Drohnen-Steuerung über US-Basis Ramstein: Verfassungsgericht sieht keine Schutzpflicht (Nachtrag)

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, mit der Menschen aus dem Jemen Konsequenzen von tödlichen US-Drohnenangriffen in ihrem Land erreichen wollten. Das komplexe Verfahren zielte darauf ab, aus der Steuerung von Drohneneinsätzen über die US-Basis Ramstein in Deutschland eine Schutzpflicht der Bundesregierung abzuleiten. Das Karlsruher Gericht verneinte jedoch aus juristischen Gründen eine solche Schutzpflicht.

Hintergrund der Entscheidung vom (heutigen) Dienstag ist die technische Steuerung von Einsätzen bewaffneter Drohnen in Regionen weit östlich der USA. Da die Bediener der unbemannten Systeme überwiegend in den USA selbst sitzen, wäre eine Steuerung der Drohnen über Satellit für Missionen im Nahen Osten, Afghanistan oder Pakistan wegen der Zeitverzögerung des Satellitensignals technisch schwierig. Die Signale liefen – und: vermutlich laufen – deshalb über Datenleitungen nach Ramstein, von dort aus dann als Steuerung über Satellit.

Zwei jemenitische Staatsbürger hatten nach tödlichen US-Drohneneinsätzen deshalb in Deutschland geklagt: Die Bundesregierung habe angesichts der Nutzung technischer Einrichtungen in Deutschland eine Verpflichtung, den Schutz der Menschen durchzusetzen, insbesondere wenn möglicherweise Völkerrecht verletzt werde.

Das sah der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht so, wie aus der Mitteilung zur Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21) hervorgeht:

Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass der Bundesrepublik Deutschland zwar ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend obliegt, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
An diesen Maßstäben gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika im Jemen ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen hat der Senat das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts verneint.

Die ganze Mitteilung zum Nachlesen hier.

Nachtrag: Zur Dokumentation die gemeinsame Erklärung von Auswärtigem Amt und Verteidigungsministerium zu diesem Urteil:

Urteil des Bundesverfassungsgerichts im sog. „Ramstein-Verfahren“

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat heute sein Urteil über die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Beschwerdeführer verkündet. Demnach hat die Bundesregierung jedenfalls dann keine grundrechtliche Schutzpflicht gegenüber Ausländern im Ausland, die vom militärischen Handeln dritter Staaten betroffen sind, wenn sich diese Angriffe nach Einschätzung der Bundesregierung im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren halten. Damit hat das BVerfG die Rechtsauffassung der Bundesregierung im Ergebnis bestätigt.
In dem Verfahren wandten sich die Beschwerdeführer gegen bewaffnete Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen. Sie argumentierten, dass die Bundesregierung aufgrund der mutmaßlichen Funktion des rheinland-pfälzischen Militärflugplatzes Ramstein für die US-amerikanischen Operationsführung mitverantwortlich sei, die sie für verfassungswidrig erachten. Die Bundesregierung sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen auf die Vereinigten Staaten einzuwirken.
Mit ihrer Entscheidung bestätigen die Richterinnen und Richter, dass der Bundesregierung bei der Beurteilung der Völkerrechtskonformität des Handelns dritter Staaten ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Die Bundesregierung begrüßt diese Entscheidung, die ein wichtiges Signal für unser außen- und sicherheitspolitisches Handeln setzt.
Auch in Zukunft wird sich die Bundesregierung, nicht zuletzt aufgrund des vom BVerfG betonten Schutzauftrages, für die Einhaltung des Völkerrechts und die Sicherheit aller Menschen auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundrechte einsetzen.