Scheinbarer Rekord bei Anträgen auf Kriegsdienstverweigerung: Möglich durch neues Gesetz

Die Zahl der Anträge auf Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist im ersten Halbjahr auf ein scheinbares Rekordhoch gestiegen: Während im ganzen vergangenen Jahr 3.879 Anträge beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eingingen, waren es in den ersten sechs Monaten 2026 bereits 5.862. Allerdings steht dahinter, dass der Kreis derjenigen, die überhaupt antragsberechtigt sind, per Gesetz seit dem 1. Januar 2026 ausgeweitet wurde.

Die Gesamtzahlen, die am (heutigen) Dienstag in verschiedenen Medien laufen, habe ich zum Anlass genommen, mal beim BAFzA nachzufragen. Denn ich hatte in Erinnerung, dass seit Aussetzung der Wehrpflicht 2011 immer wieder auf eines verwiesen wurde: so lange niemand gegen seinen Willen zur Bundeswehr eingezogen werden kann, so lange gibt es auch keinen Anspruch auf die Bearbeitung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung. Der zentrale juristische Begriff an dieser Stelle: es fehlt am Rechtsschutzinteresse.

(Nebenbemerkung: Das kenne ich sehr gut, denn solange ich Anfang der 1980-er Jahre Theologie studierte, wurde mein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht bearbeitet – eben mit der Begründung, als voraussichtlich künftiger Geistlicher würde ich ohnehin nicht zum Wehrdienst eingezogen und hätte deshalb kein Rechtsschutzinteresse.)

Nun hat sich aber mit dem seit Jahresanfang geltenden  Wehrdienstmodernisierungsgesetz, in dem offensichtlich in den Details viel mehr drinsteckt als die meisten (auch ich) wahrgenommen haben, an der Stelle etwas verändert. Denn mit diesem Gesetz wurde auch das Kriegsdienstverweigerungsgesetz an einem verwaltungstechnisch entscheidenden Punkt verändert.

Bislang galt vereinfacht gesagt die Regelung, dass ohne Wehrpflicht ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung erst dann gestellt werden kann*, wenn ein ungedienter junger Mann – für Frauen gibt es laut Grundgesetz keine Wehrpflicht – tauglich gemustert wurde und der Musterungsbescheid unanfechtbar ist. So steht es auch weiterhin in Paragraph 2, Absatz 6 Satz zwei des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes:

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Eingang des Antrags, nimmt diesen zur Grundakte der Personalakte und leitet die Grundakte dem Bundesamt zu. Die Zuleitung erfolgt unverzüglich, bei ungedienten Wehrpflichtigen sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Damit sollte vermieden werden, dass KDV-Anträge gestellt werden, über die die Verwaltung entscheiden muss, ohne dass überhaupt klar ist, ob der Antragsteller überhaupt für den Wehrdienst tauglich wäre.

Inzwischen haben sich die Schwerpunkte geändert. Mit der Neufassung des Gesetzes wird im Paragraphen 13 in bestimmten Fällen auf die vorhergehende Musterung verzichtet, und diese Ausnahme ist sehr weit gefasst:

(1) Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.
(2) Über Anträge, die ohne vorherige Musterung dem Bundesamt zugeleitet werden, soll spätestens innerhalb von neun Monaten seit Eingang beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entschieden werden.

Den Grund dafür erläuterte eine BAFzA-Sprecherin auf Anfrage von Augen geradeaus!: Die Ausnahmeregelung dient der Entlastung der Bundeswehr, um die vorhandenen Musterungskapazitäten vornehmlich für die Personen einzusetzen, die ihre Bereitschaft für einen freiwilligen Wehrdienst erklärt haben.

Mit anderen Worten: die noch knappen Kapazitäten sollen nicht dazu dienen, junge Männer nur deswegen zu mustern, weil sie einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung gestellt haben und ohnehin nicht an einem Dienst in der Bundeswehr interessiert sind.

Die Gesamtzahl relativiert sich damit doch ein wenig. Erst recht, wenn man die Zahlen der ungedienten KDV-Antragsteller ins Verhältnis setzt zu den Zahlen von aktiven Soldaten und Soldatinnen sowie Reservisten, die einen solchen Antrag stellen. Diese Zahlen habe ich natürlich auch abgefragt, die Angaben des BAFzA:

Die nachstehende Übersicht zeigt, wie viele Anträge auf Kriegsdienstverweigerung von aktiven Soldatinnen und Soldaten, Reservistinnen und Reservisten sowie Ungedienten im Zeitraum 01.06.2024 bis zum 30.06.2026 im BAFzA eingegangen sind:

Soldatinnen und Soldaten:
2024 (ab 01.06.2024): 80
2025: 170
2026 (Stand: 30.06.2026): 89

Reservistinnen und Reservisten:
2024 (ab 01.06.2024): 720
2025: 1.690
2026 (Stand: 30.06.2026): 711

Ungediente:
2024 (ab 01.06.2024): 628
2025: 2.019
2026 (Stand: 30.06.2026): 5.062

Das wird vermutlich die Meldungen über ganz schön hohe Verweigerungszahlen nicht wirklich bremsen – gehört aber zur Debatte dazu.

*Diese Regelung bezieht sich natürlich nicht auf aktive Soldat*innen und Reservist*innen, denen jederzeit das Recht auf einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zusteht.