Ermittlungsverfahren gegen KSK-Soldaten: Vergewaltigung, Kindesmißbrauch, Rechtsextremismus
In mindestens sechs Fällen ermitteln Staatsanwälte gegen Soldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) – und es geht nicht nur um politisch motivierte Straftaten, sondern auch um Vorwürfe von Vergewaltigung und Kindesmißbrauch. Das teilte der Parlamentarische Staatssekretär im Verteidigungsministerium Thomas Silberhorn bereits am Mittwoch vergangener Woche in der Fragestunde des Bundestages mit – aber da dort kaum jemand zuhört, wurde diese Information erst am vergangenen Freitag durch eine taz-Meldung bekannt.
Zur Dokumentation habe ich den Wortlaut von Frage und Antwort aus dem Plenarprotokoll des Bundestages herausgesucht:
Frage Martina Renner (DIE LINKE):
Wie viele Ermittlungsverfahren werden derzeit nach
Kenntnis der Bundesregierung gegen Angehörige des Kommandos Spezialkräfte geführt (bitte unter Nennung des Tatvorwurfes antworten)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Silberhorn:
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit gegen dem Kommando Spezialkräfte angehörende Soldatinnen und Soldaten insgesamt sechs Ermittlungsverfahren geführt. Die konkreten strafrechtlichen Tatvorwürfe dieser Ermittlungsverfahren lauten:
1. Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; dieses Ermittlungsverfahren steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines Strafbefehls gegen einen Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, über den die Presse in der 46. Kalenderwoche berichtet hat,
2. Vergewaltigung,
3. sexueller Missbrauch von Kindern und Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften sowie Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien,
4. Misshandlung Untergebener,
5. besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs sowie Körperverletzung und
6. gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sowie Abrechnungsbetrug
In zwei weiteren Fällen ist zwar das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft abgeschlossen, jedochsteht eine gerichtliche Entscheidung noch aus. In einem dieser Fälle wurde der Erlass eines Strafbefehls beantragt, im anderen Anklage erhoben.
Die Tatvorwürfe lauten in beiden Fällen: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; die beiden Fälle stehen allerdings in keinem inhaltlichen Zusammenhang zueinander.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Bundesregierung zur Anzahl laufender Strafverfahren keine gesicherten und umfassenden Erkenntnisse vorliegen. Da die Strafverfolgung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt, ist die Bundesregierung daher auf die Information durch deren Strafverfolgungsbehörden angewiesen.
Sechs , nein acht Ermittlungs- bzw. Strafverfahren mit schon schwer wiegenden Tatvorwürfen, keine Klarheit, ob es noch mehr gibt – das wäre schon für eine normale Bundeswehreinheit bemerkenswert. Im Falle des Kommandos Spezialkräfte mit seinen besonderen Auswahlverfahren ist das um so auffälliger. Die Fragestellerin Martina Renner reagierte denn auch auf die Antwort: Es ist höchste Zeit, dass die politische Verantwortlichen in Ministerium und Bundestag von der Bagatellisierung zur Aufklärung übergehen.
Nachtrag: Weil die Frage in den Kommentaren aufkam, habe ich mal nachgehakt: Von den sechs laufenden Ermittlungsverfahren gegen KSK-Angehörige richten sich zwei gegen Kommandosoldaten und vier gegen weitere Angehörige des Kommandos. Eine genauere Aufschlüsselung gibt es vorerst nicht.
(Archivbild: Präsentation des Kommandos Spezialkräfte im Militärhistorischen Museum in Dresden am Tag der Bundeswehr am 09.06.2018 – Christian Thiel/Bundeswehr)
@FredHambert
„Es gibt offensichtlich immer noch eine Grundeinstellung, das man mal wieder einen „Besucher“ abspeisen muss, wie man es also hinbekommt, dass Besucher abreisen ohne hinterher noch viele Fragen zu stellen. Allein mit dem Mantel der Geheimhaltung kann man schon abschrecken. Doch man muss schon fragen, was wirklich geheim ist und was nur der Verschleierung dient. Den Vertretern des Parlaments aber manchem General zeigt man tolle Vorführungen, lässt die Ministerin einen Tandemsprung machen und da alle wenig Zeit haben, macht man Gesprächsrunden mit ausgesuchtem Personal. Staunend und mit großen Augen sieht man also oft etwas, was man sonst nur im TV geboten bekommt. Was dort aber wirklich wie, warum und mit welchem Aufwand ausgebildet wird, wird nur in seltenen Besprechungen erörtert.“
Ein wenig OffgTopic, aber dass trifft meiner Erfahrung nach doch auf fast alle Verbände zu. Nicht umsonst macht der neue GI gerne Überraschungsbesuche…
@Georg
Danke, mir geht es aber bei der Frage auch darum was ein DV sich von Ermittlungen erhoffen kann, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden weil die Ergebnisse nicht ausreichten um Anklage zu erheben?
@ThoDan | 04. Dezember 2018 – 20:51
„Danke, mir geht es aber bei der Frage auch darum was ein DV sich von Ermittlungen erhoffen kann, die von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden weil die Ergebnisse nicht ausreichten um Anklage zu erheben?“
Von der Systematik des Vorgehens her kann ein Disziplinarvorgesetzter keine weitergehenden Ermittlungsergebnisse haben als die Staatsanwaltschaft.
Er kann aber in der Würdigung zu anderen Schritten kommen…
@Koffer
Danke
Wie kann er da rechtsstaatlich zu einer anderen Würdigung kommen, wenn es beim Staatsanwalt nicht mal zur Anklage reichte?
Klarstellung ist keine Tat die für die Justiz von Belang ist sondern die Beweise reichen nicht mal aus um wegen dieser Tat Anklage erheben zu können.
@ThoDan
Eine Tat kann, obwohl es nicht strafrechtlich verfolgt wird, immer noch einen
Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten und somit ein Dienstvergehen darstellen.
Es wird schon ein wenig absurd jetzt, wie hier diskutiert wird… und hat zunehmend mit der zu Grunde liegenden Ausage (des Ministeriums übrigens!) ziemlich wenig zu tun.
@EffPunktErr
„Meines Erachtens wird hier derzeit viel zu viel darauf Wert gelegt ob die Anzahl der laufenden Verfahren „normal“ seien im Vergleich mit anderen Bw-Einheiten oder der Gesamtbevölkerung.“
Das ist doch eine wesentliche Frage, die zu betrachten ist, wenn es in der Reaktion auf die Antwort heißt: „Es ist höchste Zeit, dass die politische Verantwortlichen in Ministerium und Bundestag von der Bagatellisierung zur Aufklärung übergehen.“
Hier steht der Vorwurf von Bagatellisierung und Nicht-Aufklärung im Raum. Obwohl weder das BMVg noch der Bundestag für die Aufklärung von Straftaten zuständig sind.
Und eine „höchste Zeit“ ließe sich nur sinnvoll herbeireden, wenn es alarmierende Sachverhalte gibt.
Daß junge Männer deviant werden, ist nicht alarmierend, sondern leider normal. Die in diesem Zusammenhang zu betrachtende Frage ist also, wie deviant diese spezielle Gruppe im Staatsdienst ist. Und imho ist sie das, wie oben dargestellt, in unterdurchschnittlichem Umfang.
„wie reagiert die Bundeswehr disziplinar falls es zu Verurteilungen kommen sollte?“
Hoffentlich „die Bundeswehr“ gar nicht. Zu reagieren haben konkret die DVorgesetzten. Und zwar erst dann, wenn es durch die Strafverfolgungsbehörden aufgeklärte Sachverhalte und ggf Urteile gibt. Und das in jedem einzelnen Fall unter Würdigung aller Umstände.
@Thomas Bernhardt | 04. Dezember 2018 – 23:28
„Zu reagieren haben konkret die DVorgesetzten.“
Da bin ich bei Ihnen. Die Unabhängigkeit der Disziplinarvorgesetzten ist ein hohes Gut und es muss unbedingt gewahrt und verteidigt werden.
„Und zwar erst dann, wenn es durch die Strafverfolgungsbehörden aufgeklärte Sachverhalte und ggf Urteile gibt. Und das in jedem einzelnen Fall unter Würdigung aller Umstände.“
Sorry, aber das ist nicht richtig. Disziplinarvorgesetzte sind zwar grundsätzlich an tatsächliche Feststellungen in Urteilen etc. gebunden, aber natürlich gibt es auch fälle, wo die zuständigen Stellen der Bundeswehr (Disziplinarvorgesetzter und/oder Einleitungsbehörde/DivKdr/vgl.) unverzüglich handeln muss!
In Fällen z.B. in denen die Disziplin gefährdet ist oder das Ansehen der Bundeswehr oder die Einwirkung auf den Soldaten im Disziplinarverfahren dringend geboten erscheint und kein aufschieben verträgt.
Unabhängig davon müssen solche von der Regel abweichenden „vorgezogenen“ Entscheidungen wohl überlegt sein, da sie immer die Gefahr in sich bergen im Nachhinein aufgehoben zu werden, wenn sich z.B. im Strafverfahren herausstellt, dass der Disziplinarvorgesetzte zu falschen Tatsachenfeststellungen gekommen ist.
Solange diese Soldaten durch ein Gerichtsverfahren nicht verurteilt wurden, gilt doch noch hier in Deutschland die Unschuldsvermutung. Also sind einige Kommentare dummes Geschwätz.
@Thomas Bernhardt: Leider nein. Die Lektüre der WDO hilft:
§33 Abs. 3 S. 2 WDO:
„(…) Er [der Disziplinarvorgesetzte – Metallkopf] kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des auf die Abgabe eingeleiteten oder eines sonstigen wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens aussetzen. Das gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist (…).“
Das bedeutet, die Aussetzung ist grundsätzlich fakultativ und sogar ausgeschlossen, wenn die erforderliche Sachaufklärung auch vom DV selbst vorgenommen werden kann, wozu er nach §32 Abs. 1 WDO ja unmittelbar verpflichtet ist. Ausgesetzt wird überdies nur die disziplinarische Erledigung, nicht aber die Ermittlungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts.
Die Abgabe nach §33 Abs. 3 S.1 WDO erfordert ja gerade eine eigene Sachaufklärung und auch eine gewisse Vorwürdigung durch den DV. Denn wie soll der denn beurteilen, ob die Abgabe an die zuständige Strafverfolgungsbehörde „entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist“, wenn man selbst noch gar nichts ermittelt hat?
Gewohnheitsmäßig zurücklehnen und immer die StA die ganze Aufklärungsarbeit machen lassen, ist nicht.
@ Bernd Rosenkranz
@Koffer hat mit seiner Schilderung der WDO Recht. Also vertiefen Sie sich bitte erst in die Wehrdisziplinarordnung bevor sie andere Kommentare als „dummes Geschwätz“ bezeichnen.
@ Georg | 04. Dezember 2018 – 17:39
Mir ist nicht klar wie ein Dienstvorgesetzer bei einem begründeten Verdacht wie Sie ihn beschreiben zu einer Maßnahme kommen soll, wenn zuvor ein Gericht keine Schuld feststellen konnte. Mir war so, als würde ein Verdacht (egal wie begründet) nie ausreichen für Haftung/Strafe.
Mir ging es in meinem Ausgangsposting aber auch nicht um die reine Frage danach ob Staatsdiener noch härter, doppelt oder mehrfach bestraft werden müssen als andere Personen, sondern es war mehr ein Einwand auf die ganzen statistischen Erwägungen hier.
Nach meinem Stand weiss man nicht mal auf wie viele Personen des KSK sich diese Ermittlungen konzentrieren. Das kann auch nur eine einzige sein. Kann man jetzt natürlich drüber diskutieren ob ein besonders vielfältig Krimineller schlechter ist als mehrere mit Einzeltaten, aber man braucht mit einer personenanzahlbezogenen Statistik halt nicht anfangen, wenn die Personenanzahl nicht bekannt ist.
Nun habe ich auch die Aussage von
@ Koffer | 04. Dezember 2018 – 20:19
vernommen und erkenne, dass es bei den BW-internen disziplinarrechtlichen Dingen nicht deckungsgleich um strafrechtliche Dinge geht.
Deshalb meine Frage als Laie:
Wenn man den hiesigen Fall mal nimmt und sagt es wird gegen Soldat X ermittelt wegen Besitz und Verbreitung von Kiinderpornographie. Ermittlungen führt ja die Staatsanwaltschaft. Nun kriegt diese aber angenommen keine Beweislast für einen Prozess zusammen oder scheitert in einem Prozess. Soldat X verbleibt dahingehend also unbescholten. Wie kann jetzt dieser Vorgang, bzw. so ein Tatverdacht noch dienstrechtlich zu etwas führen? Oder ist das ein schlechtes Beispiel?
@ Metallkopf | 05. Dezember 2018 – 9:51
Das was Sie sagen kann doch aber nur gelten, wenn die Strafsache vom Dienst ausgeht oder im Dienst stattfindet o.ä. – also ihren Ursprung seitens Tätigkeit eines DV hat.
Wenn Soldat X von zu Hause auf seinem privaten Equipment mit Kinderpornografie ‚gehandelt‘ hat und die Ermittlungsbehörden ihm dort auf die Schliche kommen (z.B. weil ein anderer Quellen genannt hat) bevor ein DV überhaupt Wissen davon erlangt, dann ermittelt er doch gar nichts mehr? Er kann doch höchstens noch zur Kenntnis nehmen, das Soldat X Besuch vom Staatsanwalt bekommt oder irgendwo vorgeladen wird und sich deshalb vom Dienst abmelden muss.
@ Thomas Bernhardt | 04. Dezember 2018 – 23:28
Ich bin da Ihrer Meinung, denn es wird ja unterschwellig unterstellt es sei gewohnheitsmässig und grundsätzlich und schon zu lange etwas im Argen in der BW oder speziell beim KSK.
Insofern finde auch ich es rein von der Sache her sehr wohl bedeutend wie Staatsdiener und speziell Armeeangehörige denn nun in der Statistik liegen.
Ich bin darüber hinaus der Meinung das ein Nachdenken darüber oder eine Forderung das erst einmal auszuwerten/zu prüfen nicht eine Verharmlosung der Taten ist.
Für mich eine gerade neu aufgeworfene Fragestellung dabei ist dann noch: Von wem ist das Ermittlungsverfahren ausgegangen. Ist man zivil selbst drauf gekommen oder hat der DV eine Sache ausgearbeitet und abgegeben? Das ist ja ebenfalls genau für diesen unterschwelligen Vorwurf von Verschleierung und/oder Untätigkeit von Relevanz…
Beispiel: Wenn alle diese Ermittlungen vom DV ausgegangen seien, dann würde es gerade untermauern, dass das innere System der BW funktioniert. Wenn dabei die statistische Häufigkeit tatsächlich soweit unter dem Schnitt der restlichen Bevölkerung läge, dann entkräfte sich ein solcher Vorwurf von Untätigkeit/Bagatellisierung doch vollends.
Eine anders lautende reine (spekulative) Behauptung es seien viel mehr Staftaten, die nicht verfolgt würden, ließe sich genau so im restlichen Zivilbereich aufmachen und trifft dort wahrscheinlich auch tatsächlich noch eher zu…
Dabei kann ich bis jetzt aber auch immer noch nicht erkennen in wie weit die Anzahl an Ermittlungsverfahren eine Relevanz hat. Es können doch nur Verurteilungen und Strafen als gültiges Ergebnis ausgewertet werden – zusätzlich meinethalben natürlich auch Diszi-Maßnahmen.
Die reine Ermittlung kann kein Maßstab sein, dass weiss Jeder gegen den schon unschuldig ermittelt wurde oder der Bekannte/Freunde hat denen das so ergangen ist.
@Alpha November | 05. Dezember 2018 – 16:21
In Bezug auf Ihre Kritik/Zweifel an den statistischen Hochrechnungen in einigen Kommentaren bin ich bei Ihnen.
Zum einen sind die Fallzahlen viel zu gering um sie seriös auf die DEU Gesamtbevölkerung hochrechnen zu können und zum anderen wissen wir viel zu wenig über die konkrete Vorwürfe.
In Bezug auf Ihre Nachfrage für ein konkretes Beispiel zur Unterscheidung von Straf- und Disziplinarrecht. Über die in Calw anhängigen Vorwürfe wissen wir zu wenig um das konkret als Beispiel zu nehmen, von daher unverändert nur abstrakt.
Sehr einfach ist es, wenn der vorgeworfenen Verstoß gegen ein soldatische Pflicht umfänglich identisch ist mit dem vorgeworfenen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch und das Verfahren wegen nachgewiesener Unschuld eingestellt wird.
Dann ist der Vorgang auch für die Bw erledigt.
Aber was ist, wenn der Vorwurf zwar strafrechtlich nicht nachgewiesen werden kann, aber ein disziplinarer Teilvorwurf schon? Also wenn z.B. nicht nachgewiesen werden kann ob eine Person (erkennbar) unter 14 war, aber der Sexualkontakt (nachgewiesen) in der Kaserne stattfand. Damit ist es dann sehr wahrscheinlich ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des Soldaten! Zudem könnte zum Beispiel (je nach Uhrzeit) ein Verstoß gegen die Wachvorschriften, die ein Verbleiben von Zivilsten nach 22:00 Uhr in einer Kaserne im Regelfall untersagen, vorliegen etc. etc.
Zudem sind die Beweisvorschriften im Disziplinarverfahren andere als im Strafverfahren!
Auch die Zweckbestimmung ist eine komplett andere: Disziplinarrecht soll NICHT strafen, sondern vielmehr den einzelnen erziehen und die Disziplin in den Streitkräften erhalten/wiederherstellen.
@ @Alpha November | 05. Dezember 2018 – 16:21
Die Ausführungen von @ Koffer | 05. Dezember 2018 – 20:04 können auch weiter ergänzt werden.
Werden im Rahmen von den Ermittlungen weitere Vergehen aufgedeckt, die aber gem. dem Zivilrecht schon verjährt aber disziplinarrechtlich von Belang sind, können diese durch den DV etc. weiter geahndet werden.
Es können auch disziplinarrechtlich relevante Vergehen weiterhin geahndet werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Einstellung (§ 153a StPO – Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) veranlasst.
Wehrdisziplinarordnung und Wehrstrafgesetz kennen im Gegensatz zum zivilen Recht keine Verjährung.
Um auf das Thema zurückzukommen. Dass es Ermittlungsverfahren gibt, zeigt aber aus meiner Sicht, dass unser Rechtssystem auch beim Staatsbürger in Uniform, egal ob KSK oder Einheit X oder Y, funktioniert. Ob die Ermittlungsverfahren abschliessend zu einem Strafbefehl, einer Verurteilung, einem Freispruch oder der Einstellung etc. führen, bleibt abzuwarten.
@ Alpha November
In Ergänzung zu dem was Ihnen @ Koffer schon geantwortet hat, möchte ich auf den § 17 (2) des Soldatengesetzes verweisen. Der § 17 SG regelt das „Verhalten in und außer Dienst“ für Soldaten.
siehe: https://www.buzer.de/gesetz/2246/a31653.htm
Insbesondere Satz 3 beinhaltet einige Fallstricke, z.B. Totalbesäufnis in einem öffentlichen Lokal oder auf dem Grillplatz mit unterstellten Soldaten.
Satz 1 und Satz 3 trifft auf nahezu jede Straftat zu.
Was passiert mit einem Soldaten der wegen kinderpornagrafischen Bilder auf seinen PC angeklagt wird ?
Hat er das Ansehen der Bw in der Öffentlichkeit nicht bereits geschädigt, wenn er wegen so einer Sraftat bereits angeklagt wird, ohne dass es zu einer Verurteilung kommt ?
Ist das dienstliche Vertrauen in einen hohen Offizier, in seine Integrität nicht bereits gefährdet, wenn gegen ihn wegen Geheimnisverrat bzw. Verrat von Dienstgeheimnissen ermittelt wird ?
Hat ein hoher Offizier und Vorgesetzter gegen den ein Strafbefehl wegen des Zeigen des Hitlergrußes verhängt wurde nicht das Ansehen der Bw in der Öffentlichkeit geschadet ? Hat er damit das Vertrauen in seine dienstliche Stellung nicht so weit untergraben, dass man ihm keine Soldaten mehr unterstellen kann ?
Bitte überlegen Sie was wohl in einer zivilen Firma für Maßnahmen ergriffen würden, wenn leitende Angestellte in einen solchen Verdacht wie oben geschildert (Vergewaltigung, Hitlergruß, Kinderpornografie usw.) stehen würden. Würden diese Firmen warten bis es zu einer Verurteilung oder mangels Beweisen zu einem Freispruch kommt und dann würde der leitende Angestellte einfach seinen Job wieder ausüben ?
@MA | 05. Dezember 2018 – 22:17
Danke für die Ergänzung (mit dem einen Widerspruch, dass die WDO in der Tat keine Verjährung im klassischen Sinne kennt, das Wehrstrafrecht aber sehr wohl).
Ich, als Disziplinarvorgesetzter bin verpflichtet mit disziplinaren Ermittlungen zu beginnen, sobald ich Kenntnis vom Verdacht eines Dienstvergehens erlange. Nicht zu ermitteln, unter den Teppich kehren oder disziplinar untätig bleiben, ist wenig empfehlenswert, weil ich dann selber ein Dienstvergehen begehe. Als Disziplinarvorgesetzter ist es ausschließlich mein Aufgabenfeld zu ermitteln, ob der Soldat gegen die Pflichten des Soldatengesetztes verstoßen hat (nachzulesen in den Paragrafen dieses Gesetzes). Zur Ahndung eines Dienstvergehens stehen mir die sog. einfachen Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Reichen diese Maßnahmen nicht, kann ich den Sachverhalt an den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt (WDA) abgeben und einen Antrag auf Einleitung eines truppendienstlichen Verfahrens beantragen. Ohnehin wird jede verhängte Disziplinarmaßnahme vom WDA geprüft, denn als Disziplinarvorgesetzter bin ich kein Jurist. „Recht“ spricht in unserem Land in letzter Instanz immer ein deutsches Gericht. Stelle ich als Disziplinarvorgesetzter den Verdacht auf eine Straftat fest, so bin ich verpflichtet diesen Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. Davon unabhängig ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nicht ausgeschlossen. Umgekehrt kann ich bei Einstellung eines „zivilen“ Verfahrens, dennoch eine Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn ich als Disziplinarvorgesetzter zu der Erkenntnis gekommen bin, dass der Soldat gegen das Soldatengesetz verstoßen hat. Beispielsweise wird ein Verfahren bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt, werde ich als Disziplinarvorgesetzter dennoch tätig werden. Auch bei extremistischen Aktivitäten, die zivilrechtlich eingestellt werden- auch wenn das hier in einigen Beiträgen anders behauptet wird- werde ich als Disziplinarvorgesetzter in jedem Falle aktiv. Extremistische Aktivitäten, wenn sie denn als erwiesen gelten, ziehen fast zwangsläufig die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst mit sich.
@ MA: „Um auf das Thema zurückzukommen. Dass es Ermittlungsverfahren gibt, zeigt aber aus meiner Sicht, dass unser Rechtssystem auch beim Staatsbürger in Uniform, egal ob KSK oder Einheit X oder Y, funktioniert. Ob die Ermittlungsverfahren abschliessend zu einem Strafbefehl, einer Verurteilung, einem Freispruch oder der Einstellung etc. führen, bleibt abzuwarten.“
Danke, bin absolut bei Ihnen. Mir sind die beschriebenen Fälle / Erfmittlungsverfahren seit längerem bekannt. Und entgegen Vermutungen anderer bin ich der festen Überzeugung, dass diese absolut gesetzeskonform abgearbeitet werden.
@MA | 05. Dezember 2018 – 22:17
Das ist so nicht ganz richtig siehe Paragraph 17 WDO.
@Super08: Genau!
@Alpha November: Nein, §32 Abs. 1 S. 1 WDO liest sich so:
„Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Disziplinarvorgesetzte den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären.“
Dienstvergehen sind gesetzlich in §23 Abs. 1 SG definiert:
„Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.“
Da steht nichts von „nur im Dienst“. Die soldatischen Pflichten gelten grundsätzlich während des gesamten Wehrdienstes; etwas anderes kann sich konkret aus der Formulierung im Gesetz ergeben, so gelten manche Pflichten nur während der Dienstzeit, oder nur innerhalb von dienstlichen Liegenschaften und Unterkünften, wieder andere aber auch noch weiter nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
Soldatengesetz §8 („durch sein gesamtes Verhalten“, §12, §14 („auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst“), §15 Abs. 3, §16, §17 („auch außerhalb des Dienstes“; „Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte…“; „Ein Offizier oder Unteroffiziere muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst…“ , §19 Abs. 1 („auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst“).
Sobald der Disziplinarvorgesetzte Wind von etwas bekommt, was den Verdacht auf ein Dienstvergehen begründen könnte, _muss_ er dem zur Aufklärung nachgehen, und zwar selbst!
@Metallkopf
Die Überlegungen zur WDO finde ich hier nicht ganz zielführend.
Fraglos haben die DVorg zu ermitteln und fraglos können Straftaten auch Dienstpflichtverletzungen beinhalten.
Das hat hier auch niemand bezweifelt.
Zu den hier im Raum stehenden Strafsachen kann jedoch kein Vorgesetzter abschließend ermitteln oder urteilen. Was ihn jedoch nicht davon abhält, den disziplinaren Teil, so weit notwendig, zu betrachten.
@Koffer | 05. Dezember 2018 – 20:04
„Zum einen sind die Fallzahlen viel zu gering um sie seriös auf die DEU Gesamtbevölkerung hochrechnen zu können…“
Das sehe ich anders, da für die meisten der hier diskutierten Fragestellungen (z.B. „Werden gegen Angehörige des KSK mehr Ermittlungsverfahren durchgeführt als gegen die restlichen Angehörigen der Gesamtpopulation?“) die Gesamtzahl der zu betrachtenden Fälle 1100 wäre und nicht 6. Im interessierenden Merkmal („Ermittlungsverfahren“) gibt es dann zwei Ausprägungen (Fälle „mit“ & „ohne“). Die sich ergebenden Häufigkeiten in der Teilpopulation mit denen in der Gesamtpopulation zu vergleichen ist üblich und das Ziel des ganzen. Ob man dann nochmal „Hoch“ oder „Runter“ rechnet (also aus relativen wieder absolute Häufigkeiten macht) ändert nichts an den Ergebnissen.
Aus meiner Sicht wichtiger wäre, ob man tatsächlich mit der Gesamtpopulation vergleichen möchte, oder mit einer passenderen Kontrollgruppe – aber das wurde bereits durch in dem ein oder anderen Kommentar angesprochen.
Ansonsten schätze ich Ihre Kommentare aufgrund Ihrer Sachlichkeit sehr – genau genommen ist das sogar der Grund für meine Anmerkung.
Man kann natürlich jahrelang über statistische Signifikanz fabulieren – Wissenschaftstheorie sagt aber, dass die hier vorliegenden Zahlen in Sachen KSK keinerlei Rückschlüsse egal welcher Art auf die BW und schon gar nicht die Gesellschaft zulassen, schon allein nicht wegen der Varianz der Anklagen. Ein Medienspektakel und kein wenig mehr. Ganz bestimmt läßt sich daraus kein rechtsradikaler „Trend“ in der BW generell und auch nicht bei den Spezialkräften ableiten. Soldaten sind nun einmal per Ausbildung und Erziehung offensiv konservativ.
@ Thomas Bernhardt
Der disziplinare Teil, der bei solchen Straftaten auch immer zu betrachten ist, kann aber ganz erheblich sein.
Vor allen Dingen können sich bei Verstößen gegen das Soldatengesetz Konstellationen ergeben (wie von @ Metallkopf ausgeführt), die sofort wirksame Maßnahmen nach sich ziehen (z.B. Suspendierung vom Dienst), bevor das Strafverfahren entschieden ist.
@ Koffer | 05. Dezember 2018 – 20:04
@ MA | 05. Dezember 2018 – 22:17
@ Metallkopf | 06. Dezember 2018 – 9:58
Danke für die Ausführungen.
Danke
„Es läuft schon wieder wie immer wenn wenn über Straftaten von Soldaten im KSK berichtet wird.“
Danke @Georg für diesen und weitere Kommentare.
Wir reden beim KSK von einem Verband, der in Kriegseinsätzen teils ohne oder erst mit nachträglicher Legitimierung des Parlaments agiert. Wenn sich Einzelne der „Elitesoldaten“ schon im eigenen Land nicht an Recht und Gesetz halten können, was bitte passiert dann im Ausland, wenn sie frei agieren und wechselseitig decken?
Stichwort Kindesmissbrauch:
Das sind Dinge, die sich schon zivil im verborgenen abspielen, die sich niemand vorstellen mag und wo viel vertuscht wird.
Ich erinnere mich bis heute mit Schrecken daran, was mir im KFOR-Einsatz in Tetovo im Jahr 2000 (Dezember) passierte. Zunächst gab es einen TV-Beitrag im ZDF-Magazin Mona Lisa, der sich mit unserem Vorgängerkontingent befasste. Von Bordellbesuchen mit Kindesmissbrauch war die Rede. Das traf uns besonders hart, weil unsere Fahrzeuge im Beitrag gezeigt wurden und wir gerade frisch nach der Ankunft Fotos nach Hause geschickt hatten.
Nie war ich mehr angewidert von Dienst und Uniform, als in diesem Moment, konnte es aber zunächst kaum glauben.
Das daran aber etwas dran sein musste, wurde mir wenige Tage nach dem Beitrag bewusst. Ich war als Fahrer eines Wolf mit drei weiteren Soldaten unterwegs zum Markt und verblieb im Fahrzeug, während die drei anderen auf dem Markt CDs und Elektronik kauften. Es dauerte nur wenige Minuten, bis ein ca. 8 bis 10-jähriges Kind an das Fahrzeug kam und mich ansprach mit „Licky, Licky, Suck, Suck – Five Dollar“.
Schon damals stellte ich mir die Frage, was alles vorgefallen sein muss, damit so ein Angebot mit einem Militärfahrzeug und dessen Insassen in Verbindung kommt.
Wenn ich nun die Relativierungen mancher Kommentatoren hier lesen muss, dann wird mir speiübel und ich würde mir Ermittlungen des Cyberkommandos und des MADs wünschen, um mal heraus zu bekommen, wer hinter den anonymen Relativierern steckt. Sie sind längst Teil des Problems, wenn auch nur die Spitze des Eisbergs.
Gruß,vermutlich in diverse Dienstzimmer – bei welchen Behörden, Diensten und Parlamenten auch immer. Es bleibt dabei: die parlamentarische Kontrolle der Armee ist solange unzureichend, wie es keine Beobachtergruppe aus Parlamentarier_innen in Einsätzen und vor allem im Einsatzführungskommando gibt.
Die intern praktizierte Fehlerkultur der Exekutive trägt weder bei Verfassungsschutz und BND, noch bei der Bundeswehr, wenn sich solche Straftaten ereignen oder rechtsradikale Geheimbünde mit Todeslisten bilden, deren Betroffene dann durch weder durch die Bundes-, noch durch die Landesregierungen in Kenntnis gesetzt werden.
[Den Aufruf an Behörden, „ich würde mir Ermittlungen des Cyberkommandos und des MADs wünschen, um mal heraus zu bekommen, wer hinter den anonymen Relativierern steckt“, finde ich nicht besonders lustig. Es ist, das mag dir nicht bewusst sein, der Aufruf, die hier mögliche anonyme Kommentierung mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu durchbrechen, also einen Cyberangriff auf Augen geradeaus! zu fahren und damit einen Teil der Pressefreiheit auszuhebeln. Und nein, der Zweck heiligt hier nicht die Mittel. T.W.]
Jeder Fall ist für mich einer zuviel, auch wenn es keine abgeschlossenen Fälle sind. Erschrocken bin ich jedoch über die vielen Kommentare, in denen versucht wird, die Fälle mithilfe von Statistik, Vergleichen, offenen Verfahren, Unschuldsvermutung, … zu verharmlosen und zu relativieren!
@all
Ich mache an dieser Stelle einen harten Schnitt. Jetzt wird von verschiedenen Seiten versucht, die Debatte hier zu einer Grundsatzdebatte über Kindesmissbrauch zu machen, im Kosovo und anderswo. Das ist zweifellos ein wichtiges Thema, aber es sprengt hier bei weitem den thematischen Rahmen, hat mit dem Ausgangspunkt nur am Rand zu tun, und ich bitte dringend darum, die Debatte anderswo zu führen.
Dass jetzt solche Versuche auch von bisher nicht hier in Erscheinung getretenen neuen Kommentatoren kommen, die mit Sicherheitspolitik nichts am Hut haben und wg der Debatte über Kindesmissbrauch sich hier äußern wollen, hat Gründe, auf die ich hier nicht näher eingehe. Ich möchte nur eines nicht verhehlen: Der Versuch, eine bestimmte Debattenrichtung mit zudem merkwürdigen Randbemerkungen über das parallele Posten der Kommentare auf Twitter hier her zu locken, sieht schon sehr nach einem unfreundlichen Akt aus, denn ich so nicht hinnehme.
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