Neues Besoldungsgesetz: Neue Zulagen, höherer AVZ – und der Korporal

In der ersten Jahreshälfte hatte die Bundeswehr mit einem Gesetz zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft Neuregelungen angeschoben, die vor allem neues Personal für die Truppe werben sollten. Die nicht zuletzt aus der Truppe angemahnte Verbesserung für die, pardon, Bestandskunden soll ein weiteres Gesetz bringen, dass der Bundestag am späten (gestrigen) Donnerstagabend beschloss. Darin sind unter anderem die Erhöhungen von Zulagen wie dem Auslandsverwendungszuschlag vorgesehen – und die Voraussetzung für neue Dienstgrade bei den Mannschaften.

Das so genannte Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz lag nicht in Verantwortung des Verteidigungs-, sondern des Bundesinnenministeriums, weil viele Punkte die Beamten des Bundes betreffen, vor allem bei der Polizei. Ein Großteil der neuen Regelungen wirkt sich allerdings auf die Bundeswehr aus.

Mit dem neuen Gesetz werden Zulagen für Soldatinnen und Soldaten umstrukturiert, teilweise neue eingeführt und bestehende erhöht. Am augenfälligsten ist das beim Auslandsverwendungszuschlag (AVZ): Der steigt in seiner höchsten Stufe, also bei gefährlichen Einsätzen, von bislang 110 Euro auf 145 Euro steuerfrei pro Tag, die anderen Stufen werden entsprechend angepasst.

Der Bundestag hatte bei der Beratung des Gesetzentwurfs beim AVZ wie auch bei anderen Zulagen nachgebessert: Im Entwurf der Bundesregierung war eine Erhöhung auf 141 Euro vorgesehen – allerdings: die ersten Referentenentwürfe im Frühjahr waren noch von einer Erhöhung auf 171 Euro ausgegangen. An dieser wie auch an einigen anderen Stellen hatten sich sowohl Verteidigungs- als auch Innenministerium nicht gegen das Finanzministerium durchsetzen können.

Ebenfalls auf Beschluss der Abgeordneten wurde der neue so genannte Ausnahmetatsbestandszuschlag (ATZ), eine pauschale Vergütung für Soldaten bei besonderer zeitlicher Belastung, von den im Gesetzentwurf vorgesehenen 86 auf 91 Euro pro Tag angehoben. Damit sollen, vereinfacht gesagt, Überstunden ausgeglichen werden, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann. Diese Erhöhung führte dann mittelbar auch zur Anhebung des Auslandsverwendungszuschlags – weil sonst, so sagten mir Fachleute aus den Fraktionen, unter Umständen für einen Aufenthalt  auf dem Truppenübungsplatz mehr Zuschlag gezahlt worden wäre als für den Auslandseinsatz.

Die kaum überschaubaren Neuregelungen und Veränderungen bei den Zulagen sind etwas für Fachleute (und die jeweiligen Verbände werden das sicherlich noch verständlich aufarbeiten), deshalb nur ein Hinweis: Deutlich angehoben werden die Zulagen für die Spezialkräfte – und per Definition gehören dazu künftig nicht nur die Kommandosoldaten des Heeres und die Spezialkräfte der Marine, sondern auch die Hubschrauberbesatzungen, die mit ihren Airbus H145M-Helikoptern diese Spezialkräfte in ihre Einsätze fliegen (s. Foto oben).

Soldaten auf Zeit können, damit will die Bundeswehr Fachkräfte halten, mit zusätzlichen Prämien rechnen:

Einem Soldaten auf Zeit, der in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel verwendet wird, kann zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Verwendungsbereichs eine Verpflichtungsprämie gewährt werden
1. bei der Begründung eines Dienstverhältnisses,
2. bei der Weiterverpflichtung eines Soldaten auf Zeit oder
3. bei einem bestehenden Dienstverhältnis, um einen Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können. (…)
Die Prämie kann für jedes Jahr der Gewährung bis zum Zweifachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen. Für die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr besonders relevantes Schlüsselpersonal kann die Prämie bis zum Dreieinhalbfachen des Anfangsgrundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen.

Das Gesetz legt darüber hinaus die Grundlage für die Einführung neuer Dienstgrade in der Mannschaftslaufbahn, nämlich des Korporals und des Stabskorporals. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 6“ wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „Sekretär“ werden die Angaben „Korporal“ und „Stabskorporal“ eingefügt, heißt es im Gesetzestext. Damit ist die Einführung des Korporals allerdings noch nicht beschlossen, dafür sind weitere gesetzliche Regelungen nötig (und wie ich aus der Truppe höre, nicht unbedingt beliebt, weil das die Attraktivität der Unteroffizierslaufbahn schmälere).

KORREKTUR 4.8.2020: Die gesetzliche Grundlage für die neuen Dienstgrade ist das Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz; weitere Regelungen auf gesetzlicher Ebene sind nicht erforderlich.

Für Feinschmecker zum Nachlesen: Das – beschlossene – Gesetz in Bundestagsdrucksache 19/13396 sowie die vom Bundestag eingebrachten Änderungen im Beschluss in Drucksache 19/14425. Das Gesetz wurde mit breiter Mehrheit gegen die Stimmen der Linksfraktion angenommen.

Nachtrag: Die Bewertung des Bundeswehrverbandes hier.

(Foto: Kampfschwimmer üben gemeinsam mit dem Hubschraubergeschwader 64 das Fast-Roping aus einem leichten Mehrzweckhubschrauber H145M LUH SOF im Rahmen einer Übung vom Kommando Spezialkräfte der Marine (KSM) auf dem Truppenübungsplatz Lehnin am 05.03.2019 – Torsten Kraatz/Bundeswehr)