Und es bleibt doch beim „waffenlosen Dienst“?

Zu meinem Kommentar zu der Gerichtsentscheidung, dass auch Angehörige des Sanitätsdienstes der Bundeswehr die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragen dürfen, ist ein (verspäteter) Nachtrag nötig. Ich sehe nämlich (leider erst jetzt) bei den Kollegen vom ADLAS-Magazin den Tagesbefehl des Inspekteurs Sanitätsdienst vom 23. Februar, der mich nun wieder ein wenig ratlos macht. Auszüge:

Die Anwendung unserer Kenntnisse in den Einsatzgebieten der Bundeswehr erfordert darüber hinaus auch eine solide militärische Ausbildung, um dort bestehen zu können, wo unsere Fähigkeiten dringend gebraucht und anderweitig nicht ersetzt werden können. Sie sehen sich dort zu Recht auf Augenhöhe mit den Kameradinnen und Kamerden der von uns zu unterstützenden Truppenteilen (sic). Das Berufsbild des Sanitätsdienstes ist in dieser Doppelfunktion einzigartig.

(…)

Ohne die Auswertung der Entscheidungsgründe vorweg nehmen zu wollen, ist durch die die Entscheidung des 6. Senats der Charakter des Sanitätsdienstes als „waffenloser Dienst“ nicht in Frage gestellt.

Ach so. Ich hatte bislang einfach nicht verstanden, dass für einen waffenlosen Dienst eine solide militärische Ausbildung erforderlich ist. Muss wohl mit der Doppelfunktion zusammenhängen.