Coronavirus-Impfung: Höhere Priorität für (bestimmte) Soldaten

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Verordnungen über die Impfung gegen das Coronavirus geändert. Neu ist jetzt unter anderem, dass bestimmte Gruppen von Soldatinnen und Soldaten eine höhere Priorität für den nach wie vor knappen Impfstoff bekommen.

Die neu gefasste Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2* regelt, wie bisher schon, im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe eben den Anspruch, nicht eine Verpflichtung. In der Fassung, die am (heutigen) 8. Februar in Kraft tritt, sind nun erstmals Soldatinnen und Soldaten mit einem Anspruch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften erwähnt – mit genauerer Bestimmung.

So heißt es nun in den Regelungen für die Gruppe mit Priorität 2, die Schutzimpfung mit hoher Priorität:

Folgende Personen haben mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
(…)
6. Polizei- und Ordnungskräfte, die in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Demonstrationen, einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, sowie Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsätzen im Ausland einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind,

Die Bestimmungen für die Priorität 3, die Schutzimpfung mit erhöhter Priorität, wurde ebenfalls unter Berücksichtigung der Streitkräfte neu gefasst:

Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
(…)
4. Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege, in den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland oder bei Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind,

Nun ist natürlich die sehr interessante Frage, was Personen in besonders relevanter Position bei der Bundeswehr sind. Ich habe darauf noch keine Antwort, und bislang gibt es aus dem Verteidigungsministerium auch noch keine. (Und ehe jemand spontan sagt: der GI! – der ist bereits vergangenes Jahr 60 worden und damit altersmäßig schon in Priorität 3, die Neufassung wirkt sich also nicht aus.)

Das alles gilt unverändert vor dem Hintergrund, dass es kein eigenes Impfstoffkontingent der Streitkräfte gibt, wie es der Inspekteur des Sanitätsdienstes, Generaloberstabsarzt Ulrich Baumgärtner, mehrfach gefordert hat. Aber mit der Hochstufung der Soldaten in Auslandseinsätzen mit hohem Infektionsrisiko, was zweifellos für Afghanistan, Mali und die meisten übrigen Einsatzländer gelten dürfte, scheint eine erste Forderung erfüllt.

Unabhängig davon können natürlich Soldatinnen und Soldaten in der Amtshilfe Anspruch auf eine Impfung haben, wenn sie zum Beispiel in der medizinischen Behandlung von Covid-Patienten tätig sind. Dieser Anspruch gilt dann aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit, nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu den Streitkräften. Aber wie in allen anderen Fällen ist auch dieser Anspruch daran geknüpft, dass Impfstoff zur Verfügung steht.

Nachtrag 9. Februar: Angesichts der in den Kommentaren erhobenen Behauptung, Soldatinnen und Soldaten müssten sich bei der Impfung gegenüber vergleichbaren zivilen Personengruppen ‚hinten anstellen‘, habe ich mal beim zuständigen Fachsprecher Sanitätsdienst im Verteidigungsministerium nachgefragt:

Aktuell gilt für Soldaten die gleiche Regelung wie für die entsprechende zivile Bevölkerungsgruppe und die gleiche Impfmöglichkeit in den zivilen Impfzentren; gestaffelt nach Alter und/oder Vorerkrankung. Ein Soldat kann sich dafür von seinem Disziplinarvorgesetzten ein entsprechendes Papier aushändigen lassen und muss anschließend den Impfnachweis vorlegen, unter anderem für die Absicherung bei möglichen Impfschäden.

Nun ist das bislang recht theoretisch – in der Priorität 1 mit den über 80-jährigen dürfte kein aktiver Soldat sein, in der Priorität 2 für die über 70-jährigen oder bestimmte Vorerkrankungen auch vermutlich recht wenige, wenn überhaupt. Greifen wird das also voraussichtlich frühestens ab Priorität 3,  für die über 60-jährigen und bestimmte andere Voraussetzungen wie die besondere Relevanz (siehe oben) – und bis diese Gruppe dran ist, dauert es noch ein paar Monate.

Unabhängig davon bemühen sich die Streitkräfte um ein eigenes Impfkontingent, um selber impfen zu können. Und ebenfalls unabhängig davon gilt die Einstufung der Soldatinnen und Soldaten, die in bestimmte Auslandseinsätze gehen, in Priorität 2 – dafür soll nach derzeitiger Planung ebenfalls ein gesondertes Kontingent an Impfstoff bereitstehen.

*Fürs Archiv: Die Corona-Impfverordnung in der Fassung vom 8. Februar 2021:
20210208_CoronaImpfV

(Archivbild Dezember 2020: Oberstabsarzt Sandra KrüŸger, im Einsatz mit einem mobilen Impfteam im Einsatz in einer Pflegeeinrichtung in Pasewalk, zieht eine Spritze mit Covid19-Impfstoff auf – Anke Radlof/Landkreis Vorpommern-Greifswald)