Bundeswehrreformbegleitgesetz: Die unendliche Geschichte?
Das Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr, knapp Bundeswehrreformbegleitgesetz genannt, scheint eine verdammt schwere Geburt. Das Gesetz soll vor allem den Personallabbau von Soldaten und Beamten für eine kleinere Bundeswehr regeln – und die Details sind zwischen dem Verteidigungsministerium und den Ressorts Finanzen (wg. Geld) und Inneres (wg. Beamtenrecht) immer wieder umstritten.
Nun schien es, es sei alles geregelt, nachdem gestern der Verteidigungsausschuss dem Gesetzentwurf zugestimmt hatte, mit einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen. Da kommt heute Abend ein etwas merkwürdiger Twitter-Eintrag vom Parlamentarischen Geschäftsführer der Grünen, Volker Beck:
Um diese Zeit, kurz vor Mitternacht, lässt sich leider nicht herausfinden, was da eigentlich los ist.
Es ist ja nicht das erste Mal…. Nachdem das Verteidigungsministerium den Entwurf fertig gestellt hatte, gab es Ärger mit dem Finanzministerium. Danach eine Einigung auf einen leicht geänderten Entwurf. Und schließlich eine Fassung fürs Kabinett. Gestern dann setzte die Koalition im Ausschuss durch, dass unter anderem die Abfindungen für vorzeitig ausscheidende Berufssoldaten für jedes noch ausstehende Dienstjahr von 7.500 auf 10.000 Euro erhöht werden und die Hinzuverdienstgrenzen wegfallen. Ob da nun Ärger mit den Finanzern (wg. der Abfindung) oder dem Bereich Inneres (wg. der wegfallenden Hinzuverdienstgrenzen, was andere Berufsgruppen auch tangieren könnte) drohte, ist auch noch nicht klar.
Zur ergänzenden Dokumentation für die Kenner hier der Antrag, wie er im Ausschuss angenommen wurde: Änderungsantrag CDU/CSU und FDP zum Reformbegleitgesetz
@Koffer:
Das Beispiel ROE ist jedoch kein Einzelfall, sondern systemisch.
Wie einst bei Ede Zimmermann (Aktenzeichen xy ungelöst):“Und das ist leider kein Einzelfall…“
Der Großteil der Probleme ist nun mal hausgemacht, wobei man aber immer schnell auf andere zeigt.
Das Reformbegleitgesetz ist nur ein weiteres Beispiel… Was aber nicht heißt, dass bei der Parlamentsbeteiligung alles ideal läuft.
Wenn jedoch jeder an seinem Platz seinen Auftrag auch nur zu 85% erfüllen würde (und mit Herz und Verstand bei der Sache wäre), dann wäre die Bw die beste Organisation der Welt (mein Wort zum Pfingstmontag…)
Strafbarkeit liegt für Soldaten dann vor, wenn die Betreffenden „als sicher erwartet“ hatten, „dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen […] in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.
Deshalb war es ja so wichtig, ob die Soldaten in AFG als verstärkung der Sicherheitskräfte nur Polizeiaufgaben wahrnehmen oder ob sie sich in einem Krieg befinden! Den Polizisten und deren Helfer dürfen nicht mit dem Vorteil argumentieren. Könnte sonst sein, dass man beim nächsten Banküberfall mit Geisenahme sonst die Bank sprengt.
Ja, man macht viel nicht und einiges verkehrt bei dieser Reform!
Ups. Kaum gucke ich mal ein paar Stunden nicht hin, entgleist ein Thread vollkommen… Ist das nicht alles irgendwie OT?
@klabautermann
„Ist Ihnen eigentlich klar, dass Sie mit so einer Formulierung : “…..das soldatisches Handeln nicht in die normalen Rechtsschemata zu pressen ist…” imho auf die Überwachungsliste des MAD, Staatsschutz und des BKA gehören ?“
Nana, wir wollen doch jetzt nicht übertreiben und in politisch korrekte Hysterie verfallen, oder?
Das bin ich (bisher) gerade von Ihnen nicht gewohnt!
Natürlich ist soldatisches Handeln nicht in „normale“ Rechtsschemata zu pressen.
So ist unsere Stellung als Soldat die eines (Achtung terminus technicus) Sonderrechtsverhältnisses – bis 1972 nannte man das ein besonderes Gewaltverhältnis.
Unsere rechtliche Situation gleicht hierin übrigens den Gefangen in einer Justizvollzugsanstalt oder den Schülern in einer Schule!
Keine Ironie! Ist wirklich so :))
Wenn das unser INNEN-Verhältniss ist (also ein besonders, das nicht in normale Rechtsschemata passt), so gilt dies natürlich auch nach außen.
Denn das Handeln eines Soldaten unterliegt (zumindest solange und sofern er nach Kriegsvölkerrecht – neudeutsch „HVR“) nicht der engen Verhältnissmäßigkeitsprüfung der sich z.B. ein Polizist bei einer Demonstration stellen muß, sondern umfaßt lediglich das Verbot bestimmter Praktiken und das Verbot des „Gewaltexzesses“.
Sowohl im Innen- als auch im Außenrecht sind wir nicht „normal“
Also, warum sollte dies jetzt den MAD, den Staatsschutz oder das BKA interessieren.
„Geht’s noch ???“
Jepp, sogar ganz gut.
NACHTRAG
@Elahan
„Strafbarkeit liegt für Soldaten dann vor, wenn die Betreffenden „als sicher erwartet“ hatten, „dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen […] in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht.“
Da waren Sie wohl schneller als ich!
Ich wollte das gleiche sagen: siehe oben, habe dafür aber andere Worte benutzt.
;)
@T.W.
[OT] Schon richtig, aber es war doch so SCHÖÖN als Sonntagabend Diskussion, bevor es zurück zum Dienst geht ;)
@Koffer
„Unsere rechtliche Situation gleicht hierin übrigens den Gefangen in einer Justizvollzugsanstalt oder den Schülern in einer Schule!“
Erst jetzt wird mir klar, wie weise die Väter des GG wirklich waren.
@T.W.
So mancher hätte eben gerne alle Attraktivitätsprobleme der Bw mit dem Reformbegleitgesetz gelöst :-)
@elahan
Naja, wäre ja mal ein Ansatz gewesen, oder ;)
Aber Attraktivität ist ja nur das eine. Die WDO, die WBO, das SG und das WStGB wäre das andere gewesen…