Neuer Anlauf gegen Extremisten in der Bundeswehr: Vorschrift im Soldatengesetz soll schnelle Entlassung ermöglichen
Das Verteidigungsministerium will mit einer neuen Regelung im Soldatengesetz die schnelle Entlassung von Extremisten, vor allem von Rechtsextremisten, erreichen können. Das Wehrressort nannte dazu jetzt Eckpunkte – allerdings ist dieses Vorgehen nicht erst durch die aufgeflogenen Pläne von Reichsbürgern in den vergangenen Tagen bestimmt, sondern bereits durch den Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP.
Die Mitteilung des Ministeriums vom (heutigen) Dienstag bezieht sich zwar auf die aktuellen Entwicklungen, sagt aber wenig zum vorgesehenen Verfahren:
Extremistische Bestrebungen haben in der Bundeswehr keinen Platz – das hat das Bundesministerium der Verteidigung immer wieder betont und in den vergangenen Monaten Vorbereitungen dafür getroffen, extremistische Soldatinnen und Soldaten schnellstmöglich aus dem Dienst entlassen zu können. In den vergangenen Monaten wurde an einem neuen Entlassungstatbestand gearbeitet, der noch deutlich über das hinausgeht, was der Deutsche Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen hat. Erfasst werden sollen nunmehr neben allen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit auch Berufssoldatinnen und -soldaten. Eine Entlassung soll hiernach durch Verwaltungsakt ohne Durchführung eines zeitintensiven gerichtlichen Disziplinarverfahrens möglich sein.
Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht betont hierzu:
„Die jüngsten Durchsuchungen und Festnahmen im Reichsbürger-Milieu zeigen, wie wichtig es ist, wachsam zu sein und konsequent mit allen Mitteln des Rechtsstaats gegen Extremisten und Verfassungsfeinde vorzugehen.
Auch in der Bundeswehr hat die Bekämpfung von Extremismus höchste Priorität. Zusätzlich zu den zahlreichen bereits ergriffenen Maßnahmen arbeiten wir mit Hochdruck an einer Anpassung des Dienstrechts, um Extremistinnen und Extremisten schneller aus dem öffentlichen Dienst entlassen zu können. Der im BMVg erstellte Gesetzentwurf sieht hierzu einen eigenständigen Entlassungstatbestand der fehlenden Verfassungstreue vor. Damit kön-
nen Soldatinnen und Soldaten entlassen werden, wenn sich herausstellt, dass sie das Grundgesetz und unserer freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnen. Dadurch wird es möglich sein, das bisherige langwierige Verfahren zur Entfernung von Extremisten aus dem Soldatenverhältnis deutlich zu beschleunigen – natürlich unter Wahrung aller Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens.
Wir werden jetzt den Gesetzentwurf mit dem Entlassungstatbestand Extremismus schnellstmöglich zwischen den Ressorts abstimmen, damit er zügig ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden kann.
Nach Informationen von Augen geradeaus! soll das Ziel, extremistisch orientierte Soldat*innen schnell aus dem Dienst entfernen zu können, durch eine Änderung im Soldatengesetz erreicht werden. Im Unterschied zu Plänen von Lambrechts Vorgängerin Annegret Kramp-Karrenbauer soll dafür nicht eine Vorschrift speziell für Zeitsoldaten ausgeweitet werden – diese Regelung hatte der damalige Junior-Koalitionspartner SPD gestoppt, nicht zuletzt unter dem Druck des Bundeswehrverbandes: Die Interessenvertretung hatte befürchtet, dass eine solche Verschärfung auch unabhängig von Extremismusverdacht in anderen Fällen genutzt werden könnte.
Die jetzt geplante Neuregelung soll dagegen eine Regelung für alle Soldat*innen unabhängig vom Status schaffen und damit eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag (in dieser Fassung auf S. 150) umsetzen:
Alle Angehörigen der Bundeswehr müssen unzweifelhaft auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wir werden Dienst- und Arbeitsrecht anpassen, um Extremistinnen und Extremisten umgehend aus dem Dienst entlassen zu können.
Absehbar ist dafür eine Veränderung im Paragraphen 46 des Soldatengesetzes. Diese Vorschrift regelt die Entlassung von Berufssoldaten; über Verweise in anderen Paragraphen gilt sie aber dann auch für Zeitsoldaten und Freiwillig Wehrdienst Leistende. So werden Soldat*innen zum Beispiel bei Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr aus dem Dienst entlassen.
In diesen Paragraphen 46 soll nun, so die Planung, sinngemäß der Wortlaut des Paragraphen 8 Soldatengesetz aufgenommen werden:
Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.
Als Entlassungsgrund wird dann, wenn das Gesetz entsprechend geändert wird, eben auch festgelegt, dass ein Soldat oder eine Soldatin nicht die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne der Verfassung anerkennt und, das gehört ebenso dazu, durch sein Verhalten eben nicht für ihre Erhaltung eintritt.
Mit einer solchen Regelung wäre nach Einschätzung von Fachjuristen die Entlassung eines erkannten Extremisten kine Disziplinarmaßnahme, die von einem Truppendienstgericht verhängt werden muss – sondern ein Verwaltungsakt des Dienstherrn. Dagegen kann ein Soldat zwar vor den Verwaltungsgerichten klagen, aber der wesentliche Unterschied zu einer Disziplinarmaßnahme: Die Entlassung gilt dann erst einmal (wenn auch mit der Möglichkeit, dass ein Verwaltungsgericht anordnet, dass sie mit einer aufschiebenden Wirkung zunächst ausgesetzt wird).
Das Verteidigungsministerium, darauf deutet in der Pressemitteilung die Formulierung Wir werden jetzt den Gesetzentwurf … schnellstmöglich zwischen den Ressorts abstimmen hin, ist allerdings nicht allein Herrin des Verfahrens. Auch wenn das Wehrressort für das Soldatengesetz zuständig ist, wird das Bundesinnenministerium als zuständiges Ressort für das Dienstrecht insgesamt mitreden wollen.
(Vorsorglicher Hinweis: Mir ist klar, dass bei diesem Thema gerne emotional argumentiert wird; und ich bitte schon mal darauf, in den Kommentaren sachlich zu bleiben.)
Wenn Bundesminister durch Verwaltungsakt der Wasser- und Schifffahrtsdirektion entlassen werden können, weil sie die militärische Sicherheit durch das unbedachte Veröffentlichen von Fotos der Technik von Luftfahrzeugen der Bundeswehr nachweislich gefährdet oder keine Ahnung vom Inhalt der Beweislastumkehr haben, dann bin ich für die Gesetzesänderung.
Ist das alles noch normal? Wie haben wir nur die Zeit seit 1956 bis heute in der Bundeswehr geschafft?
Kein Mensch will und braucht Extremisten in der Bundeswehr!
[War klar, dass jemand mit dem Begriff „Beweislastumkehr“ kommen würde… Ich hatte, nur zur Erinnerung, um Sachlichkeit gebeten. Aber man muss den bestehenden §8 auch nicht mögen, sollte das dann aber klar sagen. T.W.]
Ich kann ihre Sorge im letzten Absatz nicht teilen.
Wenn man sich an die Extremismusdefinition des MAD hält, dann wird man nicht für Banalitäten entlassen, sondern für glasklare (rechts-) extremistische Gesinnung. Das entlastet die Truppendienstgerichte und spart dem Bund auch enorme Kosten, da Delinquenten nicht mehr jahrelang mit 50% der Dienstbezüge rumspringen weil sie ewig auf ein Verfahren warten.
@ T.W.
Mein Hinweis bezieht sich auf die Bundesinnenministerin, die den Begriff „Beweislastumkehr“ in dem Kontext im Deutschen Bundestag verwendet hatte.
Gemeint ist aber, dass über eine Entlassung zukünftig eine Behörde per Verwaltungsakt entscheidet und eben nicht mehr ein Verwaltungsgericht oder Truppendienstgericht.
Das hat mit der Beweislastumkehr nichts zu tun. Der Rechtsschutz gestaltet sich anders.
Ich befürchte, in dem Umfang, in dem die Disziplinargerichtsbarkeit ent-lastet wird, wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit be-lastet. Das ist mindestens ein Nullsummenspiel. Hoffentlich schaffen es die Juristen des BMI, eine wasserdichte Definition für das „Eintreten für die FDGO“ mit zu verankern, sonst schleppen sich die ersten Verfahren bis zum Sankt Nimmerleinstag und die Judikative darf wieder die unbestimmten Rechtsbegriffe der Legislative durchdefinieren. Das wäre weder im Interesse des Dienstherren noch der Soldaten.
Vielleicht sollte man da an die Kollegen des MAD / BfV anknüpfen – deren Vergabe des „Prädikats“ als Extremist steht auf stabilen Beinen und wird nicht leichtfertig vergeben.
Für mich ist der neue Paragraf 8 Soldatengesetz völlig in Ordnung. Nur wer fällt darunter? Grundsätzlich jede/r, der als Extremist gem Paragraf 4 Bundesverfassungsschutzgesetz eingestuft wird. Das wäre nach der Farbenlehre des MAD (einfach in eine Suchmaschine eingeben) diejenigen, die unter Rot fallen. Und was ist mit denen, die Orange sind, z.B. wegen fehlender erkannter Verfassungstreue? Das wird in der Umsetzung und den Ausführungsbestimmungen interessant.
@ Paul
100% Zustimmung.
Es ist ja nicht so, als dass man Extremisten nicht bereits heute aus der Bundeswehr entlassen wollte, aber es muss eben auch der Beweis erbracht werden, dass es sich tatsächlich um einen Extremisten handelt, man also nicht mehr innerhalb des Rahmens der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung steht.
Es wäre vorteilhaft und im Sinne des gegenseitigen Treueverhältnisses, wenn auch mit der neuen Möglichkeit zur schnelleren Entlastung sorgsam umgegangen wird und man den schwarzen Peter nicht den Verwaltungsgerichten und auch dem Soldaten zuschiebt.
Für mich löst das gemischte Gefühle aus.
Zum einen hatte der vorherige Entwurf den Charme, dass er eben nicht nur für politische Unzuverlässigkeit (jetzt mal salopp gesagt) geschrieben war, sondern auch um andere grobe Übeltäter aus dem Dienst entfernen zu können. Die Beschränkung auf Extremismus ist zwar nachvollziehbar, aber für mich, aus Sicht eines langjährigen Disziplinarvorgesetzten, zu eng.
Zudem stört mich, dass der aktuelle Ansatz sich nur gegen Extremisten im Soldatenstatus richtet. Warum nicht einheitliches Recht für alle Staatsdiener schaffen? Richter und Beamte sind genauso in Schlüsselstellen um die FDGO zu verteidigen (oder zu untergraben). Häufig sogar noch viel mehr als OStGefr Dosenkohl…
Andererseits ist das (aktive) Eintreten für die FDGO in der Tat eine Schlüsselmerkmal (auch) für Soldaten. Von daher sprechen auch starke Argumente für den Ansatz.
Bin gespannt was BMI, BMJV und am Ende ja möglicherweise sogar das BVerfG dazu sagen werden…
Ich kann verstehen, dass niemand Extremisten in der Bundeswehr sehen möchte. Aber auch dieser Ansatz löst nicht das Problem, „Extremisten“ zu erkennen. Jedenfalls solange nichts strafbewehrtes geschieht.
Ich bin gespannt auf die Ausführungsbestimmungen. Das gute an dieser Initiative: Nun können sich etliche gut besoldete Stabsabteilungen den wirklich wichtigen Fragen widmen – und vielleicht kann dazu noch die eine oder andere Beauftragtenstelle geschaffen werden. Dann werden die 2 Prozent sinnvoll verwendet…
Es wird immer nur von Sanktionierung aktiver Soldaten gesprochen. Genauso muss in Erwägung gezogen werden, die Versorgungsbezüge ehemaliger Soldaten zu kürzen bzw. zu streichen, wenn sie die FDGO bzw. das GG ablehnen.
In der Reichsbürger-Razzia der vergangenen Woche waren die Beteiligten ja StOffz a.D. (wobei mir nicht bekannt ist, ob alle Pension beziehen) und ein StFw d.R. (meines Wissens aktiv Reservediestleistender).
Die Väter und Mütter der Gesetzgebung für die Bundesrepublik Deutschland waren durchweg kluge und weise Menschen. Sie haben deshalb an der Grundform des Beamtentums (der Berufssoldat zählt im engeren Sinne dazu) nicht gerüttelt, denn er soll bei seinem Tun, dem Staat zu dienen, vor dem Einfluss einzelner Personen und politischer Parteien geschützt sein. Weshalb seine Entfernung aus dem Staatsdienst letztendlich nicht der Exekutive, sondern der Gerichtsbarkeit unterliegt. Insofern stellt die Einführung eines bloßen Verwaltungsakts, mit dem notabene die Existenz eines Menschen bedroht werden kann, einen Bruch mit einer im Grunde guten Gesetzeslage dar, der zudem die Gefahr willkürlicher Entscheidungen mit sich bringt und den Einfluss der Parteipolitik verstärkt. Zudem, den diesbezüglichen Begriff hat ja bereits die Frau Innenminister ins Spiel gebracht, wird ein Eckpfeiler des rechtsstaatlichen Verfahrens schlichtweg demontiert. Zudem sollte man, was in der Berichterstattung eher wenig Erwähnung findet, die Dimension des Problems im Auge behalten. Das BmVg selbst spricht z.B. bei rund 1500 gemeldeten Verdachtsfällen im Jahr 2012 mit 17 erkannten und 35 verdächtigen Extremisten sämtlicher Coleur von einem “ sehr niedrigen Niveau“ der Zahl der Personen, bei denen Zweifel an der Verfassungstreue bestehen. Entlassen wurden in diesem Zusammenhang im Zeitraum 2019 bis 2021 im Mittel 50 Personen pro Jahr. Schon richtig: initiis resistere, aber sich der Anfänge mittels eines tiefgreifenden Eingriffs in das Rechtssystem zu erwehren, hat schon ein G’schmäckle.
Korrektur, Zahlendreher: soll heißen 2021, nicht 2012! Entschuldigung!
@Koffer sagt: 13.12.2022 um 22:48 Uhr
„Warum nicht einheitliches Recht für alle Staatsdiener schaffen? Richter und Beamte sind genauso in Schlüsselstellen ….“
Da ist die Bundesinnenministerin mit ihren Länderkollegen schon dran, das Problem ist erkannt. Aber Soldaten haben nun mal ein besonderes Dienstverhältnis. Sie betonen das doch jedes mal, wenn es z.B. um die Personalzahlen geht. Von daher muß das auch entsprechend behandelt werden.
Natürlich wird da im Moment ein besondere Fokus drauf gelegt. Im Ergebnis der durchgeführten Razzia hast man zwei Oberste a.D. mit verhaftet. Die militärische Planung war schon relativ weit fortgeschritten, wie schon alleine die Planung von rd. 240 „Heimatschutzkompanien“ zeigt.
@ Paul und @ Pio-Fritz
Ihre Ausführungen sind absolut zutreffend. Das Ganze darf nicht wachsweich sein.
Rechtsstaatlich richtig müsste dem Betroffenen zunächst ein Bescheid zugestellt werden, dass er sich außerhalb der FDGO befindet. Dagegen könnte er klagen.
Nach Rechtskraft der Einstufung könnte die Entlassung durch Verwaltungsakt erfolgen. Dagegen könnte er wieder klagen.
Am Ende geht das alles nicht viel schneller als es aktuell der Fall ist.
@ BMI und @ BMVg:
…. wie beim Funken: Denken. Drücken. Sprechen.
Grundsätzlich ist diese Initiative zu begrüßen. Ich denke niemand, der seine sieben Sinne beieinander hat, kann wollen, dass Leute als Zeit- und Berufssoldaten die Demokratie verteidigen, die mit ihr nichts am Hut haben, sondern ein totalitäres System befürworten und ggf. sogar auf ein solches aktiv hinarbeiten.
Die genaue Ausformung der gesetzlichen Regelung ist aber hier von nicht unerheblichem Belang. Erfolgt die Aufnahme in die Aufzählung der – zwingenden – Entlassungsgründe nach Abs. 2 der Vorschrift, oder wird eine Kann-Vorschrift, die Ermessen ermöglicht, als neuer Absatz eingefügt? Wird die Vorschrift auf Zeit- und Berufssoldaten beschränkt, oder ergibt sich hier die Möglichkeit, durch relativ leichte Verhaltensmuster einer ggf. wieder auflebenden Wehrpflicht zu entgehen…
Hinsichtlich der „Farbenlehre“ des MAD wäre nämlich die Einstufung als „orange“ wegen fehlender Verfassungstreue bereits ein Verstoß gegen § 8, weil dann ja schon tatsächliche Anknüpfungspunkte im Verhalten des Soldaten auf eine fehlende Verfassungstreue schließen lassen. Das kann dann schon nicht mehr als „Eintreten mit dem gesamten Verhalten“ gewertet werden und würde dann, wenn sich die Entlassungsvoraussetzung daran knüpft, die Rechtsfolge auslösen.
Dass die Vorschrift für alle Soldaten gelten soll, ist m.E. grundsätzlich gut, allerdings ist natürlich die Gemengelage durchaus mehrschichtig. Von einem einfachen Rekruten, der aufgrund Wehrpflicht eingezogen und als Panzergrenadier eingesetzt wird, geht natürlich nicht die gleiche Gefährlichkeit aus, wie von einem Kommandofeldwebel KSK, einem Zugführer Panzertruppe oder gar einem Stabsoffizier oder General, der einem totalitären Weltbild anhängt. Entscheidend ist m.E. bei einer Entlassungsentscheidung nicht nur die Tatsache, dass grundsätzlich Extremisten in der Bundeswehr nichts zu suchen haben, zu berücksichtigen, sondern auch das Potenzial, seine Stellung und Ausbildung als Soldat zum Nachteil der Freiheitlich-Demokratischen Rechtsordnung zu missbrauchen.
Das spräche dafür, dass die Aufnahme einer Ermessensnorm hier eine angemessene Maßnahme darstellen könnte, ggf. mit zwingender Entlassung bei Berufs- und Zeitsoldaten. Das eröffnet natürlich die zusätzliche Möglichkeit, auch die Ermessensentscheidung verwaltungsgerichtlich (wenn auch eingeschränkt) überprüfen zu lassen. Einfacher wäre es in jedem Fall mit einer zwingenden Rechtsfolge („ist zu entlassen“), dann dürfte es bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ausschließlich um die Tatsachenfeststellungen gehen, mit denen die Entlassung begründet wird.
Allerdings muss man dann auch mit den möglichen Konsequenzen leben; in einer Gesellschaft, in der es immer weniger Demokraten gibt, findet man dann nämlich auch kaum mehr geeignete Kandidaten für die Streitkräfte und Sicherheitsorganisationen.
@Koffer
Ihr Vorschlag auf Ausdehnung z. B. auf Richter ist nicht neu. Das hatten wir doch schon in den 70er Jahren mit dem sogenannten „Extremisten-Erlass“, um einen „Marsch durch die Institutionen“ zu verhindern. Ein Beschäftigungsprogramm für Juristen!
Wie dieser Versuch des Staates ausging wissen Sie und können es auch heute noch besichtigen. Eine funktionierende Demokratie tut sich immer schwer mit ihren extremen linken und rechten Rändern. Der Grad, dabei nicht in Gesinnungsschnüffelei abzugleiten ist sehr, sehr schmal und wird bei Misslingen nicht nur ein Fest für Jurusten, sondern auch zum Schaden für die Demokratie, analog dazu bestimmte Parteien zu verbieten.
Aus gutem Grund ist das mit der KPD erst einmal gelungen.
@Pio-Fritz sagt: 14.12.2022 um 9:35 Uhr
“Da ist die Bundesinnenministerin mit ihren Länderkollegen schon dran, das Problem ist erkannt.”
Ich bin gespannt. Mit Blick auf die etablierte Rechtsprechung des BVerfG erlaube ich mir allerdings dezente Zweifel.
“Aber Soldaten haben nun mal ein besonderes Dienstverhältnis. Sie betonen das doch jedes mal, wenn es z.B. um die Personalzahlen geht. Von daher muß das auch entsprechend behandelt werden.”
Gleiches muss im Maße seiner Gleichheit vergleichbar behandelt werden!
Wo Unterschiede sind müssen diese gebührend berücksichtigt werden. Wo keine Unterschiede bestehen darf man aber auch nicht unterschiedlich behandeln. Entweder sind Staatsdiener der FDGO verpflichtet oder nicht. Da darf es keine Unterschiede geben.
“Natürlich wird da im Moment ein besondere Fokus drauf gelegt. Im Ergebnis der durchgeführten Razzia hast man zwei Oberste a.D. mit verhaftet.“
Einer. Und genau für den Status benötigen wir ja keine Änderung. Für a.D. greifen ja andere Mechanismen.
Extremisten per Verwaltungsakt zu entfernen, dürfte an Art. 33 GG scheitern. Wir können natürlich auch den Berufsbeamten und -soldaten und -richter abschaffen wegen einem dutzend geisteskranker Spinner. Dann haben wir einen willfährigen Staatsdiener, dessen Korruptionsanfälligkeit um Einiges höher sein dürfte. Das Problem an solchen Auswüchsen wie den sog. „Reichsbürgern“ sind die Kurzzeitbediensteten des Staates, nämlich die Politiker, die die Unzufriedenheit am System durch ihr (Nicht-)Handeln erst schaffen.
[Ich rate dringend dazu, jetzt nicht scheinbar juristisch in merkwürdige Diskussionen zu verfallen und zu folgern, dass das Grundgesetz gerade denen den Beamtenstatus garantiert, die dieses Grundgesetz abschaffen wollen. In diese Art der Debatte sollten wir hier nicht kommen. T.W.]
@Metallkopf:
„Das eröffnet natürlich die zusätzliche Möglichkeit, auch die Ermessensentscheidung verwaltungsgerichtlich (wenn auch eingeschränkt) überprüfen zu lassen.“
Zusätzlich ist dies wohl nicht, denn ein Rechtsweg muss ohnehin gegeben sein (Art. 19 Abs. 4 GG). Ein etwa eingeräumtes Ermessen wird sich sicher nicht auf die Verfassungsfeindlichkeit als solche beziehen können; diese muss bejaht oder eben verneint werden. Steht die Verfassungsfeindlichkeit zur vollen Überzeugung fest, wird es ein Entschließungsermessen (der Dienstherr kann entscheiden, ob er überhaupt etwas unternimmt) nicht geben können. Diskutabel wäre theoretisch ein Auswahlermessen (der Dienstherr hat die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Maßnahmen zu entscheiden, z. B. auch anhand Dienstgrad und Funktion des betroffenen Soldaten). Voraussetzung auch für die Ausübung eines Auswahlermessens wäre praktisch aber die Bejahung der Verfassungsfeindlichkeit. Mit anderen Worten hätte der Dienstherr die Möglichkeit, Herrn oder Frau Dosenkohl im Dienstverhältnis zu belassen, obwohl sie zu seiner vollen Überzeugung verfassungsfeindlich sind – aber nur deshalb, weil es sich z. B. um kaffeekochende Mannschaftsdienstgrade ohne Umgang mit Waffen und Gerät handelt. Auch das verbietet sich von selbst. Steht die Verfassungsfeindlichkeit fest, kann die Rechtsfolge nur lauten, dass die Betroffenen dann aus dem Dienstverhältnis zu entfernen sind. Der m. E. zweifelhafte rechtspolitische „Vorteil“ der beabsichtigten Neuregelung besteht – für den Dienstherrn – darin, dass die Betroffenen sofort und ohne Bezüge aus dem Dienst entlassen wären. Mithin müssten sie ihre Rechtsbehelfe und den oftmals zeitraubenden Instanzenzug von außerhalb betreiben, falls sie nicht im Einzelfall einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 VwGo erwirken können. Jedoch geht es hier – und dies kommt mir derzeit zu kurz – immer auch um Existenzen. Eine zivilrechtliche „Beweislastumkehr“ wird es ohnehin nicht geben können; der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch z. B. durch die EMRK geschützt. Deshalb kann ich die Bedenken etwa des Bundeswehrverbandes gut verstehen.
@ Metallkopf
Zitat: „Allerdings muss man dann auch mit den möglichen Konsequenzen leben; in einer Gesellschaft, in der es immer weniger Demokraten gibt, findet man dann nämlich auch kaum mehr geeignete Kandidaten für die Streitkräfte und Sicherheitsorganisationen.“
Wenn eine Gesellschaft nicht mehr bereit ist sein Gesellschaftssystem zu verteidigen dann ist es dem Untergang geweiht (siehe altes Rom).
@ Koffer
Warum nur für Soldaten ?
Weil es in diesem Artikel nur um die Änderung des Soldatengesetzes geht und die anderen Ministerien eigene Regelungen in ein Gesetzeswerk einbringen müssen. Vermutlich deshalb auch die Abstimmung mit dem BMI
§ 8 SG in der bisherigen Form:
„Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.“
Bitte schön, was ist an diesem einfachen Satz im Gesetzestext nicht eindeutig formuliert und ist interpretationsbedürftig ?
Dazu gehört, dass der Soldat den Rechtstaat mit der Gewaltenteilung anerkennt und dass der Bundestag die Gesetze macht und nicht der Mob auf der Straße. Dazu gehört auch, dass sich jeder Vorgesetzte als der erster Vertreter des Rechtsstaates in der Bundeswehr begreift und in seinem Handeln dies beweist (also keine Munition beiseite schafft, als General eigenhändig Strafamnestie beschließt usw.)
Natürlich würde diese Gesetzesänderung auch für die pensionierten Soldaten und für Reservisten usw. gelten, Nach § 17(3) Soldatengesetz gilt bereits heute:
„(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.“
Im Bundestag sind sechs ehemaligen Stabsoffiziere als Abgeordnete der AFD vertreten. Keinen der sechs ehemaligen StOffze würde ich als ehemaliger Berufsoffizier als Vorgesetzten akzeptieren, da sie sich nicht eindeutig von den rechtsextremen Tendenzen der AFD distanziert haben.
Summa Summarum verstehe ich nicht warum es einer Gesetzesänderung bedarf man hätte den § 8 SG „Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ einfach konsequent durchsetzen müssen und die betroffenen Soldaten, die kein Wohlverhalten gegenüber den deutschen Gesetzen gezeigt haben konsequent entlassen.
Wenn der Text des § 8 des SG bei einem Verstoß jetzt als Entlassungsgrund ins SG § 46 aufgen0mmen, dann sind wenigstens diese absurden mehrjährigen Rituala bei der Entlassung nicht geeigneter Soldaten vorbei.
Vor mir aus dürfen sie dann auch als ehemaliger Soldat vor das Verwaltungsgericht ziehen und die vorgenommene Entlassung juristisch überprüfen lassen. Hauptsache diese fadenscheinigen Demokraten werden schneller aus der Bw entlassen !
PS: Es kann doch nicht sein, dass ein Hr. Höcke immer noch freigestellter Beamter (da MdL) im hessischen Schuldienst ist, oder ? Hier hätte doch schon längst die Extremistenklausel zur Entlassung als Beamter führen müssen !
@Georg:
„Bitte schön, was ist an diesem einfachen Satz im Gesetzestext nicht eindeutig formuliert und ist interpretationsbedürftig (…) dann sind wenigstens diese absurden mehrjährigen Rituale bei der Entlassung vorbei (…) Hauptsache, diese fadenscheinigen Demokraten werden schneller (…) entlassen!“
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess sind keine absurden Rituale, sondern bewirken das, was einen Rechtsstaat auszeichnet, nämlich Legitimation durch Verfahren deshalb, weil dem Betroffenen u. a. bestimmte Justizgrundrechte wie z. B. das rechtliche Gehör garantiert sind. Einen Instanzenzug muss es nicht geben, aber Rechtsmittel schon (Art. 19 Abs. 4 GG). Dass ein Rechtsmittelverfahren sich mehrere Jahre lang hinziehen kann, liegt in der Natur der Sache. Denn dem Betroffenen muss nachgewiesen werden – beweisbelastet ist er nicht (§ 86 VwGO) – dass er zur Überzeugung des Gerichtes (§ 108 VwGO) als verfassungsfeindlich anzusehen ist und der Staat deshalb (!!!) berechtigt ist, seine bisherige berufliche Existenz zu vernichten. Überzeugung heißt: volle Überzeugung, volle Überzeugung heißt: ohne vernünftigen Zweifel. Der Teufel liegt hier deshalb im Detail, weil § 8 SG selbstverständlich auslegungsbedürftig ist. Denn das Gebot der Verfassungstreue kann nicht deskriptiv, sondern nur normativ beschrieben werden. Gemeinsamer Bezugspunkt aller Erwägungen wird letztlich die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Charakterisierung unseres Grundgesetzes als Wertordnung sein. Bestandteil dieser Wertordnung ist aber auch für Soldatinnen und Soldaten (§ 6 SG) das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG). Eine gewisse Gefahr der geplanten Neuregelung könnte m. E. darin bestehen, dass Stellungnahmen zu tagespolitischen Fragen in solche der Verfassungstreue umgemünzt werden und der Dienstherr das Instrument der Entfernung aus dem Dienstverhältnis jedenfalls nicht mit der Unparteilichkeit und dem Augenmaß nutzt, das die Rechtsprechung immer gewahrt hat. Jedenfalls bei „bl0ßen“ (etwaigen) Äußerungsdelikten wird die geplante Neuregelung dazu führen, dass die Betroffenen nach einem (etwaigen) Äußerungsdelikt von einem Tag auf den anderen ohne Bezüge und ohne berufliche Existenz dastehen, etwaige Rechtsbehelfe also von außerhalb betreiben müssten, obwohl die Maßstäbe der Rechtsprechung gerade hier völlig andere sind als die, die „Georg“ sich wohl vorstellt. Ich bin froh, dass unsere Gerichtsbarkeit absurde, notfalls auch mehrjährige Rituale vollzieht, um soweit wie möglich sachgerecht zu entscheiden. Darin besteht die Verfassungstreue, die von ihr gefordert ist!
1. Ich bin dagegen, bei der BW ein „hire and fire“ System einzuführen und die Soldaten damit zu „Arbeitnehmern oder Beamten“ dritter Klasse zu machen. Deshalb war ich schon gegen die alte Idee, den Zeitraum der leichten Entlassung von Zeitsoldaten über 4 Jahre auszudehnen. Wir brauchem mehr Soldaten und die Bundeswehr steht im Wettbewerb mit der Polizei, die alle Polizisten einfach verbeamten kann, was die BW nicht kann, um nicht zu überaltern. Ein schlechter Kündiungsschutz, um was es letztendlich geht, dient nicht dem Aufwuchs der Streitkräfte.
2. Ich habe auch seit Jahren den Eindruck, daß man sich in Sachen Extremisten gerne auf die BW einschießt, die durch KSK-Skandale usw. auch leichte Beute ist, aber wir viel zu wenig nach der Polizei schauen, wo es sehr viele Skandale mit Rechten umtrieben gibt seit Jahren, aber kaum was von Konsequenzen zu sehen oder hören ist! Niemand kann ernsthaft behaupten, daß die BW noch blind auf dem rechten Auge ist, nachdem MAD usw kräftig deshalb aufgerüstet worden ist. Der letzte Innenminister war aber noch gegen Studien bei der Polizei in Sachne Extremismuss.
3. Wir haben eine Ministerin die schwer angeschlagen ist und für die es als Juristin viel einfacher ist, das Soldatengesetz zu verschärfen, als für Munition und Waffen bei der BW zu besorgen. Der Vorschlag dient meiner Meinung nach auch gerade dem Zweck, die Ministerin aus der Schußlinie zu ziehen und von den Kernfragen der BW abzulenken.
4. Warum haben andere Armee des Westens kaum Probleme mit Extremisten, warum ist es immer wieder die BW?? Langeweile der Soldaten, zu wenig Tradition, zu wenig positive Vorbilder, Desinteresse der Gesellschaft über die BW, zu wenig Anerkennung??
5. Wir haben bei der BW – ziemlich als einzige Armee der Welt – den Staatsbürger in Uniform. Warum zieht der Staatsbürger in Uniform nicht??
6. Die Wehrpflicht wurde eingeführt, damit wir keinen Staat im Staate mehr bekommen. Damit alle Teile der Gesellschaft in der BW Dienst tun. Die Abschaffung der Wehrpflicht war ein Anschlag auf den Staasbürger in Uniform. Ein gutes Mittel gegeh Extremisten in der BW wäre die Rückkehr zur Wehrpflicht.
7. Durch leichtere Entlassungsregelungen .läuft die BW Gefahr, daß die BW sich zur unpolitischen Armee entwickelt, wie einst die Reichswehr. Die Soldaten könnten sich öffentlich zurück ziehen von Politik und Gesellschaft, um die eigene Karriere zu sichern. Die unpolitische Armee hat schon als Reichswehr nicht funktioniert und die Reichswehr ist mit fliegendne Fahnen zum GröFaZ Hitler übergelaufen.
8. Die Entlassung wird doch nicht viel einfacher, wenn die Soldaten per Verwaltungsakt entlassen würden. Weil jeder Soldat könnte dagegen Widerspruch einlegen und gegen den Sofortvollzug ein Eilverfahren beim Verwatlungsgericht beantragen. Und spätestens vor dem Verwaltungsgericht muss die BW beweisen, daß der Soldat nicht auf dem Boden der Demokratie steht. Die Verwaltungsgericht würden mehr Arbeit bekommen……der Nutzen der BW wäre fraglich.
Gesellschaftliche Probleme können in der Regeln nicht mit Gesetzen beseitigt werden, aber unsere Politiker unterliegen oft diesem Irrglauben. Reichsbürger, Islamisten, Pegida, AfD, Queerdenker usw.. Unsere Gesellschaft zersplittert immer mehr, keine Verschwörungstheorie ist mehr dumm genug, daß diese nicht massenhaft geglaubt wird…….
Demokratie ist nicht selbstverständlich, sondern wir alle müssen jeden Tag daran arbeiten und daran denken, daß alle Alternativen zur Demokratie immer Krieg, Unterdrückung und Verfolgung bedeuten.
@Georg:
So wie ich das immer verstanden hatte, kann man bei ruhenden Beamtenverhältnis von Herrn Höcke auch nicht den Prozess der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis starten, da ruhend. Gilt für einige Polizistinnen, Richterinnen, Soldatinnen mit Mandaten für die AFD.
@Herr Maase:
„…nach einem (etwaigen) Äußerungsdelikt von einem Tag auf den anderen ohne Bezüge ….“
Denken Sie, dass 1 (dumme) Äußerung da reicht? oftmals hat man den Eindruck, dass selbst häufige öffentliche Hetztiraden gegen Minderheiten nicht für eine Entfernung reichen. Die Dame in Berlin durfte sogar Richterin bleiben und Herr Maier in Dresden wurde NUR in den Ruhestand geschickt, OBWOHL der sächsische Verfassungsschutz ihn als Rechtsextremisten führt.
Herr Maaßen fällt fast täglich mit absurden antisemitisch angehauchten Verschwörungserzählungen -Bevölkerungstausch, GreatReset alles dabei -auf. Auch NUR Ruhestand mit extrem hoher Pension für sehr lange Zeit.
Alle Optimisten in Bezug auf die geplante Neuregelung seien daran erinnert, daß die deutsche Politik vor nicht ganz 3 Jahren 5 im Grundgesetz verankerte Grundrechte per einfacher Rechtsverordnung massiv eingeschränkt hat, ohne Zustimmung des Bundestages (und auch ohne Widerstand des Bundestages dagegen). Wer meint, er habe nichts zu befürchten, weil er nichts zu verbergen hat, der sei auch daran erinnert, daß nicht Sie festlegen, was Sie nicht verbergen müssen, sondern die Politik. Sind Sie tatsächlich guten Glaubens, daß eine Innenministerin, die öffentlich der Beweislastumkehr das Wort redet und in ihrer Vita Verbundenheit mit linksextremen Gedankengut gezeigt hat in Ihrem wohlverstandenen Interesse als Bundeswehrangehörigem handeln wird?
Insbesondere, nachdem sie bei Maischberger am 07.12. auch öffentlich erklärte, „Bei den Behörden, die mit Waffen zu tun hätten, müsse man in Zukunft genauer hinschauen,“? Genauer hingeschaut bei der Bundeswehr hat eine andere Ministerin bereits in der jüngeren Vergangenheit. Sie als Bundeswehrangehörige erinnern sich bestimmt noch, als was Sie von der Politik vor ein paar Jahren öffentlich hingestellt wurden. Steuern wir hier auf einen neuen Generalverdacht gegen die Bundeswehrangehörigen hin? Diesmal als “ von verfassungsfeindlichen Netzwerken durchzogen“?
[Den Derailing-Trick kenne ich. Ich soll jetzt fragen, welche „5 im Grundgesetz verankerte Grundrechte per einfacher Rechtsverordnung massiv eingeschränkt“ wurden, und dann bekomme ich ich die Debatte mit einem bestimmten Spin. Ich gebe Ihnen die Chance, Ihre Behauptung zu erläutern, und dann regele ich das Thema massiv ab, verspreche ich Ihnen jetzt schon. T.W.]
@Nikolo15
Bereits 1952 hat das BVerfG (BVerfGE 2, 1) die SRP (Sozialistische Reichspartei) verboten.
@Dominik:
Da habe ich mich evt. missverständlich ausgedrückt. Gemeint war keine einzelne Äußerung, sondern eine Tat i.S.d. prozessualen Tatbegriffes, die sich auf eine Gesamtheit ggf. mehrdeutiger Äußerungen beschränkt, ohne dass sonstige Handlungen wie z. B. der Gebrauch eindeutig verfassungsfeindlicher Symbole hinzutreten.
Die Entlassung in ein Verwaltungsakt zu verwandeln hat unzählige Nachteile die den Nutzen bei WEITEM überwiegen.
Extremisten möglichst schnell aus dem Dienst zu bekommen, könnte man ganz einfach bewirken, ohne die Gewaltenteilung abzuschaffen und damit Tür und Tor für undenkbares zu öffnen (dazu später mehr). Wie wäre es mit sofortiger Freistellung. Freistellungsbezüge je nach Dienstgradgruppe, aber mindestens Lebensstandardsicherung. Damit ist der Extremist fristlos aus dem Dienst, aber die Gewaltenteilung bleibt und die Motivation des Staates zu zügiger Bearbeitung des Prozesses auch. Ggf. muss man dann ausreichend viele Richter einstellen, dass Verhandlungen nicht erst nach Jahren durch sind. Da liegt nämlich der eigentliche Fehler im System.
Nun zum Undenkbaren:
Kann die Exekutive erstmal ungeprüft entlassen, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Stellen Sie sich mal vor die AfD wird irgendwann als Verfassungsfeindlich erklärt, gerne auch zu Recht. Dann könnten am nächsten Tag alle Soldaten fristlos entlassen werden, die zuvor für die AfD waren. (Wenige hätten es sicher verdient, die Allermeisten wohl eher nicht)
Damit das jetzt nicht zu gut ankommt bei all Denjenigen die die AfD nicht unterstützen, das Beispiel ist eben nur ein Beispiel und davon gibt es beliebig viele.
Zum Abschluss: ich distanziere mich von jeder Form des Extremismusses! Aber auch sehr deutlich von der Idee die Gewaltenteilung durch Verwaltungsakte auszuhöhlen. (Ich habe Hoffnung, dass unsere obersten Gerichte das am Ende ohnehin einkassieren.)
1000% Zustimmung für „Mitleser“!
Vielen Dank für Ihren Beitrag!
„1500 gemeldeten Verdachtsfällen im Jahr 2012 mit 17 erkannten und 35 verdächtigen Extremisten“
Klar kann man sagen, jeder davon sei zuviel, aber auf die Gesamtanzahl der Soldaten gesehen ist das wirklich sehr wenig.
@T:W:
Da Sie es wissen wollen, und ohne hier jetzt ins Detail zu gehen: Wegen der Corona-Pandemie eingeschränkt wurden
Art. 2 – freie Entfaltung der Persönlichkeit
Art. 8 – das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Art. 11 – Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet
Art. 12 – das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen
Art. 13 – Unverletzlichkeit der Wohnung
Um Mißverständnisse zu vermeinde: Ich sag(t)e ausdrücklich nicht, daß die Einschränkungen per se wirderrechtlich waren. Ich möchte mir auch Unterstellungen in diese Richtung verbitten, egal von welcher Seite. Ich weise nur darauf hin, daß sie 1. erfolgt sind und 2. die konkrete Ausgestaltung der Grundrechtseinschränkungen dann ganz oder in Teilen per Rechtsverordnungen ohne weitere Vorlage und Zustimmung des Parlamentes erfolgt ist.
Meine Befürchtung bei der geplanten Gesetzesänderung ist es, daß es erneut im Zuge der Durchführungsbestimmungen zu Festlegungen kommen kann, die sehr viel weitergehende Kriterien für eine Entfernung aus dem Staatsdienst umfassen, als man sich das bei dem jetzigen Stand der Gesetzesinitiative gutgläubig vorstellen mag. Der Umgang mit der Installation, Fortschreibung und Ausgestaltung mit den Regeln in der Corona-Pandemie könnte sich da als eine wenig Vertrauen erweckende Blaupause der Politik erweisen. Oder daß in dem dann vom Bundestag beschlossenen Gesetz ganz andere oder weitere Dinge drinstehen als in den den Fraktionen vorab zur Debatte vorgelegten Beschlußvorlagen. Auch dafür gibt es genügend Beispiele von Gesetzesbeschlüssen aus der jüngsten Zeit, den deutschen Medien zu entnehmen. In Anbetracht des Handlings politischer Entscheidungen in den letzen Jahren und von aktuellen Äußerungen der Innenministerin bin ich durchaus skeptisch, ob sich alle an der Schaffung des neuen Gesetzes bzw. der Gesetzesänderung beteiligten Politiker als ehrliche Makler erweisen werden.
Ich hoffe, mit dieser ausführlichen Antwort Ihrem Wunsch genüge gegetan zu haben. Eigentlich wollte ich eine „wall of text“ vermeiden.
[Damit haben wir dann auch diesen Punkt erledigt und beenden weitere Debatten über die Corona-Pandemie an dieser Stelle. T.W.]
Allen, die meinen, in anderen Armeen in Westeuropa gebe es das Extremismusproblem so nicht sei angeraten, dochmal genauer hinzuschauen.
Und allen, die meinen, die Polizeien seien wegen ihrer Verbramtung attraktiver als die Bw. Schauen Sie mal auf die Beförderungszeiten eines dieser bemitleidenswerten Jungkommissare von A9 auf A10, von A11 mal ganz zu schweigen. Gruselig, die Bewerber haben es nur noch nicht realisiert. Die leben von ihrem gutem Ruf von vor 40 Jahren.
@Mitleser & T.W.:
Bin von Arbeit aus viel mit Corona-Schutzverordnungen beschäftigt gewesen und finde es befremdlich was Herr @Mitleser da so von sich gibt, schon allein weil die Corona-Schutzverordnungen allesamt von den Ländern kamen und nach anfänglicher Hektik in vielen Länderparlamenten diskutiert und verabschiedet wurden (kann das jetzt nicht mit Sicherheit für jedes Land sagen).
„daß die deutsche Politik …. per einfacher Rechtsverordnung massiv eingeschränkt hat, ohne Zustimmung des Bundestages“ ->ja weil Bundestag schlicht nicht zuständig!
(natürlich hat Spahn im übrigen „gut“ mitgemischt, aber immer nur auf bestimmten Gebieten, so wie auch Heil)
Wollte das nur mal klarstellen, weil sich gerade „Dass die deutsche Politik“ schon sehr absurd nach „die da oben“-Geraune anhört. Im Endeffekt war das wichtigste Gremium die MP-Konferenz, hat nicht so gut geklappt, würde wohl aber vorm Staatsstreich auch schützen ;).
Keiner der Parteien CDU/CSU, FDP, SPD. Linke oder Grünen traue ich mal eben so einen Staatsstreich zu und ehrlich gesagt ist das an den Haaren herbeigezogen. So etwas dürfte man wohl nur von der AFD zu erwarten haben…..
[Ich hatte ja schon befürchtet, dass jetzt genau diese Debatte hier losbricht, und deshalb den ursprünglichen Kommentar auch als Derailing-Versuch aus der entsprechenden Ecke eingeordnet. Ich denke, mit dieser Klarstellung jetzt ist das Thema durch. T.W.]
Diese Debatte ist fast gespenstisch zu nennen.
Geht es um die (häufig) nicht ausreichende Sanktionierung von Soldaten bei Vorfällen mit politisch motiviertem Hintergrund, wird der Unabhängigkeit des nächsten (!) Disziplinarvorgesetzten das Wort geredet.
Will der Souverän aber die leichtere Entlassung von erkannten Extremisten durchsetzen und das Schwert Disziplinarrecht schärfen, sehen einige die Abschaffung der bürgerlichen Freiheiten am Horizont.
Woher rührt das Vertrauen auf der einen Seite und das Misstrauen auf der anderen?
Die „weisen Väter des Grundgesetzes“ haben den Vorteil der Übernahme eines funktionierenden Verwaltungsapparates (=Beamtenstatus & hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums) gegen eine Betonung der persönlichen Loyalität gegenüber der Regierung abgewogen. „Man schüttet kein schmutziges Wasser aus, wenn man kein frisches hat“ (Zitat: BK Adenauer):
Im Bereich BMVg wurde mit dem Auswahlverfahren „Personalgutachterausschuss“ versucht einen eigenen Weg zu gehen. Um der der Bedeutung der Streitkräfte als bewaffnete Macht gerecht zu werden.
Dabei kann man auch feststellen, dass Frösche grundsätzlich nicht geeignet sind Sümpfe trockenzulegen. Bei diesen Entscheidungen war ein gehöriges Maß Eigeninteresse dabei.
Denn bekanntlich sind die Berufsbeamten und die Berufssoldaten für die Verfassung 1932 (Preußenschlag) und ab 1933 nicht aktiv eingetreten oder haben diese gar verteidigt, obwohl darauf vereidigt.
Wer im tiefsten Frieden nicht für unsere Verfassung eintritt, wird erst recht unter Belastung versagen.
Diesen „Erkenntnis“ versucht der Gesetzgeber nun umzusetzen, wenn er dem Apell „aktives Eintreten“ nun ein entsprechendes, einfacheres Sanktionsregime folgen lässt.
Dass dies notwendig ist, zeigen die sich mehrenden „Einzelfälle“. Man soll kleine Probleme lösen bevor sie zu großen Fehlern werden.
Auch in der Logik der Gewaltenteilung ist die Gesetzesänderung geboten.
Die Änderung stärkt die Rolle der Exekutive. Richter sollen im Verwaltungsrecht über Entscheidungen (Verwaltungsakte) richten, aber sich nicht selbst an die Stelle der Exekutive setzen.
Dann werden zukünftig vielleicht auch weniger Strafen mit 11 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung verhängt.
Nur z. K.:
Das BVerfG hat entschieden, dass ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, nicht besteht, so dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verfassungsrechtlich zulässig ist.
Gericht/Institution: BVerfG
Erscheinungsdatum: 11.03.2020
Entscheidungsdatum: 14.01.2020
Aktenzeichen: 2 BvR 2055/16
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rs20200114_2bvr205516.html
Es zeigt sich doch nur die Angst der Politik, insbesondere linksorientierten parlm. Gruppen, vor allen bewaffneten Institutionen. Der Kurs der Vergangenheit (MAD zu BAMAD, brechen des Korpsgeist in Polizei und Bundeswehr, immer neue Regularien/Gremien zur Aufsicht über die betroffenen Behörden usw.) setzt sich hier nur fort.
Im Ergebnis geht es doch nicht um den einfacheren Verwaltungsakt. Auch hier hat der Betroffene die Möglichkeit des nächsten Rechtszuges. Man will schlicht weg vom Truppendienstgericht, dem man misstraut und hin zur Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zivilen Richtern. Diese Linie kann man seit mehr als zwei Dekaden beobachten.
@Andreas Maase:
Lesen Sie meinen Satz bitte nochmal genau. Natürlich existiert der Verwaltungsrechtsweg in jedem Falle. Ermessen kann aber in diesem Zusammenhang freilich nur dort überprüft werden, wo welches gegeben ist.
Bei gesetzlich gebundener Entscheidung richtet sich jede verwaltungsgerichtliche Überprüfung allein auf die Tatsachengrundlage, anhand derer die Normvoraussetzungen festgestellt wurden.
@Karl Mohr:
Das mit der „persönlichen Loyalität“ hatten wir schonmal. Zitat: „Ich schwöre bei Gott diesen heiligen Eid…“ Hat bekanntlich nicht so gut geklappt.
Da ist das treue Dienen der Bundesrepublik gegenüber und das tapfere Verteidigung des Rechts und der Freiheit des deutschen Volkes schon deutlich passender.
Im Übrigen ist auch die Eidesformel der Bundesbeamten auf die Wahrung des Grundgesetzes und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze sowie die gewissenhafte Erfüllung der Amtspflichten gerichtet. In den Ländern sieht es ganz ähnlich aus.
Das ist mit der Situation nach 1945 schon nicht mehr so wirklich vergleichbar. Damals waren die allermeisten überhaupt noch verfügbaren Personen mit Verwaltungserfahrung schon vor Kriegsende in entsprechenden Positionen gewesen.
Damals diktierte womöglich noch die schiere Notwendigkeit, Menschen mit zweifelhaftem Hintergrund behalten zu müssen. Heute sollte man sich schon den Luxus leisten, Böcke nicht als Gärtner einzustellen oder zu behalten. Ansonsten untergräbt man nämlich auch das ohnehin schon schwindende Vertrauen in die staatliche Autorität und deren Unparteilichkeit.
@ Andreas Westphal
Zitat: „Der Kurs der Vergangenheit (MAD zu BAMAD, brechen des Korpsgeist in Polizei und Bundeswehr, immer neue Regularien/Gremien zur Aufsicht über die betroffenen Behörden usw.) setzt sich hier nur fort.“ usw.
Wo wird denn hier der Korpsgeist gebrochen ?
Oder meinen Sie die Haltung, dass Disziplinarvorgesetzte von dem OLt Andre S., der in Paris studierte, seine rechtsextreme Masterarbeit ohne Disziplinarmaßnahme und ohne Verfahren vor dem Truppendienstgericht wiederholen durfte und der zuständige Rechtsberater der Bw dies auch abgesegnet hat, sonst wäre ja das Ziel Berufsoffizier für ihn nicht erreichbar gewesen ?
Auf solche Art von Korpsgeist kann die Bw verzichten !
Und zu den Truppendienstgerichten, bekanntlich hat die Bundeswehr keine eigene Wehrgerichtsbarkeit (aus guten Gründen, siehe Wehrmacht). Folgedessen sollen die Truppendienstgerichte auch nicht die Entlassung als Verwaltungsakt überprüfen, sondern letztendlich die Disziplin in der Truppe aufrechterhalten.
Ok, es war zu erwarten: Jetzt kommt einer mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Urteil wg Volksverhetzung um die Ecke und fragt scheinheilig „wie ist denn die Meinung hier im Forum“? Da ging es darum, dass das Verfassungsgericht eine Verurteilung wg. Volksverhetzung aufgehoben hat. Komisch, das jetzt in diesem Zusammenhang anzuführen, war weder ein Soldat noch ging es um sein Dienstverhältnis.
Klar kann man jetzt versuchen, dieses Blog zum rechten Stammtisch umzufunktionieren. Mache ich aber nicht mit. Und werde sehr akribisch drauf gucken, was noch kommt – ggf. mache ich die Kommentare zu.
Stimme @Georg zu, auch @Pio-Fritz.
@T.W: Danke 🙏🥰
@Closius: Das ist kein Hire and Fire, hier geht es um die Abwehr vor bewaffnungsfähigen Staatsfeinden.
Georg sagt:
15.12.2022 um 15:04 Uhr
Netter Versuch ;-) Bitte lesen was ich geschrieben habe.
@Closius
2. Einspruch. Die 2./KSK wurde mEn aufgelöst, weil die Trooper geschlossen diesen Nordkreuz“kameraden“ gedeckt haben. Und wurden dann innerhalb des KSKs umverteilt… konsequent wäre nur eine sofortige Entlassung all dieser „Schweigefüchse“ gewesen,
3. D’accord
4. Alles davon
5. Weil betont demokratisch gesinne Menschen eher nicht zur Kampftruppe bzw. Bw generell gehen. Als Rest bleibt der Kampftruppe im Schwerpunkt die Extremisten und Menschen, die sich auf dem zivilen Arbeitsmarkt schwer tun. Nicht trennscharf zu verstehen, wobei es auch darunter auch Viele gibt, die schlicht und einfach keine formulierte politische Meinung haben oder diese anstreben.
6. Volle Zustimmung. Und bitte nicht diese weichgespülte Variante von 2005, bei der sich 99% der Gymnasiasten erfolgreich vor dem Wehrdienst gedrückt haben. Für alle Sexes und Gender.
7. Wieso der Konjunktiv?
Und die Reichswehr war gewiss nicht unpolitisch, sondern aristokratisch im Sinne des Dolchstoßautors PvH gesinnt. Der hat durch sein Narrativ und formelles politisches Handeln letztlich das Offizierskorps in die Griffel der Nazis übergeben.
In der Kampftruppe herrschte zumindest zu meiner Zeit (2012/13) kein demokratisches Klima und viele offensichtliche Verfassungsfeinde wurden in einem falsch verstandenen Kameradschaftssinne gedeckt. Würde mich wundern, wenn dies sich geändert hätte.
@T.W.
D’accord.
Trennung
Es steht und fällt alles mit der von der Politik anvisierten Definition, was Anerkennung der FDGO zu beinhalten hat oder welche Handlungen oder Nichthandlungen man als Nicht-Anerkennung der FDGO bewertet. Oder ob es ein „Kaugummiparagraph“ wird, mit derart unkonkreten Definitionen, daß man damit so ziemlich jedem einen Strick draus drehen kann.
Ganz platt und plakativ rein zur Veranschaulichung:
Wenn der Gebrauch der Gendersprache für den Dienstgebrauch festgelegt wird, dann steht jeder Staatsdiener, der das nicht tut, auf der Kippe. Da ist der Verwaltungsgerichtsweg dann auch egal, weil das Verwaltungsgericht dem klagenden Ex-Staatsdiener dann auch nur bescheiden wird, daß er das Kriterien nicht eingehalten hat. Also sein Exodus völlig rechtsstaatlich war.
Das Beispiel ist jetzt natürlich völlig an den Haaren herbeigezogen, ich will nur klarmachen, wo ich ein oder eher das Problem sehe. Es hat eben jede Regierung ihre Lieblingsprojekte, die sie energisch verfolgt. Auch die derzeitige. Daß die Politik einen sehr eigenen Blick auf die Dinge hat ist auch keine überraschende Neuigkeit. Die Innenministerin hat in diesem Jahr schon mehrmals ihre spezielle Sichtweise auf verfassungsrechtliche Vorgaben demonstriert, die Verteidigungsministerin bislang ein alles anderes als glückliches Händchen bewiesen etc. pp. Ich sehe durchaus die Gefahr, daß infolge politischen Wirken-Wollens am Ende eine „Verschlimmbesserung“ herauskommt, die etliche der unter das Gesetz Fallenden kalt erwischen wird. Ich habe da wirklich Bauchschmerzen…
[Das wird jetzt langsam bisschen abstrus. Nicht jedes Nicht-Einhalten von Vorschriften ist ein Hinweis darauf, dass das Grundgesetz abgelehnt wird; nach ihrer Argumentation müsste jeder falsch parkende Beamte rausgeworfen werden. Ich habe nicht ohne Grund zur Sachlichkeit aufgerufen und erneuere das jetzt gerne. T.W.]
@ Andreas Westphal
Ich habe gelesen was Sie geschrieben haben, deshalb habe ich sie ja zitiert !
Also 2. Teil ihres obigen Beitrages:
„Man will schlicht weg vom Truppendienstgericht, dem man misstraut und hin zur Verwaltungsgerichtsbarkeit mit zivilen Richtern. Diese Linie kann man seit mehr als zwei Dekaden beobachten.“
Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist nicht die primäre Aufgabe von Truppendienstgerichten. Die sollen schlicht die Disziplin der Soldaten wahren wenn die Disziplinargewalt der Truppenvorgesetzten nicht mehr ausreicht, weil das begangene Dienstvergehen zu schwerwiegend ist und ja als ultima ratio auch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis verfügen.
Der Standardfall ist jedoch eine Verurteilung von mehr als einem Jahr Gefängnisstrafe durch ein ziviles Gericht, dass es zur Entlassung kommt und nicht die Entlassung durch ein Truppendienstgericht.
Wenn Sie jedoch mit ihrer Darstellung darauf abzielen, das manche Vorgesetzte zu wohlwollend tolerieren, was ihre Soldaten da so getrieben haben, disziplinar nur milde eingeschritten sind und in Absprache mit dem Rechtsberater der Division (= Wehrdisziplinaranwalt beim TrdDstGer) verschiedenene Aktionen unter den Tisch gekehrt haben (siehe obiges Beispiel OLt Andre S.) dann muss ich Ihnen Recht geben.
Umso besser wenn jetzt der § 46 SG mit dem Entlassungstatbestand „Tritt nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung ein“ nachgeschärft wird.
Die gerichtliche Überprüfbarkeit bleibt ja trotzdem gegeben, nur muss der Disziplinarvorgesetzte dann nicht mehr ein Verfahren nach WDO und TrdDstGer einleiten, damit es zur Entlassung kommt. Da gab es in der Vergangenheit wirklich zu viele „wohlwollende Disziplinarvorgesetze“, die rechte Tendenzen ihrer Soldaten nicht entsprechend gewürdigt haben.
Georg sagt:
15.12.2022 um 21:55 Uhr
Sie haben zunächst völlig aus dem Zusammenhang zitiert; einen Halbsatz aus einer Aufzählung heraus. Schließen wir das ab.
Ich habe grundsätzlich kein Problem mit der Schärfung des §. Das Entlassungsverfahren leitet das BAPersBW ein, jedoch kommt es eben oft gar nicht so weit und die Truppendienstgrichte haben nmK hier maßgeblichen Anteil. Insofern haben Sie recht mit Ihrem Beispiel OLt Andre S. Ihrem letzten Beitrag stimme ich daher uneingeschränkt zu. Erfüllte und abgeurteilte TB außerhalb der BW lasse ich hier außen vor.
@ Klab sagt: 15.12.2022 um 20:50 Uhr
„5. Weil betont demokratisch gesinne Menschen eher nicht zur Kampftruppe bzw. Bw generell gehen. “
Äh, wie bitte?? Ich glaube, ich verstehe das gerade komplett falsch.
@Ferngärtner („1500 gemeldeten Verdachtsfällen im Jahr 2012 mit 17 erkannten und 35 verdächtigen Extremisten“) . . . auf die Gesamtanzahl der Soldaten gesehen ist das wirklich sehr wenig.
Genau diese Haltung ist aus meiner Sicht das Problem: Wir wissen doch recht gut aus den konkreten Fällen, dass überall wo ein Fall ruchbar wurde, lange zugesehen, ge- und verschwiegen wurde, wohl aus falsch verstandenem Korpsgeist heraus. Man denke nur an den identitären Herrn Oberleutnant von den Jägern mit seinen seltsamen Prüfungsarbeiten. Da muss man geradezu eine erhebliche Dunkelziffer vermuten durch Fälle, die vom unmittelbaren Umkreis und den verantwortlichen Vorgesetzten bewusst unter der Decke gehalten werden.
Insofern: Die genannten Zahlen sind in der Tat überschaubar, was hinter ihnen steckt ist aber durchaus bedrohlich.
@Andreas Westphal
Im Korpsgeist der Polizei darf kein Platz sein für Polizisten, die ihr Amt missbrauchen, entsprechend anderer Korpsgeist muss gebrochen werden.
Für Viele ist die Bundeswehr ein Arbeitgeber wie jeder Andere. Das wurde bzw. wird eindringlich kommuniziert.
Die Entlassung durch einen Verwaltungsakt heißt aber auch, dass es ist eine Personal- und keine Disziplinarmaßnahme ist. Ich hoffe die Beteiligungsgremien verhalten sich bei einem erkannten Extremisten auch entsprechend.
Ich begrüße die Maßnahme.
Wenn nun der DBwV seinen mir unverständlichen Widerstand gegen den §55,5 SG (Entlassung eines SaZ) aufgibt und hier der Zeitraum auf mindestens 8 statt 4 Jahre verlängert wird, verstehen sicher Viele, dass die Bw kein Arbeitgeber wie jeder Andere ist und man sein Gewissen ab und zu prüfen muss.
[Ehe sich das Missverständnis festsetzt: Mit der oben erläuterten Gesetzesänderung ist eine Verlängerung bei §55,5 SG vom Tisch. T.W.]