Übrigens, die Genfer Konvention….
Die hier geschilderten Fälle kenne ich im Detail nicht. Aber wenn eine NGO die internationalen Truppen in Afghanistan an die Genfer Konvention erinnern muss, scheint etwas nicht zu stimmen?
So, if we have not known it already, there is something really wrong with the insurgency and how they are changing warfare in Afghanistan.
But then, there is also something equally wrong with how international military, especially Special Forces, are lowering the bar of their behaviour.
While on one hand they are trying to improve how they are conducting night raids (…) some of the guys on the ground seem to keep coming up with new ideas that want to make one scream. In the fall this was the raiding of medical facilities in Afghanistan’s contested eastern region as well as intimidating staff working in such facilities. And given that the international military is in Afghanistan to build the capacity of Afghan forces, the latter follow suit. So rather than watching a bad action movie, I feel that I’m caught in one. And the message of such actions seems to be clear: Don’t ever bother to help anybody Special Forces may see as a potential bad guy, or they’ll treat you as one.
Yeah. Es wird natürlich die geben, die sagen: wer einem Aufständischen medizinische Hilfe gewährt, ist ein legitimes militärisches Ziel. Wer so denkt (und handelt), agiert übrigens genau so wie die Aufständischen selbst mit ihrem Beschuss von Rotkreuz-Symbolen. Und hat gute Chancen auf einen Logenplatz in Den Haag.
Ein paar Gedanken dazu:
1. Es müsste definiert werden ob die USA den INS den Kombatantenstatus überhaupt zuerkannt haben. Haben sie das nicht, besitzen INS, die alle Kriterien eins Partisanen erfüllen, überhaupt keine Schutzrechte und sind Vogelfrei.
Das muss man jetzt nicht toll finden, ist aber nun mal so.
2. Welche Beweise hat der NGO Autor? Vorwürfe kann man immer schnell basteln. Die Engel in weiß sind NGO`s leider oft auch nicht. Entscheident ist ob man eine Tat nachweisen kann, die gegen das Völkerrecht verstoßen hat. Die Idee macht noch keine Strafttat und selbst die Ausführung wäre noch keine Straftat wenn Punkt 1 nicht erfüllt ist.
3. Ich meine in Erinnerung zu haben das die USA Den Haag nicht anerkannt haben und damals sogar sagten: Wenn ein amerikanischer Soldat dort vor Gericht stehen sollte, werden wir ihn gewaltsam befreien. Somit bekommt man auch gleich die Grenzen von geltendem Recht vor Augen geführt. Recht ist nur dann Recht wenn es sich durchsetzen lässt. Im Zweifel steht das „Recht“ der Stärkeren über dem Recht der Anderen.
(Eine uralte Weisheit die sich dringend einige europäische Politiker wieder ins Gedächtnis rufen sollten)
Traurig, aber leider notwendig, dass dies überhaupt geschrieben werden muss. Aber wenigstens ist es gut geschrieben.
Mein Favorit: „Second, providing shelter, food or medical treatment to insurgents does not constitute active support or direct participation in hostilities or automatically makes you a card-carrying member of the Taleban. Many civilians have no other choice than to accommodate Taleban knocking at their door if they want to stay alive, just as they cannot refuse a night raid by Special Forces. Or, can they?“ :-D
@Bang50
Dass ein internationaler Gerichtshof von einem Land nicht anerkannt ist, und dass ein Kriegsverbrechen nicht verfolgt werden kann, macht es nicht automatisch nicht zu einem Kriegsverbrechen.
Und es geht hier nicht um Insurgents, sondern um diejenigen, die z.B. verwundete Insurgents behandeln. Es gab ja auch heftige Kritik, als das Rote Kreuz Erste-Hilfe-Kurse für Taliban organisierte – als ob die Genfer Konvention automatisch außer Kraft gesetzt würde, wenn eine Seite die andere nicht als Kombattanten anerkennt. Damit macht man es sich in diesem Fall zu einfach. Es sei denn, Sie billigen den Aufständischen auch zu, das Rote Kreuz als legitime Zielmarkierung zu betrachten.
@T.Wiegold
Genau das habe ich befürchtet das dies jetzt kommen wird.
Ich habe ganz trocken die Rechtslage dargestellt und wie sich dieses Recht in der realen Welt umsetzen lässt oder eben auch nicht. Mein Beitrag (oben) ist frei von jeglicher perönlichen Meinungsäußerung.
Im zweiten Absatz haben Sie auch den Kern des Problems angesprochen. Wer Partisan (das ist die Definition für einen Kämpfer der keinerlei Schutzrechte geniesst) ist oder nicht, lässt sich nicht feststellen. Jemand der einem Partisan medizinische Versorgung gewährt, macht sich sogar selbst zu einem legitimen Ziel.
Das Völkerrecht wurde eben in einer Zeit entworfen, als man nur Uniformierte in den Genuss des Schutzes kommen ließ.
P.s Vor diesem Hintergrund ist es deshalb auch eine vollkommene Sauerrei der eigenen Bevölkerung oder Mediziner gegenüber, wenn überhaupt INS als Partisanen kämpfen. Ein Feind der skrupellos ist und das gesamte Völkerrecht nutzt, erhält den Freibrief die gesamte Bevölkerung zu vernichten. Einen solchen Einsatz haben die Sowjets gefahren und deshalb komplette Dörfer ausgelöscht.
Nochmal. Man müsste feststellen ob die USA den INS den Kombatantenstatus zuerkannt haben. Nur dann geniessen INS behandelnde Mediziner den Schutz des Völkerrechtes. Im zweiten Schritt muss nachgewiesen werden, das tatsächlich ein realer Fall vorliegt. Sind diese zwei Kriterien erfüllt, bin ich mir sicher das es zur Verurteilung vor einem amerikanischen Militärgericht kommen wird. Nur eben nicht in Den Haag, den da überschätzen die Europäer ihr Gewicht.
Davon abgesehen bin ich perönlich der Meinung das man das Völkerrecht überarbeiten müsste.
Die Taleban jetzt oder die Mujahedin haben während der sowjetischen Besatzungszeit die Rot-Kreuz Symbole immer als Zielmarkierung betrachtet. Deshalb werden sie mittlerweile auch beim ISAF Einsatz abgeklebt. Das Sanitätsfahrzeug mit dem getöteten deutschen Oerstabsarzt in der Marschkolonne wurde auch als speziellles Ziel von den Aufständischen rausgepickt. Insofern kann man mit Fug und Recht behaupten, die Aufständischen respektieren nicht die Genfer Konvention. Die normale Gegenreaktion wäre, dann respektiert die ISAF-Seite sie ebenfalls nicht. Dies wäre legitim und auch als Vergeltungsmaßnahme anerkannt. Trotzdem glaube ich nicht, dass die westliche Seite dies tut.
Eine ganz andere Frage ist, ob eine NGO, die die Verwundeten des Gegners versorgt zur Kriegspartei wird. In AFG scheint dies so zu sein, deshalb sollten sich die NGO´s mit ihrem universalen humanitären Anspruch da etwas zurückhalten.
Indien, das während der Zeit des Bügerkrieges Anfang der 90er Jahre für die Truppen der Nordallianz Lazarettregimenter im grenznahen Bereich in Tadschikistan betrieben hat, war sicherlich Kriegspartei sowohl für die Taleban als auch für deren Schutzmacht Pakistan.
Insofern müssen die NGO ihr Verhalten überprüfen, ob sie wirklich in so einem Konflikt neutral bleiben können und dabei ist die Frage ob die Aufständischen ordnungsgemäße Kombattanten mit entsprechenden Schutzrechten nach der Genfer Konvention sind, bis zu diesem Punkt der Betrachtung noch gar nicht gestellt worden.
In der Weihnachtszeit wird der Kampf um die Aufmerksamkeit potentieller Spender seit jeher mit harten Bandagen ausgetragen. Ein konkreter Völkerrechtsbruch wird aus dem zitierten, eher auf subjektiver Wahrnehmung beruhenden Zitat aber für mich nicht erkennbar.
Was bestimmte NROs angeht, so verstoßen diese mit medizinischer Hilfe für Aufständische noch nicht gegen das Völkerrecht, auch wenn es m.E. ethisch problematisch ist, Aufständische über humanitär begründbare Hilfe hinaus in taktischer Medizin auszubilden. Entsprechende Fälle sind dokumentiert. Solche Organisationen aber, die sich Zugang zu Räumen durch logistische und andere Unterstützung für Aufständische und anderen Feind erkaufen, begeben sich dadurch nicht nur hinsichtlich ihrer Neutralität in eine schwierige Situation, sondern verstoßen mutmaßlich auch gegen nationale Gesetzgebung in zahlreichen NATO-Staaten, die solches Verhalten z.T. als Straftat bewertet.
@Bang50
„Haben sie das nicht, besitzen INS, die alle Kriterien eins Partisanen erfüllen, überhaupt keine Schutzrechte und sind Vogelfrei.“
Nein, das ist SO nicht ganz richtig.
Wer nicht als legitimer Kämpfer anerkannt ist hat nicht die Schutzrechte eines KÄMPFERS, aber ihm stehen natürlich immer noch die Rechte eines MENSCHEN zu.
Und das meine ich jetzt nicht theologisch oder naturrechtlich, sondern ganz „normal“ völkerrechtlich.
@Koffer – Danke wusste ich noch nicht, ist aber logisch.
Ich bin mir jedoch ziemlich sicher das ein Mediziner welcher einem Partisanen medizinische Versorgung gewährt, sich selbst zum legitimen militärischen Ziel macht. Geschützt ist er nur bei der Behandlung von Kombatanten oder Zivilisten. In jedem Fall darf er nicht selbst bewaffnet sein.
Sicherlich muss ein Arzt jedem Hilfe leisten, der sie benötigt. Aber wenn sich eine NGO als Sanitätstruppe der Taliban begreift, wird es problematisch.
@Bang50
Ich bin mir nicht ganz sicher ob er sich zum legitimen militärischen ZIEL macht. Sicherlich genießt er allerdings NICHT den völkerrechtlichen Schutz eines Arztes/Sanitäters der in einem klassischen Gefecht Kombattanten behandelt.
Ich vermute, dass meinten Sie aber auch, oder?
Rein rechtlich gesprochen könnte er auch weiterhin kein militärisches Ziel sein, aber einer möglichen STRAFRECHTLICHEN Verfolgung zuzuführen sein (da Partisanen ja ganz normal strafrechtlich verfolgt werden können).
Eine einfache medizinische Behandlung fällt allerdings meiner Meinung nach nicht unter diese Kategorie. Medizinische Ausbildung oder Teilnahme an Gefechten hingegen schon.
Ich denke hier gibt es eine gewisse Grauzone…
@Bang50,
„INS den Kombatantenstatus überhaupt zuerkannt haben“ darauf kommt es überhaupt nicht an, den Kombatantenstatus gibt es nur in einem International bewaffneten Konflikt, in AFG herrscht aber ein nicht- internationaler bewaffneter Konflikt zudem kann ein Konfliktpartei nicht einfach einer anderen Konfliktpartei den Kombatatenstatus zuerkennen. Den hat man (wenn Staat gegen Staaten kämpfen, in dem Fall die regulären Armeen dieser Staaten) oder man ruft sich zur Konfliktpartei aus.
Zudem kommt der Begriff „Partisanne“ aus dem Zusatzprotokoll I der Genfer Abkommen, dieser ist aber hier nicht einschlägig, da das ZP I international bewaffnete Konflikte regelt. Das ZP II kennt diesen Begriff nicht und somit findet er in diesem Zusammenhang auch keine Anwendung.
Nun aber die beste Aussage „überhaupt keine Schutzrechte und sind Vogelfrei.“ dies ist absolut falsch, INS sind zu der in Art. 1 ZP II genannten „bewaffneten Gruppe“ zuzurechnen und genießen damit die Schutzrechte die ihnen nach dem ZP II zustehen, sie sind als mitnichten „Vogelfrei“.
Sollte jemand eine andere Meinung vertreten, dann bitte mit Völkerrecht (Quellen) argumentieren.
Zudem sollte sich einige Leute hier mal die Richtlinen vom ICRC zur Bekämpfung von INS anschauen, die aufgrund des ZP II erstellt worden sind.
Auf diesem Weg guten Rutsch ins neue Jahr ;)
So und hier die Richtline des ICRC:
http://www.icrc.org/eng/assets/files/other/icrc-002-0990.pdf
@Echo
Ob das ZP II hier einschlägig ist, müßte man genau betrachten, denn das ZPII hat ja einen wesentlich geringeren Ratifikationsstand als die Konvention ansich. Die Vereinigten Staaten haben das ZPII z.B. nicht ratifiziert.
Das wäre bei der Konvention nun kein Problem, denn deren Bestimmungen werden zwischenzeitlich ja auch als Völkergewohnheitsrecht jenseits der Ratifikation für alle Staaten als verbindlich angesehen, bei den ZP ist das aber (noch) nicht so…
Durch die Haager Landkriegsordnung wie auch durch die neueren Verbotskataloge der verschiedenen internationalen Strafgerichtsbarkeiten sind nur schwerste Verletzungen des humanitären Völkerrechts unter Strafe gestellt. Demzufolge hätte der Umkehrschluss von nicht verboten auf erlaubt zur Konsequenz, dass bei militärischen Auseinandersetzungen jedes Töten von Menschen zulässig wäre, solange es nur nicht die hohe Schwelle eines Völkerrechtsverbrechens überschreitet – eine ungeheuerliche Vorstellung. Es handelt sich in AFG wie schon erwähnt um einen nicht- internationaler bewaffneter Konflikt. Die Bw unterstützt die AFG Regierung im Innern beim Kampf gegen Kriminelle (nichts anderes sind auch bei uns Terroristen). Für diese gelten natürlich die Gesetze des jeweiligen Landes und auch in der BRD würde man einem angeschossenen Terroristen Erste Hilfe leisten und im Anschluß bekäme er eine optimale Versorgung. Dem Mangel einer unmittelbaren positiven Rechtfertigung meint man, wie angedeutet, auf negativ-indirektem Wege abhelfen zu können: Nur das ausdrücklich Verbotene soll im Krieg nicht erlaubt sein. In dieser Weise von nicht verboten auf erlaubt zu schließen, mag zwar auf das allgemeine Grundrecht auf freie Entfaltung passen, nicht jedoch auf eine Freiheit zu töten, die es grundsätzlich gar nicht gibt. Vielmehr ist das Töten eines Menschen grundsätzlich verboten. Es gibt somit keine von vorneherein unbeschränkte Tötungsfreiheit, und daher bedürfen Ausnahmen vom Tötungsverbot auch im Krieg einer Begründung. Deshalb ermittelte ja auch die Staatsanwaltschaft in vielen Fällen im Einsatz. Selbst auf kampfunfähige und wehrlose Gegner (ob mit oder ohne K-Status) zu schießen ist für deutsche Soldaten nicht gestattet. Wenn nun auch wir Erste Hilfe leistende Personen beschießen, dann sind wir dort wo wir in Europa im 16. Jahrhundert waren.
@ Echo…ähm ja..nur hat die Sache einen Haken
Zitat:“in AFG herrscht aber ein nicht- internationaler bewaffneter Konflikt“
Das ist nur möglich da Afg. als Staat den Vertrag inkl. der zwei Zusatzartikel unterzeichnet hat. Genauso wie die USA, welche als Konfliktpartei auf Seite der Regierung, auf dem Vertragsgebiet von Afg. an den Kämpfen teilnehmen.
Soweit so gut.
Nur verlieren INS den Kombattantenstatus wenn sie nicht unterscheidbar von der Zivilbevölkerung kämpfen, ihre Waffen nicht offen tragen oder eben die Uniformen des Kriegsgegners tragen. Die USA verwenden dann den Begriff „Ungesetzlicher Kombattant“ ob sie diesem jemanden zuerkennen oder nicht, liegt jedoch tatsächlich in deren Spielraum (was man z.b an den Häftlingen in Guantanamo sehen kann, welche als eben diese eingeordnet wurden)
Das war primär auf das was ich hinaus wollte. Koffer hat mich darauf aufmerksam gemacht das selbst ein ungesetzlicher Kombattant zumindest noch humanitären Schutz geniesst.
Auch müsste man klären ob INS generell den Status „ORGANISIERTE bewaffnete Gruppe“ erhalten. Dieser Status ist unabdingbar um den Schutz des von Ihnen angeführten Zusatzprotokoll II zu erhalten. In diesem Zusammenhang kann ich mich zumindest dunkel erinnern das ISAF dies getan hat (ich war mir nicht sicher und deshalb habe ich gefragt), obwohl INS nicht die Bediegnungen für eine „organisierte…..“ erfüllt. In den Richtlinien welche von Ihnen angesprochen wurden, wurde also eine Entscheidung von ISAF gefällt in dem Sinne, den Sie verneinen.
Ich meine das ist nicht klar geregelt, da die USA/ISAF diesen Status zuerkannt haben (was Gegenstand meiner Frage danach war) die USA ihn jedoch bei einzelnen INS wieder aberkennen.
So einfach ist es also nicht.
Ich berue nur das ich im Zuge der Silvestervorbereitungen mich dazu habe hinreißen lasse aus meinem Gedächntniss zu argumentieren und unzulässig zu vereinfachen. An dieser Stelle gelobe ich Besserung.
Der Knackpunkt liegt meiner Meinung nach in dem Unterschied „Erste Hilfe“ leisten für einen verwundeten Menschen (kann auch Aufständischer sein) und als Sanitätstruppe der Aufständischen zu wirken. Im deutschen Feldlazarett in Mazar sind schon des öfteren Afghanen mit Schussverletzungen behandelt worden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit (Kaliber usw.) aus Kampfhandlung mit der ISAF-Truppe stammen. Trotzdem würde niemand dem deutschen Feldlazarett eine Unterstützerfunktion der Taliban anlasten. Wenn aber eine NGO de facto zur Sanitätstruppe des Gegners wird, dann ist dies eine andere Lage.
Meiner Meinung nach gehen die letzten ca. 5 Kommentare alle dieser Unterscheidung aus dem Weg und es werden nur formaljuristische Formeln über die Genfer Konvention und deren Zusatzprotokolle diskutiert.
Der von mir genannte Punkt, dass der Gegner die Schutzrechte der Genfer Konvention nicht anerkennt (z.B. geschütztes Rot-Kreuz Zeichen), verwirkt meiner Meinung nach automatisch seinen eigenen Anspruch auf den Schutz als Kombatant; bzw. den Schutz durch irgendeine Landkriegsordnung und deren Nachfolge (siehe auch Umgang mit verbotenen ABC-Kampfstoffen und Verfall der Schutzwirkung der Konventionen bei einseitiger Anwendung).
Offensichtlich gibt es hier im Forum viele Anhänger / Unterstützer von NGOs. Ich habe mit NGOs keinerlei Probleme, nur dürfen sie nicht meinen, in einem bewaffneten Konflikt eine neutrale Position einnehmen zu können, wenn sie gleichzeitig eine Partei massiv unterstützen. Die Äquidistanz zu beiden Parteien (ISAF, AFG Regierungstruppen und INS) kann eine NGO in AFG einfach nicht durchstehen, außer sie sorgt für ihre eigene Sicherheit selbst und würde dann automatisch zu einer dritten Partei in dem Konfliktfeld.
Im Zusammenhang mit internationaler Gerichtsbarkeit von „Den Haag“ zu sprechen, ist nicht sehr hilfreich. Ist der Internationale Gerichtshof gemeint (IGH; den die USA anerkennen) oder der Internationale Strafgerichtshof (IStGH; dessen Gerichtsbarkeit sich die USA bisher noch nicht angeschlossen haben)? Letzterer tritt aber sowieso hinter der nationalen Gerichtsbarkeit zurück, soweit diese zur Strafverfolgung fähig und willens ist.
@ Koffer,
natürlich sind die beiden Zusatzprotokolle Völkergewohnheitsrecht, jedenfalls nach der herrschenden Meinung. Ich persönlich kenne auch keinen Völkerrechtler der dies anders sieht.
@ Bang 50,
da das ZP I und II Völkergewohnheitsrecht ist, ist es vollkommen irrelevant ob ein Staat diesen Vertrag unterzeichnet hat oder nicht. Auch gibt es den Begriff des „Ungesetzlicher Kombattant“ so nicht im Völkerrecht, dass war ein Konstruktion der Regierung Bush mit dem Zweck feindlichen „Kämpfern“ ihre ihn zustehenden Schutzrechte abzusprechen. Was im übrigen illegal ist, so hat der US Surpreme Court entschieden das als minmal Schutz der gemeinsame Art. 3 der Genfer Abkommen für diese Menschen gelten muss. Alle anderen Völkerrechtler und auch Staaten haben scharfe Kritik an dem Begriff des „Ungesetzlicher Kombattant“, da dies dem Zweck des Völkerrechts völlig entgegen läuft.
@ Georg,
„verwirkt meiner Meinung nach automatisch seinen eigenen Anspruch auf den Schutz als Kombatant;“ dem ist eben nicht so, jedenfalls gibt es keinen Artikel der so etwas besagt. Wer sich nicht an das Völkerrecht hält muss jedoch fürchten dafür juristisch zur Verantwortung gezogen zu werden, er verwirkt aber auf keinen Fall die ihm zustehenden Schutzrechte.
@Georg
Sie haben natürlich recht, wenn Sie anmerken, dass ich der inhaltlichen Frage bisher aus dem Weg gegangen bin. Ich hatte in der Tat nur die rechtliche Seite betrachtet ;)
Aber bzgl. Ihres letzten posts kann ich nur vollumfänglich zustimmen!
Und damit kann ich mich wieder dem formalen zuwenden ;)
@Echo
Entschuldigung Echo, aber das ist Unfug! Die Regelungen des ZP I und II sind definitiv nicht als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Völkergewohnheitsrecht entsteht durch „gemeinsam Übung“, allgemeine Überzeugung und Anerkennung der Grundsätze.
Und das ZP II ist von einer erheblichen Anzahl der Staaten explizit NICHT anerkannt (sowohl formal, als auch inhaltlich). Und genau deswegen kann man es ja nicht als Gewohnheitsrecht betrachten.
WIR Europäer hätten gerne (ich übrigens auch), dass das anders wäre, aber so funktioniert Völkerrecht (leider) nicht.
Es gibt eine erhebliche Anzahl von Staaten (auch von großen, bedeutenden, einflussreichen und „zivilisierten“ Staaten), die das ZPII ablehnen.
Zu behaupten, dass es Völkergewohnheitsrecht wäre, ist reines Wunschdenken…
gab es denn da nicht mal den hippo eid auf den westliche mediziner schw
Das Völkergewohnheitsrecht setzt sich aus einer Übung von gewisser Dauer und dieser Übung tragendenen Rechtsüberzeugung (opinio iuris) zusammen. Es muss also eine gewisse Dauer und Verbreitung der Übung geben. Beim ZP I u. II ist dies gegeben, so haben bisher 171 bzw. 166 Staaten die beiden Protokolle ratifiziert, also fast alle zudem gibt es die Protokolle seit 1977 womit die Dauer ebenfalls zu bejahen ist. Die Rechtsüberzeugung ist beim ZP II ebenfalls anzunehmen. Wie du siehst kommt deine Argumentation mit „erheblichen Anzahl der Staaten“ nicht so ganz hin.
Somit sind beide ZPs Völkergewohnheitsrecht, diese Meinung vertritt im übrigen auch das Internationale Rote Kreuz sowie die herrschende Meinung im Völkerrecht. Wenn ich mal wieder mehr Zeit habe suche ich dazu gerne auch wissenschaftliche Arbeiten raus.
Wenn die deutsche Regierung in Berlin Hilfe zur Terrorismusbekämpfung von Ausländischen Truppen anfordert, welches Gesetz gilt dann? Das deutsche Gesetz? Wenn die BRD mit der Regierung von AFG einen Vertrag über die Unterstützung durch deutsche Truppen geschlossen hat, was gilt dann? Wielautet der Inhalt dieses Vertrages? Gibt es in AFG eine gesetzliche Regelung unabhängig davon ob sie durchgesetzt wird oder nicht?
@Echo
Also ohne jetzt weiter ins Detail gehen zu wollen, nur ganz kurz:
Beim Völkergewohnheitsrecht geht es in gewisser Weise sehr wohl darum wie viele Staaten es akzeptieren.
Hierbei ist es zwar in der Tat nicht wichtig wie viele Staaten dem Vertrag beigetreten sind (denn dann wäre es ja nicht Völkergewohnheitsrecht, sondern eben Völkervertragsrecht).
Vielmehr geht es darum ob die Staaten die Prinzipen eines Rechtsgedanken akzeptieren.
Und etwas wird nur zum Völkergewohnheitsrecht, wenn der Rechtsgedanken auf breitester Basis (auch der Staaten) akzeptiert wird.
Aber wenn eine erhebliche Anzahl (vor allem auch von großen und einflussreichen) Staaten eben die ZP nicht nur nicht ratifizieren/ihm beitreten, sondern die Inhalte auch ablehnen (Vereinigte Staaten, Türkei, Mexiko, Indien), dann kann keinesfalls von Völkergewohnheitsrecht gesprochen werden.
Abgesehen davon wäre es sowieso nicht möglich mit Hinblick auf den gesamten Vertrag (denn das wäre ja wieder Vertragsrecht), sondern nur im Hinblick auf jeden einzelnen Rechtsgrundsatz.
Gewisse Teile des ZP II sind also SICHERLICH als Völkergewohnheitsrechtes zu bezeichnen, gewisse Teile aber eben auch NICHT.
Wenn wir jetzt inhaltlich diskutieren wollen ob es sich bei der in diesem Thread inhaltlich anhängigen Frage um Schutzrechte vergleichbar denen des im ZP II festgehaltenen Kodex handelt, dann würde ich sagen:
Ja und nein ;)
Medizinische Versorgung von Aufständischen KANN geschützt sein (z.B. wenn es um die Wundversorgung einzelner Personen in akuter Not handelt), kann aber auch nicht geschützt sein (wenn es um die strukturierte und dauerhafte Sanitätsversorgung bei gleichzeitigem Schutzansinnen an ISAF handelt).
Die ganze Rechtsdiskussion ist bereits in dem AAN Artikel abgehandelt.
Die Frage ist: Sollte „unsere“ Seite nicht „besser“ sein als die „andere“?
Der Artikel bezieht sich u.a. auf Vorfälle wie diesen (und davon gibt es wohl mehr als in der „westllichen“ Presse berichtet wird):
Charity: U.S. troops stormed Afghan hospital
Mal unterstellt, dass die amerikanischen Soldaten in dem konkreten Fall tatsächlich ein wenig raubeinig waren: Ein „Kriegsverbrechen“ ist das aber wirklich nicht.
Kann mir kaum vorstellen, dass das rote Kreuz und andere „Hilfsorganisationen“ in Afghanistan auftreten können, ohne die Taliban dafür zu bezahlen.
Mit dieser Art von Tourismus wäre anderenfalls ziemlich schnell Schluss.
@Koffer und @Echo, @bang50: Danke für eine sehr interessante Diskussion.
Als Eingangsbemerkung: Mit dieser Diskussion „ungesetzlicher Kombattant“, „Völkergewohnheitsrecht“ und was darunter zu verstehen ist/ wäre, was davon wann, wie und wie lange gilt und warum dann im Einzelfall nicht gilt, nicht gelten kann, haben Sie drei thematisch längst die Ebene „2. Staatsexamen“ verlassen und bewegen sich deutlich im Bereich Dissertation/ Habilitation.
Sie haben jetzt aber genau das gleiche Problem wie wir alle hier: Hier wurden nun verschiedene Rechtsauffassungen vorgetragen, woglbegründet wurden diese vorgetragen-jetzt bräuchten wir einen Richter, der entscheidet und die Verbindlichkeit herstellt, eben „Recht spricht“-na ja der Vollständigkeit halber: und dann eben noch jemanden, der diesen durchsetzt.
Ihrer Auffassungen wohnen starke Argumente inne, die man nun mit rechtsphilosophischen Betrachtungen anreichern könnte und müsste und dann doch wieder bei einer Schiedsinstanz landete.
Damit zu ein, zwei inhaltlichen Gedanken: Es gilt, meine ich, der Grundsatz, dass Sanitätspersonal in ihrem Wirken nicht als Kombattanten gelten dürfen-das weiß man. Wie weit dies nun reicht (also „nur“ unmittelbare Behandlung, oder auch Aufbau von Sanstrukturen) ist in Deutschland noch nicht als „Recht“ gesprochen wurden (übrigens auch nicht im Zuge der WK I und II). Man sah (und sieht wohl auch nicht) keine Notwendigkeit.
Ich sehe sie auch nicht, wenngleich ich unmaßgeblich bin. Oder anders: Geht jemand z.B. nach AFG um einer die deutschen Soldaten bekämpfenden Konfliktpartei eine sandienstliche Struktur/ Versorgung aufzubauen, mag man moralisch davon halten, was man will, rechtlich spricht nichts dagegen-völkerrechtlich schon gar nicht.
Denn das Völkerrecht bezieht sich bzgl. der Sanität ein-eindeutig-um diesen Begriff aus der Mathematik einmal zu verwenden- auf das Abwenden von unnötigem Leid und eben nicht auf die Stärkung der jeweiligen Kriegspartei (letzteres übrigens ein Argument der Gegenseite in Genf seinerzeit bei den Verhandlungen)-die sich natürlich zwangsläufig ergibt. Daraus folgen vier weitere Grundsätze:
1. SanPers darf nicht bekämpft werden, solange sie selbst nicht -was illegal wäre-von sich aus kämpfen und zwar bei keiner solchen Handlung, also auch nicht bei der Versorgungsfahrt, beim Aufbau von Strukturen, im Rahmen der Ausbildung, usw.. Davon unberührt bleiben, dass man SanPers des Gegners/ neutrale (Ausnahme ist im Grundsatz nur das IKRK) den Zutritt zum eigenen Verantwortungsbereich (Gefechtsstreifen, AOR, wie man es nennen mag) mit geeigneten Mitteln verwehren darf und ähnliche Auführungsbestimmungen.
2. SanPers dürfen selbstverständlich Waffen jeglicher Art tragen-dass SanPers nur eine Pistole tragen und „anwenden“ darf, war eine sehr spezielle deutsche Regel-sie dürfen eben nur unter bestimmten Regeln eingesetzt werden: Notwehr/ Nothilfe. Und wer ein „Lazarett“ bzw. allgemeiner: wer die Behandlung eines Verwundeten/ Verletzten mit einer Haubitze verteidigt und somit ermöglicht bzw. sein eigenes Leben verteidigt, begeht damit eben keinen Rechtsbruch sondern kommt, völkerrechtlich, seiner Verpflichtung nach bzw. nutzt sein Recht.
3. SanPers MUSS auch in der Gefangenschaft geschont werden, im Umkehrschluss aber auch einer Verwendung als SanPers durch den „Gegner“ zustimmen bzw. dies ergibt sich als Automatismus. Gegner steht in Anführungsstriche weil SanPers im völkerrechtlichen Sinne keinen Gegner haben als Nichtkonfliktpartei/ Nichtkombattant.
4. SanPers selbst dürfen keinen, in ihrer Eigenschaft als solches Pers, „völkerrechtlich legitimen Vergeltungsmaßnahmen“ unterzogen werden, weil diese eben nur die gegnerische Konfliktpartei treffen dürfen, wozu deren ein-eindeutig als solche geltenden SanKräfte eben nicht dazu gehören. Bestraft werden dürfen sie natürlich bei Verstößen gegen das Völkerrecht-z.B. in dem man ihnen den Status rechtsverbindlich abzuerkennen in der Lage ist und anschließend bekämpft, vor Gericht stellt, usw.- – – -davon unabhängig waren/ sind/ bleiben: Situationen die zeitlich und lokal unmittelbar als Notwehr/ Nothilfesituationen von einem Sanitäter hergestellt werden, oder anders: Selbstverständlich muss man sich nicht von einem Sanitäter „erschießen lassen“ bzw. dabei zuschauen, wie er es mit Kameraden u.a. tut bzw. abwarten bis ein „Rechtsberater“ seine Meinung äußert bzw. eine adäquate Bewertung der Lage vorliegt.
Noch etwas @Echo: Völkerrecht wird in der Tat mitunter „einfach gemacht“. Oder anders: Es fehlt an Kapazität es immer, stets und ständig durchzusetzen. Somit lässt sich akademisch viel herleiten und festhalten, was auch notwendig ist-es fehlt aber mitunter die Möglichkeit des Richterspruchs und die Möglichkeit diesen dann sachgerecht durchzusetzen.
Die folgende Frage mag zynisch sein, aber sie umreißt die Problematik: Kann etwas universelles Völkerrecht sein bzw. bleiben, wenn sich ein Staat den man dauerhaft nicht sanktionieren kann-lediglich theoretisch könnte-nicht daran hält, oder ist dann nicht bereits „neues Recht“ hergestellt? Ganz unabhängig davon, wie man Thesen ähnlich der Radbruchschen Formel-die es ja auch in anderen Rechts- und Kulturkreisen gibt-bewerten mag in diesem Zusammenhang.
Verstehen Sie mich bitte nicht falsch: damit würden Verstöße gegen das derzeitige Völkerrecht von mir nicht gutgeheißen, und ich würde eine „Aufweichung“ nicht begrüßen-doch das ist ist eine moralische Angelegenheit. UND: Ich meine die Sanktionierungsmöglichkeit nicht bzgl. einer zeitlich unmittelbaren Sanktionierungsmöglichkeit. Ihren möglichen-mehr als berechtigten-Einwand, ob ich mit dieser Frage an sich und somit, weil sie ergebnisoffen formuliert ist, mit dem Einräumen der Antwortmöglichkeit „nein“, nicht der Unmenschlichkeit Tür und Tor öffnen würde, nehme ich billigend in Kauf. Auch weil es nicht um meine persönliche Meinung dazu geht.
@Rado
„Kann mir kaum vorstellen, dass das rote Kreuz und andere “Hilfsorganisationen” in Afghanistan auftreten können, ohne die Taliban dafür zu bezahlen.“
Entsprechende Fälle sind in Afghanistan in großer Zahl dokumentiert. Dieses Problem gibt es weltweit in Konflikten und ist in der NRO-Industrie bekannt. Nachdem es lange Zeit öffentlich geleugnet wurde, wird es mittlerweile vereinzelt selbstkritisch reflektiert, z.B. hier: http://www.redcross.int/EN/mag/magazine2011_1/24-25.html
NROs haben in der Praxis kaum eine andere Wahl, wenn sie im Geschäft erfolgreich sein wollen. Wer unbewaffnet und mit für Konfliktparteien attraktiven Ressourcen in Räumen unterwegs ist, in denen bewaffnete Konflikte ausgetragen werden, stellt ein natürliches Ziel zumindest für Raub und Erpressung dar. Intelligentere bewaffnete Akteure haben kein Interesse daran, dass diese Ressourcen nach spektakulären Überfällen und Rückzug der NRO wegfallen, und so einigt man sich nicht selten auf Arrangements, von denen scheinbar alle profitieren: Die Konfliktparteien erhalten regelmäßig die von ihnen benötigten Ressourcen und die NRO kann weiter in einem Umfeld wirken, das ihr Aufmerksamkeit bei potentiellen Spendern und somit Spendenaufkommen sichert.
Alternativen gibt es kaum, da bewaffnete Akteure in der Regel ein pragmatisches Verhältnis zu NRO-Aktivitäten haben. „Neutralität“ wird als abstraktes Konzept nicht verstanden, denn wer allen hilft, hilft letztlich auch dem Feind und wird ggf. gewaltsam dazu gebracht, dies nicht mehr zu tun. Die meisten NROs sind ohnehin klug genug, in solchen Umfeldern Neutralität nur als Lippenbekenntnis gegenüber den Spendern zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sind übrigens auch die meisten regelmäßigen einseitigen verbalen Angriffe von NROs gegen ISAF oder die NATO zu verstehen. Die NATO kann es sich schließlich (anders als die Aufständischen) politisch nicht leisten, einem etwas zu tun.
Die NRO-Industrie ist eben ein Geschäft wie jedes andere auch. Von der Vorstellung, dass es sich hier pauschal um moralisch irgendwie höherwertige Akteure handelt, sollte man sich trennen.
@Georg: „Der Knackpunkt liegt meiner Meinung nach in dem Unterschied “Erste Hilfe” leisten für einen verwundeten Menschen (kann auch Aufständischer sein) und als Sanitätstruppe der Aufständischen zu wirken. Im deutschen Feldlazarett in Mazar sind schon des öfteren Afghanen mit Schussverletzungen behandelt worden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit (Kaliber usw.) aus Kampfhandlung mit der ISAF-Truppe stammen. Trotzdem würde niemand dem deutschen Feldlazarett eine Unterstützerfunktion der Taliban anlasten. Wenn aber eine NGO de facto zur Sanitätstruppe des Gegners wird, dann ist dies eine andere Lage.“
Komisch. NGOs sollen sich nicht in die Struktur der Taliban eingliedern dürfen (Lazarett, Ausbildung, Kampfbegleitung), weil diese Verquickung SanKr Kämpfer illegal sei bzw. keinen besonderen Schutz genieße. Aber alle modernen Armeen leisten sich eigene SanKr, die ganz selbstverständlich vollintegriert sind, nicht nur Akutverletzte versorgen und denen natürlich alle Schutzrechte zustehen sollen???
Unhabhängig der Haager Landkriegsordnung wie auch der neueren Verbotskataloge der verschiedenen internationalen Strafgerichtsbarkeiten gilt für Sodaten der Bw die Sonderregelung in § 1a WStG, nach der die Bestimmungen des Wehrstrafgesetzes unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten gelten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht. Auslandstaten werden auch dann verfolgt, wenn sie international geschützte Rechtsgüter verletzen (§ 6 StGB). Dies ist auch bei Taten der Fall, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens unabhängig von ihrem Begehungsort im Ausland zu verfolgen sind (§ 6 Nr. 9 StGB). Verdrängt wird diese Regelung nur von der Sonderregelung in § 1 VStGB, die Verfolgung der im VStGB bezeichneten Verbrechen auch dann gebietet, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.
http://www.ja-aktuell.de/cms/website.php?id=/de/studium_referendariat/aufs/afshanistan.htm
Das dt. Wehrrecht, wie z.B. das Soldatengesetz, die Wehrdisziplinarordnung, die Wehrbeschwerdeordnung, das Soldatenbeteiligungsgesetz, gilt über das dt. Hoheitsgebiet hinaus auch im Ausland. Diese gesetzlichen Bestimmungen, die für das Funktionieren der Entsendetruppe unabdingbar sind , sind völkergewohnheitsrechtlich auch im Aufnahmestaat anwendbar. Dienstvorschriften der Bundeswehr gelten ebenfalls im Ausland.
http://www.militarypolice.de/modules.php?name=Topics&tid=39
Nicht alles was nicht ausdrücklich verboten ist, ist automatisch erlaubt. Die Frage ob es dann geahndet wird, ist eine weitere und nur im Einzelfall zu beantworten.
@ TOM
Wenn die NGOs, sich selbst als die legitime Sanitätstruppe der Aufständischen begreifen, dann wären sie auch legitime Ziele der NATO, oder ?
NGOs sollten neutral sein und deshalb kein legitimes militärisches Ziel darstellen.
Dass die Sanitätskräfte mittels Völkerrecht eine besonders geschützte Truppe darstellt, ändern nichts daran, dass sie Kombattanten sind, Teilnehmer eines Krieges.
Möchten Sie, dass die NGOs Teilnehmer, Konfliktpartei eines Krieges sind ?
@Georg:
Es geht doch nicht primär um den Status von SanKr (egal wer sie bezahlt – Regierungen, NGO, Taliban, …).
Wichtig ist primär, dass es keine Unterscheidung danach geben darf, ob SanKr sich um „the good, the bad and even the ugly“ kümmern. Und es ist auch egal wie das Kümmern aussieht, solange die SanKr nicht selbst offensiv kämpfen.
Die NATO sieht „ihre“ SanKr doch auch nicht als legitimes Ziel (der Taliban), sondern als besonders geschütztes Personal und Einrichtung.
@ Tom
Zitat: “ Und es ist auch egal wie das Kümmern aussieht, solange die SanKr nicht selbst offensiv kämpfen.“
Dies sehe ich anders !
Indien hat während des afg. Bürgerkrieges in den 90er Jahren in Tadschikistan grenznah Lazarettregimenter für die Verwundeten der Nordallianz betrieben. Pakistan hat während der Wiederaufbauphase der Taliban im Süden von AFG in den Jahren 2003 – 2005 grenznah in der Provinz Baluchistan Lazarettkapazitäten für die verwundeten Taliban-Kämpfer bereitgehalten. Leider interessierten sich die Amerikaner zu der Zeit nur für Al Kaida Kämpfer und nicht für die Taliban.
Glauben Sie, dass die indischen und pakistanischen miliärischen Sanitätseinheiten in dem Konflikt in AFG keine Konfliktparteien waren und somit kein legitimes militärisches Ziel für die jeweiligen Gegenseite darstellten ?
„Glauben Sie, dass die indischen und pakistanischen miliärischen Sanitätseinheiten in dem Konflikt in AFG keine Konfliktparteien waren und somit kein legitimes militärisches Ziel für die jeweiligen Gegenseite darstellten ?“
Ganz eindeutig: JA!
Die sehr theoretisch geprägte völkerrechtliche Diskussion in Deutschland hat mit dem realen Verhalten von Konfliktparteien m.E. sehr wenig zu tun. Was deutsche Völkerrechtler oder Aktivisten für legitim halten und was nicht interessiert am Beispiel Afghanistans weder die Aufständischen noch die US-Amerikaner, die den ISAF-Einsatz dominieren. Insbesondere bei den Amerikanern herrscht bzgl. des Völkerrechts die Auffassung vor, dass der militärischer Erfolg der eigenen Seite an erster Stelle steht und der Völkerrechtler den Auftrag hat, das eigene Vorgehen entsprechend zu legitimieren. Die in Deutschland vorherrschende Auffassung, die den Völkerrechtler quasi als Anwalt mutmaßlicher Rechte des Gegners sieht und laufend angebliche Rechte der anderen Seite konstruiert, wird dort nicht geteilt, was im Einsatz zu besseren Ergebnissen führt. Vielleicht kann man in dieser Hinsicht ja von den Amerikanern lernen.
@ Georg | 02. Januar 2012 – 12:30- – – –
Ihre Frage ist unbedingt zu verneinen.
Dazu: Sanitäter sind keine Kombattanten, weder Angehörige von Streitkräften/ Konfliktparteien die als solche eingesetzt werden (vgl. Art 43 Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte i. Vbdg. m. Artikel 33 des III. Abkommens) noch zivile, um die es hier primär ginge.
NGO`s die sich der medizinischen Versorgung verschreiben gelten völkerrechtlich als Zivilisten (oder eben als Hilfsorganisation), und Art 17 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sagt im Absatz 1 dazu:
„[…]Der Zivilbevölkerung und den Hilfsgesellschaften, […] ist es gestattet, auch von sich aus und auch in Invasions— oder besetzten Gebieten die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zu bergen und zu pflegen. Niemand darf wegen solcher humanitärer Handlungen behelligt, verfolgt, verurteilt oder bestraft werden.“
und weiter im Art 13, Absatz 2, Satz d: […] Als Handlung, die den Feind schädigt, gilt nicht […]
d) die Tatsache, dass sich Mitglieder der Streitkräfte oder andere Kombattanten aus medizinischen Gründen bei der Einheit befinden.
Ebenfalls ist eine Bewaffnung nicht untersagt, lediglich reglementiert:
2. Als Handlung, die den Feind schädigt, gilt nicht […]
a) die Tatsache, dass das Personal der Einheit zu seiner eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung der ihm anvertrauten Verwundeten und Kranken mit leichten Handfeuerwaffen ausgerüstet ist; […]
und auch die Tatsache mit INS „herumzufahren“ ändert am Status mal grundsätzlich nichts:
2. Als Handlung, die den Feind schädigt, gilt nicht […]
b) die Tatsache, dass die Einheit von einer Wache, durch Posten oder von einem Geleittrupp geschützt wird; […]
Sie finden einige zentrale Rechtsbausteine dazu unter anderem hier: http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_518_521/index.html#id-2tt
Dazu noch 3 grundsätzliche Bemerkungen:
1. Natürlich ist ein „Statuswechsel“ möglich und ein rechtlich belangloser Vorgang, soll heißen: Übernähme ein approbierter Arzt ein Fallschirmjägerbataillon als Kommandeur ist das, wenn er nicht länger als SanKr deklariert ist bzw. Geltung beansprucht, genauso zulässig, wie einen Fallschirmjäger als SanKraft zu kennzeichnen und ihn dann aber auch ausschließlich als solche handeln zu lassen.
Wohl prominentestes Beispiel der deutschen Militärgeschichte war (ist?) Dr. med. dent. Emil Karl Hans Mauss u.a. DivKdr der 8. und danach 7.PD der Wehrmacht, der regulärer Kombattant war und auch als solcher regulär in Kriegsgefangenenschaft war und als Kriegsgefangener behandelt wurde.
Die Bezugnahme auf Ausbildungs- und Verwendungsreihen (AVR) entstand in der Bw wahrscheinlich aufgrund der Übernahme von Frauen in den militärischen Sanitätsdienst und dem gleichzeitig bis zur Öffnung aller AVR`s bestehenden innerdeutschen „Verbot“ Frauen als Kombattanten in der Armee zu verwenden. Völkerrechtlich war und ist das unerheblich. Das Völkerrecht kennt lediglich Handlungs- und Kennzeichnungsvorschriften, bzw. Verbote und Gebote. (Ein kleines Beispiel illustriert das: Der BGS verlor erst 1994 seinen Kombattantenstatus, den er aufgrund der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland bis dahin hatte, aber bereits 1987 wurde der BGS für Frauen theoretisch vollends geöffnet.)
2. Eine NGO muss nicht neutral sein, um nicht als legitimes militärisches Ziel zu gelten. Nach allgemeiner Auffassung sollte sie das-das ist aber Moral. Es ist bzgl. der Bewertung ob Kombattant oder nicht und somit ob legitimes militärisches Ziel oder nicht, ob legitimes Ziel von Kriegshandlungen oder Ziel der Strafverfolgungsbehörden ohne Belang.
Es ist grundsätzlich (!) aber auch ohne Belang bzgl. einer strafrechtlichen Bewertung. Erklärt eine NGO, dass sie die Taliban super und die ISAF negativ findet, begeht aber keine strafbaren Handlungen bei ihrem Wirken -und das ist dann sicher sehr abstrakt betrachtet, weil natürlich alles Wirken zu gunsten der Taliban als Unterstützung derer rechtlich (in AFG wie in DEU) bewertbar wäre -, ist das lediglich moral-ethisch bewertbar. Ein Beispiel illustriert aber, dass das zwar abstrakt aber nicht vollends ausgeschlossen ist: Jemand gründet eine religiöse Gemeinde und erklärt die Taliban, und zwar nur diese, mit Gebeten zu unterstützen-egal was man da jetzt inhaltlich bewerten möchte: juristisch ist das sowohl in AFG wie in DEU straffrei, bliebe es beim Gebet.
3. Kombattant ist nicht gleich Kriegsteilnehmer im völkerrechtlichen Sinne, eher im umgangssprachlichen. Kriegsteilnehmer sind sprichwörtlich alle, die sich auf dem Schlacht-/ Gefechtsfeld befinden. Das Völkerrecht trägt dem Rechnung, indem er die „Kriegsteilnehmer“ a) kategorisiert , und daraus folgend: b) unterschiedliche Rechte und Pflichten zuweist bzw. c) macht unterschiedlichste Gebote und Verbote zur Beachtung geltend.
@Sachlicher
„Erklärt eine NGO, dass sie die Taliban super und die ISAF negativ findet, begeht aber keine strafbaren Handlungen bei ihrem Wirken -und das ist dann sicher sehr abstrakt betrachtet, weil natürlich alles Wirken zu gunsten der Taliban als Unterstützung derer rechtlich (in AFG wie in DEU) bewertbar wäre -, ist das lediglich moral-ethisch bewertbar. “
Mir sind Fälle bekannt, bei denen völkerrechtlich so argumentiert wurde, dass diejenigen Akteure oder Objekte legitime militärische Ziele sind, die selbst militärische Wirkung erzeugen oder durch deren Bekämpfung militärische Wirkung erzeugt werden kann. Strafbares Handeln (nach welchem nationalen Recht?) war nicht erforderlich, um die Bekämpfung (kinetisch oder nichtkinetisch) zu legitimieren. Wenn also jemand im Informationsraum militärische Wirkung erzeugt (etwa durch Propaganda), war er legitimes militärisches Ziel und konnte entsprechend behandelt werden. Ein konkreter Fall betrifft die NGO „Emirat-e-Islami Afghanistan“ (man verzeihe den Sarkasmus, aber formal ist die Darstellung als NGO wohl korrekt), gegen deren Medienbereich auf Grundlage dieser Argumentation militärisch vorgegangen wurde.
Okay, nachdem nun der Status von NGO und Sanitätstruppen geklärt sind, ergibt sich die Frage, was passiert wenn eine Konfliktpartei, den Status der gegnerischen Sanitätstruppe, als Nichtkombattant nicht anerkennt und darüber hinaus noch gezielt Jagd auf die Sanitätstruppe macht um den Gegner zu demoralisieren (siehe Angriff auf deutsches Sanitätsfahrzeug im Konvoi mit dem Tod des deutschen Oberstabsarztes).
Erlischt damit die Schutzfunktion für die Sanitätstruppe des Angreifers, analog zur Situation bei der Anwendung von verbotenen Kampfstoffen ?
@ Orontes | 02. Januar 2012 – 14:16 – – – – – –
Hr Wiegold möge verzeihen, aber: Nehmen Sie die Begründungen, die die Staatsanwaltschaft Frankfurt/ oder und/ oder die Dienststelle Genberalbundesanwältin/ Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in ihren Begründungen schrieben, als sie die Ermittlungen einstellten, weil sie keine Aussicht auf ein erfolgreich führbares Verfahren sahen bzw. keine Voraussetzungen für eine Anklage feststellen konnten.
Das waren sehr eindeutige Statements pro Anwendung/ Anwendbarkeit Völkerrecht als konkret anwendbar im Rahmen von aktiven Kampfhandlungen und zur Legitimierung regulärer militärischer Gewaltausübung.
Insofern Sie auch meine Stellungnahme dazu haben, ob wir von den US-Amerikanern diesbezüglich lernen müssten/ sollten: nein
und darauf, ob „deutsche Völkerrechtler/ Aktivisten“ sich ändern müssen: nein, freie Meinungsäußerung -und lediglich diesen juristischen Status hat alles unterhalb des Richterspruchs-ist zulässig. Man kann seine dagegen stellen in der gesellschaftlichen Debatte.
@Sachlicher
„und darauf, ob “deutsche Völkerrechtler/ Aktivisten” sich ändern müssen: nein, freie Meinungsäußerung -und lediglich diesen juristischen Status hat alles unterhalb des Richterspruchs-ist zulässig. “
Die Zulässigkeit realitätsferner Äußerungen habe ich doch nie in Frage gestellt.
Mich würde noch Ihre Position zum militärischen Vorgehen gegen die NGO “Emirat-e-Islami Afghanistan” u.a. wegen Propaganda gegen ISAF interessieren? Sie sagten ja (wenn ich Sie richtig verstand), dass solche Propaganda „lediglich moral-ethisch bewertbar“ sei. ISAF ist aber definitiv nach völkerrechtlicher Prüfung aus diesem Grund militärisch gegen Teile der NGO vorgegangen, die selbst nicht kinetisch aktiv waren. Wenn dieses Vorgehen völkerrechtswidrig gewesen sein sollte, so hatte es zumindest keine mir bekannten negativen Auswirkungen für ISAF. Dies führt mich zurück zu meiner These, dass der völkerrechtlichen Diskussion in Deutschland ein Stellenwert eingeräumt wird, der der realen Bedeutung des Völkerrechts nicht gerecht wird.
„Nehmen Sie die Begründungen, die die Staatsanwaltschaft Frankfurt/ oder und/ oder die Dienststelle Genberalbundesanwältin/ Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in ihren Begründungen schrieben…Das waren sehr eindeutige Statements pro Anwendung/ Anwendbarkeit Völkerrecht als konkret anwendbar im Rahmen von aktiven Kampfhandlungen und zur Legitimierung regulärer militärischer Gewaltausübung. “
Die Politik in Deutschland versteckt leider auch in so zentralen Fragen wie der nach Krieg und Frieden hinter juristischen Entscheidungen. Die Gesetze werden aber von der Politik gemacht, und wenn die politische Führung entsprechende Grundlagen schaffen würde, wäre es problemlos auch in Deutschland möglich, das Völkerrecht stärker im Sinne des Einsatzes zu nutzen.
@Georg: „Erlischt damit die Schutzfunktion für die Sanitätstruppe des Angreifers, analog zur Situation bei der Anwendung von verbotenen Kampfstoffen ?“
Nein. A und B haben Rechte und Pflichten. Nur weil A seiner Pflicht zur Achtung der Rechte von B nicht nachkommt, wird B nicht von seinen eigenen Pflichten gegenüber A befreit.
Und um alle Deutungsmöglichkeiten auszuschließen, wurde der Grundsatz auch nochmals in Art. 3 vom „Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“ niedergeschrieben:
„Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am
Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.“
@ Georg | 02. Januar 2012 – 14:39 – – – – –
Zu Ihrer Frage:
…Erlischt damit die Schutzfunktion für die Sanitätstruppe des Angreifers, analog zur Situation bei der Anwendung von verbotenen Kampfstoffen ?…
Nein, auf keinem Falle wohnt dem hier ein Automatismus inne!
Es gilt im Völkerrecht lediglich bei der Beantwortung des Ersteinsatzes von B und C Waffen der Grundsatz: wie du mir, so ich dir.
Bzgl. der SanKräfte gilt dies zwingend nicht.
Was darf man? Nun, das Völkerrecht kennt die Zulässigkeit von Vergeltungsmaßnahmen ja durchaus. In der Bundesrepublik ist die Anordnung dieser an den IBuK gekoppelt. Nur er/ sie allein darf dies den deutschen SK befehlen. Es gibt durchaus Völkerrechtler, die die Anordnung im Falle der Taliban im Kontext der Bekämpfung deutscher SanKr für gerechtfertigt hielten/ halten. Aber das ist, mit Verlaub, eher eine politische denn eine juristische Debatte.
Wie geschrieben, ist das Völkerrecht eindeutig diesbezüglich: Die gerechtfertigten Vergeltungsmaßnahmen müssen hier die kämpfenden Teile -denen man einen Kombattantenstatus zuweisen kann- treffen, nicht aber die „SanKräfte“, da diese keine Kombattanten sind, somit auch nicht Ziel von legitimen Vergeltungsmaßnahmen sein können-nebenbei: so wenig wie die Zivilbevölkerung auch. Diese „darf“ man „lediglich“ Strafverfolgungsbehörden zuführen, meint man, diese haben sich unrechtlich verhalten.
Anmerkung: An dem Einschub „kämpfende Teile mit zuweisbaren Kombattantenstatus“ bemerken Sie, dass dies ebenfalls schonmal eine gar nicht so einfache Sache ist.
Die deutsche Rechtssprechung kennt hier zwei klare Anmerkungen, die ich als Beispiele in Sachlicher | 02. Januar 2012 – 14:42 anführte:
Die StA FF/Oder führte Notwehr gegenüber Nichtkombattanten als Begründung zur Einstellung aus.
Die Dienststelle Genberalbundesanwältin/ Generalbundesanwalt führte aus, dass ein legitimes Ziel (Kombattant) legitim bekämpft wurde.
Beide Begründungen sind mE sehr logisch und sehr gut nachvollziehbar auch für Laien.
Damit könnte mE ein Prüfschema so aussehen (und bitte es ist hier ein pragmatisches, kein juristisches) bzw. die deutsche Rechtsprechung zwingt uns mE auf Grundlage und in strenger Anwendung des Völkerrechts zu einer Einzelfallbetrachtung:
Kombattantenstatus prüfen
bei ja:
als zulässig geltende Vergeltungsmaßnahmen dürfen angewendet werden
bei nein:
Zuführung an Strafverfolgungsbehörden
@ Orontes | 02. Januar 2012 – 14:35
[…]Wenn also jemand im Informationsraum militärische Wirkung erzeugt (etwa durch Propaganda), war er legitimes militärisches Ziel und konnte entsprechend behandelt werden. [..]
Ich respektiere Ihren Einwand, weise aber nochmal auf die Abstraktion dahinter hin:
Die Wahrnehmung des Menschenrechts -Religionsausübung- ist nach geschriebenen Völkerrecht keine Entfaltung militärischer Wirkung. Subsumiert man die Passagen zu dieser Frage aus den geschriebenen Gesetzestexten, kann man mE (!!!) zu keiner anderen rechtlichen Bewertung kommen.
Wohlgemerkt: rechtlich, nicht militärpsychologisch!
Dazu bitte ich feststellen zu dürfen, dass „Propaganda“ eine aktive Kriegshandlung ist-wird sie von Nichtkombattanten ausgeführt, so sind diese den Strafverfolgungsbehörden zu zuführen, wird sie von Kombattanten ausgeführt, so stellen sie beim Ausüben ihrer Tätigkeit ein legitimes Ziel dar, dass sie dabei im konreten Fall „nur mit Worten kämpfen“ ist ohne Belang.
Damit:
[…]Wenn dieses Vorgehen völkerrechtswidrig gewesen sein sollte, so hatte es zumindest keine mir bekannten negativen Auswirkungen für ISAF. […]
A) Ich kann keine Vökerrechtswidrigkeit-so wie Sie auch-erkennen.
B) Propaganda ungleich mein Beispiel, das hatte ich ausgeführt.
[…]Dies führt mich zurück zu meiner These, dass der völkerrechtlichen Diskussion in Deutschland ein Stellenwert eingeräumt wird, der der realen Bedeutung des Völkerrechts nicht gerecht wird.[…]
Nein, nein-es ist eher die deutsche Debattenkultur und die allgemeine Hysterie und der politische Aktionismus einiger dahinter.
Wenn ich Ihnen schreibe, dass man sehr wohl ein Gotteshaus angreifen darf, wird dies vom Gegner im Rahmen seiner Gefechtshandlung aktiv einbezogen und somit das darauf angebrachte Schutzzeichen seiner Funktion beraubt…
Wenn ich Ihnen schreibe, dass man sehr wohl eine(n) 12jährige(n) bekämpfen darf, der einen selbst oder Kameraden/ bzw. allgemein: illegitim Dritte bekämpft…
…dann sind das unappetitliche Dinge, aber völkerrechtlich/ juristisch vollkommen unaufregend zu legitimierende Handlungen. Es gibt kein Recht, was einen dazu zwingt sich töten zu lassen. Das wird in der deutschen Diskussion gerne vergessen-in der frz oder us-amerikanischen eben eher nicht.
Bzgl. Ihres Bsp.: Die Frage bei der Prüfung:
Ist das noch Religionsausübung oder bereits illegitime Handlung?
wurde mit letzterem beantwortet.
Die Frage ob jetzt hier Polizei oder ISAF mit welchen Mitteln diese Kreise den Strafverfolgungsbehörden zuführt ist in AFG nachrangig, in DEU bei der derzeitigen Lage nicht, hier ist es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und ihrer Hilfskräfte mit deren Mitteln. Das wird gern verwischt.
Die Frage ob sie Strafverfolgungsbehörden zugeführt gehör(t) und/ oder als legitimes Kriegsziel gelten, beantwortete man in AFG im Einzelfall genauso unterschiedlich, wie die Frage was noch Religion und was nicht mehr Religion war/ ist.
[…]wäre es problemlos auch in Deutschland möglich, das Völkerrecht stärker im Sinne des Einsatzes zu nutzen.[…]
Das wollte ich damit ausdrücken. Mitunter werden hier völkerrechtliche Verbote und Gebote „erfunden“, die einer genaueren Betrachtung nicht Stand halten.
@Sachlicher
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, die meinerseits keine Fragen offenlässt!
@Sachlicher
Auch mein Dank. Es bedarf keiner großen Phantasie, sich vorzustellen, wohin diese Entwicklung schließlich nach AFG führen könnte, wenn gegen alle die heute leichthin als Terroristen oder als deren Unterstützer bezeichnet wird, ein kriegsübliches Recht zu töten in Anschlag gebracht würde.
„Die positivrechtliche Konturierung der Rechtfertigung des Tötens im Krieg ist ein elementares Gebot der Sicherheit.“
Albin Eser, emeritierter Direktor am Max-Planck- Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, war Richter am Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag.