Oberlandesgericht Köln lehnt Schadenersatz wg. Luftangriff von Kundus ab
Das Oberlandesgericht Köln hat am (heutigen) Donnerstag eine Schadenersatzklage von Angehörigen der Getöteten beim Luftangriff bei Kundus in Nordafghanistan am 4. September 2009 abgewiesen. Der 7. Zivilsenat des Gerichts bestätigte nach Angaben einer Sprecherin die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Bonn, der Kommandeur des Provincial Reconstruction Teams (PRT) Kundus, der damalige Oberst Georg Klein (Foto oben), habe mit der Anordnung des Luftschlags seine Amtspflichten nicht verletzt. Zugleich ließ der Senat die Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Die Einschätzung, dass Klein mit dem Angriffsbefehl nicht schuldhaft gegen die Regeln des Völkerrechts verstoßen habe, hatte das Oberlandesgericht schon bei der mündlichen Verhandlung im März erkennen lassen. Mit dem Luftschlag mit Bomben von zwei US-Kampfflugzeugen hatte der deutsche Offizier vor allem verhindern wollen, dass die Taliban zwei entführte Tanklaster als rollende Bomben gegen das PRT hätten einsetzen können. Bei dem Angriff waren jedoch auch Zivilisten in nie genau ermittelter Zahl ums Leben gekommen. Strafrechtlich wurde Klein nicht verfolgt, nachdem der Generalbundesanwalt den Einsatz in Afghanistan als Teilnahme an einem bewaffneten Konflikt eingestuft hatte. Damit galt nicht das deutsche Strafrecht, sondern das Völkerstrafgesetzbuch, ebenfalls ein deutsches Gesetz, das das so genannte humanitäre Völkerrecht abbildet.
Aus der Erklärung des Oberlandesgerichts vom März:
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (7 U 4/14) hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage zum Ausdruck gebracht, dass er die Entscheidung des Landgerichts Bonn, die Klage zweier afghanischer Zivilisten gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Scha- densersatz wegen der Tötung von Angehörigen bei der Bombardierung von zwei Tanklastern in der Nähe von Kunduz in Afghanistan abzuweisen, voraussichtlich bestätigen wird.
Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 11.12.2013 nach Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden, dass dem damaligen Kommandeur des PRT Kunduz („Provincial Reconstruction Team“) keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) vorzuwerfen ist. Mit seiner Anordnung habe er nicht schuldhaft gegen Normen des Völkerrechts zum Schutz der Zivilbevölkerung verstoßen. Dies betreffe namentlich die aus Völkerrecht resultierenden Amtspflichten, Zivilpersonen nicht zum Ziel eines Angriffs zu machen bzw. die Zivilbevölkerung im Rahmen eines Kampfeinsatzes zu schonen.
Aus Sicht des Senats ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kommandeur die Tanklaster zu Recht als militärische Objekte identifiziert hat. Gleiches gelte für die Einschätzung des Landgerichts, dass Oberst Klein alle in der konkreten Planungs- und Entschei- dungssituation praktisch möglichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich einer etwaigen Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort getroffen bzw. genutzt habe. Er habe keine positive Kenntnis davon gehabt, dass sich Zivilpersonen an der Bombenabwurfstelle befanden. Eine derartige Kenntnis habe Oberst Klein nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen auch nicht haben müssen. Die ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen – Beobachtung des Standortes der Tanklaster durch eingesetzte Kampfflugzeuge während eines Zeitraums von 20 Minuten mit Übertragung der Infrarotaufnahmen der Örtlichkeit in die Operationszentrale des Kommandeurs, Funkverkehr mit den Piloten, mehrfache telefonische Rückfrage bei einem Informanten des Militärs vor Ort – habe der Kommandeur genutzt. Hinsichtlich weiterer von den Klägern für notwendig erachteten militärischen Aufklärungsmaßnahmen wie einem Tiefflug über die Sandbank („Show of force“) sei nicht ersichtlich, dass hieraus für die Einordnung des Angriffsziels bessere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Gleiches gelte für die Einschaltung einer höheren Kommandoebene.
Den vorliegenden Erkenntnisquellen hat Oberst Klein auch nach Einschätzung des Senats im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei. Ihm habe ein nachrichtendienstlicher Hinweis über einen bevorstehenden Anschlag auf das Kunduz-Feldlager vorgelegen. Dem Einwand der Kläger, die Warnung des Nachrichtendienstes sei nicht ernst zu nehmen gewesen, wie sich auch nachträglich gezeigt habe, sei entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung der Vorhersehbarkeit für den Kommandeur auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung ankommen müsse. Die Aussage des Informanten vor Ort habe auch nach siebenfacher Nachfrage ergeben, dass sich zum Zeitpunkt des Bombardements keine Zivilisten bei den Tanklastern befunden haben sollen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Informanten seien in der konkreten Entscheidungssituation nicht veranlasst gewesen.
Auf der Grundlage der übrigen Erkenntnisquellen habe der Kommandeur nicht erkennen müssen, dass diese Information falsch sei. So habe der Aussagewert der Infrarotaufnahmen auch unter Berücksichtigung von Spezialkenntnissen über die Strukturen und Handlungsweisen der aufständischen Taliban keinen Schluss auf die Anwesenheit von Zivilpersonen vor Ort zugelassen. Auch aus der Anzahl der vor Ort befindlichen Personen habe nicht notwendig auf die Anwesenheit von Zivilisten geschlossen werden müssen, da der Ort des Bombardements als Hochburg der Taliban gelte und die Anwesenheit von 50 bis 70 Personen insoweit kein Anlass zu Zweifeln gegeben habe. Gleiches gelte für das ungeordnete heterogene Bewegungsmuster, welches die Infrarotaufnahmen von den vor Ort befindlichen Personen erkennen ließen. Denn von den Taliban als guerillaähnlichen Kämpfern sei ein militärischer Operationsmodus nicht zwingend zu erwarten gewesen. Die diesen Annahmen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
Nachtrag: Jetzt liegt auch die Pressemitteilung zur heutigen Entscheidung vor, daraus u.a.:
Der Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nach dem im Berufungsrechtszug anzulegenden Maßstab frei von Rechtsfehlern erfolgt ist. Das Landgericht habe erschöpfend die Protokolle des Funkverkehrs mit den Piloten der zur Beobachtung eingesetzten Kampfflugzeuge, die von diesen gefertigten Infrarotaufnahmen vom Standort der Tanklaster, die dem Kommandeur in Echtzeit vorgelegen haben, die Angaben des Informanten vor Ort sowie die Ausführungen eines landeskundlichen Sachverständigen berücksichtigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nach Einschätzung des Senats Rechtsfehler nicht erkennen. Den in der konkreten Planungs- und Entscheidungssituation vorliegenden Erkenntnisquellen habe Oberst Klein im Zeitpunkt der Befehlserteilung nicht entnehmen können, dass die Annahme eines militärischen Angriffsziels unzutreffend sei,weil sich tatsächlich Zivilisten an der Abwurfstelle aufgehalten hätten.
(Mir ist bewusst, dass dieses Thema bisweilen sehr emotional diskutiert wird – ich bitte in den Kommentaren schon mal vorbeugend um Sachlichkeit.
(Oberst Georg Klein in Kundus – Foto Andrea Bienert/Bundeswehr)
@ memoria
wie just obig dargelegt ist die situation in einem wesentlichen punkt, der juristischen einwandfreiheit des angriffs, aber eben nicht ambivalent grau sondern glasklar.
bezüglich ihrer sonstigen einwände (auch verantwortungs militräischer führer berücksichtigen, institutionelle rahmenbedingungen estc.) sind doch alle d’accord.
@ crm-moderator
siehe 03. Mai 2015 – 16:53
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gibt es eigentlich irgendwo eine vernbindliche definition des terminus „imminent threat“?
hat ISAF HQ einen eingnen kommentar zu seinen ROE oder wie funktioniert da die auslegung abstrakter begriffe?
@wacaffe:
In der völkerrechtlichen Bewertung gibt es ja auch keinen Dissens.
Mich stört nur dass die vielen internen Defizite, die bei dem Angriff zu Tage traten in der Diskussion – nicht nur hier – fortlaufend unter den Tisch gekehrt werden.
Zu Gunsten einer überzogenen, unreflektierten Unterstützung für Klein (und insbesondere für das System drumherum). Emotionalisierte Denkblockade.
Man hat nichts daraus gelernt – auch da ist der Luftangriff ein „Brennglas“.
@wacaffe:
Die unnmittelbare Bedrohung wird ja zumeist mit hostile act und teilweise hostile intent begründet. Deutschland hat bspw. lange Zeit den hostile intent nicht als Grundlage anerkannt.
Die Auslegungsunterschiede sind recht umfangreich und von hoher praktischer Relevanz:
https://www.jagcnet.army.mil/DOCLIBS/ARMYLAWYER.NSF/0/adf1c751d034bb0585257b8d0056205d/$FILE/By%20Major%20Winston%20S.%20Williams,%20Jr..pdf
Die Unmittelbarkeit der Bedrohung am 04.09.09 ist jedoch eine recht weitgehende Interpretation, daher hat man dann wohl den TIC als Grundlage herangezogen.
@ memoria
danke für den link!
ich konstatiere.
auch für den 04.09 hätte unter umständen ein „imminent threat“ unter rekurs auf das Merkmal „hostile intent“ (hier wohl zweifellos vorliegend) festgestellt werden können (möglicherweise plausibler als der eigentlich nicht vorliegende TIC).
ich darf vielleciht noch ergänzen das, unabhängig von den spezifischen ROE, kriegsvölkerrechtlich angriffe auf den militärischen gegner (auch irreguläre wie Talib und Co.) unabhängig von „imminent threat“, beziehungsweise „TIC“ zulässig sind.
ergo auch angriffe im rückwärtigen raum, gegen etappe usw. solange der gegner nicht „hors de combat“ vulgo kampfunfähig bzw. willig ist und , jetzt kommts, „nicht zu fliehen versucht“. tut er es doch ist er „fair game“ gemäß LOAC.
ROE sind insofern eine freiwillige selbstbeschränkung die seitens D noch auf groteske weise verschärft wurde.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19770112/index.html#a41
@ Memoria
Zustimmung, dass man zu selten die Grautöne in dem komplexen Verfahren beleuchtet.
Das von Ihnen verlinkte Gutachten der Uni Bremen ist zwar erstaunlich verständlich geschrieben, aber auch keine große Hilfe, weil es für den Gutachtenzweck nicht geeignete Inhalte einfach in der Bewertung ausblendet.
Zitat: „Art 51 „Schutz der Zivilbevölkerung“ Seite 15
„7. Die Anwesenheit oder Bewegungen der Zivilbevölkerung oder einzelner
Zivilpersonen dürfen nicht dazu benutzt werden, Kriegshandlungen
von bestimmten Punkten oder Gebieten fernzuhalten, insbesondere
durch Versuche, militärische Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder
Kriegshandlungen zu decken, zu begünstigen oder zu behindern. Die am
Konflikt beteiligten Parteien dürfen Bewegungen der Zivilbevölkerung
oder einzelner Zivilpersonen nicht zu dem Zweck lenken, militärische
Ziele vor Angriffen abzuschirmen oder Kriegshandlungen zu decken.
8. Eine Verletzung dieser Verbote enthebt die am Konflikt beteiligten
Parteien nicht ihrer rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Zivilbevölkerung
und Zivilpersonen, einschliesslich der Verpflichtung, die in
Artikel 57 vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu treffen.“
Also fest steht, dass die Taliban-Kämpfer wohl Zivilbevölkerung aus dem Dorf mit Traktoren zur Freilegung der Tanklaster geholt haben und auch Sprit abgezapft wurde, damit die feststeckenden Tanklaster von der Sandbank runter kommen.
Und zu Punkt 8.
Wenn man Deutschland in diesem Gutachten der Uni Bremen einen Verstoß gegen das Völkerrecht vorwirft, dann haben wohl die Taliban Kämpfer auch gegen das Völkerrecht verstoßen und meines Wissens ist es die gelebte Praxis, wenn sich eine Seite nicht an Schutzvorschriften hält, muss sich die Gegenseite auch nicht daran halten, wie ja die Israelis in regelmäßiger Weise demonstrieren, wenn sie Schulen im Gaza Streifen angreifen, von denen aus Raketen gegen Israel abgeschossen wurden und anschließend durch „menschliche Schutzschilde“ vor Gegenangriffen geschützt werden sollen.
@ georg
das soll jetzt nicht herablassend klingen aber man sollte jurisitsche gutachten nicht mit laienverständnis der begriffe und auslegungsprinzipien bewerten.
1. ein nichtkriegsvölkerrechtliches handeln des gegners entbindet (wohl) nicht von der eigenen gebundenheti was wohl in D auch niemand wollte so es denn so wäre.
2. ist dieser einwand irrelevant, da das handeln von BG klein selbst bei deutlich mehr informationen über die tatsächliche lage zulässig gewesen wäre.
siehe meinen obingen post von 03. Mai 2015 – 16:53.
das bremer gutachten ist insofern rechtspolitisch tendenziös frei nach dem motto „NÖ! wir wollen aber nicht das das erlaubt ist“ isses aber.
@Georg:
Ich mache mir nicht das ganze Papier zu eigen, sondern wollte lediglich darauf hinweisen, dass TIC und imminent threat verschiedene Eingriffsgrundlagen sind.
Für alle Diskussionen rund um den Angriff empfehle ich immer wieder dieses BMVg-interne Papier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/CD07400/Dokumente/Dokument%20061.pdf
Nach der Lektüre sieht man so manches Argument deutlich abgewogener.
@ wacaffe
Ich bin kein Jurist, deshalb kann ich die Dinge nur aus meiner Warte und der weltpolitisch gelebten Realität interpretieren. Das Völkerrecht selbst ist in seiner detaillierten Auslegung ja wohl ziemlich umstritten zwischen den verschiedenen Nationen. Was die Amerikaner, die Israelis und die Briten unter dem Völkerrecht verstehen, unterscheidet sich wohl im Detail zur deutschen Auslegung.
Das Bremer Gutachten betrachte ich ebenfalls als tendenziös.
PS: Diese Bemerkung kann ich mir nicht verkneifen. Die öffentliche Meinung in Bremen in den 70er und 80er Jahren des letzten Jahrhunderts im Verhältnis zur Bundeswehr war sehr angespannt und offensiv ablehnend. Deshalb passt es für mich ins Bild, dass eine Bremer Jura-Fakultät dieses Ergebnis als Rechtsgutachten erstellt hat.
@ Memoria
Danke für den Link mit dem Dokument für den Bundestag. Sehr verständlich und argumentativ sauber nachvollziehbar.
@Memoria:
Auch von mir Dank für den Bericht der Gruppe 85, der die Argumentationslinien festlegen sollte. Eignet sich hervorragend zum zwischen-den-Zeilen lesen. Hinter das geschwärzte hätte ich auch gerne gesehen.
Und als Abrundung ein erlaubter Link zur Gruppe 85:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/kunduz-affaere-verteidigungsministerium-wollte-wahrheit-gezielt-vertuschen-a-684294.html
Bei der ZEIT kann man auch einen Artikel dazu finden. Mit Bewertungen von anderen CSU-Kollegen…
Thomas Ruttig führt sehr anschaulich die Schlampigkeit dieses Gerichtsprozesses aus:
https://thruttig.wordpress.com/2015/05/03/zweite-instanz-wieder-keine-entschadigung-fur-kunduz-opfer/
@J.R.: Danke für den Link!
Insgesamt habe ich aus diesem Thread gelernt, dass
– ROEs kein Befehl sind
– Die Voraussetzungen eines „imminent threat“ oder „TIC“ im Auge des verantwortlichen Betrachters liegen
Hoffentlich spricht sich das rum.
@CRM-Moderator
Die Einhaltung der ROE ist egelmäßig befohlen, womit sie zu einem Teil eines Befehls werden. Das dürfte wieder einmal in den Bereich der Haarspalterei gehen.
@Kerveros: So war auch b_i_s_h_e_r mein Verständnis gewesen.
@CRM-Moderator:
Das ist auch das Verständnis des BMVg (Abt. R u. Fü S V bzw. SE)
Das dortige Verständnis ist aus meiner Sicht maßgeblich.
Die Diskussion hier zeigt einmal mehr, dass das Thema ROE in der Weiterbildung eine zu geringe Rolle spielt. Das ist nicht nur ein Fachthema für Operateure. Das Grundlagen wissen sollte Allgemeingut sein.
Dies zeigt sich immer wieder in der Klein-Diskussion, wenn allein auf den völkerrechtlichen Rahmen abgehoben wird (der leider in den Medien schon allzuoft ignoriert wird). Die ROE sind das Scharnier zwischen politischer Leitlinie und operativ/ taktischer Umsetzung (deswegen haben sie auch Befehlscharakter).
Aber wenn man als Organisation zur Gewaltandrohung und -anwendung das schon jahrelang intern nicht vermittelt bekommt.
Über das Niveau der ROE-Ausbildung von JFST nach (!) dem 04.09.09 will ich hier nicht genauer eingehen.
Nur so viel: Auch ein Jahr nach dem Luftangriff war diese Ausbildung weiterhin „rudimentär“.
Und das ist schon eine sehr höfliche Umschreibung.
Erst nach massiven Protesten der Lehrgangsteilnehmer änderte sich dies etwas.
Gute Nacht, Bundeswehr.
@ wacaffe
Du sprichst hier von Kriegsrecht. In Afghanistan herrscht aber OFFIZIELL kein Krieg also findet hier auch das Kriegsrecht keine Anwendung. Offiziell wird hier an Friedensprogramme gearbeitet! Und Oberst Klein wusste von Zivilisten, durch einen „SoF “ hätte er Kenntnis der Relation erlangen können, dies wurde jedoch abgelehnt, ich spreche von abgelehnt da seitens des Piloten dieser Vorschlag unterbreitet wurde nachdem dieser Oberst Klein von Zivilisten berichtete, wieso lehnt man dieses Manöver ab? Und du denkst wirklich es wäre eine potenzielle Bedrohung durch zwei Stunden weit entfernte Tanklaster die in einem Flussbett feststeckten ? Wie schnell würde sich deine Meinung ändern wenn deutsche Journalisten unter den zivilen Opfern gewesen wären?
@ Georg
„Wenn man Deutschland in diesem Gutachten der Uni Bremen einen Verstoß gegen das Völkerrecht vorwirft, dann haben wohl die Taliban Kämpfer auch gegen das Völkerrecht verstoßen und meines Wissens ist es die gelebte Praxis, wenn sich eine Seite nicht an Schutzvorschriften hält, muss sich die Gegenseite auch nicht daran halten, wie ja die Israelis in regelmäßiger Weise demonstrieren, wenn sie Schulen im Gaza Streifen angreifen, von denen aus Raketen gegen Israel abgeschossen wurden und anschließend durch “menschliche Schutzschilde” vor Gegenangriffen geschützt werden sollen.“
Lieber Georg bisher fand ich deine Argumente meist stichhaltig und nachvollziehbar…. Aber was bitte ist hier passiert ? Mir fehlen wirklich die Worte ! Ich gehe davon aus das du weißt, dass die Taliban nicht die Regierung repräsentieren! Und das Problem am Gazastreifen ist absolut kein Vergleich.
@Sara und andere
Es bringt wenig, hier auf Pippi Langstrumpf zu machen und sich die Welt zu malen, wie sie einem/einer gefällt…
Ob in Afghanistan ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt angenommen wird und damit das so genannte humanitäre Völkerrecht herrscht, hat mit Friedensprogrammen nichts zu tun, sondern ist eine Frage der juristischen Bewertung. Die sieht inzwischen international so aus, dass eben ein Kriegszustand – wenn auch ein interner – angenommen wird.
Und was Georg sagt, kurz gefasst: wenn eine Seite gegen das Völkerrecht verstößt, darf die andere Seite das auch – das ist richtig Kindergarten. Wenn eine Terrororganisation Giftgas einsetzt, dürfen Streitkräfte das auch, obwohl diese Waffe völkerrechtlich geächtet ist?
Wäre nett, wenn wir hier über dieses „Ich meine aber…“-Klippschulniveau hinauskämen.
@T.Wiegold
Warum herrscht denn dort ein bewaffneter Konflikt ?
Liege ich falsch wenn ich von Friedensprogramme spreche? Oh warte jetzt merke ich es auch bewaffneter Konflikt und Friedensprogramme ??? Stimmt, welch Ironie !
@J.R.
Danke für diesen Link, ich stimme diesem absolut zu!
@Sara
Wäre Frieden – wozu bräuchte man ein Friedensprogramm?
@ sara
manchmal muss man gar nicht antworten weil die gegenseite sich durch demonstrative ahnungslosigkeit von allein demontiert….
aber bitte:
empfehle befassung mit den termini:
1.) nicht internationaler bewaffneter konflikt
2.) Humanitäres Kriegsvölkerrecht und die voraussetzungen seiner anwendbarkeit (soviel sei bereits verraten, es hat etwas mit punkt eins zu tun)
wer die letzten paar jahre nicht incommunicado in irgendwelchen höhlen verbracht hat dem müssten diese elementaren diskussionsgrundlagen bekannt sein.
instruktiv hierzu die einstellungsbegründug des ermittlungsverfahrens gegen klein der bundesanwaltschaft.
http://www.generalbundesanwalt.de/prnt/showpress.php?newsid=360
es lag nicht mal der hinreichende verdacht für prozessuale befassung vor. der mann ist nicht freigesprochen worden sondern war a priori unschuldig.
empfehlung: scheuklappen ablegen, sachverhalt verstehen.
empfehle die obige einstellungsbegründung übrigens jedem zur lektüre.
konziser kann man die rechtliche einwandfreiheit kaum darstellen.
auch wenn ich mich hier redlich bemühe ;-)
p.s.
weil einige nach der rechtlichen relevanz von ROE fragten
klappe zu, affe tot
Hat man hier überhaupt noch die Realität vor Augen? Oder gehts hier nur noch um juristische Auslegungen und Bewertungen? Kann man eigendlich auch das Leiden der Menschen dort verstehen? Es herrscht das humanitäre Völkerrecht , ja, wie human ist dies? Berechtigt dies wirklich Zivilisten töten zu dürfen wenn dies nicht verhältnismäßig zur Erreichung des Ziels außer Kontrolle gerät? Am besten noch ein bisschen tiefer ins Gesetz schauen und auswendig lernen, wärend Kinder unschuldig sterben! IDanach sagt man ups war ein Fehler aber laut Gesetzbuch hier und § dort ist das ok das dieser Mann nun ein verkrüppelten Arm hat und dieses Kind keine Eltern mehr und diese Frau nicht weiß wie sie ihre 5 Kinder über die Runden bekommen soll. Ok sind wir mal nicht so es wurden ja 5000$ gezahlt, dem Völkerrecht zugrunde liegend wurde dies aber an die korrupte Regierung gezahlt! Und ich muss sagen das es absolut nicht nach Unschuld klingt wenn man zahlt … Ich kann nicht jemanden verletzen und ihm 5$ Schmerzensgeld geben, wenn der Geschädigte seinen rechtsmäßen Anteil einfordern würde, würde meine Anzahlung als Schuldanerkenntnis gewertet werden! In keinem Gericht würde ich unschuldig ohne Zahlungsverpflichtung davon kommen! Hier brauch mir keiner irgendwas von juristischem Fachwissen erzählen, es gibt so viele Gesetzte dabei würden die 10 Gebote völlig ausreichen. Ein ganz normaler Menschenverstand würde dies verstehen. Die meisten würden nichtmal ein paar Tage in diesem “ nicht-internationalem-bewaffneten-Konflikt “ überleben! Lieber zahlt man steuern an Militär für Kriegsverbrechen als für Menschen die dadurch Schaden erlangten! Ah Theoretiker, sinnlos mit solchen zu diskutieren! Ich hoffe diese Menschen werden ihre Entschädigung bekommen!
@Sara
Es wurde auch in Somalia ein Wergeld gezahlt, für jemand der ins Lager eingebrochen ist und IIRC eine Gefährdung darstellte und da wurde es ausdrücklich zur Sicherheit und NICHT als Schuldeingeständnis getan.
Das ist eine kleine, große Welt, die außerhalb Deutschlands nicht so funktioniert wie Deutschland bzw. wie wir Deutsche uns das vorstellen oder gerne hätten.
@Sara
Hier gibt es definitiv genug Menschen, welche die Realität und ihre Auswirkungen mehr als nur vor Augen haben und hatten…
Die Kenntnis der „Theorie“ in Form von Paragraphen und Gesetzen ist gerade in solch einem Umfeld zwingend notwendig. Sehen Sie es als eine Art „Leitkompass“ für die eigene Handlungsweise.
Zum Thema Humanitäres Völkerrecht…
Da erscheint es mir am sinnvollsten, wenn Sie sich in diese Thematik selbst einlesen.
Zum Thema Entschädigungen, verweise ich auf die Drucksache 18/4263.
Dort antwortet die Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linken:
Somit sollte sich der letzte Teil ihrer Polemik auch erledigt haben.