Drohnen-Steuerung über US-Basis Ramstein: Verfassungsgericht sieht keine Schutzpflicht (Nachtrag)
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der Menschen aus dem Jemen Konsequenzen von tödlichen US-Drohnenangriffen in ihrem Land erreichen wollten. Das komplexe Verfahren zielte darauf ab, aus der Steuerung von Drohneneinsätzen über die US-Basis Ramstein in Deutschland eine Schutzpflicht der Bundesregierung abzuleiten. Das Karlsruher Gericht verneinte jedoch aus juristischen Gründen eine solche Schutzpflicht.
Hintergrund der Entscheidung vom (heutigen) Dienstag ist die technische Steuerung von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Regionen weit östlich der USA. Da die Bediener der unbemannten Systeme überwiegend in den USA selbst sitzen, wäre eine Steuerung der Drohnen über Satellit für Missionen im Nahen Osten, Afghanistan oder Pakistan wegen der Zeitverzögerung des Satellitensignals technisch schwierig. Die Signale liefen – und: vermutlich laufen – deshalb über Datenleitungen nach Ramstein, von dort aus dann als Steuerung über Satellit.
Zwei jemenitische Staatsbürger hatten nach tödlichen US-Drohneneinsätzen deshalb in Deutschland geklagt: Die Bundesregierung habe angesichts der Nutzung technischer Einrichtungen in Deutschland eine Verpflichtung, den Schutz der Menschen durchzusetzen, insbesondere wenn möglicherweise Völkerrecht verletzt werde.
Das sah der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht so, wie aus der Mitteilung zur Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21) hervorgeht:
Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass der Bundesrepublik Deutschland zwar ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend obliegt, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
An diesen Maßstäben gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika im Jemen ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen hat der Senat das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts verneint.
Die ganze Mitteilung zum Nachlesen hier.
Nachtrag: Zur Dokumentation die gemeinsame Erklärung von Auswärtigem Amt und Verteidigungsministerium zu diesem Urteil:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts im sog. „Ramstein-Verfahren“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Beschwerdeführer verkündet. Demnach hat die Bundesregierung jedenfalls dann keine grundrechtliche Schutzpflicht gegenüber Ausländern im Ausland, die vom militärischen Handeln dritter Staaten betroffen sind, wenn sich diese Angriffe nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren halten. Damit hat das BVerfG die Rechtsauffassung der Bundesregierung im Ergebnis bestätigt.
In dem Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen bewaffnete Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen. Sie argumentierten, dass die Bundesregierung aufgrund der mutmaßlichen Funktion des rheinland-pfälzischen Militärflugplatzes Ramstein für die US-amerikanischen Operationsführung mitverantwortlich sei, die sie für verfassungswidrig erachten. Die Bundesregierung sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen auf die Vereinigten Staaten einzuwirken.
Mit ihrer Entscheidung bestätigen die Richterinnen und Richter, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtskonformität des Handelns dritter Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Bundesregierung begrüßt diese Entscheidung, die ein wichtiges Signal für unser außen- und sicherheitspolitisches Handeln setzt.
Auch in Zukunft wird sich die Bundesregierung, nicht zuletzt aufgrund des vom BVerfG betonten Schutzauftrages, für die Einhaltung des Völkerrechts und die Sicherheit aller Menschen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte einsetzen.
wichtigste Passage des Urteils me Ziff. II, a) ff.:
„a) Die Rechtsauffassung der USA, die den Einsätzen bewaffneter Drohnen im Jemen zugrunde liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu begründen.
aa) Es ist nicht feststellbar, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt im Jemen unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung legitimer militärischer Ziele von geschützten Zivilpersonen anwenden. Diese Abgrenzung wird kontrovers diskutiert.
(1) Nach einer verbreiteten, wenn auch nicht gänzlich unumstrittenen Auffassung wird zunehmend anerkannt, dass Personen, die für eine organisierte bewaffnete Gruppe kämpfen, nicht nur während der Dauer ihrer konkreten unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten, sondern auch darüber hinaus legitime militärische Ziele darstellen können.“
Damit ist jetzt auch für Deutschland höchstrichterlich endlich festgestellt, dass auch in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt Angehörige von Gewaltakteuren mit continuous combat function“ auch außerhalb aktiver Kampfhandlungen zulässige Ziele sind.
Mit dieser Erkenntnis hat man sich hier ca. 15 Jahre lang unglaublich schwer getan
Kennt evtl. jemand den technischen Hintergrund, warum das Signal über Satelliten langsamer als über Glasfaser (+ Satellit) ist?
In Zeiten wo die völkerstrafrechtliche Bewertung von Militärschlägen rein von dem Freund/Feind Status des „Täters“ abhängt und sich niemand mehr über Kollateralschäden von westlichen Staaten aufregt, wirkt das seltsam aus der Zeit gefallen.
@ GWDL9
Es geht darum, dass wegen der Erdkrümmung ein Satellitensignal nicht in den USA gesendet werden kann um es im oder über dem Jemen zu empfangen. Hingegen ist das bei einem Satellitensignal welches aus Rammstein gesendet wird möglich. Der Satellit dient als Relaisstation.
@GWDL10
Mehrere Satelliten wären doch ebenfalls möglich.
In der Theorie der beiden Jemeniten könnte man zahlreiche weitere Staaten verklagen, die ihren Luftraum für Überflüge zur Verfügung stellen oder Kriegsschiffen in Übereinstimmung mit dem UN-Seerechtübereinkommen eine friedliche Durchfahrt ermöglichen. Denn wer weiß schon, ob diese Flugzeuge oder Kriegsschiffe nicht später in den Einsatz im Jemen eingreifen? Ich bin mir auch sicher, dass die Drohnen über dem Jemen aus Djibouti gekommen sind. Warum also nicht auch Djibouti verklagen?
Ich weiß natürlich nicht, ob diese Parallele einer juristischen Überprüfung standhält, aber mich würde schon interessieren, wie zum Beispiel Marokko nach einer ostwärts gehenden Passage durch die Straße von Gibraltar oder Ägypten nach einem südwärts gehenden Suezkanaltransit auf eine solche Klage reagieren würde.
Wer kommt eigentlich für die Prozesskosten auf?
Die Satelliten sind in einem höheren Orbit, je nachdem wie die Glasfaserkabel transatlantisch liegen kann das Signal also insgesamt weniger Lag haben als „rein“ über Satelliten, man kürzt evtl. einen Teil ab. Viel wichtiger ist aber wahrscheinlich die Bandbreite, mit Glasfaser hat man schlicht viel mehr davon und ein zweiter (und dritter) Satellit als Überträger des Signals vom Yemen verbraucht Bandbreite die für die Kommunikation im Mittelmeer- und Nordatlantikraum genutzt werden könnte.
Angesichts früherer Urteile dieses Gerichts, das z.B. in der Überwachung von Kommunikation von Akteuren im Ausland durch den BND einen Verstoß gegen deren Grundrechte sah, ist dieser Schritt in Richtung einer realistischeren Weltsicht und verantwortlicherem Handeln gegenüber dem Bürger zu begrüßen.
Allerdings können solche Entscheidungen die notwendige politische Debatte darüber nicht ersetzen, wie der Staat seiner Pflicht dazu, Schaden vom Gemeinwesen abzuwenden, idealerweise nachkommen sollte. Gerichte entscheiden auf der Grundlage von Gesetzen, und über Gesetze entscheidet der Bundestag. Hier müssten die entsprechenden Debatten stattfinden.
Nachtrag – hier eine stark vereinfachte Latenz-Überschlagsrechnung von „Günther“:
Satelliten-Link (USA=>GEO1=>GEO2=>Jemen)
One-Way-Strecke: 3 × 36 000 km = 108 000 km
Verzögerung: 108 000 km / 300 000 km/s ≈ 0,36 s => 360 ms
Satelliten-Link + Glasfaser
Satellit (USA=>GEO=>Deutschland): 2 × 36 000 km = 72 000 km
Verzögerung: 72 000 km / 300 000 km/s = 0,24 s => 240 ms
Glasfaser (Deutschland=>Jemen): 2 × 4 000 km = 8 000 km
Verzögerung: 8 000 km / 200 000 km/s = 0,04 s => 40 ms
Gesamt: 240 ms + 40 ms = 280 ms
Wie kommt es dazu, dass von Staatsbürgern eines als bitterarmen asiatischen Landes in Deutschland Klagen eingereicht und im ganzen Instanzenzug Verwaltungsgericht – Oberverwaltungsgericht – Bundesverfassungsgericht verfolgt werden? Welche Interessengruppen haben dieses Verfahren finanziell und organisatorisch unterstützt, ggf. sogar initiiert („strategic litigation“)? Diese Informationen wären für eine Beurteilung des Gesamtsachverhaltes hilfreich, auch wenn Sie nicht notwendigerweise Blogthema bzw. im Urteilstext selber enthalten sind.
Im Übrigen sehe ich es so, dass das Urteil keine überraschenden neuen Interpretationen der deutschen Grundrechts-Rechtsprechung birgt. Das war beim BVerfG-Urteil vom 8.11.2024 anders, wo das BVerfG den Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes auf ausländische Personen im Ausland ausdehnte, ja überdehnte (konkret: das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG).
@GWDL9, wie kommen sie auf eine Glasfaser von Deutschland in den Jemen? Ich glaube kaum das man dort in Ruhe eine Basis wird bauen und betreiben können um Steuersignale für die Drohnen auszusenden.
Wenn vermute ich eher wird das Signal aus den USA per Glasfaser nach Deutschland gehen und von dort via Satellit zur Drohne bzw zurück.
Und vermutlich dürfte bei der Wahl der Strecken auch deren Kapazitäten eine Rolle spielen. Satellit dürfte einiges noch an Overhead dazukommen für Fehlerkorrektur was die verfügbare Bandbreite eingrenzt.
Die Stellungnahme der Ministerien, was der Grund für die Entscheidung sei, hat ja wohl mit der Presseerklärung des Gerichts über den rechtlichen Grund praktisch nichts gemeinsam. Das sind zwei ziemlich verschiedene Ansätze. (Ministerien: DEU Regierung habe weiten Ermessensspielraum bei der völkerechtlichen Beurteilung der Aktivitäten anderer Staaten – Gericht: keine systematische Verletzung des Völkerrechts feststellbar [Feststellung durch die Gerichte!]). Die Ministerien haben wahrscheinlich ihre bereits vorher abgestimmte Erklärung für den Fall des Obsiegens schnell, aber blind veröffentlicht. In der Schublade blieb die für das Unterliegen, die wahrscheinlich hieß, dass das Urteil zunächst analysiert werde, was erst nach Vorliegen der ausführlichen Begründung usw. …
Und wacaffe irrt mit „Damit ist jetzt auch für Deutschland höchstrichterlich endlich festgestellt, …“, denn das Gericht zitiert er / sie ja selbst mit „Nach einer verbreiteten, wenn auch nicht gänzlich unumstrittenen Auffassung wird zunehmend anerkannt, …“. Letzteres ist eine Aussage über die völkerrechtliche Diskussion, aber keine Aussage darüber, was das Gericht selbst meint. Es ist in Gerichtsurteilen gang und gäbe, dass zuerst verschiedene in der Wissenschaft diskutierte Ansichten dargestellt werden und das Gericht sich erst dann der einen oder der anderen anschließt oder sogar etwas anderes für entscheidungserheblich erklärt. So wie hier: hier war für das Gericht entscheidend, ob der andere Staat das Völkerrecht systematisch missachtet.
und zu GWDL9 15.07.2025 um 14:27 Uhr“
Das Glasfaserkabel liegt nicht zwischen DEU und dem Jemen, sondern zwischen DEU und USA.
Der einfach formulierte Grund ist wahrscheinlich(?), dass Lichtwellen schneller als Radiowellen sind.
@F.Richter
„Der einfach formulierte Grund ist wahrscheinlich(?), dass Lichtwellen schneller als Radiowellen sind.“
Ihre Vermutung ist falsch. Sowohl Licht- als auch Radiowellen sind elektromagnetische Wellen und bewegen sich (im Vakuum) mit dem bekannten Lichtgeschwindigkeitswert von genähert 300.000 km/s. In dichteren Medien ein wenig langsamer.
Leitungsgebundene Informationsübertragung ist in der Regel breitbandiger als die Übertragung über Funk oder Satellit, weil die dahinter stehende Übertragungstechnik deutlich weniger aufwändig zu realisieren ist. Zudem ist der Geschwindigkeitsverlust einer elektromagnetischen Welle (in dem Falle Licht) in einer Glasfaser ggü. dem Vakuum zu vernachlässigen, die deutlich kürzere leitungsgebundene Strecke von USA nach Europa wirkt sich ggü. der SatCom-Strecke USA – Satellit – Europa (2x 30.000 km; 36.000 km gilt ab Erdmittelpunkt) deutlicher positiver hinsichtlich der Latenzwerte aus. Es ist unter’m Strich also besser, erst in Ramstein auf die Satellitenstrecke zu wechseln, als bereits in den USA.
@Hausherr: bitte um Entschuldigung für den OT
@DIN A4 15.07.2025 um 15:13 Uhr
Die Art Ihrer Fragestellung ist unsachgemäß, und neigt zu einem unübersehbaren kolonialistischen Duktus.
In unserem Rechtsstaat geht es nicht darum, ob Klageeinreicher Bürger eines reichen oder armen Landes sind, oder ob deren Herkunft eine Rolle spielt.
Ihre Formulierungen sind schwer erträglich und an Überheblichkeit kaum zu überbieten.
Ich war so blöd, die Antwort von Günther mehr oder weniger 1:1 hier reinzukopieren, da steht leider sehr viel Mist drin – mea culpa.
Gemeint war natürlich:
Variante 1: USA ==Glasfaser==> DE ==“Äther“==> Satellit ==“Äther“==> Jemen
vs.
Variante 2: USA ==“Äther“==> Satellit 1 ==“Äther“==> Satellit 2 ==“Äther“==> Jemen
Variante 1:
——————————————–
mit minimal 6000 km Glasfaser USA -> DE
6000 km / 200000 km/s = 30 ms
Abstand Erde -> geostationäre Umlaufbahn ca. 36000 km
(2 * 36000 km) / 300000 km/s = 240 ms
(natürlich zu gering, weil’s ja nicht in direkter Linie in die geostationäre Umlaufbahn geht)
=> 270 ms
Variante 2:
——————————————–
(72000 km + km) / 300000 km/s = xxx ms
Leider kann ich auf die Schnelle nicht den Abstand zwischen den Satelliten ermitteln und möchte auch keinen so großen Mist mehr schreiben. Falls es jemand überschlägig weiß/schätzen kann, gerne posten.
Was ich definitiv unterschätzt habe, ist die reine Laufzeit durch die großen Entfernungen, wenn’s über Satellit geht.
@F.Richter
Nein, sicher nicht. Bei Funk kann man v.a. im Weltall von Lichtgeschwindigkeit ausgehen (für die reine Ausbreitung), bei Glasfaser nur von 2/3 Lichtgeschwindigkeit (musste ich zugegebenermaßen auch erst wieder nachlesen). Bei jeder „Zwischenstation“ muss aber immer etwas gepuffert werden, Fehlerkorrektur etc. gemacht werden (egal ob LWL oder Funk, bei Funk vermutlich aufwändiger/zeitintensiver).
@all
Ich schiebe der Debatte nach dem Muster „wie kommen die aus diesem bitterarmen Land dazu, sich beim deutschen Verfassungsgericht zu beschweren!“ mal einen Riegel vor. Und auch der damit verbundenen Frage ebenfalls „wer bezahlt das denn?!“, deren Intention ziemlich offensichtlich ist.
@T. Wiegold
Wäre die Klage erfolgreich gewesen, wäre ein zentrales Element der US-amerikanischen Infrastruktur für Einsätze solcher Art in Europa und im Nahen und Mittleren Osten ausgefallen. Ein politisches bzw. militärisches Motiv für die Klage im Rahmen von Maßnahmen der hybriden Kriegführung bestimmter Staaten oder Akteuren des Internationalen Terrorismus ist daher möglich. Die Frage nach detaillieren Hintergründen über die Kläger und mögliche Unterstützung durch Dritte halte ich daher für legitim, ohne mit den Ton und die scheinbar anders motivierten Mutmaßungen des Fragestellers zu eigen machen zu wollen.
[Pardon, das ist nahe an der leider auch allzu verbreiteten Unterstellung, jegliches rechtliche Vorgehen gegen staatliches Handeln ziele doch nur darauf ab, den Staat am Handeln zu hindern. Genauso kann man natürlich auch die Frage stellen, ob es lediglich darum geht, rechtswidrige gezielte Tötungen durch staatliche Akteure zu legitimieren und das Völkerrecht damit zu umgehen. Beides machen wir hier nicht. T.W.]
@GWDL9
Sat-Sat Kommunikation wird so nicht genutzt. Es wäre
Variante 2: USA ==“Äther“==> Satellit 1 ==“Äther“==> DE => Äther ==> Satellit 2 ==“Äther“==> Jemen
Also 4 x 36.000km Und damit rund 480ms zzgl der Latenz für die Signalverarbeitung im 1. Satellit.
Wenn die Drohnen später/bald StarLink/Milnet bekommen dann gibt es Sat-Sat-Sat… Kommunikation
da die V2-Sats sich ja per Laser untereinander vernetzen und die viel niedrigere Umlaufbahnen haben.
Ich lese hier normalerweise nur mit. Bin in der Flugsicherungstechnik tätig und gerade sehr überrascht. Hier spricht man über Latenzzeiten im Millisekunden Bereich. Ich werde schon nervös bei Abweichungen größer 0,5 Mikrosekunden bei einem DME. Bei EGNOS sieht das nochmal ganz anders aus, allerdings hat da jede RIMS ihre eigene Atomuhr (RIMS ist eine von ca. 40 EGNOS- Empfängerstationen).
Bei etwa. 500 Millisekunden Latenz wird es im stressigen Flughafen (Boden)-Funk schon schwierig und dann sollen noch Drohnen aus weiter Ferne gesteuert werden? Absoluten Respekt für den der das macht.
@T. Wiegold
Das „wir“ bitteschön nicht inopportune Fragen zum möglichen hybriden Vorgehen bestimmter Akteure stellen sollen, war man in Deutschland in den Jahren bis 2022 ja gewohnt. Umso erstaunlicher, dass diese Einstellung hier auch heute noch ganz offen als der richtige Weg betrachtet wird. Da muss noch wohl mehr passieren, bis „wir“ in ganz in der sicherheitspolitischen Realität ankommen.
@Politikwissenschaftler:
Und hätte ich im Skat den letzten Buben gefunden, hätte ich neulich alle in die Gruft spielen können. Schneider und schwarz.
Erstens ist es bei Vorliegen von Entscheidungen müßig, über die Alternativen zu spekulieren. Schrödinger’s Katze hat sich manifestiert, sie ist lebendig. Zweitens hätte das BVerfG selbst wenn es anders entschieden hätte lediglich ein politisches Problem geschaffen, welches die USA nicht im Mindesten davon abhielte, genau so weiterzumachen, wie bisher.
Denn für die Amerikaner gelten vorrangig das NATO-Truppenstatut und die Zusatzabkommen hierzu. Eine unmittelbare Bindungswirkung der USA an deutsches Verfassungsrecht ist m.W. nicht gegeben, vor allem deshalb, weil das Grundgesetz in der Hauptsache die deutsche Staatsgewalt betrifft. Ein in Deutschland stationierter US-Soldat, der von seinem Vorgesetzten im Einzelfall im Dienst (also in Ausübung hoheitlicher Gewalt) in einer Art und Weise behandelt wird, die deutschen Grundrechten zuwiderläuft ist demnach zunächst trotzdem keine rein deutsche Angelegenheit, sodass ein Rekurs auf deutsche Gerichte erst einmal ausgeschlossen sein dürfte. Erst dann, wenn die USA ein System offenkundig grundrechtswidriger und menschenunwürdiger Behandlung etablierten, dürfte sich die vom Gericht angesprochene Schutzpflicht dahingehend verdichten, dass die deutsche Bundesregierung diesbezüglich gegenüber den USA tätig werden müsste. Eventuell könnte eine solche Entwicklung auch ein Asylrecht des betroffenen Militärangehörigen begründen, aber davon sind wir ja extrem weit entfernt.
In der Türkei und Griechenland sind beispielsweise gegenüber Wehpflichtigen körperliche Übergriffe durch Offiziere (Ohrfeigen, Schläge) z.T. immer noch übliche Praxis. So etwas dürfte in Deutschland sicherlich nicht toleriert werden, allerdings sind in Deutschland auch keine türkischen oder griechischen Wehrpflichtigen stationiert, sodass sich die Frage nicht stellt.
Es wurde ja wohlweislich vermieden, die heiße Kartoffel der Schutzpflicht in der Sache zu entscheiden und das Problem elegant umschifft. Die Verfassungsbeschwerde ist auch der ziemlich plumpe Versuch, durch Beschreiten legitimer Rechtsmittel im Ergebnis moralisch überhöhte Rechtsauslegungen zum allgemeinen Rechtsprinzip zu erklären. Dass man sich Deutschland im Wege des „jurisdiction shopping“ ausgesucht hat, weil man sich hier die besten Chancen ausgerechnet hat, und natürlich die Basis in Ramstein den territorialen Anknüpfungspunkt bietet, ist auch nicht per se verwerflich.
Das war ja neulich auch im Bezug auf die Ottawa-Konvention so. Da gibt es ja auch Stimmen, die quasi verlangen, dass ein Vertragsstaat Soldaten eines Staates, der Landminen nicht ächtet, nicht einmal einen Kanten Brot geben darf, weil das als „Unterstützung“ gewertet werden könnte. Diese Art von moralischem Absolutismus kann man sich freilich nur leisten, wenn man im absoluten Wolkenkuckucksheim wohnt.
Allerdings lasse ich mir auch das deutsche Grundgesetz, welches ich angesichts der Erfahrungen der Nazizeit für sehr umsichtig gestaltet halte, nicht dadurch schlechtreden, dass es Leute gibt, die eventuell im Verdacht stehen könnten, ihre Möglichkeiten des Rechtsschutzes mit weniger als lauteren Absichten zu nutzen.
@wacaffe 15.07.2025 um 10:59 Uhr
Das BVerfG hat die Frage der generellen Zulässigkeit des Drohnenkriegs nicht erörtert, das geht aus der Passage mit der Randnr. 145 hervor:
„Der Senat übersieht nicht die verbreitete Kritik an der Auffassung der USA, das Vorgehen gegen terroristische Gruppen sei Teil eines globalen Kriegs gegen den Terrorismus beziehungsweise einer globalen Kampagne gegen Al-Qaida und terroristische Affiliierte. Den Kritikern zufolge überschreite die Strategie des globalen Kriegs gegen den Terrorismus im Hinblick auf die räumliche und zeitliche Ausdehnung nicht internationaler bewaffneter Konflikte die Grenze des völkerrechtlich Vertretbaren. Diese Bedenken spielen in der vorliegenden Konstellation allerdings keine Rolle, weil es hier unstreitig um Einsätze bewaffneter Drohnen durch die USA auf Einladung der jemenitischen Regierung im Rahmen eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts im Jemen geht.“ (Quellenhinweise des BVerfG habe ich wegen der besseren Lesbarkeit entfernt)
Die Betonung liegt auf: „auf Einladung der jemenitischen Regierung“. Mit der Frage, ob der Drohnenkrieg generell vom Völkerrecht gedeckt ist, hat sich das BVerfG also gar nicht befasst, es ist lediglich auf die vorliegende Konstellation eingegangen. Wie die Entscheidung in anderen Konstellationen ausgegangen wäre, z.B. bewaffnete Drohneneinsätze ohne Zustimmung der zuständigen Regierung, bleibt daher offen. Im Urteil wird zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass völkerrechtliche Fragen derzeit noch umstritten sind.
@Metallkopf
Jede professionell agierende Organisation beobachtet Risiken bzw. Möglichkeiten des Eintritts von Schäden an ihren Interessen und analysiert Szenarien bzgl. des möglichen Eintritts dieser Risiken. Ein „ist halt passiert“ ist kein professioneller Umgang mit Risiken, Ihr Kommentar ist ein weiteres Beispiel dafür, dass man in Deutschland einen solchen Umgang im Bereich Sicherheitspolitik immer noch nicht gelernt hat.
Wenn der chinesische Staat durch Subventionen europäische Unternehmen in Lieferketten der Verteidigungsindustrie eliminiert, um gezielt Abhängigkeiten zu schaffen, und man auf dieses Risiko hinweist, ist die Antwort, dass man wohl ein Feind der Marktwirtschaft sei. Der Hinweis auf das Risiko, das entsteht, wenn man deutsche Energieinfrastruktur an Tochterunternehmen von Gazprom verkauft, wurde vor 2022 genauso beantwortet. Dem Hinweis auf den Einsatz von irregulärer Migration als Mittel der hybriden Kriegführung durch Russland und Belarus wird mit der Unterstellung von Flüchtlingsfeindlichkeit begegnet, und jetzt weigert man sich, im Zuge der Klage aus dem Jemen überhaupt die Frage zu prüfen, ob ggf. „Lawfare“ vorliegt, weil das angeblich bedeute, das Grundgesetz abzulehnen. Was muss denn noch alles passieren, damit man hierzulande lernt, rational mit Risiken umzugehen?
@all
Die Versuche von verschiedenen Seiten mit unterschiedlichen Intentionen, das Thema „wie kommen die dazu, in Karlsruhe zu klagen“ hier weiter als OT reinzudrücken, blocke ich unvermindert ab und sehe das langsam als hostile intent.
@Politikwissenschaftler:
Ihr Argument geht leider hinsichtlich dieser Diskussion völlig ins Leere. Natürlich beschäftigt man sich auch in sicherheitspolitischen Fragen immer mit alternativen Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten. Aber eben gerade nicht mehr, wenn die Fakten unverrückbar auf dem Tisch liegen.
Wenn Sie als Kommandeur des PzGrBtl (v) dann, wenn aufgrund der Lageentwicklung klar ist, dass ein Angriff substanzieller Teile der 4. Mech. Div. aus Rotland an ihrer rechten Flanke anläuft, immer noch Denksport betreiben, was denn wohl gewesen wäre, wenn der Gegner stattdessen links aufgetaucht wäre, würde jedenfalls ich Ihnen darob gewisse, sagen wir, Defizite in der Umsetzung des mil. Führungsprozesses bescheinigen.
Und im Gegensatz zu diesem Beispiel neigt das Bundesverfassungsgericht auch nicht dazu, Scheinentscheidungen zu verkünden, um dann überraschend doch anders zu beschließen. Welchen Wert haben also nun noch Diskussionen über „was, wenn es anders entschieden worden wäre“?
@Metallkopf
„Welchen Wert haben also nun noch Diskussionen über „was, wenn es anders entschieden worden wäre“?“
Wenn es sich um eine Maßnahme hybrider Kriegführung gehandelt haben sollte, dann wird es nicht die letzte dieser Art gewesen sein. In diesem Fall ist damit zu rechnen, dass die verantwortlichen Akteure beim nächsten Mal besser vorbereitet sein und Erfolg haben könnten. Eine verantwortlich handelnde Sicherheitspolitik würde dieses Risiko daher untersuchen, um bereits vor dem nächsten Vorfall Maßnahmen zu ergreifen, die dieses Risiko reduzieren.
Dieses risikoorientierte Denken funktioniert im Übrigen auch auf der taktischen Ebene. Auch da wartet man nicht einfach nur auf den Feind und überlässt diesem die Initiative, sondern analysiert dessen Fähigkeiten und Vorgehensweisen, um COAs zu identifizieren etc., wie Ihnen bekannt sein dürfte. Damit das funktioniert, muss man dazu bereit sein, neue TTPs beim Feind frühzeitig wahrzunehmen. Wer mit verschlossenen Augen durch die Gegend läuft und diese Blindheit noch zum Ausdruck von Tugendhaftigkeit erklärt, muss bei solchen Aufgaben scheitern.
Auf der anderen Seite gibt es Menschen, die sehr gut darin sind, Verwundbarkeiten unserer Gesellschaft zu erkennen und auszunutzen. Wenn Deutschland nicht besser darin wird, solches Verhalten zu antizipieren oder frühzeitig zu identifizieren, um dann zu handeln, dann wird das Land in den nächsten Jahren sehr ernste Probleme bekommen. Wahrscheinlich erfordert das dazu erforderliche Mindset einen Generationenwechsel.
@Metallkopf @Politikwissenschaftler
Der terminus technicus nennt sich: Lawfare – KI definiert das so:
„Lawfare ist ein Begriff, der sich auf die strategische Nutzung von Rechtsmitteln bezieht, um ein politisches oder militärisches Ziel zu erreichen. Es ist der Einsatz von Recht als Waffe, um Gegner zu schwächen oder zu kontrollieren, anstatt ihn als Mittel zur Konfliktlösung zu nutzen. Lawfare kann sowohl im militärischen als auch im zivilen Bereich eingesetzt werden.“
I.w.S. trifft dies auch auf das Fragerecht im BT zu, da dort z.T. sehr detailliert Anfragen zu militärischen Sachverhalten gestellt werden, die aus einem Aufklärungsplan stammen könnten – mir erinnerlich sind Fragen zu DEFENDER EUROPE 2020.