Mission NATO-Nordostflanke: Ministerin kündigt Gleichstellung mit Auslandseinsatz an
Die neue Mission der Bundeswehr an der Nordostflanke der NATO, der Einsatz in einer Battlegroup des Bündnisses in Litauen, soll den Soldaten künftig ebenso wie ein herkömmlicher Auslandseinsatz vergütet werden. Derzeit werde ein Gesetzentwurf erarbeitet, nach dem für solche Missionen ein Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) wie in den Einsätzen der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebiets gezahlt werden solle, kündigte Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen am (heutigen) Montag in einem Tagesbefehl an.
Der Tagesbefehl der Ministerin bezieht sich zunächst zwar nur auf die Enhanced Forward Presence, die vorgeschobene Präsenz der Allianz in den baltischen Staaten und in Polen. Allerdings sind offensichtlich auch andere, schon länger laufende Missionen wie die Beteiligung der Luftwaffe am Baltic Air Policing in Estland davon erfasst:
Die in Litauen eingesetzten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr können sich darauf verlassen, dass sie die Rahmenbedingungen vorfinden werden, die sie brauchen, um sich voll auf ihren Auftrag konzentrieren zu können.
So erarbeitet das Bundesministerium der Verteidigung derzeit gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern einen Gesetzentwurf zur schnellen Ausweitung der Anwendung des Auslandsverwendungszuschlages. Ziel ist es, künftig Auslandsverwendungszuschläge nicht nur für mandatierte Einsätze, sondern gleichgestellt auch für einsatzgleiche Verpflichtungen wie enhanced FORWARD PRESENCE anstelle der Auslandsdienstbezüge oder des Ausgleichs besonderer zeitlicher Belastungen zu gewähren.
Da die Beteiligung der Bundeswehr an enhanced FORWARD PRESENCE als einsatzgleiche Verpflichtung eingestuft wird, findet die europäische Arbeitszeitrichtlinie keine Anwendung.
Nach einer Übersicht im jüngsten Bericht des Wehrbeauftragten (BT-Drucksache 18/10900, S. 48ff) gibt es bislang einen Auslandsverwendungszuschlag zwischen 46 und 110 Euro pro Tag steuerfrei nur für die Einsätze, die vom Bundestag mandatiert wurden. Mit der Enhanced Forward Presence in Litauen kommt nun jedoch schon die dritte so genannte Aktivität außerhalb Deutschlands, aber innerhalb des NATO-Gebiets hinzu (neben der NATO-Battlegroup und der Luftwaffe in Estland zählt dazu auch die Marinemission in der Ägäis). Mit der Ankündigung der Ministerin dürften die Weichen gestellt sein, dass dafür künftig grundsätzlich ein Auslandsverwendungszuschlag gezahlt wird.
Ein Teil der Fahrzeuge des deutschen Anteils an der Battlegroup in Litauen, gestellt vom Panzergrenadierbataillon 122 aus Oberviechtach, werden am (morgigen) Dienstag auf dem Truppenübungsplatz Grafenwöhr verladen. Das Vorkommando war bereits vergangene Woche nach Litauen gereist und hatte in Absprache mit den Streitkräften des baltischen Landes die Planung für den Einsatz begonnen.
(Archivbild: Panzergrenadiere bei der Vorbereitung auf den Einsatz in Litauen im Dezember 2016 – Screenshot aus Bundeswehr-Video)
Interessant, daß auch die Arbeitszeitrichtlinie außer Kraft gesetzt wird für diese Einsätze im Baltikum. Gilt die Aussetzung nur für den Einsatz oder Verlegung selbst oder auch für die Vorbereitungen und die Übungen, welche einer Verlegung voran gehen?
Und was ist mit den ständigen Nato Verbänden der Marine (SNMCMG/SNMG). Diese werden herkömmlich bewertet und dementsprechend entlohnt?
Ich hoffe, dass „Übungen“, die ja eigentlich Einsätze sind, wie beispielsweise VJTF ebenfalls entsprechend entlohnt werden…?
@ Taco | 30. Januar 2017 – 13:19
Bitte erlaeutern Sie doch fuer jemanden, der laengere Zeit nicht mehr (bei der Marine) zur See faehrt, was ‚herkoemmliche Bewertung und Entlohnung‘ bedeutet/in cash. – Abgesehen von den Dienstbezuegen…….
@closius
Nachdem alle Beteiligten entlang aller Führungsebenen seit Beginn PersPres genau diese Regelung fordern, ist es sehr erfreulich das es endlich umgesetzt wird. Zumal die Tendenz zu Beginn der Planung anders war.
Die Aussetzung gilt durchgängig ab Verlegung bis Rückverlegung. Für die vorbereitenden Übungen/ Ausbildungen gilt die Aussetzung nur teilweise bzw. für Teilabschnitte.
@PzH2000
Wenn ich das richtig verstehe, gilt es noch gar nicht – weil der entsprechende Gesetzentwurf noch in der Vorbereitung ist?
/edit: sorry, mein Fehler, Sie bezogen das offensichtlich ausschließlich auf die SAZV, nicht den AVZ?
Schon seltsam, dass es so lange gedauert hat bzw. immer noch dauert. Der Gesetzentwurf ist ja offenkundig noch nicht fertig oder in der Ressortabstimmung und muss dann noch durch die Gremien, während gleichzeitig schon die Verlegung läuft. Saubere Planung sieht anders aus. Dass die Lebenshaltungskosten bei einem Auslandseinsatz höher sind als in der kuscheligen Heimat, ist ja keine wirklich neue Erkenntnis. Zum Glück für die Betroffenen gibt es ein paar preiswerte Flugverbindungen etwa mit WizzAir/Ryanair von Litauen nach Deutschland, etwa demnächst sogar freitags bis montags (Vilnius-Dortmund).
Bis dato werden die ständigen Verbände der Nato vorwiegend als „Übungen“ mittels DZA und DzuZ entlohnt, also der reinen Arbeitszeit wie im Wachdienst (mehr als 12 bzw mehr als 16h)
Auslandshäfen dann entweder als Wache mit oder eben als ganz normaler freier Tag, ohne Zahlung.
Bei einer Vergütung mittels Avz sähe dies natürlich ganz anders aus.
Die AVZ ist länderspezifisch…..und da die SNMG ja nicht in einem Land standfindet, sondern „auf See“, wird das mit einer AVZ schon schwierig auch wenn das eine einsatzähnliche Veranstaltung ist. Und selbst wenn die SNMG noch einsatzähnlicher eingesetzt wird wie jetzt bei der „Manndeckung“ der russischen K.Gruppe wird es bei der DZA(DzuZ-Vergütungs bleiben.Außerdem wollen wir mal die Marinezulage nicht vergessen.
Im Grunde würde durch die Vergütung dieser Übungen mit AVZ (da dieser sich wohl eher am Kosovo als an Afghanistan orientieren wird) der Soldat entgeldlich schlechter dargestellt, als wenn seine Überstunden qua geltender Tabelle ausbezahlt werden würden. Insbesondere da bei AVZ auch alle anderen Zulagen wegfallen.
Oder unterliege ich da einem Denkfehler?
@Klabautermann
Die Zulagen werden auch bei AVZ gezahlt.
AVZ länderspezifisch ist so ja auch nur bedingt richtig. Bspw ist bei “ Sophia“, egal welcher Hafen angelaufen wird, die Stufe 3 Grundlage. EGAL ob Malta oder Italien .
Der Auftrag einer ständig einsatzbereiten Gruppe unterscheidet sich von den Battlegroups an Land auch in keiner Weise.
@WA-GE
Da liegen Sie richtig. Das Problem ist nur das im Moment (fast) ausschließlich mit Zeit ausgeglichen wird und es eben keine Überstunden gibt die nach geltender Tabelle ausbezahlt werden.
Der Auslandsverwendungszuschlag ist grundsätzlich im § 56 Bundesbesoldungsgesetz geregelt.
Für den jeweiligen Einsatz wird der AVZ dann in einer Rechtsverordnung durch das Innenministerium geregelt:
siehe Absatz 5 des §
Das Bundesministerium des Innern regelt die Einzelheiten des Auslandsverwendungszuschlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung.
Die einzelnen Regelungen finden/fanden sich jeweils als (offene) Bereichsvorschrift D-1453/ (z.Zt. bis1 – 20)
@Taco
Wenn sich der Dienst in keiner Weise unterscheidet müsste Heer und Lw aber auch in mindestens selber Höhe wie die Bordzulage bei der Marine eine Truppenübungsplatzzulage bekommen.
@Taco
Sophia ist mandatierter Einsatz und insofern hinkt der Vergleich. Und auch der Vergleich der SNMG mit der deutschen „Battlegroup“ hinkt, denn die Battlegroup hat sowohl ein Einsatzland und einen einsatzähnlichen Auftrag, was eben bei den SNMG nicht der Fall ist. Die fahren im gesamten NATO-Vertragsgebiet herum bei freier „Kost und Logis“. Ich vermag da kein besonderes Erschwerniss zu erkennen – das ist eben der „Normalzustand“ für eine Marine und deswegen ja die Marinezulage (aka Bordzulage), die im Übrign ja auch geographosch skaliert ist (http://www.buzer.de/geset/4515/a62562.htm).
@Chris
Dienst und Auftrag sind durchaus verschiedene Begrifflichkeiten.
Das Zulagenwesen ist ja nun auch nicht erst seit gestern vorhanden und nicht von mir geschrieben.
Ob eine Truppenübungsplatzzulage sinnvoll wäre oder nicht, kann ich nicht beurteilen.
Um auf die Ausgangslage zurückzukommen…
Gibt es eine Begründung dafür, eine, wenn man so will, seegehende Battlegroup von einer an Land zu unterscheiden?
Auftrag ist identisch, Abwesenheit idR 4-6 Monate ebenfalls.
Offtopic…
@Taco
Die seegehende Battlegroup unterscheidet sich dahingehend von der an Land, dass sie mit der Heimatkaserne nach See geht – inklusive Messe und Kantine.
@Klabautermann
Marketenderwaren gibt es an Land ebenfalls. Eine Art Messe als gemeinsamen Aufenthaltsraum doch mit Sicherheit auch. Hinzu kommt, dass die Verbindung in die Heimat mittels Internet, Telefonie idR nach einigen Kontingenten immer besser sein wird als auf See.
Ich verstehe die Argumentation nicht. Wollen Sie mir aufzeigen, dass es an Land viel schwieriger wäre als auf See? Diesen Vergleich habe ich nie gezogen, weil ohnehin jeder argumentiert, dass sein Job der Härteste und Entbehrungsreichste ist. Hierzu sage ich nur… Alle Soldaten haben sich freiwillig für diesen Beruf entschieden.
Mir geht es einzig und allein um einen Denkanstoß in Richtung Vergleichbarkeit von einsatzähnlichen Verpflichtungen zu den im Bericht genannten Aktivitäten.
@Taco
Gleiche Systeme für ungleiches zu benutzten ist nun mal schwer. Nur weil Dauer und Auftrag ähnlich sind ist die Sache an sich nicht ähnlich.
Der Sandienst muss für seine Ärzte gewisse Maßnahmen treffen um diese nicht an die zivile Welt zu verlieren die für den Rest der Bw nicht greifen auch wenn dort auch Personal in die zivile Welt wechseln können.
Und so ist auch etwas anderes ob die Lw in der amerikanischen Sonne rum fliegt das Heer irgendwo im Matsch vegetiert oder die Marine über das Meer schippert. Klabautermann hat dazu ja schon etwas angesprochen.
Wenn man Verschiedenes gleich behandelt schafft man nur viel Ungerechtigkeit.
@Taco
Oberflächliche Ähnlichkeiten sind nun einmal keine Grundlage für objektive verwaltungsrechtliche Vergleichbarkeit in Sachen individuelle Cienst-/Einsatz-„Erschwernisse“.
Bisheriges Problem ohne die gesetzliche Änderung im BBesG:
Ein finanzieller Ausgleich von Mehrarbeit ist für die mit der Durchführung Enhanced Forward Presence (efP) beauftragten Kräfte rechtlich nicht möglich, da die Soldaten einen Anspruch auf Auslandsbesoldung haben. Mehrarbeitsansprüche können dabei nur durch Freistellung vom Dienst ausgeglichen werden. Nach Rückkehr werden damit diese Kräfte erst nach sechs Monaten (24kw frei!) wieder umfassend für Folgeaufträge zur Verfügung stehen.
Obwohl der DBwV auf diese Problematik im August 2016 und gemeinsam mit dem Inspekteur Heer im Zuge der Evaluierung im Oktober 2016 aufmerksam gemacht haben (vor Sts Hoofe und GI), ist bis heute wenig passiert. Nach einem FAZ Artikel von letztem Montag, der auf die 24kw Freistellung vom Dienst nach Rückkehr aus Litauen hinweist, ist man in der LtgRunde aufgewacht. Wie ich zuletzt im DBwV-Magazin gelesen und am WE auch von einem Mandatsträger DBwV gehört habe, kämpft man jetzt um die tatsächliche „Gleichstellung“ der einsatzgleichen Verpflichtungen mit mandatierten Einsätzen. Das betrifft im Wesentlichen die Einsatzversorgung und den AVZ (Höhe). Wie immer liegen diesbezüglich die wesentlichen Veto-Spieler im BMI/BMF, aber die Hoffnung stirbt wohl zuletzt ;-)
Schön das man sich Gedanken macht, aber meiner Meinung nach passiert das viel zu spät.
Am Beispiel Persistent Presence 2016 (PP):
Anfang Januar 2016 beschloss das BMVg, dass PP ein „vergleichbarer Einsatz“ ist, somit alle Vorschriften bezüglich Beurteilungsbeitrag, Anrechnung von Einsatztagen auf Beförderungsreihenfolgen, Abbildung Einsatztool SAP…Anwendung finden.
Was ist passiert? Ziemlich wenig!
Eine Erfassung der Beurteilungen musste außerhalb des Systems erfolgen, da es in SAP nicht möglich war.
Der Einsatz wurde auch in SAP nicht abgebildet, folglich zählen auch die Tage nicht auf Beförderungsreihenfolgen.
Blickt man in den SAP-Datensatz eines Soldaten der bei PP war, dann ist es nicht ersichtlich, dass er in einem „vergleichbaren Einsatz“ war, außer man sucht eine „händisch“ erstellte Kommandierung im entsprechenden Informationstypen.
Was will ich damit sagen?
Der artikulierte Wille und die Idee des Gefechts der obersten Führung ist schön und gut, aber bei der Umsetzung ganz unten hakt es dann, weil es u.U. auch auf den Zwischenebenen hakt.
Enhanced Forward Presence läuft de facto schon und irgendwie scheint noch nicht alles geregelt zu sein…traurig!
@ Aus der Truppe: das meinte ich. Ärgerlich ist, dass das Problem seit August bekannt ist und das BMVg darauf nicht einging bzw. jetzt verspätet eingeht. Spannend wird bei „Gleichsetzung“ noch die Frage des Stichtages für das erste „Kontingent“.
@FK70: Und vor allem eine Stichtagsregelung mit der jeder einverstanden ist.
Noch ein Beispiel aus PP 16 (dann höre ich aber auf):
Auslandsdienstbezüge stehen bei Kommandierungen ab 3 Monaten zu.
Truppe erstellt entsprechende Kommandierung und schickt sie an das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA).
BVA sagt, danke, aber wenn, dann brauchen wir eine Kommandierung die BAPersBw erstellt hat.
Truppe ruft bei BAPersBw und bittet um Erstellung.
BAPersBw sagt: Nee, ohne Aufforderung des zuständigen Kommandos machen wir garnix.
Truppe schildert Sachverhalt auf dem Dienstweg dem zuständigen Kommando und es dauert mehrere Monate bis endlich alle im Bilde sind. Dazwischen gab es mehrere Lageänderungen.
Äußerst unbefriedigend – Passierschein A38 lässt grüßen!
Ich bin gespannt wie schnell es für die Männer und Frauen bei eFP eine „verträgliche“ und vor allem abgestimmte Lösung gibt.
M.E ist allerdings bereits die auch hier wieder einmal zum Ausdruck kommende (und ebenfalls in der Praxis anzutreffende) Grundannahme, dass AVZ nur für durch den Bundestag mandatierte Einsätze gewährt werden kann falsch.
Nach § 56 Abs. 1 BBesG ist Voraussetzung hierfür lediglich ein Beschluss der Bundesregierung.
Hier wird offenbar, auch von ministerieller Seite, die Regelung für besondere Auslandsverwendungen nach dem BBesG mit der Regelung für bewaffnete Einsätze nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz durcheinander geworfen.
Aber (längst) nicht jede besondere Auslandsverwendung i.S.d. BBesG ist auch ein bewaffneter Einsatz i.S.d. ParlBG (so ausdrücklich eben auch § 2 Abs. 2 Satz 3 ParlBG).
Danach sind z.B. humanitäre oder lediglich unterstützende Maßnahmen, sowie solche, bei denen Waffen lediglich zur Verteidigung mitgeführt werden, nicht parlamentsbeteiligungspflichtig, gleichwohl aber besondere Auslandsverwendung i.S.d. § 56 BBesG.
Würde man dies beides mit einander vermegen (was aber wie gesagt, falsch ist), dann müsste man allerdings folgerichtig zu dem Schluss kommen, dass alle „Auslandseinsätze“, für die kein AVZ gezahlt werden kann (wegen fehlendem BTag-Mandat), insgesamt rechtswidrig wären und gar nicht erfolgen dürften (wegen fehlendem BTag-Mandat und damit Verstoß gg. das ParlBG).
Diese Ungereimtheit ist in den letzten Jahren vermehrt aufgekommen. Im Falle des VAPB in Estland sind m.W. auch mehrere Klagen auf Festsetzung und Zahlung eines AVZ statt (gekürzter) ADB nach § 52 BBesG oder ATG nach § 12 Abs. 7 ATGV anhängig.
Das VAPB ist ja evident keine Übung, sondern insofern „Ernstfall“ als dort die Luftraumüberwachung an Stelle der quasi nicht existierenden estnischen Luftwaffe durchgeführt wird. Und das ganze beruht auch auf multilateralen zwischenstaatlichen Vereinbarungen und mit Billigung der Bundesregierung.
Guten Morgen,
kurze Amateurfrage: Es wird aber doch fairerweise die Zulage für jeden geben, der jetzt auch schon in Litauen ist, richtig?
Oder wird man sagen: Das Ganze gilt erst ab dem 01.08.2017 zum Beispiel?
MkG
@ Aus der Truppe
Auslandsdienstbezüge stehen bei Kommandierungen ins Ausland von mehr (!) als drei Monaten Dauer zu. Bei einer Kommandierung von drei Monaten Dauer (oder kürzer)stehen keine ADB zu – wohl aber Auslandstrennungsgeld.
@Hans Dampf
Danke für die Korrektur. So hatte ich es auch gemeint
Auch diese Diskussion, die leider berechtigt ist, da die Betroffenen ja irgendwann einmal die vielgepriesene „Rechtssicherheit“ haben müssen, macht wieder einmal allzu deutlich, das die „friedensverwöhnten“ Streitkräfte der „juristischen Verwaltungsrepublik D“ aus militärischer Sicht ein gehöriges „Problem“ haben!
Ich bin durchaus auf der Seite einer „IBUK“, die die Bw nicht nur die Kas Kinder betreuen lassen will, sondern zB auch Aufgaben wie „PP, eFP“ oä bewältigen oder auch eine deutlichere Präsenz in anderen EU/OSZE/VN…-Einsätzen zeigen soll.
Was ich dagegen für völlig unakzeptabel UND unverständlich halte, ist die „Realität“, unter der „die Truppe“ das leisten muß!
„Leiste“ ich mir Streitkräfte, müssen das „verwendbare Instrumente“ sein, nicht nur Papiernummern! Die sind einerseits unglaubwürdig (Abschreckung? Erschreckend!), zum anderen „rausgeschmissenes Geld“! Da ist es zB absolut lächerlich, daß zur annähernden Komplettierung eines einzigen Btl-Äquivalentes die gesamte Bw „geflöht“ werden muß (DEU-Beitrag zu VJTF-SpHd)! Und auch das war bekannt, selbst wenn es höchstdotiertes mil. Personal im Heer gegeben haben soll, dem sich die tatsächliche, katastrophale Lage nicht so recht erschloß…
„Ganz wichtig“ dagegen die seitenlange „Befehlsgebung“ zur einheitlichen Farbe der DA-Jacke im Heer – ein TOTALER „Nebenkriegschauplatz“, aber „Anzug geht immer“ wenn ich sonst nix zu sagen habe…
Die besondere Sinnhaftigkeit bekommt man dann kurz später vor Augen geführt, wenn man einen DEU „HUT“ 4* trifft, der völlig selbstverständlich, eine „tiefstgraue“ Jacke trägt…
Trotz mittlerweile über 20{(
@ UmPp
So wie ich das lese, ist dies noch nicht heraus. Es gibt zwei Möglichkeiten:
a) Stichtag x –> alle nach dem Stichtag haben Glück, die davor Pech. Das ist zwar nicht schön, aber nun mal die unausweichliche Folge einer Stichtagsregelung. Das dürfte insbesondere für die Verwaltung die beste Lösung sein.
b) Die Regelung gilt rückwirkend für alle Kontingente. Kann ggf. schwierig werden, wenn z.B. der Truppenteil X schon in seinem wohlverdienten Dienstzeitausgleich weilt, weil Auslandsdienstbezüge gezahlt wurden. Dann kann man ihm ja nicht nachträglich AVZ gewähren. Das beißt sich ja dann.
Insofern: Abwarten und Tee trinken. Leer geht jedenfalls niemand aus, das steht fest: Der eine bekommt weniger Geld, aber dafür mehr Freizeit, beim anderen ist es umgekehrt.
@ Arty1986
Zustimmung – bis auf den Part mit der DA-Jacke. Das eine hat mit dem andern nichts zu tun. Es gibt seit 1980 einen Befehl, der nicht umgesetzt wird. Entgegen anderer Meinung sind erkennbare Mängel abzustellen, auch wenn es daneben noch größere gibt. Insbesondere an der finanziellen und materiellen Ausstattung „der Truppe“ kann der InspH kaum etwas ändern – den Schuh muss sich „die Politik“ anziehen.
@ Hans Dampf: +1
Es ist ganz einfach: Wird der Antrag auf AVZ gewährt so bekommen die Soldaten (und gehen wir vom schlimmsten finanziellen Fall aus) 46€ Netto pro Tag.
Gut und schön denkt sich ja 46€ das wären 1380€ netto im Monat mehr.
Wenn man nun aber widerum sieht, dass ein Ausnahmetatbestand mehr Geld bringen würde, für jeden Soldaten heisst Großer Anrechnungsfall (ca. 50€ netto) plus Dienst zu ungünstigen Zeiten kurz Dzuz wie zb 5,01 pro Stunde an einem Sonntag bzw gesetzlichen Feiertag.Hinzukommen würden noch Trennungsgeld und Familienheimfahrten.
Um auf den Punkt zu kommen wenn der Soldat 46€ AVZ bekommt , ist er damit abgegolten und der Staat spart.
@BM +1
Wer hier glaubt AVZ würde in Betracht gezogen um den Soldaten was Gutes zu tun der hat die letzten Jahre in einer Höhle verbracht.
Natürlich geht es darum Geld und Freizeit einzusparen!
@ BM:
Sofern die Kommandierung ins Ausland länger als drei Monate geht, konkurrieren gewissermaßen Auslandsdienstbezüge nach § 52, Abs. 3 BBesG und der Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBesG miteinander. Beides stellt eine Pauschalvergütung dar – die Frage nach der finanziellen Vergütung von kleinen und großen Anrechnungsfällen stellt sich dann nicht. Der Urlaubsanspruch ist jedoch ein anderer. Beim AVZ wird Zusatzurlaub, abhängig von der Dauer des Einsatzes, pauschal berechnet, bei den ADB ist jeder anfallende Anrechnungsfall in Freizeit zu gewähren.
Bei einer Kommandierungsdauer von drei Monaten und darunter haben Sie wohl größtenteils recht. Aber, nichts für ungut: Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass in Litauen drei Monate lang jeden Tag mehr als 16 Stunden „geschrubbt“ werden. Denn das müsste man, um auf 30 große Anrechnungsfälle zu kommen. Zeiten der Ruhe bzw. dienstfreie Zeit sind, auch in Litauen, kein anrechenbarer Dienst.
Und wenn Sie recht hätten, dann hätte uns ja der DBwV ein nettes Ei ins Nest gelegt, wa? Wäre das BMF die treibende Kraft gewesen, dann hätte man in der Tat aufhorchen müssen.
…Denn das müsste man, um auf 30 große Anrechnungsfälle pro Monat zu kommen…
@ BM und Hans Dampf
Sie übersehen in den Berechnungen die Ansprüche bzw. Aberkennung von Zulagen, welche in der Summe und je nach Dienstposten durchaus 200€ + und viel mehr darstellen können.
@ WA-GE
Das stimmt, daran habe ich nicht gedacht. Man kann es aber, glaube ich, drehen und wenden wie man möchte: Mit weniger Urlaubsanspruch und weniger Geld wird man definitiv nicht aus der Sache herausgehen.
@sanderson / @BM / @Hans Dampf
Klagen hinsichtlich Zuerkennung AVZ gibt es meines Wissens nicht – die Aussicht auf Erfolg wäre meines Erachtens auch ziemlich gering bzw. die Umsetzung problematisch, zumal die Auszahlung der schon erworbenen Ansprüche (FvD / DzuZ) durchgeführt wird. Vergütung liegt meiner Kenntnis nach bei rund 4.000 €.