Die Bundeswehr und ihre Reserve: Jetzt neu mit Kundenbindung
Gut zehn Jahre nach Aussetzung der Wehrpflicht hat die Bundeswehr damit begonnen, ausscheidende Soldatinnen und Soldaten verpflichtend als Reserve für die Streitkräfte vorzusehen. Die neu eingeführte so genannte Grundbeorderung für sechs Jahre setzt allerdings weiterhin auf die – in Friedenszeiten – freiwillige Bereitschaft, als Reservist*in Dienst zu leisten.
Während sich jede Kreissparkasse und jeder Mobilfunkanbieter so lange wie rechtlich zulässig an ausgeschiedene Kunden mit der Frage wendet, ob sie nicht zurückkehren wollen, hatten die Streitkräfte das in den vergangenen Jahren ignoriert: Wer als Soldatin oder Soldat aus der Truppe ausschied, wurde von der Bundeswehr schlicht nicht weiter beachtet. Nur wer von sich aus die Bereitschaft zeigte, als Reservist zur Verfügung zu stehen, und sich auch aktiv um eine Beorderung bemühte, wurde zu den so genannten Reservistendienstleistungen (RDL, früher schlicht Wehrübung) einberufen.
Seit Anfang September greift die Neuregelung, die 2019 mit der damals beschlossenen Strategie der Reserve angelegt wurde: Beim Ausscheiden werden alle Soldatinnen und Soldaten von Amts wegen grundbeordert. In den letzten sechs Monaten vor Dienstzeitende, erläuterte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums, werden dafür Gespräche über eine so genannte Beorderungsstelle geführt, auf der Reservist*innen Dienst leisten können oder sollen. Dabei sollen Ausbildung und Kenntnisse berücksichtigt werden, damit die Bundeswehr diese Qualifikationen auch weiterhin nutzen kann.
Erstmals verschaffen sich damit die Streitkräfte auch den Überblick, welche Reserve mit welcher Ausbildung überhaupt zur Verfügung steht. Bislang war auch dieser Informationsstand vom eigenen Engagement der Reservisten abhängig.
Die sechs Jahre dauernde Grundbeorderung ist für alle vorgesehen, die bei Ausscheiden höchstens 57 Jahre alt sind, und endet – dann ggf. auch früher – mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Allerdings: Am Prinzip der Freiwilligkeit wird nicht gerüttelt; es werden also keine Soldaten wie zu Zeiten der Wehrpflicht zu verpflichtenden Wehrübungen einberufen.
Die Grundbeorderung (GBO) ist die grundsätzliche Einplanung (Beorderung im Ergänzungsumfang der Bundeswehr) aller wehrdienstfähig aus dem aktiven Dienst ausscheidenden Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in die Reserve für einen Zeitraum von sechs Jahren, heißt es in der Strategie der Reserve. Damit solle die personelle Grundlage für den zügigen Aufwuchs in einem möglichen Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall geschaffen werden.
Interessant ist dabei nicht nur der – gesetzlich eindeutig geregelte – Verteidigungs– und Spannungsfall, der vom Bundestag beschlossen werden muss. Bereits unterhalb dieser doch recht hohen rechtlichen Schwelle soll die Heranziehung von Reservisten auch ohne freiwillige Zustimmung eben auch im Bereitschaftsfall gelten, der nicht der Billigung des Parlaments bedarf. Was das eigentlich ist, erklärt das Verteidigungsministerium so:
Der Bereitschaftsfall liegt vor, wenn von der Bundesregierung Wehrübungen als Bereitschaftsdienst gemäß § 6 Absatz 6 des Wehrpflichtgesetzes angeordnet worden sind.
Das setzt grundsätzlich eine relativ spät anzusiedelnde Stufe einer außenpolitische Krisenlage voraus, d.h. einer Phase steigender internationaler Spannungen, die den bestehenden Zustand soweit stört, dass besondere Maßnahmen zu ihrer Bewältigung erforderlich werden, ohne dass schon der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.
Für diesen Fall sind zusätzliche Erleichterungen und Beschleunigungen für das Musterungs- und Einberufungsverfahren vorgesehen.
Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Anordnung des Bereitschaftsdienstes ist von keiner im Gesetz formulierten Voraussetzung, auch nicht vom Spannungsfall, abhängig.
Es handelt sich nicht um einen Akt der Rechtsetzung, sondern um einen Regierungsakt, der nur auf der Einschätzung einer politischen Situation beruht und für den die Bundesregierung lediglich parlamentarisch verantwortlich ist.
Die Bundesregierung handelt insofern nur nach ihrem politischen Ermessen. Es handelt sich hierbei nicht um den Einsatz bewaffneter Streitkräfte.
Mit der Neuregelung soll die Bundeswehr schon im Frieden die – derzeit praktisch nicht vorhandenen – Strukturen für einen raschen Aufwuchs der Streitkräfte bekommen. Jährlich wächst damit die Größe der Reserve um die rund 20.000 Männer und Frauen, die im Schnitt pro Jahr ausscheiden. Zum Vergleich: Derzeit sind rund 30.000 Reservistinnen und Reservisten beordert, also auf Dienststellen vorgesehen – allein aufgrund ihrer frewilligen Meldung.
(Archivbild April 2020: Stabsunteroffizier der Reserve Frank Sann, der sich freiwillig zur Hilfe in der Corona-Pandemie gemeldet hatte, bei der Unterstützung auf einer internistischen Intensivstation – Andreas Weidner/Bundeswehr via Reservistenverband)
In meinem Familien-, Bekannten- und Freundeskreis informiere ich mittlerweile auch die Jüngeren bzw am Wehrdienst Interessierten, dass mit Unterschrift einer Verpflichtungserklärung auch automatisch eine 6 jährige Grundbeorderung mit entsprechender „Dienstleistungspflicht“ erfolgt.
Die Reaktionen waren bis jetzt ausschließlich negativ/überrascht.
Waren interessante 13 Jahre. Als „Arbeit“-geber aber nur für ganz besondere Fälle/Neigungen geeignet. Ansonsten rate ich jedem bei vorhandenen Alternativen dringend davon ab, Soldat zu werden.
@Flo sagt: 04.11.2021 um 12:26 Uhr
Natürlich ist der Arbeitgeber meistens die beschränkende Größe. Allerdings muss jeder Arbeitnehmer eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers einholen, also hat dieser die Möglichkeit, vor der Einberufung zur RDL seine Bedenken zu äußern und das Einverständnis zu verweigern.
Ein Entlassungsgrund ist das übrigens nicht, da holt man sich als Arbeitgeber eine blutige Nase beim Arbeitsgericht ab. Ich bin der Meinung, unser Arbeitsmarkt wandelt sich gerade. Aufgrund von Nachwuchsmangel allenthalben sind doch mehr Arbeitgeber zu Zugeständnissen bereit. Eines kann ja durchaus sein, das der Arbeitnehmer eben zwei, drei oder vier Wochen im Jahr eine RDL ableistet.
Und ansonsten sucht man sich einen anderen Arbeitgeber, habe ich Anfang der 00er einmal so gemacht. Mein damaliger Chef wollte mich nicht „spielen lassen gehen“, wie er das ausdrückte. Weitere Entscheidungen habe ich ihm dann abgenommen.
@ThoDan sagt: 04.11.2021 um 13:18 Uhr
„@Pio-Fritz Ernsthaft besser? Einschliesslich Gehalt, Zulagen, Zuschläge etc?“
Ja, es ist tatsächlich so. Ihr Arbeitgeber gibt an, was Sie so pro Tag verdienen inkl. Arbeitgebersozialbeiträge, daraus errechnet sich der Tagessatz. Bei Selbstständigen wird der letzte Gewinn lt. Einkommensteuerbescheid durch 365 Tage geteilt, das ist dann der Satz, den man pro Tag bekommt. Soviel dann auch dazu, das am Wochenende nichts ausgeglichen wird, das ist natürlich Quatsch.
Darüber hinaus steht Ihnen Wehrsold je nach Dienstgrad zu, das ist das Extra dabei. Allerdings müssen Sie mittlerweile Ihre Verpflegung selber bezahlen.
@soldatimheer sagt: 04.11.2021 um 13:05 Uhr
„Was sonst im Vertrag geregelt wird, regeln hier Gesetze. z.B. Paragraph 40 SG:“
Wie ich bereits korrigierte: es gibt kein Vertragsverhältnis zwischen Deutschland und dem Soldaten. Es gibt es einfach nicht. Wer in diesen Konstrukten denkt, wird am Soldatenberuf immer verzweifeln.
@ ThoDan sagt: 04.11.2021 um 13:18 Uhr
„Loyalität funktioniert nur in beide Richtungen“
Nope. Treue funktioniert nur in beide Richtungen. Loyalität ist immer in eine Richtung.
„das jemand den Deal gesetzlich ändern darf, heißt nicht das es richtig und akzeptabel ist.“
Es gibt keinen „Deal“ zwischen Soldaten und Deutschland. Wer in diesen Kategorien denkt, wird am Soldatenberuf immer verzweifeln.
@Weber sagt: 04.11.2021 um 13:52 Uhr
„In meinem Familien-, Bekannten- und Freundeskreis informiere ich mittlerweile auch die Jüngeren bzw am Wehrdienst Interessierten, dass mit Unterschrift einer Verpflichtungserklärung auch automatisch eine 6 jährige Grundbeorderung mit entsprechender „Dienstleistungspflicht“ erfolgt.“
Wenn Sie so informieren, dann informieren sie sachlich falsch.
Die Dienstleistungspflicht ist im Regelfall VIEL länger als die 6 Jahre.
Die 6 Jahre sind lediglich die Zeit, in der man die Adresse angeben muss.
@Koffer
Ich kann mich nicht erinnern, das als ich mein Gelöbnis ablegte die BRD mir gegenüber Treue gelobt hat und von Loyalität war da überhaupt nicht die Rede.
Ich kann es auch anders formulieren; das die BRD laut Gesetz meint die Pflichten ihrer Soldaten zum treuen Dienen zu verlängern bedeutet nicht das es ethisch akzeptabel ist
@ThoDan sagt: 04.11.2021 um 23:22 Uhr
„Ich kann mich nicht erinnern, das als ich mein Gelöbnis ablegte die BRD mir gegenüber Treue gelobt hat und von Loyalität war da überhaupt nicht die Rede.“
Die gegenseitige Treueverpflichtung zwischen Staat und Staatsdiener (inkl. Soldaten) gehört zu den Grundlagen der Grundlagen des rechtlichen und inhaltlichen Dienstverständnisses in DEU.
Und die Loyalität gehört nicht nur zu den üblichen und allgemein anerkannten Soldatentugenden, sondern leitet sich gem. gängiger Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung üblicherweise u.a. aus der Grundpflicht gem. § 7 SG ab.
Soldatisches Grundverständnis ist nun einmal anders als ziviles Arbeitsvertragsrecht.
Wer mit dem einen argumentiert, wird im anderen Schiffbruch erleiden.
@ThoDan sagt: 04.11.2021 um 23:22 Uhr
„meint die Pflichten ihrer Soldaten zum treuen Dienen zu verlängern bedeutet nicht das es ethisch akzeptabel ist“
PS Hier wird gar nichts verlängert! Die Pflicht zum Dienen auch nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst war schon immer da! Die aktuelle Änderung führt lediglich dazu, dass man eine Adresse des Betroffenen hat und der Betroffene eine Hausnummer die für ihn zuständig ist.
Aber das wurde doch in den ganzen oberen Kommentaren schon mehrfach erklärt. Bitte nicht weiterhin sachlich falsche Aussagen wiederholen, das ermüdet etwas.
@ Koffer
Der Unterschied zwischen Treue und Loyalität ist lediglich, dass die Treue gemäß § 7 SG als Grundpflicht nicht begrenzt ist und die für die Treuepflicht ausgleichende Fürsorge des Dienstherrn nach § 31 SG abschließend und einengend geregelt ist.
Im Ergebnis kommt es dann zu solchen Konstrukten wie den Opferentschädigungsfond für die Radarstrahlen geschädigten Soldaten, weil es dem Dienstherrn nicht möglich war sie nach rechtlichen Bestimmungen für das erlittende Leid zu entschädigen.
Trotzdem gibt es keine einseitige Loyalitätspflicht der Soldaten zum Dienstherrn. Der Dienstherr muss für seine Soldaten und deren Familien sorgen (Alimentationsprinzip), auch über das Dienstzeitende hinaus und es ist immer ein sehr schlechtes Vorgehen, wenn das Dienstverhältnis einseitig geändert wird (z.B. Gehaltsverzicht wegen Staatsverschuldung in den 00-Jahren usw.)
Summa Summarum, der Dienstherr kann mit seinen Soldaten eben nicht willkürlich umgehen und braucht das Einverständnis der ausgeschiedenen Soldaten, wenn er sie zu einer Reservedienstleistung einberufen will !
Soldatisches Grundverständnis, Loyalitäts- und Tugendpflichten hin oder her. Man kann ja zumindest die Frage stellen, ob diese Art der „Kundenbindung“ bzw. der gesamte vierte Abschnitt des Soldatengesetzes noch zeitgemäß ist bzw. einer Überarbeitung bedarf.
Ich meine die Bewerberzahlen/Übernahmequoten weisen ja darauf hin, dass das „freundliche Desinteresse“ der Zivilbevölkerung an der Bundeswehr weiterhin besteht (die Zahlen nehmen ja nicht wirklich zu). Es gibt bestimmt Teile der ausscheidenden SaZ, die sich nach der Dienstzeit freuen ausgeschieden zu sein und nichts mehr mit „dem Soldatsein an sich“ zu tun haben wollen, ohne zwingend einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen zu müssen, der auch noch durch das Referat 205 am BAfZA abgelehnt werden kann (inkl. eines drauaffolgenden Gerichtprozesses, der als krönender Abschluss einer mehrjährigen Dienstzeit nicht gerade als angenehm empfunden sein kann).
Um der wehrrechtlichen Verfügbarkeit zu entgehen, bleiben sonst kaum verhältnismäßige Schritte übrig (wer will schon nur deswegen Auswandern, sich in einen Zivilprozess verstricken oder Anderes).
Die Art und Weise, wie ausscheidende Soldaten unfreiwillig an der kurzen Leine gehalten werden sehe ich jedenfalls als nicht angemessen an. Meiner Meinung nach wäre es durchaus angemessener, die vor dem 30.09.2021 eingezogenen und nun ausscheidenden Kameraden (wenigstens bei der diesjährigen Einführung der GBO) danach zu fragen, ob z.B. ein Interesse an
– der Aufbewahrung eines Teilsatz Reserve auf eigene Kosten,
– der sofortigen Meldung jeglicher persönlicher Verhältnisse bei Änderung an das zuständige KarrC zu veranlassen,
– der Duldung v. Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit,
– der Duldung von Einleitung einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung,
– einer Heranziehung im „Bereitschaftsfall“ permanent zur Verfügung zu sein (selbst bei ständigem Wohnsitz im Ausland),
– der Information des Arbeitgebers über seinen Veteranenstatus mit dein einhergehenden Verpflichtungen und daraus möglicherweise resultierenden beruflichen Nachteilen bzw. „Entschädigungen“
nach der mehrjährigen Dienstzeit noch haben.
Wenn nicht, kann der „Noch-SaZ“ bei seinem S1 das Kreuz bei „kein Interesse“ setzen und wird nicht Grundbeordert.
Für alle Neuzugänge ab dem 30.09.2021 gelte dann die neue GBO selbstverständlich nach erfolgter Belehrung ab sofort. So hingegen macht der Dienstherr das, was er schon immer macht:
Über Bestandspersonal einfach verfügen, ohne irgendeine Form der Wahlmöglichkeit der scheidenden Soldaten zu lassen (wie gesagt, eine Wahlmöglichkeit wäre m.M.n. zeitgemäß, freundlich und als Anerkennung für den geleisteten Dienst durchaus angemessen).
Das – so vermute ich – wird viele aus Frust ausscheidende SaZ in der Meinung bestärken, dass der Bundeswehr persönliche Belange der Soldaten wirklich komplett Egal sind.
Und wenn man Ehrlich ist:
Die Verteidigungsbereitschaft würde doch durch diese Art der GBO kein bisschen geschmälert werden.
So oder so: die beschlossene Herangehensweise der GBO ist für die Attraktivität als Arbeitgeber Bundeswehr insgesamt kein großes Plus und offenbart schon das Ein oder Andere zum inneren Zustand der Bundeswehr.
@Weber sagt: 05.11.2021 um 11:57 Uhr
Grundsätzlich ist man bei der Bundeswehr, aber auch bei zivilen Arbeitgebern, nicht bei „wünsch-dir-was“ sondern bei „so-isses“.
Wieso sollte ich alle ausscheidenden Soldaten fragen? Man wendet einfach geltendes Recht an und plant diese ein. Dann sind das beorderte Reservisten, mit dem Vorteil, das jemand ein Auge darauf hat. Damit ist ja keine Pflicht zur Übung oder anderweitigen Reservedienstleistungen gekoppelt.
Das wird hier anscheinend gleich gesetzt, obwohl das zwei völlig verschiedene Vorgänge sind. Wenn jemand absolut nicht will oder kann, dann gibt man eben zu Reservedienstleistungen keine Einverständniserklärungen ab und nach 6 Jahren läuft die Beorderung sang- und klanglos aus..
Ich bin nach 12 Jahren aktiver Dienstzeit seit 23 Jahren beorderter Reservist und ich übe dann, wenn ich Zeit habe, entweder weil ich angefragt werde oder aus eigener Initiative heraus. Noch nie hat jemand mit mir darüber gemeckert oder Sprüche geklopft. Manchmal sind es nur zwei oder drei Tage, aber wenn dringende Dinge erledigt werden müssen, dann ist das eben so.
Beordert zu sein heißt eben nicht, das man jedes Jahr wochenlang üben muss. Aber man kann, wenn man will. Bedarf hat die Truppe immer.
@Koffer
Ich beziehe mich da auf ältere Prinzipien, aka die 40 Tage wurden geleistet mehr steht dem Souverän nicht zu zu fordern.
@Weber
>>>– der Aufbewahrung eines Teilsatz Reserve<<<
Wäre für mich nicht akzeptabel gewesen, den Platz für den Crap hatte ich damals nicht, ich hätte ablehnen sollen das persönliche Ausrüstungsgegenstände mit denen man ausgemustert wird mitzunehmen
@Georg sagt: 05.11.2021 um 11:47 Uhr
Ich verstehe, was Sie inhaltlich sagen wollen, aber Sie können nicht einfach definierte und belegte Begriffe umwidmen um Ihre Argumentation zu unterstützen.
Treue ist gesetzlich gegenseitig. Loyalität ist gesetzlich einseitig.
„Der Dienstherr muss für seine Soldaten und deren Familien sorgen (Alimentationsprinzip)“
Jepp das ist richtig. Aber das ist gesetzlich und gerichtlich eindeutig der Sphäre der gegenseitigen Treue und in diesem Spezialfall aus der aus der gegenseitigen Treue resultierende bzw. ergänzenden Fürsorgepflicht zugeordnet.
Inhaltlich verstehe ich Ihren Punkt. Und Sie haben Recht. Aber Sie verwenden die Begriffe nicht in Übereinstimmung mit gültigen Recht und tradierter Auslegung.
„Summa Summarum, der Dienstherr kann mit seinen Soldaten eben nicht willkürlich umgehen und braucht das Einverständnis der ausgeschiedenen Soldaten, wenn er sie zu einer Reservedienstleistung einberufen will !“
Nope. Das ist vielleicht Ihre Hoffnung. Aber das entspricht wiederum nicht der Gesetzeslage (in V-Fall, Spannungsfall und Bereitsschaftsfall).
@Pio-Fritz sagt: 05.11.2021 um 13:58 Uhr
Danke für diese eindeutigen Klarstellungen! Ich habe wirklich den Eindruck, dass hier einige Dinge mit einander Verwechseln, die gar nicht zusammengehören.
@ThoDan sagt: 05.11.2021 um 14:00 Uhr
„Ich beziehe mich da auf ältere Prinzipien, aka die 40 Tage wurden geleistet mehr steht dem Souverän nicht zu zu fordern.“
Aha, hier muss man mal zwei Dinge unterscheiden! WEnn wir über „historische“ Prinzipien sprechen, dann kann ich Ihre Vorstellungen vom Soldatenberuf mit zahllosen Beispielen aus zwei Jahrtausenden kontern. Aber da geht es dann um Selbstverständnis. Das ist vielleicht auch der Grund, warum ich nach meinem Wehrdienst erst Zeit und dann Berufssoldat geworden bin und Sie nach Ihrem Wehrdienst verärgert nach Hause gegangen sein.
Ihre Auffassung ist die Ihre, aber soldatisch nach gängiger Auslegung ist halt etwa anderes.
Aber das sind doch reichlich philosophische Diskussionen. Hier und jetzt geht es um verfassungsrechtliche, gesetzliche und untergesetzliche Regelungen. Die sind so wie Sie sind und auch wenn Sie Ihnen nicht gefallen, müssen Sie zunächst einmal akzeptieren, dass es das Recht ist. Wenn Sie es ändern wollen, gibt es entsprechende Möglichkeiten an der öffentlichen MEinungsbildung teilzunehmen.
@Koffer
Ich bin nicht verärgert nach Hause gegangen, enttäuscht vielleicht über wie die BW den Wehrdienst durchgeführt hat. und wie schon mal gesagt ich hätte einer Familie niemals das zumuten wollen was ich bei Nachbarn gesehen habe.
Vorschriften und Gesetzestexte sind für mich keine überzeugenden Argumente und werden es wohl auch nicht mehr, Gründe warum diese legitim sein sollen andererseits sind es.
Würde diese Einberufung in Kombination mit einer allgemeinen Einberufung dahergehen würde ich das anders sehen.
Von der Tatsache mal ganz abgesehen, das ich nicht sehe das man nennenswert viele aktive Reservisten in diesen 6 Jahren gewinnt weil diese sich erstmal im Zivilleben einrichten müssen, Schule/Ausbildung Beruf, Wohnung – Familie , da sind bestenfalls erstmal 2 Jahre weg würde ich schätzen eher länger
@ThoDan sagt: 05.11.2021 um 18:45 Uhr
„Ich bin nicht verärgert nach Hause gegangen, enttäuscht vielleicht“
Potato, potato. Ihre negativen Gefühle schwingen bis heute durch…
„Vorschriften und Gesetzestexte sind für mich keine überzeugenden Argumente und werden es wohl auch nicht mehr, Gründe warum diese legitim sein sollen andererseits sind es.“
1. Ist die Exekutive durch Recht und Gesetz gebunden. Wenn also Gesetzestexte nicht relevant sein sollen, müssen Sie mal den Vätern und Müttern des Grundgesetzes erklären.
2. Sie haben bisher keinerlei begründete Zweifel an der Legitimität begründen können. Nur das Sie das „doof“ finden und das mit einem Zitat aus der Vergangenheit belegt. Das reicht nicht.
„Würde diese Einberufung in Kombination mit einer allgemeinen Einberufung dahergehen würde ich das anders sehen.“
Ich habe, wieder einmal, keine Ahnung, was Sie uns damit sagen wollen.
„Von der Tatsache mal ganz abgesehen, das ich nicht sehe das man nennenswert viele aktive Reservisten in diesen 6 Jahren gewinnt“
????? Das will man doch gar nicht! Lesen Sie doch bitte den Ausgangsartikel von @T.W. oder die in der Zwischenzeit zahlreichen erläuternden Kommentare. Ich beende jetzt diese Diskussion. Ihnen geht es scheinbar nur darum etwas zu kritisieren und Sie nehmen dabei gar nicht die Fakten war, die Ihnen Menschen vom Fach präsentieren.
@ TW
Ich vermute die Darstellung „ hat die Bundeswehr damit begonnen, ausscheidende Soldatinnen und Soldaten verpflichtend als Reserve für die Streitkräfte vorzusehen. Die neu eingeführte so genannte Grundbeorderung für sechs Jahre setzt allerdings weiterhin auf die – in Friedenszeiten – freiwillige Bereitschaft, als Reservist*in Dienst zu leisten“, die man ähnlich auch anderenorts liest, als Quell einiger Aufregung und Verwirrung und halte sie für falsch.
Denn nach meinem Verständnis ist es doch so:
Ein ausgeschiedener BS oder SaZ war nach §§ 59 SG schon vorher verpflichtet bis zur Altersgrenze 45/60/65 Jahre auf Anforderung Dienste nach §60 SG zu leisten. Der betreffende Personenkreis war also schon längst „verpflichtend als Reserve für die Streitkräfte vorgesehen“. Nichts neues also in dieser Beziehung.
Neu ist per se nach meinem Verständnis nur, dass man nun für einen Beorderungsdienstposten einen Namen hinterlegt (und offenbar dahingehend die Zügel etwas anzieht, dass die betreffene Person sich erreichbar halten muss). Einheit XY weiss also: Für Dienstposten XY ist Person XY beordert, Einheit XY kennt deren Akte, und wenn die Einheit diese Person brauche, weiss die BW grundsätzlich, wie sie erreicht werden kann. Der Chef kann sich also einigermassen sicher sein, dass er im Bedarfsfall den Posten auch mit Leben gefüllt bekommt.
Es ist soweit ich das sehe eher etwas BW-organisationsinternes, ohne dass hierzu per se eine zusätzliche Pflicht für den Ex-Aktiven entsteht.
Eine Frage dazu: Führt die Grundbeorderung eines ausscheidenden Saz auf einen DP dann automatisch dazu das dieser für andere Reservisten nicht mehr zur Verfügung steht, auch wenn der Grundbeorderte gar kein Interesse an Wehrübungen hat? Oder ließe sich das im Zweifel recht einfach lösen?
Ich hätte noch ein kurze Frage an die hier mit der Sachlage bewanderten Personen.
Wenn ich im Ausland wohne, hinterlege ich bei keinem Einwohnermeldeamt meine Adresse sondern bekomme lediglich den Eintrag „Verzogen ins Ausland“ in meinen Reisepass.
1. Wie soll mich eine Einberufung erreichen und kann ich überhaupt einberufen werden?
2. Für den Fall, dass ich eine 2 Staatsbürgerschaft annehme, kann ich dann noch einberufen werden?
@Tom
ad 1.
Schriftverkehr wird grundsätzlich nicht ins Ausland geschickt. Wenn Sie selbst aktiv werden möchten kann man Ihnen einiges vom KarrC per e-Mail zusenden (z.B. den Heranziehungsbescheid). Die Frage ist natürlich, bis zu welcher Höhe Reisekosten übernommen werden.
ad 2.
Das wäre mit dem Staat, dessen Nationalität Sie angenommen haben, zu klären. Allerdings können auch „Doppelstaatler“ in der Bw Dienst tun. Sie sollten es aber in jedem Fall dem KarrC melden.
@Rheinländer
Mir wurde versichert daß dem nicht der Fall ist, allerdings lassen sich DP auch nur begrenzt „spiegeln“. Ich selbst meine, daß man die alten Reservisten dann auf andere Verwendungen im „TerrH NEU“ setzt oder keine neuen Beorderungen mehr annimmt, da vorrangig eben die Grundbeorderten unterzubringen sind.
Ich sehe da sicher eine Konkurrenz.
@Tom
Zu 1.:
Nach §77 IV SG haben Sie sicherzustellen, dass Sie erreichbar sind. Das kann auch ein Bekannter sein oder die Eltern oder eben Ihre (ehemalige) Heimatgemeinde. Sind Sie „nicht auffindbar“, werden die Daten an das Bundesverwaltungsamt gegeben und von dort an die KarrC, das Auswärtige Amt und die Bundespolizei (§78 SG). Irgendjemand findet Sie schon ;) Im schlechtesten Fall tut das die Polizei und führt Sie zu (§79 SG).
Zu 2.:
Solange Sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben, gehören Sie zu den dienstleistungspflichtigen Personen. Kein Staat dieser Erde liefert aber seine Staatsbürger aus, damit diese in einem anderen Staat Wehrdienst leisten. Allerdings kann es sein, dass man bei Annahme einer weiteren Staatsangehörigkeit DORT nochmal dienstpflichtig wird. (Ich glaube, da war zu Zeiten der Wehrpflicht die Türkei immer ein Problembär).
Zur GBO:
Ich finde den Ansatz nicht schlecht – zumindest als ersten Schritt. Klar ist das Damoklesschwert eines Bereitschaftsdienstes nicht schön, aber seien wir mal ehrlich: JEDEM war (auch bei Unterschrift) klar, dass man in dubio einberufen wird, wenn es Not tut. Der einzige Unterschied zum ungedienten Otto Normalverbraucher ist der Dienstgrad und der etwas geringere Ausbildungsbedarf bei Mobilisierung.
@Tom
Ich versuche es mal, Ihre Fragen zu beantworten.
Ihre Adresse nach Entlassung ist ja bekannt. Solange Sie Übergangsgebührnisse bekommen, weiß die Wehrbereichsverwaltung, wo Sie wohnen. Irgendwie müssen Sie ja mit denen kommunizieren. Undnicht alles geht per Email. Ansonsten, solange Sie steuerpflichtige Einnahmen in DEU haben, weiß die Finanzverwaltung, wo Sie im Ausland wohnen.
Sie werden allerdings nicht einfach so einberufen. Wie ich in diesem Thread schon mehrfach schrieb, müssen Sie vor der Einberufung eine Einverständniserklärung abgeben. Wenn Sie dieses Einverständnis nicht geben, werden Sie auch nicht einberufen. So einfach ist das. Ich bin überrascht, daß das nicht bekannt ist. Dieser Thread zeigt das ganz deutlich.
Die zweite Frage ist relativ einfach. Solange Sie deutscher Staatsbürger sind, unterliegen Sie der Wehrpflicht und können einberufen werden (nach Einverständniserklärung s.o.).
Nochmal ganz deutlich: Beorderung heißt nicht!! gleich Einberufung.
@Pio-Fritz: Sie glauben nicht wirklich, dass es in leistungsstarken Teams in der freien Wirtschaft mit „so isses“ läuft?
Wenn man als AG viel Druck macht, kommt einfach ein gelber Schein. Die BF Hamburg hat so das Schichtmodel ändern lassen gegen den Wunsch der Chefs.
So isses mags bei der BW geben, anderswo arbeitet man mit Motivation.