(Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update)
Trotz aller intensiven Diskussion über den neuen Wehrdienst, die Debatte über eine mögliche Wieder-Einführung der Wehrpflicht und die Details von Erfassung und Musterung für potenzielle Soldaten und Soldatinnen ist ein Detail bislang weitgehend unbemerkt geblieben: Es gibt zwar vorerst keine Wehrpflicht – aber Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten, dürfen bereits jetzt Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate verlassen. Update: Praktische Bedeutung soll das allerdings vorerst nicht haben, erklärte das Verteidigungsministerium. (s.u.)
Diese Regelung, das gebe ich zu, habe auch ich trotz mehrfacher intensiver Lektüre des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes übersehen, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau am heutigen Freitag* habe auch ich gemerkt, was das Ministerium da ins Gesetz geschrieben hat und was Bundestag und Bundesrat durchgewunken haben.
Auch ohne dass bislang eine Wehrpflicht für (junge) Männer eingeführt wurde, trifft das Gesetz bereits eine weit reichende Aussage über ihre Bewegungsfreiheit. Im Paragraphen 3 ist im zweiten Absatz festgelegt:
Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen bedeutet, dass es nicht um Männer geht, die bereits im Ausland leben)
Nun gab es eine solche Regelung bereits früher im Zusammenhang mit der – nur ausgesetzten, nicht abgeschafften – Wehrpflicht. Allerdings eben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht selbst, entweder per Gesetz oder automatisch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Neu ist nun seit dem 1. Januar, dass der entsprechende Paragraph 3 auch ausdrücklich außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt, mit anderen Worten: immer. Nun muss jeder Student vor einem Auslandsemester die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.
Das kann man machen. Vielleicht hätte das Verteidigungsministerium das aber auch ebenso intensiv kommunizieren sollen wie die Anreize von zweieinhalbtausend Euro monatlich für Freiwillig Wehrdienstleistende.
Obwohl natürlich, das hätte auffallen müssen, das Ministerium in seiner öffentlichen Begründung für den neuen Wehrdienst auch das schon indirekt angekündigt hatte:
Die Einführung einer modernen Wehrerfassung und Wehrüberwachung ist ein für unsere Sicherheit besonders zentraler Bestandteil des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Im Ernstfall müssen wir wissen, wer für die gesetzlich verankerte Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfügbar ist, wo die Person wohnt und ob besondere Qualifikationen, z.B. durch eine vorherige Dienstzeit bestehen.
Update 4. April: Angesichts der Berichterstattung nahm das Verteidigungsministerium zu der Regelung Stellung,kurz gefasst: Diese gesetzliche Bestimmung hat vorerst keine praktische Bedeutung.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
Zum Jahresbeginn sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt.
Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. Damit fügt sie sich ein in eins der Ziele des Neuen Wehrdienstes – die Reaktivierung einer modernen und effektiven Wehrerfassung. Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.
Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des Neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.
Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist. Dem folgend und entsprechend des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (§ 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG) werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach § 3 Absatz 2 WPflG eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist. Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen. Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
*Links zu deutschen Verlagswebseiten finden hier i.d.R. nicht statt; da die FR das Thema ausgegraben hat, scheint mir ein Link gerechtfertigt.
(Archivbild: Soldat des Wachbataillons, aufgenommen im Rahmen der Verleihung vom Fahnenband des Bundeskanzlers an das Wachbataillon in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am 23.03.2026 – Florian Gaertner/photothek.de)
Es lohnt sich vorliegend noch einmal mit der Entwicklung der Rechtslage zu befassen und das sage ich, nachdem ich heute schon mit meinem Bundestagsabgeordneten geschimpft hatte.
Zunächst: Die hier strittige Bestimmung des § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz war überhaupt nicht Teil der Wehrdienst-Neuordnung aus dem letzten Jahr, sondern stand wohl (schon immer auch zu BRD West Zeiten drinnen). Ich selbst habe der Regel unterlegen, ohne es zu wissen.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht hatte man nur 2011 weite Teile des Wehrpflichtgesetzes nur für den Anwendungs- und Spannungsfall außer Kraft gesetzt.
2025 hat man das dann abgeändert und durch den neuen § 2 Wehrpflichtgesetz furchtbar kompliziert geregelt, was weiter nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt und was dann doch ausnahmsweise auch so wieder gilt und dort ist die Besteimmung des § 3 Abs. 2 wieder aufgelebt. Zumindest der Gesetzentwurf aus der Empfehlung der Berichterstatter geht da überhaupt nicht drauf ein, weil andere Sachen diskutiert und nur der § 2 wieder eingeführt wird.
So gesehen lebt die Rechtslage wieder auf, die für den Großteil der BRD bestanden hat und meine Recherche hat nicht gezeigt, dass es da historisch Probleme gab. Kann natürlich sein, dass es früher schon entsprechende Ausnahmefdstlegungen des BMVg gab.
Dann fällt noch etwas auf. Momentan, die Wehrüberwachung ist ganz woanders geregelt (§ 24) und diese Regelung wird erst im Verteidigungs- und Spannungsfall aktiviert. Außerdem gilt die Wehrpflicht erst ab dem 18. Lebensjahr und nicht ab dem 17. Und das Wehrdienstuntaugliche gar nicht zum Wehrdienst i. S. d. Gesetzes herangezogen werden und ungediente Wehrpflichtige nur bis zum 32. Lebensjahr steht auch erst später im Gesetz.
Unter Konzentration aller als Landesbeamter im ministeriellen Wahnsinn erlangten Kompetenz und Blick in eine Fassung des Gesetzes aus den 80ern, glaube ich, dass der Gesetzgeber hier ursprünglich ein ganz bestimmtes Problem adressiert hat und keine Wehrüberwachung neben der Wehrüberwachung wollte. Ziel des § 3 Abs. 2 ist m. E. i. V. m. Abs. 1 sicherzustellen, dass bei jährlicher Musterung eines ganzen Jahrgangs alle gemustert werden. Es geht demnach nur um eine Meldepflicht für den Zeitraum bis zur Erstmusterung. Die Wirkung ist dann, dass bestimmte Verpflichtungen verlängert werden, falls man später gemustert wird und die Wehrverwaltung kann einplanen, dass der Wehrpflichtige später zur Musterung kommt (und schickt nicht gleich die Feldjäger los). Nur ist die Formulierjng mittlerweile so altbacken und das ganze Gesetz so kompliziert, das es keiner mehr versteht und meiner Erfahrung nach ist, weil der Paragraph nicht geändert wurde auch keiner drauf aufmerksam geworden. Das ändert nichts an einer seltsamen Regel, die zu Recht zu Missverständnis führt, erklärt aber was im Gesetzgebungsprozess geschehen ist. Einer der anderen Kommentaren hatte ja schon richtig ausgeführt, dass das BMVg hier noch eine günstigere Rechtslage über Ausnahmen herstellen kann, was es auch tun sollte.
@ New Dawn
Gleichberechtigung ist keine Einbahnstraße.
Und ein Verbot für Männer, das Land zu verlassen, wenn es länger als drei Monate sind, ist ein sehr gravierender Eingriff in die Freiheit.
Und da es nicht für Frauen gilt, ist es Diskriminierung. Punkt.
Ich glaube nicht, dass Sie einschätzen können, welche Meinung ich zur Gleichberechtigung von Mann, Frau und weiteren Geschlechtern habe.
Der Beamtenapparat läuft zur Hochform auf. Nur leider, leider haben wir trotz der schönen, detailverliebten Gesetzgebung immer noch keine Wehrpflicht. Noch nicht mal die Absicht, sie wieder in Kraft zu setzen. Und zu wenig Soldaten in Kampfverbänden, wir bauen auch nicht den Apparat zur Aufnahme der notwendigen Anzahl an Rekruten auf ….
Im Fall einer russischen Aggression sollten wir Putin höflichst bitten, unsere Verteidigungsbürokratie nicht beim Verwalten zu stören.
Vielleicht hilft es.
Nach dem Lesen der Präzisierung seitens BMVg muss ich sagen: viel heiße Luft hier im Forum und in der Presse, mit praktisch keinen Auswirkungen. Daher: frohe, gesegnete und friedliche Ostern.
@Thomas Becker
Ganz so schwarz sehe ich das nicht obwohl der Aufwuchspfad nicht sehr steil ist. Wir haben jetzt die Wehrerfassung mit dem Fragebogen, nächstes Jahr die verpflichtende (!) Musterung und parallel dazu die Lösung der Unterkunftsfrage (StO und Einheiten sind wohl bereits festgelegt, Ausschreibungen hierzu laufen).
Wer weiß, vielleicht sehen wir 2028 die Reaktivierung der Wehrpflicht, ggf. mit Losverfahren und eine stärkere Beanspruchung der Reserve / Kameraden in der GBO.
@Landesministerieller
Soweit ich weiß unterliegen alle beorderten Reservisten der Wehrüberwachung.
@Thomas Melber:
Heute lerne ich zusammen mit der halben Republik viel über das deutsche Wehrdienstrecht. Eine Wehrüberwachung der Wehrpflichtigen nach Wehrpflichtgesetz besteht tatsächlich nur im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Aber für ehemalige BS und SaZ (und Ungediente, die sich frewillig bereiterklären) regelt das Soldatengesetz die Dienstleistungspflicht (Vierter Abschnitt Soldatengesetz) inklusive Dienstleistungsüberwachung nach § 77 SG. Die Reservisten sollten daher eher dieser Pflicht unterliegen und der allgemeine Sprachgebrauch meint wohl unter „Wehrüberwachung“ alles beides.
Hingegen kennt das Soldatengesetz keine direkte Pflicht einen dreimonatigen Auslandsaufenthalt beim Karrierecenter zu melden. Das mag aber truppenrechtlich Teil der Bestimmungen zum Urlaub sein.
Ob man aber mit einem Wehrdienstrecht, dass im Kern so komplex und unverständlich für den Bürger wie die Abgabenordnung oder ein Buch der Sozialgesetzgebung ist, eine demokratische, republikanische und bürgerliche Streitkraft mit freiwilligen und pflichtigen Elementen organisieren kann, bezweifle ich. Der Oster-Shitstorm über die angebliche Urlaubsgenehmigung, die hier Ausgangspunkt ist, zeigt ja schon, wie die Öffentlichkeit reagiert und der Schaden für die Sache ist jetzt schon enorm. Und ebenfalls bezeichnend ist, dass weder BMVg noch Politik – auch wenn Ostern ist – die Sache wirklich kommunikative einfangen konnten.
Ich bin für den verpflichtende Wehrdienst beider Geschlechter, aber selbst wenn ich noch in diesem Alter wäre wüde ich einen Sch… tun und mich bei der BW melden fallich privat ins Ausland gehe.
Mit freundlichen Grüßen…
Obwohl ich meinen Teil, und vielleicht mehr als das geleistet habe würde ich im Rückblick nicht mehr für ein Land, eine Fahne oder Ideologie kämpfen…ich würde einfach ausreißen und nie mehr zurück kommen…… tragt Eure Konflikte selbst aus…..
@T.W.:
danke für den charmanten, wenngleich wenig hilfreichen Hinweis von gestern. Gott sei Dank fange ich als StOffz erst mit dem Lesen an, wenn man mich darauf hinweist. Aber ich unternehme noch einmal einen Anlauf.
Wenn in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 steht:
„Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.“
und man das zweite Wort für bare Münze nimmt, vorher kommt die Annahme, dass die Antragsverpflichtung für längere Auslandsaufenthalte auch außer der Wehrpflicht gilt, denn die ist weiterhin ausgesetzt?
Ich freue mich über ein konstruktive Antwort.
@ORR
Weil ich beispielsweise anderer Meinung als der Hausherr bin. Die Antragspflicht bei Auslandsaufenthalten sowie zahlreiche weitere Verpflichtungen aus diesem Gesetz gelten meines Erachtens erst mit der Reaktivierung des Gesetzes, vorher jedoch nicht. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass diese Mechanismen dann ohne Verzug greifen können – und zwar ohne weitere Gesetzgebungsprozesse. Also gewissermaßen „auf Halde“.
Diesen aus meiner Sicht durchaus sinnvollen Ansatz haben weder die Presse am Wochenende noch die Stellungnahme des BMVg berücksichtigt. Schauen wir doch einmal, wie das Thema nach Ostern eingeordnet wird.
Ungeachtet dessen empfinde ich die teilweise Schärfe der Diskussion bezüglich dieser Sichtweise als etwas verstörend.
Schöne Ostern.
[Sie können natürlich gerne anderer Ansicht sein als ich, gerade bei diesem Thema – ich bin zudem kein Jurist. Finde es aber etwas verstörend, wenn Sie behaupten, das Ministerium liege bei seinem eigenen Gesetz halt falsch und Ihre Meinung sei zutreffender als die des Ministeriums, das dieses Gesetz geschrieben und eingebracht hat und es umsetzt. Das finde ich ein bisschen verstörend. T.W.]
Ich glaube wir sprechen hier über Systemversagen bei einer Regelung die offenbar niemandem aufgefallen ist. Nicht den Sachverständigen in der Anhörung. Nicht den Berichterstattern im Verteidigungsausschuss. Und allem Anschein nach auch nicht den 323 Abgeordneten, die am 5. Dezember 2025 für das Gesetz stimmten.
Das BMVg hat ein Bürokratiemonster erschaffen durch eine technische Änderung mit weitreichenden Grundrechtsfolgen, vergraben in einem 37-seitigen Artikelgesetz, das dutzende Gesetze gleichzeitig ändert. Die Fachreferenten mögen dabei durchaus eine Idee gehabt haben: Wehrerfassung, Verfügbarkeit, Musterungsvorbereitung. Nur hat es offensichtlich niemand für nötig gehalten, das laut auszusprechen – weder in der Begründung des Entwurfs, noch in der öffentlichen Anhörung, noch im Ausschussbericht. Handwerklich unzureichend, Politisch schlicht blamabel.
Besonders interessant: Als einziger fachlich einschlägiger Sachverständiger in der Anhörung saß Generalleutnant Robert Sieger – ausgerechnet der Leiter des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr, also jener Behörde, die künftig Ausreiseanträge bearbeiten soll. Ob er auf die Konsequenzen des neuen §2 hingewiesen hat? War ihm das bekannt? Das 68-seitige Wortprotokoll gibt darüber keine Auskunft. Die Themen Musterung, Truppenstärke und Freiwilligkeit dominierten – die Ausreisegenehmigung kam nicht vor.
Das Bundesverteidigungsministerium reagiert mit einer Verwaltungsvorschrift und man fragt sich: Warum steht das nicht im Gesetz?
Abgeordnete des Deutschen Bundestages erhalten für ihre Arbeit eine monatlich 42.000 (Diät. Kostenpauschale und Mitarbeiterstab) Für dieses Geld darf man erwarten, dass ein Gesetz, das in Grundrechte von Millionen Menschen eingreift, vor der Abstimmung vollständig gelesen und verstanden wurde. Dies war wohl nicht so.
Was bleibt? Eine Regelung, die niemand so gewollt haben kann. Ein Ministerium, das per Pressemitteilung nachkorrigiert, was der Gesetzgeber hätte regeln müssen. Und ein Parlament, das ein weitreichendes Sicherheitsgesetz in weniger als drei Monaten – von Kabinettsbeschluss bis Schlussabstimmung – durchgepeitscht hat, ohne den Nebeneffekten auf den Grund zu gehen.
Vielleicht wäre ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss übertrieben. Aber eine Aufarbeitung – wie es zu dieser Regelung kommen konnte, wer sie kannte und wer nicht – wäre durchaus zumutbar. Und Herrn Pistorius sei empfohlen, sein Haus künftig so aufzuräumen, dass grundrechtssensible Gesetzespassagen nicht erst durch Medienberichte ans Licht kommen.:
Oh, ein neues Aufregerthema im Forum. Die Wehrüberwachung.
Das ist doch nichts Neues. Zu Zeiten der Wehrpflicht war das üblich. Und kein Hahn hat danach gekräht, wenn man das nicht gemeldet hat. Doof nur, wenn dann die Einladung zur Musterung kam.
Da kann man den jungen Mitforisten nur raten, weiteratmen und locker machen. Als nächstes dann, wenn man Gleichberechtigung in der Wehrpflichtfrage möchte, nicht die Schlumpfennazis von der AfD wählen. Denn die wollen die deutsche Frau mit mindestens drei Kindern am Herd sehen.
Und die sind ja gerade bei den Jungwählern beliebt.
[Unabhängig von Ihrer Meinung: Der bemühte Versuch, ausgerechnet an dieser Stelle ne hitzige Auseinandersetzung zu provozieren, mag Ihrer Langeweile am Ostersonntag geschuldet sein. Der Debatte hier hilft es nicht. T.W.]
Mein Eindruck ist inzwischen, dass hier absichtlich versucht wird Eingriffe in Bürgerrechte durch Behörden- und Juristensprech so zu verschleiern dass keiner genau weiß was Sache ist. Aber man durch entsprechende Auslegung und Erlasse jederzeit die Möglichkeit hat die Genehmigungspflicht für alle scharf zu schalten.
Weil dass diese Regelung in der Bevölkerung nicht gut ankommen wird dürfte wohl jedem klar gewesen sein. Und eine klare verständliche Regelung zu treffen kann ja nicht so schwer sein.
Da diese Regelung bisher nicht aufgefallen ist, scheint auch nicht aufgefallen zu sein das an einer ganz anderen Stelle eine Konsequenz gegen einen Verstoß von §3 Abs. 2 steht. Im Passgesetz §7 Passversagung Abs. Unterabschnitte 7, 8, 9, . Die Passversagung. Wobei an dieser Stelle zu erwähnen ist, dass das Passgesetz nicht up to date zu sein scheint, da sich auf Kreiswehrersatzämter und das Bundesamt für Zivildienst bezogen wird.
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Zusammengefasst:
– Es gab früher ( bspw. zu Zeiten des kalten Krieges ) eine Regel aufgrund derer sich die grosse Mehrheit der männlichen Bevölkerung eines grossen Altersbandes eigentlich abmelden musste bei längeren Auslandsaufenthalten. Das hatte aber keinen interessiert, auch nicht die Presse.
Das ist heute wieder so, auch ohne geltende Wehrpflicht.
– Es gab ( bis 1983 ) die sogenannte Gewissensprüfung. Die wurde recht streng ausgelegt um auf die gewünschten Rekrutierungszahlen zu kommen.
Das hatte damals aber ganz massiv die Gesellschaft und auch die Presse interessiert.
Und jetzt kommt der Knackpunkt:
Beide Geschichten basieren auf Gesetzen die auch heute noch gelten.
Wie genau die ausgestaltet werden in der Schärfe oder der Strafbewehrtheit oder auch der Verfolgung, das beschließt die jeweilige Regierung. Eine 2/3-Mehrheit ( wie zur Gleichstellung von Mann und Frau bzgl. Wehrpflicht ) ist nicht erforderlich.
Aus Theorie könnte so leicht Praxis werden. Sollte man nicht vergessen…