Auslandsmissionen der Bundeswehr – wo und auf welcher Grundlage?

In 15 Missionen sind deutsche Soldaten derzeit im Auslandseinsatz, von Afghanistan im Osten bis zur West-Sahara am Atlantik, vom Norden Estlands bis zum Mittelmeer vor der Küste Libyens. Da den Überblick zu behalten ist nicht einfach, sowohl für die Politik als auch für die Bevölkerung – deshalb eine Übersicht über die laufenden Einsätze:

Von den 15 Missionen sind zehn vom Bundestag mit einem Mandat versehen – das ist immer dann notwendig, vereinfacht gesagt, wenn die Einbeziehung in eine militärische Auseinandersetzung möglich erscheint und wenn die Anwendung militärischer Gewalt zur Durchsetzung des Auftrags erlaubt ist. Für manche Beobachtermissionen der Vereinten Nationen hat die Bundesregierung deshalb ein solches Mandat des Bundestages beantragt, für andere wieder nicht.

Entscheidend dabei ist, ob es um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte geht oder lediglich um eine Beobachtermission. Auch beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte sind es aber nach allgemeinem Verständnis dennoch keine Kampfeinsätze, zudem ist bei einzelnen Missionen eine Beteiligung an Kampfeinsätzen im Mandat ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinzu kommen so genannte anerkannte Missionen innerhalb des NATO-Territoriums, für die keine Zustimmung des Bundestages erforderlich ist.

Der Vollständigkeit halber: Es gibt auch zwei französisch initiierte und geführte Einsätze, bei denen Deutschland zwar seine politische Unterstützung erklärt hat, sich aber nicht mit Streitkräften daran beteiligt: Die Spezialkräfte-Mission Takuba als Teil der französischen Anti-Terror-Operation Barkhane im Sahel und die maritime Überwachungsmission in der Straße von Hormuz und im persischen Golf, EMASOH.

Und grundsätzlich: Auslandseinsätze deutscher Streitkräfte finden im multinationalen Rahmen statt – im Regelfall in Organisationen wie der UNO, der NATO oder der EU. Einzige Ausnahme bisher ist die internationale Koalition im Kampf gegen die Terrororganisation IS, die Operation Inherent Resolve (s.u.).

Die Auflistung der Missionen im Einzelnen ist vielleicht etwas unübersichtlich – fürs Archivieren oder gar Ausdrucken deshalb hier auch als pdf-Datei:
Bundeswehr-Auslandsmissionen März 2021

• Afghanistan: Resolute Support Mission

In Afghanistan sind derzeit rund 1.100 Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Einsatz, die meisten davon in Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Der Auftrag der NATO-geführten Resolute Support Mission – seit 2015 Nachfolgemission der International Security Assistance Forces, ISAF – ist die Beratung und Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen Aufständische.

Angesichts der Unklarheit um das von der früheren US-Regierung mit den Taliban geschlossene Abkommen, das einen Abzug der internationalen Truppen vom Hindukusch bis zum 1. Mai dieses Jahres vorsieht, und der laufenden Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban ist derzeit die Fortführung der Mission unklar. Es zeichnet sich aber ab, dass die internationalen Truppen und damit auch die Bundeswehr über dieses Datum hinaus in Afghanistan bleiben und dann erneut Angriffe der Aufständischen auch auf die deutschen Soldaten drohen können.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/17287, befristet bis 31. März
Geplantes neues Mandat: Bundestagsdrucksache 19/26916, Verlängerung bis 31. Januar 2022

Auftrag:
Auftrag der Mission Resolute Support bleibt es, die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte zu befähigen, ihrer Sicherheitsverantwortung nachzukommen. Dazu sollen sie vorrangig auf der ministeriellen und der national-institutionellen Ebene ausgebildet, beraten und unterstützt werden. Dies schließt unverändert die Erfolgskontrolle der Ausbildungs- und Beratungsmaßnahmen auch unterhalb der Korpsebene einschließlich der Möglichkeit der spezifischen Beratung sowie im Einzelfall die nicht-kinetische Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte mit ein.
Neben der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte im Rahmen der Mission Resolute Support hat die Bundeswehr weiterhin den Auftrag, über die Sicherung des von der NATO eingesetzten Personals hinaus auch deutsches Personal diplomatischer und konsularischer Vertretungen in besonderen Not- und Gefährdungslagen sowie im zivilen Wiederaufbau eingesetztes Personal der internationalen Gemeinschaft im Notfall zu unterstützen (sogenannter „in extremis support“).

Rechtliche Grundlagen (lt. Mandat)
Der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt
a) im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse der NATO-Gipfel in Chicago am 20./21. Mai 2012, in Newport am 4./5. September 2014, in Warschau am 8./9. Juli 2016 sowie in Brüssel am 11./12. Juli 2018,
b) auf Grundlage der Zustimmung der Regierung der IslamischenRepublik Afghanistan zum NATO-geführten Einsatz Resolute Support in Form des durch die NATO und Afghanistan unterzeichnetenTruppenstatutes vom 30. September 2014 und
c) auf Grundlage des Beschlusses des Nordatlantikrates vom 2. Dezember 2014 im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.

• Mali: MINUSMA

Derzeit rund 900 deutsche Soldatinnen und Soldaten sollen als Teil der UN-Blauhelmmission MINUSMA (Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, französisch: Mission multidimensionnelle intégrée des Nations Unies pour la stabilisation au Mali) zur Stabilisierung des westafrikanischen Landes beitragen. Die Bundeswehr ist in Gao im unruhigen Norden Malis stationiert; neben politischen Konflikten und jihadistischen Gruppen tragen auch ethnische Konflikte zu den Auseinandersetzungen im Land bei. Der MINUSMA-Einsatz gilt derzeit als eine der gefährlichsten UN-Missionen und als gefährlichster Bundeswehreinsatz.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/19004, befristet bis 31. Mai 2021

Auftrag laut Mandat:
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Unterstützung für die Umsetzung des Abkommens für Frieden und Aussöhnung in Mali;
b) Unterstützung bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität in Zentralmali;
c) Unterstützung bei der Schaffung eines sicheren Umfelds für humanitäre Hilfe;
d) Anbieten guter Dienste und Förderung der nationalen Aussöhnung auf allen Ebenen;
e) Förderung und Schutz der Menschenrechte;
f) Wahrnehmung von Führungs-, Verbindungs-, Beobachtungs- und Beratungsaufgaben;
g) Wahrnehmung von Schutz- und Unterstützungsaufgaben inklusive Schutz von Zivilpersonen soweit zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich, auch zur Unterstützung von Personal in den EU-Missionen in Mali sowie der Gemeinsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Force Conjointe) im Rahmen der Resolution des Sicherheitsrates 2391 (2017) und der technischen Vereinbarung zwischen MINUSMA, G5-Sahel-Staaten und der Europäischen Union vom 23. Februar 2018 inklusive Informationsaustausch und Koordination, soweit zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich;
h) Informationsaustausch, Koordination mit und gegebenenfalls Unterstützung von malischen und französischen Streit- und Sicherheitskräften, soweit zum Schutz und zur Erfüllung des Auftrages der VN erforderlich;
i) Aufklärung und Beitrag zum Gesamtlagebild;
j) Beitrag zur zivil-militärischen Zusammenarbeit;
k) Lufttransport (inklusive des primären und sekundären Verwundetenlufttransports) in das beziehungsweise aus dem Einsatzgebiet und innerhalb des Einsatzgebietes sowie zur Unterstützung bei der Verlegung und der Folgeversorgung, inklusive der gleichlautenden Unterstützung unserer multinationalen Partner im Rahmen von MINUSMA;
l) Einsatzunterstützung durch gegebenenfalls temporär bereitgestellte Luftbetankungsfähigkeit für französische Kräfte, die aufgrund eines Unterstützungsersuchens des Generalsekretärs der VN eine Bedrohung für MINUSMA abwenden sollen;
m) auf Anforderung der VN Ausbildungshilfe für VN-Angehörige in Hauptquartieren der Mission.
Die Teilnahme an Operationen zur Terrorismusbekämpfung ist weiterhin nicht vom Auftrag erfasst.

Rechtliche Grundlage: UN-Sicherheitsratsresolution 2480 (2019) unter Kapitel VII der UN-Charta: Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen

• Mali: EUTM Mali

Neben der deutschen Beteiligung an MINUSMA ist die Bundeswehr in der EU-Ausbildungsmission (EU Training Mission) für die malischen Streitkräfte engagiert. Derzeit sind daran rund 100 deutsche Soldatinnen und Soldaten beteiligt; die Aktivitäten waren im vergangenen Jahr aufgrund der Coronavirus-Pandemie deutlich reduziert worden und werden erst langsam wieder angefahren.

In die EUTM-Mission sollen im Frühjahr weitere deutsche Soldaten integriert werden, die bislang in einer gesonderten, nicht mandatierten Mission im benachbarten Niger das Militär ausbilden. Die Mission Gazelle soll dafür von einer kleinen, von Kampfschwimmern der Deutschen Marine gestellten Ausbildungseinheit zu einem Einsatzverband Spezialkräfte aufgestockt werden.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/19002, befristet bis 31. Mai 2021

Auftrag:
a) Mitwirkung an der Führung von EUTM Mali;
b) Unterstützung zur Verbesserung der operativen Fähigkeiten der malischen Streitkräfte durch militärische Beratung und Ausbildung, einschließlich einsatzvorbereitender Ausbildung, sowie durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene („Mentoring“) an gesicherten Orten;
c) Unterstützung der G5-Sahel-Staaten durch die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der Gemeinsamen Einsatztruppe der G5-Sahel-Staaten (G5 Sahel Force Conjointe) und der nationalen Streitkräfte der G5-Sahel-Staaten durch militärische Beratung und Ausbildung, einschließlich einsatzvorbereitender Ausbildung, sowie durch Begleitung ohne Exekutivbefugnisse bis zur taktischen Ebene in gesicherten Orten in Mali und den übrigen G5-Sahel-Staaten (Burkina Faso, Mauretanien, Niger, Tschad), sofern dort die dafür erforderlichen Vereinbarungen vorliegen. Zur Auftragserfüllung dienen dabei auch die Kräfte der Military Assistance (MA) Mission GAZELLE in Niger für die Übergangszeit, bis diese in die Strukturen von EUTM Mali integriert werden;
d) Koordination, Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit anderen an der Unterstützung der Streitkräfte Malis und der weiteren G5-Sahel-Staaten beteiligten Akteuren, soweit zum Schutz und zur Erfüllung des Auftrages erforderlich;
e) Wahrnehmung von Schutz und Unterstützungsaufgaben, auch zur Unterstützung von Personal der Multidimensionalen Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA).
Eine Beteiligung an Kampfeinsätzen ist weiterhin ausgeschlossen.

Rechtliche Grundlagen sind vor allem die Beschlüsse des Rates der Union (EU) und die UN-Sicherheitsratsresolution 2480 (2019):
Die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an EUTM Mali erfolgt auf der Grundlage
a) des Ersuchens der Regierung von Mali an die Europäische Union (EU) und mit deren Zustimmung sowie, wenn dieses EU-seitig geschaffen wurde, dem Einverständnis der jeweiligen weiteren G5-Sahel-Staaten,
b) der Beschlüsse des Rates der EU 2013/34/GASP vom 17. Januar 2013, 2013/87/GASP, 2016/446/GASP, 2018/716/GASP und 2020/434/GASP vom 23. März 2020 in Verbindung mit
c) den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) 2071 (2012), 2085 (2012), 2100 (2013), 2164 (2014), 2227 (2015), 2295 (2016), 2364 (2017), 2391 (2017), 2423 (2018) und 2480 (2019).

• Kosovo: KFOR (Kosovo Force)

Der Einsatz im Kosovo, mit dem Einmarsch der NATO in die damalige serbische Unruheprovinz 1999 begonnen, ist der inzwischen älteste Auslandseinsatz der Bundeswehr. Inzwischen sind an der NATO-geführten Kosovo Force noch knapp 70 Bundeswehrsoldaten beteiligt.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/19001, gültig so lange die zu Grunde liegende Resolution des UN-Sicherheitsrats (s.u.) und ein entsprechender Beschluss des Nordatlantikrats in Kraft sind.

Auftrag:
Die deutschen Streitkräfte haben den Auftrag, nach Maßgabe des Völkerrechts und der Beschlüsse der NATO einen Beitrag zur NATO-geführten internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo (KFOR) zu leisten.
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
– Einen Beitrag leisten zu einem sicheren Umfeld und Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
– Unterstützung und Koordination der internationalen humanitären Hilfe und internationalen zivilen Präsenz in Kosovo;
– Unterstützung zur Entwicklung eines stabilen, demokratischen, multiethnischen und friedlichen Kosovo;
– Unterstützung des Aufbaus der Kosovo Security Force (KSF) als demokratisch kontrollierte, multiethnisch geprägte Sicherheitsorganisation und anderer Akteure im Rahmen der Sicherheitssektorreform (SSR) unter Vorbereitung der weiteren Einbindung in euro-atlantische Strukturen.

Rechtliche Grundlagen sind eine Resolution des UN-Sicherheitsrats von 1999 unter Kapitel VII der UN-Charta, Vereinbarungen mit Serbien und Beschlüsse des Nordatlantikrats:
Die Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo (KFOR) erfolgt auf der Grundlage
a) der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999,
b) des Militärisch-Technischen Abkommens zwischen der internationalen Sicherheitspräsenz in Kosovo (KFOR) und den Regierungen der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien) bzw. der Republik Serbien vom 9. Juni 1999 sowie
c) des Einsatzbeschlusses des Nordatlantikrates vom 30. Januar 1999 sowie im Rahmen der Umsetzung der entsprechenden Beschlüsse der NATO-Gipfel, zuletzt des NATO-Gipfels von Brüssel am 11./12. Juli 2018.

• Sea Guardian

Die Maritime Sicherheitsoperation Sea Guardian (MSO SG) ist eine umfassende Überwachungsoperation der NATO für das Mittelmeer, mit weitreichenden Befugnissen bis hin zur Beschlagnahme und Umleitung von Schiffen. Sie wurde als Nachfolge der Operation Active Endeavour geschaffen, die noch auf den Bündnisfall der Allianz nach den Angriffen von New York und Washington am 11. September 2001 gestützt war. Im Regelfall unterstellt die Bundeswehr Einheiten auf dem Weg durch das Mittelmeer oder in anderen Missionen in der Region dieser Operation; aktuell ist es der Tender Werra, der für die NATO-Mission in der Ägäis (s.u.) im Einsatz ist.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/26558, befristet bis 31. März 2022

Auftrag:
Gemäß Beschluss des Nordatlantikrates ist MSO SG beauftragt, der Bedrohung des Bündnisgebietes sowie der Verbreitung von Terrorismus im Mittelmeerraum entgegenzutreten. In diesem Rahmen leistet MSO SG im Mittelmeerraum einen Beitrag zur Seeraumüberwachung, zum Lagebildaustausch, zum maritimen Kampf gegen den Terrorismus und zur Beschränkung des Waffenschmuggels im maritimen Umfeld. Damit stärkt das Bündnis die maritime Sicherheit im Mittelmeer.
Im Rahmen dieses Auftrages ergeben sich dabei für die Bundeswehr unter anderem folgende Einzelaufträge:
• Erstellung und Bereitstellung eines Lagebildes;
• Informationsaustausch und Kapazitätsaufbau mit Staaten in der Mittelmeerregion;
• Informationsaustausch mit und logistische Unterstützung des EU-Einsatzes EUNAVFOR MED IRINI, einschließlich bei der Umsetzung des Waffenembargos der Vereinten Nationen von und nach Libyen, vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit der Europäischen Union;
• Aufklärung und Beitrag zum Kampf gegen den Terrorismus und Waffenschmuggel im maritimen Umfeld, insbesondere durch das Anhalten, Durchsuchen, Beschlagnahmen und Umleiten von Schiffen und Booten und damit im Zusammenhang stehende Sicherungsmaßnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht auch unter Bedrohung;
• Sichern und Schützen eigener Kräfte, unterstützter Kräfte und sonstiger Schutzbefohlener.

Rechtliche Grundlage sind Beschlüsse der NATO, aber auch eine UN-Resolution zum Waffenembargo gegen Libyen unter Kapitel VII der UN-Charta und das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen:
Die Beteiligung deutscher Streitkräfte erfolgt auf Grundlage der Beschlüsse des Nordatlantikrates vom 7. bis 9. Juli 2016, vom 25. Oktober 2016, vom 7. Juli 2017, vom 6. Oktober 2017 und vom 20. Dezember 2017, einer noch zu schließenden Vereinbarung zwischen NATO und Europäischer Union zur Zusammenarbeit mit EUNAVFOR MED IRINI sowie auf Grundlage der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Resolution 2292 (2016) vom 14. Juni 2016, zuletzt verlängert durch Resolution 2526 (2020) vom 5. Juni 2020, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 und des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt.

• EUNAVFOR MED Irini

Die von der Europäischen Union geführte militärischen Krisenbewältigungsoperation im Mittelmeer der European Naval Forces Mediterranean (EUNAVFOR MED) Irini soll in erster Linie das UN-Waffenembargo gegen Libyen überwachen. Irini löste im vergangenen Jahr in dieser Aufgabe die vorherige EU-Mission Sophia ab, die am Streit der Mitgliedsstaaten über den Umgang mit aus Seenot geretteten Migranten und Flüchtlingen zerbrochen war. Die neue Mission soll faktisch durch die zugeteilte Region im Mittelmeer die Aussicht auf solche Rettungen minimieren, obwohl – auch nach dem deutschen Mandat – diese Aufgabe grundsätzlich bleibt.

Die Deutsche Marine entsendet im Wechsel ein Schiff und einen Seefernaufklärer – wenn einer flugklar ist – in diese Mission; aktuell ist der Einsatzgruppenversorger Berlin auf dem Weg in diesen Einsatz.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/18734, befristet bis 30. April 2021

Auftrag (Auszug):
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmenim Einsatzgebiet;
b) Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen;
c) Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; (…)
h) Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; (…)
j) Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten der libyschen Küstenwache und Marine und Ausbildung bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, im Einsatzgebiet und/oder auf Einladung in einem Mitgliedstaat der EU; (…)
m) Leisten eines Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen;
n) Sammlung und Speicherung der Daten zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Daten zu Straftaten von Bedeutung für die Si-cherheit der Operation, die IRINI an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der EU weiterleiten kann, nach Maßgabe des geltenden Rechts;

Rechtliche Grundlagen:
Die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation EUNAVFOR MED IRINI erfolgt auf der Grundlage
a) des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982,
b) des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000,
c) des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-,See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000,
d) der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1970 (2011),1973 (2011), 2009 (2011), 2095 (2013), 2146 (2014), 2174 (2014), 2240(2015), 2259 (2015), 2278 (2016), 2292 (2016), 2312 (2016), 2357 (2017),2362 (2017), 2380 (2018), 2420 (2018), 2437 (2018), 2441 (2018), 2473(2019), 2491 (2019), 2509 (2020), und 2510 (2020) in Verbindung mit
e) dem Beschluss 2020/472/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 31. März 2020.

• EUNAVFOR Atalanta

Seit 2008 beteiligt sich die Bundeswehr an der europäisch geführten Antipirateriemission Atalanta vor der Küste Somalias, lässt diese Beteiligung aber faktisch langsam auslaufen: Nachdem bereits seit 2016 kein Schiff der Deutschen Marine mehr in diesen Einsatz geschickt wurde, gab es seitdem nur zeitweise Einsätze eines Seefernaufklärers. Formal will die Bundesregierung zwar die Beteiligung weiter fortsetzen, mit dem derzeit laufenden Abbau der Unterstützergruppe in Djibouti bleibt langfristig allerdings voraussichtlich nur die Beteiligung am Stab der Mission in Rota in Spanien und die zeitweise Unterstellung durchfahrender Einheiten unter Atalanta.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/18866, befristet bis 31. Mai 2021

Auftrag (gekürzt):
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Schutz für die vom Welternährungsprogramm oder von der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gecharterten Schiffe, unter anderem durch die Präsenz bewaffneter Kräfte an Bord dieser Schiffe;
b) Auf Grundlage einer Einzelfallbewertung der Erfordernisse, Schutz von zivilen Schiffen in den Gebieten, in denen der Einsatz stattfindet;
c) Überwachung der Gebiete vor und an der Küste Somalias einschließlich der Hoheitsgewässer und inneren Gewässer Somalias, die Gefahren für maritime Tätigkeiten, insbesondere den Seeverkehr, bergen;
d) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Gewalt zur Abschreckung, Verhütung und Beendigung von Piraterie oder seeräuberischen Handlungen, die im Operationsgebiet begangen werden bzw. begangen werden könnten;
e) Aufgreifen, Ingewahrsamnahme und Überstellen von Personen, die im Sinne der Artikel 101 und 103 des Seerechtsübereinkommens der VN im Verdacht stehen, Piraterie oder seeräuberische Handlungen begehen zu wollen, diese zu begehen oder begangen zu haben, sowie Beschlagnahme der Schiffe der Piraten oder Seeräuber, der Ausrüstung und der erbeuteten Güter und Schiffe.

Rechtliche Grundlage sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats unter Kapitel VII der UN-Charta und EU-Ratsbeschlüsse:
Die Fortsetzung des Einsatzes der deutschen Streitkräfte im Rahmen von ATALANTA erfolgt auf der Grundlage
a) des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982,
b) der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1814 (2008),1816 (2008), 1838 (2008), 1846 (2008), 1851 (2008), 1897 (2009), 1950(2010), 2020 (2011), 2077 (2012), 2125 (2013), 2184 (2014), 2246 (2015),2316 (2016), 2383 (2017), 2442 (2018), 2500 (2019) in Verbindung mit
c) der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP des Rates der EU vom 10. November 2008 sowied)der Beschlüsse des Rates der EU 2009/907/GASP, 2010/437/GASP,2010/766/GASP, 2012/174/GASP, 2014/827/GASP, 2016/2082/GASP,2018/1083/GASP und 2018/2007/GASP

• UNIFIL Libanon

Die seit 2006 bestehende maritime Komponente der United Nations Interim Forces in Lebanon (UNIFIL) ist der einzige Marineeinsatz der Vereinten Nationen. Hauptaufgabe ist die Verhinderung von Waffenschmuggel in den Libanon und faktisch die Absicherung der nördlichen Seegrenze Israels. Deutschland ist daran seit 2006 ununterbrochen beteiligt und stellt derzeit mit Flotillenadmiral Axel Schulz den Kommandeur des maritimen UNIFIL-Anteils. Mit der Korvette Magdeburg und Stabspersonal im UNIFIL-Hauptquartier in Naqoura im Libanon und der deutschen Basis auf Zypern stellt die Bundeswehr insgesamt rund 130 Soldatinnen und Soldaten.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/19003, befristet bis 30. Juni 2021

Auftrag (Auszug):
Nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ist UNIFIL vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen autorisiert, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um insbesondere folgende Aufträge wahrzunehmen:
– Überwachung der Einstellung der Feindseligkeiten; (…)
 – Unterstützung der libanesischen Regierung – auf deren Ersuchen – bei der Sicherung der libanesischen Grenzen und Einreisepunkte mit dem Ziel, das Verbringen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial in den Libanon ohne Zustimmung der libanesischen Regierung zu verhindern.
UNIFIL ist vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen autorisiert, der Regierung des Libanon auf deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer Hoheitsgewalt im ge-samten Hoheitsgebiet behilflich zu sein. Ebenfalls ist UNIFIL ermächtigt, in den Einsatzgebieten ihrer Truppen nach ihrem Ermessen im Rahmen ihrer Fähigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Einsatzgebiet nicht für feindselige Aktivitäten gleich welcher Art genutzt wird.

Rechtliche Grundlage:
Die deutschen Streitkräfte handeln bei ihrem Einsatz als Teil der durch die Vereinten Nationen geführten Mission UNIFIL auf Grundlage von Resolution 1701 (2006) und den Folgeresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Resolution 2485 (2019) vom 29. August 2019, im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die libanesische Regierung hatte mit Schreiben an die Vereinten Nationen vom 6. September 2006 unter Verweis auf die Resolution 1701 (2006) unter anderem um Unterstützung bei der Absicherung der seeseitigen Grenzen des Libanons gebeten.

• Irak/Syrien: Operation Inherent Resolve (OIR)/NATO Mission in Iraq (NMI)

Die Beteiligung der Bundeswehr an der US-geführten internationalen Koalition für den Kampf gegen die Terrororganisation Islamischer Staat ist der einzige Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte in einer Koalition jenseits des Rahmens von UN, NATO oder EU. Aktuell beteiligen sich deutsche Soldaten an der Operation Inherent Resolve (OIR) vor allem mit einem Tankflugzeug, stationiert in Al Azraq/Jordanien; der A400M betankt die Kampfjets anderer an OIR beteiligter Nationen für Luftangriffe auf den IS in Syrien und im Irak. Auf der Luftwaffenbasis Al Asad im Zentralirak ist zudem ein Luftraumüberwachungsradar der Bundeswehr stationiert – vor allem als Schutz gegen befürchtete Angriffe auf US-Truppen, die den Großteil der Operation stellen.

In Erbil im Nordirak sind weitere deutsche Soldatinnen und Soldaten stationiert; ihre Hauptaufgabe, die kurdischen Peshmerga auszubilden, ist allerdings vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie praktisch ausgesetzt. Auch die frühere Ausbildung irakischer Streitkräfte durch Bundeswehrsoldaten im Zentralirak findet derzeit nicht statt. Wenn sie wieder möglich ist, sollen diese Ausbilder aus der Koalitions-Operation in die NATO-Mission im Irak (NMI) wechseln. Derzeit sind rund 240 deutsche Soldatinnen und Soldaten im Anti-IS-Kampf und Ausbildung eingesetzt; die meisten davon im Zusammenhang mit dem Tankflugzeug in Jordanien.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/22207, befristet bis 31. Januar 2022

Auftrag:
Ziel des deutschen Engagements ist es, durch einen vernetzten Ansatz zu einer umfassenden und nachhaltigen Stabilisierung der Region, insbesondere des ehemaligen Kerngebiets vom IS in Irak und Syrien, beizutragen. Der deutsche militärische Beitrag dient dazu, in Ergänzung des deutschen und internationalen Stabilisierungsengagements Erreichtes abzusichern, Fortschritte auszubauen und Rückschritte insbesondere im Kampf gegen den IS zu verhindern. Der deutsche Beitrag zum Fähigkeitsaufbau der regulären irakischen Streit- und Sicherheitskräfte1 sowie dazugehörige Unterstützungsleistungen können künftig sowohl im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition als auch im Rahmen des NATO Engagements in Irak erbracht werden. Im Zuge der Anpassung und Reduzierung des Ausbildungsengagements von Operation Inherent Resolve, der internationalen Anti-IS-Koalition, kommt der NATO-Mission beim Fähigkeitsaufbau der irakischen Streit-und Sicherheitskräfte und insbesondere bei der Beratung irakischer Sicherheitsinstitutionen eine zunehmend größere Rolle zu, auch auf Wunsch der irakischen Regierung. Anders als Operation Inherent Resolve ist die NATO-Mission in Irak weiterhin nicht am unmittelbaren Kampf gegen den IS beteiligt und bringt keine kinetischen Fähigkeiten dafür ein. Im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition leistet Deutschland auch in Zukunft durch die Bereitstellung von Fähigkeiten zur Luftbetankung, zur bodengebundenen Luftraumüberwachung und Stabspersonal sowie die Beteiligung an AWACS-Luftraumüberwachungsflügen einen wichtigen Beitrag.

Rechtliche Grundlagen – diesmal etwas komplizierter: Dieses Mandat ist das einzige für eine Bundeswehrbeteiligung an einer Koalition der Willigen; nicht im sonst üblichen Rahmen von UNO, NATO oder EU. Deshalb erläutert die Bundesregierung das auch erheblich ausführlicher (Auszug):
Die Entsendung bewaffneter deutscher Streitkräfte erfolgt in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben für Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nach Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Durch den vorgesehenen Einsatz deutscher Streitkräfte unterstützt die Bundesrepublik Deutschland den Irak, die internationale Anti-IS-Koalition und die regionalen Partner in ihrem Kampf gegen den IS auf der Grundlage des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen sowie im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und leistet im Rahmen der internationalen Anti-IS-Koalition sowie der NATO-Mission in Irak einen Beitrag zum Fähigkeitsaufbau der regulären irakischen Streit-und Sicherheitskräfte auf Bitten von und im Einvernehmen mit der irakischen Regierung.
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit Resolution 2170 (2014) vom 15. August 2014 und Resolution 2199 (2015) vom 12. Februar 2015 sowie mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 und Folgeresolutionen wiederholt festgestellt, dass vom IS eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit ausgeht. Mit Resolution 2249 (2015) vom 20. November 2015 hat der Sicherheitsrat die Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, aufgefordert, unter Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen sowie der internationalen Menschenrechtsnormen, des Flüchtlingsvölkerrechts und des humanitären Völkerrechts, in dem unter der Kontrolle vom IS stehenden Gebiet in Irak und Syrien alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, ihre Anstrengungen zu verstärken und zu koordinieren, um terroristische Handlungen zu verhüten und zu unterbinden, die insbesondere vom IS und anderen terroristischen Gruppen begangen werden, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als solche benannt wurden, und den sicheren Zufluchtsort für den IS zu beseitigen, den IS in erheblichen Teilen Iraks und Syriens geschaffen hat. (…)
Trotz der erzielten militärischen Erfolge gegen den IS gilt das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen daher unverändert fort. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN-Dokument S/2014/440) hat der irakische Außenminister alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen um Unterstützung im Kampf gegen den IS, auch mittels militärischer Ausbildung, gebeten. Diese Unterstützungsbitte hat die irakische Regierung wiederholt bestätigt. Die Beteiligung am Fähigkeitsaufbau der regulären irakischen Streit-und Sicher-heitskräfte im Rahmen der NATO-Mission in Irak erfolgt zudem auf Grundlage der Zustimmung der irakischen Regierung, ausgedrückt im Notenwechsel zwischen der NATO und der irakischen Regierung vom 14. April 2016 und erneut bestätigt durch den Briefwechsel des irakischen Premierministers Mustafa al-Kadhimi mit dem NATO-Generalsekretär vom 20. Juni 2020. Die Staats- und Regierungschefs der NATO haben zudem auf dem Gipfel in Warschau am 8./9. Juli 2016 eine Grundsatzentscheidung gefasst, die Koalition mit AWACS-Luftraumüberwachungsflugzeugen zu unterstützen. Diesen Beschluss hat der Nordatlantikrat am 19. Mai 2017 konkretisiert.

• UNMISS Süd-Sudan

Die UN-Mission im Süd-Sudan entwickelte sich aus der vorangengangenen UN-Mission für den ganzen Sudan – nach Abspaltung des Südens bauten die Vereinten Nationen eine neue Operation auf, in der unter anderem Militärbeobachter eine friedliche Entwicklung vor dem Hintergrund innerer Spannungen im Land sicherstellen sollen. Derzeit sind zehn deutsche Soldaten in dieser Mission; vier im Hauptquartier in der Hauptstadt Juba und sechs als Beobachter in verschiedenen Teilen des Landes.

Aktuelles Mandat: Bundestagsdrucksache 19/26557, befristet bis 31. März 2022

Auftrag (Auszüge):
Nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen ist UNMISS autorisiert, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
a) Schutz von Zivilpersonen:
• Schutz von Zivilpersonen, denen körperliche Gewalt droht;
• Abschreckung von Gewalt gegen Zivilpersonen;
• Umsetzung einer missionsweiten Frühwarnstrategie;
• Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit an den von UNMISS einge-richteten Schutzorten für die Zivilbevölkerung;
• Abschreckung und Verhütung von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt; (…)
c) Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens und des Friedensprozesses: (…)
e) Zu den mandatierten Aufgaben gehört die Verantwortung von UNMISS zur Herstellung eines sicheren Umfelds in Dschuba und bei Bedarf in anderen Teilen Südsudans durch Einsatz aller erforderlichen Mittel, einschließlich robusten Vorgehens und erforderlichenfalls aktiver Patrouillentätigkeit (…)
Dies schließt die Anwendung militärischer Gewalt im Rahmen der erlassenen Einsatzregeln ein.

Rechtliche Grundlage
Die deutschen Streitkräfte handeln bei ihrem Einsatz als Teil der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (United Nations Mission in the Republic of South Sudan – UNMISS) auf Grundlage der Resolution 1996 (2011) vom 8. Juli 2011 und den Folgeresolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, zuletzt Resolution 2514 (2020) vom 12. März 2020, und somit im Rah-men und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Weitere – nicht vom Bundestag mandatierte – Auslandsmissionen mit Bundeswehrbeteiligung:

• MINURSO West-Sahara

Seit 1991 soll eine UN-Mission ein Referendum in der ehemaligen spanischen Kolonie West-Sahara umsetzen – vor Jahrzehnten waren dafür bereits Beamte der Bundespolizei (damals noch Bundesgrenzschutz) eingesetzt. Derzeit beteiligt sich Deutschland mit drei Soldaten als Militärbeobachter an diesem Einsatz, der allerdings in jüngster Zeit durch zunehmende Probleme gekennzeichnet ist: Marokko erhebt ohnehin Anspruch auf dieses Gebiet und wurde von der früheren US-Regierung unter Donald Trump darin auch unterstützt. Das führte zu zunehmenden, neuen Spannungen zwischen der marokkanischen Armee und der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario.

Die Erläuterung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages:
Die „Mission der Vereinten Nationen zur Vorbereitung eines Referendums über den Status der Westsahara“ (frz. Mission des Nations Unies pour l’Organisation d’un Référendum au Sahara Occidental – MINURSO) überwacht den Waffenstillstand zwischen Marokko und der sahraouischen Unabhängigkeitsbewegung „Frente Polisario“, die 1976 nach dem Rückzug der ehemaligen Kolonialmacht Spanien die Demokratische Arabische Republik Sahara ausgerufen hatte. Nach Jahrzehnten militärischer Konfrontation zwischen Marokko und der Frente Polisario wurde 1991 ein Waffenstillstand zwischen den Parteien vereinbart und zu seiner Überwachung die Mission MINURSO ins Leben gerufen. Die Westsahara wird heute zu einem Großteil von Marokko kontrolliert. Der völkerrechtliche Status der Westsahara ist nach wie vor ungeklärt.

• UNMHA Jemen

Im Bürgerkriegsland Jemen soll die United Nations Mission to support the Hodeidah Agreement (UNMHA) eine brüchige Trennung der Konfliktparteien überwachen. Deutschland ist mit einem Soldaten daran beteiligt.

Aus der Bundestagsdrucksache 19/20950:
UNMHA ist damit betraut, die Waffenruhe in Hodeidah zu überwachen sowie Umverlegung und Rückzug der Konfliktparteien in der Region zu koordinieren. Die an UNMHA beteiligten Militär- und Polizeikräfte sind unbewaffnet und nicht uniformiert. (…) Das Bundeskabinett beschloss am 10. April 2019 eine deutsche Beteiligung an der Mission mit bis zu fünf Soldatinnen und Soldaten sowie bis zu fünf Polizistinnen und Polizisten. Seit Mai 2019 stellt Deutschland den Leiter Lageauswertung der Mission.

Missionen im Rahmen der NATO:

• NATO Mission Ägäis

In der Ägäis, in den Gewässern der beiden NATO-Mitglieder Griechenland und Türkei, patrouilliert ein deutsches Kriegsschiff zur Überwachung von Migrationsströmen und Schleuseraktivitäten im engen Seeraum zwischen dem türkischen Festland und den griechischen Inseln Lesbos und Chios. Die Mission wurde von Deutschland zur Eingrenzung der Flüchtlingsrouten über diesen Seeweg initiiert, ist aber formal Teil der  Standing NATO Maritime Group 2 (SNMG2), einem ständigen Flottenverband des Bündnisses. Derzeit ist dafür der Tender Werra der Deutschen Marine mit rund 85 Besatzungsangehörigen im Einsatz.

• NATO eFP Litauen

Als Reaktion auf das russische Vorgehen in der Ost-Ukraine und die Annexion der Krim beschloss die NATO 2016 die Einrichtung von vier verstärkten Bataillonen an der Nordostflanke der Allianz, die enhanced Forward Presence (eFP). In den baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen sowie in Polen sollen die rotierend von anderen Staaten der Allianz beschickten Battlegroups den östlichen Bündnismitgliedern den Rückhalt der anderen NATO-Staaten signalisieren – und faktisch als Stolperdraht ein vor allem von den Balten befürchtetes russisches Übergreifen auf diese Länder verhindern. In Litauen hatte diese Mission im Februar 2017 begonnen und steht seitdem unter deutscher Führung. Derzeit sind rund 600 deutsche Soldaten daran beteiligt.

• NATO Air Policing

Die Luftwaffe beteiligt sich schon seit 2004 am so genannten Air Policing Baltikum (BAP); dabei stellen NATO-Länder rotierend Kampfjets zur Luftraumüberwachung für die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen, die über keine eigenen Luftstreitkräfte verfügen. Nach der Annexion der Krim verstärkte die NATO dieses Engagement und stationierte auf bis zu drei Basen im Baltikum und in Polen die Abfangjäger anderer Bündnismitglieder.

Derzeit – bis Ende April – stellt die Luftwaffe fünf Eurofighter und rund 170 Soldatinnen und Soldaten für das so genannte Verstärkte Air Policing Baltikum (VAPB) auf der Luftwaffenbasis Ämari im Norden Estlands. Für den Sommer dieses Jahres ist, gemeinsam mit Großbritannien, erstmals ein Einsatz der Bundeswehr im Air Policing South mit Standort in Rumänien am Schwarzen Meer geplant.

Zum Vergleich: eine Übersicht über die damals 17 Auslandseinsätze im Jahr 2014 – allerdings mit einer anderen Zählweise.

(Archivbild 2020: Luftraumüberwachungsradar der Bundeswehr auf der Basis Al-Asad im Irak – Einsatzführungskommando der Bundeswehr)