Dokumentation: Verschärfte Sicherheitsüberprüfung für Soldaten in kritischen Bereichen – mit Blick in soziale Netzwerke
Angesichts der bekannt gewordenen rechtsextremistischen Vorfälle in der Bundeswehr soll die Sicherheitsüberprüfung von Soldatinnen und Soldaten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen verschärft werden. Dazu gehört auch der Blick auf den Auftritt in sozialen Netzwerken. Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den das Bundeskabinett bereits am 10. Februar beschlossen hat – zur Dokumentation ein Blick auf die wesentlichen Punkte der Neuregelung.
Die geplante Verschärfung hatte das Verteidigungsministerium schon im September vergangenen Jahres nicht zuletzt mit Blick auf das Kommando Spezialkräfte (KSK) angekündigt. Zudem sollen künftig alle Reservisten vor ihrem Dienst einer (einfachen) Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, auch wenn die bislang nicht durch die Art ihres Dienstpostens ohnehin vorgegeben war.
Der Gesetzentwurf wurde bislang noch nicht im Bundestag behandelt; da er aber bereits an den Bundesrat weitergeleitet wurde, liegt er dort zum Nachlesen vor (Bundesratsdrucksache 154/21). Im Einzelnen:
• Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen in der Bundeswehr sind zwar im Gesetz noch nicht näher definiert; dafür ist eine spätere Rechtsverordnung des Verteidigungsministeriums in Abstimmung mit dem Innenressort vorgesehen. Die Einleitung des Gesetzestextes macht allerdings schon recht deutlich, dass mit dieser Eingrenzung vor allem Spezialkräfte gemeint sind, aber auch bestimmte IT-Spezialisten:
In solchen Verwendungen werden Soldatinnen und Soldaten in besonderem Maße qualifiziert. Dies ist zur Gewährleistung einer umfassenden Schlagkraft der Streitkräfte und zur Bereithaltung von militärischen Fähigkeiten für besondere Einsatzlagen unabdingbar. Auf Grund ihrer besonders qualifizierenden Ausbildung und ihrer Kenntnisse verfügen diese Soldatinnen und Soldaten (häufig auch ohne dabei auf militärische Waffen oder auf organisatorische Elemente der Streitkräfte zurückgreifen zu müssen) über eine individuelle militärische Wirkfähigkeit, welche diejenige der übrigen Soldatinnen und Soldaten sehr deutlich übersteigt: Etwa herausragende Kampffertigkeiten mit und ohne Waffen, besondere Kenntnisse über Einsatzmöglichkeiten von Sprengmitteln oder Kompetenzen für Cyberoperationen. Die Folgen eines Missbrauchs dieser Kenntnisse und Fertigkeiten könnten sehr weit-reichend sein. Verwendungen, in denen derartige Qualifizierungen und Kenntnisse vermittelt werden, sind daher als ganz besonders sicherheitsempfindlich zu qualifizieren.
• Für diese Bereiche mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen legt ein neuer Paragraph 3a im Soldatengesetz fest:
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
• In diesem neuen Paragraphen wird auch die Überprüfung eines Auftritts in sozialen Netzwerken festgeschrieben, einschließlich der Pflicht, für solche social-media-Präsenzen einen eventuellen Nickname, also das Pseudonym, offenzulegen:
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicher-heitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass (…)
2. zu der betroffenen Person – abweichend von § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Einsicht genommen wird
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netzwerk, der für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar ist,
3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzugeben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchen Namen sie dort derzeit angemeldet ist
Dabei wird auch der Begriff soziales Netzwerk in der Begründung näher definiert:
Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, Inhalte mit anderen Nutzerinnen oder Nutzern zu teilen oder einer darüber hinaus gehenden Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z. B. Facebook, Twitter, Snapchat, Instagram, YouTube, TikTok, XING und LinkedIn. Abzugrenzen davon sind Plattformen, die ausschließlich der Individualkommunikation mit gezielt ausgewählten Nutzerinnen oder Nutzern dienen. Messenger-Dienste, wie etwa Whats-App, sind daher keine sozialen Netzwerke in diesem Sinne. (…) Die Einsichtnahme in öffentlich zugängliche Internetseiten sowie in Teile sozialer Netzwerke der zu überprüfenden Soldatin oder des zu überprüfenden Soldaten, die für alle Mitglieder des Netzwerks sichtbar sind, ist zudem präventiv geeignet, zu einer prognostischen Einschätzung möglicher Entwicklungstendenzen der zu überprüfenden Soldatinnen oder der zu überprüfenden Soldaten zu gelangen.
So weit so scheinbar klar – die Frage ist allerdings, wie geschlossene Nutzergruppen zum Beispiel auf Facebook eingeordnet werden: Öffentliches zugänglich machen oder Individualkommunikation? (Ich bemühe mich um Klärung.)
• Die Fristen für die Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung werden verkürzt.
• Jede Reservistin und jeder Reservist, der zu einer Reservistendienstleistung antritt (früher hieß das Wehrübung), soll künftig eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchlaufen – das folgt der Logik bei neu eingestellten Soldat*innen, die vor der Ausbildung an Kriegswaffen ebenfalls überprüft werden sollen. Die geplante Neufassung im Reservistengesetz:
(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüber-prüfung durchzuführen.
Der Verweis auf §60 des Soldatengesetzes ist ziemlich weitgehend – damit sind zum Beispiel auch die Einsätze von Reservisten in der Amtshilfe bei der Coronavirus-Pandemie erfasst.
Die Neuregelungen sollen, so ist es im Entwurf angelegt, allerdings nicht sofort in Kraft treten: Geplant ist dafür der 1. Oktober 2022. Allein schon, um das für die zusätzlichen Überprüfungen nötige zusätzliche Personal zu bekommen.
(Archivbild: Auch die Kampfschwimmer der Marine gehören voraussichtlich zu den Einheiten in besonders sicherheitsempfindlichen Bereichen. Hier bei einer Übung im März 2014 – Andrea Bienert/Bundeswehr)
Na denn man los. Hat die Präsidentin des MAD schon einen neuen Büroanbau und Personalaufstockung beantragt? Das wird sonst nichts, mangels Masse.
@T.Wiegold
Zitat: So weit so scheinbar klar – die Frage ist allerdings, wie geschlossene Nutzergruppen zum Beispiel auf Facebook eingeordnet werden: Öffentliches zugänglich machen oder Individualkommunikation?
— Falls keine Sonderregelungen geschaffen, sondern auf bestehendes Recht bzw. die ständige Rechtsprechung abgestellt wird, gelten auch geschlossene Netzwerke nicht als Individualkommunikation, sondern als öffentliche Äußerungen. Denn in Strafverfahren wegen Volksverhetzung wurde verschiedentlich entsprechend geurteilt, mit der Begründung, dass die Teilnehmer einer solchen Gruppe damit rechnen müssten, dass ihre Beiträge durch andere Personen öffentlich gemacht werden könnten. Diese Argumentation ist zwar nicht unstrittig, stellt aber gegenwärtig den Maßstab des Strafrechts dar.
Was mich noch interessieren würde: Was wäre im Falle der Sicherheitsüberprüfung mit Leuten, die das ganze Social Media-Gedöns boykottieren? Immerhin kommt es in der freien Wirtschaft bereits vor, dass Bewerber ohne eine solche Präsenz abgelehnt werden, weil damit angeblich Aussagen über die Teamfähigkeit getroffen werden könnten. Erste Konzerne (wie der Eishersteller Ben&Jerry’s) wollen auf diese Weise sogar Extremisten „erkennen“, da nur diese einen Grund hätten sich zu „verstecken“.
Den Satz über „besondere Fähigkeiten “ die die normale Soldatische ausbildung überschreiten finde ich interessant. Dass würde ja darauf hinauslaufen dass ich gewisses Wissen nur mit einem Persilschein erwerben darf. Ähnlich als dürfte ich ein Chemie Studium mit dem Schwerpunkt Sprengchemie erst nach polizeilicher Überprüfung antreten.
„Jede Reservistin und jeder Reservist, der zu einer Reservistendienstleistung antritt (früher hieß das Wehrübung), soll künftig eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchlaufen“
Bisher wurde dies aus Gründen des Datenschutzes und der erheblichen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht in dieser pauschalen Form abgelehnt.
Aus der A2-1300/0-0-2 (öffentlich)
3.6.3.8 Sicherheitsüberprüfung
3217. Für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im GB BMVg sind vorrangig Reservistinnen und
Reservisten einzuplanen, für die bereits eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde.
Sicherheitsüberprüfungen sind durch die DSt nur einzuleiten, wenn die Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit konkret absehbar ist.
Man kann nun nicht jede Tätigkeit als „sicherheitsempfindlich“ (seT) klassifizieren. Merkmale sind regelmäßig:
– Zugang zu VS (VS – Vertraulich oder höher)
– Zugang zu Sperrzonen (z.B. DFmA)
– unbegleiteter zutritt zu DSt, die dem Sabotageschutz unterliegen
Fraglich ist auch, wie mit „einzubeziehenden personen“ (ezP, z.B. Ehepartnern) verfahren werden soll, oder anderen Dritten, z.B. Chatpartnern, auch wenn die Chats selbst – noch – nicht untersucht werden. Wie ist es beim Gaming?
Wie ist das bei dienstlichen Veranstaltungen (DVag) geregelt, z.B. für einen (1) Schießtag? Da stehen dann gerne zwischen 100 und 150 PAX auf der Matte, die dann alle für diesen einen Tag eine SÜ1 benötigen?
Oder die Reservisten der KVK/BVK, die als RDL eine Zusammenziehung in Form einer RDL haben?
Zudem: ich kann mir vorstellen, daß es aktive Kameraden – aber auch Reservisten – gibt, denen schon die SÜ3 („mit Sicherheitsermittlungen“) etwas weit geht und die keine weitere Verschärfung mittragen, und daher von einer weiteren Verwendung auf einem „super high confidential and secret“ DP absehen.
Zudem müßte man auch alle Änderungen – neue Chatgruppe, geänderter Nic – über den SiBe dem MAD melden; hinzu kämen wohl auch Online-Kommentare (Hallo @TW).
@Dante
Es ist üblich, daß man z.B. für bestimmte Lehrgänge – äh, Trainings – eine Konferenzbescheinigung (i.d.R. „Geheim“ oder „NATO Secret“) benötigt, also mindestens (mit Ermächtigung) eine SÜ2.
@pio-Fritz
Bisschen hinter der Lage, oder? https://www.tagesschau.de/investigativ/wdr/mad-131.html
@Dante
Ihnen ist schon klar, dass man nicht einfach so Soldat werden darf? Also, dass die Bundeswehr da aussuchen kann? Es ist doch absurd, wenn jetzt ein zusätzliches Auswahlkriterium kommt – neben zahlreichen schon bestehenden – jetzt rumzuningeln, dass ja nicht mehr jeder alles werden kann.
@muck sagt: 04.03.2021 um 11:50 Uhr
„Was mich noch interessieren würde: Was wäre im Falle der Sicherheitsüberprüfung mit Leuten, die das ganze Social Media-Gedöns boykottieren? Immerhin kommt es in der freien Wirtschaft bereits vor, dass Bewerber ohne eine solche Präsenz abgelehnt werden, weil damit angeblich Aussagen über die Teamfähigkeit getroffen werden könnten.“
Ich habe das so verstanden, das dieser Punkt mit abgeprüft wird. Wenn keine Socialmedia-Accounts vorhanden sind, dann eben nicht.
Und in der freien Wirtschaft, ja nun, da werden ja gerade im Personalgeschäft alle Nase lang irgendwelche neuen Säue durchs Dorf getrieben. Von irgendetwas muss die Coaching- und Personalberatergilde ja leben. Der Quatsch geht auch wieder vorbei, dann geht man eben nicht zu so einem Arbeitgeber. Das war früher schon so und ist heute nicht anders.
Bei der Betrachtung der o.a. Punkte stellen sich für mich zwei Fragen:
1.) Wie steht es bei der Social-Media-Pürfung mit der Einhaltung von Grundrechten (Privatsphäre, informationelle Selbstbestimmung etc.)? Es erscheint mir kaum haltbar, hier eine pauschalisierte Generalanforderung festzulegen, zumal der Dienstherr/Arbeitergeber so auch Kenntnis über Sachverhalte erlangen kann, die ihn absolut nichts angehen (beispielsweise etwaige Hinweise über die sexuelle Orientierung, usw.). Und die von @muck aufgeworfene Frage ist ebenfalls nicht unwichtig: Ist jemand ganz ohne Social-Media-Präsenz dann noch verdächtiger, weil man vermuten muss, dass sie oder er bereits in den Tiefen des DarkNets unterwegs ist?
2.) Ein beorderter Reservist hat – zugegebenermaßen erst ab einer gewissen Ebene – oftmals bereits eine höherstufige Sicherheitsüberprüfung für seinen Dienstposten. Ist diese tiefergehende Überprüfung damit zukünftig hinfällig, weil immer nur die aktuelle Überprüfung zählt oder wie darf man sich das in diesen Fällen vorstellen? Ich sehe sehe nämlich für die Truppe die Gefahr, dass zukünftig die Zahl an Reservedienstleistungen drastisch abnehmen wird, da man bei Dienstantritt aufgrund „(noch) nicht vorliegender Ü“ wieder nach Hause geschickt wird …
Das mit den sozialen Netzwerken wurde in der Vergangenheit immer wieder von übereifrigen Abrechnern der Kompetenz Zentren Travel Management Bundeswehr praktiziert.
Da ging es um den Status ledig und verheiratet bei den Trennungsgeldempfängern, ich habe das selbst erlebt. Teilweise wurde auf Grund des in Facebook angegebenen Beziehungsstatus die Reisebeihilfe nur alle 30 Tage bezahlt. Leider wurden, trotz Beschwerde die Damen und Herren nicht zur Verantwortung gezogen.
Pio-Fritz sagt:
04.03.2021 um 11:36 Uhr
Na denn man los. Hat die Präsidentin des MAD schon einen neuen Büroanbau und Personalaufstockung beantragt? Das wird sonst nichts, mangels Masse.
Ich kann mich noch sehr gut daran erinnern, daß die Parteien, die jetzt Zeter und Mordio rufen, den MAD eigentlich abgeschaffen wollten.
Warum sich nicht einmal gepflegt neukrank lachen? Einmalig 35.100 Stunden und jährlich 21.600 Stunden Stunden Aufwand zur Überprüfung von beorderten und nicht beorderten Reservisten sind kein Pappenstiehl. Und wieso nur Angehörige der Bundeswehr? Warum nicht alle Angehörigen der Polizeien der Länder und des Bundes, wenn wir schon dabei. Und warum nur soziale Medien, warum nicht auch die Nutzernamen und Seiten wie in diesem Blog?
Vielleicht etwas auf einer ruhigen Tonart: Ich halte die Maßnahmen für aktionistisch und für weiteres Wasser auf die Mühlen von den gesellschaftlichen Kräften, die schon immer einen Generalverdacht gegen unsere Männer und Frauen in Uniform hegen. Ganz zu schweigen von der praktischen Umsetzung, die Männer und Frauen vom BMAD scheinen mir derzeit als nicht unbedingt zeitlich unterfordert zu sein. Ich halte die jetzigen Strukturen und Gesetze jedenfalls für ausreichend, den Mangel abzustellen. Bei den mir bekannten letzten Fällen – und wenn wir schon dabei sind, auch der Munitionsfrage beim KSK – hätte die richtige Anwendung der schon bestehenden Instrumentarien dies verhindern können.
Also ich finde, dass das noch nicht weit genug geht… Warum muss der Soldat nicht auch erlauben, dass seine EMails kontrolliert werden? Außerdem ist doch klar, dass die Gedankenverbrecher sich in den vermeintlichen sicheren Bereich der Messenger und Telefonie und natürlich der Post (oder gar ins Private :O ) zurückziehen werden. Was ist also durch diese halbgare Lösung gewonnen? Die Lösung kann also nur das Abhören und Mitlesen sein…und natürlich auch der ein oder andere unangemeldete Hausbesuch.
Wer als A7 ein Grundgehalt von immerhin 2,5 bis 3,2 brutto haben will (gibts ja sonst nirgends), der wird das auch mal lächelnd alle 5 Jahre über sich ergehen lassen.
Lasst uns also gemeinsam die Demokratie retten und wer dagegen ist, der ist sowieso nur ein N…, ihr wisst schon *SarkasmusAus*
@muck:
Naja, da bin ich durchaus Teilverweigerer. Facebook hatte ich mal, inzwischen sind mir diese Art Plattformen aufgrund ihres Gebarens tief suspekt. Zudem begibt man sich dabei häufig in eine Filterblase, die durch die dort verwendeten Algorithmen noch zusätzlich verstärkt wird.
@Dante:
Genau so etwas in dieser Richtung bedeutet es, ja. Und das ist irgendwo auch ok. Sie dürfen ja auch einen Handel mit Gebrauchtwagen nur dann eröffnen, wenn Sie keine relevanten Vorstrafen haben. Oder einen Bewachungsdienst. Oder, wenn Sie Erzieher werden wollen…
Auf welcher (gesetzlichen?) Grundlage wurden denn bisher Angehörige der Bundeswehr einer Ü3-Überprüfung unterworfen, und warum ist diese Grundlage hier offenbar nicht ausreichend, so dass es einer neuen Grundlage bedarf?
Die Änderung des Soldatengesetzes hinsichtlich der Sicherheitsüberprüfung scheint mir leider kein besonders glücklicher Ansatz zu sein. Mit dieser Änderung drohen die zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten Standards bei Sicherheitsüberprüfungen weiter zu zerfleddern.
Es erschließt sich mir nicht, dass nun bei den Sicherheitsüberprüfungen in Bereichen der Bundeswehr („Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen“) strengere Maßstäbe gelten sollen als etwa bei Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes. Bei Mitarbeitern der Bundespolizei wird nach meiner Kenntnis bislang im Grundsatz überhaupt keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt, sofern es nicht für eine besonders Verwendung erforderlich ist (es erfolgt lediglich eine Abfrage der Bewerberdaten in polizeilichen Auskunftssystemen). Da muss man sich schon fragen, ob diese Änderung nur für Angehörige der Bundeswehr nun verhältnismäßig ist. Wahrscheinlich ist, dass es dazu kam, weil die Federführung für Änderungen des Soldatengesetzes beim BMVg, für Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Regel beim BMI liegt.
Logischer wäre es in jedem Fall gewesen, das Niveau der Sicherheitsüberprüfung für per Verordnung bestimmte Bereiche (z.B. KSK) über das Sicherheitsüberprüfungsgesetz auf das Niveau der Überprüfung für das Personal der Nachrichtendienste zu heben. Für deren Personal werden im Bereich der Sicherheitserklärung bereits weitere Daten abgefragt (z.B. Geschwister). Diese Liste könnte man dann Problemlos um Benutzernamen in sozialen Medien erweitern. Ebenso könnten die Wiederholungs-/Aktualisierungsfristen dann analog angepasst werden.
Allerdings sehe ich das Verbesserungspotential bei der Sicherheitsüberprüfung im Bereich der Extremismusabwehr vor allem im handwerklichen Bereich sowie der Kapazität der Sicherheitsermittler und zuständigen Sachbearbeiter für den Abschluss einer Überprüfung als bei gesetzlichen Defiziten.
Es macht Sinn – wenn man CIR als Gefechts-Domäne erkannt und etabliert hat , ZU RECHT !, bieten Vernetzungs-Aktivitäten der eigenen Leute eine mögl. Lücke, die man nicht länger ausblenden kann.
@ metallkopf Aber nur weil ich gerne „Ballerspiele“ spiele, setze ich dass doch nicht automatisch in die Realität um. Das macht so ziemlich die Hälfte der Bevölkerung ohne abzudrehen. Wer will denn kommen und darauaus moralische Inkompetenz feststellen?
@Metallkopf
—Freilich, doch ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis steht keinen Interpretationen offen. Es gibt ihn oder es gibt ihn nicht. Wohingegen eine Überprüfung auf politische Zuverlässigkeit selbst dann noch subjektiv wäre, wenn eine allgemein akzeptierte Extremismusdefinition angelegt (also wertend angewendet) würde.
Anhand der Aussagen der amtierenden MAD-Präsidentin und ihres Vorgängers lässt sich nachzeichnen, wie sich die Maßstäbe der Behörde binnen weniger Jahre gewandelt haben. Was aber folgt daraus? Sind Extremisten heute nicht mehr so wie Extremisten vor fünf Jahren? Hat der MAD damals geschlampt?
Worauf ich hinaus möchte, ist, dass man hellhörig werden kann, sobald eine Situation geschaffen wird, in der zwei Sachbearbeiter zu zwei unterschiedlichen Auffassungen gelangen könnten. Nicht nur geht es um Grundrechte, es taucht auch die alte Vexierfrage auf: Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Droht nicht die Gefahr, dass irgendein „Reichsbürger“ seine Gesinnungsgenossen durchwinkt, oder aber ein gewöhnlicher Konservativer zu Unrecht aussortiert wird, weil sich der Sachbearbeiter über seine Tweets ärgerte? Idealerweise wäre der Ermessensspielraum des MAD gering, aber das Gegenteil scheint gewollt.
Alles in allem könnte ich mir vorstellen, dass sich bei strikter Anwendung dieser Vorschriften und Durchforstung eines jeden Tweets der Rekrutenmangel der Bundeswehr verschärfen wird. Plädiere ich also dafür, unzuverlässige Leute einzustellen? Selbstverständlich nicht.
Aber ich sehe nicht schon darin, dass trotz vorangegangener Überprüfung hin und wieder Extremisten in der Bundeswehr enttarnt werden – anstatt im Vorhinein aussortiert zu werden –, einen Beweis dafür, dass der MAD die falschen Maßstäbe anlegte.
Vielmehr sehe ich hier Symbolpolitik, in etwa so, wie nach jedem Amoklauf am Waffengesetz gebastelt wird – was einfach ist und schnell geht – anstatt die heißen Eisen in puncto Sozial- und Bildungspolitik anzugehen – was lange dauert und teuer ist. Im vorliegenden Fall sehe ich eher die Innere Führung gefragt als den MAD.
@Dante
Was sollen Ballerspiele mit dem Thema zu tun haben?
Früher:
Mehrere hundert ehemalige Wehrmachtsangehörige von 1955 bis in die 80-er in der Bundeswehr bei einer Gesamtfriedensstärke von 495.000 Soldaten. Etliche davon glühende Antikommunisten und Ewiggestrige, die sich gerade so eben mit der Demokratie arrangiert hatten. Viele mit EK und RK am Dienstanzug. Kurzum, nach heutigen Maßstäben alles Fälle für den MAD/Verfassungsschutz. Dazu aktive Netzwerke ehemaliger Frontsoldaten im Dienst und außerhalb. Waffen und Munition in Hülle und Fülle.
Und das Ergebnis: Es gab zu keinem Zeitpunkt (korrigieren Sie mich) konkrete Anzeichen oder Vorbereitungen eines gewaltsamen Umsturz- oder Putschversuches von aktiven oder ehemaligen Bw-Angehörigen. Kurzum eine Armee im Geiste der damaligen Gesellschaft, die ihren Auftrag (mit allen Verwerfungen, Unfällen und Skandalen) bis 1989 erfüllte.
Heute:
???
@Bergwächter
Ich gehe davon aus, daß alle Angehörigen des KSK mindestens eine SÜ2 (VS oder „nur“ Sabotageschutz) – ggf. mit Auflagen – haben.
@DIN A4
Die erforderliche Überprüfung ist für jeden einzelnen Dienstposten festgelegt; dies bestimmt der Dienststellenleiter, i.d.R. auf Vorschlag seines Sicherheitsbeauftragten.
@muck
„Idealerweise wäre der Ermessensspielraum des MAD gering, …“
Letztinstanzlich entscheidet bei einem negativen Votum des BAMAD der / die Geheimschutzbeauftragte des BMVg (SÜ2 (*) und SÜ3) bzw. des SKA (SÜ1), ggf. nach persönlicher Vorsprache des / der Betroffenen.
Interessant zu wissen wäre, in wie viel Fällen der / die Geheimschutzbeauftragte „ins Risiko geht“ und dann doch (eingeschränkt / Auflagen) grünes Licht gibt.
Im übrigen liegt hier tatsächlich die Crux: oftmals ist ein DP als „sicherheitsempfindlich“ (seT) eingestuft, wobei dies für den täglichen Dienstbetrieb überhaupt nicht erforderlich ist.
(*) für die SÜ2 habe ich die Zuständigkeit leider jetzt nicht „auf der Pfanne“
Thomas Melber:
„@Bergwächter
Ich gehe davon aus, daß alle Angehörigen des KSK mindestens eine SÜ2 (VS oder „nur“ Sabotageschutz) – ggf. mit Auflagen – haben.“
Habe ich etwas anderes behauptet? Es geht hier nicht um Personal mit Ü2, sondern es geht um Personal, das bislang schon eine Ü3 hatte. Es soll dem Gesetzentwurf zufolge eine weitere Sonderstufe einer Sicherheitsüberprüfung Ü3 („Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen“) eingeführt werden. Diese wird nun jedoch nicht über das Sicherheitsüberprüfungsgesetz normiert, sondern über das Soldatengesetz. Sie steht zudem gänzlich außerhalb der bisherigen Systematik Ü1-Ü3 sowie VS/Sabotageschutz.
Ein solches Vorgehen führt zu einer Diffusion des Sicherheitsüberprüfungsrechts und potentiell zu divergierenden Standards zwischen Bund und Ländern bei den Sicherheitsüberprüfungen. Beides ist aus unterschiedlichen Gründen nicht wünschenswert. Es ist in jedem Fall fragwürdig, dass für Angehörige des KSKs (denn auf diese zielen die Änderungen des Gesetzentwurfes ab) schärfere Standards gelten sollten als für Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder des Bundesnachrichtendienstes.
Wenn dann sollte eher eine Änderung des SÜG angestrebt werden statt dieser Änderung über das Hintertürchen Soldatengesetz. Z.B. könnte man einen per Verordnung bestimmten Personenkreis (Angehörige des KSKs, Kampfschwimmer, …) in den § 13 Abs. 4 SÜG aufnehmen. Selbiges gilt dann für den § 17 SÜG („Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung“). Hier könnte ebenfalls ein Ausnahmetatbestand für die Angehörigen des im dann angepassten § 13 Abs. 4 SÜG aufgeführten Personenkreises geschaffen werden (z.B. Aktualisierung nach 30 Monaten, Wiederholungsüberprüfung nach 5 Jahren).
Ü1 vor jeder RDL?
Es ist sich niemand bewusst, dass zB im Bereich der ZMZ im Jahr sehr viele kurze RDL’s gefahren werden.
Oder telefonisch aktiviert werden kann.
Arbeitet an solchen Entwürfen auch mal jemand, der Ahnung von der Materie hat???
Das ist absurd.
Weder vom MAD leistbar, noch den Wehrübenden zuzumuten.
Vor der Beorderung, ok – aber nicht vor jeder Übung bzw RDL.
@Bergwächter sagt: 04.03.2021 um 20:57 Uhr
Zustimmung. Zumal die ja beabsichtigte „intensivere“ Sicherheitsüberprüfung ja teilweise auch nur eine Frage der Praxis ist. Auf der Basis des gleichen SÜG sind die vergleichbaren Sicherheitsüberprüfungen nach meiner Kenntnis zwischen BND und Bw schon heute in der Realität divergierend.
Die unsystematische Zuordnung ins SG ist nicht klug.
@rrutk sagt:
04.03.2021 um 22:42 Uhr
„Ü1 vor jeder RDL?
Das ist absurd.“
So ist es doch gar nicht geplant…
Herr Wiegold hat doch den
Gesetzentwurf verlinkt…
Auszug:
„Die Anwendbarkeit der Regelung wird auf diejenigen Reservistinnen und Reservisten eingrenzt, bei denen ein tatsächlicher und zeitlich nicht nur geringfügiger Reservistendienst nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes in Betracht kommt.“
„Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.“
Also abwarten, wie das Gesetz in einer
entsprechenden Rechtsverordnung
umgesetzt wird.
Und dies betrifft ja auch die Aktiven:
„Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.“
Anfangsbedarf : 1300
Dann jährlich : 500
bei ca. 175000 BS/SaZ
Wie der MAD dies händelt, wird
man sehen, aber auch dies ist
doch auch nichts Neues…
In über 30 Jahren, die ich jetzt
dabei bin… war dies nicht anders.
Da mussten schon immer in
der Kommunikation zwischen
S2, PST und Soldat pragmatische
Lösungen gefunden werden,
bis die SÜ abgeschlossen war.
Das hier dargelegte Verständnis von Social Media ist blauäugig. Eigentlich hat man sich gerade die Bestandteile herausgepickt, die gerade noch verhältnismäßig einfach auszuwerten sind. Vorausgesetzt der Kontrollierte ist kooperativ und nennt auch Zweit-, Dritt-… Accounts unter den Namen von Katze und Romanfigur. Ein durchschnittlicher Student ist heute schon auf den sauberen „offiziellen“ Account für die Personaler und die Derivate für Freunde, Spaß usw. gedrillt …
Aber wer die bisherigen Fälle von Extremismus verfolgt, der wird vor allem die Messenger als konspiratives Medium der Wahl zu hören bekommen. Klar ist ist ungleich härter in die geschlossenen Gruppen des Dark Social vorzudringen. Aber genau hier sind die wirklich interessanten Fälle zu finden. Da klickt man sich dann aber nicht mehr durch bunte Profile, da sind wir dann schnell bei V-Mann-Arbeit, wie sie auch bei physischen Gruppentreffen zum Einsatz käme.
Ich bin sehr skeptisch, dass die dargelegten Maßnahmen mehr als weitgehend harmlosen Beifang zutage fördern.
@Pham Nuwen
Das BAMAD ist zwar ein Nachrichtendienst, es darf aber – soweit ich weiß – keine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durchführen; im Inland sogar zwei Mal nicht. Auch verdeckte Ermittlungen unter Tarnidentitäten sind wohl nicht zulässig. In wie weit es möglich wäre, jemanden in eine Einheit / einen Verband mit passender Vita quasi einzuschleusen der dann dort (verdeckt) aufklärt, weiß ich nicht.
@Felix2:
Das Problem tritt dann auf, wenn man bestimmte Dinge zu genau in den Gesetzestext schreibt, so dass sie in der Verordnung nicht mehr vernünftig angepasst werden können.
Und diese Formulierung für das RG ist leider sehr präzise : „Für jeden Reservist… vor der Dienstleistung“.
@Thomas Melber: Sind „Nachrichtendienstliche Mittel“ nicht einheitlich definiert?
@Thomas Melber: „Das BAMAD ist zwar ein Nachrichtendienst, es darf aber – soweit ich weiß – keine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durchführen; im Inland sogar zwei Mal nicht. Auch verdeckte Ermittlungen unter Tarnidentitäten sind wohl nicht zulässig. In wie weit es möglich wäre, jemanden in eine Einheit / einen Verband mit passender Vita quasi einzuschleusen der dann dort (verdeckt) aufklärt, weiß ich nicht.“
Selbstverständlich darf der MAD unter den im Bundesverfassungsschutzgesetz und MADG genannten Voraussetzungen nachrichtendienstliche Mittel anwenden, zu denen auch auch verdeckte Ermittlungen gehören. Ebenso sind TKÜ-Maßnahmen bei vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen möglich und werden auch durch den MAD durchgeführt, was die Berichte der G10-Kommission belegen. Lediglich im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nicht zulässig. Erkenntnisse, die unabhängig von einer Sicherheitsüberprüfung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt wurden, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei der Sicherheitsüberprüfung berücksichtigt werden. Ebenso können im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung Erkenntnisse erlangt werden, die (ebenfalls unter gesetztlich bestimmten Voraussetzungen) den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gegen eine Person nach sich ziehen.
@Pham Nuwen:
Eine Organisation über Messenger ist in der Praxis überhaupt gar kein Problem… Bei solchen Netzwerken sind mit zunehmender Anzahl die Mitglieder die größte Schwachstelle. Es gibt immer einen, der Gewissensbisse kriegt und weiterleitet oder durchsticht. Gottseidank! Und dann kann interessiert mitgelesen werden.
Wird natürlich schwieriger, je eklektischer die Grüppchen werden. Konspirative Zellen von drei bis vier Mann, die aufeinander eingeschworen sind, kriegen sie vielleicht so nicht geknackt, aber mit derartigen Strukturen plant man vermutlich auch nicht den großen Umsturz. Aber eben davon träumen diese Gestalten ja regelmäßig…
@Bergwächter
Oh, touché! Ein Blick ins Gesetz erhellt ungemein.
@rrutk sagt:
05.03.2021 um 12:21 Uhr
@Felix2:
Das Problem tritt dann auf, wenn man bestimmte Dinge zu genau in den Gesetzestext schreibt, so dass sie in der Verordnung nicht mehr vernünftig angepasst werden können.
Und diese Formulierung für das RG ist leider sehr präzise : „Für jeden Reservist… vor der Dienstleistung“.
1. Es geht um konkrete Dienstleistungen
2. Wie alle neuen Sachverhalte… muss erst mal Routine reinkommen
und
3. Wird die SÜ nicht bei JEDER Dienstleistung erforderlich:
„… § 3a des Reservistengesetzes sieht eine einfache Sicherheitsprüfung für Reservistinnen und Reservisten vor, (…) insofern sie in den letzten fünf Jahren nicht bereits einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden.“
D.h. wenn z.B. der beorderte Reservist erst mal seine SÜ hat…
kann er problemlos die nächste 5 (!) Jahre Dienstleistungen
absolvieren, ohne erneute SÜ.
Hier werden wieder vermeintliche Probleme aufgebauscht,
die maximal in der „Anlaufphase“ relevant sein werden…
@Felix2:
Stimmt, jetzt auch gesehen.
Dann wäre es tatsächlich in Ordnung.
Wenn man dieses Detail nicht kennt, hört sich das ganz anders an.
Nichtsdestotrotz, ich bin gespannt, wieviele Reservisten damit rausfallen, weil ihnen der ewige Papierkram jetzt schon zuviel ist. Jedesmal Bündel von Papier.
Dänemark scheint eine RDL mit einem einzigen Formular hinzubekommen.
Ich glaube hier herrscht ein bisschen Unklarheit. Nach meinem Verstaendnis soll keine zusaetzliche „hoehere“ Stufe (oberhalb SUE 3 )“ eingefuehrt werden, sonder die SUE 3 auf die Soldaten ausgedehnt werden, fuer die es bisher keine Anlass fuer SUE 3 gab. Das war bisher nur der Fall, wenn die Taetigkeit Zugang zu als Geheim oder Streng Geheim eingestuften Informationen erforderte. Das ist nicht automatisch bei Angehoerigen des KSK, SKM usw der Fall, auch nicht automatisch zwingend bei z.B. einem Kampfschwimmer, oder KSK „Operator“.
Das waren bisher sehr oft Diensposten aus dem FGG 2 oder FGG 6 (Cyber). Nun soll die SUE 3 (die schon immer auch „im Internet“ stattfand) auch auf solche Leute ausgedehnt werden die besonders „boese“ sein koennen…
mkG
Eisensoldat
zu Kommentar Eisensoldat:
So interpretiere ich das nicht. Es wird wohl eine Art Ü3+ geschaffen, wie die Kommentare darüber schon sagen. Ausgewählte Verwendungsbereiche sollen häufiger und gründlicher überprüft werden als bei der Ü3 eigentlich vorgesehen.
Kommandosoldaten hatten [ soweit ich weiß ] auch vorher schon eine Ü3, da die bei den Operationen auf eine hohe Zahl geheimer und zum Teil streng geheimer Informationen angewiesen sind. Das Personal Cyberoperationen, das im Gesetzentwurf auch genannt ist, ist wahrscheinlich auch bereits Ü3-überprüft. Wer sonst noch betroffen wäre, ist unklar. Ich tippe darauf, dass der MAD auch darunter fallen soll. Die waren aber bislang ja auch schon Ü3 überprüft. Das würde dann auch ungefähr hinkommen von den Zahlen im Gesetzentwurf her. Ansonsten wahrscheinlich noch die Kampfschwimmer, bei denen es sich wahrscheinlich wie bei den Kommandos verhält. Mithin hatten wahrscheinlich praktisch alle Betroffenen schon vorher eine Ü3.
Der MAD kommt doch bereits jetzt nicht mit den Ü3 Prüfungen klar, diese sind teilw. bei der Wiederholungsprüfung 5 Jahre später noch nicht abgeschlossen. Welchen Mehrwert hat hier dann eine Ü3+?
@Funker:
Ein Delta zwischen Anspruch und Wirklichkeit hat doch in diesem Land noch nie irgendwen daran gehindert, neue Anforderungen aufzustellen, oder?
Spaß beiseite: Wenn der MAD aktuell ein Vollzugsproblem bei den bestehenden Ü3-Prüfungen hat, dann muss das ja auch dann abgestellt werden, wenn keine weiteren Aspekte dazukommen. Das geht vermutlich nur durch entweder a) mehr Personal oder b) die Verwendung von Algorithmen zur automatisierten Sichtung und Vorsortierung der Beiträge in sozialen Netzwerken. Denn die sind ja auch aktuell schon mit im Blick, wie einige Kommentatoren angemerkt hatten.
Lösung b) auf eine datenschutzrechtlich sichere Grundlage zu stellen, und hierfür insbesondere bei der Vielzahl sozialer Netzwerkbetreiber jeweils eine API zu definieren, wird spannend.
@Eisensoldat sagt:
08.03.2021 um 13:46 Uhr
[…]Es wird wohl eine Art Ü3+ geschaffen[…]
Nein, denn die gibt es schon.
[…]Ich tippe darauf, dass der MAD auch darunter fallen soll. Die waren aber bislang ja auch schon Ü3 überprüft.[…]
Nein s. Ü3+
Quelle? Schwierig, außer das ich sie habe. :)
@Eisensoldat: Falls es nur darum geht weitere sensible Bereiche der Bundeswehr einer Ü3 zu unterziehen, dann könnte man diese auch einfach in den § 1 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung aufnehmen. siehe http://www.gesetze-im-internet.de/s_fv/BJNR155300003.html
Fundstück:
„Wie weltweit jedes Militär wirkt auch die Bundeswehr wenig attraktiv auf Lyriker, Philosophen und schöne Schiller-Seelen. Jedes Militär zieht seit jeher nicht nur, aber strukturell mehr Haudegen an.
So zieht die Bundeswehr strukturell sowie aus funktionalen Gründen … doch auch – Feinde der offenen Gesellschaft an“.
Michael Wolffsohn.
Es lässt sich also nicht ausschließen, dass Unerwünschte durchkommen, bzw. „Normalos“ mit latent vorhandenen extremistischen Persönlichkeitsmerkmalen erst später abgleiten. Es wird sich um militante Rechte, militante Linke und militante Muslime handeln. Sie bekommen und erhalten was sie suchen, Waffenausbildung, taktische Schulung und teils Zugang zu eingestuften Informationen.
Zielgerichtete Sicherheitsüberprüfungen können dem zuvorkommen, häufig, nicht immer.