Oberlandesgericht Köln lehnt Schadenersatz wg. Luftangriff von Kundus ab
Das Oberlandesgericht Köln hat am (heutigen) Donnerstag eine Schadenersatzklage von Angehörigen der Getöteten beim Luftangriff bei Kundus in Nordafghanistan am 4. September 2009 abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Gerichts bestätigte nach Angaben einer Sprecherin die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Bonn, der Kommandeur des Provincial Reconstruction Teams (PRT) Kundus, der damalige Oberst Georg Klein (Foto oben), habe mit der Anordnung des Luftschlags seine Amtspflichten nicht verletzt. Zugleich ließ der Senat die Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Die Einschätzung, dass Klein mit dem Angriffsbefehl nicht schuldhaft gegen die Regeln des Völkerrechts verstoßen habe, hatte das Oberlandesgericht schon bei der mündlichen Verhandlung im März erkennen lassen. Mit dem Luftschlag mit Bomben von zwei US-Kampfflugzeugen hatte der deutsche Offizier vor allem verhindern wollen, dass die Taliban zwei entführte Tanklaster als rollende Bomben gegen das PRT hätten einsetzen können. Bei dem Angriff waren jedoch auch Zivilisten in nie genau ermittelter Zahl ums Leben gekommen. Strafrechtlich wurde Klein nicht verfolgt, nachdem der Generalbundesanwalt den Einsatz in Afghanistan als Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt eingestuft hatte. Damit galt nicht das deutsche Strafrecht, sondern das Völkerstrafgesetzbuch, ebenfalls ein deutsches Gesetz, das das so genannte humanitäre Völkerrecht abbildet.
Aus der Erklärung des Oberlandesgerichts vom März:
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (7 U 4/14) hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Landgerichts Bonn, die Klage zweier afghanischer Zivilisten gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Scha- densersatz wegen der Tötung von Angehörigen bei der Bombardierung von zwei Tanklastern in der Nähe von Kunduz in Afghanistan abzuweisen, voraussichtlich bestätigen wird.
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 11.12.2013 nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden, dass dem damaligen Kommandeur des PRT Kunduz („Provincial Reconstruction Team“) keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) vorzuwerfen ist. Mit seiner Anordnung habe er nicht schuldhaft gegen Normen des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung verstoßen. Dies betreffe namentlich die aus Völkerrecht resultierenden Amtspflichten, Zivilpersonen nicht zum Ziel eines Angriffs zu machen bzw. die Zivilbevölkerung im Rahmen eines Kampfeinsatzes zu schonen.
Aus Sicht des Senats ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kommandeur die Tanklaster zu Recht als militärische Objekte identifiziert hat. Gleiches gelte für die Einschätzung des Landgerichts, dass Oberst Klein alle in der konkreten Planungs- und Entschei- dungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort getroffen bzw. genutzt habe. Er habe keine positive Kenntnis davon gehabt, dass sich Zivilpersonen an der Bombenabwurfstelle befanden. Eine derartige Kenntnis habe Oberst Klein nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen auch nicht haben müssen. Die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen – Beobachtung des Standortes der Tanklaster durch eingesetzte Kampfflugzeuge während eines Zeitraums von 20 Minuten mit Übertragung der Infrarotaufnahmen der Örtlichkeit in die Operationszentrale des Kommandeurs, Funkverkehr mit den Piloten, mehrfache telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs vor Ort – habe der Kommandeur genutzt. Hinsichtlich weiterer von den Klägern für notwendig erachteten militärischen Aufklärungsmaßnahmen wie einem Tiefflug über die Sandbank („Show of force“) sei nicht ersichtlich, dass hieraus für die Einordnung des Angriffsziels bessere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Gleiches gelte für die Einschaltung einer höheren Kommandoebene.
Den vorliegenden Erkenntnisquellen hat Oberst Klein auch nach Einschätzung des Senats im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei. Ihm habe ein nachrichtendienstlicher Hinweis über einen bevorstehenden Anschlag auf das Kunduz-Feldlager vorgelegen. Dem Einwand der Kläger, die Warnung des Nachrichtendienstes sei nicht ernst zu nehmen gewesen, wie sich auch nachträglich gezeigt habe, sei entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit für den Kommandeur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ankommen müsse. Die Aussage des Informanten vor Ort habe auch nach siebenfacher Nachfrage ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Bombardements keine Zivilisten bei den Tanklastern befunden haben sollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Informanten seien in der konkreten Entscheidungssituation nicht veranlasst gewesen.
Auf der Grundlage der übrigen Erkenntnisquellen habe der Kommandeur nicht erkennen müssen, dass diese Information falsch sei. So habe der Aussagewert der Infrarotaufnahmen auch unter Berücksichtigung von Spezialkenntnissen über die Strukturen und Handlungsweisen der aufständischen Taliban keinen Schluss auf die Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort zugelassen. Auch aus der Anzahl der vor Ort befindlichen Personen habe nicht notwendig auf die Anwesenheit von Zivilisten geschlossen werden müssen, da der Ort des Bombardements als Hochburg der Taliban gelte und die Anwesenheit von 50 bis 70 Personen insoweit kein Anlass zu Zweifeln gegeben habe. Gleiches gelte für das ungeordnete heterogene Bewegungsmuster, welches die Infrarotaufnahmen von den vor Ort befindlichen Personen erkennen ließen. Denn von den Taliban als guerillaähnlichen Kämpfern sei ein militärischer Operationsmodus nicht zwingend zu erwarten gewesen. Die diesen Annahmen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
Nachtrag: Jetzt liegt auch die Pressemitteilung zur heutigen Entscheidung vor, daraus u.a.:
Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nach dem im Berufungsrechtszug anzulegenden Maßstab frei von Rechtsfehlern erfolgt ist. Das Landgericht habe erschöpfend die Protokolle des Funkverkehrs mit den Piloten der zur Beobachtung eingesetzten Kampfflugzeuge, die von diesen gefertigten Infrarotaufnahmen vom Standort der Tanklaster, die dem Kommandeur in Echtzeit vorgelegen haben, die Angaben des Informanten vor Ort sowie die Ausführungen eines landeskundlichen Sachverständigen berücksichtigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nach Einschätzung des Senats Rechtsfehler nicht erkennen. Den in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation vorliegenden Erkenntnisquellen habe Oberst Klein im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei,weil sich tatsächlich Zivilisten an der Abwurfstelle aufgehalten hätten.
(Mir ist bewusst, dass dieses Thema bisweilen sehr emotional diskutiert wird – ich bitte in den Kommentaren schon mal vorbeugend um Sachlichkeit.
(Oberst Georg Klein in Kundus – Foto Andrea Bienert/Bundeswehr)
„OLG Köln verweigert Schadensersatz in Sachen Kundus“
http://www.tagesschau.de/inland/afghanistan-kundus-entschaedigung-101.html
Gute entscheidung und eine erneute (die wievielte eigentlich) Rehabilitation von BG Klein.
dieses aussichtslose dauerprozessieren trotz eindeutiger kriegsrechtlicher zulässigkeit des einsatzes ist mittlerweile eher dem narzismus des allseits bekannten Klägeranwalts zu verdanken.
[Ungefähr zeitgleich habe ich einen neuen Thread zu dem Thema aufgelegt und verschiebe den Kommentar dorthin. T.W.]
Man bekommt Informationen, fordert evtl weitere Informationen an, zieht sein Schlüsse und trifft eine Entscheidung.
Als Manager muss man sich auf seine Informationsquellen verlassen, wenn sich die Informationen später als falsch herausstellen ist nicht der Entscheider schuld, sondern die Informationsquelle.
Interessant finde ich die telefonische Nachfrage bei einem Informanten vor Ort“. Klingt ein wenig nach James Bond trifft Fernspäher.
Positiv an der Begründung des Urteils fällt mir diese Passage auf:
„alle in der konkreten Planungs- und Entschei- dungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort getroffen bzw. genutzt habe.“
Häufig werden ja unrealistische Forderungen erhoben was die Aufklärung eines Zieles und eventueller Zivilisten in der Umgebung anbelangt. Würde man diese umsetzen, dann wäre kaum noch ein Waffeneinsatz möglich.
Es wäre schön, wenn öffentlich einmal anerkannt würde, dass militärische Entscheidungen meist eine hohe Informationsunsicherheit und Zeitdruck beinhalten.
Spätere juristische und journalistische Aufarbeitungen benötigen oft Monate für eine Lagefeststellung die der Soldat innerhalb von Minuten / Stunden zu treffen hat.
@ mediator
es ist ja noch viel grundsätzlicher .
Auch bei POSITIVER Kenntnis von zivilisten im zielgebiet ist ein angriff kriegsrechtlich zulässig sofern der militärische zweck (vernichtung des gegners) nicht „in keinem verhältnis“ zum erwarteten kollateralschaden steht.
(kodifiziert in Genfer Konvention, ZP I, Art. 52, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html#a51)
auch vorsätzliche kollateralschäden sind KEIN kriegsverbrechen sondern kriegsrechtlich zulässig! Das gilt nur nicht bei antizipierbar grobem missverhältnis.
Klein wusste nicht nur nichts von Zivilisten und hat nötige aufklärung betrieben sondern hätte auch bei positive kenntnis von CIVCAS angreifen dürfen.
Kreigsrecht ist eben kein deutsches Zivilstrafrecht. Es gelten hier andere Maßstäbe. Was leider sowohl Juristen als auch Politiker als auch militärische rechtsberater allzuodt vergessen.
Einfach nur gut, dass diese von gewissen Leuten beförderte Przessiererei für BG Klein positiv ausgegangen ist!
„Nicht der Kritiker zählt, nicht der Mann, der aufzeigt, wie der starke Mann stolpert, oder wo der Vollbringer von Taten diese hätte besser machen können. Das Ansehen gebührt dem, der tatsächlich in der Arena steht, dessen Gesicht von Staub, Schweiß und Blut gezeichnet ist und tapfer weiter strebt, der irrt und wieder und wieder fehlt, denn es gibt keine Bemühungen ohne Irrtümer und Schwächen. Das Ansehen gebührt dem, der tatsächlich bestrebt ist die Taten auszuführen, der große Begeisterung kennt, und große Hingabe, der sich in einer wertvollen Sache hingibt, der im besten Fall den Triumph der Erfolges erfährt und im schlimmsten Fall scheitert, aber wenigstens mutig wagt. Sein Platz wird niemals bei den kalten und schwachen Seelen sein, die weder Sieg noch Niederlage kennen.“ Theodore Roosevelt
Zitat aus der Erklärung:
Frage einer Laiin: Ich dachte, dass „Show of Force“ nur eine Abschreckungsmaßnahme ist, die dazu dient, die Unbeteiligten/Zivilisten zu verscheuchen oder die Beteiligten von ihrem Tun abzubringen? Ich kann mir kaum vorstellen, dass dadurch mitten in der Nacht, bei der Geschwindigkeit und Flughöhe „Erkenntnisse gewonnen“ werden können.
@ Anna Nym
das „Argument“ kam ja auch von Klägerseite und ist fachlich ähnlich dünn wie der rest aus der ecke
Häufig werden ja unrealistische Forderungen erhoben was die Aufklärung eines Zieles und eventueller Zivilisten in der Umgebung anbelangt. Würde man diese umsetzen, dann wäre kaum noch ein Waffeneinsatz möglich.
Gewagte Aussage. Die ISAF-Praxis beweist das Gegenteil.
Allerdings war mutige Zurückhaltung ausdrücklich gewünscht und die strategische Notwendigkeit in den ROEs festgehalten. Auch gerade was den Einsatz von Waffengewalt gegen nichtaufgeklärte Personen ohne das Vorliegen von Troops in Contact angeht.
Da kann man es drehen und wenden wie man will: Oberst Klein hat bewusst die Einsatzregeln missachtet und zum Erhalten von Luftunterstützung gezielt gelogen. Es wurden vor allem Zivilisten getötet. Und laut Bericht aus der Schlammzone hat die Aktion das Risiko deutscher Soldaten deutlich und unnötigerweise erhöht.
@ J.R.:
+1***
@Anna Nym:
Naja, Dank Infrarot/Termal Imaging und Radar kann man je nach Aufklärungsmittel durchaus schon noch etwas erkennen… nicht unbedingt, ob das Zivilisten oder Kombattanten sind, aber unter anderem auch, ob sie auf die Präsenz der Flugzeuge reagieren.
@J.R.
Leider ist es wohl so gewesen. Präzise auf den Punkt gebracht.
@J.R.
Zustimmung.
Hätte der damalige O.i.G K. anders entscheiden müssen ?
Die Antwort des OLG ist: NEIN
Die Frage, ob er hätte anders entscheiden können ist im konkreten rechtlichen Zusammenhang (Schadensersatzklage) irrelevant, also sollte man hier im Faden nicht wieder „Fässer“ aufmachen, die schon längst ausgetrunken sind.
@J.R.
Nunja, die Wahrheit ist etwas drastischer: einige, insbesondere deutsche Vorgesetzte, haben sogar versucht die Selbstverteidigungsrechte entgegen der ROE zu bechränken, was das Eingreifen von Kabul erforderte…
‚mutige Zurückhaltung gewünscht‘ ist daher durchaus ein wenig euphemistisch…
und da kommt Sie wieder
die Hindsight Brigade die es schon immer besser wusste.
klein hat im sinne seiner soldaten und des auftrages gehandelt und eine entscheidung getroffen. die hat er dann verantwortet. dafür gebührt ihm respekt.
das die lokale reaktion nur negativ gewesen sein soll ist schlicht unwahr.
es giibt mehr als genug berichte über reaktionen in situ mit tenor “ endlcih greifen die deutschen mal durch“.
aber bitte. man perpetuiere weiter die illusion des sterilen krieges
Man kann also davon ausgehen, das BG Klein guten Grund für das Übertreten der ROE hatte oder davon ausgehen konnte?
@Kerveros
Wer bzw. in welcher Art waren diese Einschränkungen?
[quote] http://afghanquest.com/?p=289
…German TOC while they watched a group of insurgents set up rockets to fire at the FOB. The Germans could see them clearly on their sensors. The Germans possessed 120mm mortars which they could have easily used to put a stop to the insurgent’s activities. Instead, the Germans were calling in to their higher headquarters for permission to place magazines in their small arms. Not to load the weapons… merely to place magazines in them. … [/quote]
Ich war zur der Zeit vor Ort, und die Reaktionen der Bevölkerung vor Ort hingen im Wesentlichen davon ab, um welche ethnische Gruppe es sich handelte. Nichtpaschtunen begrüßten das Vorgehen, wobei es hier weitgehend egal war, ob ggf. Unbeteiligte getroffen wurden. Die Mehrheit würde wesentlich extremere Maßnahmen unterstützen, etwa das „Containern“, das früher praktiziert wurde, und jeder männliche Paschtune ab zwölf wird als potentieller Kämpfer wahrgenommen. Einige Nichtpaschtunen, die z.T: sehr unter den Aufständischen bzw. den Taliban gelitten haben, demonstrierten offen ihre Freude über den Luftangriff und ihre Hoffnung, dass man jetzt endlich entschlossener vorgehen würde. Die Stimmung gegenüber der Bundeswehr war davor alles andere als gut, und man hielt sie verbreitet für schwach und passiv.
Die große Mehrheit der Paschtunen hingegen hielt erstmal still. Es hiess, dass sich kaum jemand z.B. durch Proteste offen mit den auf der Sandbank getöteten habe identifizieren wollen, weil allgemein klar gewesen sei, dass diese in diesem Augenblick defacto Unterstützer der Aufständischen waren. Es blieb vollständig ruhig, und der deutliche Rückgang der Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle nach der Aktion wurde auch so interpretiert, dass der Luftangriff wohl bedeutende Teile der Fähigkeiten der Aufständischen vor Ort neutralisiert habe.
Bald schon trafen dann die Anwälte aus Deutschland ein, die offenbar ein Geschäft witterten und Einheimische ermutigten, aktiv zu werden. Man stellte ihnen offenbar enorme Entschädigung in Aussicht (an der die Anwälte gut verdient hätten) und versuchte anscheinend gleichzeitig, Gegner des Einsatzes in Deutschland zu mobilisieren, um in einem möglichst emotionalisierten Klima einen außergerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Kalkül der Anwälte scheint es gewesen zu sein, dass die mit einem Shitstorm konfrontierte Bundesregierung möglichst rasch einknicken würde. Dazu wurden auch die Opferzahlen künstlich hochgerechnet und deutlich übertriebene Zahlen verbreitet. Man wusste ja, dass jeder in den Medien als Zyniker dagestanden hätte, der darauf mit sachlichen Darstellungen reagiert hätte, und die Bundesregierung überliess den Darstellungen der Anwälte ja auch tatsächlich kampflos das Feld.
Sind die damals gültigen ROE im Originalwortlaut und vollständig öffentlich zugänglich und bejahendenfalls wo?
@Anubiswächter
Hier sind einige der relevanten ROE wiedergegeben:
https://www.wikileaks.org/wiki/Close_Air_Support_Kunduz:_Untersuchungsbericht,_Meldungen,_Auswertungsgespraeche,_September_2009
Hoffentlich ist’s jetzt erledigt.
Der Mann handelte im Sinne der Auftragstaktik, hat die Lage beurteilt und den erforderlichen Entschluss gefasst, Feind zu vernichten und eigene Truppe zu schützen.
Conclusio: Ausgezeichnet.
Für alle, die gerne in die Thematik eintauchen wollen und die Details nachlesen wollen (ist ja auch ein langes Wochenende…) empfehle ich die Bundestagsdrucksache 17/7400.
@wacaffe („Gute entscheidung und eine erneute (die wievielte eigentlich) Rehabilitation von BG Klein.“): Das geht m.E. in einem wichtigen Punkt an der Sache vorbei. Herr Klein ist nie rehabilitiert worden weil das nie nötig war sondern in jedem Verfahren (soweit ich das mitbekommen habe) die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen und Handlungsweise bestätigt worden ist. Die Tatsache, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden sind stellt für sich genommen ja keine Beeinträchtigung seiner Rechte dar. Und bei Licht besehen wird hier wir niemand sagen wollen, dass es falsch oder ehrenrührig sei, wenn die Sta tätig wird sobald der gewaltsame Tod von Menschen zu klären ist. Schließlich landet jede zivile „Leichensache“ ohne natürliche Todesursache auf dem gleichen Schreibtisch.
Warum darf ich mich, meinetwegen auch als Zivilist, mitten in der Nacht bei in einem Kampfgebiet liegengebliebenen, militärischen Tankfahrzeugen herumtreiben, um dort unberechtigt Benzin abzapfen zu wollen – mit anderen Worten : zu stehlen. Und dann beschwere mich, wenn ich beschossen werde ??
Diese Frage kann doch, leider, nur in Deutschland gestellt werden !
Meine allergrößte Hochachtung vor Herrn (damals ) Oberst Klein !
@Ehemaliger
Diebstahl von Benzin legitimiert also die Todesstrafe?
Uff. Läuft es also doch wieder auf die Diskussionen von vor vier, fünf Jahren hinaus?
Wäre nett wenn nicht.
@ThoDan:
Es muss wohl in mindestens einen Kommandeur gegeben haben, der explizit selbst das Recht auf Selbstverteidigung eingeschränkt hat, zumindest den Versuch unternommen. Das Ganze wurde dann seitens des Hauptquartiers in Kabul recht deutlich klargestellt. Keine Ahnung, wer das damals konkret verbrochen hat, ist mir im Prinzip auch egal, aber allein das es passiert ist passt wieder gänzlich ins Bild. ROE waren ohnehin nicht so sonderlich beliebt, respektive bekannt. Ein solcher Vorfall wurde ja mal auch bei Fakt thematisiert – die rechtlichen Interpretationen und Implikationen der Führung der Bundeswehr zum Thema waren – sagen wir mal freundlich – sehr fragwürdig.
@T.Wiegold
Entschuldigung!
@Kerveros
Danke
Zwei Tankwagen, die auf einer Sandbank festsitzen, können also als rollende Bomben funktionieren. Für die Aktion sind Piloten strafversetzt worden und ein Oberst als hoechster Verantwortlicher heute General. Von der Beratung und der Verantwortlichkeit des FAC zu schweigen. Wieviel mehr Emotion als Verstand diente damals der Entscheidung? Wie wirkt dann jetzt die Verwehrung diverser Schadenersatzzahlungen, bei denen schon damals ein afghanisches Leben kaum etwas wert war.
Dieser Krieg hat auch viele Schattenseiten für Deutschland, eine davon war m.E. diese Tankwagenaktion. Nach solchen Artikeln wird man automatisch zumindest mit der Frage nach Verhältnismäßigkeit konfrontiert.
@ Klaus-Peter Kaikowsky | 30. April 2015 – 18:59
„Hoffentlich ist’s jetzt erledigt.“
Nein, ist sie nicht.
Der Anwalt der Kläger hat – angeblich – bereits angekündigt, Revision einzulegen und bis zum BGH bzw. zum EuGH zu gehen.
dumme Frage als Leie: Was hat denn für ein sofortiges Eingreifen gesprochen? Warum nicht erstmal abwarten? Wenn es nur darum ging, dass die Tanklaster als rollende Bomben mißbraucht werden sollten, war doch genügend Zeit?
Wenn man heute nach knapp 6 Jahren die Sache rückblickend betrachtet muss man meiner Meinung nach einige Punkte zusammenführen.
1. Die deutsche Regierung hat deutsche Soldaten in einen Konflikt geschickt, kämpfen und sterben lassen, ohne ihnen die rechtliche, waffentechnische und moralische Unterstützung (auch vom damaligen GI Schneiderhan) die zum effektiven Handeln notwendig gewesen wäre, zu gewähren.
2. Die ROE waren so angelegt, dass möglichst geringer politischer Schaden in Deutschland, bei gleichzeitig geringer militärischer Wirksamkeit in AFG erreicht wurde.
3. Oberst Klein hat sich wohl, wie @ J.R. darlegte, über die ROE hinweggesetzt, aber sich nicht nach dem Völkerstrafrecht schuldig gemacht, weil in AFG ein Krieg tobte, den die Bundesregierung und die militärische Führung (Generalität) nicht wahrhaben wollte und bis dahin auch so nicht genannt hat, sondern beschwichtigend verharmlost hat.
4. Wenn er nicht gegen Gesetze verstoßen hat, wäre noch das Disziplinarrecht wegen dem ROE-Verstoß geblieben. Da das Disziplinarrecht aber erreichen soll, dass die Disziplin in der Truppe wieder hergestellt wird und nicht in erster Linie bestraft wird, ist selbst ohne förmliches Disziplinarverfahren durch die öffentliche Debatte, den Aufschrei in der Gesellschaft, die Ermittlungsverfahren gegen den Oberst Klein die Disziplin wieder hergestellt worden. (Oder glaubt irgend jemand der Kommentatoren, dass so eine Bombardierung, oder ein ähnlicher Angriff von einem deutschen Kommandeur irgendwo weltweit wieder befohlen werden würde ?)
@ retired | 30. April 2015 – 23:28
„Zwei Tankwagen, die auf einer Sandbank festsitzen, können also als rollende Bomben funktionieren. …“
@ Peter | 01. Mai 2015 – 0:04
„dumme Frage als Leie: Was hat denn für ein sofortiges Eingreifen gesprochen? Warum nicht erstmal abwarten?…“
Um es klar zu sagen: Ich war auch nicht dabei.
Aber:
Wenn alle Informationen so lauten, daß zwei vollbeladene Tanklastwagen auf dem Weg Richtung deutsches Feldlager sind und sich Taliban in deren Umfeld befinden: WIE hätten SIE oder wir alle denn entschieden ?
WIE hätte das Echo in der ( Welt- ) Presse ausgesehen, wenn Oberst Klein NICHT gehandelt hätte, sondern die Tanklastwagen tatsächlich in das deutsche Feldlager gefahren wären und es Dutzende, womöglich Hunderte tote Soldaten gegeben hätte ?
Oberst Klein wäre gelyncht worden wg. Untätigkeit.
Und daß die Sicherheit der ihm anvertrauten Soldaten für ihn vorrangig war, steht wohl außer Frage.
Aus Jux und Tollerei hat ein deutscher Oberst einen solchen Befehl ganz sicher nicht gegeben.
Daß das „Spiel“ wohl bis zum EuGH weitergehen wird, ist nur mit Kopfschütteln zu sehen.
Just my 2 Cents …
@Georg
3 War Oberst Kleins übertreten der ROE legitim?
Sind die ROE kein Befehl?
4. Ist es ein positives Ergebnis, das ein deutscher Kommandeur dies nicht tut wenn es angemessen wäre oder das BG Klein aus formaljuristischen Gründen nicht belangt werden konnte?
ich bin immer wieder verwundert über die sogennannten „Gutmenschen“, die alles bei anderen in Frage stellen und alles besser wissen – vor allem hinterher.
Das galt schon für unsere Väter, die – auch von uns – gefragt wurden „wie konntet ihr denn“ oder „das hättet ihr doch wissen müssen“.
Ich bin sicher, daß viele von uns, wenn wir vor 80 Jahren gelebt hätten, als „Fähnleinführer“ oder was weiß ich durch die Gegend marschiert wären.
Und Gleiches gilt auch für Ost und West: Wenn viele von uns nicht im Westen, sondern im Osten groß geworden wären, hätten die meisten doch auch das gräßlich blaue Hemd angehabt und dem Genossen Parteivorsitzenden zugejubelt – allein schon, um keine Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
Und auch in diesem Fall wissen wir – oder zumindest einige – wieder alles besser. Vor allem hinterher.
HINTERHER weiß ich auch die Lottozahlen vom letzten Samstag ….
@BlueLagoon
Nein, ich weiß es nicht besser, auch nicht hinterher.
Was ich verstehen will, ist BG Klein´s Vorgehen legitim war, ob er mit gutem Grund so gehandelt hat, ob sein Hinwegsetzen über die ROE etc. gerechtfertigt war`?
Dabei versteife ich mich nicht darauf ob er recht hatte, sondern auch ob er nach ihm bekannter Faktenlage/Umständen diese Entscheidung im Angemessenen Ermessenspielraum lag?
@ ThoDan:
Ich sage gern noch einmal meine ( selbstverständlich subjektive ) Ansicht:
Wenn SIE an Oberst Kleins Stelle gewesen wären, und SIE hätten auf der einen Seite die Informationen über zwei rollende ( Zeit-) Bomben in Form zweier vollbeladener Tanklastwagen, die zusammen mit Taliban auf dem Weg Richtung deutsches Feldlager sind, und SIE haben andererseits ein deutsches Feldlager mit Hunderten IHRER Kameraden, die offensichtlich bedroht und angegriffen werden:
Sagen SIE mir bitte, wie SIE entschieden hätten !
( Und bitte nicht im Nachhinein alle Informationen abwägen, sondern versetzen SiE sich bitte in die AKTUELLE Lage des Oberst Klein, in der SIE einige wenige Minuten haben, abzuwägen, was SIE tun sollen.)
Ich möchte keineswegs über „wertes“ oder „unwertes“ Leben reden, ganz sicher nicht.
Aber:
Wenn SIE sich vorstellen, SIE müßten entscheiden, ob das u.U. Leben Ihrer Kameraden aufs Spiel gesetzt werden muß, um Taliban-Kämpfer, und damit den Gegner, zu schützen und nicht anzugreifen, oder hätten SIE sich entschieden, das Leben Ihrer Ihnen anvertrauten Soldaten zu schützen ?
Alles in wenigen Minuten zu entscheiden – nicht in geschichtlicher, gründlicher, langwieriger Arbeit.
Daß jedes Leben, das ausgelöscht wird, eins zuviel ist, erwähne ich hierbei ganz ausdrücklich.
Und ich bin sicher, daß kein Befehlshaber einen Befehl zum Töten von über 100 Zivilisten „mal eben so“ gegeben hätte.
Die Position der Tanklaster war ja bekannt.Wer die Örtlichkeiten kennt,muss wohl auch eingestehen,dass für das deutsche Feldlager nicht unmittelbar Gefahr bestand. Die Gefährdung hätte ich eher bei Afghanischen Sicherheitskräften gesehen,die „unten“ im Tal aktiv waren.Eventuell auch für eigene Fahrzeugbewegungen.
Letztendlich wird eine Verkettung von Umständen zu diesem Vorfall geführt haben.Da spielen wahrscheinlich auch die Ereignisse der Wochen und Monate zuvor eine Rolle.Die deutschen Kräfte sind damals verstärkt unter Druck geraten,man hätte einfach selbst schon mehr Truppe gebraucht.Dadurch hätte der PRT Kommandeur vielleicht auch mehr Möglichkeiten zur Informationsgewinnung gehabt, z.B. eigene Kräfte mit Blick auf das Ziel (z.B. Fennek).
Der damalige Oberst Klein hat seine Entscheidung getroffen und muss mit den Konsequenzen leben. Jeder Soldat muss sich bewusst sein,was er dort tut.Das fängt bei dem „einfachen“ Gewehrschützen an,geht über die ZgFhr und KpChefs immer weiter hoch,aber am Ende gilt für alle:
„Sei dir deines Zieles sicher“
Ich denke nicht das Oberst Klein damals wissentlich und mit voller Absicht Zivilisten bombardieren lassen wollte.Er wird davon ausgegangen sein,dass es sich um Taliban/feindliche Kämpfer gehandelt hat.So blöd und einfach es sich anhört,aber solche Sachen passieren im Krieg.Es ist mit Sicherheit als einzelnes Ereignis der bekannteste Vorfall,mit den meisten zivilen Opfern.Es gibt aber eine ganze Menge an Vorfällen,in denen Zivilisten zu Schaden gekommen sind.Diese wurden auch geregelt.Hierbei geht es im Endeffekt auch (nur) um die Höhe des Geldes.Es ist ja nicht so,dass die Angehörigen bis jetzt gar nichts bekommen haben.Der Streitpunkt ist doch,wie viel ist ein Menschenleben wert?
Ich bin froh das ich das nicht entscheiden muss.
Zitat aus der Erklärung des OLG Köln vom März: ( s.o.)
„Die Aussage des Informanten vor Ort habe auch nach siebenfacher Nachfrage ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Bombardements keine Zivilisten bei den Tanklastern befunden haben sollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Informanten seien in der konkreten Entscheidungssituation nicht veranlasst gewesen.“
Wie oft hätte Oberst Klein denn NOCH nachfragen sollen ?
@all:
Glaubt hier wirklich jemand, dass in der Tanklasterdiskussion mehr herauskommt, als bei den letzten Malen?
Es gibt keine neuen Argumente, es sind immer noch nicht alle Fakten bekannt und spekuliert wurde doch schon reichlich.
@Kerveros: „…. es sind immer noch nicht alle Fakten bekannt…“
Wahrscheinlich ist das der Punkt. Bei der damaligen „Aufklärung“ und den Argumentationspirouetten (Jung/KTzG) wohl nicht unbegründet.
Und solange wird dieses Thema weiterhin wie eine schlecht vernähte Wunde zu Missempfindungen oder gar Schmerzen führen. Nicht alle haben ihren Frieden gefunden.
Bei all der Spekulation empfiehlt es sich, die zuvor genannten Fundstellen sowie einige wesentliche, dort zitierte Quellen zu lesen – wenigstens auszugsweise und die entscheidenden Passagen.
Mit der juristischen Aufarbeitung einerseits, die mit dem Urteil des Oberlandesgerichts zumindest zu einem vorläufigen Ergebnis gekommen ist, sowie mit der politischen Aufbereitung durch den Untersuchungsausschuss andererseits, sind inzwischen wesentliche Tatsachen, Bewertungen und Entscheidungsgrundlagen bekannt.
Dies betrifft vor allem die in der fraglichen Nacht im Wesentlichen zur Verfügung stehenden Aufklärungsmittel und -ergebnisse und darauf aufbauend die mögliche Lagebeurteilung inkl. der Analyse der Gefährdung eigener Truppen. Das alleine ist bereits interessant genug. Man lernt aber auch die in diesem Fall anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe kennen, falls man sie noch nicht kennt, anhand derer man in die Lage versetzt wird, sich selbst eine auf bekannten Tatsachen beruhende Meinung zu bilden, um zu beurteilen, ob hier Personen vorwerfbar Unrecht begangen haben bzw. ob den Opfern heute immer noch Unrecht geschieht.
Insoweit vielen Dank an T.W. und Max Ibl für die Fundstellenhinweise.
Georg | 01. Mai 2015 – 0:11,
Zustimmung! Besonders zu Pkt 2.
In diesem Zusammenhang erinnere ich an eine Studie von Philipp Münch(Seite 18) über die Operationsführung der Bundeswehr in Afghanistan:
http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2011_S30_mue_ks.pdf
Münch brachte die ganze Verlogenheit, die in den deutschen ROE steckte, auf den Punkt:
„ Offenbar war die fehlende Eindeutigkeit(der RoE) von Seiten der Verantwortlichen im BMVg beabsichtigt. Denn auf diese Weise konnte im Fall eines Skandals wegen unbeabsichtigt getöteter Zivilisten die Auffassung vertreten werden, dass die bestehenden Regeln zur Gewaltanwendung nur Nothilfe und Selbstverteidigung gestatteten. Gleichzeitig ließen die gewählten Formulierungen es aber zu, gegenüber den anderen Nato-Mitgliedstaaten den Vorwurf mangelnder Bündnistreue aufgrund zu restriktiver „Caveats“ zurückzuweisen, indem einfach die andere Interpretation vertreten wurde.“
Die richterliche Argumentation orientiert sich am realistisch machbaren im Rahmen des Gesetzes und nicht am Wunschdenken einer lauten Minderheit.
Ich hoffe trotzdem dass hinter verschlossenen Türen mal Klartext geredet wird welche militärischen Massnahme so etwas zukünftig vermeiden. Eine öffentliche Diskussion dazu halte ich allerdings schonmal aus Einsatzsicherheitsgründen für kontraproduktiv.
Letztendlich gibt es noch mehr Desaster, die aehnlich dieses Vorfalls gelagert sind, und die die Bundesregierung wohlweislich nicht weiter aufklaert. Mit den damaligen Aufklärungsmitteln haette man die Sache längerfristig beobachten koennen. Allein die beiden Piloten haben die Entscheidung mehr als 20 min hingezogen. Warum ist klar, denn die Fahrzeuge haben sich nicht mehr bewegt. Es musste ein deutsches Zeichen gesetzt werden. Das war eines, aber welches in der Folge. Heutige Ergebnisse mal ganz aussen vor.
Es ist sicherlich davon auszugehen dass sich die Entscheidung beim Bundesgerichtshof und ggf. beim EuGH wiederfinden wird!- Im Sinne der Rechtssicherheit wäre das sicherlich zu begrüßen …
@ThoDan | 01. Mai 2015 – 0:17
„3 War Oberst Kleins übertreten der ROE legitim?
Sind die ROE kein Befehl?“
Nein, sind sie nicht. Sie sind weder vom Inhalt her noch von der Bindewirkung einem Befehl vergleichbar.
„das BG Klein aus formaljuristischen Gründen nicht belangt werden konnte?“
Der damalige Oberst Klein hatte gem. Kriegsvölkerrecht das RECHT diesen Luftschlag anzuordnen. Er ist deswegen nicht aus „formaljuristischen Gründen nicht belangt“ worden, sondern weil er unschuldig im Sinne des Strafrechts ist!
@ Koffer:
Das haben aber große Teile der Öffentlichkeit immer noch nicht kapiert …
@ Politikverdruss
Das von Ihnen verlinkte Dokument der SWP „Strategielos in Afghanistan“ von Philipp Münch, war für mich sehr interessant und beschreibt einen großen Teil der Umstände und Gründe der aus meiner Sicht gescheiterten AFG-Mission der Deutschen.
Danke !
@BlueLagoon
Aber war oder stellte sich die Situation so dar? Weil unter dieser Prämisse hatte ich seine Entscheidung schon verteidigt.
Wurde BG Klein nicht gefragt ob eigene Truppen vor Ort waeren?
Ich will BG Klein nicht anklagen, sondern die Sache verstehen.
Er hat anscheinend die RoE missachtet, ob Befehl oder nicht, wenn er davon ausging dafür guten Grund zu haben, dann war das richtig IMHO.
Dafür hat seine Majestät Sie zum Stabsoffizier gemacht, das Sie wissen wann Sie nicht zu gehorchen haben.
Waehlte Ungehorsam , wo Gehorsam nicht Ehre brachte
@ ThoDan
Zitat: „Waehlte Ungehorsam , wo Gehorsam nicht Ehre brachte“
Ich würde es eher mit Verantwortung für seine Truppe und für seinen Auftrag übersetzen wollen unter gleichzeitiger politischer Konzeptionslosigkeit und dem poltischen Vorenthalten von anderen Mitteln der Gefahrenabwehr.
Bekanntlich wurden die 3 Panzerhaubitzen 2000 erst 2010 nachdem KTzG den Begriff „wird landläufig Krieg“ genant in der deutschen Öffentlichkeit durchgesetzt hatte, den Staatssekretär Dr. Wichert und den GI Schneiderhan gefeuert hatte, in AFG stationiert.
Ob die Bekämpfung der zwei Tanklaster mit Beschuss durch eine Panzerhaubitze ein anderes Ergebnis gebracht hätte bleibt dahingestellt, vielleicht hätten sich einige Personen durch Weglaufen retten können, wenn die erste Salve nicht gleich die Tanklaster getroffen hätte. Trotzdem ist es meiner Ansicht nach müßig über andere Alternativen und „hätte“ und „würde“ zu diskutieren. Entschieden werden muss immer im Augenblick der Bedrohung und hinterher kann man dann lange diskutieren wie es hätte anders oder besser laufen können.
Dieser Vorfall, noch vor dem Karfreitagsgefecht im April 2010 war der „deutsche Augenöffner“, dass Deutschland seine Bundeswehr in einen Krieg entsandt hatte und dies der eigenen Bevölkerung mit schönen, guten Worten verschleiernd verkauft hatte.
Das Ganze wurde auf dem Rücken unserer Soldaten im Einsatzland ausgetragen und die Bombardierung der Tanklaster im September 2009 war der Wendepunkt in dieser verlogenen Debatte, da nicht mehr durch schöne Worte kaschierbar.
Wie sagte der P-Referent bei der Einplanung:
„Schöne Worte sind nicht wahr und wahre Worte sind nicht schön“
@ Georg:
Gut gebrüllt, Löwe !
;-)