Fürs Archiv: Zweiter Zwischenbericht zur KSK-Reform

Heute nur fürs Archiv (aus privaten Gründen zeitlich nicht mehr drin) der Hinweis: Das Verteidigungsministerium hat den zweiten Zwischenbericht zur Strukturreform des Kommandos Spezialkräfte (KSK) veröffentlicht. Grundaussage: Die Reform ist auf einem guten Weg, aber die endgültige Entscheidung, wie es weitergeht, fällt im Juni. Allerdings soll das KSK bereits im zweiten Quartal, also ab April, wieder seinen operativen Betrieb bei Übungen wiederaufnehmen und auch für mögliche Einsätze zum Beispiel in Afghanistan bereitstehen.

Der Bericht findet sich hier*:

2. Zwischenbericht zur Umsetzung des Maßnahmenkatalogs der Arbeitsgruppe Kommando Spezialkräfte (AG KSK)

Die Diskussion dazu wird der Verteidigungsausschuss bei der geplanten Sondersitzung am 12. April führen.

Einige Anlagen wurden nicht mit veröffentlicht, teilweise aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Interessant ist dabei die im Bericht erwähnte Anlage zu den Beschaffungen und zur Vergabepraxis des KSK. Offensichtlich ausgelöst durch Berichte über die Vergabe von Ausbildungsvorhaben in Namibia an frühere KSK-Angehörige, nahmen Prüfer das für das Kommando zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Bruchsal etwas genauer unter die Lupe. Aus den bisherigen Ergebnissen:

Die fristgerecht zum 15. Januar 2021 abgeschlossene Prüfung von 212 Beschaffungsvorgängen hat ergeben, dass sowohl auf Seiten des KSK als auch seitens des BwDLZ Bruchsal erheblicher Verbesserungsbedarf im Hinblick auf eine vergaberechtskonforme Auftragserteilung vorliegt.
So lag in rund 50 Prozent der insgesamt 212 geprüften Fälle keine hinreichende Begründung für die seitens des KSK angegebenen vergaberechtlichen Alleinstellungsmerkmale vor.
Zur Begründung der jeweiligen Alleinstellungsmerkmale bediente sich das KSK vorwiegend formelhafter, nicht näher erläuterter Pauschalbegründungen etwa dahingehend, man arbeite mit dem gewünschten Auftragnehmer „seit Jahren vertrauensvoll zusammen“, dieser „richte sich nach den zeitlichen Vorgaben des KSK“ oder dieser sei „die einzig bekannte Firma“ (dies regelmäßig ohne auf potentielle Mitbewerber und deren [Un-]Geeignetheit einzugehen und ähnliche Formulierungen. Teilweise wurde auch ohne weitere Erläuterung schlicht der „Sonderstatus KSK!“ (Schreibweise des KSK) als Begründung herangezogen.
Die Geltendmachung von Alleinstellungsmerkmalen beschränkte sich indes keineswegs auf Beschaffungen bzw. Dienstleistungen komplexer Art. So wurde etwa in drei Fällen für die Anmietung handelsüblicher Zivilfahrzeuge ein Alleinstellungsmerkmal des ortsansässigen Vertragshändlers der gewünschten Marke behauptet, ohne dies jedoch näher auszuführen.

Allerdings, auch das steht in diesem Berichtsteil, gibt es bislang keine konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht von Korruptionsverhalten. Neben den anderen, wesentlichen Komplexen wie Rechtsextremismus und Umgang mit Munition zeichnen sich damit dennoch weitere Disziplinaruntersuchungen für die Vergabepraxis ab.

*Die Sicherungskopie des veröffentlichten Berichts:
20210323_zweiter_zwischenbericht_KSK