Nach ‚Operation Pegasus‘: Neue Maßstäbe für Bundeswehreinsätze?
Das Bundesverfassungsgericht hat sich am (heutigen) Mittwoch erstmals mit der Operation Pegasus befasst, der Evakuierung von Deutschen und anderen EU-Bürgern vom Ölfeld Nafura in der Wüste Libyens im Februar 2011 (Foto oben). Die Bundesregierung hatte die Ansicht vertreten, bei dieser Operation habe es sich nicht um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte gehandelt, deshalb müsse sie auch nicht im Nachhinein vom Parlament gebilligt werden. Dagegen hatten die Grünen-Abgeordneten geklagt.
Den Hintergrund der Mission und der Klage (und der Frage, wie es denn mit den rechtlichen Grundlagen überhaupt aussieht) habe ich etwas detaillierter bei den Krautreportern aufgeschrieben. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe heute gab es natürlich noch kein Ergebnis, das wird erst in einigen Monaten erwartet. Aber das Verfassungsgericht hat schon mal angedeutet, dass es wohl um (neue) Maßstäbe für Auslandseinsätze der Bundeswehr gehen wird, wie Reuters berichtet:
„Wir wollen Maßstäbe entwickeln, mit denen man auch in Zukunft vernünftig arbeiten kann“, sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle am Mittwoch in Karlsruhe.
Es gehe darum, wann die Schwelle von einem – nicht zustimmungsbedürftigen – humanitären Einsatz zu einem „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“ überschritten ist. Er verwies in diesem Zusammenhang auf „zunehmend kleine, punktuelle Einsätze“, etwa gegen die Piraterie.
Das wird interessant. Die Bundesregierung, vor allem der frühere Verteidigungs- und heutige Innenminister Thomas de Maizière, dringt ja auf einen möglichst großen Spielraum der Exekutive.
(Archivbild: Im Rahmen der „Operation Pegasus“ evakuieren zwei Transall der Bundeswehr am 26. Februar 2011 insgesamt 132 Personen aus Libyen, darunter 22 Deutsche – Bundeswehr/Andreas J.)
Interessant wäre noch ein Vergleich mit der Operation Libelle von 1997 in Tirana. Damals wurde geschossen, damals holte man aber wenigstens noch nachträglich die Zustimmung des Parlaments ein.
Ich glaube nicht, daß es das BVerfG schafft vernünftige Maßstäbe zu entwickeln, wann ein Einsatz ein Einsatz ist und wann nicht!
1. Die Bundesregierung könnte eine WK-Prognose für den Waffeneinsatz vorher erstellen müssen. Bei mehr als 50 % Einsatz sonst nicht z.B..
2. Man könnte einen Einsatz an der Art der mitgeführten Waffen definieren.
3. Man könnte den Einsatz immer davon abhängig machen, ob es zum Waffeneinsatz gekommen ist oder nicht.
4. Oder man könnte sagen, es ist immer ein Einsatz, wenn ein Waffeneinsatz vorgesehen ist, auch wenn er am Ende doch nicht durchgeführt werden muss.
5. Oder man könnte sagen, ein Einsatz liegt nur vor, wenn mehr als Selbstverteidigung vorgesehen ist und bei reiner Selbstverteidigung sei es kein Einsatz.
Aber all dies sind eigentlich keine juristischen Fragen, sondern es handelt sich um eine rein politische Frage.
Unabhängig von der Entscheidung des BVerfG sollte endlich eine klare allumfassende Regelung zu den Einsätzen getroffen werden, möglichst in Form eines entsprechendes Gesetzes zum Einsatz der SK. Die bisherigen weichen und wechselnden Auslegungen des GG inklusive damit verbundener Legenden sollten beendet werden. Rechtssicherheit in Sachen möglicher Einsatzszenare ist auch ein Attraktivitätsmerkmal des Soldatenberufes.
Bisher hangelt man sich in jedem Einzelfall von Auslegung zu Auslegung und überlässt die Arbeit dem Gericht.
Damit einher geht auch, die mit den unterschiedlichen Einsätzen verbundenen Fragen hinsichtlich verschiedener Zulagen und Anerkennungen (Einsatzmedallien) zu harmonisieren und letztendlich festzulegen, was „Einsatz“ ist und wie sich dieser definiert. Die bisherigen Unterscheidungen in Mandatiert, nationaler Auftrag, humanitärer Einsatz etc. sind Flickwerk.
Gleiches gilt für den Einsatz von SOF (Geheimhaltung) und die Frage, ob wirklich zu jedem Einsatz ein Mandat erforderlich ist, sobald „die Gefahr bewaffneter Auseinandersetzung“ besteht. Zielführend ist was anderes. Aber das ist nunmal bisherige Rechtsprechung.
Das GG stünde im Grunde einer robusteren Auslegung hinsichtlich Auslandseinsätzen (gerade nationale Risikovorsorge) nicht entgegen, nach wie vor verhindert aber politischer Unwille eine solche.
Die Frage ist doch: Wie würde heute darüber debattiert werden, wenn es zu einem Schußwechsel gekommen wäre? Die beteiligten Fallschirmjäger waren darauf vorbereitet mit Waffengewalt die Maschine und die Evakuierten zu verteidigen. Ob das Parlament um die GroKo das durchgewunken hätte?
@ abacus
„Ob das Parlament um die GroKo das durchgewunken hätte?“
ja. alle parteien bis auf die linkspartei hatten schon nachträgliche zustimmung signalisiert die dann aber obsolet wurde als sich die BReg gegen eine ex post mandatierung entschlossen hat.
siehe letzter streitkräfte und strategien podcast
@ closius:
Ich stimme völlig zu, es handelt sich um politische, nicht um rechtliche Fragen.
Die Regierung („die Politik“) wird in diesem Themenfeld aber nicht von sich aus aktiv werden. Nach der Wahl ist vor der Wahl und mit SiPo Vorstößen allgemein, aber erst recht mit Gesetzesinitiativen zu militärischem Gewalteinsatz gewinnt man in DEU keinen Blumentopf, geschweige denn Wahlen.
Die Rolle des BVerfG sehe ich daher eher als Initiator / Katalysator der Regierung eine Gesetzesregelung verbindlich ins Aufgabenheft zu schreiben. Wenn machbar mit Zeitvorgabe. Sonst dauert es wieder elf Jahre, wie beim ParlBetG.
Hier habe ich noch (eine kleine) Hoffnung. Wir werden sehen.
Es freut mich, dass als Verfassungsminister TdM diesen Irrsinn in Karlsruhe vertreten darf (wobei eigentlich Westerwelle da sein sollte).
In der Tagesschau war TdM der Ansicht, dass die Bundeswehr nur „logistische Mittel“ eingesetzt habe.
Erfreulich dass Karlsruhe nun – nach mehr als 20 Jahren – beabsichtigt klare Kriterien zu definieren. Wiedermal muss die Judikative das Versagen von Exekutive und Legislative ausgleichen.
Die Frage, ob ein bewaffneter Einsatz der Bundeswehr dem Parlamentsvorbehalt unterliegt ist ausschließlich Rechtsfrage. Denn nur die Verfassung gestattet solche Einsätze in einem engen Rahmen. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz ist nur eine Verfahrensvorschrift. Siehe dazu auch §1 Absatz 2. Wenn die Anwendung des Gesetzes in Frage steht, ist der Weg zum BverfG eröffnet. Dieses wird bei der Gelegenheit dann das Parlamentsbeteiligungsgesetz überprüfen.
Wo soll da der Spielraum für politische Entscheidungen sein?
@ schleppi
„Wo soll da der Spielraum für politische Entscheidungen sein?“
Haben Sie doch gesehen. Man legt einfach kein Mandat zur nachträglichen Konsentierung vor. Spielraum genutzt.
das ganze manöver ist der eindeutige versuch der exekutive die nichtmandatspflichtigen Optionen auszuweiten. Das kann man befürworten oder ablehnen.
ich bin schon ganz froh das die BReg zu überhaupt irgendetwas mal eine klare Position hat un diese dann auch vertritt.
Die Tendenz der Staatsrechtler geht übrigens dahin der Bunderegierung einen relativ weiten ermessensspielraum bei der definition „was ist bewaffneter einsatz“ zuzugestehen. Ob sich das Bverfg dem anschließt wird man sehen
@ schleppi
Im Sinne der Gewaltenteilung obliegt die Gesetzgebung der Regierung und nicht der Judikative. Vergleicht man die aus dem GG abgeleiteten Vorgaben des BVerfG von ´94 mit dem ParlBetG von ´05 wird schnell deutlich, dass die Gesetzgebung deutlich über die Vorgaben des BVerfG „hinausgeschossen“ ist.
Böse Zungen behaupten, dass die Angst vor fehlender Beteiligung in einer zukünftigen Oppositionsrolle für die Angehörigen der damaligen Regierung eine nicht unwesentlich treibende Macht gewesen ist.
Man streitet sich ja jetzt gar nicht um die Parlamentsbeteiligung als solche (steht ja im GG „zwischen den Zeilen“, siehe SK-Urteil ´94) sondern vielmehr „semantisch“ um die Definition eines Einsatzes, bzw. wo die Schwelle zu einem solchen zu sehen ist.
Genau diese Einsatzschwellendefinition (super Wortkonstruktion für Scrabble Könige) ist aber nun einmal eine „Ausführungsbestimmung“, damit Sache der Legislative (mit all ihrem Spielraum den sie hat), hat im GG nichts verloren und wird / sollte mit Sicherheit nicht durch die Judikative erfolgen.
Um dieses Spiel nicht bei jedem „Kleckereinsatz“ wieder zu spielen brauchen wir mMn endlich klarere gesetzliche Vorgaben durch die Gesetzgebung (auch für eine Grundlage unilateraler Einsätze, so man sie den will. s. Ausbildungsmission Irak).
Weiterhin wäre es schön, wenn man Art 24 II GG nicht länger semantisch „vergewaltigt“ sondern die Gesetzlichen Grundlagen an den eigenen Handlungsanspruch anpasst. Diesen Spielraum HAT die Politik, sie will halt nur nicht „von alleine“, da kommt dann das BVerfG ins Spiel…
@ Prometheus
Das Grundgesetz zu ändern ist sicherlich Sache des Parlaments. Aber so lange es nicht geändert ist, muss sich jedes Gesetz im Zweifel am Grundgesetz messen lassen. Und genau das wird passieren. Die Regierung war der Meinung, bei Anwendung der Definition eines bewaffneten Einsatzes gemäß Parlamentsbeteiligungsgesetz sei eine Beteiligung des Parlaments nicht erforderlich, die Opposition hat da eine andere Meinung. Daher ist es ein natürlicher Vorgang, dass nunmehr das Bundesverfassungsgericht prüft, ob das Parlamentsbeteiligungsgesetz verfassungskonform ist und ob der Einsatz sich unter § 5 des Gesetzes subsummieren lässt.
Ich sehe übrigens nichts Schlechtes daran, das Parlament zu beteiligen. Auch in dem vorliegenden Fall. Worin soll der Nachteil bestehen? Immerhin sind wir ja eine Parlamentsarmee.
@ Schleppi
Aber die Regierung kann das Grundgesetz ohne es zu ändern auslegen.
Entweder über eine immer ausufernde Auslegung des 24 II GG wie jetzt in Sachen Nordirak. Andererseits sollte man mit dem Mythos „Auftrag der Bundeswehr ist laut Grundgesetz nur die Landesverteidigung“ wie er, auch in Kommentarbereichen immer aufgekocht wird, aufräumen. Davon steht nix im GG und nach historisch/systematischer Auslegung des 87 I S.2 GG kann man zu dem Schluss kommen, da er in den 68er Jahren im Rahmen der Notstandsgesetzgebung so ins Gesetz geschrieben wurde, dass der Satz „ausser zur Verteidigung nur … soweit es dieses GG ausdrücklich zulässt“ Den Einsatz im Inneren meint und nicht Einsätze im Ausland. Das würde aber Sicherheitspolitischen Mut verlangen das so durchzuboxen.
Die Beteiligung des Parlaments ist im Übrigen auch erstmal unabhängig von der reinen Möglichkeit eines Einsatzes zu sehen.
@ Sir Henry | 29. Januar 2015 – 6:48
Irgendwie scheint etwas mit der Uhrzeit Ihres Kommentars nicht zu stimmen, bei mir ist es gleich der 30.01. 01:50H.
„Aber die Regierung kann das Grundgesetz ohne es zu ändern auslegen.“
Diese Auslegung wäre aber ggf. wiederum auf Antrag vom Bverfg zu prüfen.
Ich hoffe nicht, dass das Bverfg eine euphemistische Auslegung vom Einsatz bewaffneter Soldaten der Bundeswehr als „logistisches Mittel“ durchgehen lassen wird. Wenn die Bundeswehr bewaffnet in den Einsatz geht, ist das ein bewaffneter Einsatz. Da einer der Grundgedanken des GGs darin liegt, die Einsatzmöglichkeiten der BW möglichst restriktiv zu halten, wird das Bverfg einer kreativen Interpretation wie von TdM nicht folgen, weil in Ausweitung dieser Auslegung es auch möglich wäre, in ähnlichen Situationen (wenn der A400 mal soweit einsatzfähig wäre) mit Schützenpanzern durch Tripolis zu brettern, mit rein logistischem Auftrag natürlich.
Übrigens hätte man sich das ganze Hickhack ersparen können, wenn man statt der BW die Bundespolizei eingesetzt hätte, gerne auch unter Nutzung von unbewaffneten Transall-Besatzungen als logistisches Mittel.
Mist! Bin mit dem Datum durcheinander gekommen. Hatte gedacht ich schreibe am 29. um 1:50. Tja, Fehler die so unerklärlich passieren.
Moin Männers, ich hab da mal zu folgendem Zitat ne Frage(n).
Begründung de Maizière: „Es ging bei der Evakuierung deutscher Staatsbürger um eine
Rettungsaktion von in Not geratenen deutschen Staatsbürgern mit logistischen Mitteln
der Bundeswehr, ohne dass eine militärische Auseinandersetzung zu erwarten war.
Eine solche Entscheidung muss eine Regierung alleine treffen können. Und sie bedurfte
nicht der Zustimmung des Parlaments, weil die Einsatzschwelle nicht erreicht war.“
Wieso waren denn dann unsere Kameraden bewaffnet?? Mussten die Waffen mal gelüftet werden?? Oder war vielleicht doch eine milit. Auseinandersetzung zu erwarten?
Und wie ist die Einsatzschwelle ganz konkret definiert??
Gibt es unterschiedliche Schwellen? Eine fürs Parlament, eine fürs Volk (BILD), eine für die AVZ und die daraus abgeleitete Bezahlung der Soldier??
Bitte um Behebung meiner Wissensdefizite.
@Kopp
Ja da wäre natürlich auf Antrag eine Überprüfung einer Grundgesetzauslegung der Regierung durch das BVerfG möglich und das ist auch gut so. Aber in Fragen Einsatz keine Signale zu setzen und immer nur auf Entscheidungen des BVerfG zu warten ist mE verfehlte Politik. Bei der fragwürdigen Auslegung der Op Pegasus als logistische Leistung bin ich bei ihnen. Bei dem Einsatz der BuPo für solche Fälle nicht ;)
@STO
Eine solche Definition gibt es mE nicht durchgehend und davon abgeleitet die unterschiedlichen Bewertungen der Zulagen ist ein Problem was sich aus dieser fehlenden Definition ableitet…
Danke eure Lordschaft ;+)
Aber zum Teufel nochmal, wovon spricht dieser Mann dann??
Eisenbahnschwellen ? oder was die amtierende jeweilige Partei oder Koalition, beliebig als Einsatzschwelle empfindet?
Huuuuuüüüüüüaääääääääh
(Geräusch aus dem Heimwerkerking)
Polizisten sind auch bewaffnet, um im Fall der Fälle reagieren zu können.
Dennoch wird auch bei Polizisten nicht davon ausgegangen, dass ständig eine gewaltsame Auseinandersetzung mit Schusswaffen droht.
Die (militärische) Wache von Liegenschaften ist genau der gleiche Fall. Bewaffnet für den Fall der Fälle, aber man rechnet nicht mit einem Angriff oder Gefecht.
Dass es sowohl den Soldaten, als auch den „Logistikern/Piloten“ und auch den Evakuierten zum Großteil lieber ist, wenn die Soldaten bewaffnet sind, verstehe ich. Wenn sie es nämlich nicht wären, wären sie dem kleinsten Kriminellen dort vor Ort ausgeliefert.
Eine klare Gliederung was möglich ist und was nicht, ist in meinen Augen lange überfällig. Und auch die Gleichstellung der Kameraden, die unter verschiedenen Mandaten und „Bezeichnungen“ im Einsatz waren.
@ STO
Und was soll sich erst der Bürger in Uniform denken, der ja prüfen muss, ob seine erhaltenen und gegebenen Befehle rechtmäßig sind?
Ich finde eine Analogie ganz spannend, die in diesem Zusammenhang bei einigen Sicherheitspolitikern aufkam. Würde man sich die Operation an sich auch mit der GSG9 vorstellen können, wäre es nicht zustimmungspflichtig. Gehe es also nicht um die Durchsetzung eines politischen Mandats oder bestimmter Ziele, sondern konkret um die Rettung von Personen, Befreiung von Geiseln etc., sei selbst der Einsatz eines Eurofighters nicht zustimmungspflichtig.
Der Gedankengang als solcher ist nicht blöd. Maßstab ist also der Anlass des Einsatzes und nicht die Bewaffnung. Es wird also so eine Art internationaler „Gefahr im Verzug“ Rahmen erstellt.
@SoTu
„Dass es sowohl den Soldaten, als auch den “Logistikern/Piloten” und auch den Evakuierten zum Großteil lieber ist, wenn die Soldaten bewaffnet sind, verstehe ich. Wenn sie es nämlich nicht wären, wären sie dem kleinsten Kriminellen dort vor Ort ausgeliefert.“
Aber bei einem logistischen Flug der Transall nach Spanien benötigt man prinzipiell keine Waffen (man hat sie trotzdem ist und das ist in Ordnung), weil am Flughafen reguläre Sicherungen (Spanische Polizei / Militär) gegeben sind und man sich darauf verlassen kann. Also „sicherers Land“ und keine Tumulte etc. Alles was eben nicht in diese „Sicheren Gebiete“ geht ist für mein Verständnis ein Einsatz. Und damit halt parlamentsabhängig. Und ein Evakuierungsflug sollte schon nach dem Zweck nicht in ein sicheres Land gehen und ist damit ein Einsatz.
Und so wie ich das vertehe, kann man auch im Nachhinein das Parlament abstimmen lassen. Also falls Gefahr im Verzug. Das wäre sinnvoll.
Aber dieser Gestaltungsspielraum (Einsatz oder Logistische Aufgabe oder oder oder) stört mich ein wenig. Das Beispiel mit den Schützenpanzern durch Tripolis ist nämlich gar nicht so von der Hand zu weisen.
Ich bin nicht vom Fach und weiß nicht wie genau die Einsätze der Bundeswehr rechtlich möglich sind. Jedoch stelle ich mir als Laie folgendes vor:
Alles was außerhalb der NATO oder der EU oder vorher vom Parlament festgelegte Liste von Staaten stattfindet, ist in meinen Augen ein Einsatz. Punkt.
Wie weit innerhalb dieser Staaten dann etwas geregelt werden muss kann ich auf die Praxis bezogen nicht beantworten.
Jedoch wäre da eine Definition wie „…wenn eine bewaffnete Konfliksituation nicht ausgeschlossen werden kann ist es ein Einsatz…“ ganz angebracht. Natürlich hätten wir dann auf einmal 20 Einsätze mehr im Jahr, aber ich finde das Parlament muss dann eben dazu befragt werden. Das ist ja der große Vorteil in Deutschland. Parlamentsarmee.
Beispiele: Anti-Piraterie, Patriot Türkei, Ukraineverlegung, Air Policing Baltikum, alle Ausbildungsmissionen in Konfliktgebieten – alles Einsätze.
NATO Manöver, Ausbildungsmissionen in Italien, Red Flag USA, alle Logistikflüge dorthin – keine Einsätze sondern Übungen und Übungsunterstützung
Wichtig ist, dass ein Einsatz nicht danach definiert wird, ob Bewaffnung mitgeführt wird oder nicht. Denn dies würde sicherlich zu Situationen führen, in denen Soldaten Waffen bräuchten, diese aber nicht vorhanden sind, weil kein Einsatz aufgemacht werden soll.
Moin, moin ich fang mal von unten an.
@ 665Hubschrauber
Guter Einwand, aber bei diesem perversen System nicht unwahrscheinlich.
Bin mal im Einsatz gewesen und hatte für 3 EA SMG 12,7mm eine Gesamtschussmenge von 50 EA. Ein Traum.
@Roman
Ob Befehle rechtmäßig sind kann ein Soldat heutzutage nahezu nicht mehr prüfen, es sei denn er wäre Volljurist und beim BGH tätig. D. h. er muss hier seinen Vorgesetzten und den Endsendern vertrauen. (Wollen wir nur mal hoffen das, das nicht auf „Ich habe doch nur Befehle befolgt“ hinausläuft.)
Allgemein: Ich halte solche Aussagen wie die von Hr. TdM für mind. nebulös, härtere Bezeichnungen erspare ich mir hier.
M.M nach soll hier mal wieder das blöde Volk verarscht werden nur weil man KEINE klaren Regeln hat, nur ein bisschen Einsatz aber auch wieder nicht. Mit diesem rumlavieren will man wohl keine Wählerstimmen verprellen.