Oberlandesgericht sieht Franco A. zur Anschlägen „noch nicht fest entschlossen“

Der Bundeswehr-Oberleutnant Franco A., der als angeblicher syrischer Flüchtling auftrat und  Anschläge mit rechtsextremistischem Hintergrund geplant haben soll, muss sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nicht wegen des Verdachts einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat vor dem Staatsschutzsenat des Gerichts verantworten. Für diesen Vorwurf fehle ein hinreichender Tatverdacht, teilte das Gericht am (heutigen) Donnerstag mit. Wegen der weiteren Vorwürfe gegen den Offizier soll ein Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt eröffnet werden.

Die Bundesanwaltschaft hatte dem 29-jährigen vorgeworfen, einen solchen schweren Anschlag geplant und dafür auch Kriegswaffen beschafft zu haben.

Das Oberlandesgericht verwies hingegen darauf, dass für einen solchen Tatvorwurf hohe Einschränkungen gälten: der Täter müsse bei der Vornahme der Vorbereitungshandlungen bereits fest zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat entschlossen gewesen sein. Bei der Beschaffung von Waffen und Munition durch Franco A. sei es aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er dabei bereits den festen Entschluss hatte, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Aus der Mitteilung des OLG Frankfurt:

Es sprächen zwar einerseits mehrere Umstände für einen festen Tatentschluss des Angeklagten. Einiges deute sogar darauf hin, dass er diese Tat schon hinsichtlich Tatort, Tatmittel und Tatopfer konkretisiert hatte. So habe der Angeklagte eine nationalistische/völkische und antisemitische Einstellung gehabt, aufgrund derer er das politische System der Bundesrepublik Deutschland ablehnte. Er habe eine politisch wirksame Handlung vornehmen wollen, um die Verhältnisse in Deutschland nach seinen Vorstellungen zu beeinflussen. Dabei habe er nach den Feststellungen des OLG auch die Anwendung von Gewalt einschließlich der Tötung eines hochrangigen Politikers und/oder einer Person des öffentlichen Lebens bzw. einer Menschenrechtsaktivistin ernsthaft in Betracht gezogen. Aus den weiteren Ermittlungen folge etwa, dass er am 22.6.2016 in die nicht öffentlich zugängliche Tiefgarage des Gebäudes eingedrungen sei, in dem die Menschenrechtsaktivistin arbeitete, und mit seinem Mobiltelefon dort geparkte Fahrzeuge fotografierte. Auch habe er sich Zubehör für die Schusswaffen besorgt und mit zwei dieser Waffen nachfolgend auf einen Schießstand geschossen.
Andererseits sei jedoch zu bewerten, dass der Angeklagte die schwere staatsgefährdende Gewalttat weder in der Zeit bis zu seiner Festnahme am Flughafen Wien-Schwechat am 3.2.2017 noch nach seiner Entlassung am 4.2.2017 bis zu seiner erneuten Festnahme am 26.4.2017 durchgeführt habe. Dies, obwohl er jedenfalls seit Ende Juli 2016 Waffen und Sprengstoff besessen, mögliche Opfer konkretisiert und mit der Tiefgarage einen denkbaren Tatort ausspioniert habe. Da keine Umstände gegeben gewesen seien, die den Angeklagten objektiv oder zumindest aus seiner Sicht an der Begehung der Tat gehindert hätten, sei es hoch wahrscheinlich, dass der Angeklagte hinsichtlich der für die Begehung der Tat für ihn maßgeblichen Umstände noch nicht fest entschlossen war.

Mit anderen Worten: Aus Sicht des Gerichts ist der Oberleutnant zwar zu politisch motivierter Gewalt bereit; dass er einen solchen Anschlag tatsächlich geplant hatte, sei ihm aber nicht nachzuweisen.

Vor dem Landgericht Darmstadt dürfte es jetzt um die weiteren Punkte gehen, die Franco A. vorgeworfen werden – unter anderem die Erschleichung von Leistungen als Asylbewerber und der Diebstahl von Munition und Sprengkörpern aus Bundeswehrbeständen sowie der unerlaubte Waffenbesitz. Allerdings, darauf wies das OLG auch hin, kann die Bundesanwaltschaft gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen.