Corona-Impfpflicht in der Bundeswehr höchstrichterlich bestätigt (m. Nachtrag)

Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr müssen eine verpflichtende Impfung gegen das Coronavirus dulden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leizpzig entschied, dass die Aufnahme der Immunisierung gegen Covid-19 in das so genannten Basis-Impfschema der Truppe rechtmäßig ist.

Die Bundeswehr hatte im November vergangenen Jahres die Coronavirus-Impfung für das militärische Personal insgesamt zur Pflicht gemacht. Bereits im Frühjahr 2021 war diese so genannte Duldungspflicht für die Auslandseinsätze und so genannten einsatzgleichen Verpflichtungen der Streitkräfte eingeführt worden. Schon vor der Covid-19-Schutzimpfung waren zahlreiche Impfungen für Soldatinnen und Soldaten verpflichtend, unter anderem gegen Influenza.

Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Beschluss am (heutigen) Donnerstag zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung von Verteidigungsministerium und Bundeswehr rechtmäßig war, und wies die Klagen zweier Offiziere zurück. Wie schon bei anderen Impfungen stützte das Gericht die Entscheidung auf das Soldatengesetz, das die Pflicht zur Gesundherhaltung vorschreibt:

Dies hat seinen Grund darin, dass der militärische Dienst seit jeher durch die Zusammenarbeit in engen Räumen (Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen), durch Übungen und Einsätze in besonderen naturräumlichen Gefährdungslagen und durch das Gemeinschaftsleben in Kasernen das besondere Risiko der Verbreitung übertragbarer Krankheiten mit sich bringt. Das Gesetz erwartet, dass jeder Soldat durch die Duldung von Schutzimpfungen zu seiner persönlichen Einsatzfähigkeit und damit zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr (Art. 87a GG) insgesamt beiträgt. Die Erhaltung der eigenen Einsatzfähigkeit ist eine zentrale Dienstpflicht im hoheitlichen Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten (Art. 33 Abs. 4 GG).

Bei Einführung der Impfpflicht im vergangenen Jahr habe sich das Vakzin vor allem gegen die damals vorherrschende Delta-Variante gerichtet, erklärte das Gericht. Es sei aber erwiesen, dass die Schutzimpfung auch gegen die inzwischen verbreitete Omikron-Variante wirksam sei:

Der 1. Wehrdienstsenat hat sich nach der von ihm durchgeführten Sachverständigenanhörung auch der Bewertung angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirkt. Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, so dass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiegt. Dies gilt nach den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auch für die Gruppe der 18- bis 59-Jährigen, die den überwiegenden Anteil des militärischen Personals ausmachen.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Bundeswehr verpflichtet sei, die Notwendigkeit dieser Impfung künftig zu überwachen und zu bewerten. Das sei allerdings, hieß es aus dem Ministerium, übliche Praxis – deshalb werde auch die Grippe-Schutzimpfung jedes Jahr mit einem der aktuellen Situation angepassten Impfstoff durchgeführt.

(Aktenzeichen BVerwG 1 WB 2.22 undn BVerwG 1 WB 5.22 vom 07. Juli 2022)

Nachtrag: Da in der Coronaleugner-Szene die Erzählung kursiert, die beiden Kläger hätten noch im Gerichtssaal ihre Erkennungsmarken zerbrochen und den Dienst quittiert, der Hinweis auf die dpa-Meldung aus dem Gericht:

„Ich bin Soldat und habe den Urteilsspruch anzunehmen“, sagte der sichtlich enttäuschte Kläger, Oberstleutnant Marcus Baier. Er habe noch nicht entschieden, ob er sich nun impfen lasse. Sein Kamerad und Mitkläger, Christian Baier, betonte, dass er zunächst auf die Aufforderung zur Impfung warte. „Dann habe ich mehrere Möglichkeiten und schließe auch eine Kündigung nicht aus“, sagte der Berufssoldat.

(Archivbild: Impfung von Soldaten in Bonn am 27. Februar 2021 vor dem Einsatz im Air Policing in Estland, damals noch vor Einführung einer allgemeinen Duldungspflicht – Foto Luftwaffe)