(Noch) keine Wehrpflicht – aber Ausreise für (theoretisch) Wehrpflichtige nur mit Genehmigung (Update)
Trotz aller intensiven Diskussion über den neuen Wehrdienst, die Debatte über eine mögliche Wieder-Einführung der Wehrpflicht und die Details von Erfassung und Musterung für potenzielle Soldaten und Soldatinnen ist ein Detail bislang weitgehend unbemerkt geblieben: Es gibt zwar vorerst keine Wehrpflicht – aber Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten, dürfen bereits jetzt Deutschland nur mit Genehmigung der Bundeswehr länger als drei Monate verlassen. Update: Praktische Bedeutung soll das allerdings vorerst nicht haben, erklärte das Verteidigungsministerium. (s.u.)
Diese Regelung, das gebe ich zu, habe auch ich trotz mehrfacher intensiver Lektüre des Wehrdienstmodernisierungsgesetzes übersehen, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist. Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau am heutigen Freitag* habe auch ich gemerkt, was das Ministerium da ins Gesetz geschrieben hat und was Bundestag und Bundesrat durchgewunken haben.
Auch ohne dass bislang eine Wehrpflicht für (junge) Männer eingeführt wurde, trifft das Gesetz bereits eine weit reichende Aussage über ihre Bewegungsfreiheit. Im Paragraphen 3 ist im zweiten Absatz festgelegt:
Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen bedeutet, dass es nicht um Männer geht, die bereits im Ausland leben)
Nun gab es eine solche Regelung bereits früher im Zusammenhang mit der – nur ausgesetzten, nicht abgeschafften – Wehrpflicht. Allerdings eben im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Pflicht selbst, entweder per Gesetz oder automatisch im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Neu ist nun seit dem 1. Januar, dass der entsprechende Paragraph 3 auch ausdrücklich außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls gilt, mit anderen Worten: immer. Nun muss jeder Student vor einem Auslandsemester die Bundeswehr um Erlaubnis fragen.
Das kann man machen. Vielleicht hätte das Verteidigungsministerium das aber auch ebenso intensiv kommunizieren sollen wie die Anreize von zweieinhalbtausend Euro monatlich für Freiwillig Wehrdienstleistende.
Obwohl natürlich, das hätte auffallen müssen, das Ministerium in seiner öffentlichen Begründung für den neuen Wehrdienst auch das schon indirekt angekündigt hatte:
Die Einführung einer modernen Wehrerfassung und Wehrüberwachung ist ein für unsere Sicherheit besonders zentraler Bestandteil des Wehrdienst-Modernisierungsgesetz. Im Ernstfall müssen wir wissen, wer für die gesetzlich verankerte Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall verfügbar ist, wo die Person wohnt und ob besondere Qualifikationen, z.B. durch eine vorherige Dienstzeit bestehen.
Update 4. April: Angesichts der Berichterstattung nahm das Verteidigungsministerium zu der Regelung Stellung,kurz gefasst: Diese gesetzliche Bestimmung hat vorerst keine praktische Bedeutung.
Die Stellungnahme im Wortlaut:
Zum Jahresbeginn sind mit dem Wehrdienst-Modernisierungsgesetz verschiedene Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Neben den Grundlagen für den sogenannten „Neuen Wehrdienst” werden durch die neuen Regelungen insbesondere auch der Rahmen für die Wehrerfassung und Wehrüberwachung gesetzt.
Gemäß § 2 Absatz 3 Wehrpflichtgesetz (WPflG) gilt die in § 3 Absatz 2 WPflG festgehaltene Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls. Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind männliche Personen ab der Vollendung des 17. Lebensjahres dazu verpflichtet, Auslandsaufenthalte, die länger als drei Monate dauern, vorab beim zuständigen Karrierecenter der Bundeswehr genehmigen zu lassen. Hintergrund und Leitgedanke dieser Regelung ist eine für den Bedarfsfall belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung. Damit fügt sie sich ein in eins der Ziele des Neuen Wehrdienstes – die Reaktivierung einer modernen und effektiven Wehrerfassung. Wir müssen für den Ernstfall wissen, wer sich ggf. längerfristig im Ausland aufhält.
Es wurde hier also eine rechtliche Grundlage geschaffen, um bei Bedarf verpflichtende Elemente des Neuen Wehrdienstes – wie zum Beispiel die seit 1. Januar 2026 verpflichtende Musterung – in der praktischen Umsetzung zu stützen.
Die Folgen dieser Regelung für die jungen Menschen sind grundsätzlich tiefgreifend. Gerade im Hinblick darauf, dass der Wehrdienst weiterhin freiwillig ist. Dem folgend und entsprechend des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers (§ 3 Absatz 2 Satz 5 WPflG) werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet, auch um überflüssige Bürokratie zu vermeiden. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass wir dem laufenden Prüfungs- und Erarbeitungsprozess nicht vorgreifen können. Eine endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses ist daher derzeit noch nicht möglich.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass nach § 3 Absatz 2 WPflG eine Genehmigung immer dann zu erteilen ist, wenn für den betreffenden Zeitraum keine konkrete Dienstleistung als Soldatin oder Soldat zu erwarten ist. Da der Wehrdienst nach geltendem Recht ausschließlich auf Freiwilligkeit beruht, sind entsprechende Genehmigungen grundsätzlich zu erteilen. Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.
*Links zu deutschen Verlagswebseiten finden hier i.d.R. nicht statt; da die FR das Thema ausgegraben hat, scheint mir ein Link gerechtfertigt.
(Archivbild: Soldat des Wachbataillons, aufgenommen im Rahmen der Verleihung vom Fahnenband des Bundeskanzlers an das Wachbataillon in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am 23.03.2026 – Florian Gaertner/photothek.de)
Wehrpflichtig werden kann demnach jeder der nicht ausgemustert ist oder den Kriegsdienst ( anerkannt ) verweigert hat?
[Ja, in dem entsprechenden Altersband. T.W.]
https://fragdenstaat.de/anfrage/dokumente-zu-ss-3-abs-2-wehrpflichtgesetz/
Gibt eine entsprechende Anfrage. Wäre recht interessant wie die Antwort darauf ausfällt.
@AoR
Nein, nicht jeder, sondern zusätzlich zur Einschränkung beim Alter nur Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit.
[Da eine mögliche Wehrpflicht ohnehin nur deutsche Staatsbürger betrifft, ist das eine zwar präzise, aber hinreichend sinnlose Anmerkung. T.W.]
Hm .. nein. Ich bin kein Volkseigentum und frage nicht eine Behörde, ob ich vielleicht das Land verlassen darf. Die Zeiten sind vorbei. Schon gar nicht wenn Deutschland direkt selbst keineswegs von außen bedroht, sieht man von Sabotage ab. Die größere Bedrohung sehe ich eher in autokratischen Möglichkeiten eingeführt durch die Hintertür/im Kleingedruckten. Wenn das Bekannt gewesen wäre, hätte es aber einen Aufschrei gegeben, also ich vermute stark, dass es nicht durchgesetzt wird, um eben diesen Aufschrei zu vermeiden. Aber wenn es schonmal als Gesetz verankert ist, kann das ja für später nicht schaden, wird man sich gedacht haben.
Und wenn nicht gibt’s dann ein Bußgeld? Klicken die Handschellen am Flughafen bei wieder Einreise?
Ohne Wehrpflicht kann die Bundeswehr die Ausreise gar nicht versagen. Also nur sinnlose Bürokratie, die wahrscheinlich in absoluten extremen Einzelfällen zu einer Sanktion führt…
Wer ist denn davon betroffen…
-Studenten die ein Auslandssemester machen.
-Junge Männer die vor dem Studium noch ein Auslandsjahr einschieben.
-Aber auch Männer die im Berufsleben stehen und von der Firma ins Ausland geschickt werden.
-Seeleute, da beginnt der Einsatz am Flughafen und dann ist man 3, 4, 5 Monate außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes unterwegs.
-Wer sich ein Sabatjahr erarbeitet hat um mit dem Fahrrad durch Südamerika zu radeln braucht dann auch den Zettel vom Bund.
Ohne echte Wehrpflicht und ohne Spannungs-& oder Verteidigungsfall ist das frech und übergriffig vom Staat… und wie soll es bei Ausreise kontrolliert werden? Dann sag ich dem BPol Beamten nicht wie lange ich weg bleiben will, entscheide ich spontan nach dem ich die Götter des Windes und des Schicksals über meinen Spirituellen Weg befragt habe… achso jeder Priester der auf Mission geht braucht auch so einen wix Wisch. Die Liste lässt sich wohl schier endlos Fortschreiben.
Interessant…
Also haben unsere jungen Männer quasi ein Ausreiseverbot, aber unsere jungen Frauen nicht…
Klasse, eine weitere Stufe der Un-Gleichberechtigung von Frau und Mann.
So wie das ganze Modell der Musterung.
Die Wehrpflicht ist nach wie vor ausgesetzt, weshalb die Regelung derzeit gerade keine Anwendung findet.
Ist wohl ein verspäteter Aprilscherz von dieser Zeitung. Um’s mal klarzustellen: Keine Inkraftsetzung der Wehrpflicht, keine Genehmigung erforderlich. Weder fürs Auslandssemester noch fürs Auswandern. Nur mal so.
[Auch hier gilt: Lesen hilft. Oder was ist an der Aussage
(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.
in Bezug auf Paragraph 3 nicht zu verstehen? T.W.]
Guten Morgen,
mir wurde gestern Abend der Artikel aus der Berliner Zeitung zugespielt, mit der Bitte mitzuteilen, ob etwas wahres daran ist. Daraufhin habe ich die Suchmaschine angeworfen und tatsächlich – ja, es gibt mittlerweile mehrere Artikel und Berichte über diesen Absatz. So auch dieser Artikel hier – ich verfolge deine Website regelmäßig, vor allem mit den monatlichen Zahlen des Personalaufwuchses.
Als aktiver BS liegt es mir am Herzen offen und ehrlich zu kommunizieren und deswegen muss ich dir mitteilen, dass ich dir nicht glaube, dass du diesen Absatz übersehen oder nicht bemerkt hast. Ich selbst hatte die Unterlagen zum neuen Wehrdienstgesetz gelesen und mir ist es ebenfalls nicht aufgefallen.
Jetzt stelle ich die Frage der Fragen – wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass man als Bundeswehrangehöriger oder Betreiber dieser Website mit dem starken Interesse über Sachverhalte zu berichten, genau in den ersten drei Paragraphen essentielle und wichtige Absätze überliest oder gar nicht begreift und somit nicht wahrnimmt, die dann doch sehr einschneidend sind und durch das BMVg noch nirgends großartig kommuniziert wurde?
Warum erscheinen erst jetzt solche Berichte? Hätten die Medien nicht auch schon im Vorfeld darüber berichtet oder gar die ganzen Demo-Organisatoren sich für ihre Argumente besser eingelesen? Oder was ist mit der bestimmten Partei, die mitunter die Demos organisiert hatte – vor allem mit ihren Stories für unheimlich viel Unruhe gesorgt hatte.
Ich habe eine andere Vermutung, so leid es mir tut. Dieser Passus stand so nicht drin.
[Oh weh, Verschwörungstheorien. Kann man mir glauben oder nicht, dass ich das tatsächlich übersehen habe, wie viele andere auch. Ich habe auch eine Vermutung warum: Im Gesetz zum neuen Wehrdienst steht dieser Paragraph ja eben nicht im Wortlaut drin – sondern nur der Verweis darauf. Das führte zumindest mich zu der Annahme: ah, da wurde nix geändert, also alles wie bisher… T.W.]
Danke an T.W. für die Recherche!
Auch wenn das aus dem Mund von mir, als diesem Paragraph unterliegendem, männlichem Staatsbürger mit Vordiensterfahrung, provokant klingt:
Und wenn ich das nicht tue, passiert was?
@lukan
Das war aber früher schon der Fall. Wer der Wehrüberwachung unterlag / unterliegt hat die Pflicht anzuzeigen, wenn er längere Zeit Deutschland verläßt und somit ggf. für einen Dienst nicht zur Verfügung steht.
Übrigens wurde ich bei der Beantragung meines neuen Personalausweises auch nach Dienstzeiten in anderen Streitkräften gefragt: (beispielhaft https://digitales-rathaus.darmstadt.de/kategorien/dienstleistungen/personalausweis
„Weitere Pflichten des Ausweisinhabers:
…
– den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
– anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.“
Wobei „freiwillig“ natürlich relativ ist wenn man eine andere Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt in dem es eine allgemeine Wehrpflicht gibt.
Nachtrag: da diese Regelung auch Männer betrifft, die noch nie im Leben etwas mit der Bw zu tun hatten wäre es angezeigt, hier eine Informationskampagne zu starten bzw. diese Personen auch einmal anzuschreiben. Ich weiß, „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ (OK, hier wohl keine Strafe), aber die Bw bzw. der – mögliche – Dienst in den SK bzw. Ersatzdienst ist von der Lebenswirklichkeit vieler eben sehr weit weg.
Ich bin gespannt wie das in manchen Teilen der männlichen Bevölkerung ankommt, die Aufforderung zur Dienstleistung ist ja für viele sehr abstrakt. Auf die grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung (Bw, zivil) im Fall des Falles könnte man dabei ebenfalls hinweisen.
Naja, im Grunde ist es ja nur eine Erweiterung der § 77, 78 und 79 Soldatengesetz zur „Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht“ die es schon seit vielen Jahren gibt…
Sie wurden mit Aussetzung der Wehrpflicht nur nicht mehr konsequent angewendet… schon gar nicht die Regelungen in § 79.
Sicherlich ist der betroffene Personenkreis jetzt deutlich größer: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn…“, aber bezogen auf die bestehenden Vorgaben im Soldatengesetz jetzt auch nicht der große Aufreger… 😉
https://www.buzer.de/gesetz/2246/b6311.htm
Sehr geehrter Herr Wiegold,
dieses Gesetz ist zwar seit dem 01.01.2026 gültig, aber woher kommt die Annahme, dass die Mechanismen der Antragspflicht auch vor Aktivierung der Wehrpflicht greifen?
Ich persönlich interpretiere das Gesetz so, dass die Antragspflicht erst unverzüglich dann greift, wenn die Wehrpflicht reaktiviert wurde – keine Sekunde früher.
Vielen Dank für die Aufklärung.
[Im Zweifelsfall hilft ein Blick ins Gesetz, und den entsprechenden Paragraphen 2 Abs2 habe ich oben zitiert. Gern mal hier einfach lesen. T.W]
Ich verstehe die Aufregung nicht- der Gestzesentwurf war ja bekannt, ich habe das auch gelesen und mir meinen Teil gedacht. Dass dies aber in der Diskussion nicht aufkam, hatte mich verwundert.
Aber mich würde es auch nicht wundern, wenn man hier irgendwie beim Entwurf geschludert hat. In meinem Geschäftsbereich habe ich in den letzten Monaten unzählige Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften auf dem Tisch gehabt, die handwerklich einfach schlecht gemacht waren.
Mal passte etwas nicht zur EU-Verordnung, mal war die Übersetzung aus dem englischen Original fehlerhaft, es wurden teilweise redaktionelle Fehler gemacht usw.
Auf die Umsetzung dieser Regelung bin ich gespannt. Das schreit nach einer App, über die ich mich an und abmelden kann. Die Genehmigung wird ki-gestützt erteilt. Und das Karrierecenter kann mich immer orten. Ach, und wenn die Länder SüG erfasst sind, kann ich mir auch gleich die Genehmigung holen.
Spannend finde ich auch, dass es seitens der BW offenbar noch keine Regelung gibt, wie mit entsprechenden Anfragen umgegangen wird. Sofern man Berichten zb auf reddit glauben möchte (immer schwer nachzuprüfen), haben einige Männer schon angefragt, aber keine klaren Antworten bekommen. Ich hätte erwartet, dass man sowas vor Einführung des Gesetzes geklärt hätte.
Die Antwort auf „AoR“ ist nicht ganz richtig. Auch KdVler unterliegen der Wehrüberwachung. Gemäß § 24 Wehrpflichtgesetz (WPflG) sind Wehrpflichtige, auch wenn sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, der Wehrüberwachung durch die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) unterworfen.
Sehr interessanter Punkt. Da stellt sich doch die Frage, warum dies nicht im Rahmen der normalen öffentlich rechtlichen Berichterstattung (z.B. Tagesschau) gemeldet wurde.
Mit einem „gestrandeten“ Wal beschäftigt sich die Tagesschau tagelang, aber eine solche Meldung findet noch nicht einmal Einzug in die Nachrichten.
Wird die Personengruppe (Männer zwischen 17 und 45, die möglicherweise wehrpflichtig werden könnten) aktiv durch die Bw angeschrieben / belehrt?
Wie sonst soll der Normalbürger davon Kenntnis erhalten? Und ja, Auslandssemester i.R. Studium, lange Dienstreisen, Montage, etc. sind in der globalisierten Welt keine Seltenheit.
Ich vermute @ Lukas hat vollkommen Recht mit dem Aufschrei.
Deshalb wurde es ganz bewußt nicht in die Breite getragen.
Wenn das so beabsichtigt war, klammheimlich solche Auflagen zu installieren, dann braucht sich die Politik über mangelndes Vertrauen in der Öffentlichkeit nicht zu beschweren. Wer so Menschen führt, kann nur Mißtrauen ernten.
Ebenso fragwürdig ist auch die „Kontrollfunktion“ der Opposition. Haben die Damen und Herren geschlafen? Ist es ihnen egal, weil selbst nicht betroffen, oder haben sie es nicht begriffen.
lukan sagt:
03.04.2026 um 23:33 Uhr
„Hm .. nein. Ich bin kein Volkseigentum und frage nicht eine Behörde, ob ich vielleicht das Land verlassen darf.“
Nein, natürlich kein Volkseigentum. Den deutschen Pass zu besitzen und dem Staatstsvolk anzugehören, beinhaltet aber nicht nur Rechte (die man allzu gerne annimmt) sondern auch Pflichten. Von letzteren will immer keiner was wissen und hören.
Das geht schon ins Absurde. Eine derart unfassbare Einschränkung unserer Bewegungsfreiheit hätte ich mir niemals vorstellen können. Wenn wir das weiterhin schweigend hinnehmen, verkommen wir zu einer willenlosen Schafherde.
@Sakrileg
Bei einer Genehmigungspflicht müßte es auch Regeln geben nach denen eine Genehmigung zu versagen wäre. Dies wäre dann ein Verwaltungsakt der bei negativem Bescheid gerichtlich überprüft werden könnte.
Ich habe es so verstanden daß es bisher eine reine Anzeigepflicht – also nur eine Mitteilung an das KarrCBw – gab ohne daß es dann einen formalen Bescheid gab.
Davon ab gibt es Auflagen zu Reisen (hier: SP CHN) durchaus auch für Reservisten, die Geheimnisträger sind, auch wenn sie keinen Dienst leisten.
@Andreas Westphal
„Den deutschen Pass zu besitzen und dem Staatstsvolk anzugehören, beinhaltet aber nicht nur Rechte (die man allzu gerne annimmt) sondern auch Pflichten“
Yo und vor allem haben wir aber (noch?) so etwas wie eine Demokratie, wo einschneidende Veränderungen die die Rechte und Pflichten einer ganzen Bevölkerungsgruppe betreffen nicht möglichst heimlich verordnet, sondern offen diskutiert, bevor sie bindend werden. Wie es scheint müsste ich aktuell aber schon um Erlaubnis fragen, wenn ich deswegen auswandern wollen würde. Und dieses Konzept klingt mir stark nach Volkseigentum.
@Andreas Westphal:
Die folgende Sichtweise….
„Den deutschen Pass zu besitzen und dem Staatstsvolk anzugehören, beinhaltet aber nicht nur Rechte (die man allzu gerne annimmt) sondern auch Pflichten. Von letzteren will immer keiner was wissen und hören.“
….habe ich in der Debatte um die Wehrpflicht immer wieder gehört.
Es ist aber zu pauschal, damit alle denkbaren Eingriffe des Staates in das Leben der Bürger zu begründen.
Dass Männer beim Karrierecenter der Bundeswehr um Erlaubnis bitten müssen, um länger ins Ausland zu gehen, ist angesichts einer fehlenden, wirklichen Bedrohung unseres Landes aus meiner Sicht in keinster Weise gerechtfertigt.
Im Text steht „Genehmigungspflicht“, nicht „Anzeigepflicht“. Sprich, jeder Deutsche Mann im entsprechenden Alter darf nur noch nach Genehmigung >6 Monate ausreisen.
Weiter eröffnen sich Ermessensspielräume zur Einschränkung jeder Ausreise, denn was ist, wenn der Mann sagt, er will nur eine Woche nach Russland, aber die Behörde sagt, er will auswandern?
Ganz abgesehen vom bürokratischen Aufwand (das wird Millionen Arbeitsstunden verbrauchen in der Verwaltung, aber vor allem bei den betroffenen Männern, für die das viel Zeitaufwand und Stress bedeutet), ist das schlicht autoritär. Ein weiterer Anreiz für die Männer im produktivsten Alter die dt. Staatsbürgerschaft aufzugeben. Persönlich werte ich es als weiteres Beispiel für einen dysfunktionalen Staat, ja, eine dysfunktionale Gesellschaft, denn die Maßnahme wird die gesellschaftliche Gesamtleistungsfähigkeit (Gesamterträge/ -vorteile im Verhältnis zu den Gesamtkosten/-nachteilen) senken. Die technokratische Lösung eines Problems (Fluchtgefahr der Männer oder sowas) führt zu viel höheren Kosten für die Gesellschaft insgesamt . Oder kurz: Technokratenschwachsinn. Operation erfolgreich, Patient noch kränker.
ich verstehe die Aufregung, dass dies angeblich ohne öffentliche Beteiligung hineingeschrieben wurde.
Aber im Grunde macht es Sinn für junge Menschen (auch Frauen sollten eine Dienstpflicht haben auch wenn es die Kinderpflege bedeutet und somit ggf. nicht ausreisen dürfen).
Der letzte Satz spricht davon, dass das BMVg Ausnahmen von der Pflicht zulassen kann. Da es weder Formular noch Meldeportal gib kann man also davon ausgehen. Vielleicht ändert sich das irgendwann.
Heftig finde ich aber, dass die Genehmigungspflicht bis zum 45. Lebensjahr gilt. Das ist schon eine enorme Freiheitseinschränkung. Noch heftiger, dass es für Offiziere und Unteroffiziere bis 60 gilt. Also quasi auch im Ruhestand den Wohnsitz in Spanien nur mit Genehmigung.
Viele Männer werden nur knapp 70. Ist es verfassungsgemäß jeden Mann in seiner Freiheit für 60% bis 90% seines Lebens einzuschränken? diskussionswürdig!
Auch krass ist, das verheiratete Männer zu befreien sind (§11 2 (3)). Das scheint der einfachste Way out zu sein.
Das Grundmotiv, zu wissen, auf wen man im Bedarfsfall zugreifen kann, ist nachvollziehbar. Das Wort „Genehmigung“ hat natürlich in einer freien Gesellschaft einen nach Obrigkeitsstaat klingenden Beigeschmack. Was in Zeiten der alten Wehrpflicht keine Aufregung verursacht hat, stößt plötzlich auf eine veränderte Gesellschaft. 15 Jahre ohne einen Gedanken an die Wehrpflicht verschwenden zu müssen, sind nicht spurlos geblieben.
Was ich mich davon abgesehen frage: Da kommt auf die 15 Karrierecenter einiges an Bürokratie zu. Dem Statistischen Bundesamt zufolge studierten 2023 rund 137.000 Deutsche im Ausland (1995 waren es noch gut 41.000). Hinzu kommen die beruflich bedingten Auslandsaufenthalte, die mehr als drei Monate dauern. Wir leben in einer globalisierten Welt, was wir nicht bloß schmerzhaft an der Anfälligkeit der Lieferketten spüren. Sind die Karrierecenter darauf vorbereitet und können die erforderlichen Genehmigungen zeitnah bearbeiten?
Oh je, eine weitere Feierstunde der Patrioten unter uns. Mir wird ganz anders, wenn ich den einen oder anderen Kommentar lese: Was macht ihr mit so einer Anti-Haltung ggüb unserem Land hier auf ag? Für euch gibt es doch online (leider) genug andere Foren, wo ihr euer nihilistisches Geblöke ablassen könnt.
Es ist auch in meinem persönlichen Umfeld nicht selten, dass im vollen Brustton der Überzeugung, einwandfrei auf einer moralisch sauberen Position zu stehen, verlautbart wird; „Wenn es zum Krieg kommt, bin ich mit meiner Familie weg!“, oder: „Meinen Sohn kriegt ihr nicht!“. Verbeamtete wie unternehmerisch tätige Angehörige der Mittelschicht halten es also für absolut sozial akzeptiert, und wohl zu Recht, dass man es semi-öffentlich bekannt gibt, sich im Falle akuter Bedrohung für das Land davonzumachen, Das ist sogar soweit satisfaktionsfähig, dass in Talkshows und Podcasts damit hausieren gegangen wird. Freiheit ist aber immer die Freiheit der anderen. Wer die Mittel hat, darf abhauen, die Dummen / Armen bleiben zurück? Gelächter!
Diesem offensichtlichen Hang zur feigen Egozentrik vieler MitbürgerInnen muss daher Vorschub geleistet werden. Wer sich der Pflicht zum Wehr- oder Ersatzdienst tendenziell zu entziehen bereit ist, den könnte man nun ggf aufhalten. Gut so!
@Genaulesen
Für beorderte Reservisten ist die Altersgrenze (noch) bei 65 J. bis zu der sie für Dienstleistungen herangezogen bzw. aktiviert werden können. Das gilt sinngemäß auch für Unbeorderte. Eine Zuziehung zu einer dienstlichen Veranstaltung ist ebenfalls bis 65 J. möglich.
Lehrer sagt:
04.04.2026 um 10:51 Uhr
Genau das meinte ich. Die Rechte und Annehmlichkeiten nehme ich gerne … ohne jegliche Diskussion ob sie gerechtfertigt sind … könnte man ja auch ablehnen :-) . Die Pflichten will ich nicht sehen und hören und sind natürlich immer diskussionswürdig.
@T. W.
Der Verweis auf die hier vorliegende Ungleichbehandlung ist keinesfalls „sinnlos“, sondern berührt ein staatsrechtliches Grundproblem, nämlich das grundgesetzliche Normen wie die des Art. 3 („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“) in der Praxis zahlreichen Einschränkungen unterworfen sind, die jeweils gut begründet werden müssen und im Sinne der FDGO nicht einfach so hinzunehmen sind.
Es hat in Zeiten der Wehrpflicht keine Aufregung verursacht weil es diese Regelung _wie schon mehrfach hier erwähnt auch vom Hausherrn- nicht pauschal ohne Spannungsfall für alle nicht ausgemusterten Männer zwischen 17-45 gab.
Davon abgesehen hat sich die Gesellschaft auch weiterentwickelt und man kann einem 18ährigen nicht wirklich erklären wieso er jetzt eine Genehminung braucht, seine Schulkameradin aber nicht.
Sonderlich vertrauenserweckend ist der ganze Vorgang jedenfalls nicht und hilfreich für die Akzeptanz der Wehrpflicht schon mal gar nicht
Es ist auch wieder bezeichnend, dass kein Bußgeldtatbestand aufgenommen wurde.
@Der Realist sagt:
04.04.2026 um 0:43 Uhr
wow, einmal wenn Frauen keinen Nachteil haben muss man sich als Mann gleich beschweren…
@Küstengang01:
„Und wenn nicht gibt’s dann ein Bußgeld? Klicken die Handschellen am Flughafen bei wieder Einreise?“
Nein, eine Bewährung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
„wie soll es bei Ausreise kontrolliert werden? “
Ich würde behaupten, das muß es gar nicht. Denn § 10 Abs. 1 PassG listet die möglichen Gründe für das Versagen der Ausreise abschließend auf. Hinsichtlich Zivilpersonen käme hier einzig § 10 Abs. 1 PassG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 PassG in Betracht; § 7 Abs. 1 Nr. 7 PassG lautet:
„Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber […] als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;“
Dieser enthält ggü. § 3 Abs. 2 WPflG eine weitere Einschränkung, nämlich, daß er nur für „Wehrpflichtige[] eines Geburtsjahrganges, [deren] Erfassung begonnen hat“ gilt. Da derzeit für keinen einzigen Geburtsjahrgang die Erfassung begonnen hat dürfte eine Anwendung von § 10 Abs. 1 WPflG hier aktuell also generell nicht in Betracht kommen.
„Also nur sinnlose Bürokratie, die wahrscheinlich in absoluten extremen Einzelfällen zu einer Sanktion führt…“
An welche Sanktion denken Sie?
@BS:
„Weiter eröffnen sich Ermessensspielräume zur Einschränkung jeder Ausreise, denn was ist, wenn der Mann sagt, er will nur eine Woche nach Russland, aber die Behörde sagt, er will auswandern?“
s.o. Wo sehen Sie die gesetzliche Grundlage für eine Versagung der Ausreise?
@Der Realist:
„Also haben unsere jungen Männer quasi ein Ausreiseverbot,“
Nein; s.o.
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*** Oops !!! ***
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Man glaubt nicht wie lange ich das für nen Aprilscherz gehalten habe.
Verschärft der Bundestag OHNE NOT hier die Ungleichbehandlung von Mann und Frau, Jungs und Mädels, die er bisher immer schnell entschuldigt hat mit fehlender 2/3-Mehrheit ?
Und was mich am meisten wundert:
War das ganz früher ( z.B. im kalten Krieg ) auch schon so ?
Davon hab ich noch nie gehört. Und ich dachte ich kenn mich aus…
Da wär ja nicht nur ich mehrfach nicht verurteilter Straftäter mit Auslandssemester, beruflicher Abordnung und Reise nach dem Abi ?
Kann das sein ?
Werter Herr Wiegold,
Sie schreiben zu meinen Gedanken vom 04.04., 01:31:
[Auch hier gilt: Lesen hilft. Oder was ist an der Aussage (3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.in Bezug auf Paragraph 3 nicht zu verstehen? T.W.]
Nur mal zu meinem, sicher nicht unbedingt maßgeblichen Verständnis: Die Zeitphase „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles“ kann ein Zustand sein ohne Wehrpflicht oder eben ein Zustand mit in Kraft gesetzter Wehrpflicht. Und was nach § 2 alles geschrieben steht, gilt eben nur dann, wenn die Wehrpflicht in Kraft gesetzt ist. Jetzt erlaube ich mir mal die hoffentlich nicht allzu despektierlich wirkende Frage an die Foristen (Sie eingeschlossen): Was ist ist daran nicht zu verstehen?
[Für Ihre Behauptung „Und was nach § 2 alles geschrieben steht, gilt eben nur dann, wenn die Wehrpflicht in Kraft gesetzt ist.“ hätte ich gerne den Beleg. Und wenn Sie die Berichterstattung z.B. der FR mit den Aussagen des Ministeriums verfolgen, ist Ihre Behauptung schlicht unzutreffend. T.W.]
@ lukan
Argumentativ etwas schwach ihr Ansatz, wurde das Gesetz doch von demokratisch gewählten VolksvertreterInnen verabschiedet? Geschenkt, dass der Ansatz vom BMVg eher mäßig schlau war, aber es wurde im Prozess eben auch nichts versteckt…
@ T.W.
Update vom 04.04.: Per Verwaltungsvorschrift soll geregelt werden, dass außerhalb des Spannungs- oder V-Falles die Genehmigung im freiwilligen Wehrdienst als erteilt gilt (eben im aktualisierten Artikel bei der FR gesehen).
@Felix2, ja die Regelungen sind nur eine konsequente Übernahme entsprechender Regelungen aus dem Soldatengesetz. Und treffen doch einen deutlich größeren Personenkreis.
Dem 22jährigen Studenten der bisher nix mit der Bundeswehr am Hut hat, können die Regelungen im Soldatengesetz egal sein weil er nicht zu den dort definierten Personengruppen gehört.
Bzgl. den Sanktionsmöglichkeiten – hier greift ggf. Paßgesetz (PassG) §7 bzgl. Versagen eines Reisepasses. Heute eher wenig relevant, zumindest für die EU und andere Staaten für die bei der Einreise ein Personalausweis ausreichend ist. Und eine Begründung, weshalb man einen RP beantragt, bedarf es natürlich nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/__7.html
Man könnte natürlich die Bewilligung eines RP an die Abgabe des obligatorischen Fragebogens knüpfen.
§48 WPflG bezieht sich allerdings nur auf Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall
https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__48.html
@all
Die Stellungnahme des Verteidigungsministeriums nun auch hier, siehe den Wortlaut oben im Update.
Bzgl. der Sanktionsmöglichkeiten greift ggf. § 109 / 109a StGB, ersterer auch bzgl. ärztlichen Gefälligkeitsattesten:
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109a.html
Die Frage ist: die Wehrpflicht als solche ist ausgesetzt, wäre man aber, sofern wehrrechtlich verfügbar, nicht dennoch wehrpflichtig ? Im Prinzip sind die Kandidaten ja nur b.a.w. vom Wehrdienst zurückgestellt.
[Ehe wir hier in die Strafgesetzgebung einsteigen, bitte ich mal die oben nachgetragene Stellungnahme des BMVg zu lesen. T.W.]
@TW
Klar, derzeit besteht kein Handlungsbedarf, aber die Regelungen werden ja jetzt getroffen um im Fall des Falles ihre Wirkung entfalten zu können. Im Text des BMVg findet sich das Wort „grundsätzlich“. Entgegen allgemeiner Auffassung bedeutet dies nicht „immer“ sondern: „es gibt Ausnahmen“.
Freiwilligkeit der Reservedienstleistung: es gibt bereits Überlegungen, daß Kameraden in GBO zu Dienstleistungen verpflichtet werden sollen und die Arbeitgeber freizustellen haben. Was wenn der BeordTrT dem KarrCBw Übungsvorhaben mitteilt und dann die betroffenen Kameraden angeschrieben werden daß sie eingeplant sind und in den jeweiligen Zeiträumen Deutschland nicht verlassen dürfen, sondern sich zur Verfügung zu halten haben ?
Das mag alles sinnvoll sein aber man soll dann bitte auch mit offenen Karten spielen.
Die Folgen der Freiwilligkeit des Dienstes zeigen sich u.a. bei den Antrittsstärken im Heimatschutz.
Übrigens hat es die Regelung es bereits in die UKR Presse geschafft:
https://united24media.com/latest-news/germany-introduces-new-travel-restrictions-for-men-aged-17-45-amid-military-reforms-17592
@Voodoo
Mein Verständnis von Demokratie ist etwas weiter gefasst als, „alle 4 Jahre ein Kreuz machen und die können dann ‚demokratisch‘ entscheiden was sie wollen“
Und mit dem aktuellen Prozess bin ich hier konkret eher unzufrieden, auch wenn es etwas klar gestellt wurde. Der Aufschrei (oder fehlende Aufschrei) und zurückrudern ist einkalkuliert und dieses Prozedere halte ich grundlegend für undemokratisch und populismusförderns.
„Wir werden aber durch Verwaltungsvorschriften klarstellen, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist.“
Ein anderer Weg wäre vielleicht, man stellt solche tiefgreifenden Änderungen vorher im Parlament zur Debatte.
Nachtrag: um einen verpflichtenden Reservedienst wird man in einiger Zeit nicht umhin kommen. Begründung: insb. das Heer plant die Aufstellung mehrerer na Bataillone bzw. „Geräteeinheiten“, z.B. der Artillerie (ErgTrT).
Wenn ich diese dann beüben will – bzw. muß (ATN Erhalt !) – dann müssen die dort beorderten Reservisten auch in Masse verfügbar sein und antreten. Man kann ja schlecht ein (Sicherungs-) Bataillon beüben wenn nur 50% vom Stab und eine Kp / Bttr tatsächlich auf dem Hof stehen.
@ T.Wiegold: Da sind Sie bzw. das Verteidigungsministerium mir knapp zuvor gekommen. Ich wollte hier ebenfalls darauf hinweisen, dass in der Debatte der Zweck des Gesetzes – nämlich die Wehrerfassung – nicht hinreichend berücksichtigt wird. Die Genehmigungsregeleung führt nämlich dazu, dass die Bundeswehr ihren Kenntnisstand über potentiell wehrpflichtige Deutsche im Ausland systematisch aufbaut.
Ich halte allerdings die Dauer von 3 Monaten erst dann für abgemessen, wenn die Wehrpflicht wieder eingeführt ist. Bis dahin würde es locker reichen 2 Jahre oder so anzusetzen. Diese Differerenzierung hätte man durchaus in das Gesetz hineinschreiben können.
Ist ja wild. Jetzt soll durch eine Verwaltungsvorschrift oder etwas in der Art ein Gesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden, also solange, wie das Verteidigungsministerium das so will. Im Umkehrschluss kann das Ministerium dann das Gesetz nach Belieben wieder in Kraft setzen. Also bestimmt jetzt die Exekutive selbst darüber, ob und wie sie Gesetze umsetzt? Wird ja immer doller.
Das update beruhigt minimal, aber angesichts der Worte „werden aktuell konkretisierende Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht im Bundesministerium der Verteidigung erarbeitet“ bleibt meine Frage offen, wieso man diese Regelungen erst jetzt, nach Inkrafttreten und öffentlicher Unruhe bzw medialer Berichterstattung ausarbeitet und das nicht schon vorher getan hat.
Es ist leider nahe an Verschwörungstheorien dran, aber entweder war da jemand im Ministerium faul und/oder hat nicht mitgedacht oder man hat tatsächlich gehofft, dass man den Passus praktisch umsetzen könnte. Ich nehme an, dass ersteres der Fall war, aber mein Vertrauen in „den Staat“ stärkt das nicht grade.
@Apollo
Das war im kalten Krieg schon so. Wenn man Sicherheitsüberprüft wurde, hat man außerdem noch unterschrieben, dass man nicht ohne Voranmeldung auf dem Landweg nach Berlin fährt, in der DDR oder den WP Staaten oder Jugoslawien Urlaub macht. Ich habe das 1992 noch unterschrieben, da wohnte ich schon in Erfurt. Die Formulare waren wohl noch nicht auf dem neuesten Stand.
Werter Herr Wiegold, werte Foristen,
ich rudere hiermit zurück. Dass die Aussetzung der Wehrpflicht nicht die Aussetzung der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Wehrpflicht beinhaltet, hat wohl mein Vorstellungsvermögen überfordert. Ich hoffe, jetzt hab ichs kapiert: In der BR Deutschland ist nicht die Wehrpflicht ausgesetzt, sondern lediglich die Einberufung zum Wehrdienst !?
Welche Logik steckt denn hinter einer Regelung, die keine praktische Relevanz hat, insbesondere auch nicht sanktioniert ist.
Es gibt da ein Gesetzt, aber wenn du dagegen verstößt, ist nicht schlimm, es passiert nichts.