Jetzt offiziell: Kein Antrag auf Ausreisegenehmigung der Bundeswehr nötig
Nachdem die seit Jahresanfang geltende gesetzliche Regelung für eine Bundeswehr-Genehmigung längerer Auslandsaufenthalte von Männern mit deutscher Staatsbürgerschaft erhebliche Debatten – und auch Unmut – ausgelöst hatte, ist die Bestimmung ab dem (morgigen) Freitag bis auf Weiteres außer Kraft. Das Bundesjustizministerium veröffentlichte im Bundesanzeiger (BAnz AT 16.04.2026 B3) eine so genannte Allgemeinverfügung des Verteidigungsministeriums, nach der eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Hintergrund ist die Bestimmung im Wehrpflichtgesetz, dass männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung der Bundeswehr brauchen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Diese Regelung galt schon zu Zeiten der Wehrpflicht, wurde dann aber 2011 zusammen mit dieser Pflicht ausgesetzt. Ohne dass es in Politik, Medien und Öffentlichkeit auffiel, wurde mit dem neuen Wehrdienstmodernisierungsgesetz zum 1. Januar dieses Jahres zwar nicht die Wehrpflicht wieder aktiviert, wohl aber die Anwendung des Paragraphen 3 im Wehrpflichtgesetz auch zu Friedenszeiten.
Erst durch einen Bericht der Frankfurter Rundschau vor Ostern rückte diese Bestimmung in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Das Verteidigungsministerium beeilte sich zwar zu erklären, dass diese Regelung keine praktische Relevanz habe – allerdings handelt es sich um einen gültigen Gesetzesparagraphen, der nach Einbringung durch das Wehrressort und nach Prüfung der Rechtsförmigkeit durch das Bundesjustizministerium von Bundestag und Bundesrat beschlossen und vom Bundespräsidenten unterzeichnet wurde.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der auch internationalen Wahrnehmung, öffentlicher Kritik und des Vorwurfes, faktisch werde damit die Vorbereitung für eine vom Parlament nicht gebilligte Wiedereinsetzung der Wehrpflicht geschaffen, reagierte das Verteidigungsministerium mit der Allgemeinverfügung. Damit wird die Anwendung zwar nicht des ganzen Paragraphen, aber des Ausreise-Satzes ausgesetzt. Die wesentlichen Formulierungen:
Bekanntmachung über eine allgemeine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes
Vom 9. April 2026
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) erlässt das Bundesministerium der Verteidigung folgende Allgemeinverfügung:
I. Ausnahme von der Genehmigungspflicht
Männliche Personen, die der Genehmigungspflicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 WPflG unterfallen, werden allgemein von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen.
Einer vorherigen Antragstellung oder individuellen Genehmigung bedarf es nicht.
Aus der Begründung:
Die gegenwärtige Weiterentwicklung der Wehrerfassung dient dem Aufbau eines aktuellen und belastbaren Überblicks über den erfassten Personenkreis sowie der Vorbereitung einer lagegerechten Handlungsfähigkeit. Diese Aufgaben erfordern im gegenwärtigen Stadium aber nicht, jeden von § 3 Absatz 2 WPflG erfassten Auslandsaufenthalt einer individuellen Vorabentscheidung zu unterwerfen. (…)
Eine solche Ausnahmeregelung trägt den gegenwärtigen Rahmenbedingungen Rechnung und vermeidet unnötigen Verwaltungsaufwand für Betroffene und Verwaltung.
Das bedeutet auch: Die Bestimmung und damit die Forderung nach einer Ausreisegenehmigung kann ebenso wieder durch Aufhebung der Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt werden. Zunächst tritt sie aber nach Veröffentlichung am (heutigen) 16. April einen Tag später, am (morgigen) 17. April, in Kraft.
Sehr gut.
Dann ist auch das geklärt.
Die Lösung ist in Ordnung.
Nicht in Ordnung war das zögerliche „Rumeiern“ von Boris P. Es zeigt, dass er nicht unsterblich ist und deutlich überbewertet wird.
Es zeigt vor allem, wer alles Gesetze unterschreibt und abstimmt, aber die nie gelesen hat. Das war ein potentieller Grundrechtseingriff ( Reisefreiheit ) der nicht kommuniziert noch begründet wurde.
Man sollte gründlich sein und das an eine Wiedereinsetzung der Wehrpflicht koppeln.
Eine (Nittikritti-)Frage an die Profis im Blog:
Eine Bestimmung eines Bundesgesetzes kann durch Allgemeinverfügung eines Ministeriums ausgesetzt werden?
Ich gehe davon aus, dass Abt R BMVg dies schon richtig gemacht hat, es wundert halt.
Den Ansatz „… die erforderliche Genehmigung gilt bis auf Widerruf als erteilt“ hätte ich verstanden.
Die Wirkung für die betroffene Person ist freilich die gleiche.
Damit (Verfügung) entscheidet das Ministerium. Ist das stimmig zum Entscheidungsweg für ein Aufleben der Wehrpflicht? Entspricht es der Absicht im Gesetzgebungsverfahren?
(Ich stelle nicht die Notwendigkeit der Wehrhaftigkeit infrage, erwarte aber gutes Handwerk beim Erstellen und Anwenden von Rechtsnormen.)
Schön zu lesen, aber wieso nicht zu Jahresbeginn schon so? Der PR-Schaden ist jetzt bereits angerichtet, so einen Fauxpas darf es einfach nicht geben.
Na ja, wirklich neu an der Regelung war, daß sie nicht nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt sondern auch bereits heute greift. Interessant zu erfahren wäre: wurde dies bewußt so gefaßt („intentional“), oder war es ein Versehen weil man sich in den Verweisen u.a. verheddert hat ?
@Thomas Melber
„In der Politik passiert nichts zufällig. Wenn etwas passiert, können Sie wetten, dass es so geplant wurde“, Oskar Lafontaine.
Auch der Umgang mit der Sache zeigt deutlich, dass das eben kein Zufall war. „Man“ will diese Regelung (jederzeit aktivieren können), sonst würde man den korrekten Weg einer Gesetzesänderung wählen. Dass die Wirkung eines Gesetzes per Verfügung außer und folglich wieder in Kraft gesetzt werden kann, verstört nachhaltig.
Das ganze wirkt eher wie Flickschusterei. Das Gesetz mittels Allgemeinverfügung de facto außer Kraft zu setzen macht das BVerfG nach aktueller Rechstsprechung wohl gerade noch mit. Eine bloße Verwaltungsvorschrift hätte hier nicht ausgereicht, weil sie als Innenrechtsnorm nur normative Kraft im Geltungsbereich entfaltet (hier also innerhalb der Verwaltung). D.h.: Als Bürger hätte ich mich mit einem abgelehnten Bescheid nicht vor Gericht darauf berufen können das es da ja eine Vorschrift gibt. Stichwort Normenhirarchie. Durch eine Allgemeinverfügung mit Außenwirkung (Veröffentlichung im Bundesanzeiger) kann man das jetzt.
Ob die Norm als solche verfassungswidrig ist, also ob ein derartiger Eingriff in die Reisefreiheit grds. geeignet, erforderlich und angemessen ist, wird man nur durch ein abstraktes Normenkontrollverfahren herausfinden können. Ein solches Verfahren kann aber der Normalsterbliche nicht einleiten.
Einmal nur mit Profis arbeiten!
Schon interessant. Laut der ursprünglichen Gesetzesbegründung war die Genehmigungspflicht für den Normalfall gedacht, dass die Wehrpflicht aktuell ist und auch bei dem Neuerlass der Genehmigungspflicht ist man wohl davon ausgegangen, dass die Genehmigungspflicht an die aktuelle Wehrpflicht gekoppelt sei, was auch der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz nahelegt. Dann wäre die Genehmigungspflicht aktuell in Ermangelung der Wehrpflicht nicht relevant.
Ebenso interessant ist der § 3 Abs. 2 Satz 5 Wehrpflicht gesetz, der als Grundlage der Allgemeinverfügung herangezogen wird.
„Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen“
Es ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, welche Rechtsform die Ausnahme haben muss. immerhin stellt eine Ausnahme eine möglicherweise Rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen „Wehrpflichtigen“ dar, so dass man wegen der Grundrechtsrelevanz am ehesten eine Verordnungsermächtigung im Sinne von Art. 80 GG erwartet hätte die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ausnahmeregelung vorschreibt.
Zugleich spricht Satz 5 von Ausnahmen. Eine komplette Genehmigungsfreiheit aller potenziell Wehrpflichtigen ist meiner Meinung nach nicht mehr von der Ausnahmeregelung gedeckt. Wenn jeder erfasst ist, kann man schließlich kaum noch von einer Ausnahme sprechen.
Im Zweifel ist die Allgemeinverfügung wohl wirklich nur klarstellend, da die Genehmigungspflicht die aktive Wehrpflichtigkeit voraussetzt.
@Florian Staudte
Benennen Sie bitte einen! besseren innerhalb der letzten 20 Jahre…
@Thot: Doch, es kann eine ja eine vorübergehende Ausnahme sein, wenn man vorhat, die nicht anzuwendende Regelung absehbar zu ändern, oder künftig die Genehmigungspflicht durchzusetzen, wenn man in den KarrC dafür Kapazitäten aufgebaut hat.
@Thot
Das Sie vom Fach sind hier eine Frage:
Nach meinem Verständnis ist die Wehrpflicht als solche nicht ausgesetzt sondern nur die Wehrdienstpflicht – also die Pflicht zur Dienstleistung (MIL (Bw) / ZIV (Ersatzdienst)).
Das mag eine semantische Spitzfindigkeit sein wäre hier aber relevant.
Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, so die Wesentlichkeitstheorie des BVerfG. Entscheidungen, die ein substanzielles Gewicht für das Gemeinwesen aufzeigen, bedürfen also der direkten Entscheidung des Parlaments. Die Ausnahme durch die Verwaltung zur Regel zu erklären, um so die klar formulierte Regelung des Gesetzgebers ins komplette Gegenteil zu verkehren, paßt nicht.
@ AoR sagt:
16.04.2026 um 20:44 Uhr
Richtig.
@ Thot sagt:
17.04.2026 um 13:46 Uhr
„ Im Zweifel ist die Allgemeinverfügung wohl wirklich nur klarstellend, da die Genehmigungspflicht die aktive Wehrpflichtigkeit voraussetzt“
Nein, sie ist nur eine hastige Flickschusterei auf zu spät als falsch erkannter Gesetzgebung.
Der Bürger hat immerhin nun etwas von der BuReg bekommen wonach er sich richten kann. Ob das Vorgehen so zulässig ist und trägt, ist sehr fraglich. Siehe zB. Legal Tribune Online von heute unter „Ein unnötiger Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien“.
Sehr mangelhaftes Gesetzgebungshandwerk und eine Reihe von Instanzen haben offenbar erschreckend versagt. Das ist die wohlwollende Interpretation. Die andere wäre der Gedanke, dass das ein Testballon sein könnte, ob bzw wie weit man allgemeine und weitgehende Entscheidungen über Grundrechtseingriffe per untergeschobenem „Vorratsbeschluss“ von der Legislative auf die Exekutive verlagern kann. Das wäre wirklich schlimm, das ist, was autoritäre Regierungsformen so gern machen. Um dem Verdacht entgegenzutreten sollte der BT das vermurkste Gesetz bitte schnellstmöglich korrigieren.
Lesetipp!
Unter der Headline „Ein unnötiger Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien“ wird in einem LTO Artikel die Exekutivverfügung auf den juristischen Prüfstand gestellt und im Kern als „verfassungsrechtlich problematisch“ eingeschätzt, so die Auffassung des Autors, RA Dr. Patrick Heinemann. Weiter heisst es in diesem Beitrag: „Die aktuelle Allgemeinverfügung verletzt auch die Rechte des Parlaments bei der Gesetzgebung. Sie könnte damit zum Gegenstand eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht gemacht werden.“
Quelle: https://www.lto.de/recht/meinung/m/verteidigungsministerium-verfuegt-allgemeine-ausnahme-zum-wehrpflichtgesetz
„@Thot
Das Sie vom Fach sind hier eine Frage:
Nach meinem Verständnis ist die Wehrpflicht als solche nicht ausgesetzt sondern nur die Wehrdienstpflicht – also die Pflicht zur Dienstleistung (MIL (Bw) / ZIV (Ersatzdienst)).“
Der Gesetzgeber hat sich weder bei der Formulierung der Wehrpflicht Mühe gegeben noch bei deren „Suspendierung“. So wurde die gesetzgeberische Entscheidung für eine Wehrpflicht ursprünglich dadurch ausgedrückt, dass in § 1 des Wehrpflichtgesetzes die Addressaten der Wehrpflicht genannt worden sind
„(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind…“
womit mittelbar ausgedrückt werden sollte, das für diese Personen die Wehrpflicht besteht.
Die nachfolgenden Paragrafen haben letztlich nur konkretisiert, was unter Wehrpflicht zu verstehen ist (wie jetzt die Legaldefinition in § 3 des Wehrdienstgesetzes).
Die Aussetzung der Wehrpflicht meinte man wohl dadurch geregelt zu haben, dass man die den Begriff der Wehrpflicht konkretisierenden Regelungen der Wehrpflichtgesetzes nur noch für den Spannungs- oder Verteidigungsfall für geltend erklärt hat. Eigentlich hätte man die Aussetzung so formulieren sollen wie in § 1 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz
„(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige….“
Das wäre eine saubere und klare Regelung gewesen. Der Gesetzgeber wollte aber sicher die Wehrpflicht insgesamt ruhen lassen und nicht nur die sich daraus ergebenden Pflichten ruhend stellen.
Der Gesetzgeber hat es auch in den neueren Regelungen nicht so genau genommen wie etwa in § 15 Wehrpflichtgesetz, wo schon von Wehrpflichtigen gesprochen wird.
„(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
1.
Familienname,….“
Ohne Wehrpflicht gibt es natürlich auch (noch) keine Wehrpflichtigen. Das folgt alles aus der Verquickung von Wehrpflichtanordnung und Adressatenbestimmung in einem Satz in § 1 Abs. 1 Wehrdienstgesetz. Nur weil man die Wehrpflicht ausgesetzt hat, wollte man nicht die Adressatenbestimmung ändern und an der Bezeichnung von potenziell Wehrpflichtigen wollte man auch nichts ändern, weil dies später unnötig Arbeit machen würde.
Das Gesetz ist insgesamt ziemlich schlecht gemacht. Das betrifft viele Randgebiete bzw. Nebengesetze, die nicht gerade das BGB oder das Grundgesetz sind. Das sieht man schon an der kaum vorhandenen Kommentarliteratur zum Wehrpflichtgesetz. Es erinnert an die Situation bei Corona als auf die Schnelle eine brauchbare Kommentierung des Infektionsschutzgesetzes benötigt wurde.
Ich habe mich aber bislang nicht mit dem Wehrrecht befasst, also kann kann ich das nur so oberflächlich beurteilen.
@ Andreas Schau, 17.04.2026, 23:59 Uhr
„Lesetipp!…“
Sehr interessante Bewertung durch den RA. Wenn das tatsächlich so sein sollte, dann wurde nicht „nur“ schlampig gearbeitet, was ja hier im Blog schon umfangreich festgestellt wurde, sondern mit einem unnötigen Eingriff in die Rechte des Parlaments der Demokratie auch noch ein Bärendienst erwiesen.
Etwas OT (ich hoffe das ist i.O.)
Also bei fast allen Themen, die ich hier bei AG lese (Reisebestimmung, Neuer Wehrdienst, Rüstung, Personal, Brigade 45,….) stellt sich mir ganz automatisch die Frage, ob irgendetwas aktuell einfach nur „sauber“ und ohne Probleme „durchläuft“.
Sicherlich hat BM P ganz viele „Herausfordeungen“, die seine Vorgängerin(nen) ignoriert, „weggelächelt“, oder schlicht gar nicht wahrgenommen haben, angefasst. Das war a.m.S. wichtig und nötig. Und wo viel gehobelt wird, da fallen auch viele Späne, auch das ist richtig.
Aber funktioniert irgendein durch den BM angefaßtes Projekt ohne knirschen?
Ich wiederhole mich ungern:
GUT.IST.ANDERS.
Guten Tag,
so ganz verstehe ich die ganze Aufregung nicht, sowohl von Seiten der Presse, als von Seiten des Gesetzgebers, als auch von Seiten diverser Kommentatoren. Ein Blick in die Bundesgesetzblätter hätte zur Klarstellung genügt. Seit Jahrzehnten (namentlich Wehrpflichtgesetz von 1965), ist der Passus mit der Meldepflicht ((§3,2)auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles) im Gesetz verankert. Warum jetzt so ein Wind um eine Alt-(bekannte)Regelung? Ist es heute zu viel verlangt, einfach mal seinen Pflichten als Staatsbürger nachzukommen? Hier wurde nach meiner Meinung das Wehrpflichtgesetz (aus 2008) weiter geschrieben (bzw. die Änderungen aus 2011 zurückgenommen (wobei der Passus ja trotzdem enthalten war), ohne auf den Passus gesondert einzugehen, warum auch? Erst mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes in 2011, wurde der Passus auf den Spannungs- und Verteidigungsfall geändert, im Zuge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht. Jetzt ist der Paragraph halt wieder auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles aktiv, so what. Ich zitiere hier gerne Scharnhorst, mit dem geborenen Verteidiger seines Staates und so…
Kopfschüttelnd über so viel Bohei.
[Ihre Meinung ist Ihre Meinung, aber Aussagen wie
Jetzt ist der Paragraph halt wieder auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles aktiv, so what.
zeigen eine Verachtung für vom Parlament beschlossene Gesetze, die Sie bitte anderswo ausleben. T.W.]