Personalstärke Dezember 2017: Kaum Veränderung zum Vormonat
Zum Jahresende 2017 hat sich die Personalstärke der Bundeswehr im Vergleich zum November kaum verändert – je nach Sichtweise kann man das als anhaltende Stabilisierung oder als Stagnation bewerten. Am 31. Dezember umfasste die Bundeswehr 179.562 aktive Soldatinnen und Soldaten, am 30. November waren es 179.408. Auch die maßgebliche Zahl der Berufs- und Zeitsoldaten veränderte sich nur wenig: Sie stieg leicht von 170.214 auf 170.519. Damit scheint die bereits im Frühjahr 2016 angepeilte Schwelle von 170.000 dauerhaft überschritten, wenn auch nur leicht.
Die erst am (heutigen) 29. Januar, offensichtlich nach langer fachlicher und politischer Prüfung, wie üblich unter dem immer gleichen Link veröffentlichten Zahlen:
179.562 aktive Soldaten und Soldatinnen umfasst die Bundeswehr insgesamt. Sie verteilen sich wie folgt:Bundesministerium der Verteidigung: 1.002
diesem unmittelbar nachgeordnete Dienststellen: 2.240
Streitkräftebasis: 28.408
Zentraler Sanitätsdienst: 20.003
Heer: 61.034
Luftwaffe: 28.012
Marine: 16.102
CIR: 12.559
Bereich Infrastruktur, Umweltschutz, Dienstleistungen: 986
Bereich Ausrüstung, Informationstechnik, Nutzung: 1.561
Bereich Personal: 7.655, davon 4.817 Studierende an den Bw-Universitäten
Die Bundeswehr umfasst aktuell 170.519 Berufs- und Zeitsoldaten und 9.043 Freiwillig Wehrdienstleistende (Durchschnitt Januar bis Dezember: 9.388).
Zur Bundeswehr gehören 21.213 Soldatinnen.
Stand: 31. Dezember 2017
Die nach Bekanntgabe der November-Zahlen angekündigte Vereinheitlichung der unterschiedlichen Statistiken im Verteidigungsministerium (aus der Personalabteilung und der Abteilung Führung Streitkräfte) scheint für Dezember 2017 noch nicht zu greifen.
Und natürlich wird es eine interessante Frage, wie es zum Jahresbeginn weiter geht: Das Jahresende als Termin für das Ausscheiden von Zeit- und Berufssoldaten dürfte ja eine bestimmte Wirkung haben.
Der übliche Service von Augen geradeaus!: Die Vergleichszahlen der vergangenen Monate/Jahre (die auf der Bundeswehrseite ja immer überschrieben und damit gelöscht werden):
Der Service von Augen geradeaus!, die Vergleichszahlen:
(Archivbild Juli 2017: Bundeswehrsoldat beim Lehrgang „Bergrettung Sommer“ der Bergwacht in Bad Tölz – Bundeswehr/Jane Schmidt)
Mit 21.213 Soldatinnen gibt es wieder eine neue Rekordzahl an Soldatinnen, auch wenn es nur 10 mehr sind als im letzten Monat. Aber der Trend ist eindeutig, fast jeden Monat mehr Soldatinnen.
Ansonsten ist die Truppenstärke um ca. 150 Soldaten insgesamt gewachsen, wobei die Zahl der FWL leicht gesunken ist und der Zuwachs nur aus mehr Zeit- und Berufssoldaten stammt.
Mal sehen, wie die Truppenstärke im Januar aussieht, ob diese weiter steigt oder ob es einen Einbruch bei den Zeit- und Berufssoldaten gibt wegen Pensionierung oder Dienstende zum Jahresende.
Zitat „Das Jahresende als Termin für das Ausscheiden von Zeit- und Berufssoldaten dürfte ja eine bestimmte Wirkung haben.“ Die Hauptentlassungstermine der Berufssoldaten sind der 30.09. und der 31.03. Dort wird sich das jeweils signifikant bemerkbar machen.
Letztendlich kann man mit den Zahlen noch zufrieden sein. Das Einführungsdesaster von e-recruiting hat sich bereits Ende 2017 bemerkbar gemacht und wird mind. das erste Halbjahr d.J. maßgeblich negativ beeinflussen.
Da kann man noch so viel machen und tun, wenn so eine Sache Knüppel zwischen die Beine wirft, verblassen alle anderen Anstrengungen.
Kann mir mal jemand erklären wie der 30.03 oder 30.09. der Hauptentlassungstermin für BS sein kann?
Ist der Grundsatz nicht „zum Monatsende des Monats wo die besondere (zukünftig allgemeine?) Altersgrenze erreicht wird? Dort entscheidet der Geburtsmonat der Soldaten, es sei denn man hat vor 30 bis 40 Jahren ausschließlich Soldaten zum BS gemacht, die im März oder September geboren wurden. Oder habe ich neueste Neuigkeiten der Personalführung verpasst?
@FlaOffz | 29. Januar 2018 – 21:31
„Ist der Grundsatz nicht „zum Monatsende des Monats wo die besondere (zukünftig allgemeine?) Altersgrenze erreicht wird?“
Hat sich geändert (1-2 Jahre?!). Die gesetzlich Grundlage wurde im Zuge der Agenda Attraktivität angepasst. Parallel dazu wurden der 01.04. und der 30.09. als Regelversetzungstermin festgeschrieben. Bei der Versetzung gibt es noch einigen Spielraum, bei der Pensionierung weniger.
Hallo Herr Wiegold,
könnten Sie auch einmal die Zahl der Zivilbeschäftigten veröffentlichen?
Die werden leider gerne unterschlagen, doch ohne die stehen die schicken Uniformträger oft mit leeren Händen da.
[Die Frage kommt immer wieder – aber dazu gibt’s, im Unterschied zur militärischen Personalstärke, keine regelmäßige oder auch nur in dem Maße aufgeschlüsselte Statistik, die veröffentlicht würde… T.W.]
Interessant,
denn das letzte amtliche Dokument aus dem BA Pers (Fruehjahr 2017) weist fuer mich immernoch den August eines fernen Jahres als Dienstzeitende aus. Solche Aenderungen werden scheinbar auch nicht an die grosse Glocke gehaengt, weil „steht ja im Netz, irgendwo…“.
Macht natuerlich Sinn, die Termine anzupassen, um eine Nachbesetzung des Dienstpostens an den zwei „Standard“-Terminen zu ermoeglichen.
@FlaOffz | 30. Januar 2018 – 12:09
„denn das letzte amtliche Dokument aus dem BA Pers (Fruehjahr 2017) weist fuer mich immernoch den August eines fernen Jahres als Dienstzeitende aus. Solche Aenderungen werden scheinbar auch nicht an die grosse Glocke gehaengt, weil „steht ja im Netz, irgendwo…“.“
Wie ich gerade recherchiert habe, bestand die gesetzliche Möglichkeit die Pensionierung auf den, dem fraglichen Geburtstag folgenden 31.03. bzw. 30.09. zu schieben wohl schon lange (immer?!), wurde aber bisher eben nicht genutzt.
Die Nutzung erfolgt im Zusammenhang mit der Agenda Attraktivität und wurde nach meiner Wahrnehmung breit im Intranet verkündet…
Die personenbezogene Einzelinformation dürfte im Zusammenhang mit dem nahenden Dienstzeitende erfolgen. Ich vermute mal 3 Jahre vor Pensionierung?!
@Koffer:
Ihre Vermutung zur Einzelinformation kann ich zwar nicht verbindlich für alle bestätigen, aber zumindest bei mir kam sie (knapp über drei Jahre vor Zurruhesetzung) genau so an:
Sehr geehrter , im Nachgang zu denen im Jahr 2017 durchgeführten Zurruhesetzungsberatungen BAPersBw teile ich Ihnen mit, dass weiterhin beabsichtigt ist, Sie mit Ablauf des in den Ruhestand zu versetzen. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass künftig gleichwohl aus dienstlichen Gründen noch von Ihrer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden kann. Deshalb sollten Sie verbindliche Dispositionen für die Zeit nach Beendigung Ihres Dienstverhältnisses frühestens nach Aushändigung der Urkunde, d.h. ein Jahr vor dem Zurruhesetzungstermin, treffen.
Mit freundlichen Grüße
Rückseite:
Weiterführende Informationen zum Bescheid über die beabsichtigte Zurruhesetzung Durch das am 12. Februar 2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) wurden unter anderem die darin enthaltenen Änderungen zur Anhebung der Altersgrenzen in das Soldatengesetz (SG) übertragen. Die allgemeinen sowie die besonderen Altersgrenzen für die Offiziere in der Personalführung des BAPersBw sind im § 45 SG klar definiert. Gemäß § 45 (1) Satz 1 SG tritt ein Berufsoffizier mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die allgemeine Altersgrenze nach § 45 (1) SG erreicht. Berufsoffiziere können jedoch nach § 44 (2) Satz 1 SG mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie die nach § 45 (2) SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten und eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (§ 44 (5) Satz 1 Nr. 1 SG). In jedem Einzelfall ist von Amts wegen zu prüfen, welcher Zurruhesetzungszeitpunkt im dienstlichen Interesse liegt. Allein das Überschreiten der besonderen Altersgrenze ist grundsätzlich kein zwingender Anlass für eine Versetzung von Berufsoffizieren in den Ruhestand. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch eines Berufsoffiziers auf Versetzung in den Ruhestand nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Die flexible Festsetzung der Zurruhesetzungszeitpunkte erfordert gemäß Zentralerlass B-1340/35 eine individuelle Betrachtung der Berufsoffiziere zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Überschreiten ihrer jeweiligen besonderen Altersgrenze. Die Betrachtung für die Bestimmung des beabsichtigten individuellen Zurruhesetzungszeitpunktes beginnt für alle Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bis einschließlich der Dotierungshöhe A16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen des frühestmöglichen Zurruhesetzungszeitpunktes (Ablauf des 30. September bzw. 31. März, der dem Monat folgt, in dem die jeweilige besondere Altersgrenze überschritten wird) und endet spätestens mit Zugang der Mitteilung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand (§ 44 (6) Satz 4 SG). BAPersBw hat im Jahr 2017 Beratungen zur Herbeiführung der Entscheidung über die beabsichtigten individuellen Zurruhesetzungszeitpunkte derjenigen im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten durchgeführt, die zukünftig die besondere Altersgrenze gern. A-1420/4, Nr. 202, überschreiten. Die Entscheidung ist das Ergebnis einer ganzheitlichen Betrachtung, bei der neben dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild auch die Bereitschaft des Offiziers sowie ggf. das Vorliegen anerkannter schwerwiegender persönlicher Gründe und Stellungnahmen von Vorgesetzten als weitere Kriterien herangezogen wurden. Die Betrachtung erfolgte bedarfsorientiert innerhalb des jeweiligen Werdegangs (WG) bzw. Kompetenzbereichs (KompBer) oder bezogen auf einen konkreten Dienstposten.
Die sog. „Flexible Zurruhesetzung“ ist schon vor Jahren verankert worden…
Sie wurde in der Truppe nur nicht wahrgenommen… denn wir waren im Abbau.
Da erfolgte die Pensionierung i.d.R. mit der besonderen Altersgrenze…die aber auch schon schrittweise angehoben wurde. z B. bei den Uffz m.P. von 53 auf 55 bis 2024. Hinzu trat das SKPersStruktAnpG (ausgelaufen zum 31.12.17), dass die vorgezogene Pensionierung mit 50 bei den Uffz m.P. erlaubte.
ABER … dies ist mit der Trendwende Personal „durch“…
Jetzt haben wir uns um 180 Grad gedreht… und sind im Personalaufbau!
Deshalb heißt die neue Marschrichtung, in den entsprechenden Vorschriften:
Die allgemeinen Altersgrenzen sind die Regel ! Die besonderen die Ausnahme.
Noch wird dabei vom BAPersBw i.d R. mit dem Freiwilligkeitsprinzip gearbeitet.
Auf dem Zeitstrahl … und so wie sich die Umfänge derzeit entwickeln… wird aber so mancher BS damit rechnen müssen… das sich seine Pensionierung im Zeitfenster zw. besonderer Altersgrenze und allgemeiner Altersgrenze…deutlich zur allgemeinen verschiebt.
Diesen Trend…kann man auch in den Vorschriften nachvollziehen.
In der aktuellen 2018 für die Personalplanung, wird als durchschnittliches Zurruhesetzungsalter der Uffz m.P. 57 angegeben… in Vorträgen des BMVg aus 2017… findet sich für 2019 schon 58…
Und in der Personalstrategie 2025 kann man nachlesen, dass das Zurruhesetzungsalter ALLER BS schrittweise bis 2023/24 an die allgemeinen Altersgrenzen „herangeführt“ werden soll…
Und …was Viele noch nicht wissen… der Betroffene hat keine rechtliche Möglichkeit, dem zu wiedersprechen! Denn dies ist schon geltendes Gesetz!
Deshalb ist eine Diskussion über die > gesetzliche < Anhebung der besonderen Altersgrenzen, wie Nebelkerzen werfen…. Denn für die Zurruhesetzung z.B. eines Uffz m.P. mit 62… ist dies gar nicht erforderlich !
Wer dann nicht über z.B. 54 hinaus dienen will… muss kündigen… mit allen Konsequenzen !
@Condor
Die Frage ist aber was mir mit dem damit weiter wachsenden Wasserkopf anfangen sollen. Viele Kameraden wie @Koffer haben ja schon oft genug auf dieses Problem hingewiesen.
Das bringt uns keinen einzigen Schrauber auf die Flightline, keinen Infanteristen in die Gruppen usw. Das erhöht doch bestenfalls die Chance auf echte Großstandorte in Köln, Koblenz, Bonn und Berlin. Der Sanitätsdienst kann sich natürlich freuen, mehr Patienten zu bekommen um endlich ausgelastet zu sein und bestimmt wird diese Maßnahme bei den jüngeren Soldaten, die sich auf ein im gleichen Maße steigendes Beförderungsalter einstellen können, das Gefühl von erhöhter Attraktivität hervorrufen. Aber immerhin stimmen dann endlich die Zahlen.
Ich hoffe nur, dass man dann auch ein Konzept hat, was wir „alten Säcke“ dann noch machen sollen. Wenn man mich länger braucht, weil es einen Job zu erledigen gibt, dann gerne, wenn ich nur täglich zum Dienst komme, damit die Zahlen stimmen, dann würde mich das doch ein wenig frustrieren… Und es wäre interessant zu erfahren, wie sich das auf die Pension auswirkt. Wird es z.B. neue Erfahrungsstufen geben? Ich könnte mir andernfalls durchaus vorstellen, dass nicht wenige Kameraden jenseits der bisherigen Pensionierungsgrenzen plötzlich mehr Zeit beim San verbringen als in der Einheit… nur so aus Trotz wegen einer sicherlich rechtlich nicht zu beanstandenen, aber doch gefühlt, ungerechten Behandlung.
Eine Frage:
Wenn, wie wir alle annehmen, die besondere Altersgrenze fällt, bleibt es dann bei den beiden Zurruhesetzungsterminen, mit der Konsequenz, dass man dann abhängig vom Geburtsmonat individuell erst bis zu 5 Monate nach Überschreiten der allg. Altersgrenze pensioniert wird, oder geht der Dienstherr dann wieder zur monatlichen Zurruhesetzung zurück?
Nur so mal zum Vergleich… falls jemand mal einen Blick auf die Personalpolitik der US-Streitkräfte werfen möchte:
Deploy or get out: New Pentagon plan could boot thousands of non-deployable troops
@Wellenreiter | 05. Februar 2018 – 7:12
„Wenn, wie wir alle annehmen, die besondere Altersgrenze fällt“
Ich denke nicht, dass „wir das alle annehmen“. Ich für meinen Teil sehe die besondere Altersgrenze zwar zukünftig wesentlich flexibler gehandhabt und ggf. auch zusätzlich dazu weiter Richtung allgemeine Altersgrenze verschoben, aber einen kompletten/weitgehenden Wegfall kann ich mir nicht vorstellen.
„bleibt es dann bei den beiden Zurruhesetzungsterminen, mit der Konsequenz, dass man dann abhängig vom Geburtsmonat individuell erst bis zu 5 Monate nach Überschreiten der allg. Altersgrenze pensioniert wird, oder geht der Dienstherr dann wieder zur monatlichen Zurruhesetzung zurück?“
Wie sich eine zukünftige Regelung darstellt kann zum jetzigen Zeitpunkt sicherlich noch nicht abschließend beantwortet werden.
Zum einen lässt die aktuelle Regelung dem Dienstherren (mit Recht) viel Gestaltungsspielraum und zum anderen sind weitere Gesetzesänderung in Zukunft natürlich nicht ausgeschlossen.
Hier mal die aktuelle Regelung:
„(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. “
Ich weise zusätzlich darauf hin, dass auch das übrigens nicht „das maximale, obere Ende“ der Dienstpflicht ist!
Es gibt bereits jetzt unmittelbar folgend zu o.a. Regelung folgenden beiden Regelungen:
– Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre.
– Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
Ich denke man sollte an dieser Stelle nochmals die besondere rechtliche und inhaltliche Form unseres Dienstes deutlich machen! Wir haben keine Rentengrenze und wir haben keine „arbeitsvertraglichen“ Regelungen.
Wir dienen solange, wie wir gesundheitlich dazu in der Lage sind und der Dienstherr uns benötigt.
Das war rechtlich übrigens schon immer so. Das der Dienstherr davon in den letzten Jahren wenig gebraucht gemacht hat, ändert daran wenig.
Um das übrigens inhaltlich gleich klar zu stellen: ich persönlich halte von einer weiteren Überalterung des ja jetzt bereits gegebenen Wasserkopfes GAR NICHT!
Ich persönlich bin der festen Überzeugung, dass wir die besonderen Altersgrenzen nach UNTEN verschieben sollten (hier geht es übrigens auch um Attraktivität für die nachzubefördernden, jüngeren Soldaten). Ich sehe darüber hinaus die verstärkte Abstützung auf SaZ Langdiener (allerdings zwingend mit einem attraktiven „Gesamtpaket“) und/oder die Einführung eines BS flex à la Vorschlag der Gewerkschaft für angebracht.
Die aktuellen Überlegungen der Abteilung P bezüglich höheres, höheres, höheres Alter halte ich für brandgefährlich für die Einsatzbereitschaft (und die Motivation) der Truppe.
Aber die rechtliche Lage ist eindeutig, wenn der Dienstherr uns länger will, dann haben wir zu dienen. Wer diese „Unbestimmtheit“ nicht möchte, kann jederzeit seinen Abschied nehmen…
@T.Wiegold | 05. Februar 2018 – 22:32
„Service members who have been non-deployable for the past 12 months or more will be separated from the military, based on new Defense Department policies that are under final review.“
Wow, da bin ich mal gespannt, ob diese (zwar konsequente, aber doch recht radikale) Regelung auch wirklich in Kraft gesetzt werden wird… Selbst für US-Verhältnisse ist das heftig (denn auch in den USA wächst der Nachwuchs ja nicht auf den Bäumen ;) ).
Trotzdem: auch für uns (möglicherweise mit mehr Spielraum, nach Dienstalter und Status differenziert und sozialer abgefedert) wäre das ja mal zu überlegen…
Nur mal als Gedankenspiel, wie viele Soldaten würden wohl in der BW übrig bleiben wenn alle nicht Auslandsdiensverwendungsfähigen/willigen entlassen werden würden?
Mein Tipp: Wir würden wohl bei einer Kopfstärke von ~45.000 landen.
@Wellenreiter:
Warum sollte man zum Geburtsmonat zurückkehren? Schließlich sorgt dieser Teil des Attraktivitätprogrammes (lol) dafür, dass Dienstposten noch ein paar Monate länger besetzt bleiben.
@Schnuckel
Leider hat man das Gefühl, dass statt Einsatzbereitschaft die Personalstatistik der Schwerpunkt des BAPers ist. Hauptsache die Stelle ist besetzt und die Trendwende erkennbar, der Grad der Einsatzfähigkeit taucht da meist nicht auf.
Ich habe von den neuen Zuruhesetzungsterminen (1.4. und 1.10.) damals durch meine Gehaltsmitteilung erfahren. Aber das geplante Dienstzeitende wird ja schon länger nicht mehr darauf ausgewiesen. Warum nur?
Noch ein Zitat aus einem aktuellen Personalstrategiepapier:
„Das Freiwilligkeitsprinzip zur Verlängerung über die besondere Altersgrenze hinaus greift nicht hinreichend.“
Ich erwarte also demnächst meine 3. unfreiwillige Verlängerung.
@RumorControl | 06. Februar 2018 – 8:30
„Warum sollte man zum Geburtsmonat zurückkehren? Schließlich sorgt dieser Teil des Attraktivitätprogrammes (lol) dafür, dass Dienstposten noch ein paar Monate länger besetzt bleiben.“
Man kann auch überall ein schlechtes Haar finden :(
Die einheitlichen Personalveränderungstermine haben im Kern nur sehr wenig mit der Pensionierung zu tun, sondern sind seit letzten (vorletzten?!) Jahr grundsätzlich für ALLE Versetzungen anzuwenden.
Dies geschieht zwar noch nicht flächendeckend, aber im zunehmenden Maße.
Und wenn halt nur (grundsätzlich) zweimal im Jahr versetzt wird, dann muss auch die Pensionierung diesem Gedanken folgen.
„Leider hat man das Gefühl, dass statt Einsatzbereitschaft die Personalstatistik der Schwerpunkt des BAPers ist. Hauptsache die Stelle ist besetzt“
Hier stimme ich Ihnen allerdings (leider) zu. Das BAPersBw wird derzeit nur an den Zahlen gemessen und deckt deswegen im Zweifelsfall auch nur die Zahlen.
Nun kann man natürlich durchaus auch sagen, dass der Bedarfsträger (wenn er den wollte) einfach die Schrauben bei den Bedarfsträgerforderungen ansetzen könnte. Und dies tut er (ganz ehrlich!) derzeit viel zu selten… Die TSK sind nicht daran gewöhnt klare und gleichzeitig auch abprüfbare Forderungen zu stellen… Trotzdem könnte das BAPersBw sicherlich auch ein bißchen stärker von sich aus an der Qualität arbeiten und weniger nur auf die Zahlen schauen ;)