(Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update)

Trotz aller intensiven Diskussion über den neuen Wehrdienst, die Debatte über eine mögliche Wieder-Einführung der Wehrpflicht und die Details von Erfassung und Musterung für potenzielle Soldaten und Soldatinnen ist ein Detail bislang weitgehend unbemerkt geblieben: Es gibt zwar vorerst keine Wehrpflicht – aber Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten, dürfen bereits jetzt Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate verlassen. Update: Praktische Bedeutung soll das allerdings vorerst nicht haben, erklärte das Verteidigungsministerium. (s.u.)

Diese Regelung, das gebe ich zu, habe auch ich trotz mehrfacher intensiver Lektüre des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes übersehen, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau am heutigen Freitag* habe auch ich gemerkt, was das Ministerium da ins Gesetz geschrieben hat und was Bundestag und Bundesrat durchgewunken haben.

Auch ohne dass bislang eine Wehrpflicht für (junge) Männer eingeführt wurde, trifft das Gesetz bereits eine weit reichende Aussage über ihre Bewegungsfreiheit. Im Paragraphen 3 ist im zweiten Absatz festgelegt:

Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.

(ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen bedeutet, dass es nicht um Männer geht, die bereits im Ausland leben)

Nun gab es eine solche Regelung bereits früher im Zusammenhang mit der – nur ausgesetzten, nicht abgeschafften – Wehrpflicht. Allerdings eben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht selbst, entweder per Gesetz oder automatisch im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Neu ist nun seit dem 1. Januar, dass der entsprechende Paragraph 3 auch ausdrücklich außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt, mit anderen Worten: immer. Nun muss jeder Student vor einem Auslandsemester die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.

Das kann man machen. Vielleicht hätte das Verteidigungsministerium das aber auch ebenso intensiv kommunizieren sollen wie die Anreize von zweieinhalbtausend Euro monatlich für Freiwillig Wehrdienstleistende.

Obwohl natürlich, das hätte auffallen müssen, das Ministerium in seiner öffentlichen Begründung für den neuen Wehrdienst auch das schon indirekt angekündigt hatte:

Die Einführung einer modernen Wehrerfassung und Wehrüberwachung ist ein für unsere Sicherheit besonders zentraler Bestandteil des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Im Ernstfall müssen wir wissen, wer für die gesetzlich verankerte Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfügbar ist, wo die Person wohnt und ob besondere Qualifikationen, z.B. durch eine vorherige Dienstzeit bestehen.

Update 4. April: Angesichts der Berichterstattung nahm das Verteidigungsministerium zu der Regelung Stellung,kurz gefasst: Diese gesetzliche Bestimmung hat vorerst keine praktische Bedeutung.

Die Stellungnahme im Wortlaut:

Zum Jahresbeginn sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt.
Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. Damit fügt sie sich ein in eins der Ziele des Neuen Wehrdienstes – die Reaktivierung einer modernen und effektiven Wehrerfassung. Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.
Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des Neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.
Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist. Dem folgend und entsprechend des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (§ 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG) werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach § 3 Absatz 2 WPflG eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist. Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen. Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.

*Links zu deutschen Verlagswebseiten finden hier i.d.R. nicht statt; da die FR das Thema ausgegraben hat, scheint mir ein Link gerechtfertigt.

(Archivbild: Soldat des Wachbataillons, aufgenommen im Rahmen der Verleihung vom Fahnenband des Bundeskanzlers an das Wachbataillon in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am 23.03.2026 – Florian Gaertner/photothek.de)