten oder Politikern vorzuwerfen, dass es Autokraten etc. wären. Bei nächster Gelegenheit dann darüber meckern, dass Gesetzgebung zu lange dauert, wenn Stuhlkreise gebildet werden.
Kann man wohl nur mit quadratischen Kreisen so ein Klientel befriedigen.
Vielleicht wäre es geschickter gewesen, die Genehmigungspflicht für Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall vorzuschreiben. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls hätte es auch eine Anzeigepflicht getan. Das hätte wohl zu weniger Irritationen geführt.
Es ist erschreckend, wieviel Empörung und Abwehr ein solches Gesetz auslöst. Insbesondere, weil es derzeit mutmaßlich GAR KEINE praktische Relevanz hat. Man will halt wissen, wie viele Menschen helfen können, wenn es brennt im Land.
Keinem Student wird das Auslandssemester und keinem Arbeitnehmer die Entsendung nach Übersee verwehrt werden.
Ich will gar nicht darüber nachdenken, welche Diskussionen im Verteidigungsfall geführt würden, wenn massiv Grundrechte eingeschränkt werden müssen…
Ich kann ja den Annehmlichkeiten der postheroischen Gesellschaft durchaus etwas abgewinnen. Es wird halt schwierig, wenn der Nachbar ein ganz anderes Konzept verfolgt…
Grundgütiger, die mangelhafte Kommunikation war ja eine richtige Katastrophe. Da wundert es mich nicht, dass viele irritiert und mißtrauisch reagieren.
Herzlichen Glückwunsch an die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, die endlich von der Existenz der seit 1968 bestehenden Notstandsverfassung erfährt. 🤷
Die Leute, die jetzt schon wegen der Wehrüberwachung austicken, werden sich wundern, wenn sie Art. 12a GG mal ganz durchlesen. Ganz zu schweigen von Art. 17a GG.
Wie sieht das mit Männern aus die im EU Ausland Leben und arbeiten
@schaeff, 05.04.2026, 20:15 Uhr:
„…Es ist erschreckend, wieviel Empörung und Abwehr ein solches Gesetz auslöst. Insbesondere, weil es derzeit mutmaßlich GAR KEINE praktische Relevanz hat. Man will halt wissen, wie viele Menschen helfen können, wenn es brennt im Land….“
Erneut: Warum mache ich ein Gesetz, wenn Verstöße weder Relanz haben, noch sanktioniert werden sollen?
Warum predige (bewerbe) ich Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit, Kameradschaft,…, und lasse eine ganz wesentliche Pflicht aus?
Warum informiere ich nicht darüber, dass eine bestimmte Klientel ab 01.01.26 eine zusätzlich Pflicht hat?
Für diese Fragen gibt es sehr viele mögliche Antworten, aber eines bleibt, ein gewisses „Geschmäckle“, dass hier entweder schlecht gearbeitet wurde (also unprofessionell), oder aber die Information absichtlich vorenthalten wurde.
Beides ist nicht gut.
Mich stört die Wurschtigkeit, mit der diese angebliche Vorschrift recycled wird, die ja offenbar nur für den Fall einer Wiedereinrichtung der Wehrpflicht ausgebuddelt wurde und die überhaupt erst dann gilt oder gelten sollte. Genauso störend ist, dass Frauen hier prinzipiell ausgenommen werden. Das wirkt leider juristisch schlecht konzipiert, falsch gelöst und mißverständlich kommuniziert. Also bitte mehr Sorgfalt, eine schnelle Klarstellung und dann keine merkwürdig verdeckten Moves im Hintergrund mehr, sondern mit offenen Karten spielen. Alle sind sich ja mittlerweile im Klaren darüber, dass eher schwierige Zeiten bevorstehen, die dann auch neue Regeln erfordern könnten. Aber bitte nicht so auf Vorrat. Sollte man nicht doch besser zügig ein komplett neues Wehrdienstgesetz auflegen, dass dann für alle Geschlechter gleich gilt?
Ich selber bin etwas verwirrt, wenn man nach dem aktuellen Wehrpflichtgesetz muss ich mich beim Karrierecenter abmelden.
Ein Pass kann mir verwehrt werden
Passgesetz (PassG) § 7 Passversagung
7.als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
8.als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.
laut Gesetz müsste man sich also bei 2 Ämtern melden, und wir halten und doch wortwörtlich an das Gesetz, oder?
@cschaeff:
„Ich will gar nicht darüber nachdenken, welche Diskussionen im Verteidigungsfall geführt würden, wenn massiv Grundrechte eingeschränkt werden müssen…“
Und das wäre dann falsch, weil…? Wennman als Regierung und Abgeordnete*r nicht bereit ist diese Diskussionen vorher zu führen, stattdessen Dinge unter der Hand abhandelt und nichtmal den Versuch macht, die Gesetze von vor 60 Jahren an die heutige Zeit anzupassen (Stichwort Gleichberechtigung – da wird nur auf das GG verwiesen, als ob dieses auf Ewig unabänderlich wäre), dann ist es nur legitim, wenn die Betroffenen darüber diskutieren. Es liegt an der Regierung, diese Diskussionen JETZT zu beginnen, aber dazu ist sie ja offenkundig nicht bereit.
Nachdem ich mich nun in dieses ganze „Rabbithole“ eingelesen habe und mich mit dem WPflG auseinandergesetzt habe, hat die Änderung, die am 1.1.26 in Kraft getreten ist meines Erachtens nach aktuell wenig Relevanz. Klar, seit Beginn des Jahres werden alle Mitbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, den Fragebogen zu beantworten und der Gang zur Musterung anzutreten. Der Staat will natürlich wissen wie viel Kapazitäten theoretisch möglich wären und „falls“ ein Krisenstand austritt, dementsprechend Maßnahmen tätigen kann. Dass jedoch erst 4 Monate später vielen Leuten klar wird, dass man bei längeren Auslandaufenthalten eine Meldung an das zuständige Karrierecenter bzw. die Bundeswehr machen muss, ist meines Erachtens nach schlicht weg ein Kommunikationsversagen. Und da das Gesetz schon seit 1962 vorhanden ist und das damals schon die Mitbürger nicht interessiert hat, sollte es heute nicht anders sein.
Man könnte sich nun darüber auskotzen dass es sich um „Einschränkung der Freiheit“ handle oder sonstiger Unfug. Aber dass es mal wieder von der Regierung so weit kommen muss zeigt mir einfach nur, dass ich lieber nach einem alternativen Wohnort suchen möchte als dieses Theater weiter mitzumachen. Vor allem bei der aktuellen politischen Lage und auch der Angst auf zukünftige Änderungen in dem Regime.
Ich habe nicht dagegen, dass Männer verpflichtet werden, sich mal beim Bund zu melden. solange sie nicht gezwungen werden, den Dienst zu machen. Jeder soll schließlich selbst bestimmen können. Aber dann kann man sich wieder auf das umstrittene Wort „Gleichberechtigung“ ringen und ein Größeres Fass aufmachen, als es eh schon gerade ist.
Ich habe das Gefühl dass sowohl durch die sozialen Medien als auch die alt-Medien wie Fernsehen und Radio kein klares Bild gemacht werden kann.
Wie gesagt, ich habe vorher auch meine bedenken gehabt und dachte mir „Wow, jetzt darf ich nicht mal mehr Auswandern, ohne dass der Bund die Genehmigung gibt“. Aber erst als ich mich damit befasst habe, ist es schlicht weg einfach nur eine Frechheit, dass man nicht mal darauf hingewiesen wurde und sich doch mehr an diesem Gesetz verändert hat als den Bürgern kommuniziert wurde.
Ich weiß selbst nicht so recht was ich genau davon halten soll. Ich warte jetzt mal bis nach Ostern ab und werde mir weiter ein Bild machen.
An alle die das gelesen habe, wünsche ich frohe Feiertage und vielen Dank für die Zeit.
Wie man in Deutschland aus jeder Kleinigkeit so ein Bohei machen kann ist schon bemerkenswert und bezeichnent für die zunehmende Lähmung, weil alles zu Tode gequatscht wird.
Aufregen und empören einstellen. Das Verteidigungsministerium hat mitgeteilt, dass die Regelung momentan nicht gilt, solange der Wehrfdienst freiwillig ist.
Man wird entsprechende Regelungen erlassen, damit Klarheit herrscht.
Fast könnte man meinen, dass doch schon zu Ostern ein Sommerloch besteht.
All die Aufregung für was noch einmal?
Wenn ich in Deutschland Verpflichtungen habe, dann muss ich die irgendwie wahrnehmen können und sei es nur, dass ich mir meine Post nach Timbuktu nachschicken lasse und so vom angekündigten Besuch des Kaminkehrers erfahre.
Jeder von den vielen ehemaligen Soldaten hier hat gut mit der Wehrüberwachung oder wie sich das Ding sonst noch nennt leben können, spielte sie doch keinerlei Rolle. Selbst wenn man Umzüge brav den KWEAs oder wie die sich später genannt haben, gemeldet hat, gingen die Daten doch regelmäßig verloren.
Letztendlich merkst man, dass bei vielen Menschen die sich jetzt aufregen keinerlei Berührungspunkte mit dem Militär mehr bestehen. Auch schon früher hat sich vermutlich keine Sau beim KWEA gemeldet, wenn es nach der Musterung noch für ein Schuljahr oder Semester ins Ausland ging und wenn der geplante Wehrdienst dann damit kollidierte war es auch kein Problem letzteren um ein paar Quartale zu schieben.
@Pio-Fritz, 06.04.2026, 9:18 Uhr:
„Aufregen und empören einstellen. Das Verteidigungsministerium hat mitgeteilt, dass die Regelung momentan nicht gilt, solange der Wehrfdienst freiwillig ist….“
Das Ministerium hat das wo mitgeteilt? Richtig auf gezielte Anfrage von interessiertem Fachpersonal / Journalisten. Wann kam das in welcher Zeitung, Nachrichtensendung, Website o.Ä?
Ich konnte es trotz aufmerksamer Lektüre aller Möglichkeiten nicht finden.
Einschränkung von Grundrechten i.R. der Wehrerfassung? Okay, dann aber bitte sauber kommunizieren und nicht nur die positiven Dinge (Stichwort Gehalt) lang und breit bewerben, aber die negativen Fakten weglassen.
Die Bevölkerung transparent „abholen und mitnehmen“ ist das Stichwort.
Das ist übrigens das Markenzeichen der Inneren Führung.
Der Mensch ist bereit Belastungen zu übernehmen, weil er es versteht und aus Überzeugung tut.
Belastungen / Einschränkungen „klammheimlich“ durchwinken führt -ich wiederhole mich- zu Mißtrauen, was in der aktuellen Situation niemand gebrauchen kann.
Thomas Müller sagt:
06.04.2026 um 8:46 Uhr
„Wie man in Deutschland aus jeder Kleinigkeit so ein Bohei machen kann ist schon bemerkenswert und bezeichnent für die zunehmende Lähmung, weil alles zu Tode gequatscht wird.“
Jo, auch hier und genau von denen, die das „Zerreden“ und die Bürokratie beklagen.
RA Andreas Moser sagt:
05.04.2026 um 21:07 Uhr
„Die Leute, die jetzt schon wegen der Wehrüberwachung austicken, werden sich wundern, wenn sie Art. 12a GG mal ganz durchlesen. Ganz zu schweigen von Art. 17a GG.“
Sie werden einfach nur weiter „im Kreis“ diskutieren … mit einem neuen Anker, um den sie kreisen :-)
Zu der Frage was heute anders ist als früher?
Die Gesellschaft ist internatianaler geworden. Früher war es schon etwas außergewöhnliches, wenn jemand nach der Schule nach Australien backpacking ist. Heute ist das fast Standard und fast erwartet. Auslandssemester, längere Sprachreisen oder einfach den Winter auf den Kanaren verbringen, für den er es sich leisten kann (übrigens ziemlich günstig, wenn man weiß, wie), eine angehme spontane Option.
In diesen Kontext so eine Bestimmung zu hauen, die nur für einen Teil der Bevölkerung gilt, auch wenn sie dann nachträglich noch beschwichtigt und entschärft wird .. ja, was wird das für einen Effekt haben?
Jeder der Zweifelt und sich nicht die Lebensgestaltung vom Karrierecenter der Bundeswehr vorschreiben lassen will, der wird schnellstmöglich verweigern. Denn dann gilt das ja alles nicht mehr, soweit ich das verstanden habe. Meine Neffen gehen jedenfalls jetzt diesen Weg, die sehen es nicht ein anders behandelt zu werden. Herzlichen Glückwunsch an alle Bürokratischen Verteidigungsplaner. Beim nächsten mal vielleicht etwas Realitätsbezug vorher herstellen.
ORR sagt: 04.04.2026 um 20:02 Uhr
So etwas wird im Prozess der Einverstaendnis-Einholung seitens der Koalitionspartner zusammengebraut, bis sich alle auf den kleinsten gemeinsamen Nenner geeinigt haben und jedem „Gewissen“ (die Abgeordneten sind bekanntlich nur ihrem Gewissen verantwortlich) sein Hintertuerchen zur Vfg steht.
Cheers
Letzter Gedanke hierzu:
Wir müssen ganz schön verwöhnt und unselbstständig sein. Es gibt im Grundgesetz ein Verfahren für die Gesetzgebung zur Wahrung der Transparenz. Das wurde eingehalten. Es gibt kein Anrecht darauf, dass einem alles mundgerecht serviert wird. Wie viele Gesetzesänderungen müssten mit diesem Anspruch sonst verhindert oder vorher ausdiskutiert werden, bspw. die regelmäßige Änderung am Einkommenssteuergesetz. Da wird auch nur das „interessante“ in der Berichterstattung erfasst. Also alles Autokratie?
Wenn man immer noch die Wehrpflicht für Frauen (fände ich auch gut) fordert und gleichzeitig die unmögliche zwei Drittel Mehrheit im BT verkennt, dann ist man entweder verdammt stur oder nicht lernfähig.
Übrigens ist es am Ende wie mit der Baugenehmigung auf dem eigenen Grundstück, die bekommt man auch, wenn man sonst alles richtig macht. Noch einfacher sogar wird es in aller Regel bei der formalen Ausreisegenehmigung liegen, wenn sie nicht sogar gleich fingiert wird.
Achja, und natürlich braucht man genau diese Gesetze auf Halde und in Kraft und nicht nur in der Schublade im Entwurf. Wie die Mehrheiten am Tag X aussehen ist ungewiss, was für ein Glücksspiel mit dem Bestand der Republik, wenn man es nicht solange regelt wie Frieden herrscht. Schreiben Tote Testamente? Ich glaube nein. Ich empfehle mal die Leistungs- und Sicherstellungsgesetze zu lesen, da müsste ja vielen Angst und Bange werden.
@ORR sagt: 06.04.2026 um 9:49 Uhr
„Das Ministerium hat das wo mitgeteilt? Richtig auf gezielte Anfrage von interessiertem Fachpersonal / Journalisten. Wann kam das in welcher Zeitung, Nachrichtensendung, Website o.Ä?“
Also ich habe es als Meldung in den Tagesthemen gehört.
Natürlich wurde das erst auf Nachfrage mitgeteilt. Auf manche „Probleme“ kommt man ja nicht, wenn nicht jemand da ist, der aus der Mücke den Elefanten zaubert.
Aber Sie können sich gerne weiterempören, ist ja schliesslich ein freies Land.
@Pio-Fritz, 06.04.2026, 17:10 Uhr:
„…Also ich habe es als Meldung in den Tagesthemen gehört….“
Stimmt, nachdem es hier und bei anderen Nachrichtensendern online war, also ca. drei Monate, nachdem es in Kraft war.. Also befurfte es der öffentlichen Diskussion.
By the way bin ich nicht empört, eher enttäuscht.
Und richtig, es ist ein freies Land und wenn Sie es als Mücke betrachten, wenn die persönliche Freiheit eingeschränkt wird, dann ist das halt Ihre freie Meinung.
Zum geplanten Erlass einer Allgemeinverfügung:
Das kann man über § 3 Abs. WPflG und § 35 VwVfG schon so machen. Aber da stellen sich SOFORT etliche und auch ganz grundsätzliche Fragen:
Eine Pflicht zur Vorabgenehmigung für Auslandsaufenthalte über drei Monate ist zunächst ein ganz klassischer und präventiver Genehmigungsvorbehalt, der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Die Regelung ist auch geeignet, weil sie die Kenntnis über langfristige Auslandsaufenthalte ermöglicht und damit die Erreichbarkeit, Musterung und spätere Einberufung.
ABER:
1. Gibt es hier wirklich keine milderen Mittel? Mögliche Alternativen wären eine Melde- statt einer Genehmigungspflicht, die Nutzung der bestehenden Melderegister, eine Pflicht zur Mitteilung und keine extra Genehmigung. Eine reine Anzeigepflicht wäre deutlich weniger eingriffsintensiv aber vermutlich ähnlich effektiv!
2. Ist so eine Regelung eigentlich vor dem Hintergrund, dass aktuell keine Wehrpflicht, kein Spannungsfall und auch kein Verteidigungsfall besteht, wirklich erforderlich und angemessen?
Zwischenfazit: § 3 Abs. 2 WPflG ist als Norm verfassungsrechtlich sehr heikel, ganz dünnes Eis! Gerade dann, wenn die gesetzliche Norm (die Regel) per Allgemeinverfügung sofort administrativ „neutralisiert“ werden soll. Das wird dann zwangsläufig Fragen nach Sinn, Verhältnismäßigkeit, gesetzgeberischer Klarheit und Normenwahrheit aufwerfen, da stellt sich auch die Frage, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG).
Und nicht zuletzt muss man die politisch heiklen Nebenwirkungen doch sehen?! Eine Norm wie diese hat einen hohen Symbolgehalt, bei einer nur geringen praktischen Wirkung. Das ist politisch völlig unnötiges Konfliktpotenzial bei einem überschaubaren Nutzen. Die jetzt bereits wieder eskalierenden Fehlinterpretationen wie „Kriegsvorbereitung!“ musste der Normgeber sehen. „Symbolgesetze“, deren praktische Anwendung eigentlich nicht beabsichtigt ist (sofortige Entschärfung geplant, kein Verfahren vorbereitet) sind m.E. verzichtbar! Und wenn man nur ein „sicherheitspolitisches Signal“ senden wollte, dann hat irgendwer wohl die ausreichende Kommunikation „vergessen“! So ist das jedenfalls ein kommunikatives und gesetziches Desaster, ich kann diese Regelung und auch die Entschärfung durch Allgemeinverfügung nicht „schön reden“!
@T.W:
Mit Verlaub: am Donnerstag Abend dreht die Presse durch, am Karfreitag spielt der Rest online „Trittbrettfahrer“. Irgendeinen armen Referenten wurde Ostern versaut, damit am Samstag eine halbwegs gebilligte StgN auf den Markt kommt. Und Ihnen fällt dabei nicht mal auf, dass der Status und die Auswirkungen der ausgesetzten Wehrpflicht mit keiner Silbe in der StgN erwähnt werden. Wie hoch ist wohl die Wahrscheinlichkeit, dass Abt R diese StgN ab morgen „präzisieren“ wird?
[Und was wollen Sie mir „mit Verlaub“ eigentlich damit sagen? T.W.]
@T.W.
Nachdem ich mir die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zum Wehrpflichtmodernisierungsgesetz angeschaut habe ( BGBL I Nr. 380 vom 29.12.2025), gibt es dort keinen geänderten Paragrafen 3. Der taucht dort nicht auf.
Den, den Sie zitiert haben, stammt aus dem alten Wehpflichtgesetz. Denn das wird nur ergänzt, aber eben nicht Paragraf 3.. Dafür wird in Artikel 1 zu Paragraf 2 Absatz 2 explizit geschrieben „Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“.
Das Wehrpflichtmodernisierungsgesetz hat nur 3 Artikel, keine Paragrafen. Die werden nur mit ihren Änderungstexten aufgeführt.
Anscheinend haben Ihre Kollegen von der FR nicht sauber recherchiert und diese Lawine losgetreten. Denn das, was moniert wird, ist explizit geregelt.
Ich bin zwar kein Jurist, aber soviel Gesetz kann ich lesen.
[Wenn Sie tatsächlich Gesetze lesen könnten.. dann wäre Ihnen §2 Abs3 nicht entgangen:
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
wie auch oben zitiert.
Und noch mal: Wenn hier Hobby-Juristen glauben, Ihre juristische Einschätzung wäre maßgeblicher als die des federführenden Ministeriums und seiner Rechtsabteilung, dann mögen sie das an Ihren Stammtischen kundtun und nicht hier. Hier werde ich jetzt sehr energisch gegen solche Versuche vorgehen. T.W.]
@ Icarus, 06.04.2026, 20:32 Uhr:
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann sollten die „durchdrehende Presse“ und die „Trittbrettfahrer“ sich etwas zurückhalten, damit irgendeinem armen Referenten das Osterfest nicht versaut wird.
Wenn das so ist, dann ist hier Ursache und Wirkung vertauscht.
Ursache ist nicht die „durchdrehende Presse“ oder die „Trittbrettfahrer“, sondern „unsaubere“ Arbeit der Gesetzgebung bzw. mangelnde Transparenz bei der Einschränkung eines der höchsten Güter, die wir haben.
@0815newbie
Dieselbe 2/3-Mehrheit benötigt man allerdings auch um den Spannungs/Verteidigungsfall auszurufen…
das folgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erklärt Sinn und Zweck sowie Reichweite der Regel sehr ausführlich und anschaulich:
https://www.bverwg.de/220904U6C1.04.0
Was mich an dem Argument der fehlenden 2/3 Mehrheit stört ist ja, dass es gar nicht mal versucht worden ist. Weder gab es Gespräche mit der Opposition noch hat man einen entsprechenden Antrag mal zur Abstimmung gestellt.
Also hat man bewusst die Ungleichheit der Geschlechter hinter parteipolitische Erwägungen gestellt. Und für 18-25 jährige (um die geht es ja hauptsächlich) gibt es keinen Vorteil für Männer den man ausgleichen müsste. Ein Konzept welches ich sowieso fragwürdig finde.
Stattdessen hat man das Ganze noch verschärft durch die Ausreisegenehmigung auch im Friedensfall und die Konkretisierungen des Ministeriums lesen sich so, dass es nur für die Zeit bis zur Scharfstellung ausgesetzt bzw einfach nicht kontrolliert wird.
Da braucht man sich nicht wundern über Gegenwind. Im Netz macht man sich schon den „Spaß“ daraus Bilder der Ausreiseanträge aus der DDR zu teilen
Zugegeben habe jetzt nicht alle (92) Beiträge gelesen, aber aus Neugier mal geschaut wo ich denn eine Genehmigung auf Ausreise einholen würde. https://www.bundeswehrkarriere.de/dialog/beratung-kontakt/beratungsstellen#:~:text=*%20Jobs%20%EE%80%84%20Jobs%20Zur%C3%BCck%EE%80%85%20*%20Bereiche,Infos%20Zur%C3%BCck%EE%80%85%20*%20Events%20%EE%80%84%20Events%20Zur%C3%BCck%EE%80%85
Gehe ich jetzt nach dem nächstgelegenen oder suche ich mir irgendeines aus? Sind die mit ihrer nicht gerade üppigen Besetzung überhaupt darauf ausgelegt eine Masse an Genehmigungen zu bearbeiten?
Gibt es einen Vordruck, reicht eine Mail, ist die Mail dann nicht schon Persdat? Woher wollen die wissen das auch der richtige die Mail verfasst hat (könnte ja theoretisch um das System zu belasten hunderte Genehmigungsanträge unter falschen Namen stellen). Hat der Datenschützer sich das schon angeschaut?
Mal ehrlich den Passus mag es gegeben haben aber wenn so viele Fragen bleiben dann ist es vielleicht gut gewollt aber sauschlecht gemacht!
Moin,
man könnte die Meldung auch unbürokratisch über die App „Meine Reserve“ laufen lassen.
https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/digitale-heranziehung-meine-reserve-machts-moeglich/
Ich finde es spannend, daß die größte Oppositionspartei anscheinend das Gesetz auch nicht vor dem Beschluß gelesen hat. Die lassen doch sonst nichts aus, was Aufsehen erregt.
@Ferngärtner
Was soll mir das sagen Art. 115a GG hat auch einen Abs. 2 und 4.
Man braucht also ggf. nur 2/3 des Gemeinsamen Ausschusses oder eben gar keine Mehrheit mehr, weil das GG selbst den V-Fall automatisiert. Dann hat man sofort die Folgegesetze am Start und muss diese nicht mehr durch irgendein Gremium bringen, welches natürlich auch der Gemeinsame Ausschuss sein könnte. Ich glaube nur, wenn es knallt haben wir wichtigeres zu tun als das 10. Admingesetz zu versbschieden.
Im Übrigen hoffe ich doch sehr, dass bei Faktenlage X zumindest der BT nicht mehr darüber streitet, ob das jetzt wirklich ein V-Fall ist. Aber das ist wohl zu optimistisch.
@Jonas Stephan sagt:
„das folgende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erklärt Sinn und Zweck sowie Reichweite der Regel sehr ausführlich und anschaulich:
https://www.bverwg.de/220904U6C1.04.0
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Oops.
Alleine durch auch nur ein Urteil ( wie oben ) sieht man das dieses „Gesetz“ eben doch nicht so grundsätzlich irrelevant ist wie von politischer Seite gerade in der Rückruder-Bewegung dargestellt.
Gerichtsprozesse kosten immer Geld, Nerven und vor allem Zeit. Die es ohne dieses Gesetz nicht gibt !
Ich schwanke immer noch zwischen Verwunderung und Entsetzen über ein Gesetz das:
1.) Die beklagte Ungleichbehandlung von Männern und Frauen und sogar Minderjährigen ( gilt ja ab 17 ) bzgl. Wehrdienst OHNE NOT verschäft. Und es hat keine (!) Partei gemerkt…
2.) Gerade in einer Situation in der man händeringend versucht FREIWILLIG Wehrdienstleistende in ausreichender Anzahl zu finden um eine Pflicht nicht einführen zu müssen ist eine solche Diskussion echtes Gift. Völlig egal wie das jetzt in der Praxis gehandhabt wird ( und auch das kann sich ändern ).
Fragt man ( männliche ) Freunde, Verwandte, Bekannte, Kollegen, Vereinskameraden die früher unter dieses „Gesetz“ gefallen waren war das im Grunde keinem klar. Da wurden Auslandssemester, lange Reisen, Arbeitseinsätze und lange Praktika durchgezogen…
Nachtrag:
Zur Verdeutlichung möchte ich hier noch die Situation vor der Aussetzung der Wehrpflicht beschreiben:
In meinem Fall ( Funkeinheit UKW & Kurzwelle der Feldjäger-Stabskompanie, wichtig für die ersten Mobilisierungsschritte ) hatten wir nach der W15-Zeit ein Paßwort nach dessen Nennung in Funk und Fernsehen wir uns umgehend bei der Einheit zu melden hatten.
Das wurde In meinem Fall auch mit drei (!) Wehrübungen bis zur Abgabe der Klamotten nach 10 Jahren (!) geübt.
Einberufung per Brief Monate vorher.
Fiel die Wehrübung in die Examensphase hab ich mir ein Schreiben vom Dekan geholt. Kein Problem, aber KEINER dachte daran sich für bspw. Auslandssemester abzumelden.
Deutlich nach der Wende gab es immer noch Wehrübungen mit den ungeliebten Einberufungs-Briefen. Kann mich noch an Diskussionen im Sportverein erinnern mit dem Vorschlag jetzt doch nachträglich zu verweigern…. Hatte sich aber mit der Abgabe der Klamotten 10 Jahre nach Ende der Wehrdienstzeit erledigt.
Auch in Erinnerung geblieben ist aber die im Grunde sehr gute Organisation damals, nach Aussagen auch vieler Foristen hier scheint das heute anders zu sein…
Das Problem mit einem solchen Gesetz ist, das hier verschiedene Behörden unterschiedliche Rechtsauffassungen haben. Das wird sich erst klären, wenn es vor den Gerichten landet.
Ich kann daher nur jedem Raten auf Nummer sicher zu gehen d.h. das zuständige Karrierecenter zu einer rechtssicheren Zustimmung zu zwingen.