Auslandsmissionen der Bundeswehr, Januar 2022: EUNAVFOR MED Irini
Die von der Europäischen Union geführte militärischen Krisenbewältigungsoperation im Mittelmeer der European Naval Forces Mediterranean (EUNAVFOR MED) Irini soll in erster Linie das UN-Waffenembargo gegen Libyen überwachen. Irini löste 2020 in dieser Aufgabe die vorherige EU-Mission Sophia ab, die am Streit der Mitgliedsstaaten über den Umgang mit aus Seenot geretteten Migranten und Flüchtlingen zerbrochen war. Die neue Mission soll faktisch durch die zugeteilte Region im Mittelmeer die Aussicht auf solche Rettungen minimieren, obwohl – auch nach dem deutschen Mandat – diese Aufgabe grundsätzlich bleibt.
Die Deutsche Marine stellt für diese Mission derzeit einen Seefernaufklärer des Typs P-3C Orion, der von der deutschen Basis in Nordholz aus zu einzelnen Flügen über dem Mittelmeer startet, außerdem Stabspersonal. Die Stärke der Bundeswehr bei Irini liegt deshalb derzeit bei rund 20 Soldaten. Möglich ist eine Obergrenze von 300, die genutzt wird, wenn ein Schiff in diese Mission entsandt wird.
Das aktuelle Mandat (Bundestagsdrucksache 19/27661) läuft bis Ende April 2022 und war zuletzt im April vergangenen Jahres verlängert worden. In der Abstimmung hatten SPD und FDP fast geschlossen zugestimmt, die Grünen hatten sich überwiegend enthalten.
Auftrag (Auszug):
Für die beteiligten Kräfte der Bundeswehr ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Unterstützung bei der Umsetzung des Waffenembargos der VN gegen Libyen durch luft-, satelliten- und seegestützte Mittel durch Sammeln von Informationen über die illegale Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material nach und aus Libyen durch Patrouillen luft- und seegestützter Mittel sowie Durchführung von dazu erforderlichen Maßnahmenim Einsatzgebiet;
b) Lagebilderstellung und -bereitstellung im Einzelfall, einschließlich des Lagebildaustausches mit anderen im Sinne des Auftrages tätigen Organisationen und Einrichtungen;
c) Anhalten, Kontrolle, Durchsuchung und Umleitung von Schiffen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Verstoß gegen das gegen Libyen verhängte Waffenembargo der VN Waffen oder zugehöriges Material nach oder aus Libyen befördern oder dabei unterstützen; (…)
h) Beobachtung und Überwachung illegaler Ausfuhren von Erdöl aus Libyen und Sammeln diesbezüglicher Informationen, einschließlich zu Ausfuhren von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen; (…)
j) Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten der libyschen Küstenwache und Marine und Ausbildung bei Strafverfolgungsaufgaben auf See, insbesondere zur Verhinderung von Schleuserkriminalität und Menschenhandel, im Einsatzgebiet und/oder auf Einladung in einem Mitgliedstaat der EU; (…)
m) Leisten eines Beitrags zum Auftrag der EU bei der Aufdeckung und Beobachtung von Schleuser- und Menschenhändlernetzwerken durch Sammeln von Informationen und durch Patrouillen von Luftfahrzeugen;
n) Sammlung und Speicherung der Daten zu Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Daten zu Straftaten von Bedeutung für die Si-cherheit der Operation, die IRINI an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und die zuständigen Stellen der EU weiterleiten kann, nach Maßgabe des geltenden Rechts;
Rechtliche Grundlagen:
Die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Operation EUNAVFOR MED IRINI erfolgt auf der Grundlage
a) des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (VN) von 1982,
b) des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000,
c) des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-,See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000,
d) der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1970 (2011),1973 (2011), 2009 (2011), 2095 (2013), 2146 (2014), 2174 (2014), 2240(2015), 2259 (2015), 2278 (2016), 2292 (2016), 2312 (2016), 2357 (2017),2362 (2017), 2380 (2018), 2420 (2018), 2437 (2018), 2441 (2018), 2473(2019), 2491 (2019), 2509 (2020), und 2510 (2020) in Verbindung mit
e) dem Beschluss 2020/472/GASP des Rates der Europäischen Union (EU) vom 31. März 2020 sowie den diesen Beschluss inhaltlich im Wesentlichen fortschreibenden Folgebeschlüssen
(Foto: Seefernaufklärer Orion P-3C der Deutschen Marine beim ersten Flug für Irini im Jahr 2022 am 4. Januar – Foto MFG3)
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