Oberlandesgericht sieht Franco A. zur Anschlägen „noch nicht fest entschlossen“
Der Bundeswehr-Oberleutnant Franco A., der als angeblicher syrischer Flüchtling auftrat und Anschläge mit rechtsextremistischem Hintergrund geplant haben soll, muss sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nicht wegen des Verdachts einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vor dem Staatsschutzsenat des Gerichts verantworten. Für diesen Vorwurf fehle ein hinreichender Tatverdacht, teilte das Gericht am (heutigen) Donnerstag mit. Wegen der weiteren Vorwürfe gegen den Offizier soll ein Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet werden.
Die Bundesanwaltschaft hatte dem 29-jährigen vorgeworfen, einen solchen schweren Anschlag geplant und dafür auch Kriegswaffen beschafft zu haben.
Das Oberlandesgericht verwies hingegen darauf, dass für einen solchen Tatvorwurf hohe Einschränkungen gälten: der Täter müsse bei der Vornahme der Vorbereitungshandlungen bereits fest zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat entschlossen gewesen sein. Bei der Beschaffung von Waffen und Munition durch Franco A. sei es aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er dabei bereits den festen Entschluss hatte, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.
Aus der Mitteilung des OLG Frankfurt:
Es sprächen zwar einerseits mehrere Umstände für einen festen Tatentschluss des Angeklagten. Einiges deute sogar darauf hin, dass er diese Tat schon hinsichtlich Tatort, Tatmittel und Tatopfer konkretisiert hatte. So habe der Angeklagte eine nationalistische/völkische und antisemitische Einstellung gehabt, aufgrund derer er das politische System der Bundesrepublik Deutschland ablehnte. Er habe eine politisch wirksame Handlung vornehmen wollen, um die Verhältnisse in Deutschland nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Dabei habe er nach den Feststellungen des OLG auch die Anwendung von Gewalt einschließlich der Tötung eines hochrangigen Politikers und/oder einer Person des öffentlichen Lebens bzw. einer Menschenrechtsaktivistin ernsthaft in Betracht gezogen. Aus den weiteren Ermittlungen folge etwa, dass er am 22.6.2016 in die nicht öffentlich zugängliche Tiefgarage des Gebäudes eingedrungen sei, in dem die Menschenrechtsaktivistin arbeitete, und mit seinem Mobiltelefon dort geparkte Fahrzeuge fotografierte. Auch habe er sich Zubehör für die Schusswaffen besorgt und mit zwei dieser Waffen nachfolgend auf einen Schießstand geschossen.
Andererseits sei jedoch zu bewerten, dass der Angeklagte die schwere staatsgefährdende Gewalttat weder in der Zeit bis zu seiner Festnahme am Flughafen Wien-Schwechat am 3.2.2017 noch nach seiner Entlassung am 4.2.2017 bis zu seiner erneuten Festnahme am 26.4.2017 durchgeführt habe. Dies, obwohl er jedenfalls seit Ende Juli 2016 Waffen und Sprengstoff besessen, mögliche Opfer konkretisiert und mit der Tiefgarage einen denkbaren Tatort ausspioniert habe. Da keine Umstände gegeben gewesen seien, die den Angeklagten objektiv oder zumindest aus seiner Sicht an der Begehung der Tat gehindert hätten, sei es hoch wahrscheinlich, dass der Angeklagte hinsichtlich der für die Begehung der Tat für ihn maßgeblichen Umstände noch nicht fest entschlossen war.
Mit anderen Worten: Aus Sicht des Gerichts ist der Oberleutnant zwar zu politisch motivierter Gewalt bereit; dass er einen solchen Anschlag tatsächlich geplant hatte, sei ihm aber nicht nachzuweisen.
Vor dem Landgericht Darmstadt dürfte es jetzt um die weiteren Punkte gehen, die Franco A. vorgeworfen werden – unter anderem die Erschleichung von Leistungen als Asylbewerber und der Diebstahl von Munition und Sprengkörpern aus Bundeswehrbeständen sowie der unerlaubte Waffenbesitz. Allerdings, darauf wies das OLG auch hin, kann die Bundesanwaltschaft gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen.
Wieder einmal zeigt sich, dass es prinzipiell eine gute Idee ist, den Ausgang von auf sauberen Ermittlungen beruhenden rechtsstaatlichen Verfahren abzuwarten, bevor man voreilige politische Schlussfolgerungen aus Vorfällen zieht. Sonst risikiert man, am Ende völlig diskreditiert dazustehen und jegliche Glaubwürdigkeit zu verlieren.
@all
Jetzt melden sich vermehrt bei mir die Rechtsextremisten, die von mir fordern, ich müsse mich im Fall Franco A. „für die Berichterstattung entschuldigen“.
Dazu eine deutliche Ansage: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Aus der Mitteilung des OLG:
Wer vor diesem Hintergrund eine „Entschuldigung“ für die Berichterstattung fordert, zeigt ziemlich deutlich, wie weit rechts er jenseits des demokratischen Konsenses und der Verfassung steht. Darüber hinaus: von Journalisten zu verlangen, dass sie sich für das Berichten mit Sachdarstellungen „entschuldigen“, ist schon die Denke des Reichspropagandaministeriums.
Unterm Strich: So was findet hier nicht statt.
Die Frage, die sich mir stellt, bleibt er jetzt Oberleutnant und Offizier des Heeres? Oder gibt es die Möglichkeit, ihn gemäß Disziplinarrecht aus dem Dienstverhältnis zu entlassen?
Eine Frage:
Ist der OL eigentlich BS? Wenn ja würde ein eventueller Schuldspruch wegen illegalem Waffenbesitz (da wahrscheinlich Ersttäter mit zur Bewährung ausgesetzter Strafe) für eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis reichen? Oder sehen wir nach einer angemessenen Beförderungssperre irgendwann mal einen Hauptmann oder sogar Oberstleutnant Franko A.?
Vor ein paar Jahren hat ein Schornsteinfeger in Sachsen-Anhalt ein Berufsverbot bekommen, weil er seinen Bart auf ganz bestimmte Weise rasiert hat.
Ich würde so gerne das berüchtigte „akademische Werk“ des Franco A. mal lesen. Dass er immer noch Bw-Angehöriger ist wundert mich schon ein wenig. Passt aber zur Bundeswehr. Wegschauen und in alle Richtungen Kopfnicken. Läuft alles bei uns, es gibt keine Probleme, gehen Sie weiter, hier gibt es nichts zu sehen. Und jeder der meckert ist ein Nestbeschmutzer oder frustriert, weil der BS nicht durchgegangen ist.
@T.W. Große Unterstützung, Ihre unabhängige Berichterstattung ist stets wohltuend und unabhängig. Bitte weiterso! Leider ist die deutsche Justiz zu oft auf diesem Auge blind.
Besitz von Munition und Sprengkörpern ,Waffenbesitz, seltsame politische Gedanken. Franco A. kann man als Gefährder bezeichnen und …leider nicht ausweisen.
“Nicht überwiegend wahrscheinlich“, dass er dabei bereits einen festen Entschluss hatte…“
Stimmt, damit gehört er wohl zur Gruppe der Gefährder.
Ich hoffe, das er bald aus der BW entlassen wird. Seine Gesinnung ist ja eindeutig.
@T.W. Vielen Dank für die geleistete Arbeit und das Statement.
@IstEgal
Evtl hilft ja bei der Entlassung Artikel 18:
Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Hohe Hürde aber irgend eine Verurteilung benötigt man schon um einen BS zu entfernen (Wenn er es ist). Um StOffz zu werden muss man beurteilt werden und da gibt es wohl genügend Handlungsspielraum. Word spannend ;-)
@Andreas Wolf , @IstEgal, @asplen:
Der zuständige Disziplinarvorgesetzte kann nach §33 Absatz 3 Satz 2 WDO die weitere disziplinare Betrachtung des Falls aussetzten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Das D-Verfahren kann aber auch gleichzeitig vortgeführt werden; in Fällen der gesicherten Strafaufklärung, z.B. bei vorliegendem Geständniss muss dies sogar geschehen.
Es wäre also potenziell möglich, dass bereits jetzt ein disziplinares Entlassungsverfahren läuft, unter den gegebenen Umständen sehe ich dies aber als sehr unwarscheinlich an. Viel mehr wird man die zivilen Urteile abwarten.
@Andreas Wolf | 07. Juni 2018 – 16:57
„Die Frage, die sich mir stellt, bleibt er jetzt Oberleutnant und Offizier des Heeres?“
Das haben die Gerichte zu klären. Siehe unten.
„Oder gibt es die Möglichkeit, ihn gemäß Disziplinarrecht aus dem Dienstverhältnis zu entlassen?“
Ja, gibt es. Siehe unten.
@IstEgal | 07. Juni 2018 – 17:15
„Ist der OL eigentlich BS?“
Ja, ist er.
„Wenn ja würde ein eventueller Schuldspruch wegen illegalem Waffenbesitz (da wahrscheinlich Ersttäter mit zur Bewährung ausgesetzter Strafe) für eine Entlassung aus dem Dienstverhältnis reichen?“
Ja und nein. Siehe unten.
@Zimdarsen | 07. Juni 2018 – 18:26
„Evtl hilft ja bei der Entlassung Artikel 18:
Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. 2Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.“
Äh, nein. Das hat gar nichts mit OLt A. zu tun.
@alle
Es gibt zwei realistische Möglichkeiten (jenseits eines Antrags des Sdt oder mehrere m.E.n. unrealistischer anderer Szenare):
a) (nahezu) automatische Entlassung wegen eines strafrechtlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr und/oder wegen eines strafrechtlichen Urteils bei dem zusätzlich der Verlust Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter durch das Gericht festgestellt wurde und/oder wegen eines strafrechtlichen Urteils (egal mit welcher Strafe) wegen einer Straftat aus dem Abschnitt „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats“ (allerdings dürfte genau diese letztere Option ja jetzt durch die Nichtzulassung durch das OLG ausfallen),
b) durch disziplinargerichtliche Entscheidung/Urteil auf „Entfernung aus dem Dienstverhältnis“
zu a) für die Bw die einfachste Möglichkeit, da es quasi automatisch auf die Entscheidung eines Strafgerichts erfolgt. Allerdings stellt sich die Frage ob bei einem Ersttäter die nun vorgeworfenen Taten ausreichen um 1 Jahr Freiheitsstrafe und/oder den Verlust der Fähigkeit ein öffentliches Amt zu bekleiden rechtfertigen.
zu b) Für Berufssoldaten gibt es für diese Maßnahme (mit Recht) SEHR hohe Hürden, aber ich persönlich halte es angesichts der (vorgeworfenen) Verfehlungen nicht für abwegig, dass ein Truppendienstgericht diese Maßnahme ausspricht. Schon allein die Feststellung des OLG
„So habe der Angeklagte eine nationalistische/völkische und antisemitische Einstellung gehabt, aufgrund derer er das politische System der Bundesrepublik Deutschland ablehnte. Er habe eine politisch wirksame Handlung vornehmen wollen, um die Verhältnisse in Deutschland nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. ff.“
Müssten eigentlich ausreichen oder zumindest Ausgangspunkt für mehr als nur ernsthafte Zweifel an der Fähigkeit und dem Willen zum „treuen Dienen“ und zum „Eintreten für die FDGO“ zu begründen.
Ich bin hoffnungsvoll, dass man diesen Weg beschreiten wird.
Zumindest wenn sich die Taten tatsächlich so darstellen, wie es das OLG in seiner Presseerklärung vorwirft.
@T.W: Auch ich möchte mich für die gute Arbeit und vor allem die in meinen Augen ausgewogene Moderation der Kommerntare bedanken. Ich möchte mir nicht vorstellen, was Sie bei diesem Thema alles zu lesen bekommen.
Die Entlassung von Franco A. aus der Untersuchungshaft begrüsse ich unter Aspekten der Rechtsstaatlichkeit. Wenn die festgestellten Haftgründe aufgrund langer Untersuchungshaft immer niediger ins Gewicht fallen und ein besonders schwerer Tatvorwurf vermutlich nicht zu beweisen ist, dann kann ich die Entscheidung nachvollziehen. Der Rechtsstaat ist eben auch fair zu seinen Feinden.
Was den Verbleib von Franco A. bei der Bundeswehr angeht, so hoffe ich, dass dass es anderer Tatvorwürfe zu Verurteilungen kommt. Aus meiner Sicht ist es keinem Soldaten, der seinen Eid ernst nimmt, zuzumuten mit oder gar unter Franco A. zu dienen.
Ich bin damals wegen angeblicher (nicht nachgewiesener) Dokumentenfälschung aus dem Dienst entlassen worden. Der Gedanke, dass dieser Mann im Dienst der BW bleiben soll tut mir in der Seele weh.
@RS | 07. Juni 2018 – 20:58
„Ich bin damals wegen angeblicher (nicht nachgewiesener) Dokumentenfälschung aus dem Dienst entlassen worden.“
Da eine Entlassung immer an hohe Hürden geknüpft ist und IMMER richterlicher Überprüfung zugängig ist…
„Der Gedanke, dass dieser Mann im Dienst der BW bleiben soll tut mir in der Seele weh.“
Wer hat das denn gesagt?