Kiffen bleibt aktiven Soldaten auch im Privatleben verboten (Bundeswehr-Beamten und Reservisten nicht)
Aktiven Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr bleibt der Konsum von Cannabis nach Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes auch außerhalb des Dienstes in ihrer Freizeit verboten. Entsprechende Regelungen blieben unverändert in Kraft, verfügte das Verteidigungsministerium. Der Genuss von Haschisch oder Marihuana könne zudem die Sicherheitsüberprüfung gefährden. Beamte dürften dagegen privat kiffen. Reservisten kann der Konsum zwar als Privatperson nicht verboten werden, sie werden aber aufgefordert, rechtzeitig vor einem Dienst in der Truppe den Cannabis-Gebrauch einzustellen.
Bereits vor Verabschiedung des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) hatte das Verteidigungsministerium im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass unabhängig von einer teilweisen Freigabe für Privatpersonen der Konsum dieses Rauschmittels für Soldaten und Soldatinnen nach den Dienstvorschriften der Bundeswehr verboten bleibe – auch außer Dienst und im privaten Umfeld. Diese Regelungen, so die damalige Ankündigung, sollten nach Inkrafttreten des Gesetzes im April dieses Jahres überprüft werden.
Diese Überprüfung scheint nun abgeschlossen. Das Ergebnis findet sich in einer Handreichung zum Umgang mit dem Konsumcannabisgesetz, die der Abteilungsleiter Einsatzbereitschaft und Unterstützung Streitkräfte, Generalleutnant Kai Rohrschneider, am 1. August unterzeichnete:
Für Sie und Ihre Vorgesetzten ist Handlungssicherheit für den Umgang mit Cannabiskonsum eine Voraussetzung für die Einsatzbereitschaft unserer Streitkräfte. Innerhalb und außerhalb militärischer Liegenschaften behalten daher die bisherigen Verbote bis auf Weiteres Gültigkeit.
Die Begründung orientiert sich an der weiterhin geltenden Regelung in der Zentralen Dienstvorschrift A-2160/6, die im Abschnitt 1.29 (Missbrauch von Betäubungsmitteln) darauf verweist, dass es auch nach dem Abklingen eines aktuellen Cannabis-Rausches zu Flashbacks kommen könne, die die Handlungsfähigkeit beeinträchtigten. Damit entstünden unabwägbare Gefahren … für Leib und Leben von Bundeswehrangehörigen sowie für die öffentliche Sicherheit, die militärische Ordnung, die Schlagkraft der Truppe und ihre Einsatzbereitschaft. Anders als Alkoholgenuss sei deshalb Cannabiskonsum auch außerhalb der Dienstzeit nicht zulässig. Während des Dienstes und innerhalb von Bundeswehr-Liegenschaften ist das bereits im Cannabis-Gesetz ausdrücklich verboten.
Darüber hinaus hatte die Rechtsabteilung des Ministeriums bereits im Juli in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass für Soldaten und Soldatinnen der Konsum von Cannabis, egal ob im Dienst oder privat, den Verdacht eines Dienstvergehens, der Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen und im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos führen kann. Damit würde diesen Soldaten je nach Dienstposten ihre weitere Tätigkeit untersagt.
Diese Regelung, auch das machte die Rechtsabteilung im GB-Hinweis 97 klar, gilt allerdings nicht für das Zivilpersonal der Bundeswehr. Für die Beamten und Angestellten sei der außerdienstliche Konsum von Cannabis grundsätzlich legal und werde für sich genommen in einer Sicherheitsüberprüfung von Zivilpersonal nicht als sicherheitserhebliche Erkenntnis gewertet. Allerdings könne auch für sie ein übermäßiger Cannabiskonsum ebenso wie übermäßiger Alkoholgenuss sicherheitsrelevant sein.
Ebenso sind auch Reservisten und Reservistinnen von dem umfassenden Verbot des Cannabis-Konsums nicht betroffen. In einem Informationsblatt Umgang mit Cannabis für Reservistendienst Leistende hatte das Kompetenzzentrum Reservistenangelegenheiten der Bundeswehr bereits kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes im April klargestellt: Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses besitzt der Reservist bzw. die Reservisten keinen Soldatenstatus. Als Privatperson ist den Betroffenen folglich der Umgang mit Cannabis unter den jeweils gültigen Voraussetzungen der entsprechenden Normen des KCanG gestattet.
Sobald sich ein Reservist zum Dienst meldet, gelten allerdings die Regeln, die Soldaten auch in der Freizeit den Joint untersagen. Deshalb wird in dem Informationsblatt die rechtzeitige Einstellung des Konsums angeraten: Um die für den Reservistendienst … erforderliche Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstantritts mit hinreichender Sicherheit gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Umgang mit Cannabis so zeitgerecht vor dem geplanten Dienstantritt zu unterlassen, dass eine möglicherweise später eintretende Rauschwirkung minimiert resp. verhindert wird. Im Zweifel muss dann der Truppenarzt entscheiden, ob die Reservisten dienstfähig sind.
(Danke für den Leserhinweis.)
Mike Molto sagt:
08.08.2024 um 7:44 Uhr
Ist halt völliger Unsinn: nur weil man nach Tagen oder gar Wochen noch irgendwelche Metaboliten im Blut oder Urin nachweisen kann, bedeutet das nicht, dass man sich in der Zeit permanent im Rauschzustand befindet.
Und nur weil irgendein amerikanischer oder kanadischer Vorschriftenheld es für nötig erachtet, seine Angestellten mit Tests zu drangsalieren, ist das noch keinesfalls wissenschaftlich untermauert.
Woran es nämlich wirklich hakt, ist das sowohl hier als auch über dem großen Teich viel zu lange in der Drogenpolitik auf gefühlte „Wahrheiten“ zurück gegriffen wurde, um unliebsames Konsumverhalten zu stigmatisieren.
@wetzelsgruen
„ja Alkohol ist bestimmt keine „bessere“ Alternative, jedoch eine besser einzuschätzende“
Wie kann das sein?
Einschätzen lässt sich allenfalls der aktuelle Zustand des Reaktionsvermögens bei Alkoholmenge X im Blut. Das ist relativ(!) gut erforscht, ja.
Aber ob sich bereits der Charakter mehr in Richtung impulsiven Cholerikers entwickelt hat, lässt sich mit einem Blutalkoholtest nicht sagen.
Und es geht ja nicht nur darum, wie schnell ein Soldat reagieren kann, sondern auch wie vernünftig er reagiert. Ob er Im Ernstfall einen kühlen Kopf bewahrt, oder einfach losballert.
Allgemein, solange das Gehirn nicht verstanden ist – und die Forschung ist weit davon entfernt – ist alles was damit zusammenhängt nicht eineindeutig. Und es zählen nach wie vor Hauptsächlich der gesunde Menschenverstand um einschätzen zu können, ob ein Mensch Fit und Zuverlässig genug ist, um (weiterhin) mit Waffen umgehen zu können. Und noch dazu gibt es ein breites Spektrum an allerlei medizinisch-psychologischen Standardtests für den Zweifelsfall.
Drogentests, Blutwerte und Verbote sind allenfalls krude (aber natürlich trotzdem wichtige) Hilfsmittel das Aussortieren zu erleichtern, keine Allheilmittel. Sondern oft eher Scheinlösungen. Nach dem Motto „Keine Drogen im Blut? Na dann alles ok“
Stimmt nur leider oft nicht.
@lukan
„Aber ob sich bereits der Charakter mehr in Richtung impulsiven Cholerikers entwickelt hat, lässt sich mit einem Blutalkoholtest nicht sagen.“
Ein Rechtsprofessor von mir meinte, der Alkohol verstärke nur die Grundstimmung, in der man bereits zu Beginn des starken Konsums ist. Also: der, der melancholisch war, wird noch melancholischer und derjenige, der bereits auf Krawall gebürstet war, wird noch aggressiver – als kleine Lebensweisheit
@Mike Molto sagt:
08.08.2024 um 7:44 Uhr
…Und daran hakt es eben, von Cannabris wird ein Mensch erst nach ca 10 Tagen „nuechtern“….
Da muss man unterscheiden zwischen Nachweisbarkeit und Psychoaktiven Effekt.
Der Test springt nach 10 Tagen noch an wenn der auf 1ng/mg Blutserum geeicht ist… der Psychoaktive Effekt ist da aber schon 9½ Tage vorbei.
Deshalb hat die niederländische Polizei auch auf Speicheltests umgestellt… die zeigen 8-12 Stunden nach dem Konsum nicht mehr Positiv an.
Aber ist auch egal, mit der Normalisierung des Konsums in der Mehrheitsgesellschaft wird’s für die Bundeswehr dann in Zukunft einfach noch schwerer Nachwuchs zu generieren. Und sollte irgendwann wieder eine Vollziehbare Wehrpflicht eingeführt werden packen diejenigen die keinen Bock auf den Laden haben einfach ihre 25g im Warteraum aus und drehen sich nen Joint…
Nachtrag:
Unabhängig davon was man jetzt in den Text des ADAC hineininterpretieren will/kann/darf:
Das eigentlich Problematische ist die ( aus meiner Sicht nicht wirklich durchdachte ) Legalisierung einer alt bekannten Droge qua Gesetz. Ich vermute ganz stark das nach der nächsten Bundestagswahl dieses Gesetz keinen Bestand mehr haben wird.
Was allerdings nicht uncool erscheint ist die Legalisierung der netten Pflanzen ( drei pro Bewohner ) im Garten. Auch ganz ohne Konsumabsicht. Letztens bei nem alten Freund neben dem Garten-Whirlpool erschnüffelt ;-)
Es wird hier so getan, als wären alle Kiffer, vor allem die jungen Leute. Wie viele aktive Cannabis-Konsumenten gibt es denn wirklich?
Gibt es da fundierte Zahlen? Oder sprechen wir über gefühlte Gegenwart?
@Pio-Fritz
Es wird hier so getan, als wären alle Kiffer, (…). Wie viele aktive Cannabis-Konsumenten gibt es denn wirklich?
Was genau sollen denn „Kiffer“ oder „aktive Cannabis-Konsumenten“ sein, die es zu quantifizieren gilt?
These aus der „gefühlten Gegenwart“: Der Konsum verhält sich wie beim Alkohol auch: Vom gelegentlichen Wochenenddrink bis zum täglichen Schluck Zuviel ist alles dabei.
Das führt, insbesondere da die „Regelung“ nicht unterscheidet, demnach zu nichts.
@Pio-Fritz sagt:
08.08.2024 um 22:36 Uhr
…Es wird hier so getan, als wären alle Kiffer, vor allem die jungen Leute. Wie viele aktive Cannabis-Konsumenten gibt es denn wirklich?
Gibt es da fundierte Zahlen? Oder sprechen wir über gefühlte Gegenwart?…
Ja, gibt es und gerade in der Altersgruppe die für die Bundeswehr interessant ist sind die Zahlen hoch.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/428304/umfrage/entwicklung-des-cannabiskonsum-von-jugendlichen-und-jungen-erwachsenen/
Welches Problem ist größer in der Bundeswehr?
a) Cannabis
b) Kokain
c) Alkohol
@Pio-Fritz
10% laut dem Bundesdrogenbeauftragten.
https://datenportal.bundesdrogenbeauftragter.de/cannabis
@Thomas Melber
Ein Rechtsprofessor ist nur bedingt vom Fach was die medizinisch-psychologischen Folgen angeht, auch wenn er sicherlich etwas gelernt hat, über Alkohol zu urteilen.
Der entscheidende Punkt ist, Rauschmittel machen während ihrer Wirkung unmittelbar und Langfristig bei Dauerkonsum generell Mental instabil.
@Apollo11
„Legalisierung einer alt bekannten Droge qua Gesetz.“
Nun, was per Gesetz verboten wurde, wurde nun per Gesetz aufgehoben, wie denn sonst?
Legalisierung einer alt bekannten Droge qua Gesetz. Aber ja, die Pflanzen sind schön.
„Ich vermute ganz stark das nach der nächsten Bundestagswahl dieses Gesetz keinen Bestand mehr haben wird.“
Und das ist natürlich möglich (wenn die AfD beteiligt wird) und wird das allgemeine Chaos und hin und her wunderbar vergrößern.
Jenseits der Rechtslage ist bei Reservisten das gleiche Problem vorhanden, wie bei Ehrenamtlichen der Hilfsorganisationen. Wie schnell müssen im Einzelfall die Leute in Uniform ihren Mann/ihre Frau stehen? Der Reservist, der einmal jährlich vier Wochen in einer höheren Kommandobehörde Dienst leistet, kann rechtlich und ethisch ansonsten machen, was er will. Wie sieht es mit den „normalen“ Reservisten in einem KVK/BVK aus oder dem Verstärkungspersonal für Schlüsseldienstposten in einem aktiven Stab? Da gib es Alarmierungszeiten, die werden in Stunden oder max. ein bis zwei Tagen gerechnet und nicht in Wochen. Ich rede nicht vom Personal unter §4 ResG. Und abgesehen davon stellt sich auch bei Reservisten die Frage nach der schwierigen Grauzone, ab wann Ge-/Mißbrauch von Drogen oder Alkohol sicherheitsrelevant wird oder dem Ansehen der Streitkräfte schadet… Schon heute ist es recht schwierig, eine UTE (Uniformtragerlaubnis für Reservisten außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses) auf Basis solch weicher Faktoren zu entziehen. In einem Fall ist der Betroffene – traurig, aber zum Glück für die Bundeswehr – nach jahrelangem Verdacht, in flagranti angetrunken mit der Kriegsgräbersammelbüchse dem Kommandeur des damals zuständigen VBK in der Innenstadt in die Arme gelaufen… Mein Fazit: Drogen und Alkohol (!) in der Armee sind ein Thema, weit über legales Kiffen hinaus.
Moin,
der Deutsche Hanfverband (DHV) berichtet mit dem Thema als Titel.
https://youtu.be/kIWFyZqkIWo?si=AK9MW5tSGRP4VgLv
Ja, dann ist das Drittel der interessanten Altersgruppe eben nicht im Bewerberpool. Die werden dann eben kurzfristig zwangseingezogen, wenn es notwendig ist und gehen mit verkürzten Ausbildung an die Front. Die merken das vielleicht auch nicht so…
Kannst du hierzu bitte noch einen offiziellen Link liefern?:
„Diese Regelung, auch das machte die Rechtsabteilung im GB-Hinweis 97 klar, gilt allerdings nicht für das Zivilpersonal der Bundeswehr. Für die Beamten und Angestellten sei der außerdienstliche Konsum von Cannabis grundsätzlich legal und werde für sich genommen in einer Sicherheitsüberprüfung von Zivilpersonal nicht als sicherheitserhebliche Erkenntnis gewertet.„
[Ich bin mir wirklich nicht sicher, ob hier div. Leute trollen wollen oder ob die tatsächlich so naiv sind zu glauben dass interne Rundschreiben des BMVg mal eben per Link öffentlich abrufbar wären… lasst das bitte. T.W.]
Ich bin kein Troll, nur stellt sich für mich die Frage, wo die Behauptung herkommt, dass sicherheitsüberprüfte Beamte konsequenzlos „kiffen“ dürfen. Ich frage für einen Freund, der in einer Bundesbehörde im GB des BMI tätig ist
[Wenn es tatsächlich um einen Freund gehen sollte, der in „einer Bundesbehörde im GB des BMI tätig ist“, dann dürfte er auch Zugang zu dem genannten Rundschreiben haben. T.W.]
Das Cannabisverbot auch im Privaten ist hanebüchen in Anbetracht des Erlaubtseins von Alkohol / des Ausschanks von Alkohol in Liegenschaften der Bundeswehr / bei gemeinschaftlichen Veranstaltungen geselliger Art.
Wenn ein Soldat zu Beginn eines Dreiwöchigen Urlaubs THC konsumiert ist zum Dienstantritt kein Nachweis mehr (außerhalb Haare / Haut / Nägel) erwartbat und vor Allem keine anhaltende Wirkung. Flashbacks bei THC scheinen keine Relevanz zu haben – dies scheint eher bei LSD der Fall zu sein.
Ich erlebte schon einen Sprengmeister der keine 10 Minuten nach dem letzten Anzünden einer Lunte zum Gewöhnungssprengen mit Alkholentzugskrampf kolabierte und generalisiert krampfte. Das hätte mit Leichtigkeit tödlich ausgehen können.
Beim Konsum von legalen Genussstoffen wie eben Cannabis ist Derlei nicht erwartbar. Der Dienstherr hat hier Schwachsinn entschieden.
Ich selbst habe noch nie Cannabis konsumiert und habe dies absehbar nicht vor. Die Rationale hinter der Entscheidung fehlt mir aber . Und ich ziehe es vor, wenn der Dienstherr eben rational entscheidet.
So wirkt die Ebene der Entscheider leider realitäts- / tatsachenfern, nicht kognitiv gesteuert und auch in diesem Punkt geistig veralteten Doktrinen anhängend.
Schade eigentlich. und enttäuschend. Und leider ins Bild passend.
@Tarnpseudonym sagt: 12.08.2024 um 12:19 Uhr
„Wenn ein Soldat zu Beginn eines Dreiwöchigen Urlaubs THC konsumiert…“
Das ist nicht das Problem, dass die Befürworter hier haben. Da ist nun wirklich alles abgebaut. Aber der tägliche oder regelmäßige Konsum, der funktioniert eben nicht. Alleine schon die Teilnahme am Straßenverkehr gem. StVG ist dann aufgrund der Grenzwerte ausgeschlossen. Das gilt eben auch für Alkohol. Man hat vielleicht keine Ausfallerscheinungen, aber Kiffen am Abend vorher oder Saufen schließen die Teilnahme am Straßenverkehr aus. Auch für Radfahrer. Und nach dem Waffengesetz (§ 6 WaffG) gilt dieses ebenso.
Wer also zu viel Rest-THC oder Alkohol im Blut hat, der ist nicht dienstfähig. Das ist eine Frage des gesunden Menschenverstandes. Für mich braucht es da keine Regelung, aber anscheinend ist sie notwendig. Ihr Beispiel zeigt ja, das zu häufig weggesehen wird, denn das war mit Sicherheit nicht das erste Mal, das der Kamerad auffällig wurde.
Und jetzt bitte keine Geschichten vom jungen Geschäftszimmersoldaten, der in der Kaserne wohnt. Ich würde auch mal gerne im Lotto gewinnen…
@ Pio-Fritz
Bevor sich die Bundeswehr Sorgen wegen den Restprodukten von Cannabis machen sollte muss im Zweifel geprüft werden, ob Soldatinnen und Soldaten 0,0 Promille auf dem Tacho zum Dienstbeginn haben.
Wer am Abend einen halben Kasten Bier trinkt, der hat auch keine 0,0 Promille.
Mir ist die rechtswidrige Überreaktion bzgl. Cannabis wirklich schleierhaft.
Evtl. will der Gesetzgeber ja hier das Ansehen der BW in der öffentlichen Wahrnehmung schützen ( Die BW ist ja die einzige Berufsgruppe die regelmässig mit Waffen umgehen die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen ).
Trotzdem seltsam erscheint die Abgrenzung zu Berufsgruppen die regelmäßig in der Öffentlichkeit mit Schusswaffen auftreten, wie Polizei, Bundesgrenzschutz oder Personenschützer…
Bis in die 1970er Jahre hatte letztere Gruppe sogar noch das Recht mit Maschinenpistolen bewaffnet zu sein. Beispiel: Leibwächter des Vorstands von Mercedes-Benz…
Diese Prinzipiendiskussion ist ja statthaft, aber als klar denkender und verantwortungsbewusster Soldat sollte dieser regelmäßige Konsum von Canabis doch eher nicht in Frage kommen. Also in der Praxis eher zu vernachlässigen. Meine Sicht dazu.
Wir müssen (oder mussten, bei mir seit zwei Jahren Vergangenheit) aber schon die vorgeschriebenen Impfungen ertragen (auch vor COVID), also ist der Soldat gnadenlos den (nicht immer schlüssigen) Vorschriften ausgesetzt.
Klingt merkwürdig, ist es auch. Da bin ich stimmig mit „Tarnpseudonym“ zuvor.
Den allgemeinen Nachwuchs wird man mit diesen Grundsätzen eher vergraulen.
Ich sehe die Bundeswehr nicht mit über 185.000 Soldaten bis 2030.
@Florian Staudte sagt: 12.08.2024 um 17:25 Uhr
„Mir ist die rechtswidrige Überreaktion bzgl. Cannabis wirklich schleierhaft.“
Das können Sie so oft wiederholen die Sie wollen, es bleibt falsch. Kiffen ist kein Grundrecht. Und letztendlich kann jeder Firmenchef die Regeln in seiner Firma im Rahmen der Gesetze selber bestimmen. Nichts anderes ist geschehen.
Der Verweis auf Alkohol bringt nichts, dieser baut sich schneller ab. Und schon seit Jahrzehnten hat z.B. der MKF nüchtern zu sein, wenn er zum Dienst erscheint. Auch der Sprengmeister, den @Tarnpseudonym beschrieben hat, hat zum Sprengen nüchtern zu sein, also im Dienst.
Das Problem sind mangelnde Kontrollen und eine Kultur des Wegschauens.
Ansonsten müssten Sie mal die Gesetze benennen, gegen die diese Dienstanweisung verstoßen soll.
@Pio-Fritz sagt:
12.08.2024 um 16:20 Uhr
…Das ist nicht das Problem, dass die Befürworter hier haben. Da ist nun wirklich alles abgebaut. Aber der tägliche oder regelmäßige Konsum, der funktioniert eben nicht. Alleine schon die Teilnahme am Straßenverkehr gem. StVG ist dann aufgrund der Grenzwerte ausgeschlossen…
Ganz genau, der Gesetzgeber hat in anderen Regelungen alles festgehalten was nicht geht. Grenzwerte werden zukünftig noch angepasst und justiert. Im Gegensatz zu den Kanadischen Streitkräften, die klare Grenzwerte und klare Mindstzeiten definiert haben die einzuhalten sind. Ansonsten aber klar den Grundsatz „Staatsbürger in Uniform“ vertreten zu scheinen. Kennt die Bundeswehr nur das radikale total Verbot.
@Pio-Fritz sagt:
13.08.2024 um 7:27 Uhr
…Und letztendlich kann jeder Firmenchef die Regeln in seiner Firma im Rahmen der Gesetze selber bestimmen. Nichts anderes ist geschehen….
Naja die Regelungsbefugnis eines jeden Arbeitgebers endet nach Feierabend oder wenn der Mitarbeiter im Urlaub ist. Die Bundeswehr hat sich einen Spezialparagraphen explezit für Soldaten ins Gesetz schreiben lassen.
@BJK2107 sagt: 12.08.2024 um 20:43 Uhr
„Wir müssen (oder mussten, bei mir seit zwei Jahren Vergangenheit) aber schon die vorgeschriebenen Impfungen ertragen (auch vor COVID), also ist der Soldat gnadenlos den (nicht immer schlüssigen) Vorschriften ausgesetzt.“
Ist das jetzt ein Derailing-Versuch oder einfach nur Unkenntnis darüber, das die Grundrechte des Soldaten in mancher Hinsicht eingeschränkt sind? Und was hat Impfung mit Saufen, Kiffen oder Koksen zu tun?
Nur eine Anmerkung, ich war in meinen Einsätzen an so manchen merkwürdigen Orten dieser Welt immer froh, das der Dienstherr Leute beschäftigt, die sich darüber Gedanken machen, welche Krankheiten es außerhalb unseres hochindustrialisierten und medizinisch topversorgten Westens noch gibt, vor denen wir uns schützen sollten, die es bei uns schon lange nicht mehr gibt./ Ende OT
@Küstengang01 sagt: 13.08.2024 um 10:40 Uhr
Ich zitiere mich mal selber:
„Pio-Fritz sagt: 12.08.2024 um 16:20 Uhr
Wer also zu viel Rest-THC oder Alkohol im Blut hat, der ist nicht dienstfähig. Das ist eine Frage des gesunden Menschenverstandes. Für mich braucht es da keine Regelung, aber anscheinend ist sie notwendig.“
Das sollte doch schon klar gemacht haben, das wir fast einer Meinung sind. Natürlich haben die bestehenden Gesetze Strahlkraft auch nach Feierabend oder im Urlaub, daß sollte reichen.
Allerdings fehlen Kontrollen, regelmäßige und unangemeldete. Habe ich bisher noch nicht erlebt.
Das zum Thema „Bundeswehrgemeinsames Selbstverständnis“ zwischen Uniformierten und Nichtuniformierten.
@Tarnpseudonym:
Dass Sie eine unschöne Geschichte mit einem alkoholabhängigen Sprengmeister erlebt haben ist ja schön und gut, aber was ist denn die Relevanz dieser isolierten Anekdote mit Blick auf die generellen Regelungen zur Dienstfähigkeit im Zusammenhang mit berauschenden Substanzen (und ja, da gehört ja Alkohol auch mit dazu!).
Alkohol ist definitiv schädlicher als Cannabis. Geschenkt. Aber es ist eben gesellschaftlich auch anerkanntes Genussmittel. Wir können nun natürlich so tun, als lebte die Bundeswehr in einem frei schwebenden Kosmos, völlig losgelöst von der übrigen mitteleuropäischen Gesellschaft und ihren Gepflogenheiten, aber ich denke mal, dass wir uns einig sein sollten, dass das so nicht funktioniert.
Nicht zuletzt galt bei uns auch der Grundsatz in der Grundausbildung: „Wer abends saufen kann, der kann morgens auch aufstehen!“ Und wenn einer sich so die Schuhe besohlt hatte, dass er am nächsten Morgen dienstunfähig war, oder eine Gefahr für andere darstellte, dann hatte das Konsequenzen für den Betreffenden.
Natürlich kann ich jetzt immer irgendwelche Fälle bilden, wo einer THC im Urlaub konsumiert und das dann restlos bis zum Dienstantritt wieder abbaut, aber ich bitte Sie: Wie viele Menschen kennen Sie, die auf diese Art und Weise mit Cannabis umgehen. Ich habe in meinem Leben in und um meine Sozial- und Altersklasse einige kennengelernt, genügend, um aussagekräftig zu sein, und alle die in ihrer Jugend Cannabis konsumiert haben, haben nicht bloß gelegentlich gekifft, sondern habituell.
Die Fallgestaltung des zu Unrecht übermäßig von einem Totalverbot des Cannabisconsums belasteten Bundeswehrsoldaten, der den Urlaub mit einem feierlichen Begrüßungsjoint oder einem Space-Muffin einläuten will, und ansonsten die totale Abstinenz einhält, und daher total ungerecht eingeschränkt wird, halte ich daher aus meiner eigenen Beobachtung für ein einigermaßen an den Haaren herbeigezogenes Extrembeispiel, das so in der Realität eher nicht bis äußerst selten zu finden ist.
Antwort der Bundesregierung zum Thema:
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1015202
@ Pio-Fritz
Ihr Verständnis von Rechtsstaatlichkeit ist wenigstens fragwürdig.
Im Soldatengesetz stehen allgemeine Pflichten der Soldatinnen und Soldaten. Nicht einmal in diesem Gesetz steht etwas zum Thema Cannabis.
Wer nicht erkennen kann, wann die eigenen und wann die Rechte und Pflichten des Dienstherrn beginnen und enden, der ist als Führungsperson ungeeignet.
General Rohrschneider wurde übrigens wegen des Verdachtes der Nötigung und des Amtsmissbrauchs/Missbrauch der Befehlsbefugnis angezeigt. Mal schauen was die Staatsanwaltschaft Berlin zur Rechtsauffassung des Herrn General sagt.
Glück ab!
[Nur als Hinweis: Dass jemand Strafanzeige erstattet, ist ein legitimes Recht, heißt aber erstmal noch gar nichts. BTW, gibt’s dafür ne Quelle? T.W.]
@ T.W.
Vollkommen richtig. Eine Strafanzeige darf nicht überbewertet werden. Es gilt die Unschuldsvermutung. Dennoch wird damit der Prozess der juristischen Überprüfung eingeleitet.
Der Name des Verfassers der Strafanzeige ist mir bestens bekannt. Ich bin es aber tatsächlich nicht.
@Florian Staudte sagt: 15.08.2024 um 7:23 Uhr
Ich hatte Sie explizit gefragt, gegen welches Gesetz diese Anweisung verstoßen soll. Und von Ihnen kommt – nichts. Statt dessen wollen Sie persönlich werden.
Wenn Sie schon das Soldatengesetz ins Feld führen, was ist mit Paragraf 17 ( Verhalten in und außer Dienst)? Es muss nicht explizit drin stehen, manche Dinge erschließen sich von selbst.
… ein Cannabisverbot in der Freizeit gibt es für Polizisten nicht…. habe einen direkt gefragt bei seiner Unterrichtung Suchtprävention. Das ist schon fragwürdig die laufen schließlich den ganzen Tag bewaffnet durch die Gegend.
Das sollte sich das BMI dringendst dem BMVg anschließen!
@ Pio-Fritz
Immer schön sachlich bleiben: es geht nur um außerdienstliches Verhalten. Im Soldatengesetz wird eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht beschrieben. Wenn die Bundesregierung zusammen mit dem Deutschen Bundestag eine bestimmte Gruppe von Stoffen/Betäubungsmitteln legalisiert, weil diese der Volksgesundheit zuträglich sind, dann kann man nicht gegen eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Das schließt sich aus.
@Florian Staudte sagt: 15.08.2024 um 14:37 Uhr
„Wenn die Bundesregierung zusammen mit dem Deutschen Bundestag eine bestimmte Gruppe von Stoffen/Betäubungsmitteln legalisiert, weil diese der Volksgesundheit zuträglich sind, dann kann man nicht gegen eine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.“
Wir beide wissen doch, dass das nicht die Begründung war, manwollte letztendlich denDealersumpf trockenlegen. Und es gab mehr als genug Kritik dagegen.
Nichtsdestotrotz haben Sie immer noch nicht einen Gesetzesvetstoß dieser Dienstanweisung benannt. Sie sind mir etwas schuldig.
@ Pio-Fritz
Aus meiner Sicht ist ein Verbot des Konsumieren von Cannabis durch den Dienstherrn im außerdienstlichen Bereich ein klarer Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, weil die Legalisierung von Cannabis universell gilt. Zudem wurde der Konsum im Gesetz geregelt: 1. nicht im Dienst und 2. nicht in Bw-Liegenschaften.
Noch einmal: Ich kann das BMVg verstehen. Der Weg ist m.E. juristisch komplett falsch.
Halten wir mal die Fakten fest:
– BMVg gibt Handreichung heraus, wo auf bestehende Verbote hingwiesen wird
– Verbote gem. A1-2630/0-9802 und A-2160/6 behandeln Cannabis immer noch als BtM, die dem BtMG unterliegen. Was Cannabis seit dem 01.04.24 faktisch nicht mehr ist bzw. aus dem BtMG geflogen ist.
Warum BMVg die entsprechenden Regelungen respektive SG hier nicht angepasst -> keine Ahnung!
Ich kann mir aber vorstellen, dass ein Gericht die/das Verbot(e) einkassiert, sofern jemand den Mut hat um dagegen zu klagen.
Rathershort sagt: 14.08.2024 um 13:45 Uhr
Ich finde die Antwort der Bundesregierung auf die Frage 3 bedenklich und realitätsfern. Gerade wenn es um die „jederzeitige Einsatzbereitschaft“ geht, ist Cannabis sicher nicht DAS derzeit herausragende Problem in den Streitkräften, wenn man es im Kontext „Gesundheit“ bzw. „gesunde Lebensführung“ betrachtet. Da gibt es sicher seit langem etablierte Modelle, um sich von militärischer „Unbill“ wie Umgang mit Waffen und Munition fernzuhalten.. Um in einem gesamtsoldatischen Bewusstsein als nicht (voll) einsatzbereit zu gelten, reicht häufig die Pflege diverser „Leiden“. Da würde ich mir in der nächsten Kleinen Anfrage mal beantworten lassen, wieviele Soldaten deshalb nicht „jederzeit einsatzbereit“ sind.
@Florian Staudte:
Leider nein. Die Allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist das weitreichendste, aber auch das am leichtesten einzuschränkende Grundrecht. Es wird durch die „verfassungsmäßige Ordnung“ eingeschränkt. Die „verfassungsmäßige Ordnung“ umfasst alle formellen und materiellen verfassungskonformen Rechtsnormen, ebenso wie höherrangiges Unionsrecht. Es handelt sich damit um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Das Grundrecht kann daher grundsätzlich durch jede Rechtsvorschrift eingeschränkt werden, auch durch kommunales Satzungsrecht und durch Richterrecht.
Will sagen: Wenn der Dienstherr auf der Grundlage von §17 Abs. 2 SG rechtmäßig Vorgaben machen darf, die das Verhalten im und außer Dienst betreffen, dann gilt das wohl auch für den Konsum von Cannabis.
Geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Geeignet ist das Verbot des Konsums offensichtlich; der legitime Zweck, die Achtung und das Vertrauen, welches die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert nicht zu beschädigen wird durch das Verbot durchaus erreicht oder zumindest gefördert. Wer nicht bekifft ist, kann sich auch nicht im Rausch danebenbenehmen. Erforderlich ist grundsätzlich von allen gleich geeigneten Mitten dasjenige, welches den Zweck genauso gut erreicht und den geringsten Eingriff darstellt. Hier gibt es kein Mittel, welches den Zweck genauso gut erreichen würde, wie die Abstinenz. Bleibt noch die Verhältnismäßigkeit i.e.S.: Hier wird regelmäßig geprüft, ob sich der Eingriff in Abwägung des Zwecks gegen das beeinträchtigte Grundrecht als gänzlich unzumutbar ausnimmt.
Spoiler: Bei Artikel 2 Abs. 1 GG sind die Hürden hier nicht sonderlich hoch. „Ich will aber!“ ist nämlich zwar grundsätzlich eine legitime Einstellung, aber mit Blick auf die Vielzahl von Regelungen, die in der alltäglichen Welt daran hindern, einfach alles zu tun, was einem so einfällt, und zwar in jeder denkbaren Kombination, fällt das Votum hier fast immer zulasten der Handlungsfreiheit aus. Denn man darf ja durchaus kiffen, wenn man das unbedingt will. Man kann aber dann eben nicht zugleich auch noch Soldat bleiben wollen.
@ Metallkopf
Nur der Herr im Himmel weiß, was Sie uns sagen wollen.
Es ist eigentlich total einfach. Dienstvorschriften enden entweder am Kasernenzaun oder mit Dienstschluss.
Das Soldatengesetz gilt 24/7. Dieses enthält nichts zum Verbot des Konsums von Cannabis.
Ein Befehl eines Vorgesetzten oder eine Weisung des BMVg zur Regelung des Privatlebens in diesem Kontext ist rechtswidrig (Schrankenvorbehalt). Es sind niedrigschwellige Regelungen im Sinne der Normenpyramide. Diese dürfen dennoch nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Jeder nur durchschnittliche Jurist erkennt die Problematik und weiß zweifelsfrei, dass das BMVg keinerlei rechtliche Möglichkeiten hat, den Konsum unter den eindeutigen Bedingungen: a) außerhalb des Dienstes und b) außerhalb von Bw-Liegenschaften zu verbieten.
Davon losgelöst kann man im Rahmen der Fürsorge aufklären und appellieren. Mehr geht m.E. nicht.
Das BmVg ist ja witzig. Es gibt Flashbacks? Da stehen Erwachsene Menschen und argumentieren mit einer widerlegten Studie aus den Fünfziger? Die Einsatzbereitschaft der Truppe muss aufrechterhalten bleiben? Geh ich sofort mit! Dennoch ist die Einsatzbereitschaft der Truppe an einem Samstag morgen auch nicht gegeben, da ein Großteil mit über 1 Promille noch im Bett chillt. Wie wäre es denn mal mit einem Verbot für Alkohol, wenn man das Argument der Einsatzbereitschaft ausnutzt? Aber da würden die Heeren sofort Papier im großen Umfang schwärzen. Diese Doppelmoral ist wirklich lächerlich!
@Florian Staudte:
Nach Ihrer Argumentation wäre dann auch der Soldat, der sich in anderer Art und Weise, zum Beispiel frauenfeindlich nach Dienstschluss grob danebenbenimmt, für Sie nicht zu belangen? Weil das Soldatengesetz ja nicht ausdrücklich verbietet, sich Frauen gegenüber nicht aso? Merken Sie selbst, oder?
Die Konkretisierung dessen, was der Dienstherr und Gesetzgeber damit meint, wenn er in § 17 Abs. 2 S. 2 Soldatengesetz innerhalb und außerhalb des Dienstes und militärischer Liegenschaften ein Verhalten von Soldaten einfordert, welches „das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt“ obliegt Ihrer Meinung nach genau wem?
Spoiler: Es ist der Dienstherr selbst. Natürlich im Einzelfall gerichtlich voll überprüfbar, aber zunächst setzt hier der Dienstherr die Bedingungen. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch § 17 Abs. 2 S. 2 SG da aber schon längst eingeschränkt.
[Pardon, auf das Niveau sinken wir jetzt nicht ab – der legale Konsum von Cannabis ist das gleiche wie Frauen belästigen? wollen wir wirklich so debattieren? T.W.]
@ Metallkopf
Leider kann ich ihre Logik nicht nachvollziehen.
Die Bundeswehr wird m.E. demnächst vom Bundesverfassungsgericht eine klare „Ansage“ bzgl. der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht bekommen. Der Fall Anastasia Biefang wird bestimmt bald entschieden.
Ich habe zudem eine Eingabe an die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages wegen des Verbotes von Cannabis im privaten Umfeld geschrieben. Die Antwort zu dieser Thematik lasse ich Ihnen gerne zukommen.