Verfassungsgericht bestätigt: Kein Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein
Der umstrittene Luftangriff von Kundus am 4. September 2009 hat für den damaligen Kommandeur des Provincial Reconstruction Teams (PRT) Kundus, Georg Klein, keine strafrechtlichen Folgen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einer am (heutigen) Freitag veröffentlichten Entscheidung, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den damaligen Oberst sei rechtmäßig gewesen. Insbesondere die Entscheidung der Bundesanwaltschaft, den Luftangriff nach dem Völkerstrafgesetzbuch zu beurteilen und nicht nach dem Strafgesetzbuch, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Mit einer Beschwerde beim Verfassungsgericht hatte der Vater zweier Kinder, die bei dem Luftangriff getötet worden waren, eine strafrechtliche Ermittlung gegen Klein erreichen wollen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor einen entsprechenden Antrag ebenfalls verworfen. Die Beschwerden richteten sich nicht nur gegen den damaligen Oberst, sondern auch gegen einen Hauptfeldwebel, der die US-Bomber geleitet hatte.
Neben den Bemühungen, Klein trotz der Einstellung der Ermittlungen strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, gibt es auch Klagen auf Schadenersatz wegen des Luftschlages. Das Oberlandesgericht Köln hatte allerdings Ende April auch diese Klage zurückgewiesen.
Zur Dokumentation die heutige Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut:
Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz
Pressemitteilung Nr. 045/2015 vom 19. Juni 2015
Beschluss vom 19. Mai 2015
2 BvR 987/11
Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach einem Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen werden durch den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gewahrt. Durch einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) im September 2009 war es zu einer Vielzahl – auch ziviler – Todesopfer gekommen; der Beschwerdeführer ist der Vater zweier getöteter Kinder.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die durch einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 getötet wurden. Er erstattete Strafanzeige gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Der Oberst hatte den Luftangriff als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz veranlasst, der Hauptfeldwebel wirkte daran als Fliegerleitoffizier des PRT Kunduz mit. Zwei Tanklastwagen waren von bewaffneten Taliban entführt worden und steckten auf einer Sandbank im Fluss Kunduz fest. In der Annahme, dass die Tanklaster von den Taliban jederzeit zu „rollenden Bomben“ gegen ein in der Nähe befindliches Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten und es sich bei den Personen in der Nähe der Fahrzeuge um Angehörige oder jedenfalls Unterstützer der Taliban handelte, wurde der Luftangriff befohlen. Tatsächlich hatte er jedoch eine Vielzahl von Todesopfern, auch unter der Zivilbevölkerung, zur Folge.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie anderer Delikte mangels zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts ein. Einen hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Februar 2011 als unzulässig.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Der Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der Beschwerdeführer verlangt die strafrechtliche Verfolgung einer Handlung, die nach ihrem objektiven Tatbestand zu den Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs zählt und auch nach allgemeinem Strafrecht als Mord im Sinne des Strafgesetzbuchs einzuordnen ist. Zugleich steht der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen, sondern auch den Tod eines Menschen verursacht. Insoweit hat auch der Beschwerdeführer als Vater – vermittelt über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG – einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass sie nur unzureichend untersucht würden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt würde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt würden.
2. Der Bescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes des Lebens und die daraus folgenden Schutzpflichten des Staates noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Angriff auf die Tankwagen um einen Vorfall mit schwersten Folgen, insbesondere einer großen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung mit Kindern und Jugendlichen handelte.
Der Bescheid stellt die durchgeführten Ermittlungen dar und leitet daraus ab, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hätten. Die Einlassung der Beschuldigten, sie hätten in der Überzeugung gehandelt, bei den Personen in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, lasse sich nicht widerlegen. Daher sei der subjektive Tatbestand einer Straftat nicht gegeben. Diese Annahme ist nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden. Daran hätte auch eine Einvernahme von Zeugen, die die fragliche Bombardierung beobachtet haben, nichts geändert, denn das Ereignis der Bombardierung selbst wie auch der Tod von zahlreichen unbeteiligten Zivilisten standen von Anfang an außer Frage.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die durchgeführten Ermittlungen und deren Dokumentation durch den Generalbundesanwalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, kann eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die dies überprüfen soll, nicht (mehr) zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen.
Auch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz werden nicht verkannt. Wenn der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet, ist er gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Bei einer nur selektiven Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht gerecht geworden.
(Wie bei diesem Thema erforderlich, bitte ich um Sachlichkeit in den Kommentaren.)
(Foto: Bundeswehr/Andrea Bienert)
Ach so. Sie wollen das jetzt plötzlich auf deutsche Soldaten reduzieren.
Und mit ihrer „scapegoats“-Argumentation sind wir im Bereich der Verschwörungstheorie angekommen.
War ja eh klar, dass die Amis das nur aufgezogen haben, um von ihren eigenen Verfehlungen abzulenken…..
@ crm-Moderator
Ich bin beindruckt von Ihrer unveränderten Vehemenz über angeblich eindeutige ROE Verstöße in diesem Fall. Warum ist es so schwer zu akzeptieren, das der dafür zuständige Inspekteur des Heeres nach monatelanger disziplinärer Prüfung durch seinen Rechtsberater festgestellt hat, das es keine Verstöße gegen die zum Zeitpunkt des Waffeneinsatz gültigen nationalen oder internationalen Einsatzregeln gab? Abweichende politische Bewertungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses sind hier wirklich ohne Belang. Ebenso die IAT und COM Isaf – Berichte, die sicher nicht unparteiisch waren. Oder folgt jetzt eine Verschwörungstheorie von Ihnen?
Tatsache ist, es gab damals eine Vielzahl zum Teil widersprüchliche Regeln, die auch nach Bewertung Isaf breit auslegbar waren. Auch wenn ich mich wiederhole: insbesondere war damals die Erklärung eines TIC aufgrund von Imminent Threat zulässig, usw.
Diese differenzierte Bewertung kann man im Bericht des InspH nachlesen; – leider nicht öffentlich verfügbar!
Unstrittig ist, das auf allen nationalen und internationalen Ebenen Fehler gemacht worden sind, auf deren offene Diskussion innerhalb der Bundeswehr auch ich bis heute warte. Ich schliesse ausdrücklich den von Ihnen wohl unverändert geschätzten damaligen COM JFC ein!
@Paladin
Wo/Wie muss man den Bericht des InspH suchen? Ich bin da bis jetzt nicht fündig geworden.
@CRM-Moderator | 22. Juni 2015 – 3:38
„Ach so. Sie wollen das jetzt plötzlich auf deutsche Soldaten reduzieren.“
SIE sprachen von Disziplinarmaßnahmen, oder?
„War ja eh klar, dass die Amis das nur aufgezogen haben, um von ihren eigenen Verfehlungen abzulenken…..“
Das würde ich so nicht formulieren, aber es ist ja weithin und glaubhaft kolportiert worden (auch in diesem Forum), dass diese „Steilvorlage“ McCrystal sehr gelegen kam…
Sorry für die kleine Pause.
Ich nehme zur Kenntnis, dass
– der COM-Isaf Bericht angeblich gebiased sein soll, was glaubhaft kolportiert worden sein soll. Ergo parteiisch.
– der Bericht des InspH nach monatelanger Überprüfung ergeben hat, dass es keine Verstösse gab. Ergo unparteiisch.
Jetzt folge ich dem Ganzen einfach mal und Frage dann @Paladin:
„Unstrittig ist, das auf allen nationalen und internationalen Ebenen Fehler gemacht worden sind, auf deren offene Diskussion innerhalb der Bundeswehr auch ich bis heute warte.“
Meinen sie Fehler bzgl. des Luftangriffs am 04.09.2009?
P.S.: Der Umgang des Apparates mit dem Vorfall hat zur Entlassung eines Minister, eines Staatssekretärs und des Generalinspekteurs geführt.
CRM-Moderator | 23. Juni 2015 – 5:24:
„P.S.: Der Umgang des Apparates mit dem Vorfall hat zur Entlassung eines Minister, eines Staatssekretärs und des Generalinspekteurs geführt.“
Werter CRM – Moderator,
wenn ich Ihre oben zitierte Behauptung in Verbindung mit Tenor und Duktus Ihrer bisherigen Kommentare in diesem Faden betrachte, komm ich zu dem Schluss, dass Sie bei Ihrer Gedankenführung vollumfänglich in einem von Spiegel, Stern und dergl. erzeugten Parallelluniversum gefangen sind. Meine Empfehlung: Versuchen Sie, sich daraus zu befreien um Ihre mentale Souveränität wieder zu erlangen.
Tragt eure Spielchen woanders aus.
T.Wiegold | 24. Juni 2015 – 16:00
„Tragt eure Spielchen woanders aus.“
Sorry – ich meinte, eine durchaus angebrachte, kritische Bemerkung angemessen formuliert zum Ausdruck gebracht zu haben.
Ich bitte um Vergebung. Und sehe auch ein, dass ein derartiger Kommentar kaum Chancen hat, die Diskussion wirklich voranzubringen.
@T.W.: ? Melde mich ab. Weiterhin viel Erfolg.
@Hans Schommer: Ihnen wünsche ich alles Gute.
Vielleicht noch mal ein ernsthafter Beitrag, losgelöst von der Einordnung von Oberst Klein als Held oder Versager.
Die ganze Diskussion in diesem Thread krankt meines Erachtens daran, dass verschiedene Betrachtungsebenen nicht auseinander gehalten werden. (OT: das gilt auch für andere Diskussionen in diesem Blog).
Hier müssen (mindestens) die folgenden Ebenen unterschieden werden:
1. Von welchem Sachverhalt ist auszugehen, objektiv (Was ist geschehen) und subjektiv (Wer hat was wann gewusst und gewollt)?
2. Wie ist dieser Sachverhalt militärfachlich – operativ und taktisch – zu bewerten? An dieser Stelle ist die auch die Frage nach lesson learned zu stellen.
3. Wie ist der Sachverhalt disziplinarrechtlich und strafrechtlich zu beurteilen?
Lezteres ist die eigentliche Frage in diesem Thread.
4. Welche weitreichenden Auswirkungen hat der Luftschlag insgesamt auf den ISAF-Einsatz der Bundeswehr und die Bundeswehr insgesamt (z.B. Stichwort Fehlerkultur).
Wenn man diese Diskussionsebenen nicht auseinander hält, sondern sich mit einer ideologisch gefestigten Meinung die Aspekte rauspickt, die in das eigene Weltbild passen, passiert das was in diesem Thread passiert ist. Eine in weiten Teilen unfruchtbare Diskussion.