„Gehorsamsverweigerung“ beim Wachbataillon: Irrungen, Wirrungen und ein Freispruch
Vor dem Amtsgericht Tiergarten ist am (gestrigen) Freitag Donnerstag ein Hauptfeldwebel des Wachbataillons der Bundeswehr vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen worden. Der 37-jährige hatte sich, nach einer vom Bundeswehrkrankenhaus festgestellten ansteckenden Lungenentzündung, nicht wie befohlen zur späteren korrekten Abmeldung bei seinem Kompaniechef einfinden wollen. In der Hauptverhandlung hatte dann allerdings selbst die Staatsanwaltschaft einen Freispruch gefordert.
Der Berufssoldat war vom Truppenarzt aufgrund der Diagnose nach Hause geschickt worden. Beim Versuch, sich korrekt in der 3. Kompanie des Wachbataillons krank zu melden, traf der Hauptfeldwebel aber weder den Kompaniechef noch dessen Stellvertreter an und bat den Personalfeldwebel, seine Krankmeldung weiterzureichen, bevor er die Heimreise antrat. Seine Vorgesetzen beharrten jedoch darauf, dass der Hauptfeldwebel erneut nach Berlin kommen und sich persönlich abmelden solle, was der Soldat unter Berufung auf seine Krankheit ablehnte. Daraufhin wurde das Verfahren wegen Verstoß gegen Paragraf 20 des Wehrstrafgesetzes an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Über das Verfahren hatte zuerst der Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) berichtet. Ein Sprecher der Berliner Justiz bestätigte, dass in dem Prozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Freispruch erfolgte.
Der Anwalt des angeklagten Berufssoldaten sagte im Gespräch mit Augen geradeaus!, der Freispruch sei eine Folge der deutlich veränderten Aussagen des Vorgesetzen vor Gericht gewesen. Der habe im Verfahren erklärt, dass er von der Schwere der Erkrankung des Hauptfeldwebels zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Erst später habe er von der Lungenentzündung erfahren und dann den Befehl zurückgenommen. Nach Angaben des Anwalts hatten sich diese Angaben jedoch in den Akten von der ersten Vernehmung des Vorgesetzen nicht gefunden; die veränderte Aussage habe dann zum Freispruch geführt.
Gegen den Hauptfeldwebel ist auch nach dem Freispruch vorerst weiter ein Disziplinarverfahren anhängig.
Die zuständigen Bundeswehrstellen waren zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar. Das Verteidigungsministerium lehnte, wie inPersonalangelegenheiten üblich, eine Stellungnahme zu diesem Fall ab, erklärte aber:
Als Soldat, gleich ob Vorgesetzter oder Untergebener, hat man besondere Rechte und Pflichten.
So wie ohne den Gehorsam kein Militär der Welt funktionieren würde, ist es die Pflicht von Vorgesetzten, Befehle rechtmäßig, zweckmäßig und angemessen zu erteilen. Gute Führung impliziert immer auch ein gewisses Maß an Empathie.
Eine Einschätzung unabhängig von der juristischen Bewertung: Da waren zumindest Kommunikationsprobleme im Spiel – die kein richtig gutes Licht auf den Umgang innerhalb der Truppe werfen. Und das nicht bei einem Bataillon im Nirgendwo, sondern bei der größten Infanterieeinheit des Deutschen Heeres einer Einheit, die aufgrund ihrer Repräsentationsaufgaben etwas mehr im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Berlin-Tiergarten 240 DS 2/18)
(Archivbild: Ehrenformation des Wachbataillons auf dem Hof des Kanzleramtes im Juni 2018 – Janine Schmitz/ photothek.net)
Hallo Herr Wiegold,
Zentrale Dienstvorschriften / Weisungen gelten natürlich für die gesamte Bundeswehr.
Zu dem Thema „KZH“ und „Krankmeldung“ gibt es wohl eine Arbeitshilfe der 1 PanzerDivision (Ersteller Rechtsberater), die der Kdr der 1 PD für seinen Bereich so befohlen hat.
Diese Arbeitshilfe gilt damit natürlich nur in dem Bereich der 1 PD.
Es bleibt (bei allen Diskussionen hier) eine völlig unklare Sachlage (was ist tatsächlich wann passiert?)
Wenn die StA nur den zweiten, telefonischen Befehl als Straftat angeklagt hat – warum hat der DV dann diesen Sachverhalt abgegeben, wenn er doch den Befehl selber (noch im Telefonat) wieder aufgehoben hatte?
@ T.Wiegold | 02. Oktober 2018 – 9:05
„Die Dienstvorschriften scheinen ja so eine Art Wunschkonzert zu sein, wenn ich die widerstreitenden Aussagen dazu hier sehe. Ob das Verhalten des Kompaniechefs der geltenden Dienstvorschrift entsprach, wird – offensichtlich von Insidern und aktiven Soldaten – völlig gegensätzlich dargestellt, bis hin zur Aussage „gilt nur für die 1. Panzerdivision“. Ich war bisher der Meinung, so eine Zentrale Dienstvorschrift gilt für alle? Aber welche denn nun?“
Sie verwechseln da zwei Dinge:
1: die Zentrale Dienstvorschrift
2: die Handlungshilfe des Rechtsberaters der 1. PD dazu:
@ funker | 01. Oktober 2018 – 15:52
„Wozu soll der Soldat ewig warten, bis evtl mal der Chef zurück kommt?
Der Rechtsberater der 1. PzDiv hat dazu 2010 eine Handlungshilfe geschrieben, daraus mal ein paar Auszüge:“
„Gerade diejenigen, die der Meinung sind, er habe vorschriftengemäß gehandelt, fokussieren jetzt auf das nicht ordnungsgemäße Abmelden bei Krankheit und scheinen das spätere Telefonat für weniger wichtig zu halten. Aber genau das war doch der Auslöser für das Strafverfahren, und um das geht es bislang.“
Das Telefonat war nur das Vehicel für das Strafverfahren. Entscheidend, dass es zu dem Strafverfahren war wohl, zumindest dem RBB Bericht nach, dass der Chef während des Telefonats angeblich einen Befehl gegeben hat „sich bei ihm persönlich in der Kaserne abzumelden“.
In dem Verfahren selbst sagt der Chef dann aus, er hätte den Befehl noch während des Telefonats wieder zurückgezogen, nachdem der HpfFw ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass er eine ansteckende Krankheit gehabt hat.
Das ist zwar Kindergarten pur, aber damit hat sich der „Befehl Nr.2“ sprichwörtlich in Luft aufgelöst. Hier wäre alleine interessant zu wissen ob jemand im Laufe der Ermittlungen/des Verfahrens seine Aussage geändert hat oder eine Aussage nicht ausermittelt wurde oder ob etwas missverstanden wurde seitens der Ermittler, welches dann im Laufe des Verfahrens aufgeklärt wurde und somit das ganze Verfahren obsolet gemacht hat. Unberührt davon steht der Befehl Nr.1 (ich Zitiere dazu aus der RBB Meldung)
„“Aber eigentlich wartet man auf den Chef oder informiert den Spieß. Der sagt dann bei uns, ob der Soldat warten soll oder gehen darf“, so der Kompaniechef im Zeugenstand.“
@ Zimdarsen | 02. Oktober 2018 – 9:03
„Hätte sich der DV an die Vorschrift A22630/00 2 gehalten, wäre das Theater erspart geblieben…“
Bei Diskussionen ist eine selektive Wahrnehmung der Gegenargumente nicht zweckmäßig.
Ich habe Sie doch auf eine Passage in der Vorschrift aufmerksam gemacht, die Auslegungssache ist und Sie kommen wieder auf die Leier hätte man sich an die Vorschrift gehalten.
Wenn die Vorschrift einem einen Ermessensspielraum läss (Stichwort „wo möglich“), dann darf man Soldaten dafür verurteilen wenn Ermessenspielräume wahrgenommen werden. Sie hätten die Spielräume vielleicht anders ausgelegt, es bleibt jedoch völlig legitim einem Spielraum anders auszulegen.
„und wir sprechen von Grundbetrieb und einem HFw.“
Das ist das Eigentor schlechthin. Was ich im Grundbetrieb nicht funktioniert, geht auch in Übung, Einsatz, … schief. Dazu gibt es nun genügend Lessons Learned aus Kosovo, ISAF und vermutlich auch MALI.
@Wa-Ge
Ein Befehl welcher einer Dienstanweisung widerspricht kann nicht rechtmäßig sein (trotzdem kann man ihn geben), doch der HFw prüft nicht die Rechtmäßigkeit sondern die Verbindlichkeit. Die Befehle (1 und 2) waren m.E. nicht verbindlich, da unzmutbar und der HFw hat wie in der Dienstanweisung (gültig für den gesamten Bereich der Bw) bei einer beauftragten Person abgemeldet und somit nicht den Gehorsam verweigert.
Man kann alles abweichend zu Dienstanweisungen befehlen, muss sich dann eben verantworten und eine Begründung liefern. In diesem Fall ist der DV mit seinem Befehl zum KzH Verfahren m.E. ohne Begründung und evtl Beteiligung nach SBG vom in der Bw vorgeschriebenen Verfahren abgewichen.
Das Merkblatt ist wichtig, gerade weil viele Soldaten (auch in hohen Dienstgraden) bei Erkrankung unsicher im Verfahren sind oder gar nicht in der Lage selbst und sicher zu handeln (Fieber, Ohnmacht uvm).
6 und 10 Soldatengesetz hätten genügt um die Sache anständig zu klären.
Der Rest steht im Beitrag des RBB, wer da noch zu einem anderen Schluss kommt sollte einen entsprechenden Kurs im ZentrInFü besuchen.
Das es überhaupt zu dem Verfahren gekommen ist, ist eine Peinlichkeit sondersgleichen.
@T.Wiegold
Das es verwirrend ist, da gebe ich Ihnen vollkommen recht. Allerdings stehen Sie da mit uns Aktiven auf einer Stufe.
Dieses Beispiel zeigt bravourös der Regulierungswahn der Bw auf. Alles ist irgendwo geregelt und niedergeschrieben, allerdings weiß nicht jeder wo und es ist auch nicht alles für jeden gültig.
Allerdings braucht es m.M.n. für gesunden Menschenverstand und vernünftige Kommunikation keine Bereichsrichtlinien oder ZdV’en. Beides hätte hier mehr geholfen.
Die Bundeswehr hat für derartige „Missverständnisse“ schon seit langem eine probate Lösung in den Schubladen der Spieße vorrätig: den Laufzettel!
Mit dem KzH-Laufzettel, kann sich jeder gegenüber jedem schriftlich „absichern“. Der Laufzettel zwingt zum Sitzenbleiben vor dem Chefbüro und zwar genau so lange, bis die Originalunterschrift desselbigen in das entsprechenden Kästchen des KzH-Laufzettels gesetzt wurde. So können auch noch andere wichtige und unwichtige Beteiligte hinzugezogen und beteiligt werden (z.B. BwDLZ / TE-Fhr / Krankheitsvertretung / Btl-Kdr / zu beauftragende Soldaten zur Übernahme diverser Nebenaufgaben) . Der ganze Vorgang wird so adäquat bürokratisiert, verschriftlicht und veraktet. Wir können es doch! Warum machen wir es nicht?
Im übrigen glaube ich, dass das Lesen des rbb-Artikel hilft, denn einiges in diesem Diskurs geht nämlich an der „Problemstellung“ vorbei. Hier ist zu differenzieren und nicht zu pauschalisieren.
@ Elahan | 02. Oktober 2018 – 9:53
Können Sie bitte genau zitieren auf welchen Abschnitt welcher Dienstanweisung Sie sich beziehen.
@Wa-Ge
Wurde hier schon mehrfach zitiert:
A2-2630/0-0-2
Da schimpft man über die Regelungswut des BMVg und dann lässt man sich in jeder Ebene noch eigene Regelungen einfallen.
@Wa-Ge
Hier geht es um einen konkreten Fall und wer zwischen Grundbetrieb (Wohnen Zuhause) und Einsatz in diesem Fall nicht unterscheidet braucht über angemessen, zumutbar und Handlungsspielraum eher nicht diskutieren;-)
Meine Worte beruhen auf Erfahrung und ich hatte das Glück der Dummen es noch nach Hause geschafft zu haben und ohne das was passierte.
Wenn möglich bei einer Vorschrift bedeutet für mich, Abweichungen von der SOP sind zu Begründen.
Die allgemeinen Angaben hier, erfüllen für mich nicht diesen Anspruch einer ausreichenden Begründung, das müsste erheblich gewichtiger sein.
Ich beziehe mich dabei wie gesagt auf die Aussagen des KC und des Gerichtes.
@Wa-Ge
Von außen erweckt es so manches mal den Eindruck, als würden Pflichten der Soldaten unangemessen weit ausgelegt, ihre Rechte eher als zu gewährende Privilegien verstanden.
Ebenso das Rangniedere unverhältnismäßig hart sanktioniert werden, Ranghöhere eher umgekehrt.
Da bin ich aus Gründen motiviert, vielleicht zu motiviert.
@ Elahan | 02. Oktober 2018 – 11:53
Es geht also um die Passage die einen Ermessensspielraum beinhaltet?
@ Zimdarsen | 02. Oktober 2018 – 12:01
Was soll man daraus schlussfolgern, dass im Grundbetrieb keine eindeutigen Meldeabläufe zulässig oder notwendig sind?
@ ThoDan | 02. Oktober 2018 – 12:05
Mit dem Dienstgrad HptFw gehören Sie in einem infanteristischen Verband definitiv nicht zum rangniedrigen Personal.
„Meine Worte beruhen auf Erfahrung und ich hatte das Glück der Dummen es noch nach Hause geschafft zu haben und ohne das was passierte.“
Dann verstehe ich nicht wieso nicht von Anfang an fordern, dass der Soldat bei solch einer Diagnose am nach Hause fahren gehindert wird. Um damit dies der Fall ist, muss er es von einem Vorgesetzten befohlen bekommen, damit dies der Fall ist, muss der Vorgesetzte ihn sehen. Was ja wohl schwer ist, wenn dieser sich nach dem Sanbereich (welcher sich ebenfalls in der Julius Leber Kaserne befindet) sofort nach Hause aufmacht.
Damit ein Vorgesetzter sich um einen Soldaten auch kümmern kann, muss er diesen auch zu fassen kriegen. Der Weg ist immer der Selbe.
1. Untergebener hat ein Problem
2. Untergebener meldet das Problem
3. Vorgesetzter kann erst entscheiden wie und ob geholfen werden kann bzw. wird
4. alles weitere
Ich kenne die beteiligten Kameraden nicht, aber ich habe in keiner Kompanie gedient in der ein Hauptfeldwebel nicht die Nummer des Spießes hatte und diesen, wenn er nicht gerade in einer Besprechung gebunden war, nicht unmittelbar telefonisch erreicht hätte. Das gleiche Prozedere beim Zugführer, von denen jeder die Nummer des Chefs hat und diese ebenfalls kurzfristig, mit Ausnahme von Besprechungen/Sport, ans Rohr gekriegt hätte und bei besonders schwerwiegenden Fällen auch „unbürokratisch“ die Kuh vom Eis geholt hätte.
Hier bei dem Fall hat man sich, so scheint es, auf Formalien zurückgezogen, was darauf schließen lassen kann, dass da ordentlich Disharmonie zwischen dem Chef und dem HptFw und vielleicht sogar dem Spieß und dem HptFw herrscht.
„Wenn möglich bei einer Vorschrift bedeutet für mich, Abweichungen von der SOP sind zu Begründen.“
Das mag es für Sie bedeuten, für den Rest der Welt tut es da nicht. Wenn irgendwo schwarz auf weis steht, man kann es lassen oder auch nicht. Dann kann man es lassen oder auch nicht, eine Begründung ist erst dann notwendig, wenn da auch schwarz auf weiß steht, dass Abweichungen zu begründen sind.
Das verstehe wer will, ich kanns nicht. Da wird ein Berufssoldat, immerhin im Dienstgrad Hauptfeldwebel, wegen einer ansteckenden gravierenden Krankeit vom zuständigen Truppenarzt krankgeschrieben. Er versucht sich in der Kompanie korrekt deswegen abzumelden, trifft aber weder den Chef, noch dessen Vertreter noch den Spieß an, weil diese mit – hoffentlichen wichtigen – anderen Dienstobliegenheiten beschäftigt sind. Also meldet er sich beim nächsterreichbaren Dienstgrad die Kompanieführung, dem Persoanalfeldwebel ab. Und daraus wird dann nach einen Telephonat mit dem Kompaniechef ein Gerichtsverfahren? Was ist das denn für eine Kompanie, in der man sich so abgrundtief mißtraut, daß ein Kompaniechef auf persönlicher (sic!) Abmeldung eines Kranken besteht und dazu den erkrankten Soldaten, der offensichtlich nicht am Standort wohnt (soll ja heutzutage – auch bei Vorgesetzten – häufiger vorkommen) eigens wieder an den Standort zitieren will und aus seiner – grade wegen der Ansteckungsgefahr der Krankheit – Weigerung, das zu tun den Verdacht einer Wehrstraftat konstruiert und das an die Staatsanwaltschaft abgibt? Hätte es nicht vielleicht zunächst mal auch ein Telephoant mit dem behandelnden Truppenarzt getan, der dem Chef sicher unter Wahrung seiner Schweigepflicht mitgeteilt hätte, daß der fragliche Soldat tatsächlich – und das ansteckend! – erkrankt war?
Bei einem derartigen Umgang miteinander braucht man sich nicht zu wundern, daß die Anzahl der Wehrbeauftragteneingaben in absoluten Zahlen heute etwa genauso hoch ist wie zu Zeiten, als es zweieinhalbmal soviele Soldaten gab wie heute.
Entsetzt ist kein Ausdruck für das, was ich als ehemaliger Berufssoldat mit ingesamt sechseinhalb Jahren Chefverwendung dabei emfpinde!
Mir fehlt da ein Puzzleteil, auch nachdem ich den rbb-Artikel gelesen habe: Wie kam es nach dem klärenden Telefongespräch (in dem der Vorgesetzte seinen Befehl zurücknahm) zum Verfahren wegen Gehorsamsverweigerung?
@Nur 2 Cent
Wie oben erklärt (in meinem Text): Es gab offensichtlich ein Delta zwischen den Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung und den Aussagen in der Gerichtsverhandlung.
@Wa-Ge
Das dreht sich lange genug im Kreis.
Agree to differ?
@T.Wiegold
Meinte er vielleicht, wie es überhaupt zur Meldung/Abgabe/Anzeige an die Justiz kam?
Woran bei den ganzen hundert plus Beiträgen zum Thema, der Paragraphenreiterei und dem „Fürsorge“-Gebrabbel absolut niemand auch nur einen Gedanken verschwendet hat, auch nicht beim Wachbattalion und von den sich hier als „aktiven Vorgesetzten“ gerierenden, ist die Tatsache, daß beim Herumsitzen auf Kasernenfluren, gern auch mit open end, eine Lungenentzündung nicht besser wird, sondern sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Tolle Vorgesetzte hats bei der Bundeswehr.
@Wa-Ge
Ich verstehe ihr Problem nicht, der Meldeablauf ist in der Vorschrift klar geregelt und der HFw hat ihn eingehalten. Ansonsten gilt der letzte Befehl/Herzenswunsch und da war der Offizier in der Einheit gegenüber dem HFw angeblich eindeutig.
Den Unterschied zwischen Krieg und Frieden (Einsatz/Mission und Grundbetrieb) muss ich nicht wirklich erläutern, sonst benötigt man keinen Ermessensspielraum ;-)
@Wa-Ge
P.S.: Untergebenen war bei Vorgesetztem und der hat entschieden.
Es muss nicht immer der DV sein, wäre in vielen Einheiten auch gar nicht mehr so einfach, denn manchmal ist der DV ganz weit weg (auch im Rang). Vorgesetzter ist schon ausreichend ;-).
@T.Wiegold: Ich meinte eher, wie es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kam. Für mich fehlt da was.
Klärendes Telefongespräch, Wochenende, Dienstbeginn, Feststellung „hat sich nicht ordentlich abgemeldet“, Einleitung Disziplinarverfahren?
Herrschte da akuter Gedächtnisverlust? Personalfluktuation in der Spitze? Führen nach (unzureichender) Aktenlage?
@Wa-Ge
Auszug aus Dienstvorschrift für die ganze Bw gültig.
„… haben Sie unverzüglich Ihre zuständige Disziplinarvorgesetzte bzw. Ihren zuständigen Disziplinarvorgesetzten in Ihrer Einheit/Dienststelle zu informieren, oder, sofern Ihnen dies nicht möglich ist, durch eine beauftragte Person benachrichtigen zu lassen…“
Wo ist da ein Ermessensspielraum für den DV? Eher für den HFw ;-)
@ Zimdarsen
Abseits von dem Fall hier:
In welcher Welt ist ein Merkblatt eine Dienstvorschrift? Und in welcher Welt kann ein Persfeldwebel einem HptFw in solch einem Fall ein Vorgesetzter sein (außer ein anderer Vorgesetzter teilt diesen ein den HptFw bspw. von A nach B zu führen Paragraph 5 VVO)
@Mitleser
Das war sekundär unangemessen lange zu warten ist unzumutbar und unethisch enthalten, primär bezog es sich auf Fahrtüchtigkeit, die sich durchaus bei sowas unbemerkt verschlechtern kann.
@Wa-Ge
Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, der Persfeldwebel wäre die beauftragte Person, wer könnte sonst Äquivalent mit einer solchen gemeint sein?
@ThoDan | 03. Oktober 2018 – 7:15
Ein durchaus richtiger Aspekt bei der Gesamtbeurteilung, aber nur ein Teilaspekt des gesamten Gesundheitszustandes. Wenn sich durch untätiges Zuwarten statt Durchführung der ärztlich verordneten Behandlungsmaßnahmen (hier: u. a. unverzügliche Heimfahrt und dann Bettruhe) der Gesundheitszustand rapide weiter verschlechtert, ist Fahruntauglichkeit das geringste Problem des Betroffenen.
Da Truppenärzte bei der Bundeswehr standardmäßig Fachärzte sind respektive organisatorisch eine Behandlung auf Facharztniveau abgesichert ist können wir unbesehen davon ausgehen, daß die Fahrtauglichkeit bei Ausstellung des Krankenscheines und der Anordnung zu Heimfahrt und Bettruhe gewährleistet war. Ansonsten hätte der Behandelnde Arzt weitere notwendige Maßnahmen verfügt, von Transport per Taxi bis hin zu umgehender Aufnahme im BW-Krankenhaus.
Man erwartet ja keine medizinische Sachkenntnis bei Truppenoffizieren, aber zumindet so viel Verstand, daß sie fachliche Vorgaben von bundeswehreigenen Fachleuten (hier: Truppenärzten) respektieren und ohne Verzögerung umsetzen. Der Fachmann hatte nämlich für diesen konkreten Fall bereits alles Nötige bedacht und festgelegt.
Aber das einzige, was man liest und hört, ist Paragraphenreiterei und Autoritätswahn unter dem Deckmäntelchen der „Fürsorge“. Die wirkliche Fürsorge bestände ganz einfach darin, die ärztliche Anordnung unverzüglich umzusetzen, oder wenigstens nicht zu behindern…
@Wa-Ge
In unserer Welt. Das Merkblatt ist Bestandteil der Vorschrift und unterlag der Mitbestimmung (kurzer Blick ins SBG), und basiert auf unserm Soldatengesetz.
Ich sprach nicht von einem PersFeldwebel, sondern von einem Offizier bei welchem sich HFw A. abgemeldet hatte (siehe Bericht RBB).
„Mir geht’s nicht gut, aber ich stehe zur Verfügung“, habe er dem Offizier gesagt, so der Angeklagte Soldat.
Dafür hab der Angeklakte den ranghöchste Offizier (Vorgesetzter in dieser Situation) von seinem Gesundheitszustand und dem Abtreten nach Hause in Kenntnis gesetzt.
Zu dem spielt es keine Rolle, denn eine beauftragte Person muss kein Vorgesetzter sein.
Sollten Sie Zweifel an der Korrektheit des Merkblattes haben, dann bitte ich Sie diese an den Halter der Dienstvorschrift zu wenden.
Dieses Merkblatt dient dazu allen Soldaten der Bw Handlungssicherheit bei Erkrankung zu bieten.
Komisch, dass gerade jene welche über Regelungswut und Bürokratie schimpfen sich selbst noch immer neue Regeln einfallen lassen.
Mir ist nicht ganz klar wo ihr Problem ist. Ein Befehl welche unterschiedslos vom Krankheitszustand eine persönliche Abmeldung beim DV verlangt ist eben in manchen Fällen (siehe Dienstvorschrift) nicht rechtmäßig und in manchen Fällen auch unverbindlich. In welchen Fällen dies dann ist, entscheidet dann ein Gericht. Wann wäre denn ihrer Meinung nach ein Patient nicht mehr in der Lage zu warten oder sich gleich nicht persönlich abzumelden und wäre dies dann auch Gehrsamsverweigerung, denn der Befehl wäre allgemein gütig und sah keine Ausnahmen vor.
Noch ein Nachtrag zur Dienstvorschrift:
Sie ist in Gänze gültig und leider gibt es DV (zum Glück wenige) welche ihren Ermessensspielraum im Frieden im Sinne der Vorschrift und zum Schutder Befohlenen umsetzen. Fürsorge ist eben kein wünsch Dir was und notwendiges Übel und das gleiche gilt für das SBG.
Die persönliche Abmeldung erfolgte wohl bei einem Offizier die Krankmeldung in Form des Krankmeldescheins wird sehr oft bei Abwesenheit des Spießes beim PersFeld abgegeben um diese an den Spieß/GeZi weitergereicht.
„…und bat den Personalfeldwebel, seine Krankmeldung weiterzureichen“
Könnte sein, dass dies somit kein Widerspruch ist.
@ Zimdarsen
1. Sie haben behauptet er hätte sich bei einem Vorgesetzten abgemeldet, jetzt behaupten Sie dies ist unerheblich. Wenn dem so ist, wozu dann die Behauptung.
2. Von welchem Offizier wird hier gesprochen? Dem Kompanierinsatzoffizier, einem anderen Offizier der Einheit, irgendeinem Offizier in der Kaserne, dem Offizier vom Wachdienst? Klingt lächerlich, aber maximal einer davon wäre eine passende Stelle für solch einen Sachverhalt.
3. Lesen Sie mal das Merkblatt auf das Sie sich beziehen ganz genau. Da stellen Sie fest dieses gilt nur für Krankmeldungen außerhalb des Standortes. Selbst wenn dies hier zu Beginn zugetroffen hat, hat das Merkblatt einen Punkt 4. Wo schwarz auf weiß steht, dass sobald der Soldat reisefähig ist, nur „Ihr“ Truppenarzt, also in diesem Fall der Truppenarzt im San Bereich der Julius Leber Kaserne, über die „Dienstfähigkeit“ entscheidet.
Die Vermutung liegt nahe, dass der Truppenarzt den Soldaten für dienstunfähig erklärt hat, mit diesem Befung ging der Soldat anscheinend in die Kompanie, um sich wie dort vorgeschrieben „abzumelden“.
Ihr Merkblatt findet hier also NULL Anwendung, da sich das Geschehen außerhalb des Bereiches angespielt hat, wofür das Merkblatt erstellt wurde.
Ich fordere Sie daher nochmals auf Ihre Behauptung, dass da Gegen eine Vorschrift verstoßen wurde mit der Regelung der Abmeldeprozedur, zu belegen.
@Wa-Ge
Es geht sogar noch weiter:
„Über das „Merkblatt für Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung/Unfällen“ (Anlage 7.11) sind alle Soldatinnen und Soldaten durch die Disziplinarvorgesetzten regelmäßig zu belehren. Es ist allen Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und von diesen bei Verlassen des Standortes mitzuführen.“
….und ich bin mir sicher, dass Sie diese Passage und das Merkblatt kennen ;-)
@ Zimdarsen
Ich kenne das Merkblatt.
Es findet aber nicht in diesem Fall Anwendung. Daher kann da auch drauf stehen, dsss dem Soldaten ein Ferrari und ein persönlicher Fahrer zusteht, der Hauptfeldwebel hätte immer noch keinen Anspruch darauf, da er nicht standortfrem, sondern in der Kaserne um genauer zu sein in der Einheit war.
Wieso allso führen Sie ein Merkblatt auf, wo das Verhalten bei standortfremder Erkrankung geregelt ist.
Daher nochmal meine Aufforderung Ihre Behauptung, die Kompanie hätte mit dieser Regelung gegen eine Vorschrift verstoßen (Abmeldung aus der Kompanie), mit einer entsprechenden Vorschrift zu belegen.
Leute, langsam wird’s lächerlich.
Die Regel gilt! Nein! Doch! Nein! Doch! Oh!
Ist ja Kindergarten hier – der eine sagt, guck mal, eine Vorschrift plus Merkblatt, der andere sagt, Merkblatt gildet doch gar nicht, ätsch.
Mit so einem Ponyhof kommen wir hier nicht weiter. Wer behauptet, eine Vorschrift/Regel/Merkblatt etc. gilt oder eben nicht, möge das bitte zumindest glaubhaft machen, damit hier nicht der Eindruck entsteht, dass jeder im Wunschkonzert-Stil nur die Regeln für gültig erklärt, die ihm in den Kram passen.
Danke.
Hier ist das Merkblatt für jeden frei zugänglich. Da steht schon im Namen der Geltungsbereich des Merkblattes.
https://www.unibw.de/sanvz/downloads/merkblatt-erkrankung-ausserhalb-des-standortes.pdf
Leute, dieser erbitterte Streit um ein Merkblatt, dass allem Anschein nach für den betroffenen HptFw gar nicht zugetroffen hat (Erkrankung außerhalb des Standortes versus Erkrankung am Standort mit eigener truppenärztlicher Versorgung) ist doch absurd !
Genauso absurd wie das Verhalten dieses Kompaniechefs der aus einer Mücke einen Elefanten gemacht hat.
Die bemängelte Situation kommt geschätzt 100 x am Tag in der gesamten Bw vor !
Ein Soldat wird vom Truppenarzt k.z.H geschrieben. Er will sich formal bei seinem Disziplinarvorgesetzten abmelden, der ist nicht unmittelbar erreichbar. Er gibt seinen Krankmeldeschein beim PersFw ab, übergibt seine Dienstgeschäfte an seinen Stellvertreter und fährt mit seiner ansteckenden Lungenentzündung nach hause.
Dafür dass der Chef nicht unmittelbar erreichbar ist, dafür kann der betroffene Soldat nichts und wenn der Chef einen Tag später meint er will ihn sehen und befiehlt ihn nach Berlin, dann ist er auf dem Holzweg. Der Soldat geht an seinem Heimatwohnort oder am nächstgelegenen Standort zum Truppenarzt (wenn er denn am nächsten Tag noch reisefähig ist) und das wars dann. Der Truppenarzt schickt ein Fernschreiben oder eine LotusNotes an die Einheit in Berlin und dann ist es endgültig vorbei.
Wie es sich hier bis zu einem Gerichtsverfahren hochschaukeln konnte, kann man nur aufgrund persönlicher Animositäten der betroffenen Personen erklären.
Meine persönliche Hoffnung ist, dass dies die letzte Verwendung als Disziplinarvorgesetzter für den betroffenen Kompaniechef war und zwar wegen demonstrierter Unfähigkeit zeitgemäße Menschenführung zu praktizieren und wegen Schädigung des öffentlichen Ansehens der Bw wegen erwiesener Inkompetenz in der Verwendung !
@Wa-Ge
Bemühen sie die aktuelle Dienstvorschrift A22630/00 2 und deren Anlagen.
@T.W.
Die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit von Befehlen würden hier ja schon ausgeführt und da ist das Einhalten von Dienstvorschriften explizit aufgeführt. Ja und nicht rechtmäßige Befehle kann man geben und wenn nichts passiert, ist es ja auch egal. Blöd nur, wenn’s zur Beschwerde oder Verfahren kommt und da genügt dann schon ein Ausfall auf einem Marsch. Wäre dem HFw was geschehen, wenn er dem Befehl (den es ja anscheinend nicht gab) nachgekommen wäre, dann hätte ich die Presse sehen wollen (und Reaktion BMVg), genügt ja jetzt schon.
Dass aktuelle Dienstvorschriften und deren Anlagen Gültigkeit haben hatte ich bis zu den Kommentaren für selbstverständlich gehalten, aber man lernt ja nie aus.
@ Georg 16:37
+1 mit *
Ich verfolge diese Debatte aus dem Auslandseinsatz nun schon seit Tagen und kann, angesichts dieser formaljusristischen Debatte hier im Faden nur mit dem Kopf schütteln.
Nach nunmehr etwas über 20 Dienstjahren beschleicht mich der Verdacht dass wir immer weniger mil.Führer in den gehobenen Verwendungen haben, sondern immer mehr mil. Verwalter.
Der Fall ist meiner Meinung nach menschliches Versagen einer Einzelperson. Entweder wurde der Fall aus falschem Führungsanspruch viel zu heiß gekocht oder es fehlte komplett an dem notwendigen Fingerspritzengefühl das man imho als DV haben sollte.
@Zimdarsen
Als nicht Aktiver habe ich seit knapp zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Vorschriften Online.
Von daher bitte ich um ein Zitat der zutreffenden Stelle.
Alleine dieses Merkblatt zeigt den Regulierungswahn der Bundeswehr. Bestimmt fällt jetzt irgend jemandem auf, dass das Verhalten nach einer KzH Empfehlung eines Arztes im Bundeswehrkrankenhaus gar nicht erwähnt ist und erweitert das Merkblatt entsprechend.
Zusätzlich könnt man gucken, ob der HFw auch die vorgeschriebene Meldung auf dem Merkblatt richtig ausgefüllt und bei seiner Einheit abgegeben hat, er war ja schließlich standortfern krank. Vielleicht schon wieder ein Dienstvergehen? Hat er es etwa nur mündlich geäußert? Immerhin ist da Punkt 3 der „Weisung zum Verhalten von Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes“ eindeutig.
Bei uns muss halt alles geregelt sein; selbst wie man die vielleicht fälschlich entrichtete Praxisgebühr wieder bekommt, die seit fast sechs Jahren nicht mehr existiert muss in einem Merkblatt des Jahres 2017 unbedingt erklärt werden ;-)
Ich hoffe ich bin nicht der einzige aktive Soldat, der das nicht versteht: Ein Arzt im Bundeswehrkrankenhaus schreibt einen Hauptfeldwebel KzH. Für mich wäre die Geschichte hier zu Ende.)
@WaGe
Ich hoffe das ist nirgends geregelt.
Bei all diesen Fragen müssen wir einen gesunden Mittelweg zwischen den beiden Extremen „Erlaubt ist, was nicht verboten ist“ und „Verboten ist alles, was nicht explizit erlaubt ist“ finden. Im ersten Fall artet es wahrscheinlich aus, im zweiten will keiner mehr seine Untergebenen auf die Toilette lassen wenn es nicht eine Vorschrift dafür gibt.
Wenn Sie unbedingt eine Vorschrift haben möchten, dann könnte man vielleicht die Bereichsrichtlinie A-2600/1 „Innere Führung Selbstverständnis und Führungskultur“ bemühen:
403 Unmittelbare Anforderungen an Vorgesetzte:
Sie berücksichtigen bei allen Entscheidungen berechtigte Belange und Bedürfnisse ihrer Untergebenen.
661. Die Fürsorge des Dienstherrn umfasst das ständige Bemühen, Soldatinnen und Soldaten vor Schaden und Nachteilen zu bewahren.
676 Vorgesetzte leisten einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Gesundheit ihrer Soldatinnen und Soldaten. Sie halten enge Verbindung mit der Ärztin bzw. dem Arzt, respektieren deren fachkundigen Rat und folgen grundsätzlich ihren Empfehlungen.
Allerdings finde ich persönlich, dass in der gesamten Vorschrift nichts steht, was man nicht mit dem Schlagwort „Gesunder Menschenverstand im 21. Jahrhundert“ erschlagen könnte. Und ich glaube wir tun gut daran, das auch so zu handhaben wenn wir weiterhin qualifiziertes Personal gewinnen und halten wollen.
@Wa-Ge @Schnuckel
Um was geht es jetzt, dem HFw mit Zwang was anzuhängen?
Bitte macht eure Regerge zum Thema selbst, nun ist genug eingestellt.
Die aktuelle Vorschrift ist komplett im Netz verfügbar und im RBB Text steht, wer den HFw KzH geschrieben hat.
Jetzt ist es nicht nur Ponyhof, jetzt reiten wir die Viecher auch noch im Kreis.
Evtl gibt es Jam mal einen Thread zum Thema „wie es mit HFw weiter ging“ oder warum gibt es Dienstvorschriften die nicht immer alles 100% abbilden und tagesaktuell sind und trotz dem mit Anspruch auf Gehorsam sind ;-)
@ Schnuckel
Ein Vorgesetzter der seinen Soldaten anstatt ins KzH Krank auf Stube schickt, und diesem vor der Gefahr schützt unter Umständen einen Unfall zu begehen, schützt diesen etwa nicht vor Schaden?
Wenn ich als DV mitkriege, dass die Jungs und Mädels die Nacht über gezecht haben und Freitag Mittag noch nicht auf der Höhe sind, ist es meine Pflicht diese erst verspätet ins Wochenende zu schicken.
Das gleiche gilt im Zusammenhang mit körperlich besonders anstrengenden Dienstabschnitten (Stichwort keine 30er am Freitag).
Damit ich genau dieser Pflicht nachkommen kann, bedarf es eines persönlichen Gesprächs, um dem Soldaten in die Augen schauen zu können und diesem die notwendigen Fragen stellen zu können. Daher finde ich eine zwingende Abmeldung bei DV/Spieß oder von mir aus einem Einsatzoffizier als besonders wichtig.
Nicht selten müssen die Menschen auch vor sich selbst geschützt werden, im Zweifelsfall fühlen sich diese immer reisefähig, da verständlicherweise jeder lieber im eigenen Bett als in der Kaserne liegen will und dafür leider auch Risikos eingeht, welche unverantwortlich sein können.
Ich hoffe wir sind uns in einem Fall alle einig, jemand dessen gesundheitliche Verfassung es Ihm nicht erlaubt 30min oder von mir aus auch 180min auf den Chef zu warten, der sollte auch nicht 30 oder 180min am Steuer oder in der Bahn verbringen, sondern unverzüglich ein Bett aufsuchen!
@WaGe
Zu Ihrem Punkt 1:
Jup, damit könnte man u.U. den Soldaten schützen (obwohl ich mir nicht anmaße, die Fahrtauglichkeit und die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls einschätzen zu können), aber dann hat der Bundeswehrarzt doch schon einen Fehler gemacht. Wenn einer meiner Soldaten im BwK KzH geschrieben wird und reisefähig ist, dann kann er meinetwegen nach Malaga fahren. Es gibt dann nur einen Ort, wo ich ihn nicht sehen möchte: Auf meiner Dienststelle. Wenn er doch da erscheint, dann mache ich mir nur Gedanken darüber, wie ich ihn so schnell und sicher wie möglich nach Hause bekomme, nicht ob ich ihn lieber auf eine Stube (sofern überhaupt noch vorhanden) schicke. Außerdem muss da dann ja auch eine Betreuung organisiert werden die ich kapazitätsmäßig nur mit einem wahnsinnigen Mehraufwand (SAZV) stemmen kann.
Wir sind doch inzwischen eine Pendlerarmee geworden und ein Großteil der jungen Leute ist von der Bundeswehr genötigt worden, gegen ihren Willen eine selbstbezahlte Wohnung am Standort zu nehmen. Wenn ich ihn dahinschicke, dann ist es doch weltfremd anzunehmen, dass er da auch bleibt wenn er z.B. als Wochenendpendler den Rest der Woche KzH geschrieben ist. Dann hat der Befehl in der Pendlerwohnung zu bleiben, nur einen Sinn: Wenn er doch fährt, dann bin ich als Chef aus dem Schneider. Für mich ebenfalls keine Option.
Und unsere Truppenärzte und die Ärzte im BwK sind doch auch nicht von Gestern. Wenn ein Arzt auf reisefähig und KzH entscheidet, dann trägt er die Verantwortung und ich bin mir sicher, dass man sich als Arzt darüber im Klaren ist. Wenn der Soldat mich anlügt und eine Bahnfahrt ankündigt die er doch mit Auto durchführt, dann wird er vorher dem Truppenarzt das Gleiche erzählt haben.
Im letzten Punkt stimme ich natürlich voll mit Ihnen überein. Wer eine bestimmte Zeitdauer nicht auf einem Flur warten kann, der sollte auch keine gleichlange Autofahrt selber durchführen.
Im aktuellen Fall fällt mir daher leider auch keine Musterlösung ein. Ich wäre aber davon ausgegangen, dass man ihn gar nicht reisefähig aus dem Krankenhaus entlassen hätte, wenn er eine echte Gefahr für Andere oder sich selbst darstellt.
Bei einer nicht ansteckenden Krankheit sieht meine Lösung in der Regel so aus, dass ich einen Soldaten aus der Nähe des Heimatortes suche und der bekommt sofort sein Wochenende wenn er den kranken Kameraden vorher nach Hause fährt. Das ist aber die absolute Ausnahme, meistens wundere ich mich eher darüber, warum ein Soldat KzH geschrieben wird, während er wie das blühende Leben aussieht.
Wa-Ge | 03. Oktober 2018 – 22:49
Nun ist aber auch mal gut. In diesem Beitrag ist ja einiges „verwurstet“. Stillschweigend könnte man hier zunächst eine versteckte Gruppenbestrafung mitdenken (Stichwort: durchzechter Donnerstag). Was haben Sie sich denn dabei gedacht? Was verstehen Sie denn unter „verspätet ins Wochenende“ schicken? Jetzt nennen Sie aber auch mal eine Vorschrift oder ein Merkblatt das Sie dazu „verpflichtet“.
Welche notwendigen Fragen haben Sie denn „ihrem“ erkrankten Soldaten zu stellen? Schauen Sie ihm dann dabei in die Augen und bilden sich Ihr eigene „medizinisches Meinung“? Und warum halten Sie das für BESONDERS wichtig?
Irgendwie kann das ja in Ihrer Welt aber auch der ersatzweise der Spieß. Gabs da nicht mal eine Doku, wo ein „Fachkundiger“ mal das Knie einer Rekrutin „nachuntersucht“ hat?
Schön auch, dass Sie beabsichtigen mit Ihrem Verhalten ärztlich attestierte Kranke vor sich selbst zu schützen. Gruselig, was Sie meinen für einen Kranken mit Lungenentzündung alles regeln zu müssen! Oder was dieser bei Ihnen alles über sich „ergehen“ lassen muss.
Ihnen ist schon klar, dass Ihre Argumentation, das es „okay“ ist bis zu 180 min (3 Stunden!!!) sinnlos wartend vor einem Büro zu stehen und gleichzeitig „nicht okay“ ist diese bis zu 180 min sinnvoll zu nutzen um -m es in Ihren Worten zu sagen – unverzüglich ein Bett auf[zu]suchen“ sehr widersprüchlich und paradox ist?
Sicher beabsichtigen Sie in Ihrer „grenzenlosen Fürsorge“ dem erwachsenen Staatsbürger in Uniform sogleich ein Paket Bettwäsche auszuhändigen, damit dieser sich an einem von Ihnen festgelegten Ort (eine Kasernenstube) auskuriere und unter Ihrer persönlichen fachkundigen Begutachtung gesund werde. Dann können Sie auch gleich selbst festsetzen, wann die Genesung soweit fortgeschritten ist, dass der Soldat wieder am Dienst teilnehmen kann. Notfalls hilft auch hier: befehlen!
Lieber Wa-Ge, ich möchte Ihnen an dieser Stelle ein Zitat mit auf den Weg geben:
„Verstehen ist das Wiederfinden des Ich im Du.“
Legen Sie doch einmal die Vorschriften zur Seite und versuchen durch Einwinden, Einfühlen, Nacherleben oder Nachempfinden, sich in die Situation des fremden „Du“ hineinzuversetzen und dann zu überlegen, wie das, was Sie da fordern auf Sie selbst für eine Wirkung haben würde.
Es kommt anders, wenn man denkt!
@ hagion pneuma
Manchmal hilft es die ganze Diskussion in Betracht zu ziehen und nicht ein einzelstehendes Argument.
Nun zu Ihren Fragen:
Mein Spieß hatte nie Schwierigkeiten Stuben für erkrankte Soldaten zu besorgen.
Weiterhin habe ich nie behauptet dass Chef oder Spieß medizinische Diagnosen anstellen sollen, dies entspricht allein Ihrer Vorstellung.
Jedoch spreche ich einem Spieß und einem Chef genug Menschenkenntnis zu, in einem Gespräch zu erkennen ob ein Soldat wie ein Schluck Wasser im Stuhl sitzt oder nicht. Habe ich Bedenken, nehme ich Hörer in die Hand und frag den behandelnden Art ob Soldat reisefähig ist. Und zwar präzise: „Herr Dr. Sie haben für Soldat XY KzH empfohlen, Soldat muss damit mit dem Auto 3h lang fahren, ist das aus medizinischer Sicht vertretbar?“
Wenn er ja sagt, dann wünsche ich dem Soldaten baldige Genesung und eine gute Reise, wenn nein, dann besorgt der Spieß eine adäquate Unterkunft.
Das gleiche bei den Feiernden, wenn der Gruppenführer oder Zugführer mir meldet dass da der ganze Zug nach Alkohol riecht, schick ich diese in den Befohlenen Schlaf wenn mir gemeldet wird, dass diese bis kurz vor Morgen gefeiert haben. Selbstverständlich wird da auch nicht alles über einen Kamm geschoren. Sondern die Soldaten befragt.
Wenn diese der Meinung sind, dass sie mich anlügen müssen, bitte sehr. Wenn sie erwischt werden wird es teuer. Und wenn sich die Sachen häufen, dann hätte ich mich auch nicht gescheut die nächste Polizeistation anzurufen und dem zuständigen dort meine Bedenken zu äußern.
Genau so wie ein Soldat hat auch der Chef einen Haufen Rechte und Pflichten. Das heißt nicht, dass man das immer bis zum Ultimo ausreizen muss, sondern dass man es eben bei Bedarf kann.
Und zum Schluss noch die 180min, verdrehen Sie nicht meine Aussage. Ich habe nicht gesagt, dass jemand mit einer Lungenentzündung 180 min warten soll. Ich habe gesagt, dass es generell so ist, dass jemand der keine 180 min aus medizinischen Gründen warten kann auch keine 180 min am Steuer verbringen soll. Das ist ein meilenweiter Unterschied.
Was mir noch nicht aufgegangen in der Diskussion hier, wie weit war das KzH (Km) oder Zeit(h) war der Soldat vom BWK (oder San-Zentrum?) und der Einheit entfernt? War das KzH sehr weit weg oder um die Ecke mit dem eigenen Kfz oder der Bahn?
Habe ich das überlesen hier oder ist das anderswo nachlesbar? Oder wurde das nirgendwo erwähnt?
Ich habe den Bericht bei rbb24.de gelesen, nun erscheint mir einiges deutlicher.
In Anbetracht der fortschreitenden Diskussion stelle ich mir hier die Frage, wie die „Neukrankmeldung“ denn bei anderen Bundes- und Landesinstitutionen im Grundbetrieb geregelt ist: Bundespolizei, Polizeien der Länder, Bundeskriminalamt, evt. Richter etc? Dies sind alles keine Soldaten, aber was unterscheidet hier die Krankmeldung eines Soldaten im Grundbetrieb? Um als Arbeitgeber „attraktiv…“ zu sein, sollten solche Regelungen m.E. schon mindestens vergleichbar sein; andere Verwaltungsbestimmungen sind es ja auch. Vielleicht könnte ein Fachkundiger hier Licht ins Dunken bringen?
Wa-Ge | 04. Oktober 2018 – 11:46
Ich bin sprachlos. Sie meinen das wirklich ernst was sie da schreiben, oder?
Gut, auch manche Disziplinarvorgesetzte müssen von anderen, auch vor sich selbst geschützt werden.
@Lollo9900
Der Herr HFw war nicht -neukrank- und der Unterschied ist, wir sind Soldaten und keine Beamte. Ja, im Grundbetrieb gibt es einen Unterschied und das ist die Pflicht grundsätzlich zum Truppenarzt zu gehen und eine mögliche Bestimmung des Wohn- und Aufenthaltsortes durch den Diensgeber (natürlich nur innerhalb der Dienstvorschriften).
Kleiner googel Grundkurs, geben Sie folgende Worte ein und Sie erhalten eine Auswahl von möglichen Quellen zum O.T.
erkrankung beamter meldung
Die noch junge Bundeswehr muss sich ja auch erst finden. Da sind Anlaufschwierigkeiten, gerade im Umgang mit erkrankten Soldaten sicherlich hinzunehmen. Ich erinnerre in diesem Zusammenhang nochmal an das längst vergessene VMBl 1970, Seite 171ff. Die Gesamtdiskussion hier ist mindestens eine Erwähnung im Wehrbeauftragtenbericht wert. Kadavergehorsam ist nicht Bestandteil der Bundeswehr 2018, und KzH ist weder Gewahrsam noch offener Vollzug. Eine ärztliche Befreiung von allen Dienstverrichtungen ist durch den Vorgesetzten hinzunehmen. Daher gehört es zu den vornehmsten PFLICHTEN des DV, die „Empfehlungen“ wie sie hier genannt werden des Truppenarztes umzusetzen. Es gehört schon eine gehörige Portion Ignoranz dazu, sich ernsthaft als DV über die Empfehlungen des TrArzt hinwegsetzen zu wollen. Und darüberhinaus noch ein Verwaltungsmonster über einen erkrankten Soldaten zu stülpen. Hut ab. Es bleibt zu hoffen, dass dieser DV möglichst rasch in eine Verwendung seiner persönlichen Kernkompetenzen entsprechend eingewiesen wird.
Ich hatte mir ja eigentlich vorgenommen nichts mehr in diesem Diskussionsfaden zu schreiben, aber das ständige Herumhacken auf dem Kompaniechef ist wirklich unwürdig!
Alle hier schreibenden Kommentatoren ziehen ihr Wissen ausschließlich aus einem Medienbericht. Dieser geht weder in die Details des Falles noch geht er in die Details der handelnden Personen.
Wir wissen also nicht, ob der HptFw sich häufiger „gedrückt“ hat und der aktuelle Vorgang möglicherweise Anlass zum Mißtrauen gab.
Oder ob der HptFw möglicherweise familiäre oder sonstige Problem hatte die ärztliche Empfehlung mit weiteren Maßnahmen der Fürsorge hätte gekoppelt werden müssen.
Oder ob es in der Kp vor diesem konkreten Fall Disziplinprobleme gab, die durch eine striktere Regeldurchsetzung angegangen werden mussten.
Oder ob vielleicht Mißverständnisse bei KpChef ODER Soldaten vorlagen. Oder ob der KpChef vielleicht wirklich eine zu unflexible Regelung aufgestellt hat und jetzt daraus lernen konnte…
Oder, oder, oder.
@Hüpfendes Komma | 06. Oktober 2018 – 14:41
„Eine ärztliche Befreiung von allen Dienstverrichtungen ist durch den Vorgesetzten hinzunehmen.“
Falsch! Es gibt keine „ärztlichen“ Befreiungen! In der Bundeswehr (und das ist auch gut so) treffen Ärzte nur ärztliche Bewertungen. Über die daraus resultierenden Befreiungen entscheiden alleine die Vorgesetzten.
Das hat sowohl rechtliche Gründen (denn Ärzte sind keine Vorgesetzte), als auch Fürsorgegründe (denn Ärzte kennen die persönlichem Umstände der Soldaten nicht).
Der KpChef hat also grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht die ärztlichen Empfehlungen vor weiteren Entscheidungen zu bewerten. Nicht im Sinne ärztlicher Bewertung, sondern im Sinne dienstlicher Umsetzung.
„Es gehört schon eine gehörige Portion Ignoranz dazu, sich ernsthaft als DV über die Empfehlungen des TrArzt hinwegsetzen zu wollen.“
Das ist hier nicht geschehen! Es gibt in dem hier zu Grunde liegenden Artikel keinerlei Anhaltspunkte, dass der KpChef die ärztlichen Empfehlungen nicht in Maßnahmen umsetzen wollte.
Verdrehen Sie hier bitte nicht die Tatsachen!
„Und darüberhinaus noch ein Verwaltungsmonster über einen erkrankten Soldaten zu stülpen.“
Verwaltungsmonster??? Wenn ein KpChef einen erkrankten Soldaten (sogar noch einen seiner Feldwebel!) sehen möchte bevor dieser nach Hause fährt (egal ob Urlaub oder Krankheit), dann ist das kein Verwaltungsmonster, sondern nichts anders als gute (!) alte und erprobte Menschenführung! So führt man Menschen in einer Infanteriekompanie.
Und bevor Sie (oder irgendjemand anderes) hier wieder die Mär von der gesundheitsverschlechternden Wartezeit des Soldaten auf dem kalten, zugigen Flur erzählen wollte. Auch das steht nirgends im Bereich (und wäre im übrigen auch nicht glaubwürdig). Nirgends steht, dass der Kompaniebefehl anwies, dass die auf die Entscheidung des KpChefs wartenden Soldaten auf dem Flur stehen müssen. In den Kompanien in denen ich gedient habe gab es übrigens sowohl Aufenthaltsräume als auch Stuben.
„Es bleibt zu hoffen, dass dieser DV möglichst rasch in eine Verwendung seiner persönlichen Kernkompetenzen entsprechend eingewiesen wird.“
Glücklicherweise haben weder Sie noch irgendjemand anderes im Netz dies zu bewerten oder gar zu entscheiden.
Was mich übrigens eher erstaunt ist das Verhalten des Hauptfeldwebels. So etwas ist nicht üblich in der Infanterie (und erst Recht nicht im WachBtl). Das ist mEn ein Anzeichen dafür, dass in der Tat nicht alle Fakten aus dem Bericht des rbb hervorgehen.
Womit ich nicht sagen will, dass der Bericht falsch ist, eher das hier vermutlich eine weitere Ebene unter dem Vorgang liegt, die entweder durch den Bericht nicht abgedeckt wird (mangels Sachkenntnis des Reporters) oder in der Verhandlung gar nicht zur Sprache kam…
Da bin ich ja mal echt froh Kdv zu sein…
Irgendwas stimmt da doch in den Abläufen nicht. Irgendwann gab es ein zweites Telefonat Naheliegend wäre, als der DV feststellte, dass HFw tatsächlich nicht zurückgekehrt ist.
Wenn da der Befehl revidiert wurde, wie kommt die Sache dann überhaupt zur Staatsanwaltschaft? Prinzipienreiterei, weil der DV seinen objektiv wohl falschen und von ihm dann selbst eingesehen und korrigierten Befehl dennoch umgesetzt sehen wollte anstatt einzugestehen, dass der HFw mitgedacht hat?
Oder gab es die Rücknahme erst nach der Abgabe an die Staatsanwaltschaft?
Aber selbst dann, klagt die ja nich sofort an und noch viel weniger gibt’s einen Verhandlungstermin beim Gericht. Da wird doch i.d.R. die StA zuvor nochmal den DV und den beschuldigten HFw vernommen haben?! Wie kann das dort nicht aufgeklärt werden, dass der DV seinen Befehl durch den zweiten ins Gegenteil verkehrt hat?