Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Franco A.
Da ich derzeit unterwegs bin, in aller Kürze: Bereits eine Woche nach Aufhebung des Haftbefehls gegen den Bundeswehr-Oberleutnant Franco A. hat der Generalbundesanwalt Anklage wegen des Verdachts einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegen den 28-jährigen erhoben, der sich unter anderem als syrischer Flüchtling ausgegeben hatte , Kriegswaffen im Besitz hatte und Anschläge geplant haben soll.
Aus der Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom heutigen Dienstag:
Die Bundesanwaltschaft hat am 4. Dezember 2017 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen
den 28-jährigen deutschen Staatsangehörigen Franco Hans A.
erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB). Darüber hinaus werden ihm Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a KrWaffKontrG), das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b WaffG) sowie das Sprengstoffgesetz (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG), Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) und Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorgeworfen.
Die Tatvorwürfe stehen in der verlinkten Mitteilung; damit ist auch eines klar: Die Aufhebung des Haftbefehls war eben nicht, wie einige das gerne gehabt hätten, ein Abrücken von den Tatvorwürfen gegen den 28-jährigen.
War denn Franco A. zwischenzeitlich auf freiem Fuß? So hätte ich ja die Meldung vom 29.11.2017 verstanden.
Zum Thema rechtes Netzwerk:
Das Umfeld von Franco A. ist hoffentlich weiterhin Gegenstand der Ermittlungen. Die Geschichte vom „einsamen Wolf“ ist nicht glaubwürdig, allein schon aufgrund des Umfanges der Todesliste.
@ T.W.: Respekt, Sie wären wieder sehr schnell. Nun muss über die Eröffnung des Prozesses das OLG Frankfurt entscheiden.
Gibt es nun ausreichenden Haftgründe?
Das wäre doch mal zu prüfen, nach der neuerlichen Anklage.
Die Bundesanwaltschaft hält also an der staatsgefährdenden Gewalttat fest. Der nächste Akt wird sein, daß das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Zulassung der Anklageschrift entscheiden muß. Dies wird sicher nicht mehr in diesem Jahr sein, da der oder die Verteidiger des Angeschuldigten sicher noch zur Anklageschrift Stellung nehmen werden. Und es ist damit möglich, daß das OLG Frankfurt zwar alle anderen Delikte, aber vielleicht nicht die staatsgefährdende Gewalttat zulässt, weil Gerichte hier von der Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgehen.
Wenn die Zulassung der Anklage auch wegen staatsgefährdender Gewalttat erfolgt, dann kann die Ministerin erstmal aufatmen. Aber selbst dann ist ein Freispruch insoweit relativ wahrscheinlich, weil auch das OLG – ohne neue Beweise- sich an dem Beschluß des BGH, mit welchem der Haftbefehl aufgehoben wurde, orientieren wird.
Ich bitte dringend darum, nicht wie schon bei der Aufhebung des Haftbefehls jetzt die Fernprognose zu stellen.
@Daniel Lücking: Franco A ist auf freiem Fuß und wird auf freiem Fuß bleiben bis zu einem Urteil des OLG Frankfurt. Es sei denn, es gibt neue Beweise oder Indizien für eine staatsgefährdende Gewalttat, dann würde die Bundesanwaltschaft einen neuen Haftbefehl gegen Franco A. beantragen.
Oder falls Franco A nicht zum ersten Gerichtstermin vor dem OLG erscheinen sollte, dann erginge sofort ein neuer Haftbefehl wg. Fluchtgefahr.
Bevor hier wieder die Mutmaßungen ins Kraut schließen: Der Haftbefehl wurde vom BGH aufgehoben, weil nach dem bisherigen Stand der polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen kein „dingender Tatverdacht“ für eine schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a StGB besteht, d.h. dass keine „hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass Franco A. als Täter oder Teilnehmer einer solchen Tat verurteilt wird. Der BGH hat aber auch festgestellt, dass ein „hinreichender Tatverdacht“ besteht, d.h. dass bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung „wahrscheinlich“ ist. Das ist für eine Anklageerhebung ausreichend. Die vorliegenden Beweise muss dann das Tatgericht bewerten.
Hinzu kommen die übrigen angeklagten Taten (Verstöße gegen das KrWaffKontrG, WaffG, SprengG sowie Diebstahl und Betrug). Da scheint die Beweislage wohl aus der Sicht der Generalbundesanwaltschaft (und auch des BGH ausweislich seines Beschlusses vom 29.11.2017) recht überzeugend zu sein.
Insoweit ist die Entscheidung der Generalbundesanwaltschaft logisch und nachvollziehbar und aus meiner Sicht keineswegs überraschend.
Nun mag man sich fragen, weshalb der Bundesgerichtshof den Haftbefehl aufhob und die Staatsanwaltschaft dennoch Anklage erhob. Ob ein Staatsanwalt Anklage erhebt, beurteilt er selbst und ist dabei weisungsgebunden! Das Gericht beurteilt den Fall dann wieder aus eigener Anschauung. Ggf. war es im Fall Franco A. einigen zu peinlich den Fall ad acta legen zu müssen…
Richter sind, so das Grundgesetz, unabhängig; Staatsanwälte sind es nicht. Im Grundgesetz sind sie gar nicht eigens erwähnt; sie sind Justizbeamte, also weisungsgebunden wie jeder Beamte. Diese Gebundenheit ist im Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 ausformuliert. Dort heißt es: „Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.“ Der Vorgesetzte des Staatsanwalts ist sein Gruppenleiter, darüber steht der Oberstaatsanwalt, darüber der Leitende Oberstaatsanwalt; der Chef aller Staatsanwälte in seinem Bezirk ist der Generalstaatsanwalt. Der untersteht dem Landesjustizminister. Das alte Bild von der Staatsanwaltschaft als „Kavallerie der Justiz“ beschreibt die Gesetzeslage gar nicht schlecht: Pferde liegen am Zügel, Staatsanwälte auch. Sie sind doppelt weisungsgebunden: extern an die Weisungen des Ministers, intern an die Weisungen des vorgesetzten Staatsanwalts. Gemessen an der Zahl der Verfahren kommen förmliche Weisungen selten vor; aber gerade auf diese Verfahren kommt es an – es sind immer heikle Verfahren wie der Fall Gysi, der Fall Wulff, der Fall Edathy. Vom früheren nordrhein-westfälischen Justizminister Wolfgang Gerhards (SPD) wird die Bemerkung kolportiert, dass die Justizministerien in acht Bundesländern von ihrer Weisungsmacht „exzessiv“ Gebrauch machen. Das geschieht selten schriftlich; oft mündlich. Öffentlich (wie im Fall Gysi) werden die Weisungsfälle selten; Staatsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wenn ein Staatsanwalt Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anweisung hat, muss er, wie jeder andere Beamte, „remonstrieren“, also gegen die Weisung Einwände erheben. Wenn die Vorgesetzten beharren, muss er, der Gehorsamspflicht wegen, die Weisung ausführen – es sei denn, dass er damit eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. So kann er sich selbst davor schützen, rechtlich belangt zu werden; allerdings muss er dann gewärtigen, dass er seines Dienstes nicht mehr froh wird. Hartnäckig remonstrierende Staatsanwälte gibt es daher höchst selten. Helden? In der Regel werden sie als Querulanten abgestempelt. Der Staatsanwalt steht also zwischen Eigenverantwortung und Weisungsgebundenheit.
All das muss man wissen, wenn man o.a. Fall betrachtet oder sich bspw. die Frage stellt, warum die Staatsanwaltschaft Bonn die Einstellung ihrer Ermittlungen gegen Staatssekretär Gerd Hoofe – noch vor Veröffentlichung – an das BMVg „persönlich/vertraulich“ übermittelt hatte (siehe Welt online: Wie eine Pointe zur Staatsaffäre wurde). Oder weshalb die Staatsanwaltschaft Hechingen noch immer über den Fall der Mannschaftsdienstgrade aus Pfullendorf brütet. Oder weshalb bestimmte Ermittlungsansätze im Fall Franco A. über das BMVg durch Hintergrundgespräche an die Öffentlichkeit gerieten.
Warten wir also ab, was das unabhängige OLG Frankfurt aus dem Fall macht. Ich bin davon überzeugt, dass unser Rechtsstaat nach wie vor funktioniert. (Damit will ich den Fall Franco A. keinesfalls schönreden!)
@ Focus: guter Hinweis. Zur Rechtstellung der Generalbundesanwaltschaft siehe auf der offiziellen Homepage: https://www.generalbundesanwalt.de/de/stellung.php
@Patrick Hoffmann: Falls der Spiegel Recht hat, dann könnte die Beweislage zumindest beim Sturmgewehr G 3 und zwei Pistolen mit 7,65 mm doch nicht so gut sein, weil dort steht, diese Waffen hätten nicht gefunden werden können.
Franko A soll damit geschossen haben, aber wenn man die Waffen nicht gefunden hat, dann ist möglicherweise der Waffenbesitz bzw. der Kriegswaffenbesitz im Bezug auf diese drei Waffen doch nicht so sicher?
@ Focus: sie streichen Staatsanwaltschaft und setzen Bundesanwaltschaft. Auch wenn dort gem. Homepage auch nicht von voller Unabhängigkeit die Rede ist ;-) Dort heißt es: „Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht Teil der rechtsprechenden („Dritten“) Gewalt. Er gehört organisatorisch zur Exekutive.“
Danke für den Hinweis auf den Welt online Artikel. Dieser liegt Zielmitte.
Für den Besitz einer Kriegswaffe (in diesem Fall ein G3) sieht das Gesetz eine Haftstrafe von mindestens 1 Jahr vor. Obergrenze von 3 bis 10 Jahre je nach Schwere der Straftat.
Unabhängig von den Zuständigkeiten und der Unabhängigkeit des OLG. Für mich ist nicht überraschend, dass es zu einer Anklage kommt. Fraglich war lediglich, ob diese über die Bundesanwaltschaft oder eine normale Staatsanwaltschaft erhoben wird. Nun ist das entschieden und so geht das Verfahren seinen Gang. Nächstes Jahr wissen wir mehr. Wie Focus schrieb: der Rechtsstaat funktioniert.
@ closius | 12. Dezember 2017 – 18:39
Eben. Darum ist die Generalbundesanwaltschaft als zuständige Staatsanwaltschaft wohl zum Ergebnis gekommen, Anklage zu erheben.
§ 170 Abs. 1 StPO
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Darauf hin folgt ein sog. Zwischenverfahren, bei dem das zuständige Gericht prüft, ob es aufgrund eigener vorläufiger Beurteilung der Ermittlungsergebnisse nach Aktenlage die Anklage zulässt (§ 199 Abs.1 StPO). Lässt das Gericht die Anklage zu, folgt das Hauptverfahren mit einer gerichtlichen Beweisaufnahme, das dann mit einer Verurteilung endet … oder eben auch nicht, wenn die Beweise zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen.
Sämtliche Diskussionen hier über die Weisungsgebundenheit der Generalbundesanwaltschaft/Staatsanwaltschaft gehen daher völlig am Thema vorbei … es sei denn man will (klarstellend: nicht von Ihnen @closius) subkutan der Generalbundesanwaltschaft einen ‚politischen Prozess‘ unterstellen. Ob es zu einem Hauptverfahren gegen Franco A. kommt, liegt allein in den Händen unabhängiger Richter.
@ Patrick Horstmann: Danke +1 – wie @FK70 schrieb: der Rechtsstaat funktioniert.
@Hausherr: genau. „Vorwürfe stehen in der verlinkten Mitteilung; damit ist auch eines klar: Die Aufhebung des Haftbefehls war eben nicht, wie einige das gerne gehabt hätten, ein Abrücken von den Tatvorwürfen gegen den 28-jährigen.“
Heisst aber auch, dass er noch keineswegs irgend eines Verbrechens schuldig ist, wie das andere (nicht Sie) als bereits erwiesen sahen.
@Hausherr T.W. „Bereits eine Woche nach Aufhebung des Haftbefehls …“
Warum diese wertende Ausdrucksweise.i Wie neutral wollen Sie schreiben?
Ich verstehe und unterstütze Ihre Bemühungen, hier die Trolle und Verschwörungs -und ZbV etc. -Theoretiker in Schach zu halten, vermisse aber grundsätzlich n letzter Zeit Ihre journalistische kritische Distanz zur offiziellen IBUK/BMVg Darstellung (Ihre Mehrfachnachfragen zur letzten Pfullendorf- PK meine ich nicht). Nur mein Eindruck/meine Wahrnehmung, 100% subjektiv, möchte ich nur in diesem Zusammenhang anmerken.
Hals- und Beinbruch, Nach Vorn.
[Es gibt Leute, denen ist alles, was über die nackte Zahlendarstellung eines Fußballspiels mit Halbzeitstand und Endergebnis hinausgeht, schon zu viel Wertung. Natürlich ist es eine Einordnung, und dass die Anklage wenige Tage nach einer BGH-Entscheidung mit eben jener Tendenz kam, hat eine Bedeutung. Vor einiger Zeit hat mich jemand der bösen Verletzung journalistischer Neutralität beschuldigt, weil ich schrieb, dass es eine gute Nachricht sei, dass erneut eine Frau Kommandantin wurde… Also, man kann es auch ziemlich übertreiben. Sie werden genügend andere Quellen mit der von Ihnen so vermissten Distanz zur IBUK finden. T.W.]
„wie einige das gern gehabt hätten“ ? Lasse ich mal so stehen . . .
Der BGH hat die Untersuchungshaft aufgehoben und sieht den Terrorverdacht als nicht so deutlich an wie die Staatsanwaltschaft. So weit keine Überraschung und deshalb hier auch keine Bewertung und Einordnung der Bundesstaatsanwaltschaft. Nun bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Bewertung und das Gericht hat nun zu entscheiden. Alles normal bis auf die voereilige Sau, die Politik und Medien bereits vorverurteilend zu Beginn der Sache durch das Land trieben und den Konsequenzen für und in der Bw.
Und so treffen Leute aufeinander, die den Terrorverdacht gerne bestätigt haben wollen und welche, die das nicht wollen. Ich hoffe im Sinne der Bw auf das letztere – aber auch im Sinne des Rufes der französischen Streitkräfte, deren Hinweis zu einer Magisterarbeit nur ein kleines Feigenblättchen ist . . .
Kann mir jetzt nicht erklären warum sie Franco A. laufen lassen, während so ein kleiner G20 Demonstrant in der U-Haft verschimmelt.
[Bitte jetzt nicht diese Debatte hier aufmachen… Ich ahne schon, dass das direkt in den OT läuft. „Laufen lassen“ ist angesichts der Anklageerhebung auch nicht so der richtige Ausdruck. T.W.]
Ich persönlich (und ohne Akten- und Detailkenntnis), bin ehrlich gesagt über genau diesen „Doppelschlag“ sehr erfreut!
Durch die Aufhebung des Haftbefehls wird mEn einerseits deutlich, dass der BGH zumindest in Bezug auf die möglichen „Attentatspläne“ (schwere, staatsgefährdende Gewalttat) eher skeptisch ist, zumindest aber das die Beweislage nicht vollumfänglich überzeugt/eindeutig ist.
Damit wird dann aus meiner Sicht auch der seinerzeitige, politische Skandal deutlich ins rechte Licht gerückt.
Andererseits scheint aber doch bei den anderen (schweren!) Straftaten (Kriegswaffe, Betrug etc.) eine wesentlich eindeutigere Lage zu bestehen, so dass man (die Bw) sich absolut berechtigt von einem offizierunwürdigen Subjekt getrennt hat.
Ob der junge Mann nun eine schwere staatsgefährdende Straftat begangen hat oder nicht, ist für mich persönlich weniger relevant.
Mich interessiert, dass er – ausweislich seiner Masterarbeit und sollte es sich dabei nicht um „jugendliche Verblendung“ gehandelt haben – nicht sicher auf dem Boden der FDGO gestanden hat bzw. steht und offenkundig (! – denn das bestreitet ja derzeit niemand) eine Reihe anderer Straftaten begangen hat wie Entwenden von Munition, Asylbetrug, etc.
Im Ergebnis wird er hoffentlich nach Abschluss des Strafverfahrens spätestens vom Truppendienstgericht aus dem Dienst entfernt! Für mich ist das definitiv kein Kamerad und schon gar kein militärischer Führer und Vorgesetzter!
@Harry
„Für mich ist das definitiv kein Kamerad und schon gar kein militärischer Führer und Vorgesetzter!“
Entsetzlich!
Man stelle sich vor, das jemand genau so, vollkommen unauffällig, Kameradschaftlich und als guter Führer und Vorgesetzter agiert haben könnte. Weswegen er vielleicht (bis auf seine Masterarbeit jedoch) unnauffällig blieb und seine kriminellen Umtriebe weiter umsetzen konnte.
Mir machen genau diejenigen „unnauffälligen“ mehr Sorge! Die Sache um den Herrn A. vergleiche ich mit der brillianten Umsetzung des (angeblichen) Militärputsches in der Türkei…
Im Falle A. stümperhaft! Gott sei Dank…
Den Rest werden die Ermittlungsbehörden schon herausfinden.