Geplante Irak-Mission der Bundeswehr: Verfassungsrechtlich doch nicht so einfach
Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen hatte sich im Dezember noch sehr zuversichtlich gezeigt. Die geplante Ausbildungsmission der Bundeswehr für kurdische Peshmerga-Kämpfer, die für den Kampf gegen die islamistischen ISIS-Milizen trainiert werden sollen, sei ungeachtet einer neuartigen Auslegung des Grundgesetzes möglich: Der Einsatz findet in einem System der kollektiven Sicherheit statt, ist damit verfassungsfest, hatte die Ministerin betont. Auch wenn sich das Bundeskabinett bei dem Beschluss dieses Mandats erstmals darauf gestützt hatte, dass das nach dem Grundgesetz vorgesehene System kollektiver Sicherheit nicht wie bislang UNO, NATO oder eine andere Organisation ist, sondern lediglich eine Koalition der Willigen. Nun scheint es an dieser Verfassungsinterpretation zunehmend Zweifel zu geben.
Die Rechtsansicht der Bundesregierung, hier schon mehrfach thematisiert, findet sich klar im Mandatsentwurf des Kabinetts:
Die deutschen Streitkräfte handeln im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes. Sie handeln bei ihrem Einsatz als Teil der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation ISIS, die sich selbst auch „Islamischer Staat“ nennt, von der nach Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine Bedrohung für Weltfrieden und internationale Sicherheit ausgeht (Sicherheitsrats-Resolution 2170 (2014) vom 15. August 2014). Die internationale Gemeinschaft leistet damit der Aufforderung des Sicherheitsrats Folge, die irakische Regierung im Kampf gegen ISIS zu unterstützen (vom Sicherheitsrat im Konsens angenommene Vorsitzerklärung vom 19. September 2014). Die Ausbildungsunterstützung wird auf Bitten und im Einverständnis mit der Regierung des Irak sowie der Regierung der Region Kurdistan-Irak geleistet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN-Dokument S/2014/440) hat der irakische Außenminister alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen um Unterstützung im Kampf gegen die Terrororganisation ISIS auch im Wege militärischer Ausbildung gebeten. Der Einsatz zur Ausbildungsunterstützung ist daher völkerrechtsgemäß, ohne dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Irak autorisieren müsste.
Doch genau an diesem Verständnis des Grundgesetz-Artikels 24 Absatz 2 entzündet sich der Streit. So hatte es das noch nicht gegeben – das System kollektiver Sicherheit war bislang immer eine feste Organisation.
Übereinstimmend berichten tagesschau.de und Spiegel Online von einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, in dem diese Berufung auf eine Koalition der Willigen als problematisch eingeordnet wird:
Im Gutachten des Bundestags heißt es aber, um mit dem „System kollektiver Sicherheit“ zu argumentieren, wäre ein UN-Mandat notwendig, das den Einsatz völkerrechtlich legitimiert. Ohne Mandat gebe es auch kein „System kollektiver Sicherheit“. Daher finde der Unterstützungseinsatz keine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24, Absatz 2.
heißt es bei tagesschau.de; SpOn hat offensichtlich das gleiche Gutachten:
Klar sei, dass der Einsatz „nicht im Rahmen und nach den Regeln eines kollektiven Sicherheitssystems“ stattfinde. Auch die von der Regierung zitierte Uno-Resolution 2170 und eine Erklärung des Sicherheitsrats reiche „zur Autorisierung des Anti-IS-Einsatzes im Irak nicht aus“. Vielmehr vermögen die Äußerungen „eine förmliche (autorisierende) Resolution nicht zu ersetzen“. Folglich finde der Einsatz „keine verfassungsrechtliche Grundlage“ nach Artikel 24.
Das Gutachten nennt einen Ausweg, den auch Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen (CDU) angepeilt hatte. Demnach sei der Einsatz nach Artikel 87 des Grundgesetzes vertretbar. Dieser wertet die Nothilfe für andere Staaten als erweiterte Verteidigung der Bundesrepublik. Bisher hat Deutschland diesen Weg noch nie gewählt.
Ob dieses Gutachten Folgen hat? Das scheint eher zweifelhaft. Denn zum einen ist eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angesichts der zahlenmäßigen Größe der Oppositionsfraktionen im Bundestag schwierig. Zum anderen ist auch denkbar, dass das Karlsruher Gericht die Sicht der Bundesregierung bestätigt – und damit Gegner dieser Interpretation in den Oppositionsparteien noch weniger gegen ungeliebte Auslandseinsätze vorgehen können.
Andererseits: Das Verfassungsgericht wird sich ja ohnehin mit der Frage beschäftigen, was nun eigentlich ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland ist. Am 28. Januar, einen Tag vor der geplanten Billigung der Irak-Ausbildungsmission im Parlament.
Nachtrag: Einige Kernsätze aus der Zusammenfassung des Gutachtens (da der Bundestag bei den Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes immer sehr auf die Einhaltung des Urheberrechts achtet, muss ich mich auf einige wenige Sätze im Rahmen des Zitatrechts beschänken):
Der geplante Unterstützungseinsatz der Bundeswehr findet nicht „im Rahmen und nach den Regeln eines kollektiven Sicherheitssystems“ (der VN) statt.. (…) Die Sicherheitsratsresolution 2170 (2014), welche die Terrororganisation IS verurteilt, reicht zur Autorisierung des „Anti-IS-Einsatzes im Irak nicht aus. Auch die (völkerrechtlich nicht bindende) Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrates vom 19. September 2014 vermag eine förmliche (autorisierende) Resolution nicht zu ersetzen.
Ad hoc-Koalitionen („Coalitions of the Willing“) stellen kein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit dar, da es ihnen an der für ein solches System notwendigen institutionellen und vertraglich begründeten Struktur fehlt.
Der Unterstützungseinsatz der Bundeswehr im Irak findet daher keine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 24 Abs. 2 GG.
Das Gutachten nennt als mögliche verfassungsrechtliche Grundlage noch Artikel 87a Absatz 2 des Grundgesetzes. (Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.) Voraussetzung dafür sei aber, die kollektive Selbstverteidigung oder Nothilfe zu Gunsten eines nicht verbündeten Staates als erweiterte Verteidigung anzusehen. Ein solches Vorgehen außerhalb der sonst üblichen kollektiven Sicherheitsstrukturen wäre eine verfassungsrechtlich neuartige Interpretation, allerdings kommt der Gutachter auch zu dem Schluss: Es besteht aber kein verfassungsrechtliches Postulat, wonach Bundeswehreinsätze nur im Rahmen von kollektiven Sicherheitssystemen erlaubt sind.
Damit sagt das Gutachten in einem Satz: Die von der Bundesregierung gewählte verfassungsrechtliche Grundlage geht nicht, aber der Umweg über den erweiterten Verteidigungsbegriff wäre möglich. Genau das wollte allerdings das Auswärtige Amt nicht.
Nachtrag 2: Die Aussagen dazu in der Bundespressekonferenz am 16. Januar. Neben BMVg-Sprecher Oberst Ingo Gerhartz und Regierungssprecher Steffen Seibert äußert sich für das Bundesjustizministerium Piotr Malachowski:
FRAGE : Eine Frage an Herrn Gerhartz im Zusammenhang mit dem geplanten Irak-Einsatz: Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat offensichtlich erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und sagt, es gebe keine verfassungsrechtliche Grundlage für diesen Einsatz. Sieht man in Ihrem Haus jetzt die Notwendigkeit, den Mandatsentwurf noch zu ändern? Es geht ja um die Begründung für den Einsatz.
GERHARTZ: Ich glaube, diese Frage könnten Sie an mehrere Ressorts hier stellen. Wir haben im Antrag der Bundesregierung eine ganz klare Position festgelegt, und zu der stehen wir auch. Was jetzt einzelne andere Stimmen und Meinungen betrifft, so möchte ich diese nicht näher kommentieren.
ZUSATZFRAGE: Vielleicht kann der Regierungssprecher weiterhelfen?
STS SEIBERT: Ich kann nur sagen, dass die Rechtsgrundlage durch die Rechtsabteilungen des Auswärtigen Amtes und des Verteidigungsministeriums sowie natürlich auch durch die beiden Verfassungsressorts, also das Innenministerium und das Justizministerium, eingehend geprüft wurde. Insofern ist dieser geplante Einsatz nach Auffassung der Bundesregierung rechtskonform, und zwar sowohl verfassungsrechtlich als auch völkerrechtlich. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kann sich davon unbenommen natürlich mit der Sache befassen und auch zu abweichenden Einschätzungen kommen; unsere Haltung ist aber, dass das ein Einsatz ist, der im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit des Grundgesetzes beschlossen wird. Es gibt ganz klare Aufforderungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen die Terrororganisation IS helfen sollen, und es gibt Anfragen und Bitten aus dem Irak selber in dieser Richtung. Insofern bleiben wir bei unserer rechtlichen Beurteilung.
ZUSATZFRAGE: Es ist dann wahrscheinlich müßig, die Verfassungsressorts dazu zu befragen, das ist bestimmt abgestimmt?
MALACHOWSKI: Das haben wir in der Tat abgestimmt, ja.
(Archivbild: Bundeswehrsoldat bei der Waffenausbildung für kurdische Peshmerga-Kämpfer im Oktober 2014 – Bundeswehr/Sebastian Wilke)
@Thomas Melber „…daß uns unsere Verfassung einer militärischen Unterstützung und Hilfe für einen befreundeten Staates entgegensteht.“
Sie tut etwas anderes: Sie sagt: Es ist nicht gleichgültig, in welchem Rahmen die militärische Unterstützung erfolgt.
Die Verfassung sähe es gerne, wenn Deutschland sich für eine Resolution des
UN-Sicherheitsrats einsetzen würde.
@Memoria „Und warum braucht man die?“:
Nützlich wäre sie schon. Unter anderem weil sie (und die für sie geleistete Vorarbeit) sehr dabei helfen könnte, dem Ziel näherzukommen, dass wichtige Akteure an einen Strang ziehen oder zumindestens Spannungen untereinander abbauen (Beispiel: Saudi-Arabien und Iran).
Denn so eine Resolution bekäme „der Westen“ nicht einfach so. Da müßte man viel politisches Kapital investieren und Kompromisse eingehen und einen Prozess des Zusammenraufens, intensiver politischer Auseinandersetzungen und vertrauensbildender Maßnahmen anstoßen, der dann irgendwann in der Resolution mündet.
Das wäre eine Chance, nicht mehr aber auch nicht weniger.
In der Region schwelen ein Haufen Konflikte, die immer wieder zu Bränden führen. Dagegen muß etwas getan werden, sonst geht das, was man militärisch erreicht, immer wieder kaputt.
Der wissenschaftliche Dienst des BT ist nicht das BVerfG. Zwei Juristen = drei mögliche Meinungen wurde oben ja schon treffend geschildert.
Ich setze meine Hoffnungen daher auf den 28.01. wenn der zweite Senat BVerfG zum Lybieneinsatz (Pegasus) und seiner rechtlichen Grundlage verhandelt.
Habe die stille Hoffnung, dass dort dann vielleicht mal grundsätzliche Handlungsaufforderungen zur Mandatierung von Einsätzen an die Politik erfolgen.
Selbst das SK Urteil von ´94 bewegte sich mMn mit §24(2) schon in äußerst kreativen Sphären. Das Wort „Streitkräfte“ oder „Bundeswehr“ wird in diesem mit keinem Wort erwähnt.
Kann es aber auch nicht: Wenn man bedenkt wann die (heute) für den SK Einsatz relevanten Artikel verfasst wurden, wird doch augenscheinlich, dass die globale Situation in 2015 nicht vorhersehbar war. Grundlage war damals historische Erblast II WK und einzig denkbares Szenario Landesverteidigung (87a Abs 1) dementsprechend wurde logischerweise auch das GG geschrieben
Deutschland ist heute aber nicht mehr der Sicherheitsimporteur des kalten Krieges , sondern es wird in internationaler Erwartungshaltung, aber auch in Selbstkundgabe der großen Volksparteien der Schwenk zum Sicherheitsexporteur vollzogen. Daraus resultieren zwei Möglichkeiten:
M 1) Das mit völlig anderen Intentionen verfasste GG ist -in SiPo Hinsicht- veraltet und obsolet. Alles was da ab Artikel 20 drinsteht ist aber mit 2/3 Mehrheit änderbar, also:
Aufhören das BVerfG zu immer neuen Kreativitätsschüben in Einzelfallverhandlungen zu verleiten und die bestehenden Artikel für etwas semantisch zu missbrauchen wofür sie nie gedacht waren, um sich international nicht völlig zum Obst zu machen.
Stattdessen: rechtliche Grundlagen an das anpassen was man sicherheitspolitisch erreichen will (so man das denn weiß, aber ich gleite ab). Die theoretische Chance dazu war lange nicht so gut wie jetzt (GroKo), leider ist aber breiter politischer Wille erforderlich, was einiges über die Eintrittswahrscheinlichkeit aussagt.
M 2) BVerfG erklärt Pegasus für rechtswidrig.
Konsequenterweise ist dann ein möglicher „Sicherheitsexport“ nur im Rahmen einer strengen / wörtlichen Umsetzung der Artikel des GG möglich, mögen diese bei Erstellung anders intendiert gewesen sein oder nicht. Bedeutet: außerhalb von UN Mandat (mit viel gutem Willen) findet unilateral NICHTS statt, weder Pegasus noch Kurden bewaffnen und ausbilden etc.
Kann ich auch prima mit leben, dann aber bitte keine Schaumschlägerei bei Pressekommentaren oder der Münchener Sicherheitskonferenz bezüglich eines „neuen Deutschen Gestaltungswillens“ und der Absicht „mehr Verantwortung“ zu übernehmen.
M 3) Pegasus wird zum juristischen Einzelfall erklärt und der Wille das GG als Einsatzgrundlage „anzufassen“ ist nicht realisierbar bzw. notwendig. Resultat wir wurschteln uns genau so weiter durch wie bisher bis wir irgendwann mal so richtig auf die Nase fallen.
Ich persönlich halte M 3) leider für die wahrscheinlichste, M 1) aber für die ehrlichste und damit beste Lösung. Wenn man dann schon dabei ist, kann sich vielleicht auch gleich der elendigen Trennung von 87a/b angenommen werden. :-)
Bin auf den 28.01. gespannt. Denke die dann getroffenen Aussagen des 2. Senates sind dann mit Sicherheit auch bei AG ein eigenes Topic wert.
@ Flip
Ich bin bei Ihnen! Ich wollte mit meinem Einwand nur zum Ausdruck bringen, dass nicht nur die Herren in den hohen Häuser Verantwortung tragen, sondern ein jeder Soldat für sein Handeln und es dafür, aus meiner Sicht, sehr viele Möglichkeiten gibt dieses Handeln zu beeinflussen.
@Prometheus und @Ein Leser
Stimme beiden Kommentaren uneingeschränkt zu.
Interessant ist ja auch, dass das Gutachten des WD diesen Einsatz grundsätzlich für GG-und VR-konform hält, es zweifelt nur die Stichhaltigkeit, bzw. „Güte“ der regierungsseitig abgestimmten grundgesetzlichen Mandatsbegründung über 24(2) an, der in diesem Falle wohl eine sehr „dünne“ juristische Brücke zwischen GG und VR in Sachen Einsatz deutscher Streitkräfte darstellt. Allerdings ist dieser Einsatz (Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe) ein eher technischer und weniger operativ-militärischer (wie z.Bsp. OEF), so dass diese „dünne Brücke“ aus Sicht der Regierung wohl hinreichend stabil ist.
sp0n berichtet von dokumentne, die beweisen sollen, das die türkei waffen an al quaida geliefert hat (wer hätte das ahnnen können … ).
vor dem hintergrund der aktuellen debatte auch mit sicherheit ien guter katalysator.
@markus d.Ä.
Hier die Meldung dazu:
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/01/turkey-syria-intelligence-service-shipping-weapons.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5D&utm_campaign=78836e8bd3-January_16_2015&utm_medium=email&utm_term=0_28264b27a0-78836e8bd3-93119693
Auch die Ausbildungsmission der USA zur Befähigung der Aufständischen (FSA, u.a.) ist völkerrechtlich illegal.
@klabautermann:
Interessant wäre sicher die Frage, ob aus Sicht der BReg unter aufgrund dieser Konstruktion bspw. auch eine Beteiligung an den Luftangriffen möglich wäre.
Aus meiner Sicht ist das so, da der Einsatz bewaffneter Streitkräfte i.S.d. ParlBetG keine weiteren Abstufungen kennt.
Somit ist der mögliche Handlungsrahmen vergleichbar zu bspw. OEF.
@Pometheus
Die Entscheidung wird sicherlich interessant, wobei sich das BVerfG ja mehrfach um klare Aussagen zu den Artikeln 87a und 24 gedrückt hat.
Lehrreich wird es auf jeden Fall.
@Thomas Melber
Danke für den Link zu der Türkei-Waffen-Meldung. (Randbemerkung: Interessant, dass zumindest diese Info seit vorgestern online ist, aber erst jetzt auffällt…)
Abseits vom Verfassungsrecht:
Bei der Einbringung im Bundestag erwähnte vdL einen erheblichen Mangel an SanMat bei den Kurden, insbesondere Material zur Stoppung von Blutungen auf dem Gefechtsfeld.
Der Abg. Arnold forderte die Ministerin auf hier unverzüglich zu handeln.
Das Thema zeigt ebenfalls, dass die Kurdenhilfe nicht ohne Folgen für die Bundeswehr bleibt.
Die sog. erweiterte SanAusstattung ist ja auch in der Bundeswehr erst seit 2009 im Einsatz und nach meinem Eindruck bei Ausbildung und Übung eher Mangelware.
Kurdenhilfe kann man machen, aber nicht ohne Nachbeschaffungen.
@Prometheus: Ich glaube sie irren sich wenn sie viel von der Entscheidung des BVerfG vom 28.01.2015 erwarten. Denn schlimmstenfalls für die Regierung verpflichtet einen nachträglichen Bundestagsbeschluß zu Pegasus herbeizuführen.
Das BVerfG wird nichts daran ändern, daß es sich um einen Fall der Gefahr im Verzug gehandelt hat und die Bundesregierung allein entscheiden durfte. Die Gefahr im Verzug bestreiten ja auch die Kläger nicht. Vielleicht wird das BVerfG für zukünfigte Gefahr im Verzug Fälle eine weitere Informationspflicht verlangen, weil wohl nur Fraktionsvorsitzende im BT vorab informiert waren(wenn ich mich richtig erinnere), was den Bundestag angeht, aber all dies würde der Regierung nicht weh tun.
Für die Entscheidung komt es nur auf die Frage an, war es ein Kampfeinsatz, weil die Soldaten bewaffnet waren und deshalb der BT im Nachhinein hätte zustimmen müssen oder war es eine humanitäre Rettungsaktion und damit kein Kampfeinsatz und war deshalb keine nachträgliche Zustimmung des Bundestages notwendig.
Nur das Waffen bei sich oder mit sich führen ist noch kein Einsatz oder Kampfeinsatz. Das Ganze ist also keine juristische Frage, sondern ein Würfelspiel des BVerfG, weil ich nichts juristisches wüsste, wie man dies juristisch abgrenzen kann. Man könnte von der Art der Waffen ausgehen und sagen solange nur tragbare Handfeuerwaffen mitgeführt werden, ist es kein militärischer Einsatz, weil es eigentlich eine Polizeiaktion ist, die nur weil im Ausland mit Militär durchgeführt wird, aber wenn Maschinengewehr oder Granatwerfer mitgeführt würden(also rein militärische Waffen) dann ist es ein Militäreinsatz und keine Humanitäre Rettungsaktion mehr.
Man könnte die Einsatzfrage auch am Waffeneinsatz festmachen und sagen, immer wenn geschossen oder getötet werden musste, war es ein Kampfeinsatz und sonst nur ein humanitärer Einsatz.
Oder das BVerfG könnte von der Regierung verlangen, daß vor dem Einsatz eine Wahrscheinlichkeitgsüberlegung angestellt wird und sagen, wenn ein Waffeneinsatz zu erwarten ist ex ante, dann ist es ein Kampfeinsatz und wenn ein Waffeneinsatz ex ante nur für möglich gehalten, aber nicht erwartet wurde, dann war es nur ein humanitärer Einsatz.
Eine Grundsatzentscheidung zu Auslandseinsätzen der Bundeswehr, wie z.B. zur Frage, was ist ein Kollektives Sicherheitssystem und was nicht, oder reicht eine UN-Resolution der Vollversammlung statt des Sicherheitsrates für einen Auslandseinsatz der BW aus oder ein Aufruf des Sicherheitsrates gegen die ISIS aus, all dies könnte das BVerfG zwar in einem obiter dictum verkünden, aber die Geschichte des BVerfG und seiner Rechtsprechung zeigt eher, daß dieses in der Regel möglichst nichts entscheidet, was es nicht entscheiden muss und so war es auch in der Somilia Entscheidung von 1994, wo das BVerfG sich um die Auslegung des Art. 87 a II GG herumgedrückt hat.
Und da der Bundestag sowieso über die Ausbildungsmission im Irak entscheiden soll, ist dafür auch nichts zu erwarten, weil die Auslegung des Einsatzbegriffes durch das BVerfG höchstens dazu führen wird, daß es für eine Ausbildungsmission im Irak ein Bundestagsmandat bedarf.
Ich behaupte, daß das Bundesverfassungsgericht jeden BW-Einsatz im Irak oder Libyen decken wird, auch Tornados oder Bodentruppen, solange der Einsatz von der Nato oder der EU beschlossen wird oder auf Bitten der jeweiligen Regierung des betroffenen Landes erfolgt. Und da Libyen zwei Regierungen hat reicht eben die Hilfsbitte bzw. die Anerkennung einer dieser Regierungen für einen BW-Einsatz aus.
Nur ein BW-Kampfeinsartz in Syrien ohne UN-Mandant, oder ohne Nato oder EU-Beschluß, könnte in Karlsruhe scheitern, weil dann müsste das BVerfG entweder § 87 a II GG weit auslegen und sagen, daß der Kampf gegen die ISIS der Verteidigung Deutschlands dient, weil die ISIS ja ganz Europa erobern und zwangskonvertieren oder ermorden will oder das BVerfG müsste eine Grundgesetzänderung verlangen.
@Memoria
Da stimme ich Ihnen zu, dass das ParlBetG keine weiteren Abstufungen kennt; das liegt aber darin begründet, dass imho das ParlBetG von einer eindeutigen völkerrechtlichen Mandatierung eines bewaffneten Einsatzes ausgeht – gem. eines Chapter der VN-Charta und/oder Artikel des NATO-Vertrages. Eine deutsche Beteiligung an den Luftangriffen gegen ISIS im Irak ist m.A.n. durch dieses „Unterstützungs“- Mandat nicht abgedeckt, vielleicht war das ja der Grund, dass das AA auf dieser GG-Auslegung bestand; selbst bei OEF hatten wir ja das „kleine“ Kategorisierungsproblem: Terrorist = Kombattant oder Verbrecher (?), obwohl OEF letztendlich durch den Art. 5 NATO-seitig völkerrechtlich zusätzlich abgedeckt war- nämlich durch ein System GEGENSEITIGER kollektiver Sicherheit.
Was nun dieses System kollektiver Sicherheit gegen ISIS anbelangt, da mehren sich die fragenden Stimmen, ob einige Mitglieder dieses Systems eher Teil des Problems und weniger Teil der Lösung sind:
http://www.heise.de/tp/artikel/43/43882/1.html
„Der französische Politiker Bruno Le Maire hat ein interessantes und heikles Gelände der internationalen Beziehungen betreten: In einem Interview mit der Zeitung Le Parisien forderte er, dass man die außenpolitischen Beziehungen zu bestimmten Staaten im Nahen Osten neu überprüfen müsste, „um nicht weiterhin Staaten als Verbündete und zum Partner zu haben, die terroristische Gruppen und Diskurse unterstützen, protegieren oder subventionieren“. Konkret nannte er in diesem Zusammenhang: Saudi-Arabien, Katar, den Jemen und auch die Türkei.“
@Kabautermann
Zustimmung
Wenn unsere Politik den Menschen im Irak helfen wollen und unsere Sicherheit in DEU verbessern möchten, dann sollten sie die vernetzte Sicherheit beim Wort nehmen und unsere NATO Partner dazu bringen ihre Unterstützung der Terroristen zu beenden.
„Die Türkei steht seit Langem im Verdacht, Extremisten in Syrien zu unterstützen. Die Regierung bestreitet das. Jetzt haben Hacker geheime Protokolle veröffentlicht, wonach der Geheimdienst drei Lastwagen an al-Qaida schickte. Sie enthielten Waffen. (Spon)“
@klabautermann:
Man muss im Mandat nur den Bereich Fähigkeiten erweitern und schon sind Luftangriffe möglich.
Entweder man hat eine völker- und verfassungsrechtliche Grundlage oder eben nicht.
Zu OEF und Kombattanten:
Daran hatte ich mei meinem letzten Post auch gedacht.
Aber auch das war kein Mandatsproblem. Das BMVg hat auch hier die ROE eigenmächtig erheblich eingeschränkt – de facto wollte man mit Polizeirecht Krieg führen.
Diese abstruse Position wurde vom BMVg sogar bis 2007 völlig unreflektiert aufrecht erhalten.
Wie schon oft gesagt:
ROE-Probleme sind keine Mandatsprobleme.
Wenn man Krieg führt sollte man sich halt klar sein was es bedeutet.
Apropos: Die ganze Diskussion und Aufregung um gezielte Tötungen ist auch schon wieder vorbei.
Die Opposition hat es nicht mal geschafft eine kleine Anfrage hierzu zu stellen.
Nun warten wir mal ab was Karlsruhe entscheidet.
Aber auch nach Weißbuch etc, wenn man mehr Verantwortung übernehmen will, dann sollte man als BReg auch wissen und erklären können, warum, wo, wie und womit.
@Memoria
Nun, ich glaube nicht, dass die Aufregung über gezielte Tötungen wirklich vorbei ist.
„Terror in Paris
Wagenknecht zieht Vergleich mit US-Drohnen
Sahra Wagenknecht provoziert mit einem brisantem Vergleich: US-Drohnenangriffe seien genauso verabscheuenswürdig wie die Terroranschläge von Paris, so die Linken-Politikerin. Auch Deutschland mache sich schuldig.“ auf N-TV
Und Deutschland führt m.W.n eben keinen „Krieg gegen den Terror“.
wenn man den hegemon hier gewähren lässt, der den schmutzigne teil des WoT durchführt (africom, rammstein), dann ist eine gewisse teilverantwortung zumindest diskussionswürdig.
zu welchem schluss man dann am ende kommt sei jedem hier selbst überlassen.
Ein Link zu den gehackten TR Dokumenten
(Story Waffenlieferung von TR Geheimdienst an IS)
https://anoninsiders.net/mit-documents-2867/
Die Frankfurter Allgemeine Zeitung heute:
Zweierlei Töten
Nach dem Wehrstrafgesetz gilt das deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.
Seit die Bundeswehr in Auslandseinsätze involviert ist, stellt sich die Frage nach der Verfolgung der dabei von deutschen Soldaten begangenen Straftaten. ….
faz.net
@axel_f
Tja, man muß sich schon mal mit „killology“ beschäftigen, wenn man die Hintergründe des FAZ-Artikels und des darin redigierten Sachbuches verstehen will:
http://www.killology.com/bio.htm
Und dazu passend :
http://www.heise.de/tp/artikel/43/43771/1.html
„………Ich habe dieselben Grausamkeiten begangen wie Tausende andere Soldaten: Ich habe an Operationen in „Feuer-Frei-Zonen“ teilgenommen … Maschinengewehre auf Befehl in „Search and Destroy“-Aktionen gegen Menschen eingesetzt … Dörfer niedergebrannt … All das wider die Gesetze der Kriegsführung, wider die Genfer Konvention…als Teil der offiziellen Regierungspolitik.
John Kerry 1971
Kriegsverbrechen sind im Krieg die Regel und nicht die Ausnahme. ………“
@ klabautermann
Ich wage mal zu behaupten, das Kriegsverbrechen wieder deutlich zugenommen haben. Das liegt meiner Meinung nach an der Art der Konflikte. Meistens bekämpfen sich aus ideologischen und religösen Gründen die Kriegsparteien. Sie überhöhen oft ihre Ansichten und negieren notwenige Zuschreibunngen beim Gegner. Das es auch anders geht, kann man deutlich in der Ukraine sehen. Auch dort gibt es Kriegsverbrechen, aber generell wird versucht, den Konflikt geordnet auszutragen. Gefangenenaustausche, Vertändnis für die Gegenseite und immer das Bewusstsein, das man auch in solch eine Lage geraten kann.
@Roman
Ob das in der Ukraine wirklich „anders geht“, wage ich doch zu bezweifeln. Das sieht man imho allein daran, dass die Ukraine ja offiziell keinen „Krieg“ im Sinne eines „bewaffneten nationalen oder internationalen Konfliktes“ führt, sondern eine „Anti-Terror-Operation“……man hält sich also sehr bedeckt in Sachen eindeutiger völkerrechtlicher Einordnung dieses Konfliktes…….und genau so läuft es in Irak, Syrien, Israel, Lybien etc.
Das Problem imho ist die „Erfindung“ der Kategorie „Terrorist“ und „Terrororganisation“ und dessen Einordnung in einer dunkelgrauen Zone irgendwo zwischen Völkerrecht und nationalem Recht. Und hier prallen eben zwei Rechtskulturen aufeinander: die positivistisch-hannoveranische und die pragmatisch-angloamerikanische.
Ausbildungsmission der Kanadier im Irak – in „sicherem Umfeld“.
Und dann kam die Notwehr…:
http://www.ctvnews.ca/canada/canadian-soldiers-forced-to-defend-themselves-in-iraq-firefight-general-1.2195852#ixzz3PJ4yqMxU
Nur falls jemand mal nachrechen möchte: Die niederländischen Kampfflugzeuge haben bei ihren Einsätzen gegen ISIS inzwischen 2.000 Flugstunden zusammen. Umgerechnet auf den normalen Flugbetrieb eines taktischen Luftwaffengeschwaders bedeutet das was?
https://www.facebook.com/Luchtmacht/posts/794253710610824
Die BW Soldaten dürfen garantiert nur weit weg von der Front ausbilden und bioß sich nicht an der Front blicken lassen dann aus politischen Gründen, so daß die Kurden die BW-Soldaten und deren Ausbildung gar nicht ernst nehmen werden, im Vergleich zu den Kanadiern, die wohl zu 20 % an der Front ausbilden und nur zu 80 % im Hinterland!
Im Übrigen sind die Kanadier schon da und in Deutschland muss erst mal wieder das Parlament zustimmen, was Deutschland außenpolitsch unfähig macht, mal schnell zu entscheiden und zu entsenden und ich wette schon jetzt, daß es wieder Wochen dauern wird, bis nach der BT-Zustimmung die deutschen Ausbilder tatsächlich im Irak ankommen.
Zumal ich mir kaum vorstellen kann, daß die BW Scharfschützen bzw. Scharfschützengewehre mitnimmt, mit welchem die Kanadier die Angreifer neutralisiert haben!
@T.W.:
Die Jahresflugstunden schwanken natürlich aus versch. Gründen, aber als Negativbeispiel hatte das JaBoG/ TaktLwG 33 im Jahr 2012 3.800 Flugstunden – und war damit kaum mehr einsatzbereit (siehe volksfreund.de; „Mehr Übungsflüge und sechs neue Tornados für Büchel“).
Die Planungen für die nächsten Jahre sind wohl nicht viel besser – das Geld wird eben anderweitig gebraucht.
Der damit unvermeidbare Fähigkeitsverlust für 2016ff ist klar dargestellt worden, aber bisher ist nicht erkennbar, dass man hier einen Kurswechsel durchsetzen will.
Impulse der Task Force Starrflügler? Wäre mal interessant, was man dort für Vorschläge hat um die Abwärtsspirale aus Flugstundenkappung, Abbau an technischem Personal, Ersatzteilknappheit etc umzudrehen.
Eines ist klar: Es würde Geld kosten – sehr viel Geld.
Aber so haben große Teile der Luftwaffe bald auch keinen Einsatzwert mehr, dafür ist der Laden wiederum viel zu teuer.
Wenn wir 2015 bspw. die Niederländer ablösen sollten, dann wäre dies wohl kaum zu leisten.
Aber das scheint niemanden auf der Entscheiderebene wirklich zu stören.
Flucht aus der Verantwortung?
Spanien wird 300 Ausbilder im Raum Bagdad einsetzen:
http://laht.com/article.asp?ArticleId=2370321&CategoryId=12395
Bilder von der aktuellen (?) Einsatzvorbereitung:
http://www.militaryphotos.net/forums/showthread.php?124104-Spanish-Armed-Forces&p=7535669&viewfull=1#post7535669
Mal sehen wie man das bei uns mit dem Schutz machen wird.