Fürs Protokoll: Bundeswehr verdoppelt Corona-Kontingent

Die Bundeswehr hat, wie erwartet, die Zahl der für die Amtshilfe in der Corona-Pandemie zur Verfügung stehenden Soldatinnen und Soldaten erhöht. In einem ersten Schritt wurde das Kontingent von derzeit 3.000 auf 6.000 Soldaten verdoppelt.

Nach Angaben eines Ministeriumssprechers vom (heutigen) Montag gilt diese Aufstockung zunächst bis Ende November. Dann soll vor dem Hintergrund der Entwicklung der Pandemie über eine weitere Erhöhung entschieden werden. Absehbar ist eine Aufstockung auf bis zu 12.000 Soldaten.

Das Kontingent, im Frühjahr 2020 aufgestellt, hatte bislang maximal 25.000 Soldatinnen und Soldaten umfasst, allerdings in unterschiedlichen Bereitschaftsstufen. Derzeit sind mehr als die Hälfte der 3.000 bereit stehenden Soldaten im Amtshilfeeinsatz, die meisten davon in der Kontaktnachverfolgung Infizierter in den Gesundheitsämtern.

Die offiziellen Zahlen dazu:

Am stärksten gestiegen ist damit die Zahl der Unterstützer*innen in Krankenhäusern – von 208 am vergangenen Freitag auf nunmehr 348.

Unverändert setzt die zuständige Streitkräftebasis für diese Amtshilfe nur Soldaten ein, die einen vollständigen Impfschutz haben – und definiert weiterhin die Vollständigkeit einer Impfung etwas anders als die zivilen Behörden: Das gilt nur für doppelt Geimpfte – oder nach Genesung einmalig Geimpfte –  innerhalb der ersten sechs Monate nach vollständiger Immunisierung. Ansonsten ist eine Booster-Impfung Voraussetzung.

Unterdessen war für den (heutigen) Montag die erste Sitzung eines Schlichtungsausschusses geplant, der eine Empfehlung für eine mögliche generelle Corona-Impfflicht für Soldatinnen und Soldaten vorlegen soll. Hintergrund ist, dass die Personalvertretung vor allem der Soldaten aus inhaltlichen Gründen die Regelung abgelehnt hatte, diese Impfung zusätzlich zu bereits vorgeschriebenen wie Tetanus oder Influenza in das so genannte Basis-Impfschema aufzunehmen.

Ein Schlichtungsausschuss von Vertreter*innen der Truppe und aus dem Ministerium soll, wie im Paragraphen 38 Absatz 4 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorgesehen, nach einer gemeinsamen Position suchen. Letztendlich entscheidet, auch nach dieser Vorschrift, allerdings die Leitung des Verteidigungsministeriums.

Für Soldatinnen und Soldaten, die in einen Auslandseinsatz oder eine einsatzgleiche Verpflichtung wie zum Beispiel die NATO-Battlegroup in Litauen gehen, gilt bereits jetzt diese Impfpflicht.