Jetzt offiziell: Kein Antrag auf Ausreisegenehmigung der Bundeswehr nötig

Nachdem die seit Jahresanfang geltende gesetzliche Regelung für eine Bundeswehr-Genehmigung längerer Auslandsaufenthalte von Männern mit deutscher Staatsbürgerschaft erhebliche Debatten – und auch Unmut – ausgelöst hatte, ist die Bestimmung ab dem (morgigen) Freitag bis auf Weiteres außer Kraft. Das Bundesjustizministerium veröffentlichte im Bundesanzeiger (BAnz AT 16.04.2026 B3)  eine so genannte Allgemeinverfügung des Verteidigungsministeriums, nach der eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.

Hintergrund ist die Bestimmung im Wehrpflichtgesetz,  dass männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung der Bundeswehr brauchen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Diese Regelung galt schon zu Zeiten der Wehrpflicht, wurde dann aber 2011 zusammen mit dieser Pflicht ausgesetzt. Ohne dass es in Politik, Medien und Öffentlichkeit auffiel, wurde mit dem neuen Wehrdienstmodernisierungsgesetz zum 1. Januar dieses Jahres zwar nicht die Wehrpflicht wieder aktiviert, wohl aber die Anwendung des Paragraphen 3 im Wehrpflichtgesetz auch zu Friedenszeiten.

Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau vor Ostern rückte diese Bestimmung in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Das Verteidigungsministerium beeilte sich zwar zu erklären, dass diese Regelung keine praktische Relevanz habe – allerdings handelt es sich um einen gültigen Gesetzesparagraphen, der nach Einbringung durch das Wehrressort und nach Prüfung der Rechtsförmigkeit durch das Bundesjustizministerium von Bundestag und Bundesrat beschlossen und vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch internationalen Wahrnehmung, öffentlicher Kritik und des Vorwurfes, faktisch werde damit die Vorbereitung für eine vom Parlament nicht gebilligte Wiedereinsetzung der Wehrpflicht geschaffen, reagierte das Verteidigungsministerium mit der Allgemeinverfügung. Damit wird die Anwendung zwar nicht des ganzen Paragraphen, aber des Ausreise-Satzes ausgesetzt. Die wesentlichen Formulierungen:

Bekanntmachung über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes
Vom 9. April 2026
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erlässt das Bundesministerium der Verteidigung folgende Allgemeinverfügung:
I. Ausnahme von der Genehmigungspflicht
Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht.

Aus der Begründung:

Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslands­aufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. (…)
Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.

Das bedeutet auch: Die Bestimmung und damit die Forderung nach einer Ausreisegenehmigung kann ebenso wieder durch Aufhebung der Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt werden. Zunächst tritt sie aber nach Veröffentlichung am (heutigen) 16. April einen Tag später, am (morgigen) 17. April, in Kraft.