Breaking News: Kein Dienstvergehen von Oberst Klein
Das ganz schnell zur Info vom Presse- und Informationszentrum des Heeres:
Kein Dienstvergehen von Oberst i.G. Georg Klein festgestellt
Die Bundesanwaltschaft hat am 16. April 2010 das Ermittlungsverfahren gegen Oberst i.G. Klein wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz eingestellt, weil sein Handeln nach den maßgeblichen Kriterien des humanitären Konfliktvölkerrechts rechtmäßig war. Eine Strafbarkeit war daher sowohl nach den Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches als auch des allgemeinen Strafrechts nicht gegeben.
Hierauf hat der Inspekteur des Heeres in seiner Eigenschaft als Einleitungsbehörde die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft beauftragt, im Rahmen sachgleicher disziplinarer Vorermittlungen zu prüfen, ob das Handeln von Herrn Oberst i.G. Klein dienstrechtlich zu beanstanden sei.
Gegenstand der disziplinaren Prüfung war, ob Oberst i.G. Klein mit seinem Handeln im Rahmen der VN mandatierten ISAF Mission gegen die zum Ereigniszeitpunkt gültigen nationalen wie internationalen Einsatzregeln verstoßen hat.
Diese Vorermittlungen gemäß der Wehrdisziplinarordnung sind nunmehr abgeschlossen:
Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen haben sich nicht ergeben.
Ich möchte anmerken, das Ermittlungen bei Dienstvergehen und deren Puplikmachung, die Zustimmung des Angeklagten (Oberst Klein) bedarfen. Da wir dies nun hier lesen können, muss Oberst Klein seine Zustimmung zur Puplikmachung gegeben haben. Letztlich war diese „Ermittlung“ eine reine Formalität.
@Bang50
Weder muss bei Ermittlung zu einem Dienstvergehen eine Zustimmung hinsichtlich Veröffentlichung erfolgen – alle Erkenntnisse sind grundsätzlich nur den mit den Ermittlungen befasten/zuständigen Personen zugänglich noch spricht man von Angeklagten