Afghanistan-Papiere: Nächste Runde für die Literaten im Verteidigungsministerium
Die juristische Auseinandersetzung um die Veröffentlichung als Verschlusssache eingestufter Lageberichte des Verteidigungsministeriums geht in eine weitere Runde: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Recht des deutschen Verteidigungsministeriums bestätigt, die Veröffentlichung unter Berufung auf das Urheberrecht zu untersagen – aber nur, falls diese Lageberichte auch tatsächlich unter das Urheberrecht fallen sollten. Das soll nun der Bundesgerichtshof prüfen.
Hintergrund des seit sechs Jahren andauernden Rechtsstreits ist die Veröffentlichung der so genannten Afghanistan-Papiere in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die zur Funke-Mediengruppe gehört: Das Blatt hatte zahlreiche Unterrichtungen des Parlaments (UdP), mit denen das Ministerium den Abgeordneten einen wöchentlichen Überblick über die Auslandseinsätze gibt, als Darstellung der Lage vor allem in Afghanistan im Faksimile veröffentlicht.
Dagegen klagte 2013 das Ministerium unter dem damaligen Ressortchef Thomas de Maizière – nicht etwa, weil die Verwendung der als Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuften Dokumente gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoße. Sondern wegen eines vermuteten Verstoßes gegen das Urheberrecht.
Nach Urteilen in mehreren Instanzen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) 2017 entschieden, dass die Frage dem EuGH vorgelegt werden sollte – die europäische Instanz sollte prüfen, ob diese internen Papiere durch das Urheberrecht geschützt sind. Das bejahte der EuGH im Grundsatz*:
In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, vor allem zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz militärischerLageberichte vorliegen. Diese können nämlich nur dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei ihnen um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt. Sollten diese Voraussetzungen erfüllt und die militärischen Lageberichte damit als „Werke“ anzusehen sein, können die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten, insbesondere von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe, rechtfertigen.
Also: Das Verteidigungsministerium muss jetzt dem BGH belegen, dass es sich bei der regelmäßigen Unterrichtung des Parlaments mit den Lageberichten aus den Einsatzgebieten der Bundeswehr um eine geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt und die sich in seinen bei ihrer Ausarbeitung frei getroffenen kreativen Entscheidungen ausdrückt. Diese Argumentationslinie hatte das BMVg auch schon vorher vertreten.
Die Literaten im Verteidigungsministerium haben nun die Aufgabe, die in den Lageberichten zum Ausdruck kommende Persönlichkeit glaubhaft zu machen – die ganzen Oberstleutnante und Obersten, die für die Lageberichte verantwortlich zeichnen, wird diese literarische Adelung sicherlich freuen.
Als Beobachter der Bundeswehr ist mir allerdings bislang nicht aufgefallen, dass militärische Lageberichte sich durch frei getroffene kreative Entscheidungen auszeichnen und darin die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Mein Eindruck war eher, dass solche Lageberichte auf eine möglichst einheitliche Sachdarstellung unabhängig vom Bearbeiter abzielen. Aber vielleicht habe ich mich ja getäuscht.
Das Landgericht Köln hatte jedenfalls eine etwas andere Sicht auf die intellektuelle Leistung bei einem militärischen Lagebericht (von frei getroffenen kreativen Entscheidungen ist da, soweit ich sehe, jedoch nicht die Rede):
Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist.
Ich bin auch kein Jurist, deshalb kann ich die – über den Bereich der Bundeswehr weit hinausgehenden – Implikationen für den Umgang mit Regierungsdokumenten nicht wirklich bewerten. Aus journalistischer Sicht scheint mir aber ein Einfallstor dafür geschaffen, jegliche Dokumente von Verwaltung und Regierung über die Anwendung des Urheberrechts einer journalistischen Aufarbeitung und damit öffentlichen Auseinandersetzung zu entziehen.
Allerdings hat der EuGH mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine weitere Möglichkeit aufgezeigt, trotz Urheberrecht die Veröffentlichung solcher Dokumente zu ermöglichen – Stichwort: Berichterstattung über Tagesereignisse:
Wie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu entnehmen ist, hat dieser mit Blick auf die Abwägung zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf freie Meinungsäußerung u.a.auf die Notwendigkeit hingewiesen, zu berücksichtigen, dass die Art der betreffenden „Rede“ oder Information insbesondere im Rahmen der politischen Auseinandersetzung oder einer Diskussion, die das allgemeine Interesse berührt, von besonderer Bedeutung ist. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf die Modalitäten, unterdenen Funke Medien die militärischen Lageberichte im Internet veröffentlicht hat, fest, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse erfasst ist.
Mit anderen Worten: Die juristische Auseinandersetzung ist noch lange nicht beendet. Aber darauf sind die Dichter wie die Juristen im Ministerium bestimmt eingestellt.
*Fürs Archiv die komplette Pressemitteilung des EuGH:
20190729_EuGH_Afghanistan-Papiere
(Grafik: Teaser der WAZ zur Veröffentlichtung der Afghanistan-Papiere)
Also ich habe mich damals schon irgendwie als „Künstler“ verstanden, die übersetzten AFG Lageberichte in fancy PPT-Vorträge zu verwursten… ;-)
Herrliche Posse, bei der das Verteidigungsministerium einfach nur verlieren kann. Entweder bekommt man zugestanden Prosa verfasst zu haben, wobei ich „frei getroffene kreative Entscheidungen“ jetzt nicht im Zusammenhang mit Lageberichten hören möchte. Oder es erfolgt der Freispruch wider Willen und es gab eine wissenschaftliche Herangehensweise, die einen nüchternen Vergleich der Lageberichte ermöglicht. Auf jeden Fall würden mich die juristischen Kosten der Verteidigungsministeriums interessieren, ebenso die Bewertung durch die Kommunikationsabteilung (Streisand-Effekt).
Dieser juristische Kampf wird von Transparenz-Aktivisten schon seit ca. 15 Jahren geführt. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz hatte rot-grün damals in einem progressiven Moment jedem Bürger das Recht gegeben, Informationen/Unterlagen etc. von Bundesbehörden anfordern zu dürfen (allerdings mit zahlreichen Ausnahmen). Seit dem erarbeiten Behörden und Ministerien aller Ebenen immer wieder kreative Ansätze, wie man dieses Bürgerrecht aushebeln könnte. Allen vorran immer das BMI, egal unter welchem Minister.
Die Proklamation von Urheberrechten der staatlichen Mitarbeiter hat sich dabei bisher als durchschnittlich erfolgreich erwiesen.
https://fragdenstaat.de/aktionen/zensurheberrecht-2019/
https://netzpolitik.org/2015/bundesverwaltungsgericht-arbeiten-des-wissenschaftlichen-dienstes-muessen-nach-informationsfreiheitsgesetz-zugaenglich-sein/
https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/urheberrecht-innenministerium-mahnt-fragdenstaat-de-ab-a-944855.html
Warum das BMVg nun aber ausgerechnet bei VS-Sachen das Urheberrecht als Schlachtfeld gewählt hat, sollte man dort vielleicht mal nachfragen, Herr Wiegold. Ich vermute es geht in die Richtung „nach der Veröffentlichung in den Medien sind diese VS-Sachen nun schon ‚draußen'“ und man sah darin einen Hebel um das Material aus dem Netz löschen zu können.
Vielleicht sollte man das Ministerium inklusive der letzten Minister mal auf Nichterfüllung ihrer Informationspflicht verklagen.
Diese Unterrichtungen zu finden war ziemlich schwierig und unkomfortabel und IMHO eine unhinnehmbare Verletzung dieser Pflicht
Bei VS würde ich eine Nachweispflicht für diese Einstufung einfordern und Sanktionen für den Missbrauch der Einstufung auf disziplinarischem und juristischem Wege
@ThoDan sagt: 29.07.2019 um 19:53 Uhr
„Vielleicht sollte man das Ministerium inklusive der letzten Minister mal auf Nichterfüllung ihrer Informationspflicht verklagen.“
Das BMVg kommt seiner Informations“pflicht“ ggü. der Öffentlichkeit nach. Hierfür gibt es u.a. eine regelmäßig aktualisierte Einsatzseite sowie regelmäßige Berichte aus allen Einsätzen.
„Bei VS würde ich eine Nachweispflicht für diese Einstufung einfordern und Sanktionen für den Missbrauch der Einstufung auf disziplinarischem und juristischem Wege“
Der Missbrauch (!) eine Einstufung ist in der Tat ein Dienstvergehen.
Aber dass die UdP VS-NfD ist, ist angesichts des Inhaltes vollkommen gerechtfertigt und rechtfertigt noch nichtmal den Anfangsverdacht eines Missbrauchs.
Man kann sicherlich das konkrete Vorgehen (Urheberrechts-Argumentation) hinterfragen. Ich habe da auch gewissen Zweifel, aber gleich wilde Thesen mit ganz anderer Zielrichtung in den Raum zu stellen ist doch unschön :(
@Koffer
Dann zeigen sie mir bitte den Link von der Startseite des Ministeriums auf diese Seite , Menü eingeschlossen und der Berichte des Beauftragten des Bundestages u.ä. .
Finde ich dort nämlich nicht und das sollte IMHO so sein
Diese Thesen sind IMHO miteinander verwoben,
Koffer sagt: 29.07.2019 um 20:54 Uhr
„Aber dass die UdP VS-NfD ist, ist angesichts des Inhaltes vollkommen gerechtfertigt […]“
Das in den Ausschüssen nebenan in der Facharbeit von einzelnen Abgeordneten als Verschlusssache eingestufte Dokumente besprochen werden kann ich nachvollziehen.
Denn: (VS-NfD), wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
Diesen konkreten Nachteil in der Veröffentlichung müsste man dann auch qualifiziert in einem etwaigen Verfahren nachweisen können.
Aber in einer „Unterrichtung des Parlamentes“ (UdP), dass ja die Gesamtheit der gewählten Volksvertreter auf Bundesebene enthält, wirkt diese Verschlusssachen-Argumentation schon etwas barock. Immerhin müsste man die Möglichkeit in Erwägung ziehen, das einzelne Volksvertreter diese Informationen als nun allgemein zugänglich (quasi „öffentlich zugänglich“) auffassen könnten und verbreiten. Will sagen: Wer die Vertreter des Volkes informiert, sollte in Betracht ziehen, dass diese die Wähler (das Volk) informieren.
Aber um Verstöße zur Geheimhaltungspflicht geht’s ja auch überhaupt nicht sondern ums Urheberrecht. Also um die Frage ob die Rechte am geistigen Eigentum bezogen auf den Ersteller dieser Dokumente verletzt wurden. Kennen wir doch von diversen Plagiatsskandalen rund um akademische Titel.
Hier wäre beispielsweise die Frage zu klären: Wurde die Quelle also der Urheber der Information bei der Veröffentlichung richtig angegeben? Oder hätte man diesen Urheber vor Veröffentlichung bezüglich der Zustimmung zur Nutzung seines geistigen Eigentums gar fragen müssen?
Bezogen auf die zweite Fragen hat Herr Wiegold völlig Recht wenn er vermutet, dass dies ein Einfallstor sei die journalistische Arbeit durch zu behindern.
Was wiegt hier bezogen auf die UdP höher? Das Recht auf Schutz des geistigen Eigentums (sofern überhaupt zutreffend) oder das Recht auf Informationsfreiheit und/oder Pressefreiheit?
Da ist @ThoDans Idee der Klage nicht unbedingt eine abwegige wilde These.
Von der Tatsache mal abgesehen, das es ziemlich absurd ist das der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Urheberrecht für seine bezahlte Arbeitsleistung geltend machen will.
Ich vermute das würde in den Kreisen von Designern und ähnlichem zu schallendem Gelächter führen.
Andere westliche Demokratien sind da schon weiter. Die Regierungsarbeit wird mit Steuergeld bezahlt, damit sind Regierungsdokumente Eigentum des Steuerzahlers. Einschränkungen allenfalls aus Sicherheitsgründen, wo nötig und begründbar. Freedom of informations funktioniert.
Die Versuche der Bundesregierung, dem Bürger mit juristischen Winkelzügen Informationen vorzuenthalten, sind durchschaubar.
@Thomas Wiegold
Klasse Überschrift! Genau auf den wunden Punkt! Ein Kleinod des Medienschaffens! Weitermachen!
Eine lächerliche Begründung um die Veröffentlichung von amtlichen Berichten zu verhindern.
Wenn man das partout nicht will, muss man dazu ein Gesetz verabschieden.
Anekdote am Rande, die dazu etwas passt. In Rahmen von Locked Shields gab es ja Journalisten die in Estland waren und die einzelnen Teams angerufen und interviewt hatten. Die Engländer haben einfach gelogen „alles in Ordnung“ und dabei stand der halbe Flughafen in Flammen. Er meinte dann ob das nicht das Vertrauen zerstört, die BBC habe schließlich selbst 1940 nicht gelogen. War ein 20 Minuten Beitrag im Deutschlandfunk , evtl noch in deren Mediathek.
Zitat:
„Das Landgericht Köln hatte jedenfalls eine etwas andere Sicht auf die intellektuelle Leistung bei einem militärischen Lagebericht (von frei getroffenen kreativen Entscheidungen ist da, soweit ich sehe, jedoch nicht die Rede):
Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheitlich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist.“
Es mag sein, dass die „Ur-Version“ eine persönliche geistige Schöpfung gewesen sein könnte. Aber ein Schema auszufüllen, bedeutet im Kern eine immer wiederkehrende Einfügung von Elementen. Wenn überhaupt, was ich jedoch bezweifele, ist das Erfassen, Bewerten und Entscheiden eine persönliche Leistung. Sie ist aber keinesfalls vergleichbar mit der eines Schriftstellers oder Journalisten, die recherchieren, abwägen, um Formulierungen ringen, eigene Bewertungen einbringen, etwas Neues aus Vorhandenem schaffen.
Kurz und knapp: Hier darf kein Urheberrecht greifen. Sonst ist das Bundesgesetzblatt auch bald geschützt …
Gilt § 5 UrhG nicht mehr????
Zitat:
„§ 5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.“
Allerdings hoffe ich, dass das BMVg in diesem Falle Recht bekommt.
Habe seinerzeit einige TDVen und andere Dokumente verfasst. Diese wären dann ja auch Urheberrechtlich geschützt. Wieviel würde ich dann bekommen? Könnte ich das Urheberverwertungsrecht dann auch widerrufen? Wer nimmt dann das Urheberverwertungsrecht wahr? Die VG Wort? Müssten die TDVen dann zurückgezogen werden?
Allerdings glaube ich, dass das BMVg hier nicht Recht bekommt. Meines Wissens erreichen „Werkschriften“ nicht die geistige Schöpfungshöhe um urheberrechtlich geschützt zu sein. Aber auf hoher See und vor Gericht…….
@T.W.
„Aus journalistischer Sicht scheint mir aber ein Einfallstor dafür geschaffen, jegliche Dokumente von Verwaltung und Regierung über die Anwendung des Urheberrechts einer journalistischen Aufarbeitung und damit öffentlichen Auseinandersetzung zu entziehen.“
Dies könnte ein Grund sein. Ein anderer wäre aber auch Anspruchsdenken und Geltungsbedürfnis.
Warum beschäftigen sich Juristen des BMVg mit sowas? Gibt es dort nicht wichtigeres zu tun?
@ThoDan
+1
Zumal es sich hier wohl um Beamte und nicht Angestellte handelt. Da war noch was Wir.Dienen.Deutschland.
[blockquote]Sonst ist das Bundesgesetzblatt auch bald geschützt[/blockquote]
@Nur_mal_eben_so: ich hoffe Sie sitzen stabil. Natürlich gibt es ein Urheberrechtsansprüche auf das Bundesgesetzblatt.
Da kämpft die Open Knowledge Foundation auch: https://okfn.de/blog/2018/12/offenegesetze/
[blockquote]Bisher sind Bundesgesetzblätter nur über die Website bgbl.de des Bundesanzeiger Verlags verfügbar. Der private Verlag verlangt für grundlegende Funktionen, zum Beispiel die Durchsuchbarkeit oder das Drucken von Gesetzblättern, Abogebühren. Eine Weiterverwendung der Dokumente untersagt der Verlag mit Verweis auf das Urheberrecht.[/blockquote]
@Simon
Das ist so nicht ganz richtig. Siehe Wikipedia-Artikel zum Bundesgesetzblatt.
bgbl.de beruft sich auf §§ 87a ff UrhG. Das ist die Datenbankfunktion mit recherchieren, kopieren, drucken.
Die Texte sind selbstverständlich nicht urheberrechtlich geschützt.
Gesetze und Datenbanken findet man nach Internetrecherche genug. Problem ist oft die Übersichtlichkeit und die Zusammenhänge und Rangfolge der Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, Normen……
Falls diese Links erlaubt, z.b. hier:
National
https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html
https://www.juris.de/jportal/index.jsp
EU
https://eur-lex.europa.eu/
@ThoDan sagt: 29.07.2019 um 22:19 Uhr
„Dann zeigen sie mir bitte den Link von der Startseite des Ministeriums auf diese Seite , Menü eingeschlossen und der Berichte des Beauftragten des Bundestages u.ä. .“
Sorry, aber ich muss Sie bitten google selbst zu verwenden. Da finden sie mit zwei oder drei Suchanfragen alles von Ihnen geforderte.
@hagion pneuma sagt: 30.07.2019 um 8:42 Uhr
„Aber in einer „Unterrichtung des Parlamentes“ (UdP), dass ja die Gesamtheit der gewählten Volksvertreter auf Bundesebene enthält, wirkt diese Verschlusssachen-Argumentation schon etwas barock.“
Wenn man die UdP nicht VS-NfD einstufen würde, müssten diese um zahlreiche Bewertungen und Informationen gekürzt werden. Das kann nicht im Sinne der Abgeordneten sein.
„Aber um Verstöße zur Geheimhaltungspflicht geht’s ja auch überhaupt nicht sondern ums Urheberrecht.“
Zustimmung. Das habe ich ja selbst weiter oben gesagt! Ich sah es lediglich als notwendig an die wilden Thesen von @ThoDan zu kontieren.
Wer oft genug im Einsatz war und an der passenden Stelle des Informationsflusses saß weiß, dass die „kreative Leistung“ hauptsächlich darin besteht, die Realität vor Ort so soweit zu verklären, kleinzurechnen und umzuarbeiten, dass kein Oppositionspolitiker einen Ansatz bekommt, kritisch nachzufragen.
Die Farce dauert an und die Clique um deMaizière arbeitet weiter …
@Daniel Lücking sagt: 31.07.2019 um 12:25 Uhr
„Wer oft genug im Einsatz war und an der passenden Stelle des Informationsflusses saß weiß, dass die „kreative Leistung“ hauptsächlich darin besteht, die Realität vor Ort so soweit zu verklären, kleinzurechnen und umzuarbeiten, dass kein Oppositionspolitiker einen Ansatz bekommt, kritisch nachzufragen.“
Soso. Sie werfen also einfach mal pauschal einem Großteil der Kameraden einen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht vor. Interessant…
„Die Farce dauert an und die Clique um deMaizière arbeitet weiter …“
LOL
Ne, is klar.
@Koffer
Finden tue ich die Einsätze auf der BW-Seite, den Beauftragten auf der des Bundestages, aber nicht , auch keine Links zu diesen u.a. auf der Startseite des Ministeriums keine zu weiterreichenden UdÖs usw..
Das ist es was ich kritisiere, weil dieses der erste Anlaufpunkt sein sollte und der Minister als Inhaber der Befehls und Kommandogewalt diese Rechenschaftspflicht vor dem Souverän hat.
[Die UdÖs stehen auf der Seite einsatz.bundeswehr.de hier, aber seit einiger Zeit sammele ich sie (wird immer wieder, wenn auch unregelmäßig, nachgetragen) fürs dauerhafte Archiv unter unter https://augengeradeaus.net/udoe/ . T.W.]
Wüsste man nicht dass es sich bei Ihrem Bericht um reale Vorgänge handelt, könnte man annehmen Sie seinen eine Kooperation mit dem „Postillon“ eingegangen.
Einsatz- und Lageberichte der Bundeswehr sollen unter den Begriff belletristischer Literatur fallen um somit durch das Urheberrecht geschützt zu sein…
Ich habe viel Phantasie, jedoch kann ich mir auch nicht im Entferntesten vorstellen welcher Jurist, im Dienste des Verteidigungsministeriums es für angeraten hielt diese Anzeige zu tätigen, mitunter noch mit berechtigter Hoffnung auf eine positiven Ausgang?
Es reicht also nicht dass die Bundeswehr Nachwuchssorgen hat, es reicht nicht dass die Bundeswehr zahlreiche Probleme mit Material und Ausbildung hat, es reicht nicht dass immer noch die Aufarbeitung einiger Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bundeswehr aussteht (Causa Böken, Causa Gorch Fock, Causa A400M etc.) –
jetzt macht also das Verteidigungsministerium sich, und im indirekten Sinne auch die Bundeswehrangehörigen, in voller Öffentlichkeit lächerlich, durch diese absurde Anklage, mit dem Ziel Einsatz- und Lageberichte zur Belletristik zu erklären.
Was kann da noch Schlimmeres kommen?