Trending: Cyberwar

Neben der Beobachtung der EuroHawk-Debatte habe ich dieser Tage noch einen, wie es auf Twitter heißen würde, Trending Topic: Am (gestrigen) Abend war ich auf Einladung von ELSA (European Law Students Association) bei einer Podiumsdiskussion zum Thema Cyberwar an der Uni Göttingen. Mit Wissenschaftlern (ein Video davon stelle ich hier ein, wenn es auf YouTube gelandet ist).

Heute Abend geht’s um ein ähnliches Thema in der Telegraphen-Lounge der Telekom in Berlin.

(Ich bin ja selten in Uni-Hörsälen und finde dann manche Dinge witzig. weiterlesen

Der Bundeswehr fehlen die Autos für den Cyberkrieg (mit Nachtrag)

KdoStratAufkl (v)

Ein wenig verblüfft mich schon, woran die Cyberwar-Kapazitäten der Bundeswehr derzeit scheitern. Nein, nicht an fehlendem Fachpersonal oder an zu wenig Geld für Computer. Das ist alles viel trivialer:

Die Bundeswehr soll spätestens in drei Jahren vollständig zu Angriffen über das Internet in der Lage sein. Eine “Anfangsbefähigung” sei zwar jetzt schon erreicht, es fehle aber noch an geschützten Fahrzeugen für mobile Cyber-Trupps, sagte der Chef des Kommandos Strategische Aufklärung, Brigadegeneral Jürgen Setzer. weiterlesen

Jung&Naiv: Cyberkrieg

Es ist Freitag, also reden Tilo Jung und ich bei Jung und naiv wieder über Krieg und Frieden. Heute über eine Art von Krieg, die schwer fassbar ist. Ist Cyberkrieg Krieg? Oder Sabotage? Oder Kriminalität? Und wie reagiert man auf so einen Angriff?

Nach der jüngsten Folge von Jung und naiv, bei der ich mitgemacht habe (die zum Thema Chemiewaffen), gab’s hier nicht nur eine muntere Diskussion, sondern vor allem auch: viel wissenswerte Ergänzung. Das ist natürlich diesmal auch willkommen!

US-Präsident behält sich Recht zum digitalen Erstschlag vor

Die USA haben nach ihrer eigenen rechtlichen Einschätzung das Recht zu einem digitalen Erstschlag, wenn es glaubhafte Belege für einen größeren Cyberangriff aus dem Ausland gibt – auch wenn sich die USA mit diesem Land nicht im Krieg befinden. Diese Analyse sei wesentlicher Bestandteil für die geplanten – geheimen – Regeln zum Einsatz des US-Militärs in einem Cyberkrieg, berichtet die New York Times unter Berufung auf Quellen aus der Regierung:

A secret legal review on the use of America’s growing arsenal of cyberweapons has concluded that President Obama has the broad power to order a pre-emptive strike if the United States detects credible evidence of a major digital attack looming from abroad, according to officials involved in the review.
That decision is among several reached in recent months as the administration moves, in the next few weeks, to approve the nation’s first rules for how the military can defend, or retaliate, against a major cyberattack. New policies will also govern how the intelligence agencies can carry out searches of faraway computer networks for signs of potential attacks on the United States and, if the president approves, attack adversaries by injecting them with destructive code — even if there is no declared war.

Die New York Times zieht einen Vergleich zum Einsatz bewaffneter Drohnen auch in Ländern, in denen die USA nach eigener Rechtsauffassung nicht im Kriegszustand stehen – zum Beispiel Pakistan oder Jemen, wo auf Anordnung von US-Präsident Barack Obama diese unbemannten Flieger für gezielte Tötungen eingesetzt werden.

Bei ihrer Bewertung möglicher digitaler Auseinandersetzungen, berichtet das Blatt, seien Regierungsbeamte zu dem Schluss gekommen, das die Auswirkungen von so genannten Cyber Weapons der US-Streitkräfte so weitgehend seien, dass sie wie Atomwaffen nur auf Anordnung des obersten Befehlshabers eingesetzt werden dürften. Allerdings nähmen die USA auch in diesem Bereich für sich in Anspruch, als Teil der völkerrechtlich zulässigen Selbstverteidigung präventiv zuzuschlagen.

Dabei dürften allerdings auch weiterhin viele Fragen ungeklärt bleiben – gerade die bei digitalen Auseinandersetzungen so schwierige Frage der Attribution, also der zweifelsfreien Feststellung, wer eigentlich der Angreifer ist. Der Befehlsvorbehalt des US-Präsidenten macht auch deutlich, welches verheerende Potenzial solche Waffen-gleichen digitalen Einsatzmittel haben, für die die USA ein eigenes Cyber Command geschaffen haben.

Und Grund zur Besorgnis gibt auch der vermutliche Hauptgegner eines solchen Cyberkriegs: Kaum Zweifel gibt es in Washington, das macht auch die NYT deutlich, dass sich die USA vor allem auf eine solche Auseinandersetzung mit China einstellen. Peking scheint im digitalen Zeitalter der Gegner zu werden, der Moskau zu Zeiten des atomar geprägten Kalten Krieges war.

Nachtrag: Dazu sehr interessant zu lesen die Einschätzung des Wissenschaftlers Thomas Rid:

Barack Obama is probably America’s most web-savvy president ever. But when it comes to actually crafting policy for the nation’s cyber security, his administration has been consistent in only one aspect: bluster. Obama’s major legacy on cyber security, it increasingly seems, will be an infrastructure for waging a non-existent “cyber war” that’s incapable of defending the country from the types of cyber attacks that are actually coming.

(Foto: U.S. Cyber Command/Fort Meade via Flickr unter CC-BY-Lizenz)

Cyber-Attacke auch für Deutschland ein möglicher Angriff nach dem Völkerrecht

Die Bundesregierung sieht Cyber-Attacken als möglichen Angriff im Sinne des Völkerrechts, der eine auch militärische Reaktion erlaubt. Damit behält sich Deutschland wie die USA vor, auf eine solche Attacke im Rahmen des Rechts zur Selbstverteidigung mit Waffengewalt zu reagieren. Das geht aus dem Bericht zum Themenkomplex Cyber-Verteidigung hervor, der vom federführenden Bundesinnenministerium gemeinsam mit Auswärtigem Amt, Kanzleramt und Verteidigungsministerium erarbeitet wurde.

Die entscheidende Passage aus dem 35-seitigen Bericht, der im September den zuständigen Bundestagsausschüssen übersandt wurde und Augen geradeaus! vorliegt:

Die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen sind grundsätzlich auch auf Cyber-Angriffe anwendbar. Reaktionen betroffener Staaten bzw. der internationalen Gemeinschaft haben mit Einklang mit den Vorgaben des Völkerrechts zu erfolgen. Sie können – abhängig von den gegebenen Voraussetzungen – von diplomatischen Mitteln, völkerrechtlichen Gegenmaßnahmen über Maßnahmen der Vereinten Nationen bis hin zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung reichen.
Bestimmte Erscheinungsformen eines Cyber-Angriffs können abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine unzulässige Androhung oder Anwendung von Gewalt im Sinne des Art. 2 Nr.4 der Vereinten Nationen darstellen (Verstoß gegen das Gewaltverbot).
Voraussetzung ist inbesondere zum einen, dass die völkerrechtlich zu definierende Schwelle der Gewaltanwendung bzw. Gewaltdrohung erreicht wird, und zum anderen, dass ein Angriff nach völkerrechtlichen Maßstäben zurechenbar ist. weiterlesen

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