Und es bleibt doch beim „waffenlosen Dienst“?
Zu meinem Kommentar zu der Gerichtsentscheidung, dass auch Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen dürfen, ist ein (verspäteter) Nachtrag nötig. Ich sehe nämlich (leider erst jetzt) bei den Kollegen vom ADLAS-Magazin den Tagesbefehl des Inspekteurs Sanitätsdienst vom 23. Februar, der mich nun wieder ein wenig ratlos macht. Auszüge:
Die Anwendung unserer Kenntnisse in den Einsatzgebieten der Bundeswehr erfordert darüber hinaus auch eine solide militärische Ausbildung, um dort bestehen zu können, wo unsere Fähigkeiten dringend gebraucht und anderweitig nicht ersetzt werden können. Sie sehen sich dort zu Recht auf Augenhöhe mit den Kameradinnen und Kamerden der von uns zu unterstützenden Truppenteilen (sic). Das Berufsbild des Sanitätsdienstes ist in dieser Doppelfunktion einzigartig.
(…)
Ohne die Auswertung der Entscheidungsgründe vorweg nehmen zu wollen, ist durch die die Entscheidung des 6. Senats der Charakter des Sanitätsdienstes als „waffenloser Dienst“ nicht in Frage gestellt.
Ach so. Ich hatte bislang einfach nicht verstanden, dass für einen waffenlosen Dienst eine solide militärische Ausbildung erforderlich ist. Muss wohl mit der Doppelfunktion zusammenhängen.
Und mal wieder diskutiert ein führender Schlangenträger (anders kann man einige… Ärzte… nicht mehr bezeichnen) am eigentlich Problem vorbei und verteilt rosarote Brillen. Alles bleibt besser… Muss am Dienstposten da oben liegen.
Ich hätte da mal eine Frage/Anmerkung: Der Begriff „waffenloser Dienst“ – als Alternative zum Zivildienst – fand sich, wenn ich das richtig erinnere, früher in den Gesetzen und Vorschriften, welche die Kriegsdienstverweigerung regelten.
D. h., grundsätzlich sah der Gesetzgeber einen waffenlosen Dienst in der Bundeswehr vor, aber meines Wissens wurde von dieser Möglichkeit tatsächlich nie Gebrauch gemacht.
Von daher stellt sich die Frage, ob der Begriff in dem oben genannten Befehl unscharf verwendet wird oder ob der waffenlose Dienst als Dienstverhältnis sui generis nunmehr tatsächlich in der Bundeswehr eingeführt wird.
Den Sanitätsdienst generell als „waffenlos“ zu klassifizieren halte ich für an den Haaren herbeigezogen.
„Ohne die Auswertung der Entscheidungsgründe vorwegnehmen zu wollen“ – d.h. ohne vor der Ausgabe dieses Tagesbefehls einen Juristen gefragt zu haben. Hätte der Herr Inspekteur aber besser. Das Urteil sagt exakt das Gegenteil. Es trägt damit der veränderten (Einsatz-)Realität Rechnung.
@chickenhawk
Sebst wenn der Begriff des „waffenlosen Dienstes“ (innerhalb der Streitkräfte!? – die Bundeswehr besteht aus Streitkräften – inklusive des Sanitätsdienstes – und den sog. zivilen Organisationsbereichen = Territoriale Wehrverwaltung, Rüstungsverwaltung, Rechtspflege, Militärseelsorge ) auf den Sanitätsdienst angewandt wurde – mit jenem Urteil hat es sich damit erledigt. Daran würden auch künftige Strukturreformen oder Gesetzesänderungen nichts ändern, solange die Sanitäter (auch) als Soldaten ausgebildet und verwendet werden – bis die Rechtsprechung sich wiederum ändern würde, was so schnell nicht zu erwarten ist.
Junge Junge was für eine Diskussion……
Nur mal so am Rand: Bei den finnischen Streitkräften ist auch der Militärpfarrer bewaffnet …
@Heiko Kamann
Absolut richtig und was noch weiter geht: Er ist der dritthöchste Offizier im Btl (nach Kdr und stvKdr) und übernimmt regelmäßig die Führung des Bataillons auch in truppendienstlichen Fragen.
Allerdings muß man (ehrlicherweise) hinzufügen, dass die finnischen Militärpfarrer deswegen auch nicht gem. GK geschützt sind und folgerichtig auch keine entsprechenden Schutzzeichen oder Ausweise tragen…
Na warum sollte ausgerechnet der Pfaffe nach GK in einem muslimischen Land geschützt sein?
@Roman
Ich glaube nicht, dass die Finnen oder die GK an unsere aktuelle Situation in AFG gedacht haben ;)
Nicht immer alles mit AFG vegleichen – da steht die GK von vornherein aufgrund der Konfliktdefinition hinten an. Daher bedarf es ja u.a. auch der umfangreichen RoE.
@ Roman
Na es gibt (auch für die Bundeswehr) auch noch etwas anderes als AFG.
Man kann allerdings fragen, ob es nach AFG die Bundeswehr noch geben wird ….
Ich wollte eigentlich nicht auf AFG hinaus, sondern auf dieses sture Auslegen von vermeintlichen Regeln und dem Glauben, alle Welt hält sich daran. Anstatt die Realität zu akzeptieren und sich daran auszurichten. Ich habe auf einer Übung im Süden eine US-Panzerkompanie getroffen, die von einem Militärgeistlichen geführt wurde und keiner hat sich daran gestört. Der Mann führte kompetent, drückte sich klar aus und wußte auch seine deutschen Kräfte sicher einzusetzen. Interessant wurde es erst, als dann der doch recht jung und eher unreif wirkende Chef wieder aus dem HQ zurückkam. Aber auch da galt: mission first, für alle unter allen Umständen.
@ chickenhawk | 25. Februar 2012 – 21:02
[…]Ich hätte da mal eine Frage/Anmerkung: Der Begriff “waffenloser Dienst” – als Alternative zum Zivildienst – fand sich, wenn ich das richtig erinnere, früher in den Gesetzen und Vorschriften, welche die Kriegsdienstverweigerung regelten.[…]
Das Thema gab es hier: bereits diskutiert http://augengeradeaus.net/2012/02/die-bundeswehr-und-ihre-sanitatsoffiziere-ausgeheuchelt/#comments
Ich verweise auf: Sachlicher | 24. Februar 2012 – 14:20
[…]Ansonsten das BVerwG an seiner Auffassung von 2009 der SanDst d Bw sei waffenloser Dst (Ausführungen hier: http://www.bverwg.de/enid/0,a47418655f76696577092d0964657461696c093a09636f6e5f6964092d093132363830093a095f7472636964092d093133333232/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html ) nichts änderte, “lediglich” ausführt: …[…] also unter dem Link finden Sie auch eine ausführliche höchstrichterliche Entscheidung, was „waffenloser Dienst“ ist und was man darunter verwaltungstechnisch zu verstehen hätte.
Darum noch einmal:
[…]“Die der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegende Annahme, dass Soldaten, die sich freiwillig zum waffenlosen Sanitätsdienst verpflichtet hätten, das Anerkennungsverfahren nicht benötigten, auch weil sie gegebenenfalls ihre vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beantragen könnten, hat sich als nicht tragfähig erwiesen und in der Praxis zu einer den Betroffenen nicht zumutbaren Komplizierung der Verfahrensabläufe geführt.” ( http://www.bverwg.de/enid/9737bd693054cf4e6ebd2b016d34fef0,1e329f7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134313034093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html )
Der Paradigmenwechsel mE also mitnichten durch AFG-Einsätze o.vgl. eingeleitet wurde-wie die Rechtsbeistände der Kläger und einige Kommentatoren zu Protokoll gaben, sondern in der Absicht der Verfahrensvereinfachung bzw. der Eröffnung der Verfahrensmöglichkeiten bereits zur Dienstzeit, weil sich die anderen Instrumente dem Gewissen Geltung zu verschaffen als unbrauchbar bzw. als nicht verwaltungskompatibel herausstellten. Nun ist das meine Interpretation, nicht zuletzt wir hier aber vom BVerwG reden und nicht vom BVerfG.[…]
-.-.-.-.-
[…]D. h., grundsätzlich sah der Gesetzgeber einen waffenlosen Dienst in der Bundeswehr vor, aber meines Wissens wurde von dieser Möglichkeit tatsächlich nie Gebrauch gemacht.[…]
Ich denke Sie möchten auf den Artikel 12 a Absätze 3 und 4 bzw. den im Absatz 1 erwähnten „Zivilschutz“ hinaus. Diese Dienste gelten nicht als Dienst in den SK i.S. des Wehrdienstes, wie Sie an 12a Absatz 2 sehen können. Aber ferner interpretiere ich Ihre Fragestellung dahingehend, dass die Frage zu stellen sei, ob der SanDst „waffenloser Dienst“ sei und ob dieser „waffenlose Dienst“ ohne Waffe verrichtet wird.
Antwort: Der Waffendiesnt im SanDst ist waffenlos. Der SanDst wird deshalb aber nicht ohne Waffen verrichtet.
Absatz 6 http://www.bverwg.de/enid/0,a47418655f76696577092d0964657461696c093a09636f6e5f6964092d093132363830093a095f7472636964092d093133333232/Entscheidungen/Entscheidung_8n.html führt explizit aus:
—Sie [Anm: die Klägerin, Offz d SanDst] hält die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für nicht mehr zeitgemäß. Die Bundeswehr werde mittlerweile weltweit in Kriseneinsätzen tätig, so dass auch die Angehörigen ihres Sanitätsdienstes einer hohen Gefährdung ausgesetzt und deshalb selbstverständlich auch mit Waffen ausgerüstet seien.
Eine Qualifikation des Sanitätsdienstes als waffenloser Dienst sei vor diesem Hintergrund schlicht falsch.
Mit diesem Vortrag verkennt die Klägerin den Begriff des waffenlosen Dienstes und die Struktur des Grundrechtes aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.
Die den Angehörigen des Sanitätsdienstes ausgehändigten Handfeuerwaffen sind nur für einen etwaigen Einsatz in – wenn auch kriegsbedingten – Notwehr- und Nothilfesituationen, jedoch nicht für einen unmittelbaren Einsatz als Kriegswaffen bestimmt. Der Umstand, dass sie derartige Waffen in Empfang nehmen, sich an ihnen ausbilden lassen und sie in Notwehr- und Nothilfesituationen einsetzen müssen, verändert den Charakter des Sanitätsdienstes als eines waffenlosen Dienstes im Sinne der oben beschriebenen Definition nicht und berührt auch nicht den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu insbesondere: Urteile vom 17. August 1988 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 13 f. und vom 22. August 1994 a.a.O. S. 3).
Hieran haben das erweiterte Aufgabenspektrum der Bundeswehr und die dadurch bedingten Gefährdungen nichts geändert. Vielmehr hat der Senat den Sanitätsdienst schon in seinem Urteil vom 27. November 1985 (a.a.O. S. 244 ff. bzw. S. 8 ff.) ausdrücklich sogar und gerade unter den Bedingungen des Krieges als waffenlosen Dienst bezeichnet.—
Da ist nirgends ein Logikbruch, sondern mehr noch in herausragender sprachlicher wie fachlicher Eleganz ausgedrückt: Greif niemanden ohne Anlass an, denn das darfst du MIT Schutzzeichen nicht, aber schieß wenn es jemand mit dir tut und beschäftige dich nicht immer mit 100 verschiedenen z.T. konkurrierender Rechtsbausteine, wovon du eh keine Ahnung hast-das übernimmt die deutsche Linke wenn sie dich vor ein Gericht zerrt und das deutsche Gericht, wenn es das Verfahren einstellt.
Man solle bitte auch die Lässigkeit dieses Urteils einmal vor Augen führen mit der die vorsitzenden Richter hier umschreiben, dass stets gilt: Du darfst dich gern erschießen lassen. Aber niemand darf dich dazu zwingen zu sterben.
[…]Von daher stellt sich die Frage, ob der Begriff in dem oben genannten Befehl unscharf verwendet wird oder ob der waffenlose Dienst als Dienstverhältnis sui generis nunmehr tatsächlich in der Bundeswehr eingeführt wird.[…]
Weder noch, wenn Sie bitte Link und Urteil des BVerwG (siehe oben) zur Kenntnis nehmen.
Bevor jetzt wieder jemand auf die Idee kommt: Ja, alle dürfen kämpfen, an jedem Ort der Welt, in jedem Konflikt der Welt-nur sind die Voraussetzungen jeweils andere. Das ist nichts worüber man sich groß austauschen müsste, würden sich auch deutsche Politik/ bzw. Tle davon an einer intellektuell redlichen unideologischen und vor allem: sachlichen Debatte beteiligen.
Eines möchte ich für mich noch klarstellen: Nur weil sich Partei xy in Konflikt-wie man ihn auch immer bezeichnen möge-inhuman/ HVR widrig verhält und dabei abfeiern lässt, darf das am Anspruch nichts ändern, selbst stets diese Regeln einhalten zu wollen und Regelverstöße mit „HVR zulässigen Vergeltungen“ zu ahnden.
Noch klarer: Man kann das HVR beachten UND den Gegner töten und zivildeutsch ausgedrückt: besiegen.
@ Roman | 26. Februar 2012 – 14:48
[…]Na warum sollte ausgerechnet der Pfaffe nach GK in einem muslimischen Land geschützt sein?[…]
Weil ein Prediger der das Wort des Lieblingspropheten Mohammeds verkündet per se nach moslemischen Regelwerk erstmal niemand Schlechter, sondern nur unvollendet Erleuchteter, also Unvollkommener ist. Und unvollkommene Menschen bringt man nach moslemischem Regelwerk nun einmal nicht um.
Das mögen Fundamentalisten anders sehen, aber solche und andere Menschen, die Christliche Prediger zurücksetzen-und sei es an der Wortwahl erkennbar-soll es ja bekanntlich in allen Breitengraden geben. Nicht wahr?
@ Hr Wiegold: […], dass auch Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen dürfen,[…]
Es bleibt für mich dabei: Absicht des BVerwG war es „lediglich“ Dysfunktionalitäten bei der Geltungsmachung des Gewissens zu beseitigen und somit eine, nunmehr als notwendig zu bezeichnende, „Verwaltungsentscheidung“ zu Gunsten der Sanätssoldaten herbeizuführen, was nebenbei bemerkt seine Aufgabe ist.
Dass es Sie verwundert, dass „waffenloser Dienst“ dennoch mit Waffe und nach Absolvieren einer militärischen Ausbildung absolviert wird, ist nicht schlimm. Ich hoffe, das BVerwG-Urteil von 2009 und die darin aufgeführten Querverweise illustrieren ausreichend, was man unter „waffenloser Dienst“ zu verstehen hat.
Mit der Verwunderung ist es ja stets so eine Sache. So wunderte es viele, dass man auch zu einem juristischen „Nichtkrieg“ Krieg sagen kann, weil man es als solchen empfindet, er juristisch aber immer noch kaum einer ist…http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/15-2009/beitrag.html#uupunkt1 …und das man manchmal verwundert ist, darüber dass man Soldatinnen/ Soldaten in einen „Einsatz entsendet“, die dann dort „Dienst leisten“, während „Demonstranten kämpfen“ auf Deutschlands Straßen, aber dennoch erstere leider mitunter liegend nach Hause kommen und zweitere fröhlich „zwitschern“, was sie so tolles erlebt haben…auch das verwundert mitunter.
Ich stoppe jetzt hier, weil Sie eher nicht zum Adressatenkreis gehören und dies Ihnen gegenüber eher deplatziert ist, Sie dennoch wissen dürften, worauf ich hinaus will.
Nichts für Ungut bitte, schönen Sonntag!
Apropos mission first: Was sagen denn bei der BW die Vorschriften, wenn unter gewissen Umständen im Kampfeinsatz plötzlich ein Arzt/Sanitäter den ranghöchsten Dienstgrad bekleidet? (ist ja u.a. im WKII des öfteren vorgekommen) Führt dieser dann die Kampftruppe bzw. ist dieser, von seiner Ausbildung her, dazu überhaupt in der Lage? Oder übernimmt der Gefreite die Leitung? Den Pfarrer lasse ich mal aussen vor… ;)
Im Zweifelsfall greift §6 VVO, dann kann der SanDienstgrad sich selbst führen und ein anderer den Rest.
@Trym:
Das gleiche kann in AFG oder KOS auch passieren, wenn der Leiter der Abteilung Verwaltung oder einer seiner leitenden Beamten einen Tagesausflug macht und der Konvoiführer ist nun mal meist nicht Oberst….mir war da nie so recht wohl dabei (ich war zwar nur Leutnant, aber auch regelmäßig dienstgradhöchster „Soldat“ im Kleinkonvoi).
@ Trym | 26. Februar 2012 – 18:08
[…]Apropos mission first: Was sagen denn bei der BW die Vorschriften, wenn unter gewissen Umständen im Kampfeinsatz plötzlich ein Arzt/Sanitäter den ranghöchsten Dienstgrad bekleidet? (ist ja u.a. im WKII des öfteren vorgekommen) Führt dieser dann die Kampftruppe bzw. ist dieser, von seiner Ausbildung her, dazu überhaupt in der Lage? […]
Baustein 1: Die VVO kennt keine Unterscheidung nach Ausbildungs- und Verwendungsreihe, lediglich nach Dienstgradgruppe.
Baustein 2: Der gesunde Menschenverstand kennt das sich zurücknehmen in einem Bereich in dem man zwar formal das Sagen haben darf, aber man fachlich diesem Anspruch nicht gerecht werden kann.
Baustein 3: Gemäß Völkerrecht ist der Arzt/ die Ärztin jederzeit in der Lage sein/ ihtr Schutzzeichen abzulegen-davon unberührt bleibt die Möglichkeit, „Schutztruppen“ befehligen zu dürfen. Anmerkung: Persönlich würde ich für diesen Fall x das Schutzzeichen ablegen, dann erspart man sich die Spitzfindigkeiten.
Baustein 3: Es gibt durchaus Ärzte (insbesondere die, die sich für den adminsitrativen und gegen den kurativen Dienst enstcheiden) die per se ausgebildet sind, um „Truppe zu führen“-und das nicht schlechter als ein Kampf- und Führungsunterstützer bzw. anderer Logistiker. Spätestens nach Absolvieren des Generalstabslehrgangs ist mit Sicherheit eine gewisse-doch Vorsicht: theoretisch zu benennde- Qualifizierung da. Darüber hinaus gibt es sicher auch „Naturtalente“, siehe Ihre WK II Ärzte, die führten.
Baustein 4: Führen Sie alles zusammen, so wird der Arzt dann führen (können und dürfen ergibt sich aus dem Dienstgrad) wollen wenn er sich fachlich dazu in der Lage sieht und den Anlass als gegeben betrachtet, und kein § der VVO ihn „aussticht“-z.B. ein Konvoiführer als Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich (§ 3, spezielle Befehlsbefugnis) o. auch
Vorgesetzter aufgrund besonderer Anordnung (spezielle Befehlsbefugnis) vor Ort ist
[…]Oder übernimmt der Gefreite die Leitung? […]
Mit Gefreiten auf solchen kommandierenden Verwendungen hat die deutsche Militärgeschichte eher schlechte Erfahrungen….nein mal im Ernst: In Anbetracht der Tasache, dass ein Gefreiter sich im Dienstmonat 3-6 befindet, sollte er keine Truppe führen, solange es sich nicht um einen gerade frisch vom TG dienstgrad herabgesetzten Major/ OTL aufwärts in den DG Gefr handelt.
[…]Den Pfarrer lasse ich mal aussen vor… ;)[…]
Das müssen Sie nicht-auch das hat es im WK II gegeben. Doch wie seinerzeit gilt heute auch: der MilPfr MUSS zwingend seine Schutzzeichen ablegen und muss dabei auf das Wohlwollen der Untergebenen hoffen, da er keine Befehle erteilen kann-er ist in der Bw schlichtweg kein Vorgesetzter.
@Sachlicher
Volle Zustimmung. Ich bin mir nur nicht sicher, ob der durchschnittliche SanOffz sich der Verantwortung überhaupt bewußt ist, dass er die Führung übernehmen kann und eigentlich sogar auch muß…
@Thomsen, Siggi, Sachlicher: Danke für die ausführliche Beantwortung
Es gibt auch das Beispiel des BtlArztes auf Kreta, der dieses übernommen hatte, nachdem alle anderen Offz gefallen waren. Das tat er wohl vernünftig und kein Fallschirmjäger hat sich darüber echauffiert. Im gegenteil, slebst heute ist das Beispiel noch präsent. Nur waren die Ärzte damals so ausgebildet (und das hat niemanden gestört) – heutzutage sagt man ihnen ja bei der Einstellung, sie wären nur Mediziner, das einzig militärische wäre die Uniform, man bezeichnet sie nach der AGA schon als „Kollegen“ und ist ab einer gewissen Führungsebene irgendwie… irritert von allem Militärischen.
Die Ärzte, mit denen ich hauptsächlich zu tun hatte (also die der beweglichen Sanität) haben sich bis auf wenige Ausnahmen stets darum gekümmert, militärisch besser zu werden und verfluchten dabei ihre Vorgesetzten in SanZentren und Krankenhäusern, weil diese sie bis dato stets daran hinderten, diesen Bereich des Berufs auszufüllen. Fragen sie mal nach, wieviel Stunden Taktikunterricht auf dem Dienstplan eines SanOA stehen – das geht gegen null. Kein Wunder also, das Menschenführung allgemein oder Führung im Gefecht einfach nicht beherrscht werden. Von San(St)“OFFZ“ kann eigentlich gar keine Rede sein… Bis auf Gehalt und DG Abzeichen.
In den USA beschränkt sich die militärische Ausbildung von Sanitätsoffizieren, Militärpfarrern und Militärjuristen in der Regel auf eine siebenwöchige Schnellbleiche, in der sie nicht viel mehr lernen, als richtig zu salutieren und wo bei einem M16 hinten und vorne ist.
So, und nun schauen wir mal nach dem Kdr KFOR DEU 30. EinsKtgt und stellen fest:
Dr. Oberstarzt
Dies nur mal so am Rande.
Ja und jetzt? Heisst das, dass alle Probleme nun aufgehoben sind? Alles wieder gut? Na klasse, dann packen wir zusammen, Leute – der ZSanDBw ist gerettet. Sie sitzen nicht zufällig bei FüSan? Das würde den Beitrag erklären.
@Vodoo
Ich vermute Sie meinen Oberstabsarzt Dr. Heinrich Neumann, der für diese außerordentliche Tat das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes erhielt…
@NMWC
Haben Sie mehr Infos über seine truppendienstlichen Fähigkeiten? (rein aus Interesse gefragt) Es ist ja, für mich, überraschend, dass ein Oberstarzt ein EinsKtgt führt.
seine offizielle Vita gibt dahingehend nicht viel her. (medizinisch sieht das schon anders aus)
http://www.bundeswehrkrankenhaus-westerstede.de/portal/a/westerstede/!ut/p/c4/04_SB8K8xLLM9MSSzPy8xBz9CP3I5EyrpHK9quLEvPik8uz48tTiktQiIE5J1StNTUotKs0r1kvOSE1LLKoq0S_IdlQEAN7B6n4!/
@Voodoo
Und was soll das jetzt? Haben wir wieder mal Lust auf Streit?
Nein, ich sitze nicht bei was auch immer Sie gerne hätten. Falls Sie ab und zu mal meine Kommentare hier und meinetwegen auch bei Sascha gelesen haben, könnten Sie recht schnell fest stellen, das ich nicht dem Kreise der Sanis zugehöre. Soll ich Ihnen hier noch meine Vita aufschreiben?
Aber vielen Dank der Nachfrage. Wenn Sie sich wieder eingekriegt haben können wir ja vielleicht vernünftig darüber reden. Ich entschuldige mich vielmals für diesen Beitrag, der Sie anscheinend dazu veranlasst hat ballistisch zu gehen….
@MD.
Leider kenne ich ihn nicht persönlich. Aber auf irgendeiner Truppenstellerkonferenz/Kontingentplanung muss diese Entscheidung ja getroffen worden sein. Ich wollte damit eigentlich nur mal etwas aufrütteln und neben der theoretischen Diskussion auf etwas aus der Praxis hinweisen.
Mäßigung allerorten wäre schön…
@ NMWC:
„So, und nun schauen wir mal nach dem Kdr KFOR DEU 30. EinsKtgt und stellen fest:
Dr. Oberstarzt“
Beurteilungsgbeiträge, FGG1 abarbeiten, etc. gibt es auch beim SanDst. Ich hatte mich der Thematik woanders auch schon mal gewidmet mit genau den gleichen Bedenken, die hier auch schon angeklungen sind, bin aber mittlerweile zur Räson gekommen. Eine taktische Führung des Verantwortungsbereiches ist nicht vorgesehen und wird auch – egal bei welcher Lageentwicklung – nicht kommen, von daher…siehe oben, FGG1 und Unterschriftenaugust.
Der Knackpunkt ist der: solange die betroffenen Kameraden auch kapieren und verstehen, dass sie im TAKTISCHEN Bereich keine Rolle spielen ist alles in Butter. Interessant wird es, wenn sich ein völlig fachfremder Inhaber der Befehlsgewalt kraft Dienstgrad einmischt.
Ich habe ja z.B. immer mit Vorliebe die im Dienstgrad höher angesiedelten Angehörigen WehrV und SanDst vorschriftsgemäß gegrüßt, nur um die latente Panik im Augenwinkel noch zu genießen beim Passieren. ;-)
@thomsen
stellvertretend sage ich einmal danke für die info! Also verwaltungsdienstposten und wenn es brennt, führt Hauptmann Infanterie (sinngemäß). Kommt dem waffenlosen Dienst ja sehr nahe.
@sachlicher
danke für ihre ausführung und den link zum humboldt-forum!
Ich habe keine Lust auf Streit – aber ihre Argumentation, bzw. genauer ihre Aussage „Der und der war da und da schon mal Kdr!“ habe ich schon dutzende Male gehört und zwar immer genau von den Leuten, die meinen, dadurch wäre ja dann alles in Butter (SanStOffz von FüSan im BMVg z.B.) . Ist es aber nicht, nur wird dadurch jedwede sinnvolle Debatte im Keim erstickt. Daher meine Reaktion.
Das jemand bei KFOR Kdr ist heisst…genau, nichts. Liebevoll auch Grüßaugust genannt und zu Repräsentationszwecken benötigt, die Arbeit machen andere, solange es nicht brennt. Und genau da liegt der Hase im Pfeffer. Weitere Erläuterungen entnehmen sie einfach dem Post von Thomsen, dann brauche ich das nicht nochmals ausführen.
@NMWC:
„So, und nun schauen wir mal nach dem Kdr KFOR DEU 30. EinsKtgt und stellen fest:
Dr. Oberstarzt“
Dr Rubbert saß sechs Monate auf seinem Thron in Prizren und wahrgenommen haben wir ihn eigentlich nur einmal: allgemeines Verbot des Tragens des Buschhutes (bei durchschnittlich 40 Grad Celsius über ca. 3 Monate!).
Als Gegenpart hatte er (A16) dann im DDO DtA HQ KFOR einen BtlKdr alter Art (B3) der alles in Frage stellte.
Wir sind also wieder einmal bei der Befähigung zum Mikromanagement angekommen.
Als dann Ende Juli 2011 die Unruhen begannen hat COM KFOR von vorne geführt und somit wurde der Kdr KFOR DEU 30. EinsKtgt nicht mehr gefordert (zur allgemeinen Erleicherung).
Jeder SanOffz sollte auch zum Infanteriezugführer ausgebildet werden damit er im Ernstfall weiß wie der Hase läuft…..
@cosmo, Voodoo, Thomsen, MD.:
Und all die Bedenken, Anmerkungen sowie Bewertungen die hier geäussert wurden stelle ich nicht in Frage.
Es liegt mir fern darüber ein Urteil in den Raum stellen zu wollen, da ich! aus meinem Dunstkreis Marine mit SanPersonal (übergreifend gesprochen) und weiterem eingeschifften SanPersonal einen Erfahrungsschatz vertrete, der von diesen auch überhaupt nicht erwartet das Führen eines Kriegsschiffes und seiner Besatzung zu bewerkstelligen. Die Sanis sind an Bord eine Stellgröße die mit dazugehört. Denn spätestens im Gefecht/Schadensfall brauche ich sie. Und als solche Stellgröße die zur Besatzung gehört verstehen sich die meisten auch.
Nochmal zur Verdeutlichung:
Ich wollte lediglich auf den Sachverhalt hinweisen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Das dies hier als Anlass genommen wird meine Beweggründe in den Vordergrund zu stellen, anstatt dies einfach mal als Beitrag hinzunehmen finde ich „schön“. Es gehört mittlerweile in diesem Forum bei manchen Themen wohl zur Kultur. Darunter hat die Qualität der Diskurse m.E. in letzter Zeit durchaus gelitten. Zum Glück aber nicht bei allen Themen.