BGH lässt „Schöpfungshöhe“ militärischer Lageberichte offen – Veröffentlichung kein Verstoß gegen Urheberrecht
Nach einem sieben Jahre andauernden Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Veröffentlichung militärischer Lageberichte zu Auslandseinsätzen durch eine Zeitung nicht gegen das Urheberrecht verstoßen hat. Der I. Zivilsenat des Gerichts ließ allerdings offen, ob solche Lageberichte vom Urheberrecht geschützt sind; entscheidend sei in diesem Fall die zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse.
Der Rechtsstreit war 2013 vom Verteidigungsministerium unter dem damaligen Minister Thomas de Maizière angestoßen worden. Nachdem die Westdeutsche Allgemeine Zeitung zahlreiche Ausgaben der Unterrichtung des Parlaments (UdP) über die Auslandseinsätze unter dem Titel Afghanistan-Papiere veröffentlicht hatte, ging das BMVg dagegen juristisch vor – aber eben nicht wegen eines Verstoßes gegen Geheimhaltungsbestimmungen für die als Verschlusssache eingestuften Papiere, sondern wegen Verletzung des Urheberrechts.
In den vorangengangenen Instanzen hatte das Ministerium mit der Schöpfungshöhe und eigenständigen Leistung bei der Zusammenstellung dieser Lageberichte argumentiert und damit auch Recht bekommen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits 2017 mit dem Fall befasst und ihn dem Europäischen Gerichtshof zur Frage der Abwägung zwischen Urheberrecht und Pressefreiheit vorgelegt.
Der EuGH entschied im vergangenen Jahr etwas trickreich, es könne schon einen Urheberrechtsanspruch für diese Papiere geben, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen: Sie können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt.
Militärische Lageberichte als frei getroffene kreative Entscheidung, sozusagen als literarisches Werk? So weit wollte der Bundesgerichtshof, der nach der EuGH-Entscheidung wieder am Zug war, dann doch nicht gehen:
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
heißt es in der BGH-Mitteilung zu dem am (heutigen) Donnerstag verkündeten Urteil. Das ist, nach langen Mühen, zwar ein Erfolg für die Pressefreiheit. Aber es wäre doch schon interessant gewesen zu wissen, ob die Verfasser im Verteidigungsministerium Literatenrang haben und ihre kreativen Entscheidungen bei der Verfassung von Lageberichten frei treffen.
Das Verteidigungsministerium wollte vor Vorliegen und Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung nicht zur dem Urteil Stellung nehmen.
Was bei der Entscheidung für Medien und Öffentlichkeit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist: Der Bundesgerichtshof hat dem Wehrressort ziemlich deutlich aufgezeigt, warum der Versuch, mit dem Urheberrecht eine Veröffentlichung zu verhindern, für eine Behörde oder ein Ministerium nicht zulässig ist:
Im Blick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3 Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
Mit anderen Worten: Wenn etwas geheim gehalten werden muss, dann gibt es dafür genügend andere Gesetzesvorschriften. Der Versuch, das – wirtschaftlich begründete – Urheberrecht dafür zu missbrauchen, ist gescheitert.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. April 2020 – I ZR 139/15)
Die BGH-Mitteilung fürs Archiv:
20200430_BGH_Afghanistan-Papiere
Nachtrag: Nach der BGH-Entscheidung sind die 2013 vorübergehend offline gestellten Papiere wieder online; jetzt auf einer Webseite von correctiv und Frag den Staat:
#Zensurheberrecht: Hier sind die Afghanistan-Papiere!
(Grafik: Screenshot des Headers der WAZ-Webseite ‚Die Afghanistan-Papiere‘ unter Verwendung eines Fotos von Timo Vogt/randbild)
Endlich ein Urteil und es ist schön, dass die Dokumente jetzt auch wieder ohne Umwege über das Dark-Web bei Frag-den-Staat (in Kooperation mit Correctiv) abrufbar sind. Hoffe, wie WAZ geht damit dann auch bald wieder online.
Zum Thema „Schöpfungshöhe“ habe ich eine – wenn auch deutlich ironische – Auffassung. Lese ich die Papiere, die in meine Einsatzzeiten fallen, dann fällt mir eine kreative Leistung vor allem in der Richung des „klein-kochens“ von Ereignissen auf. Die Lage wurde sehr oft untertrieben und das in einem Maß, das den Grundsatz „Parlamentsarmee“ wirklich zur Floskel verkommen lässt.
Wenn Mitarbeiter von Obleuten im Verteidigungsausschuss auf Basis der UdP die Lage in Afghanistan nachvollziehen wollten, dann musste es unweigerlich zur Aussage „Friedenstruppe“ kommen, weil einfach zu viel fehlte, zu viel schön geredet oder schlicht bis zur Unkenntlichkeit verkürzt dargestellt wurde.
Die Peinlichkeit nach der Veröffentlichung allerdings noch mit der Urheberrechtsbehauptung zu vergrößern, schlug dem Fass den Boden aus.
Die „Flughöhe“ kann man wieder erreichen, wenn man wieder MilHistoriker*innen anstatt TrpOffz/GenstStoffz als Kriegstagebuchführer*innen einsetzt…wie es früher mal üblich war und ausgebildet wurde…
Frag Heiner Möllers….
@Sönke
Witzig: Meinen Militärgeschichte-Offz von der Offizierschule 2003/2004 traf ich dann 2008 im Einsatz in Afghanistan. Dort war er als J2 eingesetzt. Ist also auch keine Garantie dafür, dass Meldungen, die geschrieben werden auch das Einsatzgeschehen wiederspiegeln.
@Sönke Marahrens
Gab auch „Normalos“.
Aufgrund einer Verwendung beim SpezStabATV der damaligen PzTrS erhielt ich die Kommandierung zur OSH/Hannover zur Ausbildung als KTB-Führer, Dauer 14 Tage.
Hintergrund, der SpezStab stellte den Stab der (na) HSchBrig 62. Die ATN/ATB des KTB ist noch zu besetzen: … Wegtreten!
Ausbilder war natürlich ein Historiker Prof xyz. Das Besondere, die Ausbildung orientierte sich an Original-Kopien des KTB OKW, OKH. Ob derartige Ausbildungen noch stattfinden, …? Eine durchaus wünschenswerte Verwendung studierter MilHist dürfte an der Verfügbarkeit scheitern, Einsatz interessierter ResOffz/StOffz sollte machbar sein?
Die Brig in FeldH und TerrH hatten KTB Offz, ab Div waren es KTB Stoffz.
[Die Verwendung zahlreicher Abkürzungen ist i.d.R. ein Ausweis besonderer Schöpfungshöhe und kreativer eigenständiger Leistung… oder wie? T.W.]
@Daniel Lücking sagt: 30.04.2020 um 14:43 Uhr
„Meinen Militärgeschichte-Offz von der Offizierschule 2003/2004 traf ich dann 2008 im Einsatz in Afghanistan. Dort war er als J2 eingesetzt. Ist also auch keine Garantie dafür, dass Meldungen, die geschrieben werden auch das Einsatzgeschehen wiederspiegeln.“
Oder vielleicht hatte er einfach einen anderen Blickwinkel als Sie?! Nur weil Sie sich eine bestimmte Darstellung des Einsatzgeschehens gewünscht hätten, heisst das ja nicht, dass das auch richtig gewesen wäre…
Begrüßenswerte Transparenz macht sich breit. Ich hoffe nur, das der „Militärsprech“ der Lageberichte nicht zu zusätzlicher Verwirrung und Missverständnissen auf ziviler Seite führt. Ansonsten bräuchten wir noch einen Übersetzer für Deutsch-Bundeswehr, Bundeswehr-Deutsch.
@Daniel Lücking sagt: 30.04.2020 um 12:37 Uhr
„Lese ich die Papiere, die in meine Einsatzzeiten fallen, dann fällt mir eine kreative Leistung vor allem in der Richung des „klein-kochens“ von Ereignissen auf.“
Das ist Ihr persönliches Empfinden, das beurteilt wahrscheinlich jeder anders. Die Kunst eines guten Lageberichts ist es, alle wesentlichen Informationen und Ereignisse umfassend zu transportieren. Und das ohne in detailverliebte Einzelheiten auszuschweifen. Schließlich soll er übergeordneten Stäben und Kommandobehörden eine Entscheidungsgrundlage bieten.
@ Sönke Marahrens
Wie auch, wenn die meisten keinen Wehrdienst leisten?
Auch wenn man sich eine noch klarere Zurückweisung durch den Bundesgerichtshof gewünscht hätte, ist der Versuch gescheitert, das Urheberrecht unverholen rechtsmissbräuchlich zur Unterdrückung des Bekanntwerdens peinlicher Sachverhalte zu benutzen.
@Koffer
@PioFritz
Aus meiner Sicht ein wenig zu einfach @Lücking so abzubügeln. Die Grundlage oder auch Basiswissen der Herren im „Käfig MeS“, welches eine Abstraktion von Einsatzberichten erlauben durfte, fehlte nun wirklich regelmäßig. Dies galt zumindest für die OMLTs.
Wenn man sich nur an seinen Schreibtisch festklammert ….und die Brotbackmaschine laufen lässt, bekommt man halt von dem was um einen herum passiert nicht viel mit. Da reicht es dann gerade mal dafür herauszubekommen, dass es neue Stiefel Sonnenbrillen und Knieschoner gibt und die sich als erstes abgreift. Ist sicherlich pauschal und damit nicht ganz fair, aber es war immerwährendes Ärgernis.
Btw….es gab Einheiten, die waren mit Pauschalgenehmigung des BM temporär im RC South….wann, wo und in welcher Intensität….da wusste das RC N und das EinsFüKdo nix von … so ist wird den Obleuten auch nix berichtet. Ich rede hier nicht von von SpezKräften.
@Pio-Fritz:
„Die Kunst eines guten Lageberichts ist es, alle wesentlichen Informationen und Ereignisse umfassend zu transportieren.“
Die UdP sollte aber in diesem Sinne nie ein guter Lagebericht sein, sondern möglichst wenig „Neues“ oder gar Spektakuläres beinhalten. Den Empfängern der Unterrichtung war dies im besagten Berichtszeitraum durchs bewusst, da es nur ein Teil der sehr optimistischen Kommunikation der Bundesregierung in Sachen Afghanistan war.
@Mentor sagt: 30.04.2020 um 22:10 Uhr
„Aus meiner Sicht ein wenig zu einfach @Lücking so abzubügeln.“
Ob „abzubügeln“ jetzt der richtige Begriff ist, sei dahin gestellt, aber die amS undifferenzierten, pauschalen und herabwürdigenden Aussagen von @Lücking laden ja zu Kritik gerade zu ein.
„Btw….es gab Einheiten, die waren mit Pauschalgenehmigung des BM temporär im RC South….wann, wo und in welcher Intensität….da wusste das RC N und das EinsFüKdo nix von … so ist wird den Obleuten auch nix berichtet. Ich rede hier nicht von von SpezKräften.“
Interessante Aussage. Das mit dem RC N glaube ich, weil nicht zuständig. Das mit dem EinsFüKdo, dazu hätte ich gerne Belege.
In älteren KTB gab es einen Fakten-Teil, der TB Führer war aber auch angehalten, seine persönlichen Eindrücke zu Papier zu bringen. Ist das noch so?
@Mentor sagt:30.04.2020 um 22:10 Uhr
Sie bestätigen und bedienen ein altbekanntes Muster. Im Bataillon haben die Kompanien und ihre Soldaten grundsätzlich auf die „Stabsschranzen“ und „Sesselfurzer“ geschimpft, die sich nur „ihren Hintern an der Heizung“ wärmen. Natürlich bringen „die da oben“ auch nichts Vernünftiges zustande. Und bekommen auch noch Sold dafür! Nur der Kämpfer zählt!
Warum schafft man die Stäbe nicht einfach ab? Dann können sich die restlichen Einheiten und Kompanien, die ja sowieso viel besser sind, selber um Unterkunft, Versorgung, militärisches Nachrichtenwesen etc. kümmern.
Genau das ist Ihre Aussage aus Ihrem Post, die Ironie dürfen Sie behalten.
Und für Ihre Behauptung der Einsätze von Kräften im RC South haben Sie Belege? Ich finde das total glaubhaft, das der BM (welcher eigentlich?) selber auf Einheitsebene befiehlt und Umgehung aller Kommandoebenen./sarc
@all
Da die Debatte ein wenig määandriert… nur als Hinweise:
– Es geht in diesem Fall um die Unterrichtung des Parlaments, nicht um so genannte Kriegstagebücher (so weit ich weiß, heißt das auch Einsatztagebuch?). Manche Parallelelen, die hier gezogen werden, sind deshalb schlicht falsch.
– ISAF RC South: Es gab pauschale Freigaben in den Mandaten für deutsche Soldaten im NATO Signal Batallion in Kandahar, für Lufttransport und noch andere kleinere Sachen – mal ins damalige Mandat oder in die damalige UdP schauen, das wurde nach meiner Erinnerung auch immer erwähnt.
– Eigentlich muss ich es ja nicht mehr sagen: persönliche Anwürfe finden nicht statt.
@Thomas Melber
„In älteren KTB …“ Welchen Zeitraum meinen Sie?
Die KTB, die ich an der OSH in Originalkopie einsehen konnte (siehe 30.04.2020 um 14:51 Uhr), enthielten meiner Erinnerung folgend keine „persönlichen Eindrücke“. Im Gegenteil, bestechend war die Sachlichkeit und nüchterne Darstellung der Kriegslage, ohne Wertung, wobei BdL feindlicher operativer Absichten eben Beurteilung ist und keine subjektive Wertung des Kriegstagebuchführers.
Im KTB OKW zur alliierten Luftlandung (LL) um Arnheim im September ’44 findet sich ein Dreizeiler. Tatsache der LL, Bedrohung der Brücke, DEU Gegenmaßnahmen, mehr nicht.
@T.Wiegold sagt: 01.05.2020 um 10:57 Uhr
„– Es geht in diesem Fall um die Unterrichtung des Parlaments“
+1
“ nicht um so genannte Kriegstagebücher (so weit ich weiß, heißt das auch Einsatztagebuch?).“
Wurde in der Tat vor einigen Jahren umbenannt.
„– ISAF RC South: Es gab pauschale Freigaben in den Mandaten für deutsche Soldaten im NATO Signal Batallion in Kandahar, für Lufttransport und noch andere kleinere Sachen – mal ins damalige Mandat oder in die damalige UdP schauen, das wurde nach meiner Erinnerung auch immer erwähnt.“
+1
Und darüber hinaus gab es jenseits der pauschalen Freigaben in den Mandaten einige Einzelfallentscheidungen, teilweise bei konkreten Vorfällen, teilweise abstrakter formuliert. Aber auch die waren natürlich durch bestimmte Klauseln im Mandat gedeckt. In der Tat wurde nach meinem Kenntnisstand darüber dann auch (mehr oder weniger intensiv) in den UdP berichtet. Aber was ich mir nicht vorstellen kann, dass das unter Umgehung bzw. noch schlimmer ohne Kenntnis des EinsFüKdo (bzw. Kdo FOSK, die waren ja von 2005 bis 2012 unabhängig vom EinsFüKdo) erfolgte…
PS Nicht das SIE behauptet hätten, dass es am EinsFüKdo vorbei geschehen ist. Habe ich vielleicht etwas mißverständlich formuliert.
@T.W.
Einsatztagebuch, das trifft zu.
So weit ich gefunden habe ab 2001: „… Das Einsatztagebuch (ETB) für das Führungszentrum der Bundeswehr (FüZBw) war ein erstes Anwendungsbeispiel für … Erstellung von Einsatzdokumentationen in einem mehrstufigen Koordinierungs- und Genehmigungsprozess …“.
Was dabei auffällt, ist der Prozesschritt der „Genehmigungsvorlage“ im Stufenprozess Entwurf/Prüfvorlage/Genehmigungsvorlage/Tagebucheintrag.
Quelle: Verteilte Führungsinformationssysteme 2001, von Kaster, Huland, Huy im Springer Verlag.
Die hier im Faden, auch durch mich, angeführten Bemerkungen tragen richtigerweise die Bezeichnung Kriegstagebuch, was bis ’89 durch damalige Vorschriftenlage verbindlich war.
Gerne noch mal deutlicher: Die Erfahrungen, die wer auch immer mit „Kriegstagebüchern“ gemacht oder sich angelesen hat, sind hier nicht Thema.
Eine Schande, dass es überhaupt zu diesem Urteil kommen musste.
Meiner Meinung nach hat jedes Schriftstück, welches mit Steuermitteln erstellt wurde komplett frei zu sein.
Nur andere Gründe (Geschäftsgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsgründe) können eine gemeinfreiheit verhindern aber auf keinen Fall das Urheberrecht.
Kosten für gedruckte Versionen sind natürlich einzunehmen, aber für keine Online-PDF.
Demnächst bezahlt Herr Wiegold auch noch für Transkripte oder wie.
@Lessing sagt: 01.05.2020 um 23:35 Uhr
„Meiner Meinung nach hat jedes Schriftstück, welches mit Steuermitteln erstellt wurde komplett frei zu sein.“
Überlegen Sie doch mal, was Ihre Forderung bedeutet. Wollen Sie allen ernstes, das jedes Schriftstück einer Behörde (Gemeinde, Kreis, Landkreis, Länderbehörden und Bundesbehörden inkl. Ministerien) öffentlich zugänglich ist? Was wollen Sie mit der Informationsflut und wem nützt das etwas?
Wenn Sie den Artikel des Hausherrn genau gelesen hätten, dann wüssten Sie, das es (lediglich und ausschließlich) um die Unterrichtung des Parlaments (UdP) geht. Und die sollte in der Tat öffentlich zugänglich sein.
Lessing sagt: 01.05.2020 um 23:35 Uhr
Meiner Meinung nach hat jedes Schriftstück, welches mit Steuermitteln erstellt wurde komplett frei zu sein.“
Ich denke es etwas anders formuliert: Auf ein Schriftsatück, dass ein Staatsangestellter in Ausübung seines Dienstes, einer Aufgabe verfasst, kann er kein Urheberrecht haben.
—-Trennung —
Falls ich mich richtig erinnere: Freedom Act auf Information (USA)?
@Pio-Fritz sagt: 02.05.2020 um 12:09 Uhr
„Überlegen Sie doch mal, was Ihre Forderung bedeutet. Wollen Sie allen ernstes, das jedes Schriftstück einer Behörde (Gemeinde, Kreis, Landkreis, Länderbehörden und Bundesbehörden inkl. Ministerien) öffentlich zugänglich ist?“
Nicht notwendiger weise. @Lessing hat ja lediglich die freie Nutzung gefordert, nichts aber die freie Zugänglichkeit.
Hört sich zwar nur nach einem kleinen Unterschied an, ist es aber in der Praxis ein massiver Unterschied.
Rein theoretisch gibt es mEn auch einen guten Grund für @Lessings Forderung, denn bei dem Recht auf freie Nutzung kann man ja in der Tat argumentieren, dass alles was durch öffentliche Gelder entsteht (steuerfinanziert) auch für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stehen sollte.
Aber ehrlich gesagt finde ich das nicht zutreffend. Das entspricht zwar dem US-Verständnis, aber für uns nach dem DEU Staatsverständnis ist die öffentliche Verwaltung zwar durch den Souverän (das Volk) etabliert und legitimiert, aber in seinem Handeln solange unabhängig, wie der Souverän ihm nicht die Zustimmung entzieht.
D.h. die Produkte der öffentlichen Verwaltung gehören eben nicht jedem Steuerzahler persönlich, sondern nur dem Volk als ganzes und deswegen kann auch kein Nutzungsanspruch abgleitet werden. Weder rechtlich noch philosophisch.
„Wenn Sie den Artikel des Hausherrn genau gelesen hätten, dann wüssten Sie, das es (lediglich und ausschließlich) um die Unterrichtung des Parlaments (UdP) geht. Und die sollte in der Tat öffentlich zugänglich sein.“
Da habe ich eine andere Meinung zu. Deswegen gab es früher die Unterrichtung der Öffentlichkeit/UdÖ, die UdP war nur für das Parlament da, damit auf der Ebene VS-NfD die Abgeordneten zusätzliche Informationen bekommen sollten um ihrer Kontrollverpflichtung nachzukommen.
Leider ist aber das Problem des illegalen Durchstechens von Informationen durch Beteiligte nun regelmäßig eingetreten.
Das sollte aber mEn nun nicht dazu führen, dass die UdP zu einer UdÖ wird, sondern vielmehr, dass der Schutz der UdP notfalls auch ggü. den Abgeordneten oder ihren Mitarbeitern mit Mitteln des Strafrechts durchgesetzt wird.
Ich weiß, unrealistisch, aber das wäre der richtige Weg ;)