Klage in Köln gegen Oberst Klein absehbar
Die Meldung ist in den vergangenen Tagen etwas untergegangen: Die Anwälte von Opfern des Kundus-Luftschlags vom 4. September 2009 wollen einen erneuten juristischen Anlauf gegen Oberst Georg Klein unternehmen, der als deutscher Kommandeur den Bombenabwurf freigegeben hatte. Damit ist, wie absehbar, trotz Einstellung durch die Bundesanwaltschaft und Verzicht auf ein Disziplinarverfahren die gerichtliche Aufarbeitung des Vorfalls nicht beendet.
Warum Landgericht Köln? Nach Informationen von Augen geradeaus! ist Oberst Klein jetzt am Bundessprachenamt in Hürth bei Köln zur Sprachausbildung, damit sind die sächsischen Gerichte (Leipzig, weil Klein bislang Chef des Stabes der 13. Panzergrenadierdivision war beziehungsweise Dresden als Oberlandesgericht) nicht mehr zuständig. (Die frühere Meldung, er werde ins Verteidigungsministerium nach Bonn versetzt, ist überholt.)
Manche Menschen sollten sich einfach mal mit den SOP für CAS beschäftigen. Man müsste,wenn man ein Verfahren anstrebt den US Piloten vor Gericht stellen, da er letzten Endes entscheidet ob die Bomben fallen,oder nicht und nicht der PRT Kdr… der kann lediglich mal höflich anfragen.
MkG
Na ja, zunächst einmal ist mit „wollen“ eine Absichtserklärung gegeben! Ob vor dem Hintergrund der Einstellung des Strafverfahrens eine Klage gegen Oberst Klein überhaupt zugelassen werden wird, steht da schon auf einem ganz anderen Blatt!
[…]
Ich würde an Oberst Kleins Stelle einfach nur abwarten, was passiert ;-) ! Vermutlich wird sowieso nichts passieren!
[Pardon, da war eine Formulierung, die zurückhaltend gesagt unglücklich war – und vermutlich auch justiziabel. Habe sie deshalb rausgenommen. Wenn Sie das nicht in Ordnung finden, sagen Sie Bescheid, dann nehme ich den ganzen Kommentar raus. T.W.]
Kurze Erklärung, warum ich in den vorangegangenen Kommentar von MediNight eingegriffen habe:
Ich toleriere hier ein sehr breites Meinungsspektrum. Wenn aber in einem Kommentar Äußerungen stehen, die ggf. als Beleidigung Dritter interpretiert werden können und möglicherweise justiziabel sind, muss ich als Betreiber dieses Blogs den Kopf dafür hinhalten. Deshalb habe ich die entsprechende Passage gelöscht. Die Alternative wäre gewesen, den Kommentar insgesamt nicht zuzulassen.
Mein Idee wäre, ein paar grundlegende Regeln voranzustellen und transparent zu machen, die dann, mit einem Haken versehen, akzeptiert werden.
Ich hätte auch keine List und kein Interesse daran, ständig hinterher halten zu müssen und auf Regeln aufmerksam zu machen
Zurück zur Sache: Eine „Zulassung“ der Klage ist erstmal nicht das Problem, da es sich um eine zivilrechtliche Schadensersatzklage handeln wird, ist diese vom Strafverfahren unabhängig. Allerdings wird das Gericht zu klären haben, ob es zuständig ist (wohl ja) und ob den Klägern der Anspruch zusteht. Die Kläger werden wahrscheinlich Prozesskostenhilfe beantragen. In der Prüfung dieses Ansinnens wird das Gericht zu klären haben, ob eine „unerlaubte Handlung“ durch Herrn Klein begangen wurde oder nicht.
@J. Koenig
Jeder Teilnehmer hier sollte wissen, dass moeglicherweise strafrechtlich relevantes Verhalten (zB Beleidigungen) hier nichts verloren hat. Das ist selbstverstaendlich. Da braucht es kein ausformuliertes Regelwerk. Menschenverstand und Netiquette sollten reichen :)
In diesem Zusammenhang wird es sich mit der spannenden Frage zu beschäftigen haben, ob zivilrechtliches Unrecht vorlag und ob dieses ggf gerechtfertigt war.
In diesem Zusammenhang wird es sich mit der spannenden Frage zu beschäftigen haben, ob zivilrechtliches Unrecht vorlag und ob dieses ggf gerechtfertigt war. Die Tötung eines menschen ist nämlich nach herrschender Lehre und herrschender Rechtsprechung per se erstmal Unrecht. Als Rechtfertigung kommt dann etwa in Betracht eine Notwehrlage, ein Notstand…. hm.
@ dallisfaction
„…Menschenverstand und Netiquette sollten reichen :)
Richtig, aber darunter einen Haken setzen, das könnte nicht schaden; wegen der Pädagogik versteht sich natürlich
@henner
Es wird aber kein Prozess gefuehrt, wenn es augenscheinliche Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgruende gibt. Man wuerde ja auch keinen Prozess gegen einen 8 jaehrigen Moerder fuehren, weil der Schuldausschliessungsgrund offensichtlich ist. Auch wenn er natuerlich per se erstmal ein Moerder ist. Wenn Kleins Rechtfertigungsgrund ebenso offensichtlich ist (Voelkerrecht? RoEs?), dann duerfte kein Prozess gefuehrt werden.
Oh je, Klage einreichen darf im Zivilrecht jeder. Das Gericht kann bei offensichtlicher Unbegründetheit der Klage natürlich einen entsprechenden Hinweis erteilen und die Klagerücknahme als „günstigere Variante gegenüber einem Urteil“ darstellen, aber zur Unzulässigkeit führt das nicht. Und man darf auch einen Achtjährigen verklagen, vertreten durch seine Eltern. Dann muss eben geprüft werden, ob nach seiner Einsichtsfähigkeit der Kleine schon wusste, dass man einen Menschen nicht erschießt.
Im Strafverfahren gilt natürlich etwas anderes, aber die Herrschaften wollen ja Geld!
„Die Tötung eines menschen[…] Als Rechtfertigung kommt dann etwa in Betracht eine Notwehrlage, ein Notstand…. hm.
Das mag allgemeine Gültigkeit haben, aber dies gilt nicht für einen Staat bzw. des Organe wenn es nach den Regel des Völkerrechts agiert, hier gibt es durchaus Schädigungs- und Tötungshandlungen die zugelassen werden und nicht nur bei Notwehr usw.
Danke Alpha, trotzdem macht das die Klage nicht unzulässig. Die Lehre und die Praxis haben sich vor vielen Jahren (damals galt es noch einige Taten des ersten Weltkriegs aufzuarbeiten) dagegen entschieden, Handlungen im Krieg von vornherein als „kriegsadäquat“ aus der Geltung der deutschen Gesetze von vornherein auszuschließen. Tötung bleibt Tötung und frühestens auf der Rechtfertigungsebene kommt man da wieder heraus. Wenn die Tötung völkerrechtlich „gerechtfertigt“ ist, muss das übrigens auch durch das Zivilgericht erst mal wieder festgestellt werden.
Bah. Mit Zivilrecht kann man mich jagen, deshalb lass ich es mal lieber sein dagegen zu argumentieren. Strafrechtlich jedenfalls wir da nichts zu holen sein.
Ist es denn nicht wahrscheinlich, dass der strafrechtlich Unschuldige auch zivilrechtlich nicht belangt wird?
Doch, da kann ich dich beruhigen. Aber es gibt keinen Automatismus.
Ich habe da mal ein paar Fragen, denn ich bekomme es nicht auf die Reihe.
Hier wird eine zivilrechtliche Klage angekündigt. Es wird offenbar ein Schadensersatzanspruch konstruiert, der sich aus der Bombardierung vom 04.09.2009 ableiten soll. Mit der völkerrechtlichen Einordnung als nicht internationalen bewaffneten Konflikt hat sich da zwar jeglicher Forderungsanspruch erledigt, aber sei es drum.
Herr Klein hat in Ausübung seines Berufes als Soldat gehandelt.
Wer wäre überhaupt schadensersatzpflichtig? Der Dienstherr oder der Soldat?
Also wenn ein Mitarbeiter der Stadtwerke mir mit der städtischen Kehrmaschine in die Knochen fährt, so kann ich jegliche zivilrechtlichen Forderung nur gegen die Stadtwerke geltend machen.
Diese können dann entscheiden, ob sie im Innenverhältnis gegen ihren Mitarbeiter vorgehen oder Geld von ihm fordern.
Wenn Soldaten im Manöver Schäden anrichten, so ist die Bundeswehr der Schuldner gegenüber dem Geschädigten, nicht der Soldat, der ggf. Mist gebaut hat. Dass das auch hier im Verhältnis Dienstherr – Soldat Folgen haben kann, ist ein anderes Thema.
Aber ein Manövergeschädigter kann sich nicht einen Soldaten rauspicken, einen Titel gegen ihn erwirken und anschließend dessen privates Haus pfänden.
Für Auslandseinsätze dürfte ähnliches gelten, was Schadensersatzansprüche aufgrund von Verhalten von Soldaten im Dienst angeht. Der Schuldner für Ansprüche Geschädigter wäre die Bundesrepublik Deutschland, nicht der Soldat.
Verdrehe ich hier irgendwas oder verdrehen die die Klage ankündigenden Anwälte da unser Recht?
Müssten die Herren Popal und Kollegen die Klage also gegen die Bundesrepublik Deutschland einreichen und nicht gegen Oberst Klein?
Sollte es sich bei der mutmaßlich aussichtslosen Klage gegen Oberst Klein gar um eine Amtspflichtverletzung der Anwälte handeln, die wissen müssten, gegen wen sie eine Schadensersatzklage richten müssten, wenn es einen Anspruch gäbe?
Wie sieht das in diesem Fall mit der Treuepflicht gegenüber den Mandanten aus, aus der sich ergibt, dass ein Anwalt aussichtslosen Unsinn zu unterlassen hat?
Und wie ist vor der Hintergrund dieser Aktivitäten zu bewerten, dass man den Namen Oberst Klein überhaupt bekannt gegeben hat. Hat hier eventuell der Dienstherr gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen?
Werden demnächst auch KSK- Soldaten mit Bild und Klarnamen veröffentlicht, wenn sie im Gefecht jemanden getötet haben?
Unabhängig davon ist der eigentliche Skandal in dieser Pressemeldung folgender Satz:
„Wie Popal weiter sagte, habe ihm das Verteidigungsministerium 35.000 Euro Aufwandsentschädigung angeboten, wenn er 5000 Dollar Entschädigung für jeden seiner Mandanten akzeptiere.“
Was denkt sich das BMVg dabei, so ein Angebot zu machen?
Anwälten wie Popal erteilt man in meinen Augen Hausverbot für allen Liegenschaften der Bundeswehr, bietet ihnen aber doch kein Geld an.
In der Tat dürfte ein Amtshaftungsanspruch gegen die BRD wohl das Mittel der Wahl sein (unabhängig von den Erfolgsaussichten), § 839 BGB, Art 34 GG.
So ein Angebot kann zwei Motivationen gehabt haben: Entweder man sieht ein geringes Risiko des Unterliegens,
oder (und das halte ich für wahrscheinlicher) man möchte die Angelegenheit ohne die Publicity eines öffentlichen Prozesses einfach schnell beenden. Das ist ein Mittel , das auch von Unternehmen durchaus einmal angewendet wird, obwohl wenn sie im Recht sind. Da wird der Imageschaden der mit schmutzigen Details des Prozesses in der Presse einhergeht eben mal gegen die paar € Entschädigung abgewogen.
Zur Namens- und Bildnennung und der Fürsorgepflicht weiß ich nichts zu sagen. Aber ich könnte mir vorstellen, dass die Personalie Klein schon vor der Bombardierung mal irgendwo eine Pressemitteilung gewesen war und deshalb die Anonymisierung schlicht nicht mehr möglich war. Auch könnte an der kenntnis des Namens eines Obristen ein größeres öffentliches Interesse (im rechtlichen Sinne) bestehen als an der Nennung des Kommandofeldwebels Müller, der nicht als Entscheider, sondern als Ausführender irgendwo durchs Gebüsch astet. Will sagen: je höher die Position, desto geringer der Namensschutz.
Nachtrag: Ich gehe davon aus, dass die Rechtsanwälte vor der Klageerhebung ihre Mandanten über die Risiken aufklären und diese dann in Kenntnis der Risiken in die Klage einwilligen.
Das ist so hanebüchend absurd… Anscheinend muss ich doch noch Jura nachholen, wenn ich das mitverfolge. Für einen drittklassigen Anwalt würde es bei mir auch reichen, dann werd ich auch alles und jeden verklagen. Und ich würde im übrigen nicht allzuviel darauf geben, was „Herr Popal sagte“. Publicity geht hier doch offensichtlich vor dem Schutz der Rechte.
Und um das nochmal anzusprechen: Wer meint, das waren alles unschuldige, arme Dorfbewohner, die spätnachts auf einer Sandbank zwischen Bewaffneten herumstanden, um Benzin zu zapfen und das trotz der Erfahrung von mehreren Jahrzehnten Krieg und Bürgerkrieg, der dürfte sich sein eigenes Paralleluniversum aufgebaut haben.
Es ist doch ganz einfach: Der Anwalt verdient sich seinen Gebührenanspruch bereits mit der Klageerhebung. In diesem Fall könnte er im Namen von 34 Mandanten klagen. Das erhöht die Gebühren angenehm.
Wenn er vor der Klageerhebung auf die Risiken hingewiesen hat, der Mandant einwilligt und sich diese Risiken verwirklichen, ist er fein raus.
Dies gilt erstrecht, wenn die Mandanten gar kein eigenes Risiko haben. Angeblich ist ja ein Fonds eingerichtet worden, um die Risiken aufzufangen.
Für die negativen Folgen (Ausschlachtung des Prozesses, auch des verlorenen, durch den Feind) kann er ja nichts. Wenn seine Mandanten ihm gesagt haben, dass sie nur mal gucken wollten, warum dennd er LAstwagen da im Matsch steht und zum Dank bekommen sie eine Bombe auf´s Dach…
Zu der Aussage mit der Sandbank und den braven Bauern: Ja, ja, ja, volle Zustimmung. Das waren mindestens Benzinklauer.
@ henner
Danke für die Rechtsgrundlagen!
Artikel 34 GG
„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“
Das ist doch mal eindeutig.
Wenn nun also die BRD verklagt werden müsste, was hat der aktuelle Aufenthaltsort von Oberst Klein mit der Zuständigkeit des Gerichts zu tun?
Zugegeben: Auch da fehlt mir die Rechtsgrundlage.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Sitz des Dienstherren zuständig wäre (Bonn/Berlin). Ich könnte mir vorstellen, dass der „Tatort“ der mutmaßlichen Amtspflichtverletzung zuständig wäre. Nur wie ist das dann, wenn der, wie hier, im Ausland liegt? Dann könnte der Wohnort des Geschädigten eine Rolle spielen.
Aber dass nun für eine zivilrechtliche Klage gegen die BRD der zufällige Aufenthaltsort eines Soldaten die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, erscheint mir doch etwas unwahrscheinlich.
Ich verstehs nicht. Ist hier jemand anwesend, der das mit 1-2 Worten (bitte nur mit ja oder nein^^) klären kann?
Kann ein Soldat, der als Teil einer von einem Parlament beauftragten Bundesorganes eine nicht völkerrechtswidrige Entscheidung getroffen hat persönlich verklagt werden?
Wäre das der Fall, könnte jeder Soldat, der im Dienst einen Gegner erschossen hat, verklagt werden.
verklagt werden: ja
verurteilt: nein
Bitte trennen. Nehmen wir mal an ich sei Franzose, wir würden uns mal wieder am Rhein die Köppe einschlagen und sie erschössen meinen Bruder. Natürlich könnte ich im Frieden die Gerichte anrufen. Aber Recht bekommen würde ich sicher nicht.
Normalerweise ist das Kostenrisiko beziehungsweise die kursorische gerichtliche prüfung im PKH-Verfahren da ein Filter. Letzteres sieht so aus, dass der Richter prüft, ob der Anspruch bestünde, wenn alles wahr wäre, was der Kläger behauptet. Die Völkerrechtsmäßigkeit wäre mein Aus. Oder ich würde klagen, auf den Deckel bekommen und dafür die Kosten meines und ihres Anwalts zu tragen haben. Bei Schmerzensgeldansprüchen wegen Tötung (erblich) kommen da ganz schöne Gebbühren zusammen.
Okay, wunderbar. Danke!
P.S.: Ich schieße nicht auf Franzosen :)
Das beruhigt mich. :-)
Ich glaube, einige von Ihnen machen den Fehler zu glauben, dass die Rechtslage von Anfang an klar ist. Tatsächlich muss erstmal der richtige Sachverhalt ermittelt werden. Wir haben uns jetzt alle ein Bild durch die Presse gmacht. Der Tatsächliche Ablauf mag aber in Details anders gewesen sein. Im Fall Klein glaube ich es zwar nicht, Aber solange ein gericht nicht Recht gesprochen hat, sind alle Gutachten von Professoren, Journalisten und geostrategisch interessierten Rechtsanwälten ( :-) ) wertlos. Der Unterschied istder, dass im Strafrecht die Zweifel zugunsten des Beschuldigten gehen, im Zivilrecht zu Lasten des Beweisbelasteten. In Fällen wie diesem muss der Kläger im Zivilverfahren erstmal nur den Verstoß gegen ein Verbot (du sollst nicht töten) beweisen, der Beklagte dann aber, warum er es durfte.
Als Richter würde ich das im PKH – Verfahren locker über § 254 BGB abbügeln: Jeden „Zivilisten“, der sich nachts in einer Kriegszone daran macht, einen offensichtlich geklauten Tankwagen einer Kriegspartei aus dem Dreck zu ziehen / das Benzin zu klauen, obwohl dutzende Kämpfer um die Wagen herumstehen, trifft (selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Bombenabwurfs) jedenfalls eine derart hohe Mitverschuldensquote, dass der Anspruch zur Gänze abzuweisen ist.
Potentielle Ausnahme: getötete Kinder (sofern deren Eltern sie nicht bewußt dahin geschickt haben, dann ist das Mitverschulden der Eltern entsprechend anzurechnen).
Bin mal gespannt, ob und welche Afghanen die Anwälte anschleppen wollten. Als Staatsanwalt in Köln würde ich da schon mal prüfen, wem ich evtl eine Beihilfe zum Raub etc zu Lasten der Bundeswehr nachweisen kann (also insbesondere den späteren Fahrern des durch Raubmord erlangten Lasters …). Zumindest einen Referendar kann man ja zur Beobachtung der Verhandlung schicken … ;-)
@henner
„In Fällen wie diesem muss der Kläger im Zivilverfahren erstmal nur den Verstoß gegen ein Verbot (du sollst nicht töten) beweisen, der Beklagte dann aber, warum er es durfte.“
Das ist – bei Anwendung des Kriegsvölkerrechts – unpräzise. Verboten sind dort nur Angriffe, bei denen der zu erwartende militärische Erfolg „außer Verhältnis“ zum zivilen Kollateralschaden steht. GERADE WEIL die Fragen der Verhältnismäßigkeit so schwammig sind, geht das Kriegsvölkerrecht davon aus, dass man dem Kommandeur (im Kampfgebiet unter Stress, eigener Todesgefahr, minimalem Schlaf und ständiger Sorge für die eigenen Untergebenen) nur dann einen Vorwurf machen kann, wenn die Aktion aus ex ante Sicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Es exisitiert insoweit eine Beweislastumkehr. Das Gegenteil wird sich mE im Fall Kundus unmöglich beweisen lasse.
Obiges setzt natürlich voraus, dass deutsches Zivilrecht anwendbar ist. Sofern nicht in irgendwelchen Abkommen mit Afghanistan etwas anderes geregelt sein sollte (unwahrscheinlich), sagt mein Bauch mir, das muss so sein. Die genaue IPR – Begründung wird aber interessant (Rom II VO nicht anwendbar – Art 1 I; wohl „wesentlich engere Verbindung“ zum deutschen Recht nach Art 41 EGBGB für Staatshaftung) …
„beweisen lassen“. Grrr …
In Ermangelung eines nationalen Bewußtseins, ist ein Jurist sehr leidenschaftslos, wenn es um die Gebührenordnung geht. Und selbstverständlich wird uns in akademischer und epischer Breite erklärt werden warum das so sein muss. Nofalls wird auch der Europäische Gerichtshof bemüht. So haben Heerscharen von Juristen zu tun und können, wie bereits erwähnt, jederzeit erklären warum das so richtig sei. Verzeihung Herr Wiegold ich muss mal eben abschweifen, warum wir bis zu 12 Polizisten hinter einem Sexualstraftäter herrennen lassen müssen, kann uns der versammelte juristische Sachverstand auch erklären. Wie in den Kommentaren hier und auch an anderer Stelle, ist es für viele Blogger eine Freude ich juristische Fachkenntnis, zum Besten zu geben. Mich persönlich und ohne die Segnungen einer akademischen Juraausbildung belehrt, widert mich das bis ins Mark an. Alles was ich mir wünsche ist, das Oberst Klein jede Unterstützung erfährt die er braucht und damit meine ich auch, aber bei weitem nicht nur, die Juristische.