Oberlandesgericht Köln lehnt Schadenersatz wg. Luftangriff von Kundus ab

Das Oberlandesgericht Köln hat am (heutigen) Donnerstag eine Schadenersatzklage von Angehörigen der Getöteten beim Luftangriff bei Kundus in Nordafghanistan am 4. September 2009 abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Gerichts bestätigte nach Angaben einer Sprecherin die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Bonn, der Kommandeur des Provincial Reconstruction Teams (PRT) Kundus, der damalige Oberst Georg Klein (Foto oben), habe mit der Anordnung des Luftschlags seine Amtspflichten nicht verletzt. Zugleich ließ der Senat die Revision beim Bundesgerichtshof zu.

Die Einschätzung, dass Klein mit dem Angriffsbefehl nicht schuldhaft gegen die Regeln des Völkerrechts verstoßen habe, hatte das Oberlandesgericht schon bei der mündlichen Verhandlung im März erkennen lassen. Mit dem Luftschlag mit Bomben von zwei US-Kampfflugzeugen hatte der deutsche Offizier vor allem verhindern wollen, dass die Taliban zwei entführte Tanklaster als rollende Bomben gegen das PRT hätten einsetzen können. Bei dem Angriff waren jedoch auch Zivilisten in nie genau ermittelter Zahl ums Leben gekommen. Strafrechtlich wurde Klein nicht verfolgt, nachdem der Generalbundesanwalt den Einsatz in Afghanistan als Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt eingestuft hatte. Damit galt nicht das deutsche Strafrecht, sondern das Völkerstrafgesetzbuch, ebenfalls ein deutsches Gesetz, das das so genannte humanitäre Völkerrecht abbildet.

Aus der Erklärung des Oberlandesgerichts vom März:

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (7 U 4/14) hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Landgerichts Bonn, die Klage zweier afghanischer Zivilisten gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Scha- densersatz wegen der Tötung von Angehörigen bei der Bombardierung von zwei Tanklastern in der Nähe von Kunduz in Afghanistan abzuweisen, voraussichtlich bestätigen wird.
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 11.12.2013 nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden, dass dem damaligen Kommandeur des PRT Kunduz („Provincial Reconstruction Team“) keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) vorzuwerfen ist. Mit seiner Anordnung habe er nicht schuldhaft gegen Normen des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung verstoßen. Dies betreffe namentlich die aus Völkerrecht resultierenden Amtspflichten, Zivilpersonen nicht zum Ziel eines Angriffs zu machen bzw. die Zivilbevölkerung im Rahmen eines Kampfeinsatzes zu schonen.
Aus Sicht des Senats ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kommandeur die Tanklaster zu Recht als militärische Objekte identifiziert hat. Gleiches gelte für die Einschätzung des Landgerichts, dass Oberst Klein alle in der konkreten Planungs- und Entschei- dungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort getroffen bzw. genutzt habe. Er habe keine positive Kenntnis davon gehabt, dass sich Zivilpersonen an der Bombenabwurfstelle befanden. Eine derartige Kenntnis habe Oberst Klein nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen auch nicht haben müssen. Die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen – Beobachtung des Standortes der Tanklaster durch eingesetzte Kampfflugzeuge während eines Zeitraums von 20 Minuten mit Übertragung der Infrarotaufnahmen der Örtlichkeit in die Operationszentrale des Kommandeurs, Funkverkehr mit den Piloten, mehrfache telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs vor Ort – habe der Kommandeur genutzt. Hinsichtlich weiterer von den Klägern für notwendig erachteten militärischen Aufklärungsmaßnahmen wie einem Tiefflug über die Sandbank („Show of force“) sei nicht ersichtlich, dass hieraus für die Einordnung des Angriffsziels bessere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Gleiches gelte für die Einschaltung einer höheren Kommandoebene.
Den vorliegenden Erkenntnisquellen hat Oberst Klein auch nach Einschätzung des Senats im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei. Ihm habe ein nachrichtendienstlicher Hinweis über einen bevorstehenden Anschlag auf das Kunduz-Feldlager vorgelegen. Dem Einwand der Kläger, die Warnung des Nachrichtendienstes sei nicht ernst zu nehmen gewesen, wie sich auch nachträglich gezeigt habe, sei entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit für den Kommandeur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ankommen müsse. Die Aussage des Informanten vor Ort habe auch nach siebenfacher Nachfrage ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Bombardements keine Zivilisten bei den Tanklastern befunden haben sollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Informanten seien in der konkreten Entscheidungssituation nicht veranlasst gewesen.
Auf der Grundlage der übrigen Erkenntnisquellen habe der Kommandeur nicht erkennen müssen, dass diese Information falsch sei. So habe der Aussagewert der Infrarotaufnahmen auch unter Berücksichtigung von Spezialkenntnissen über die Strukturen und Handlungsweisen der aufständischen Taliban keinen Schluss auf die Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort zugelassen. Auch aus der Anzahl der vor Ort befindlichen Personen habe nicht notwendig auf die Anwesenheit von Zivilisten geschlossen werden müssen, da der Ort des Bombardements als Hochburg der Taliban gelte und die Anwesenheit von 50 bis 70 Personen insoweit kein Anlass zu Zweifeln gegeben habe. Gleiches gelte für das ungeordnete heterogene Bewegungsmuster, welches die Infrarotaufnahmen von den vor Ort befindlichen Personen erkennen ließen. Denn von den Taliban als guerillaähnlichen Kämpfern sei ein militärischer Operationsmodus nicht zwingend zu erwarten gewesen. Die diesen Annahmen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts lasse Rechtsfehler nicht erkennen.

Nachtrag: Jetzt liegt auch die Pressemitteilung zur heutigen Entscheidung vor, daraus u.a.:

Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nach dem im Berufungsrechtszug anzulegenden Maßstab frei von Rechtsfehlern erfolgt ist. Das Landgericht habe erschöpfend die Protokolle des Funkverkehrs mit den Piloten der zur Beobachtung eingesetzten Kampfflugzeuge, die von diesen gefertigten Infrarotaufnahmen vom Standort der Tanklaster, die dem Kommandeur in Echtzeit vorgelegen haben, die Angaben des Informanten vor Ort sowie die Ausführungen eines landeskundlichen Sachverständigen berücksichtigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nach Einschätzung des Senats Rechtsfehler nicht erkennen. Den in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation vorliegenden Erkenntnisquellen habe Oberst Klein im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei,weil sich tatsächlich Zivilisten an der Abwurfstelle aufgehalten hätten.

(Mir ist bewusst, dass dieses Thema bisweilen sehr emotional diskutiert wird – ich bitte in den Kommentaren schon mal vorbeugend um Sachlichkeit.

(Oberst Georg Klein in Kundus – Foto Andrea Bienert/Bundeswehr)