Einsatz der Litauen-Brigade nur mit Bundestagsmandat – wenn nötig im Nachhinein
Bei einem möglichen russischen Angriff auf Litauen würde die Bundeswehr nur mit einem entsprechenden Beschluss des Bundestages eingesetzt – der allerdings bei Gefahr im Verzug auch nachträglich eingeholt werden könnte. Das Verteidigungsministerium reagierte auf Nachfrage von Augen geradeaus! mit einer entsprechenden Klarstellung auf nicht zuletzt in dem baltischen Land umlaufende Gerüchte, die eine deutsche militärische Unterstützung bei einem solchen Angriff infrage gestellt hatten.
An der Verwirrung um die rechtlichen Voraussetzungen für einen (Kriegs)Einsatz deutscher Soldaten an der NATO-Ostflanke und damit außerhalb Deutschlands ist die deutsche Politik der vergangenen Jahrzehnte allerdings mitschuldig. Bis zum Fall der Mauer, der deutschen Einheit und dem Ende des Warschauer Vertrags als Gegenpart zur NATO galt die realistische Annahme, dass eine kollektive Verteidigung der Allianz verbunden wäre mit einem Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland und damit auch der Ausrufung des Verteidigungsfalls durch den Bundestag.
Spätestens mit dem Beitritt der osteuropäischen Staaten zur NATO war allerdings diese Annahme hinfällig: Der Verteidigungsfall kann nach dem Grundgesetz nur bei einem drohenden Angriff auf das Bundesgebiet ausgerufen werden, mit Zweidrittelmehrheit des Parlaments.
Dagegen kann der NATO-Bündnisfall, die kollektive Verteidigung nach Artikel 5 des NATO-Vertrags, die Situation an der Nordostflanke im Baltikum oder noch weiter weg betreffen, ohne dass es um deutsches Territorium ginge. Dieser Bündnisfall kann von der Allianz mit den Stimmen aller Mitglieder erklärt werden – und die Bundesregierung kann für Deutschland zustimmen, ohne den Bundestag dazu befragen zu müssen.
Der Verteidigungsfall und der Bündnisfall haben also zwar inhaltlich miteinander zu tun, nicht aber rechtlich. Das hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 in seinem Urteil zu (Auslands)Einsätzen der Bundeswehr festgestellt und für den Bündnisfall ausdrücklich eine gesondere Zustimmung des Parlaments zum Einsatz der Streitkräfte gefordert:
Gegenstand einer Parlamentsbeteiligung sind die Einsätze bewaffneter Streitkräfte. Im Fall eines Angriffs auf einen Bündnispartner hat das Parlament der Beistandsverpflichtung zwar schon in Form des nach Art. 59 Abs. 2 GG erforderlichen Gesetzes zugestimmt und damit grundsätzlich gebilligt, daß deutsche Streitkräfte bei Eintritt des Bündnisfalles zum Einsatz kommen. Auch in diesem Fall bedarf es jedoch noch der – regelmäßig vorhergehenden (s. unten b) – parlamentarischen Entscheidung über den konkreten Einsatz nach Maßgabe der bestehenden Bündnisverpflichtung.
Soweit allerdings Bundestag und Bundesrat bereits gemäß Art. 115a GG den Verteidigungsfall festgestellt haben, schließt diese Entscheidung die Zustimmung des Parlaments zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte ein.
Oder, knapper gefasst, in der aktuellen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages von Mitte Juni, Rechtsfragen zur Stationierung und zum potenziellen Einsatz der neu aufgestellten Panzerbrigade 45 „Litauen“:
Soll die Brigade 45 „Litauen“ anlässlich einer russischen Aggression in Litauen zum Einsatz kommen, müsste der Deutsche Bundestag – kurzfristig oder bei „Gefahr im Verzug“ auch nachträglich (§ 5 Parlamentsbeteiligungsgesetz) – ein Mandat für den Auslandseinsatz erteilen.
Diese eigentlich seit Jahrzehnten klare Rechtslage war und ist offensichtlich noch lange nicht in der Wahrnehmung angekommen – bei zahlreichen Gesprächen in den vergangenen Tagen musste ich feststellen, dass bei vielen selbst Kennern der Außen- und Sicherheitspolitik die gedankliche Verbindung von Bündnis- und Verteidigungsfall fest verankert war.
Die dahinter stehende Frage allerdings ist: Wird daraus ein Problem für Regierung und Bundeswehr für den Fall eines russischen Angriffs vor allem auf Litauen, wo bereits jetzt deutsche Soldaten stationiert sind und künftig eine komplette Kampfbrigade der Bundeswehr einsatzbereit sein soll? Wenn die Rechtslage klar vermittelt wird, muss das nicht sein – in den vergangenen Tagen reichten allerdings die Aussagen von dem einen Extrem, vor einem Einsatz müsse ja erst der Bundestag zusammengetrommelt werden und nach Beratung abstimmen, bis zur ebenso schlichten wie falschen Behauptung, das könne die Bundesregierung einfach selbst entscheiden.
Die abgewogene Aussage, die nach … sagen wir mal gründlicher Beratung und Abwägung aus dem Verteidigungsministerium dazu kam, ist aber dann doch recht eindeutig:
Sollte Russland einen bewaffneten Angriff auf Litauen unternehmen, kann sich Litauen zur Abwehr auf sein Selbstverteidigungsrecht berufen. Partner könnten Litauen im Rahmen des kollektiven Selbstverteidigungsrechts unterstützen. Für diesen Fall gilt verfassungsrechtlich: Sollen deutsche Streitkräfte wie die Brigade 45 „Litauen“ zur militärischen Verteidigung der territorialen Integrität des NATO-Bündnisgebiets eingesetzt werden, wäre der Deutsche Bundestag zu beteiligen. Die Bundesregierung ist ausnahmsweise – bei Gefahr im Verzug – berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt werden.
Die Bundesregierung wird ihrer Verantwortung auch weiterhin nachkommen und das Parlament entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Rolle in die Entscheidung über alle Einsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte einbinden. Gleichzeitig steht die Bundesregierung zu ihren Bündnispflichten und lässt keinen Zweifel daran, dass wir für unsere Bündnispartner einstehen werden.
Mit anderen Worten: Die Unterstützung der Bundeswehr für Litauen wird von der Bundesregierung fest versprochen. Und ebenso die Abstimmung des Bundestages darüber – die in einem solchen Fall nur die einfache Mehrheit braucht und nicht (wie der Verteidigungsfall) eine Zweidrittelmehrheit. Und notfalls findet die Abstimmung nachträglich statt.
(Archivbild: Aufstellungappell der Panzerbrigade 45 am 22.05.2025 in der litauischen Hauptstadt Vilnius – Mario Bähr/Bundeswehr)
Aber dürfte sich die Diskussion nicht im Ernstfall eh ganz schnell von alleine erledigen? Oder glaubt man wirklich Russland würde isoliert nur im Baltikum angreifen und mögliche Nachschubwege wie z.B. eine Brücke über die Oder ignorieren? Sobald die hinüber ist dürfte doch Art 115a (4) GG greifen.
@Flo
Ein mögliches Szenario ist ja, dass Russland mit einem räumlich sehr begrenzten Angriff („Incursion“) z.B. auf eine Stadt im Baltikum die Bereitschaft der NATO zur kollektiven Verteidigung austestet. Ohne dass darüber hinaus territorial etwas anderes betroffen wäre.
@TW
Und wie steht es bei einem „KRIM-Szenario“ ? Dort wurden ja offiziell keine regulären RUS Truppen eingesetzt bzw. es könnten auch militante „Zivilisten“ sein. Oder man setzt PMCs ein (WAGNER 2.0).
Wie Sie richtig schreiben: es gibt keinen Automatismus zwischen Bündnisfall und Spannungs- / Verteidigungsfall. D.h.: im reinen Bündnisfall hätten Bw und die Verwaltung die gleichen Befugnisse wie jetzt im Frieden
Gute Frage, aber zum Glück auch eine gute Antwort, die offenkundig von strategisch denkenden Menschen, und nicht von Rechtsberatenden formuliert wurde, wobei das eine das andere wohl nicht ausschließen muss. Und es bleibt am Ende auch auf Regierungsebene als Reaktion auf eine Aggression eine politische Entscheidung, die nicht ohne Mobilisierung von Legitimationsressourcen auskommen kann. Hinkender Vergleich: Einbindung diverser politischer „Stakeholder“ vor Einsatzbefehl Bundeskanzler Schmidt für GSG 9 in Mogadischu 1977. Worauf aber so oder so Verlass ist: Die Brigade unter General Huber wird kämpfen, wenn die Stunde kommt, Schulter an Schulter mit den Verbündeten, inklusive dem litauischen „Eisernen Wolf“.
Danke für die Klarstellung. Ich denke diese klare Stellungnahme birgt doch einigen (diplomatischen) Sprengstoff. Sie legt eine mögliche Bruchlinie frei die ein Aggressor ausnutzen kann.
Denn: Versprechen einer Bundesregierung werden auch gerne von der nächsten kassiert.
Auch wenn es aufgrund der derzeit bestehenden Mehrheitsverhältnisse im Bundestag unrealistisch ist: Hier muss meiner Meinung nach eine rechtlich stärker bindende Regelung her. Auch und vor allem als Signal an unsere Partner in Litauen.
@T.Wiegold, stimmt. Personal ist ja in Russland egal. Da kann man natürlich auch testweise eine Kompanie in’s erste Dorf hinter der Grenze schicken und gucken was passiert.
Ich glaube, dass die wahrscheinlichste militärische Variante ein „Versehen“ russ. Truppenteile ist. Wenn sich z.B. eine russische Brigade bei ZAPAT um 10 km auf NATO-Gebiet „verirrt“. So etwa:“Oooops, Sorry, haben den Kompass falsch herum gehalten.“
So kann man landbasiert prima testen, wie die NATO reagiert.
@ Thomas Melber,
ein „Krim-Szenario“ halte ich für unwahrscheinlich, weil die Balten vorgewarnt sind und etwas in dieser Größenordnung vermutlich selbst noch in den Griff bekämen.
Sollten die Russen sich dazu entscheiden dort etwas zu versuchen, wird das wohl über einen Flashmob hinausgehen.
Kriegstauglichkeit würde turnusmäßige präventive Mandatierung anhand erwartbarer Szenarien und absehbarer Dimension von Zeit, Raum, Kräften und Auftrag bedeuten. Rechtlich möglich, parlamentarisch mit einfacher Mehrheit umsetzbar aber militärisch unzureichend vorbereitet und politisch nicht gewollt.
@ T.Wiegold 17.07.2025 um 17:47 Uhr
Zitat: Ein mögliches Szenario ist ja, dass Russland mit einem räumlich sehr begrenzten Angriff („Incursion“) z.B. auf eine Stadt im Baltikum die Bereitschaft der NATO zur kollektiven Verteidigung austestet. Ohne dass darüber hinaus territorial etwas anderes betroffen wäre.
Dieses Szenario hat durch ständige Repetition schon Mantra-Status. Macht es das nun wahrscheinlicher?
Es könnte auch ganz anders kommen: DEU wird direkt mit Raketen, Marschflugkörpern und Drohnen angegriffen. Der Bundestag tritt eiligst zusammen, um den Verteidigungsfall zu beschließen. Die erforderliche Mehrheit wird allerdings nicht erreicht, weil RUS-freundliche Parteien unter dem Vorwand des Friedenserhalts mit NEIN abgestimmt haben. Die Trump-Administration findet das prima. Teile der DEU Bevölkerung nimmt die Gesamt-Verteidigung in eigene Hände, während andere weiss-blau-rote Fähnchen schwenken.
[Hm, und das finden Sie wahrscheinlicher? Wir haben da offensichtlich unterschiedliche Ansichten und Meinungen. T.W.]
Vielen Dank für die Nachfrage und damit Klärung. Auch im „Rechtsunterricht“ der Bw dürfte nun endlich eine einheitliche Linie dazu vorhanden sein. Die gab es bisher nämlich nicht. Kein Wunder, dass eine Antwort der BuReg etwas dauerte. Man wurde vermutlich durch unsere Medienschaffenden wachgeküsst und musste sich entsprechend kümmern.
ok. Damit wäre die Lage für die PzBrig45 geklärt. Schickt die Bundesregierung dann auch den Rest der Bundeswehr ohne vormalige Befragung nach Osten oder kämpft die Brigade im Zweifel erstmal (deutscherseits) allein?
Der V-Fall ist aber dennoch notwendig für die entsprechenden Notstandsgesetze und Priorisierung des Militärischen. Von der Aktivierung der allg. Wehrpflichtig ganz abgesehen.
So richtig Krieg ist das immer noch nicht.
pi
@Holzi
Wenn man sich erst jetzt um die Klärung des juristischen Rahmen eines robusten Einsatzes kümmert wäre das ein Trauerspiel.
Auch muß mit der LTU Regierung abgestimmt werden was geht bzw. welche Voraussetzungen dazu vorliegen müssen und was nicht geht.
„Mit anderen Worten: Die Unterstützung der Bundeswehr für Litauen wird von der Bundesregierung fest versprochen. Und ebenso die Abstimmung des Bundestages darüber – die in einem solchen Fall nur die einfache Mehrheit braucht und nicht (wie der Verteidigungsfall) eine Zweidrittelmehrheit. Und notfalls findet die Abstimmung nachträglich statt.“
Und wenn diese einfache Mehrheit dann nein sagt, was dann?
M.E. wird im gesamten „Baltikum- Szenarium“ aber über sehr hypothetische Fälle diskutiert. Ich hatte es schon einmal angesprochen, Russland hat mehr Nachbarn als die NATO- Staaten und darunter auch unbotmäßige ehemalige Sowjetrepubliken. Ich lehne mich jetzt einmal heraus, wenn Russland aus dem Ukrainekrieg glorreich (nicht nur gerade so) herauskommt, ist das nächste Ziel Aserbaidschan.
@all
Es ist ein wenig, pardon, intellektuell beleidigend, jetzt so zu tun, als deute alles darauf hin, dass Deutschland weder zum Einsatz in der NATO noch auch nur zur Verteidigung des eigenen Landes die rechtlichen Voraussetzungen schaffen wollen würde. Ich nehme das mal als gepflegtes Trollen und empfehle dringend, das sein zu lassen.
@Ernst Denkbar
Im Zweifel hilft der Blick ins Gesetzbuch, hier GG Artikel 115a 4. Absatz
Da braucht es nur noch den Bundespräsidenten oder seinen amtlichen Vertreter wenn es bei uns einschlägt.
@TW
Dennoch ist die rechtliche Lage mehr als unbefriedigend. Im Bündnisfall (NATO / EU) kann die Bw in LTU eingesetzt werden und wir uns somit im Krieg mit RUS befinden, der Verteidigungsfall kann aber erst ausgerufen werden, wenn unser Staatsgebiet angegriffen wird – d.h. wir befinden uns noch im Friedensbetrieb – die Feststellung des Spannungsfalles wäre aber wohl möglich, allerdings ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.
Und wenn die BReg den Bündnisfall feststellt und der BT dem nicht folgen will ? Was dann ?
Davon ab: das Vorliegen des Bündnisfalls muß zunächst vom NATO-Rat einstimmig festgestellt werden. Wie das beim EUV ist weiß ich nicht.
[Das ganze ist spätestens seit dem 3. Oktober 1990 so. Finde nicht dass jetzt jammern angezeigt ist. T.W.]
@Segestes
„Und wenn diese einfache Mehrheit dann nein sagt, was dann?“
Dann werden sich die deutschen Truppen aus den Kampfhandlungen zurückziehen müssen.
Ich meinerseits würde aber grundlegend mal die Behauptung aufstellen, dass im Fall des Falles, bei einem direkten Angriff auf die Bundeswehr selbst die Mehrheit der AfD ihre Haltung zu Russland überdenken würden.
Würde aber Putin darauf achten bei einem eventuell begrenzten (inoffiziellen) Erstschlag die deutschen Truppen nicht direkt angreifen und der Bundestag kommt zusammen bevor es erste größere Kampfhandlungen gab, dann könnte es anders aussehen und die Bundeswehr erhält den Auftrag sich fernzuhalten. Das ist ja neben der Steigerung der örtlichen Kampfkraft ja auch das eigentliche Ziel der Bundeswehrbrigade in Litauen. Putin wird es sehr schwer gemacht, nur Litauen anzugreifen und zu isolieren. Ich kenne mehrere Stimmen hier im Osten die (unironisch) sagen, was geht uns der andere Osten an?
Grundlegend ist diese Klarstellung also zu begrüßen. Unentschlossenheit würde potentiell ausgenutzt werden. Und dann hätte man sich den Aufwand auch sparen können.
@all
… und auch die gerade überbordende Lust am OT mit Angriff auf Aserbeidschan u.ä. bremse ich mal aus.
Einen Automatismus gibt es, Wird der Verteidigungsfall erklärt, dann sind damit alle Einsätze der BW gedeckt, auch der Litauen Brigade, einzelne Abstimmungen der BW über Auslandseinsätze sind dann nicht mehr nötig. Bündnisfall oder Spannungsfall haben keinen Automatismus dagegen.
Der Bündnisfall, also Angriff auf Litauen z.B. kann von der Regierung über Nato oder EU Beistandspakt erklärt werden. Der Bundestag könnte den Bündnisfall mit Kanzlermehrheit aufheben. Auch der Einsatz der Litauen Brigade geht sogar mit einfacher Mehrheit im Bundestag. Der Bündnisfall bringt der BW keine besonderen Rechte, aber die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Zwangsverpflichtung von Arbeitskräften für den Zivilschutz kann der Bundestag mit 2/3 Mehrheit auch einzeln beschließen nach Artikel 80a GG, ohne die Verteidigungsfall oder Spannungsfall auszurufen.
Die Lösung für die Litauen Brigade finde ich nicht ganz optimal. Denn für alle anderen Auslandseinsätze wird normalerweise vorher ein Mandat erteilt. Warum auch nicht für die Litauen Brigade vorab ein Mandat für militärischen Einsatz erteilen und Angriff definieren, als z.B. Grüne Männchen die sich über die Grenze von Litauen „verlaufen“ oder für den Fall von inszenierten Aufständen oder Unabhängigkeitsbewegungen der russischen Minderheit, die in Wirklichkeit aus Agenten oder russischen Soldaten im Urlaub bestehen, wie in der Ostukraine.
Ich würde es auch besser finden, wenn bestimmte Teile der Reservisten, z.B. die beorderten Reservisten, alleine durch die Bundesregierung einberufen werden dürfen im Vorfeld von Spannungen oder bei Naturkatstrophen, ohne 2/3 Mehrheit. Denn durch drei pro-russischen Parteien, die mehr Putin als Deutschland dienen., ist die 2/3 Mehrheit im Bundestag mittlerweile unsicher geworden.
@Max Meister,
Nein GG115a/4 besagt das der BP es feststellen kann wenn der BT dazu nicht in der Lage wäre, nicht wenn der BT zusammenkommt und nein sagt.
Closius sagt: 18.07.2025 um 14:35 Uhr // Vielen Dank für den Hintergrund / der Hausherr erlaube mir noch folgende Frage in die Runde (Entschuldigung ob des Verweises auf eine journalistische Kollegin) – ich bin noch etwas ‚beeindruckt‘ (late to the party i know) von dem jüngst gehörten ‚The Wargame‘ / SkyNews / Deborah Haynes Wargame mit u.a. Ben Wallace als PM, insb. das der NAC dort -kein- einstimmiges Art. 5 zustande bekommt. Jetzt die Frage: @Closius oder Hausherr – …. ahh …. lese jetzt erst was / Thomas Melber sagt: 18.07.2025 um 11:10 Uhr / gesagt hat. Wow. Das ist ja deprimierend. Ich interpretiere das mal, dass es sehr wohl eine Grauzone gibt (die man wohl in Moskau auch kennt). Ok, ich bin jetzt deprimiert (aus Unwissen) – die Schwachstellen einer Parlamentsarmee. Wow.
@Closius
„Ich würde es auch besser finden, wenn bestimmte Teile der Reservisten, z.B. die beorderten Reservisten, alleine durch die Bundesregierung einberufen werden dürfen im Vorfeld von Spannungen oder bei Naturkatstrophen, …“
Das wäre wohl der sog. Bereitschaftsfall, den der IBuK ausrufen kann, natürlich in Rücksprache mit seinen Kabinettskollegen. Zu dem Thema findet man allerdings wenig Material.
„… für den Fall von inszenierten Aufständen oder Unabhängigkeitsbewegungen der russischen Minderheit, …“
Wenn es aber – auch nur dem Anschein nach – Zivilpersonen sind wird es schwierig außer im Rahmen der Selbstverteidigung. Da kann man dann ggf. nur unterstützend eingreifen, aber auch das muß natürlich festgelegt sein. Ich hoffe, an den ROE arbeitet man.
Fürchtet Euch nicht. Endlich mal gute Nachrichten:
https://www.defensenews.com/land/2025/07/16/army-europe-chief-unveils-nato-eastern-flank-defense-plan/
@Flo, 17.07.2025 um 17:34 Uhr
„Aber dürfte sich die Diskussion nicht im Ernstfall eh ganz schnell von alleine erledigen? Oder glaubt man wirklich Russland würde isoliert nur im Baltikum angreifen und mögliche Nachschubwege wie z.B. eine Brücke über die Oder ignorieren? Sobald die hinüber ist dürfte doch Art 115a (4) GG greifen.“
Art. 115a (4) dürfte nur greifen, wenn Bundestag und Bundesrat nicht mehr in der Lage sind zusammenzutreten – das ist nach einem Angriff auf die Nachschubwege nicht sehr wahrscheinlich. Dann käme eher Art 115a (1) GG zum Zuge, aber nach der kürzlichen Veröffentlichung des Manifests der SPD-Linken um Mützenich und Stegner glaube ich nicht, dass ein Bundesrat die nach Art. 115a (1) GG notwendige Zustimmung zur Erklärung des Verteidigungsfalles geben würde. In der Mehrzahl der Bundesländer sitzt die SPD mit in der Regierung und der Einfluss der genannten Herrschaften ist noch ziemlich groß.
Witzig. Ich hatte provokativ schon vor einigen Wochen zum Thema bei einem bekannten Podcast folgende Frage eingereicht:
„Ich frage mich welchen Sinn diese neu aufgestellte Panzerbrigade im Falle eines schnellen, überraschenden Vorstosses nach Litauen hinein denn hat.
Wenn ich mich richtig erinnere muss der deutsche Bundestag erst entweder den Spannungs- oder den Verteidigungsfall feststellen damit die Einheit (außerhalb von Selbstverteidigung natürlich) in einen echten Kampf ziehen darf.
Sonst wäre es ja eine Kriegsbeteiligung OHNE Einverständnis des Parlaments.
KONKRET könnte der böse Feind ja Pearl-Harbor-mässig am Sonntag früh angreifen wenn (fast) keiner da ist. Das gilt dann auch für das im Wochenende ( oder gar im Urlaub ) befindliche Parlament.
Klar ginge das alles in einem wie auch immer gearteten Krieg auch schnell. Da dieser aber noch nicht ausgerufen ist wiehert wohl in den ersten Tagen erst mal der Amtsschimmel ???“
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Soweit die Frage…
Klar scheint heute indes zu sein das es irgendwie möglich sein kann NACHTRÄGLICH ein Einverständnis einzuholen.
Aber wer entscheidet denn das vor Ort an einem Sonntag früh „pearl-harbor-mässig“ wenn der Brigadegeneral mal nicht da ist ?
Die Bundesregierung ist dann konkret das Bundeskabinett?
Damit muß die PzBrig 45 im laufenden Angriff auf die Entscheidung warten?
Also wertvolle Stunden verschenken, vielleicht entscheidende Stunden?
@Apollo 11
Bei ordentlicher Phantasiebegabung, die einen unbemerkten RUS Truppenaufmarsch in Angriffsposition im Grenzraum zu Litauen zulässt, kann das im Pearl Harbour-Stil weiter gesponnen werden.
„wenn der Brigadegeneral mal nicht da ist?“ Was hat der BrigKdr mit nachträglicher Befassung (Gefahr im Verzug) des Bundestages, ggf „Gemeinsamer Ausschuss“ lt GG 53 a, zu tun?
Gar nichts.
@Memoria
Ich könnte mir da einen Vorratsbeschluß der BR im Safe der Brigade vorstellen.
So wie der Britische PM vor jedem Auslaufen eines Atomuboots einen Brief mit Anweisungen mitgibt, halt nur vom IBUK+BK.
Der OvD der Brigade hat da sicherlich Papiere im Safe zu liegen.
Die Prämisse von Ernst Denkbar war:
>>DEU wird direkt mit Raketen, Marschflugkörpern und Drohnen angegriffen
Ich habe an der Uni in den 1970ern und an der FüAk 10 Jahre später gelernt dass außer im unwahrscheinlichen Fall einer gerade bei Einschlagen der Wirkmittel stattfindenden Plenardebatte dann nicht der BT einberufen wird und auch nicht der „gemeinsame Ausschuss“ sondern die Bundesregierung den Herrn Bundespräsidenten mit der vorformulierten Erklärung versorgt, der BuPräs unterschreibt und auf allen möglichen Wegen wird verkündet.
Alles andere wäre im Hinblick auf die gemeinsame NATO Luftverteidigung und deren Notwendigkeiten zeitlich und technisch eng abgestufter Gegenmaßnahmen auch nicht realistisch.
Und damals fand kein Staats- und Verfassungsrechtler was dabei.
Da gab es aber auch gerade in den Ruhestand gegangene Richter am Bundesverfassungsgericht wie Fabian von Schlabbrendorf die selbst im Krieg gewesen waren…..
@Ex_Inst
@Y-998201
Hab auch schon daran gedacht, aber nach meinem (begrenzten) Verständnis der Materie ist das rechtlich nicht möglich.
Notwendig wäre aber ein klares Verfahren.
Spannender finde ich die Frage, wie dann die Abwesenheit des V-Falls praktisch gehandhabt würde, z.B. in Hinsicht auf Wehrpflicht und Mobilisierung von Reservisten oder kriegswichtige erweiterte Befugnisse der Streitkräfte.
Für Freunde des höheren Wehrbeamtentums, die von 3 Jahrzehnten mandatierten „besonderen“ Auslandsätzen geprägt sind, ist das Thema natürlich ein gefundenes Fressen: Wer zückt wann welches Siegel, um welchen Rechtsakt freizustempeln? Gelächter! Fanta-Vier-Abkürzungsorgie, aber kein Schuss bricht aus deutschen Waffen, weil man auf dem Territorium eines NATO-Partners eine Depesche aus Berlin erwartet, die einem bestätigt, dass man als deutsche Truppe seinen Job machen darf, um den Verbündeten bei der Abwehr einer Invasion zur Seite zu stehen? Genau! Aber leider falsch, denn: Der Brigadekommandeur wird nicht der Brieftaube aus dem Bendlerblock harren, sondern mit dem, was an eigenen Kräften vor Ort ist, die entsprechenden Pläne in der entsprechenden Situation in die Tat umsetzen, „Whatever it takes“, wie der Kanzler so schön sagt.
@Jon Dhoe, Frage wäre wie ist das „sofort“ in Art 115a (4) GG zu lesen ist. Ich tendiere ja dazu das sofort auch sofort ist. Also entweder Bundestag und -rat sitzen eh gerade zusammen und ändern spontan ihre Tagesordnung (würden die überhaupt alle vor Ort bleiben und anfangen über die Änderung der Tagesordnung zu diskutieren?) oder wir haben in dem Moment keine Sitzung, dann gilt die Feststellung als getroffen und verkündet zum Zeitpunkt des Angriffs und die Verkündigung durch den Bundespräsidenten ist nur noch formell.
Von daher halte ich auch die Frage eher für akademisch ob sich im Bundestag eine Mehrheit für den Beschluss der Verteidigungsfalls findet. Zumindest nach dem ersten Schuss auf’s Bundesgebiet. Nach meiner Lesart gibt’s ab dem Zeitpunkt nix mehr abzustimmen.
Aber da finden sich bestimmt 5 Verfassungsrechtler die zu der Frage mindestens 8 Meinungen haben.
@shippo
Gar nicht, da Spannungs- und Verteidigungsfall einen (bevorstehenden) Angriff auf das Staatsgebiet Deutschlands voraussetzen.
Das muß im Bündnisfall nicht unbedingt sein, Eine Hilfskonstruktion wäre, daß der Bündnisfall automatisch den Zustimmungs- und Spannungsfall auslöst wobei man je nach Gefährdungslage nicht alle Maßnahmen in Kraft setzen muß (z.B. war 9/11 ein Bündnisfall ohne direkte Bedrohung Deutschlands).
Davon ab gilt, daß vorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Truppenverlegungen („Drehscheibe DEU“, HNS) im Friedensbetrieb erfolgen.
Nachtrag:
Grundsätzlich könnte man hybride Aktionen, z.B. Angriffe auf IT-Infrastruktur u.a. KRITS als Angriff auf das DEU Staatsgebiet werten und dies als Begründung für die Feststellung zumindest des Spannungsfalls nehmen.