Neues Gesetz soll schnellere Beschaffung von Rüstungsgütern ermöglichen

Mit zahlreichen Ausnahmen von geltenden gesetzlichen Regelungen will die Bundesregierung die schnellere Beschaffung von Rüstungsgütern für die Bundeswehr ermöglichen. Ein geplantes Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz soll sich dafür an einem bereits vorliegenden Gesetzentwurf für einen schnelleren Einsatz von verflüssigtem Erdgas orientieren, sieht aber auch weiter gehende Ausnahmen vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor.

Die Eckpunkte für den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen der Bundeswehr, die am (gestrigen) Mittwoch im Bundeskabinett beraten wurden, liegen Augen geradeaus! vor. Ziel der neuen Regelungen ist die schnellstmögliche Durchführung der Vergabeverfahren für die Bundeswehr vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage. Damit soll die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte möglichst rasch erhöht werden.

Im Kern soll der Gesetzentwurf die im Vergaberecht vorgesehenen Nachprüfverfahren beschleunigen – faktisch also bei einer Vergabe unterlegenen Unternehmen weniger Möglichkeiten geben, auf die Entscheidung über den Lieferanten nachträglich einzuwirken. Bislang können Firmen, die bei einem Auftrag nicht zum Zuge gekommen sind, die Vergabe zunächst rügen und dann von der Vergabekammer des Bundeskartellamts überprüfen lassen.

Sollte das Unternehmen in diesen beiden Verfahrensschritten unterliegen, kann es zudem beim Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Vergabeentscheidung klagen. Diese Verfahren können dazu führen, dass sich die Beschaffung von Waffensystemen und Ausrüstung über Jahre hinzieht.

Die Beschleunigung von Nachprüfungsverfahren solle sich an dem Vorgehen im Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases orientieren, heißt es in den Eckpunkten. Dieses Gesetz soll die Errichtungvon Infrastruktur für Flüsiggas erleichtern, um die Abhängigkeit von russischem Erdgaslieferungen zu verringern.

Darüber hinaus sind weitere konkrete Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorgesehen. Unter anderem sollen Unternehmen aus Drittstaaten keine Anträge auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens mehr stellen können. Prominentestes Beispiel für ein solches Vorgehen war die Klage der Firma General Atomics (KORREKTUR: Nicht General Dynamics), die sich gegen die Entscheidung für israelische Drohnen des Typs Heron TP gewendet hatte.

Die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr sollen zudem einfacher als bisher berücksichtigt werden können. So ist unter anderem vorgesehen, die Ausnahmeregelungen für eine einfachere Vergabe für die Nachrichtendienste im GWB-Paragraphen 145 auch für das militärische Nachrichtenwesen anzuwenden. Die Regelungen für Beschaffungen im Rahmen von internationalen Organisationen – faktisch die NATO – in diesem Paragraphen sollen präzisiert werden.

Mit dem neuen Gesetz soll zudem eine Vorschrift nicht mehr für Rüstungsbeschaffungen gelten, die zum Schutz mittelständischer Unternehmen eingeführt wurde: Die Pflicht zur Losvergabe nach Paragraph 97 Absatz 4 GWB soll aufgehoben werden:

Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Für eine weitere Beschleunigung der Bundeswehr-Beschaffung sollen zudem Wartefristen bei der Vergabe gestrichen werden. So sieht Paragraph 134 des GWB vor, dass unterlegene Bieter zunächst informiert werden müssen und ein Auftrag erst 15 Tage später erteilt werden darf. Die Regelung in Paragraph 135, dass diese Vergabe sonst von vorherein ungültig ist, soll für Rüstungsbeschaffung künftig nicht gelten.

Wie auch das LNG-Beschleunigungsgesetz soll das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz nur befristet gelten. In den Eckpunkten sind dafür bislang fünf Jahre Geltungsdauer vorgesehen.