Bundestags-Gutachten: Kein Rettungsverbot in libyischer Rettungszone
Ein Merkposten für die künftige Arbeit auch der Deutschen Marine in der Operation Sophia vor Libyen: Nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bedeutet die von Libyen ausgerufene SAR-Zone (Search and Rescue, Suchen und Retten) vor der Küste des nordafrikansichen Landes keineswegs, dass damit ausländischen Helfern ihre Aktivitäten zur Rettung von in Seenot geratenen Personen in dieser Zone, die über die Territorialgewässer Libyens weit hinausreicht, etwa verboten wäre.
Über das Gutachten haben am (heutigen) Montag bereits mehrere Medien berichtet; ich empfehle einen Blick ins Original:
Die Grenze des Küstenmeeres markiert die unveränderliche Staatsgrenze des Küstenstaates. Die Einrichtung einer SAR-Zone hat keinerlei Auswirkungen auf die Staatsgrenzen im Meer.
(…)
SAR-Zone jenseits des Küstenmeeres
Vergleichsweise eindeutig stellt sich dagegen die Rechtslage in den Gewässern jenseits des Küstenmeeres dar. In der sog. Anschlusszone kann der Küstenstaat lediglich gewisse
Kontrollrechte ausüben, um Verstöße gegen Einreise-, Steuer- oder Gesundheitsgesetze in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern. Die Behinderung von Seenotrettungsoperationen fällt nicht darunter. Keine einschlägigen Regelungen enthält das Regime über die ausschließliche Wirtschaftszone (Art. 55 ff. SRÜ). Schiffe unter ausländischer Flagge – darunter also auch solche privater Seenotrettungsorganisationen – können sich daher jenseits des Küstenmeeres auf den Grundsatz der Freiheit der Hohen See berufen (Art. 58 Abs. 1, 87 Abs. 1 a) und 90 SRÜ). Hier erscheint auch das Patrouillieren von Seenotrettungsschiffen zweifellos zulässig.
Das Recht auf freie Schifffahrt gilt auch für eine SAR-Zone jenseits des Küstenmeeres. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts, z.B. durch Reglementierung der Einfahrt in die Gewässer der SAR-Zone, womöglich unter Androhung / Anwendung von Zwangsmitteln, stellt einen Verstoß gegen das Seevölkerrecht dar. Solche Zwangsbefugnisse ergeben sich
weder aus dem SRÜ noch aus der SAR-Konvention. Das SAR-Regime trifft im Wesentlichen operative Vorkehrungen im Bereich von Planung, Organisation, Ausbildung, Informationsaustausch und Koordinierung, um Seenotrettungsoperationen zu steuern und zu optimieren.
Das könnte zum Beispiel deshalb von Bedeutung werden, wenn die so genannte – und von der EU finanziell unterstützte – libysche Küstenwache mit Gewalt gegen Hilfsorganisationen vorgeht, die in der SAR-Zone, aber außerhalb der Hoheitsgewässer Libyens in Seenot geratene Personen retten wollen.
Ich hatte bereits vor Wochen versucht, das Auswärtige Amt zu fragen, welche Vorkehrungen es für einen solchen Fall zum Schutz deutscher Staatsbürger auf diesen Schiffen von Hilfsorganisationen plant, aber keine Antwort erhalten. Vielleicht stellt sich diese Frage aber dann auch an die Bundeswehr, der derzeit mit der Fregatte Mecklenburg-Vorpommern als Teil der European Naval Forces Mediterranean (EUNAVFOR MED) in der Region unterwegs ist und Ende August in Zusammenarbeit mit der Organisation Open Arms Menschen aus dem Meer gerettet hat.
(Hier ist nicht der Ort für die Grundsatzdebatte über deutsche und europäische Fllüchtlings- und Migrationspolitik; es geht um Einsätze der Bundeswehr – bitte das bei den Kommentaren berücksichtigen.)
(Archivbild: Fregatte Schleswig-Holstein unterstützt drei italienische Patrouillenboote, die mehrere Boote mit Flüchtlingen am 31.07.2015 gerettet haben – Bundeswehr/Norman Wald)
Ihre Frage ist tatsächlich Tricks… Geleitschutz für NGOs? Zum Glück sind die meisten die Akteure ideologisch zu verquast um diese Möglichkeit in Erwägung zu ziehen.
Nun möchte ich nicht die Expertise des Berichts in Frage stellen aber es sollte ebenfalls zur Kenntnis genommen werden, dass es Gegenden auf diesem Planeten gibt die schlicht mit Geld, Feuerkraft und vom Lauf der Natur beherrscht werden? Diese SAR Zone dient den durch Italien unterstützten lybischen Formationen als Triggerline und ist eine klare Warnung… verpackt in schöne, nach Rechtsstaat klingende, Worte.
„SAR Zone“ klingt eben besser als „Wir schießen auf Rettungsschiffe Zone“.
Aber jetzt wo der mächtige wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages das geklärt hat können ja alle wieder in See stechen.
pi
[Mit so Urteilen wie „ideologisch zu verquast“ sind wir mal vorsichtig. Könnte man Ihnen genauso vorwerfen. Und klar gibt es Gegenden auf diesen Planeten, die von rechtloser Kriminalität beherrscht werden, aber die zu fördern und zu finanzieren, wäre nicht nur ideologisch verquast… T.W.]
Grundsätzlich eine interessante Sichtweise des Wissenschaftlichen Dienstes.
Ich denke, in der Praxis wird es eher so sein wie bei einer Flugverbotszone: Die Macht des Faktischen.
Eine solche Zone kann grundsätzlich jeder Staat erklären, einzige Voraussetzung bleibt, dass er sie durchsetzen können muss (und will!).
Am Ende des Tages ist es aber eine rein theoretische Diskussion. Keine NGO wird sich der Gefahr aussetzen, von der LBY Küstenwache beschossen zu werden und die europäischen Staaten werden einen Teufel tun und LBY davon abhalten, diese Menschen abzufangen.
Sieht das Seerechtsübereinkommen eigentlich eine Sanktionierung bei Verstößen gegen selbiges vor?
Für Rechtsinteressierte ist das ganz sicher ein spannendes Papier. Das meine ich auch nicht ironisch.
Ansonsten ist hier natürlich eine Auffassung niedergelegt. Die Handelnden in Libyen haben offensichtlich eine andere Auffassung. Auch für diese gibt es eine Argumentation.
Ich mache es kurz: Ein internationales Gericht hätte nun zu befinden, welcher Interpretation des Rechts der Vorzug zu geben sei.
Will EUropa in Libyen Migration steuern (Sichere Lager, Asylantrag dort etc) wird EUropa diese SAR-Zone wohl tolerieren (die kleine hässliche Schwester von „anerkennen“) und einen modus operandi für Konfliktfälle finden müssen, NGO-thematik hin oder her.
General Haftar weis anscheinend wie das Game of Thrones läuft…
Ist doch alles gut!
„Das Recht auf freie Schifffahrt gilt auch für eine SAR-Zone jenseits des Küstenmeeres. Eine Beeinträchtigung dieses Rechts, z.B. durch Reglementierung der Einfahrt in die Gewässer der SAR-Zone, womöglich unter Androhung / Anwendung von Zwangsmitteln, stellt einen Verstoß gegen das Seevölkerrecht dar.“
Wo ist das Problem?
Die Freiheit der Meere und die Grundsätze des Seevölkerrechts unterliegen nicht akademischen Auffassungen des Deutschen Bindestages. Deutsche Marine wird sehr wohl darauf verpflichtet sein.
Im Mittelmeer sollen aber noch andere Akteure aktiv dabei sein, zur See, an Land, in der Luft.
Gelöst, mit internationaler Verbindlichkeit, ist gar nichts.
Irgendwie fällt mir da nur „Radio Eriwan“ ein.
AFAIK ist doch SOPHIA in erster Linie eine Schlepper-Bekämpfungs-Operation. Im Kern geht es also um organisierten Menschenschmuggel und nicht um privat organisierte „Seenotrettung“ als Tarnbezeichnung für privat organisierte Fluchthilfe (ja, das kann man so sehen)
Nun hat also die von der EU anerkannte und unterstützte Regierung ihre Küstenwache wieder zum „laufen“ gebracht und deren Aufgabe ist natürlich – was auch im Interesse der EU ist – den organiserten Menschenschmuggel mit Ursprung Libyen zu unterbinden, und dazu hat sie z.Bsp auch das Recht zur Nacheile.
Nun schippern da NGO-Seenotretter in einem Gebiet herum, das Libyen innerhalb seiner Anschlußzone als libysches SAR-Gebiet erklärt hat. Das bedeutet nichts anderes, dass alle „Seenotretter“ letztendlich die libysche Küstenwache informieren müssen, wenn sie über ein treibendes Boot voller illegaler Emigranten aka Flüchtlinge mit Abgangsort Libyen „stolpern“. Die Libyer fordern leztendlich nur, dass sich diese NGO-Schiffe in erster Linie an die Weisungen der libyschen Küstenwache halten und nicht einfach selbst entscheiden wohin die „Geretteten“ verbracht werden etc. Angesichts der Dimension dieses organisierten Menschenschmuggels ist es wohl nicht zu viel verlangt, wenn sich diese NGO-Schiffe z.Bsp. bei der libyschen SAR-Leitstelle/Küstenwache anmelden, wenn sie in die erweiterte libysche SAR-Zone einlaufen. Man sollte nicht vergessen, dass diese NGO-Schiffe keine Behördenschiffe sind und deshalb im Seenotrettungsfall in erster Linie an die Weisungen der zuständigen Küstenwache gebunden sind. Außerdem sollte man nicht vergessen, dass auf ein NGO-Schiff gerettete Schiffrüchige eben nicht mehr schiffbrüchig sind.
Fazit: wenn sich die NGO an die Zuständigkeitsregeln halten, dann gibt es auch keinerlei Grund für die libysche Küstenwache mit Zwangsmaßnahmen gegen diese Schiffe vorzugehen. Das kann natürlich bedeuten, dass solch ein Schiff dann mit den Geretteten nach Tripolis einlaufen muß – wenn die libysche Küstenwache das so anweist.
Was nun den „Schutz deutscher Staatsbürger“ auf diesen NGO-Schiffen anbelangt, so muß ich sagen, dass ich diese Fragestellung ans AA ein wenig „kurios“ finde – sorry @T.W. ;-)
Ah, es läuft so, wie ich leider befürchten musste. „Tarnbezeichnung für privat organisierte Fluchthilfe“ ist eine Meinungsäußerung, die ich zwar akzeptiere, aber in der Schärfe für wenig zielführend halte und dringend darum bitte, auf diesem Niveau nicht weiter zu debattieren.
Das gilt dann natürlich auch für die Bundeswehreinheiten? (Die, BTW, nicht einfach „selbst entscheiden“, wo sie die Geretteten hinbringen, sondern sich an bestimmte rechtliche Vorschriften halten.)
Im übrigen bin ich verblüfft, wie Völkerrecht und das Recht der hohen See einigen ziemlich schnuppe sind, wenn es gegen ihre ideologischen Vorstellungen geht.
@T.W.
Na ja, Völkerrecht ist eben kein Rosinenkuchen, aus dem man sich einfach die Rosinen rauspicken kann, die dem eigenen „ideologischen“ Geschmäckle am meisten entsprechen. Und zuständig für die Wahrung und Durchsetzung des (See)Völkerrechts sind in erster Linie die zuständigen Küstenstaaten/Küstenwachen und nicht selbst ernannte NGO.
Libyen hat nun einmal das Recht diese „Sicherheitszone“ zu erklären und dafür Regeln aufzustellen in Sachen internationale-privat-behördliche Zusammenarbeit in Sachen Flüchtlinge und Seenot in/aus libyschen Gewässern.
@Klabautermann
Komisch, wir scheinen das Bundestags-Gutachten sehr unterschiedlich zu verstehen. Ob man das ok findet oder nicht, da steht drin: Libyen hat eben nicht das Recht, in einer selbst erklärten „Sicherheitszone“ (die übrigens eine SAR-Zone ist, keine Sicherheitszone) solche Regeln aufzustellen und ggf. mit Gewalt durchzusetzen.
@ T.Wiegold
„Im übrigen bin ich verblüfft, wie Völkerrecht und das Recht der hohen See einigen ziemlich schnuppe sind, wenn es gegen ihre ideologischen Vorstellungen geht.“
Ihre Verblüffung ist aber dadurch zu erklären dass Sie die singuläre Rechtsmeinung eines deutschen Thinktanks mit geltendem Seevölkerrecht verwechseln. Dieses ist primär gewohnheitsrechtlich geprägt. Im Rahmen des SRÜ ist durchaus die Rechtsüberzeugung plausibel, dass die Unterbindung der Beihilfe zu illegaler Migration durch private bzw. staatliche Institutionen durch einen Staat auch in seiner AWZ zulässig ist.
Dieser hat nämlich mit den negativen Kollateralschäden dieser Praxis zu leben (Durchgangsmigration/Organisierte Schleppperkriminalität usw). Da ein Staat gemäß SRÜ ,von der AWZ ausgehende, Bedrohungen seines Territoriums abweheren darf könnte man durchaus zu anderer Rechtsauffasuung gelangen als der Wissenschaftliche Dienst.
Als Völkerrechtler merke ich darüberhinaus an, dass er wissenschaftliche Dienst sich in VR Fragen leider allzu oft vom hierzulande politisch schicklichen und weniger vom völkerrechtlichen status quo leiten lässt.
summa summarum der wissenschaftliche Dienst ist kein Gericht. Gewohnheitsrechtlich spricht einiges dafür, dass bewusste Kooperation mit Schleppern durch einen Staat in seiner AWZ nicht geduldet werden muss.
@wacaffe
Die angebliche „bewusste Kooperation mit Schleppern“ wird von interessierter Seite und hierzulande vor allem von rechtsaußen zwar behauptet, aber nicht belegt. Ebensowenig, dass der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages keine Ahnung vom geltenden Seevölkerrecht habe.
summa summarum: Genau die Schärfe und Ideologie, um deren Vermeidung ich gebeten hatte, wird hier wieder eingebracht.
na gut, dann mal wieder ohne Schärfe:
das Gutachten gibt ziemlich genau das wieder, was mein Kenntnisstand in dieser Materie ist. Die entscheidende Passagen sind m.E.:
„Die Notifizierung einer libyschen SAR-Zone begründet auch keine exklusive Rettungskompetenz der libyschen Küstenwache in diesen Gewässern – ausländische Seenotrettungseinheiten können also innerhalb einer libyschen SAR-Zone weiterhin humanitär tätig werden.“
Völlig korrekt, allerdings hat niemand bei der Erstellung dieser Regeln daran gedacht, dass sich die Leute mal drum kloppen würden, wer wo retten „darf“.
Und jetzt kommt das entscheidende ABER:
„Doch ergeben sich aus dem SAR-Regime für die Praxis von Seenotrettungseinsätzen
innerhalb der libyschen SAR-Zone gewisse operative Koordinierungsbefugnisse
der nationalen libyschen Rettungsleitstelle in Tripolis.“
Heißt in der Praxis: die Libyer werden in aller Regel den „On Scene Coordinator“ stellen dürfen bzw. müssen. Und niemand anders als der entscheidet, was zu tun ist. Was den NGO’s natürlich nicht gefallen dürfte.
Das Fazit ist auch völlig klar:
„Eine zwangsweise Durchsetzung der Koordinierungsanordnungen des on-scene-commanders gegenüber ausländischen Seenotrettungseinheiten sieht das SAR-Regime zwar nicht vor“
klar – bei der Erfindung der Regeln hat niemand an derartige Dinge gedacht, siehe oben.
Und auch hier wieder ein ABER:.
„Gleichwohl bestehen – wenn auch eher allgemein formulierte –Kooperationspflichten
der Beteiligten untereinander, die von den ausländischen Seenotrettungsschiffen mit Blick auf die völkerrechtlich vereinbarten Mechanismen des SAR-Regimes zu respektieren sind“
Soweit alles völlig korrekt. Heißt letztlich im Klartext:
1. die Libyer dürfen diese SAR-Zone für sich reklamieren – solange niemand anders das tut
2. die Libyer dürfen bzw. müssen in dieser Zone die Seenotrettung sicherstellen bzw. koordinieren
3. alle anderen müssen den Anweisungen der Libyer folgen – auch dann, wenn ihnen das nicht passt.
4. unklar ist nur die Frage, ob und inwieweit die Libyer Gewalt zur Durchsetzung anwenden dürfen. Tendenz des Gutachtens: ähm, hüstel, wissen wir auch nicht so genau. Ist aber auch egal, denn: wer sollte bzw. will sie davon abhalten? Die europäischen Marine-Einheiten werden sich im Sinne der Kooperation dezent zurückhalten, solange es die Libyer nicht übertreiben, vermute ich.
Alles in allem liefert dieses Papier den NGO’s jedenfalls nicht die Munition, die sie sich davon erhofft haben.
Da es um ein sehr ernstes Thema geht, erspare ich mir böse Zitate über das Juristengewerbe. Aber vielleicht sei der Hinweis erlaubt, dass es nicht das erste Mal wäre (!), wenn der WD daneben läge (Konjunktiv). Den medialen Hype um dessen jüngstes Gutachten kann ich deshalb nicht nachvollziehen.
@f28: Erstmal Dank für das Aufdröseln der verschiedenen Knoten. Es bleibt für mich aber eine Frage: Was passiert, wenn die Libyer die Seenotrettung verweigern. Unter 2. hießt es ja, sie (die Libyer) müssen retten . . . und unter 3. dann konsequent „die anderen müssen den Anweisungen der Libyer folgen“
Daher: Was passiert, wenn die offenkundige Bedrohung für Leib&Leben vorliegt, die Libyer aber genau „nichts“ tun. Muss dann der (offenbar doch grundsätzich rechtswidrigen) Anweisung „keine Rettung“ Folge geleistet werden?
Ich bin ja sehr gespannt welche NGO nach Aufforderung tatsächlich in lybische Hoheitsgewässer einfahren möchte. Was dann passiert steht in den Sternen: Nichts, Beschlagnahme des Fahrzeugs, Inhaftierung, Anklage …
Faktisch schafft Lybien eine nicht-SAR Zone für nicht-Behördenschiffe. Die zivile Schiffahrt wird sich gleichermassen fernhalten, denn ihr Risiko ist noch größer.
@Klabautermann und f28
Schon lange bin ich wegen meiner „ideologischen Vorurteile“, adressiert an jemanden der schon 1998 die ITA Küstenwache über hunderte treibende Tote (und ja, das ist belegbar), nur noch Mitleser.
Heute muss ich:
+1
Wunsch, wie die Welt gern seien sollte, und der Rest gehen auseinander.
„Feingeister“ erklären die Welt mit hätte, wenn, könnte, sollte, müßte – leider ist es anders, schiffen Sie sich mal ein, für länger als mit Uschi.
@TW
Aber haben nicht die Italienischen Behörden Beweise gegen die NGOS vorgelegt?
Abschalten des AIS, Lichtsignale und sogar zeitlich begrenzte Kooperation zur Bergung der Bootsmotoren.
Moin, letztendlich ist jeder (Schiffsführer) zur unverzüglichen Seenothilfe verpflichtet solange er Sich, Crew, Schiff nicht unmittelbar in Gefahr bringt! Das sagt die
„Seemanschaft“, Solas, IMO usw. klar aus.
Erst nachrangig werden / ist z.B das MRCC zuständig!
Das heist im Klartext wenn ein Schiff vor Ort ist darf / muß es Hilfe leisten.
Wenn das Schiff nicht vor Ort ist oder wo anders behindert wird, kann es nicht Retten.
ALLES IN ALLEM EINE RISIGE GRAUZONE,LEIDER mit dem die Skipper alleine klarkommen müssen!?
Gruß und handbreit
Zivi a.d. | 05. September 2017 – 14:21
„@f28: Erstmal Dank für das Aufdröseln der verschiedenen Knoten. Es bleibt für mich aber eine Frage: Was passiert, wenn die Libyer die Seenotrettung verweigern.“
dieser Fall ist in den Regularien schlicht nicht vorgesehen. Man geht davon aus, dass das jeweils zuständige MRCC (Maritime Rescue Coordination Centre) seiner Aufgabe verantwortungsbewusst nachgeht. In der Praxis war das bisher ja auch nie ein ein prinzipielles Problem. Das betroffene Schiff meldet per Seefunk seinen Notfall, das jeweils betroffene MRCC (egal, ob in Bremen, Rom oder wo auch immer) bestätigt den Notruf und nimmt Kontakt zu den Fahrzeugen auf, die in der Nähe sind und Hilfe leisten können. Oder es schickt halt ein eigenes Fahrzeug raus, je nachdem, was angemessen ist. Wenn überhaupt entstehen Problem dadurch, dass zur Hilfe verpflichtete Schiffe grade glauben, was Dringenderes zu tun zu haben.
Sollte ein MRCC tatsächlich eine eigene Hilfe verweigern, wäre nach meiner Einschätzung jeder Schiffsführer verpflichtet, nach eigenem Ermessen Hilfe zu leisten. Aber ich denke, diese Überlegung trifft das Problem vor Libyen nicht. Denn die Libyer verweigern ja die Hilfe nicht, sondern bestehen darauf, dass diese nach libyschen Vorstellungen durchgeführt wird – die sich sicher nicht mit den Vorstellungen der NGO’s decken.
, wie das z.B. in Deutschland in Bremen getan wird. Oder die Italiener in Rom.
@Spike
Nein, so weit ich das sehe, haben die zwar Anschuldigungen erhoben, aber eben keine Beweise vorgelegt. Und das ist alles noch recht undurchsichtig.
bei allen Diskussionen sollten wir uns darüber im Klaren sein, dass beide Parteien (NGO’s und Libyer) die einschlägigen Regeln für ihre jeweiligen Zwecke nutzen bzw. zu missbrauchen:
Auf der einen Seite nutzten die NGO’s diese Regeln, um ihre Vorstellungen zur Gestaltung der Migration von Afrika nach Europa umzusetzen. Jetzt haben die Libyer den Spieß umgedreht und nutzen (nach Einrichtung der SAR-Zone) dieselben Regeln für ihre Zwecke, d.h. die Unterbindung der Migration. Und im Moment sind die Libyer formal gesehen halt klar im Vorteil. Muss man nicht gut finden, aber ist so.
Mit Seenotrettung im klassischen Sinne hat weder das Eine noch das Andere zu tun. Insofern hilft das Analysieren der einschlägigen Regelungen auch nur denen, die formal sauber bleiben wollen
@ Paul, „Sieht das Seerechtsübereinkommen eigentlich eine Sanktionierung bei Verstößen gegen selbiges vor?“
So ähnlich wurde das in der Gegend schon gehandhabt 1986, „Operation Attain Document“, nachdem Libyen so eine Art Sicherheitszone im Mittelmeer außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer deklariert hatte. Damals waren die Libyer allerdings böse, deshalb ging das anders aus.
Spike | 05. September 2017 – 16:10;
„Wir haben Beweise dafür, dass es direkte Kontakte zwischen einigen Nichtregierungsorganisationen und Schleppern in Libyen gibt“, sagte Carmelo Zuccaro(Staatsanwalt Catania) La Stampa.
„Der Staatsanwalt stützte seinen Vorwurf auf ein abgehörtes Gespräch zwischen Personen auf dem libyschen Festland und der Besatzung eines privaten Rettungsschiffs. In dem arabisch geführten Dialog habe ein libyscher Schlepper gefragt, ob er die Flüchtlinge trotz der rauen See losschicken könne, worauf die Besatzung des Schiffs geantwortet habe, dass das kein Problem sei. Sie stehe bereit, die Leute aufzunehmen.“ Tagesspiegel
Na, wenn die Aussagen von Staatsanwälten bereits als Beweis gelten, dann bitte ich auch in anderen Fällen hier so zu verfahren. Merkwürdigerweise wird das genau andersrum gehandhabt…
@ Spike & T. W.:
Vor einigen Wochen hat die Zeit mal einen Artikel zu den besagten Vorwürfen gebracht: „Weniger Helfer bedeuten mehr Tote“ von Kai Biermann, Karsten Polke-Majewski, Tilman Steffen und Sascha Venohr.
Die Kurzfassung:
– Ja, es gibt Lücken bei den Positionssignalen der NGO-Schiffe. Laut Zeit hat das aber vor allem mit den schwachen Sendeanlagen, die nur Landstationen erreichen, zu tun. Und eben diese Landstationen decken nicht das gesamte Mittelmeer ab. (http://www.aishub.net/coverage)
– Ja, im beobachteten Zeitraum (14 Tage) sind zwei NGO-Schiffe in die Zwölf-Meilen-Zone Libyens eingedrungen. Beide Male taten sie das aber auf Anforderung der italienischen Leitstelle und in Absprache mit den lokalen Behörden.
– Nein, zumindest bis zum März dieses Jahres ließ sich statistisch nicht nachweisen, dass mehr Retter auch mehr Flüchtlinge bedeuten. (https://www.law.ox.ac.uk/research-subject-groups/centre-criminology/centreborder-criminologies/blog/2017/03/border-deaths)
@T.Wiegold:
Auf welchen Fall bzw. Fälle beziehen Sie sich denn in Ihrer Replik?
@DIN A4
Im Fall Franco A. wurde von etlichen betont, dass es doch lediglich Vorwürfe der Bundesanwaltschaft seien, keine belastbaren Fakten.
Streng genommen müsste Libyen zwei SAR-Zone ausrufen. Eine innerhalb der eigenen Hoheitsgewässer (12-Meilen-Zone), in der die Forderung zur Kooperation mit der libyschen Küstenwache durchsetzbar wäre – und eine in internationalen Gewässern, in der allenfalls ein Gebot zur Kooperation mit der libyschen Küstenwache gefordert werden kann. Diese zweite Zone dürfte, sofern sie nicht auf internationalen Vereinbarungen fusst, nicht dauerhaft sein und müsste auch nachvollziehbar begründet sein. Eine Durchsetzung einer Kooperation unter Gewaltandrohung wäre in internationalen Gewässern aber nach UN-Seerechtsübereinkommen nicht zulässig, es könnte aber ein Nichtbefolgen mit dem Verbot der Einfahrt in libysche Gewässer sanktioniert werden. Eine solche Zone hätte rechtlich einen ähnlichen Charakter wie eine ausgerufene Gefahrenzone bei Schiessübungen in internationalen Gewässern, und beruht letztlich auf einer freiwilligen Anerkennung durch den verantwortlichen Schiffsführer.
Da entsteht aber ein Dilemma für Führer von Schiffen die unter der Flagge eines EU-Mitgliedsstaat fahren. In internationalen Gewässern gilt an Bord weitgehend nationales Recht und somit auch EU-Recht. Somit gilt auch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gegenüber Flüchtlingen. Fordert aber nun die libysche Küstenwache die Übergabe der aus Seenot Geretteten an ihre Behörde, würden damit aber gerettete Flüchtlinge nach Libyen zurückgewiesen werden, was wiederum EU-Recht widerspricht.
Aus meiner Sicht sollte die Bundesregierung eine zurückhaltende Protestnote gegen die einseitige Ausweitung hoheitlicher Rechte zuungunsten internationaler Gewässer nach Libyen schicken, wenn sie die Aufrechterhaltung des Status Quo des internationalen Seerechtsübereinkommens ernst nimmt. Ob das eigene weitere Handeln dieser Note entspricht, wäre ein national von uns zu betrachtendes Thema.
Noch eine Frage an die besser Informierten: Bislang ist die formell anerkannte Regierung ja nicht völlig Herrin des Landes sondern eine Partei unter anderen im Bürgerkrieg. Die verschiedenen Milizen haben nach Kräften versucht, am Transfer der Flüchtlige zu verdienen. Sofern das so stimmt, wäre also ein starkes Interesse zu erwarten, die Unterbrechnung der Flüchtlingsroute zu verhindern. Bestehen da echte Möglichkeiten / Risiken dass ein neues Schlachtfeld an oder vor der libyschen Küste eröffnet wird?
@ Zivi a.D.
Korrekt die anerkannte Regierung kann sich mit Unterstützung/Duldung der Rebellen in Tripolis halten, Macht oder Kontrolle hat sie definitiv nicht.
Allerdings berichtete der Stern das angeblich 5 Mio $ an die dort ansässigen Gruppen gezahlt wurden um wenigstens für 2 Monate den Strom der Flüchtlinge zu unterbinden, deckt sich damit das verhältnismäßig wenige Boote derzeit unterwegs sind.
Wenn man es richtig sieht sind die Schleuser Geschäftsleute die Geld verdienen wollen, also entweder mache ich den Transport sehr teuer ( Boote zerstören, in LYB wieder abgeben und damit den „garantierten sicheren Weg“ verbauen etc.) oder ich bezahle den Verdienstausfall. Die Alternative an Land etwas zu verändern würde ohne echte Rückendeckung (Host Nation Support) wohl einen Preis fordern den kaum ein europäisches Land zu zahlen bereit wäre.
Oder mal an etwas Anderes gedacht man sorgt dafür das Marschall Haftar die Macht übernimmt und hofft das er es besser macht.
Pragmatisch gesehen ist es leichter mit einem Warlord zu verhandeln als mit 50.
IstEgal | 06. September 2017 – 11:31
„Pragmatisch gesehen ist es leichter mit einem Warlord zu verhandeln als mit 50.“
wer die Bestätigung zu dieser Aussage haben will, kann ja mal nach „Brigade 48“ googeln.