Freie Bahnfahrt für Soldaten: Keine Anrechnung auf Dienstfahrten und Trennungsgeld

Die geplanten Freifahrten für Soldaten in Uniform mit der Deutschen Bahn sollen sich nicht auf die bisherige Praxis von Dienstreisen und das Trennungsgeld für Fernpendler auswirken. Ob die Neuregelung zu steuerlichen Nachteilen führt, ist allerdings noch nicht geklärt.

Mit einem entsprechenden Schreiben an die Verteidigungspolitiker der Bundestagsfraktionen trat das Verteidigungsministerium Befürchtungen entgegen, die mit der Deutschen Bahn vereinbarte Freifahrt für Soldatinnen und Soldaten ab Januar kommenden Jahres könnte faktisch zu Nachteilen für die Truppe führen. Ministerin Annegret Kramp-Karrenbauer hatte Mitte August die Vereinbarung bekanntgegeben, nach der ab 2020 Fern- und Regionalzüge der Deutschen Bahn von Bundeswehrangehörigen in Uniform kostenlos genutzt werden könnten

Mit Stand vom 19. September sei vereinbart, dass die freie Fahrt sowohl für die ICE und IC-Züge der Deutschen Bahn und den so genannten Vor- und Nachlauf im Fernverkehr, also Hin- und Abfahrt von den Fernbahnhöfen, gelten werde, schrieb der Parlamentarische Staatssekretär Peter Tauber. In Verkehrsverbünden, die nicht von der Deutschen Bahn bedient werden, gelte die Vereinbarung vorerst nicht. Entsprechende Gespräche mit den Verkehrsverbünden und Bundesländern würden geführt. (Randbemerkung: Der größe Standort der Bundeswehr, nämlich Wilhelmshaven, wird nicht von der Deutschen Bahn angefahren und ist damit bislang nicht Teil dieses Angebots.)

In der Truppe hatte es nach Bekanntwerden der Vereinbarung Befürchtungen gegeben, die freie Fahrt in Uniform werde unter anderem dazu führen, dass künftig Dienstreisen verpflichtend mit der Bahn absolviert werden müssen – weil das Bundesreisekostengesetz die günstigste Fahrtmöglichkeit vorschreibe. Auch für Pendler, die Trennungsgeld beziehen, könnte die Neuregelung Nachteile haben.

Nach Darstellung von Tauber sind diese Befüchtungen unbegründet:

Die Vereinbarung führt zu keinen Veränderungen bei der Buchung, Durchführung und Abrechnung von dienstlich veranlassten Reisen in Anwendung des Bundesreisekostengesetzes. Die Wahlfreiheit des Reisemittels wird auch bei Dienstreisen mit der Bahn nicht berührt. Die Buchung für dienstlich veranlasste Fahrten erfolgt – wie bisher – vornehmlich über die zuständigen Reisestellen des Tavel Managements der Bundeswehr.
Die Vereinbarung wirkt sich ebenfalls nicht auf die Abrechnung von Heimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung aus. Sie führt für Fernpendler zu dem positiven Effekt, dass auch die übrigen, bisher selbst bezahlten Familienheimfahrten kostenfrei werden können, sofern die Soldatinnen und Soldaten eine Fernverkehrsverbindung der Bahn nutzen und dabei die Uniform tragen.

schrieb der Parlamentarische Staatssekretär an die Bundestagsabgeordneten. Bei der steuerlichen Behandlung der Freifahrten konnte er allerdings noch keine Entwarnung geben:

Wir gehen davon aus und müssen sicherstellen, dass sich die Inanspruchnahme der Vereinbarung für die Soldatinnen und Soldaten in steuerlicher Hinsicht nicht nachteilig auswirkt. Hierzu findet derzeit innerhalb der Bundesregierung und auf der Ebene der Bundesländer eine abschließende Klärung statt.

Mit anderen Worten: Ob die Freifahrt als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, ist noch offen. Die Details, sicherte Tauber zu, sollten aber in den kommenden Wochen ausgearbeitet werden und die Neuregelung wie geplant zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.

(Archivbild 2008 – Martin Stollberg/Bundeswehr)