Dokumentation: MAD-Präsident spricht erstmals von rechtsextremen Netzwerken in der Bundeswehr
Der Präsident des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst (MAD), Christof Gramm, sieht in der Bundeswehr und insbesondere im Kommando Spezialkräfte Hinweise auf rechtsextreme Netzwerke – wenn ich nicht was übersehen habe, verwendete der MAD-Präsident erstmals eine solche Formulierung. Die Aussage fiel bei der jährlichen Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste – Bundesnachrichtendienst, Bundesamt für Verfassungsschutz und MAD – im Bundestag.
Zur Dokumentation die Passage aus Gramms veröffentlichten Eingangsstatement in der Anhörung am (heutigen) Montag; die Netzwerk-Aussage im letzten Absatz:
Auch wenn die ganz große Mehrheit der Soldatinnen und Soldaten verfassungstreu ist und Rechtsextremismus in der Gesellschaft und in der Bundeswehr kein neues Phänomen bildet, haben wir eine neue Dimension festgestellt. Dies legen alleine schon die Zahlen unserer Arbeit nahe.
So sind unsere Verdachtsfälle in den Bereichen Rechtsextremismus und Reichsbürger erkennbar angestiegen. Bei der Öffentlichen Anhörung im Oktober 2019 sprach ich von rund 500 laufenden Verdachtsfallbearbeitungen im Bereich Rechtsextremismus, heute sind es über 600.
Richtig ist: Wir schauen genauer hin, auf Extremisten und auch auf Personen mit fehlender Verfassungstreue.
Dabei werden wir fündig. In 2019 haben wir 14 Extremisten in der Bundeswehr identi-fiziert, davon 8 Rechtsextremisten und 2 Reichsbürger. Das sind doppelt so viel ent-tarnte Extremisten wie im Vorjahr. Hinzu kommen 38 Personen mit fehlender Verfas-sungstreue, die in der Bundeswehr ebenfalls nichts verloren haben. Das sind in der Summe 52 Personen.
Beginnend seit 2019 erfassen wir systematisch sowohl Extremisten als auch Personen mit fehlender Verfassungstreue. Verfassungstreue ist für Soldaten und für Beamte gleichermaßen Berufspflicht, und oft genug ist fehlende Verfassungstreue lediglich die Vorstufe zum Extremismus.
Wer den Staat unseres Grundgesetzes negiert, wer in einem extrem zugespitzten Freund-Feind-Denken lebt, wer sich rassistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch äußert, kann und darf in der Bundeswehr keine Heimat finden.
Auch ein überhöhter Patriotismus ohne [Hervorhebung im Original] das klare Bekenntnis zum Grundgesetz, zum Staat des Grundgesetzes und zur offenen Gesellschaft wird in der Bundeswehr nicht geduldet. Erst recht gilt das für angebliche Patrioten, die sich unter diesem Deckmantel in Wahrheit gegen das Grundgesetz und seine zentralenWertgrundlagen stellen. Solche falschen Patrioten haben bei uns definitiv nichts verloren.
Einen Schwerpunkt bei der Extremismusabwehr bildet dabei nach wie vor das KSK, wo wir weiterhin rund 20 Personen bearbeiten. Hier ist es uns gelungen, Schritt für Schritt durch stille Operationen mehr Licht ins Dunkel zu bringen. Auch wenn wir mit unserer Arbeit noch nicht am Ende sind, wurden in zahlreichen Fällen personelle und disziplinare Maßnahmen ergriffen, die von der Versetzung aus dem KSK bis zur Entlassung aus der Bundeswehr reichen.
Spektakulär war der Munitions-und Waffenfund bei einem KSK-Angehörigen vor einigen Wochen. Auch wenn jetzt die Strafverfolgungsbehörden am Zuge sind, ist unsere Operation nicht abgeschlossen. Vor allem interessiert uns natürlich die Frage, ob es Mitwisser oder gar Mittäter gab.
Die neue Dimension des Rechtsextremismus begründet sich in der Bundeswehr aber auch daraus, dass wir gerade im KSK nicht nur von Einzelfällen ausgehen können. Eine Untergrundarmee haben wir bislang zwar nach wie vor nicht entdeckt, aber Beziehungsgeflechte – oder wenn sie so wollen Netzwerke bzw. Strukturen – mit unterschiedlicher Qualität finden wir sehr wohl.
Das ganze Statement hat die Bundeswehr hier veröffentlicht.
Verteidigungsministerin Annegret Kramp-Karrenbauer will angesichts der bekanntgewordenen rechtsextremistischen Vorfälle im KSK in dieser Woche eine Entscheidung über mögliche strukturelle Veränderungen bei dem Eliteverband treffen. Dazu hatte in den vergangenen Wochen eine Arbeitsgruppe aus Staatssekretär Gerd Hoofe, Generalinspekteur Eberhard Zorn, Heeresinspekteur Alfons Mais und KSK-Kommandeur Markus Kreitmayr im Auftrag der Ministerin die Strukturen untersucht.
@Georg sagt: 30.06.2020 um 18:27 Uhr
Ja es war die 2. Kompanie die Pascal D. geführt hat.
„Wenn Sie diesen Bericht gelesen haben, können Sie nicht mehr davon ausgehen, dass in der 2. Kompanie kein rechtsextremes Netzwerk existiert, die sich gegenseitig in ihren Straftaten decken.“
Ich weiß nicht ob Sie den Bericht gelesen haben, aber da steht mit keinem Wort, dass sich da gegenseitig gedeckt wird. Das ist wieder eine Ihrer Behauptungen.
Was in dem Bericht steht ist sinngemäß: Die Leute wissen ganz genau wer da was auf dem Kerbholz hat, sie wollen es aber aus „falsch verstandener Kameradschaft“ nicht tun.
Ich kenne die Kompanie nicht, aber den Unterschied zwischen selbst ein Nazi zu sein und zu wissen wer ein Nazi ist, es aber nicht zu sagen, kenne ich schon.
Sie mögen zu dem Schluss kommen, jeder der schweigt ist selbst ein Nazi. Ich kann Ihnen aber aus Erfahrungen sagen, dass dies nicht der Fall ist. Der Satz soll jetzt bloß nicht missinterpretiert werden, im Sinne des Versuchs einer Nabelkerze oder einer Beschwichtigung. Es ist aber Fakt, dass Gefechte, Einsätze, fordernde Ausbildungsabschnitte, ein enges Band knüpfen. Der Trupp, die Gruppe, der Zug, die Kompanie nimmt da eine ähnliche Stellung ein wie die Familie. (Nicht nur im KSK, ich habe Ähnliches auch in meinem eigenen Verband erlebt).
Nun werden die Soldaten der Kompanie gezwungen gegen Mittglieder ihrer Familie auszusagen (teilweise gegen welche, die ihnen in der ein oder anderen Situation das Leben gerettet haben) und sie weigern sich. Das ist weder gut, noch im Sinne des Dienstverständnisses duldbar und doch ist es aus der rein menschlichen Perspektive verständlich (nicht im Sinne des Gutheißen).
Aber nochmal, in keinem der Textabschnitte steht drin, dass die 70 Angehörigen der Kompanie ein rechtes Netzwerk bilden. Es werden ja auch bei weitem nicht alle Mitglieder der Kompanie als Verdachtsfälle geführt bzw. gibt es ja weiterhin die Möglichkeit, dass Mitglieder der Kompanie weiterhin Dienst in einer anderen Kompanie leisten dürfen.
@ Wa-Ge
Manchmal ist es müßig noch in einem Faden weiter zu diskutieren.
Die Definition was ein „rechtsextremes Netzwerk“ ist ein solches Beispiel. Es ist völlig egal aus welchen Gründen dieser Soldaten nicht die Wahrheit über ihrer Kameraden sagen. Respekt hätte ich vor diesen Kameraden, wenn sie die nötigen Konsequenzen ziehen würden und für ihr Verhalten sofort kündigen würden.
Ansonsten bleibt das Soldatengesetz, die Wahrheitspflicht des Soldaten in dienstlichen Dingen die Wahrheit zu sagen. Es damit auch erwiesen, „wer einmal seinen Kameraden und Chef beim Hitlergruß gedeckt hat“, der „verpfeift ihn auch nicht wenn er Sprengstoff und Munition geklaut hat“ !
q.e.d.
@ Georg sagt: 30.06.2020 um 20:16 Uhr
„ Ansonsten bleibt das Soldatengesetz, die Wahrheitspflicht des Soldaten in dienstlichen Dingen die Wahrheit zu sagen.“
In der Bundeswehr in der ich gedient habe, kann kein Soldat gezwungen werden auszusagen.
Sie können sich weiter einen eigenen Hergang der Dinge ausdenken. Geschrieben steht aber „eine Mauer des Schweigens“ und nicht „die Lügen alle wie gedruck“.
@ Wa-Ge
Zitat: „In der Bundeswehr in der ich gedient habe, kann kein Soldat gezwungen werden auszusagen.“
Da haben Sie wohl eine andere Auffassung zum SG §13 der Wahrheitspflicht für Soldaten wie ich sie habe.
Zitat:
“ § 13 SG – Wahrheit
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.“
Und im Kommentar im Walhalla-Verlag heißt es dazu:
Nach Absatz 1 heißt es im Kommentar im walhalla-verlag dazu, er muss sich nicht selbst belasten wenn ihm damit ein Disziplinar- oder Strafverfahren droht. Im Umkehrschluss heißt dies jedoch, jeder der nicht aussagt versucht sich selbst zu schützen, weil er selber Dienstpflichtverletzungen begangen haben könnte, für die er mit seiner Aussage dann disziplinarisch oder strafrechtlich belangt werden könnte.
Allerdings ist dieses Aussageverweigerungsrecht nach Absatz 2 eingeschränkt.
Wenn von ihm eine „dienstliche Meldung“ verlangt wird, muss er auch die Wahrheit sagen, selbst wenn er sich selbst belasten würden. Meldungen dürfen deshalb nur dann verlangt werden, wenn die Erforschung der Wahrheit unerläßlich ist.
Nun ist die „Erforschung der Wahrheit“ bei den Verhältnissen im KSK für den deutschen Staat ohne jeden Zweifel „unerläßlich“, denn damit entscheidet sich die die rechtliche Zuverlässigkeit der ganzen Spezialkräfte. Deshalb ist die Konsequenz aus dieser Dienstrechtsverletzung, nämlich die Verweigerung der Wahrheit in einer dienstlichen Meldung nach § 13(2) SG die komplette Auflösung der 2. Kommandokompanie
In der Konsequenz schaut das Ergebnis so aus:
Ein Soldat der die zulässige dienstliche Meldung verweigert, macht sich schuldig nach § 11 SG, „der Gehorsamspflicht“, macht er in der dienstlichen Meldung falsche Angaben, dann macht er sich schuldig nach § 13(1) SG , der „Wahrheitspflicht in dienstlichen Meldungen“.
Nun können Sie sich raussuchen, nach welchen Paragraphen des Soldatengesetztes der Wehrdisziplinaranwalt gegen die Soldaten der 2. Kommandokompanie ermitteln wird.
@Georg
Wenn ein Soldat sieht, dass ein anderer Soldat die rechte Hand hebt und dies nicht unmittelbar meldet. Was ja bspw. nach der Feier nicht sofort passiert ist. (Aus welchen Gründen auch immer) Dann hat er ein Dienstvergehen begangen. Ergo würde er sich mit einer späteren Aussage selbst belasten, ergo kann er nach geltendem Recht nicht zur Aussage gezwungen werden.
Es reicht im Grunde schon aus, wenn er glaubt, dass er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben könnte.
@ Wa-Ge
Zitat: „Es reicht im Grunde schon aus, wenn er glaubt, dass er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben könnte.“
Genau das reicht nach SG 13(2) nicht aus !
Wenn der Dienstherr berechtigt ist eine „dienstliche Meldung“ zu fordern, was im vorliegenden Fall der rechtsextremen Vorkommnisse der 2. Kompanie zweifelsfrei gegeben ist, dann MUSS der Soldat die Wahrheit sagen, auch wenn er sich dabei selbst belastet.
Sinn und Zweck der „dienstlichen Meldung“ ist es, dass der Dienstvorgesetzte, der Chef, die IBUK die tatsächlichen Vorkommnisse gemeldet bekommt (z.B. Durchbruch feindlicher Kräfte an der rechten Flanke, auch wenn der Soldat damit zugeben muss, dass er an der rechten Flanke des Zuges versagt hat).
@Georg
Mein Taktiklehrer sagte immer: „Wer Raum, Zeit oder Kräfte vergisst baut großen Mist!“
Und Sie vergessen hier den Faktor Zeit. Wenn man die Meldung am Morgen nach der Feier abverlangt hätte, dann hätte der Soldat auch eine Meldung erstatten können ohne sich selbst zu belasten. Da die Untersuchung aber erst eine Zeitspanne danach gestartet wurde, kann kein Teilnehmer sich mehr äußern ohne sich selbst zu belasten. Da man, durch die nicht erfolgte Meldung, sonst Gefahr laufen würde sein eigenes Dienstvergehen aufzudecken. (Nämlich die Nicht erfolgte Meldung)
„Der Zeuge wurde mit dem Gegenstand seiner Vernehmung bekanntgemacht und darüber belehrt, dass er nach § 13 Abs 1 SG verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Er wurde ferner darüber belehrt, daß er die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder wegen eines Dienstvergehens verfolgt zu werden.“
Ein „niedrig anzusetzender Anfangsverdacht“ dass man sich selbst beschuldigt reicht aus, um die Aussage verweigern zu können. (Beulke, StPO, RdNr 195 unter Hinweis auf BVerfG NJW 194, 2839.)
@ Wa-Ge
Sorry, Sie haben aus meiner Sicht noch nicht den Unterschied zwischen SG § 13(1) und 13(2) verstanden.
Der Unterschied ist keineswegs akademischer Natur. Eine „dienstliche Meldung“ nach 13(2) darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. Wenn sie aber gefordert wird, muss der Soldat die Wahrheit sagen, hat kein Zeugnisverweigerungsrecht, selbst wenn er sich mit seiner eigenen Aussage selber belastet ein Dienstvergehen begangen zu haben.
Banales Beispiel: Der OvWa kontrolliert seine Wachsoldaten, die nachts Streife laufen. Er fordert sie auf Meldung zu machen, weil er glaubt einen Schuss gehört zu haben. Die Streife meldet den OvWa: „Keine besonderen Vorkommnisse im Aufgabenbereich“, obwohl sie selber kurz vorher einen Schuss abgegeben haben.
Der Tatbestand „Unwahre dienstliche Meldung“ wird wegen Ungehorsam gemäß § 11 SG und der Verpflichtung gemäß SG § 13(1) der Pflicht in dienstlichen Dingen die Wahrheit zu sagen bestraft, kein Zeugnisverweigerungsrecht bei einer Verpflichtung zur „Dienstlichen Meldung“ nach § 13 (2) auch wenn sie sich selbst belasten müssten. Bei schwerwiegender Folge des Ungehorsam (wenn ich mich recht erinnere waren die verschiedenen Formen des Ungehorsam die §§ 19 – 21des Wehrstrafgesetzes) ist das Strafmass entsprechend höher bzw. wird der Fall nach Wehrstrafgesetz statt nach Wehrdisziplinarordnung abgehandelt.
So nun gehen wir die Befragung der Soldaten der 2. Kommandokompanie des KSK mal durch. Offizielle Aufforderung zu einer „dienstlichen Meldung“ bezüglich rechtsextremer Umtriebe unter den Kameraden. Die Kameraden sind Ungehorsam mit schwerwiegender Folge (ein Kriterium von „schwerwiegender Folge“ war mal ein Schaden an Sachen die dem Täter nicht gehören mit mehr als 1000 DM). Die schwerwiegende Folge ist aus meiner Sicht gegeben, denn wenn die Kameraden ungehorsam sind, und nicht aussagen bleibt als Konsequenz nur noch die Auflösung der Kompanie und dies dürfte für den Dienstherrn ein Vermögensschaden von weit mehr als 1000 DM oder 1000 Euro oder heute vielleicht 5000 Euro sein.
Also meiner Meinung nach haben sich die Soldaten der 2. Kompanien mit ihrer Weigerung eine dienstliche Meldung zu machen dem „Ungehorsam“ nach § 19 WStG schuldig gemacht:
Zitat:
„§ 19 – Wehrstrafgesetz (WStG)
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. “
Wir werden sehen, wie der Wehrdisziplinaranwalt als Einleitungsbehörde dies seht und wahrscheinlich hören wir dann in 2 – 3 Jahren in einer Nebenmeldung, dass einer oder mehrere Soldaten der ehemaligen 2. Kdo-Kp aus der Bw entlassen worden sind und nach dem Wehrstrafgesetz bestraft worden sind.
Damit möchte ich aber diese Angelegenheit belassen, denn ich bin kein Jurist, würde aber als ehemaliger, zeitweiser Diszplinarvorgesetzter die Wehrgesetze in erster Näherung so interpretieren.
[Ich rate dringend dazu, diese Detaildiskussion jetzt zu beenden – diese juristischen Feinheiten sind doch ein wenig fehl am Platze hier, da gibt’s bestimmt ein Fachorgan für? T.W.]
@Wa-Ge sagt: 01.07.2020 um 14:42 Uhr
Ich kann Ihre Bewertung nicht umfänglich mittragen.
Die Wahrheitspflicht des Soldaten verpflichtet ihn nicht von sich aus „normale“ Dienstvergehen zum melden. Lediglich bei schwerwiegenden Dienstvergehen und Straftaten besteht eine aktive Meldepflicht.
Und unabhängig davon, dass für uns als Soldaten wegen der Bedeutung der Grundpflicht und der Treue zur FDGO extremistische Handlungen eine hohe dienstliche Bedeutung haben, so sind aus rein ziviler strafrechtlicher Sicht die Vorwürfe mit Blick z.B. auf die besagte Kompaniefeier eher überschaubar.
Mit Blick auf die erhebliche, schädigende Außenwirkung für die Bundeswehr kann man vermutlich mit Blick auf das vorgeworfene Zeigen des Hitlergrußes hinsichtlich einer Meldepflicht argumentieren, aber rechtlich eindeutig dürfte das nicht sein.
Und nur wenn man zur einer Meldepflicht kommt, wäre das Unterlassen einer Meldung ein Dienstvergehen und nur dann greift Ihre Argumentation.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang dann übrigens, dass lediglich ein Recht auf Verweigerung der Aussage besteht, aber kein Recht auf Falschaussage.
[So, jetzt noch mal: Diese Detaildiskussion über Feinheiten der WDO und ähnlicher Fachgebiete betrachten wir jetzt erstmal als abgeschlossen… T.W.]