Lammert-Kritik am deutschen Mali-Engagement – Zwei Flugzeuge, das ist alles?
(Foto Thomas Trutschel/photothek.net)
Die Debatte über ein deutsches – militärisches – Engagement im westafrikanischen Staat Mali kriegt von unterwarteter Seite einen neuen Dreh: Bundestagspräsident Norbert Lammert hat die bisherigen Maßnahmen der Bundesregierung kritisiert – jedenfalls nach der von der Saarbrücker Zeitung veröffentlichten Pressemitteilung zu ihrem Interview mit dem CDU-Politiker.
Weil das die Diskussion wieder beflügeln dürfte… hier der Wortlaut (der Wortlaut des Gesamtinterviews scheint außer in der gedruckten Zeitung noch nicht veröffentlicht):
Berlin / Saarbrücken. (ots) – Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hat sich unzufrieden mit der deutschen Unterstützung für den französischen Militäreinsatz in Mali gezeigt. Der Saarbrücker Zeitung (Sonnabendausgabe) sagte Lammert auf die Frage, ob die Entsendung von zwei Transall-Flugzeugen ausreiche: „Sicher nicht. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass irgendjemand das für den deutschen Beitrag hält.“ Er verstehe die Entsendung „eher als ein erstes demonstratives Signal, dass wir uns nicht ähnlich wie im Fall Libyen positionieren.“ Im Krieg gegen Libyens Diktator Ghaddafi hatte Deutschland eine Beteiligung strikt abgelehnt und sich im UN-Sicherheitsrat enthalten. Was Deutschland am Ende wirklich in und für Mali leiste, werde Gegenstand der weiteren Entwicklung und von Verhandlungen sein, betonte Lammert. „Dann wird man auch darüber diskutieren müssen, in welcher Form das der Zustimmung des Bundestages bedarf.“
Nachtrag zur Info für all‘ die, die von Verteidigungsminister Thomas de Maizière Aussagen zum Thema Mali beim Koblenzer Forum für Verteidigungspolitik erwartet haben: In seiner Rede jedenfalls hat der Minister Mali so wenig direkt angesprochen wie die Berichte über die Kritik Lammerts. Lediglich dem Vorwurf, Deutschland tue insgesamt zu wenig, hat er entschieden zurückgewiesen – in internationalen Einsätzen, also unter UN, NATO, EU, sei Deutschland deutlich mehr präsent als Frankreich.
Nachtrag 2: Beim Thema Mali wollte der Minister auch auf direkte Nachfrage nicht so recht, und zu Lammert sagte er schon gar nichts. Es gebe noch keine endgültige Entscheidung über das Mandat für die deutsche Beteiligung an der EU-Ausbildungsmission, gesetzt sei die Position, dass es keine Beteiligung an einem Kampfeinsatz gebe, und das ist es jetzt, sagte de Maizière. Darüber hinausgehend zu spekulieren, halte er für unangemessen. Und in einem Gespräch in der zurückliegenden Woche mit seinem französischen Kollegen Jeay-Yves Le Drian seien sich beide Minister einig gewesen in dem, was Frankreich tut und was Deutschland tut.
Alles klar?
@Tom:
Ich verstehe ihren Punkt – dieser ist durchaus valide.
Aber ihre Interpretation des Transports von Sanitätsmaterial in ein Einsatzland der französischen Armee ist ja auch – bezeichnenderweise – gewagt. Das Material kann nur für Operation Serval sein (SanMat für franz. Truppenteile in Mali, franz. Truppenteile führen Op Serval durch). Dies zeigt doch endgültig die Absurdität der Position der Bundesregierung. Wenn es hier verfassungsrechtlliche Bedenken seitens der Bundesregierung gäbe, dann hätte die Bundesregierung entsprechende Auflagen (auch aus Fürsorge gegenüber den eingesetzten Soldaten) in die Grundsatzweisungen aufnehmen müssen.
Im Kern ist eben weiterhin ungeklärt, ob GG Art. 24 (2) durch die Bundesregierung eng oder weit ausgelegt wird.
Hinzukommt, die vom BVerfG in der Lissabon-Entscheidung vorgenommene Feststellung, dass die EU kein System Kollektiver Sicherheit ist („Der Ratifikationsvorbehalt verdeutlicht, dass der Schritt der Europäischen Union zu einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit durch die geltende Fassung des Primärrechts und durch die Rechtslage nach einem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch nicht gegangen wird.“, http://tinyurl.com/3c7v23y, RNr 390).
Folgt man auch hier der Logik, dass eine Mandatierung durch die UN nicht ausreicht, sondern stets eine unmittelbare Einbindung in ein System kollektiver Sicherheit notwendig ist, dann müßte DEU die Beteiligung an den EUBG und an ATALANTA beenden.
Daher sind die Grenzen aus meiner Sicht sehr eng, wenn man den Art. 24 (2) eng auslegt, dies tut man in anderen Fällen auch nicht, aber jetzt paßt es eben gerade gut in den Kram.
@Memoria | 19. Januar 2013 – 21:35:
„Folgt man auch hier der Logik, dass eine Mandatierung durch die UN nicht ausreicht, sondern stets eine unmittelbare Einbindung in ein System kollektiver Sicherheit notwendig ist, …“
Wer sagt denn „dass eine Mandatierung durch die UN nicht ausreicht“?
@Tom:
Die Argumentation war ja, dass, selbst wenn Frankreich völkerrechtlich berechtigt ist, könne Deutschland Frankreich nicht unmittelbar unterstützten, da nach GG Art 24 (2) ein Handeln nur unmittelbar in einem System kollektiver Sicherheit möglich sei.
Wenn es also eine eindeutige UNSR gäbe – wäre dieses Problem weiterhin nicht gelöst.
Wenn man sich nun UNSR 2085 („Encouraging the international community to provide support to resolve the crisis in Mali through coordinated actions for immediate and long-term needs, encompassing security, development and humanitarian issues,“) und die Erklärungen des UNSC nach dem französischen Eingreifen anschaut – was hindert uns nun rechtlich an einer Unterstützung Frankreichs?
Das GG?
Eine fehlende neue UNSR?
Oder unser fehlender politischer Wille?
Der zitierte Satz aus der Resolution ist nicht nur zu allgemein gehalten, er stammt auch nur aus der Einleitung, der relevante Teil folgt nach „Acting under Chapter VII of the Charter of the United Nations,“
Und im Aufgabenteil („Security process – International support“) wird jeder zur Ausbildungsunterstützung aufgefordert, aber nur AFISMA/ECOWAS zum militärischen Eingreifen berechtigt.
Daher ist DEU nicht angesprochen; DEU kann sich also nicht im „System kollektiver Sicherheit“ einbringen, sondern nur bilateral.
Es hindert uns also aktuell das GG; eine weiter gefasste Resolution würde das Problem aber lösen.
*Gute Nacht*
Nachtrag:
Aus Sicht der Bundesregierung ist der Lufttransport ja gar kein Einsatz, somit kann GG Art, 24 (2) gar kein Problem sein, oder??
Es handelt sich ja sozusagen um internationale Amtshilfe.
Dann ist aber eigentlich auch egal, ob für ECOWAS oder Frankreich.
Wie so oft: Wenn man etwas darüber nachdenkt, sind die rechtlichen Argumente des BMVg eben oft recht dünn.
Hier noch etwas Interessantes von PSts Schmidt in der Fragestunde im Bundestag am 16.01.13 zu EUTM Mali:
„Wir werden auch die Frage zu prüfen haben, welches Bündnis nach Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes die Grundlage für den Einsatz bildet.“
http://movassat.de/1194
Der Schatten des Lissabon-Urteils. Mal schauen wie man das begründet – wahrscheinlich schön unscharf.
@Tom:
Mit dieser Interpretation ist auch das französische Eingreifen völkerrechtswidrig (ist gem. UNSR 2085 auch nicht befugt), oder nicht?
Völkerrecht ist eben keine positive Lehre – daher drehen wir uns wohl im Kreis.
Trotzdem interessant und erhellend.
Gute Nacht.
OT: Ich habe noch etwas zu den Patriots gefunden
„Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Schmidt vom 10. Dezember 2012
Die Einsatzverbände der Luftwaffe verfügen über insgesamt 96 Startgeräte, von denen 12 für den Verschuss von PAC-3-Lenkflugkörpern umgerüstet sind. Da die PAC-3-Startgeräte rückwärts kompatibel sind, können alle 96 Startgeräte PAC-2-Lenkflugkörper verschießen. Jeweils acht Startgeräte bilden zusammen mit einem Radargerät einer Feuerleitzentrale eine autonome Patriot-Feuereinheit. Zu Ausbildungszwecken und für technische Untersuchungen besitzt die Bundeswehr fünf weitere Startgeräte. Zwei davon sind für den Verschuss von PAC-3-Lenkflugkörpern umgerüstet. Für die Beschaffung des Waffensystems Patriot wurden insgesamt 3.048 Mio. Euro aufgewendet.“
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/119/1711906.pdf S.63
Ergo hat die Bundeswehr für 6 LKWs (2 je LKW) PAC3 Startgeräte.
@T.W. – ich habe mich mit den Zitaten schon, nach meiner Ansicht, sehr zurückgehalten. Zwei Absätze die die Grundrichtung der Nachricht aufzeigen sollten nicht zuviel sein. Zudem verlinke ich, soweit es nicht ihren Regeln widerspricht, immer zur Quelle was weiteres Nachlesen erlaubt.
Die Alternative ist jede Quelle mit eigenen Worten wiederzugeben. Warum sollte ich mir die Arbeit machen um ihr Blog mit zusätzlichem aktuellem Inhalt zu füllen?
Da das hier in der Kommentarspalte offenbar einige interessiert, ein paar Worte zur juristischen Einordnung des Materialtransports für französische (!) Streitkräfte in Mali:
Es ist tatsächlich sehr zweifelhaft ob diese logistische Unterstützung im Rahmen eines Systems kollektiver Sicherheit stattfindet (in Frage käme allenfalls das EATC – mE ist das aber keine internationale Organisation in diesem Sinne). Einsätze der BW können jedoch laut BVerfG-Rechtsprechung ausschließlich im Rahmen solcher Systeme stattfinden.
Der Clou ist hier aber, dass diese logistische Unterstützung gar kein „Einsatz“ ist. Entscheidend für die Einordnung von nichtbewaffneten Unterstützungsleistungen als Einsatz ist die Frage, ob durch solche ein hinreichendes Risiko bewaffneter, militärtypischer Auseinandersetzungen für die teilnehmenden BW-Einheiten begründet wird (AWACS-II – Entscheidung des BVerfG). Falls die Transalls – wie hier- weit entfernt von den Kampfgebieten anlanden, ist das Risiko in Kampfeinsätze verstrickt zu werden nun aber minimal.
Ergo: kein Einsatz, kein Parlamentsvorbehalt, kein rechtliches Problem.
@b
Ich fürchte, auch zwei Absätze können schon zu viel sein – de facto waren es bei Ihnen aber mindestens drei.
Und Sie haben zwar Recht, wenn Sie schreiben: Warum sollte ich mir die Arbeit machen um ihr Blog mit zusätzlichem aktuellem Inhalt zu füllen? Sie werden aber verstehen, wenn ich frage: warum sollte ich mir von Ihnen, und sei es fahrlässig, die Abmahnanwälte auf den Hals hetzen lassen?
Zum Thema Zitieren hilfreiche Tipps:
http://irights.info/?q=content/zitieren-im-www&utm_source=buffer&buffer_share=993e7
Und damit sollte es genug sein mit diesem OT…
@Micha:
Ausgangspunkt der Diskussion war ja nicht die Notwendigkeit der Parlamentsbeteiligung, sondern die angebliche verfassungsrechtliche Unmöglichkeit Frankreich bilateral zu unterstützen. Diese Behauptung ist n.m.E. nicht stichhaltig.
@Tom:
„DEU kann sich also nicht im “System kollektiver Sicherheit” einbringen, sondern nur bilateral.“
Wenn ich zurück zum Beginn der Diskussion schaue (s.o.), verstehe ich diese Schlussfolgerung gar nicht.
Die These war ja, dass eine bilaterale Unterstützung Frankreichs nicht möglich sei, sondern, unter Beachtung von Art. 24 (2) GG, nur ein multilateraler Beitrag.
Am Ende behaupten sie das Gegenteil (nur bilateraler, nicht multilateraler Beitrag möglich).
Dann könnte man ja auch Frankreich bilateral unterstützen.
Das Heranziehen des Art 24 (2) GG ist der Bundesregierung jedoch verwehrt, da es dann ein Einsatz i.S.d. ParlBetG wäre…
Neues aus Bamako:
http://www.tagesschau.de/multimedia/audio/audio100572.html
@Micha
„Ergo: kein Einsatz, kein Parlamentsvorbehalt, kein rechtliches Problem.“
Ah, dann ist es eine Übung?
Natürlich ist es für die Soldaten ein Einsatz!
Wenn bei der Feuerwehr in Zukunft nur noch das Feuerlöschen als Einsatz zählt, dann gibt es Abrechnungsprobleme!
Die Soldaten (Auch Piloten, Wartungspersonal, Funktionspersonal) dienen unabhängig vom Wissen um den Verlauf des Einsatzen professionell!
Wenn nur noch der Feindkontakt als Einsatz zählt, können wir einpacken!
Es gibt den Grundbetrieb im Heimatland, die Übung im Inland und Ausland und es gibt den Einsatz (zuhause zur Verteidung oder weltweit zum Abenteuer)
Oder Wiki unter „Einsatz (Einsatzorganisationen)“
Von wem der Endsendebeschluß ausgeht (Bundestag, BMVg oder Kommando) ist eine andere Frage (Einsatz mit BT Mandat oder ohne)!
P.S.: Die militärische Flugsicherung ist jeden Tag im Einsatz, auch in der BRD!
Nur so nebenbei:
Was macht den die militärische Flugsicherung so den lieben langen Tag? Also so als tatsächliches Wirkmittel? Oder fällt das nicht auf, wenn sie nicht da wären?
Die Dauereinsatzaufgabe „Lufthoheit in Deutschland“ wird vom Einsatzführungsdienst der Luftwaffe erfüllt. Nicht von der militärischen Flugsicherung.
@Roman
Das ist so wie mit der Feuerwehr, wenn es nicht brennt, braucht die angeblich kein Mensch!
Dass die noch viele andere Aufgaben haben und im Inland für den Einsatz in AFG oder für die Teilnahme an internationalen Übungen (Red Falg uvm) trainieren müssen, ist wohl nicht zu vermitteln!
In jedem Fall produzieren sie Flugsicherheit und dies haben sie im vergangenen halben Jahrhundert bewiesen!
http://www.hsu-hh.de/download-1.4.1.php?brick_id=WcnChwlzzKGaqlyQ
@memoria:
Lies meinen Kommentar bitte nochmal. Eine rein bilaterale Unterstützung Frankreichs ist ohne weiteres möglich, solange nicht die Schwelle eines bewaffneten Einsatzes überschritten wird.
Argument: Art. 87a GG besagt „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt“. Folglich: solange die BW nicht „eingesetzt“ wird, stellt sich kein verfassungsrechtliches Problem.
Zur Einsatzdefinition kann man sich die AWACS-II-Entscheidung des BVerfG anschauen. Logistische Unterstützung ohne erhöhtes Eigenrisiko fällt nicht darunter.
@Micha:
Missverständnis. Bin genau dieser Meinung.
Logistische Unterstützung unterhalb der Einsatzschwelle kann für ECOWAS und Frankreich geleistet werden.
Gleichwohl sprach auch TdM Anfang letzter Woche von komplizierten verfassungsrechtlichen Problemen.
Wobei Art. 87a GG nicht die verrfassungsrechtliche Grundlage für Einsätze ist (das ist Art. 24 GG).
Nur was erhöhtes Einsatzrisiko ist, wird wohl die Pegasus-Entscheidung nochmal genauer definieren.
@Memoria
24 GG ist eine (!) Befugnisnorm für Einsätze. Art. 87a II GG begründet einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, ermöglicht aber daneben ebenfalls Einsätze, wenn auch nur zur Verteidigung. Knackpunkt ist nochmals, dass hier mE sicher kein Einsatz vorliegt, sondern nur eine „Verwendung“.
Vielen Dank für den Hinweis auf die causa Pegasus. Mich würde die juristische Argumentation der Bundesregierung schon interessieren (hat die jemand hier?). Ich persönlich – es ist etwas tricky – würde auf eine traditionell höhere zulässige Risikoschwelle im Zusammenhang mit humanitären Einsätzen (Evakuierung) abzielen, um eine Einordnung als Einsatz zu vermeiden. mE hat die BR bei ordentlicher Prozessführung (Parteivertreter der Gegenseite ist Möllers – also wird’s nicht einfach) gute Chancen: qualifiziert man solche Rettungsaktionen als Einsätze, wird eine dann erforderliche Einbettung in Systeme kollektiver Sicherheit kaum jemals vorliegen.
Unabhängig davon, wie die Pegaus-Entscheidung ausfällt, ist aber der vorliegende Fall unproblematischer, da den Flugzeugen + Besatzung ein deutlich geringeres Risiko als in Libyen droht.
Moskau bietet Paris Hilfe für Truppenverlegung nach Mali an
MOSKAU, 20. Januar (RIA Novosti).
„Moskau hat laut dem französischen Außenminister Lawrent Fabius Paris Hilfe für die Verlegung französischer Truppen nach Mali angeboten, meldet die Agentur France Presse.“
http://de.rian.ru/world/20130120/265354725.html
@Schorsch
„Die Dauereinsatzaufgabe “Lufthoheit in Deutschland” wird vom Einsatzführungsdienst der Luftwaffe erfüllt. Nicht von der militärischen Flugsicherung.“
Wer hat etwas anderes behauptet?
„Die Hauptaufgabe des Einsatzfürungsdienstes ist die Überwachung von zugewiesenen Lufträumen sowie die Koordination von Maßnahmen der Luftverteidigung.“
Schließt dies aus, dass auch ander Einheiten in der BRD auch im Frieden im Heimatland Einsatzdienst und eben keine Übung leisten? Wir haben eben nicht nur Kampfsoldaten bei der Bw und bei vielen unterscheidet sich der Dienst im V-Fall oder bei Interventionen nicht vom Grundbetrieb!
Wie z.B.: Feldjäger, Soldaten-EATC, Soldaten in Ramstein, Meteorologen, Sanitäter, Ärzte, Flugsicherer, Piloten, Feuerwerker, Wachsoldaten uvm
Einsatz ist eben nicht nur Krieg von Kämpfer zu Kämpfer!
Elahan | 20. Januar 2013 – 21:27
Tja, genauso ist es.
@Memoria | 20. Januar 2013 – 9:35
N’Abend. Wenn Sie in meiner obigen Aussage beachten, dass ich von „kann“ und nicht von „darf“ schrieb, dann löst sich der vermeintliche Widerspruch auf.
Deutschland kann sich (derzeit nur) bilateral einbringen, darf es aber wegen dem GG nicht.
Deutschland kann sich derzeit mangels Resolution nicht „im System“ einbringen, dürfte es aber bei Vorliegen einer passenden Resolution.
@Tom:
Tut mir leid, dass ist mir zu viel Juristerei.
„Deutschland kann sich (derzeit nur) bilateral einbringen, darf es aber wegen dem GG nicht.
Deutschland kann sich derzeit mangels Resolution nicht “im System” einbringen, dürfte es aber bei Vorliegen einer passenden Resolution.“
Sind dann aus ihrer Sicht die Transall-Flüge schon widerrechtlich?
Noch ist es nunmal kein Einsatz i.S.d. ParlBetG.
Die von ihnen festgestellte verfassungsrechtliche Grenze des bilateralen Einsatzes leiten sie wiederum wohl aus der engen Definition des Art. 24 (2) GG ab.
Wir drehen uns im Kreis. Gleichwohl interessant.
Ich komme zurück auf meine ursprüngliche These: Im Kern ist dies kein rechtliches, sondern ein politisches Problem. Das Verfassungsrecht bietet den notwendigen Freiraum.
@Memoria | 20. Januar 2013 – 22:46
Der erste Satz ist ein sehr gute Frage; der zweite klar richtig.
Wobei man mMn zwischen Art. 24 II GG und ParlBG unterscheiden muss. Während es für das ParlBG gemäß BVerfG (Out-of-Area) auf den „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ ankommt und sich auch die weiteren Entscheidungen um bewaffnet/Konfliktpotential/… drehen, spricht das BVerfG bei Art. 24 II GG nur von „Einsätzen“.
Klar, gibt es seit Jahren auch Verwendung von Personal der Bundeswehr für Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, die nicht auf UN, NATO, … („System“) beruhen. Aber das BVerfG (Out-of-Area) hat diese Verwendungen nur im Hinblick auf das fehlende Zustimmungsbefugnis des BT behandelt und bejaht. Klare Aussagen zur grundsätzlichen Zulässigkeit bei mangelnde Einbindung „in ein System“ vermisse ich da.
Aber nun wird es auch mir zu speziell und rechtstheoretisch.
Wenn man jedoch Boots-on-the-Grounds in Mali will, ist man deutlich außerhalb der Hilfseinsätze und Co. Das geht nur über Landesverteidigung oder „im System“. Da es keine Landesverteidigung ist, muss es „im System“ erfolgen. Daher Resolution notwendig. Da die aktuelle Deutschland nicht einbezieht, braucht man eine erweiterte.