„Gehorsamsverweigerung“ beim Wachbataillon: Irrungen, Wirrungen und ein Freispruch
Vor dem Amtsgericht Tiergarten ist am (gestrigen) Freitag Donnerstag ein Hauptfeldwebel des Wachbataillons der Bundeswehr vom Vorwurf der Gehorsamsverweigerung freigesprochen worden. Der 37-jährige hatte sich, nach einer vom Bundeswehrkrankenhaus festgestellten ansteckenden Lungenentzündung, nicht wie befohlen zur späteren korrekten Abmeldung bei seinem Kompaniechef einfinden wollen. In der Hauptverhandlung hatte dann allerdings selbst die Staatsanwaltschaft einen Freispruch gefordert.
Der Berufssoldat war vom Truppenarzt aufgrund der Diagnose nach Hause geschickt worden. Beim Versuch, sich korrekt in der 3. Kompanie des Wachbataillons krank zu melden, traf der Hauptfeldwebel aber weder den Kompaniechef noch dessen Stellvertreter an und bat den Personalfeldwebel, seine Krankmeldung weiterzureichen, bevor er die Heimreise antrat. Seine Vorgesetzen beharrten jedoch darauf, dass der Hauptfeldwebel erneut nach Berlin kommen und sich persönlich abmelden solle, was der Soldat unter Berufung auf seine Krankheit ablehnte. Daraufhin wurde das Verfahren wegen Verstoß gegen Paragraf 20 des Wehrstrafgesetzes an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
Über das Verfahren hatte zuerst der Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) berichtet. Ein Sprecher der Berliner Justiz bestätigte, dass in dem Prozess auf Antrag der Staatsanwaltschaft ein Freispruch erfolgte.
Der Anwalt des angeklagten Berufssoldaten sagte im Gespräch mit Augen geradeaus!, der Freispruch sei eine Folge der deutlich veränderten Aussagen des Vorgesetzen vor Gericht gewesen. Der habe im Verfahren erklärt, dass er von der Schwere der Erkrankung des Hauptfeldwebels zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Erst später habe er von der Lungenentzündung erfahren und dann den Befehl zurückgenommen. Nach Angaben des Anwalts hatten sich diese Angaben jedoch in den Akten von der ersten Vernehmung des Vorgesetzen nicht gefunden; die veränderte Aussage habe dann zum Freispruch geführt.
Gegen den Hauptfeldwebel ist auch nach dem Freispruch vorerst weiter ein Disziplinarverfahren anhängig.
Die zuständigen Bundeswehrstellen waren zunächst nicht für eine Stellungnahme erreichbar. Das Verteidigungsministerium lehnte, wie inPersonalangelegenheiten üblich, eine Stellungnahme zu diesem Fall ab, erklärte aber:
Als Soldat, gleich ob Vorgesetzter oder Untergebener, hat man besondere Rechte und Pflichten.
So wie ohne den Gehorsam kein Militär der Welt funktionieren würde, ist es die Pflicht von Vorgesetzten, Befehle rechtmäßig, zweckmäßig und angemessen zu erteilen. Gute Führung impliziert immer auch ein gewisses Maß an Empathie.
Eine Einschätzung unabhängig von der juristischen Bewertung: Da waren zumindest Kommunikationsprobleme im Spiel – die kein richtig gutes Licht auf den Umgang innerhalb der Truppe werfen. Und das nicht bei einem Bataillon im Nirgendwo, sondern bei der größten Infanterieeinheit des Deutschen Heeres einer Einheit, die aufgrund ihrer Repräsentationsaufgaben etwas mehr im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Berlin-Tiergarten 240 DS 2/18)
(Archivbild: Ehrenformation des Wachbataillons auf dem Hof des Kanzleramtes im Juni 2018 – Janine Schmitz/ photothek.net)
Welche Untersuchungen und Folgen hatte diese Aktion eigentlich für den damaligen Kompaniechef?
„…bei der größten Infanterieeinheit des Deutschen Heeres…“ – nur am Rande, aber das Wachbataillon ist Teil der Streitkräftebasis. Zudem gibt es im Heer weit aus größere Infanterieeinheiten, die Fallschirmjägerregimenter. Der Punkt zur besonderen Bedeutung aufgrund der Repräsentationsaufgaben ist aber sicherlich richtig.
[Point taken. T.W.]
Richtig, wer bestraft eigentlich diese Vorgesetzten? Das „Vergessen“, den Befehl zurück genommen zu haben, ist seltsam. Die Erinnerung so spät, dass es zu einem Verfahren kommen konnte ebenso. Und warum wird gegen den HFw noch disziplinar ermittelt? (Kann ja ein anderer Sachverhalt sein, aber in der selben Sache wäre es schon eigenartig).
Die Stellungnahme des Ministerium ist eher keine. Allgemeinplötze zählen nicht.
Vielleicht kommt ja das Vorgesetzten-Coaching bald für Komaniechefs. Das wäre noch verständlich. Coaching ab A15/A16 scheint mir nicht nachvollziehbar. Nach der Beurteilung können die alle über Wasser laufen und wie haben sie ihre Position erreicht, wenn sie nun doch Coaching brauchen?
Vielleicht war es ein übereifriger Wehrdisziplinaranwalt?
[So weit ich bislang herausfinden konnte, gab es eine direkte Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft; das Disziplinarverfahren läuft ja getrennt. T.W.]
Vor Gericht trifft man folgende Personen :
Einen HptFw, 17 Jahre unbescholten im Dienst und Afghanistan-Veteran
Einen 30-jährigern Hptm, also ziemlich jung in der Chefverwendung
Letzterer trifft vor Gericht folgende Aussage (Aussage lokaler Presse entnehmbar)
„Aber eigentlich wartet man auf den Chef oder informiert den Spieß. Der sagt dann bei uns, ob der Soldat warten soll oder gehen darf“
Ein Relikt längst vergangener Zeiten als Grundlage für die, auf die, so sehe ich es , überzogene Reaktion des Hptm. Daher die mMn korrekte Ansage des zuständigen Richters:
„Ich verstehe nicht ansatzweise, wo die Bundeswehr da eine Befehlsverweigerung sieht“
Das kurze Ende der Geschichte ist schnell erzählt. Das Disziplinarverfahre wird ebenfalls eingestellt werden (soweit lehne ich mich aufgrund der vorhandenen Informationen aus dem Fenster).
Was sagt denn der BtlKdr zu dem Vorfall? Da gab es doch bestimmt eine Meldung innerhalb des Verbands? Keine Vernehmung des Soldaten, wo ist die Vertrauensperson
Unverständlich, dass es für so eine Lapalie überhaupt so weit kommen kann. Entweder gibt es noch andere relevante Sachverhalte oder ich verliere langsam wirklich den Glauben an den gesunden Menschenverstand bei manchen Vorgesetzten.
Disziplinarverfahren und Strafverfahren sind zwei unterschiedliche Dinge – gibt es beide aufgrund des gleichen Sachverhaltes, ruht das Disziplinarverfahren in der Regel bis zum Abschluß des Strafverfahrens.
Es gibt ja Sachverhalte, wo trotz fehlender Strafbarkeit oder Nachweiss einer strafbaren Handlung trotzdem ein disziplinarer Sachverhalt zur Würdigung verbleibt.
Trennung:
Bei der Sachlage (ansteckende Lungenentzündung) gab es wohl kaum Spielraum für den DV, von der Weisung des TrArztes (KZH) abzuweichen – insoweit war ein Zuwarten auf Rückkehr des DV bzw. seines Stellvertreters tatsächlich entbehrlich.
Warum da eine Abgabe an die StA erfolgt, bevor die beteiligten Soldaten vernommen sind (und das Missverständnis aufgeklärt wurde), ist tatsächlich merkwürdig – wird sich hier aber nicht aufklären lassen.
Eine Fall, der so alt ist wie des Kaisers Bart. Das eine ist das vorschriftenkonforme Handeln und das andere das nötige bisschen Fingerspitzengefühl. Am Ende „much ado about nothing“. Wenn die Firma modern sein will, was sie ja zweifelsohne anstrebt, dann sollte so etwas nicht passieren. Stellt sich auch mal wieder die Frage, ob die Chefs gerade in diesem sensiblen Bereich richtig und modern ausgebildet werden. Ich habe da so meine Zweifel…
Das Problem ist ja IMHO wie es sein kann und konnte das ein Soldat unakzeptabel auf Chef oder Spieß warten soll, wieso keine Strukturen und SOP in Funktion sind wenn diese beiden Personen nicht verfügbar sind, ob der Chef seine Pflicht als Disziplinarvorgesetzter da akzeptabel nachgekommen ist?
Auch ob die Abgabe an die Staatsanwaltschaft nicht falsche Verdächtigung ist?
Die beiden konnten sich wahrscheinlich persönlich nicht leiden, anders kann ich mir diese Situation nicht erklären.
@T.W. @St Michael
Und das sind dann auch keine Einheiten, sondern Verbände.
Klugscheißmodus aus und schönes Wochenende ; -)))
MkG
T. L.
Als ehemaliger Disziplinarvorgesetzer kann ich sagen, daß man heutzutage mit administrativen Kleinkram zugemüllt wird und daher die entsprechende Aktennotiz wahrscheinlich einfach vergessen wurde. das darf natürlich nicht passieren (schon gar nicht wenn der Fall an den Rechtsberater geht), ist aber nur menschlich.
Ich wage es zu behaupten, dass die Wahrheit zwischen den letzten beiden Beiträgen von ThoDan und Feld liegt.
Ein schöner Fall der einmal wieder die teilweise hirnverbrannte Unsinnigkeit des Disziplinarwesens, Wehrstrafgesetztund der Verwaltungsordnungen der Bw zeigt.
Für diejenigen, die nicht so fit im Verfahren sind ein paar Anmerkungen:
1. seit Eröffnung des Disziplinarverfahrens (und wie @F_K richtig anmerkte ruht dieses während strafrechtlichen Ermittlungen und Verhandlungen) gilt für den Soldaten ein Förderungsverbot.
– Wäre er kein BS gewesen automatischer Ausschluss aus allen BS- Auswahlkonferenzen
– Ausschluss aus der Spieß Konferenz
– Ausschluss aus der Oberstaber Konferenz
– Keine Versetzung auf höher dotierten Dienstposten (z.B. Von kleiner zu großer Bündellung oder auf Oberstaberposten)
– automatisches Beförderungsverbot bis Verfahrensende
– keine Versetzung auf förderlichen Dienstposten
– keine Förderungsmaßnahmen
– keine Leistungsprämie auch wenn bereits vorgesehen oder entschieden (diese verfällt auch)
– keine Auszeichnungen für besondere Leistungen oder Einzeltaten auch wenn bereits vorgesehen oder währenddessen erbracht.
– und nicht vieles Mehr….
Wird das alles automatisch geheilt und nachgeholt wenn nach x Jahren rauskommt alles nur heiße Luft, falsche Anschuldigungen oder gar Verfahrensfehler? Mit Nichten. Dies hat auch der Wehrbeauftragte ja direkt in seinem Bericht dieses Jahr bemängelt. Vieles wird und kann gar nicht geheilt werden.
Also braucht es nur die richtige Anschuldigung und den Prozess um einem Soldaten auch ohne Schuld oder gar Tat unglaublich zu Schaden.
2. Der KPChef ist aber leider im Recht (auch wenn er vielleicht nicht die richtige Entscheidung getroffen hat) und die Äußerung des Amtsgerichts würde von jedem Wehrstrafgericht und Verwaltungsgericht kassiert.
Bevor das Argument mit der Menschenwürde kommt, warne ich davor dieses Faß aufzumachen, denn dem folgend müsste ich bei Krankheit Kraft eigener Erklärung prinzipiell nicht zum Dienst.
Für alles andere ist es (leider) sehr einfach. Befehl ist Befehl und wir alle haben gelernt, die gilt es erstmal zu befolgen und sich nachher zu beschweren wenn er eben nicht gegen die Menschwürde verstößt etc….
Erschwerend kommt hinzu: Der Truppenarzt gibt eine Empfehlung(!) für den Disziplinarvorgesetzten ab. Keine Weisung und schon gar kein Befehl. Die Abgabe eines Krankenmeldescheines ist kein Persilschein Kraft eigener Erklärung nach Hause zu fahren. Wenn die Befehlslage lautet, sich persönlich abzumelden dann ist das so. Und nur(!) der Disziplinarvorgesetzte legt Aufenthaltsort und Dienst für seine Soldaten fest – kein Truppenarzt. Aber natürlich sollte man von fachlicher Seite diesen Empfehlungen folgen, ein Automatismus ist dies noch lange nicht.
Mit dem eigenmächtigen Beendigung des Dienstes ist der HptFw bereits im Dunstkreis eines Dienstvergehens, durch seine Weigerung in Wort und Tat am Telefon im Bereich einer Wehrstraftat.
Damit geht die Nummer an den WDA. Ob das jetzt an die Staatsanwaltschaft gehen musste, Bedarf meinerseits mehr Informationen zum Sachverhalt und Abgleich mit der Vorschrift ob es abgabepflichtig, -fähig oder nicht war.
Ich möchte aber mal anmerken, dass ohne die entlastende Aussage des KpChef (die verdächtig spät – erst während der Hauptverhandlung kam) die Staatsanwaltschaft nach Prüfung des Falles es für richtig, würdig und folgerichtig hielt überhaupt ein Verfahren mit Hauptverhandlung anzusetzen. Das ist schonmal bemerkenswert und deutet auf hier nicht aufgeführte Details in den Akten hin.
Aber gut, was auch man strafrechtlich dem HptFw vorgeworfen hat ist nun vom Tisch. Den Kommentar zur „Befehlslage“ hätte sich der Amtsrichter gerne Knicken können. A) nicht seine Jurisdiktion und B) wohl nicht Gegenstand seines Verfahrens, schließlich sollte der ja in einer Strafsache entscheiden…
3. Der HptFw ist (leider) immer noch nicht vom Haken. Wenn der KpChef jetzt auch noch in dem Disziplinarverfahren dem WDA glaubhaft und aktenkundig erklären kann er habe den Befehl zurückgenommen dann sollte das Verfahren eingestellt werden.
Aber: Ich habe da meine Zweifel. Das Nichtbefolgen eines Befehls dadurch heilen zu wollen im Nachgang zu erklären der Befehl habe nicht gegolten ist unzulässig, da der HptFw zum Zeitpunkt der Nichtbefolgung (die eigenmächtige Beendigung des Dienstes und Verlassen der Kaserne) davon keine Kenntnis haben könnte und der KpChef diese Intention da auch noch nicht hatte.
Spannende Nummer. Da kommt es auf den WDA an. Aber imho hat der wenig Spielraum, da die (derzeitige) Sichtweise des DV für ihn keine Rolle spielt. Da is der Zug abgefahren. Da die WDA aber eher vorschriftenkonform und als Hardliners bekannt sind, kann ich mir vorstellen, das der Hammer doch noch fällt.
Schuld daran haben übrigens…. alle.
Der HptFw weil er ein Dienstvergehen begangen hat.
Der KpChef weil er unsauber ermittelt hat.
Der Rechtsberater weil er den KpChef schlecht beraten hat.
Der WDA (weniger) weil er an strikte Vorschriften gebunden ist.
Was bleibt ist, dass nach derzeitiger Überlastung der WDA der HptFw wohl noch lange dem Förderungsverbot unterliegt und auch in seinen Beurteilungen dieser Schleier der Schuld immer eine Rolle spielen wird (auch wenn es das nicht sollte/darf).
Ein erwachsener Mensch trifft eine logische Entscheidung, die im Grunde auch im Sinne des Dienstherren ist. Es gibt keinen Personenschäden, keinen Schaden des Vermögens des Dienstherren und kein Schaden des Ansehens der Streitkräfte. Das einzige was geschädigt wurde ist der Prozess. Und der ist in meinen Augen dumm, aber gültig. Und als Ergebnis wird’s wohl ne Schelle für den HptFw geben. Schaden und Nachteile hat er sowieso schon.
Bundeswehr.
Na, hier gibt es aber viel gefährliches Halbwissen. Hier die entscheidende Passage aus der Vorschrift (zur besseren Lesbarkeit von mir „entgendert“):
180. Ist ein Soldat aus gesundheitlichen Gründen von einzelnen oder allen Dienstverrichtungen zu befreien, teilt der Truppen(zahn)arzt der Einheit dies im Krankenmeldeschein mit. Der Disziplinarvorgesetzte setzt dies in konkrete Maßnahmen für den Soldaten und seine Teilnahme an den entsprechenden Diensten um. (…) Wenn der nächste Disziplinarvorgesetzte die Befreiung nicht umsetzen will, führt er ein Gespräch mit dem Truppen(zahn)arzt. Führt dieses Gespräch nicht zu einer einvernehmlichen Auffassung, entscheidet der nächste fachdienstliche Vorgesetzte des Truppen(zahn)arztes im Benehmen mit dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten. Bis zu dieser verbindlichen Entscheidung des nächsten fachdienstlichen Vorgesetzten gelten die Befreiungen des Truppen(zahn)arztes auf dem Krankenmeldeschein.
Kurz: Früher durfte der KpChef selbst entscheiden und abweichen, heute ist das ärztliche Votum grundsätzlich bindend (wie man dagegen vorgehen kann steht oben).
Für unterkunftspflichtige Soldaten ist es ein bisschen anders, aber das trifft ja im vorliegenden Fall nicht zu.
@Jas
Ich halte den Befehl für illegitim, weil unethisch, ob dieser § 1 GG entspricht?
Das dieses Verfahren in der BW Tradition hat, macht es nicht richtig, nicht ethisch und nicht akzeptabel – wie jemand auch nur auf die Idee kommen kann, das wäre auch nur zumutbar ist mir völlig unverständlich.
Ich käme ja nicht mal auf die Idee zur Arbeit zu fahren, ginge es mir so schlecht, das ich meine Fahrtüchtigkeit ernsthaft in Zweifel ziehen müsste.
Von der Tatsache, das ich damit nicht arbeitsfähig bin gar nicht erst anzufangen.
Hat der Chef und seine Vorgesetzten nicht ihre Pflicht vernachlässigt, seine Pflicht zur Fürsorge und als Vorgesetzter nachzukommen als er nicht erreichbar war und keine Vorkehrungen getroffen waren.
Btw. Das Ansehen der Streitkräfte wurden durch den Chef, den WDA und die Vorschriften der BW bzw. deren Umsetzung, d.h. auch die dafür Verantwortlichen geschädigt!
Sorry , warum bremst der Spies den Chef nicht. War klar das das so ausgeht.
@Blaumann
Danke für die Passage. Aber das ändert nichts.
„Der Disziplinarvorgesetzte setzt dies in konkrete Maßnahmen um…“
Ist eben der entscheidende Faktor. Dies bedeutet NICHT der DV macht das was der Arzt sagt. Der Arzt gibt weiterhin eine fachliche Empfehlung. Bindend ohne Protest ist hierbei lediglich die Auflage zur Diebstverrichtung (MSG, 5kg, Innendienst, kein Dienst) nicht aber der nett gemeinte kurative Zusatz KzH, KaS etc… das bleiben Empfehlungen. Und das ist bei allem Verständnis für den HptFw (und ich wäre im Falle wohl auch zeitnah nach Hause hätte aber noch vor Ort über Handy etc Chef oder KEO angerufen) bleibt da einfach der Verdacht des Dienstvergehens.
Nein auch in 2018 entscheiden Ärzte nicht über den Dienst von Soldaten eigenmächtig und alleine
In diesem Fall ergeben sich zwei grundlegende Fragen:
1. Will man hier ernsthaft glaubhaft machen, dass niemand die Telefonnummer des Kp-Chef hatte? Ich dachte es wäre Usos, dass in dringenden Fällen die private Mobilfunknummer ein legitimes Mittel der Erreichbarkeit ist, so habe ich es bei meinen DV‘s immer erlebt.
2. Warum regelt man solch eine Lapalie nicht im zwischenmenschlichen Gespräch? Dann hätte der Hptfw ein Grillen geschmissen und fertig ist die Laube. Aber gleich zur Staatsanwaltschaft, ich weiß ja nicht womit der Verein damit hinsteuert.
Ich bin mit 32 Dienstjahren „auf dem Buckel“ nur noch schier fassungslos über so ein Verhalten eines Kompaniechefs in der heutigen Zeit! Thomas Thye, Hptm a.D. („Gottseidank“)
@Jas | 28. September 2018 – 20:16
„Nein auch in 2018 entscheiden Ärzte nicht über den Dienst von Soldaten eigenmächtig und alleine“
+1
Die Formulierung „…setzt dies in konkrete Maßnahmen…um.“ ohne „soll“ oder „kann“ impliziert bereits, dass der Disziplinarvorgesetzte kein Wahlrecht hat.
Eine Befreiung von allen Dienstverrichtungen bedeutet somit automatisch bei Soldaten, die vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sind: krank zu Hause. Möchte der Disziplinarvorgesetzte dieser ärztlichen Anordnung nicht folgen, ist oben der entsprechende Instanzenzug beschrieben. Das mag auf dem Papier und auf den ersten Blick nach einer Wahlmöglichkeit aussehen – de facto ist die Vorgabe auf dem Krankenmeldeschein (zumindest bei Befreiung von allen Dienstverrichtungen) bindend.
Und hier muss man sagen (und ich selbst bin derzeit zum zweiten Mal in einer Disziplinarverwendung): Ein Kompaniechef, der nicht zufälligerweise selbst Sanitätsoffizier ist und eine ärztliche Empfehlung überstimmen möchte, sollte wirklich gute Gründe dafür haben – alles anderer wäre antiquierter Größenwahn.
Ärzte entscheiden somit tatsächlich weder eigenmächtig noch alleine. Aber auch in 2018 hat ein Disziplinarvorgesetzter zu akzeptieren, dass seine Kompetenzen Grenzen unterliegen.
@ Jas
„Bevor das Argument mit der Menschenwürde kommt, warne ich davor dieses Faß aufzumachen, denn dem folgend müsste ich bei Krankheit Kraft eigener Erklärung prinzipiell nicht zum Dienst.“
Sehe ich nicht. Ich kenne den genauen Fall nun auch nicht; aber das Verfahren wurde ja wegen der Auflehnung gegen den Befehl, nach Berlin zurückzukommen, um sich persönlich krank zu melden, eingeleitet.
Ein Befehl an einen ernstlich Erkrankten, eine längere Reise zu unternehmen, obwohl es sachlich nicht notwendig ist – da ‚kein Dienst‘ nun mal ärztlich festgestellt – dass derjenige sich persönlich krank meldet, kann a.) als Schikane und b.) als Gesundheitsgefährdung ohne dienstlich dringend erforderlichen Grund gelten. Und das verstößt gegen die Menschenwürde.
Wie man da herleitet, jeder könnte damit bei jeder Krankheit in Eigenregie nach Hause, erschließt sich mir nicht.
@Jas:
1.) Ruht ein Disziplinarverfahren nicht automatisch während eines Strafverfahrens. Es ruht nur dann, wenn das explizit so vom zuständigen Disziplinarvorgesetzten angeordnet wurde, § 33 Abs. 2 S. 3 WDO.
2.) Die Behauptung, der KpChef sei im Recht, ist vorschnell.
Vorgesetzte dürfen Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung (…) der Dienstvorschriften erteilen, § 10 Abs. 4 SG. Zudem haben sie für ihre Untergebenen zu sorgen, § 10 Abs. 3 SG. Vorliegend kann bereits der dienstliche Zweck bezweifelt werden, einen Soldaten mit einer ansteckenden Krankheit (die noch dazu über die Luft übertragen werden dürfte, Stichwort Tröpfcheninfektion) wegen eines Formalismus zurück zur Kp zu befehlen. Das könnte auch die Fürsorgepflicht gegenüber anderen Untergebenen verletzen. Zur Dienstvorschrift hat Blaumann im Kommentar vor mir im ersten Absatz bereits beigetragen. Schlussendlich muss ein Befehl auch objektiv durchführbar sein, damit er für den Soldaten verbindlich ist. Wir wissen aber nicht, ob der Soldat überhaupt fahrfähig war.
3.) Wenn man davon ausgeht (was ich nicht für fernliegend halte), dass es vorliegend an einem dienstlichen Zweck fehlte, dann entfällt auch der Ungehorsam, § 11 Abs. 1 S. 3 SG.
4.) „Weigerung in Wort und Tat am Telefon“. Klassiker. Und leider Quatsch.
Wenn jemand einen Befehl _nicht_ befolgt, dann tut er gerade _nichts_. Folglich lehnt er sich auch nicht _in Tat_ gegen Befehle auf, auch wenn man das ständig in Diszis liest. § 20 Nr. 1 WStG ist ausdrücklich als Begehungsdelikt ausgestaltet. Die Konstruktion eines unechten Unterlassungsdelikts scheidet mE schon deshalb aus, weil das Nichtstun in Nr. 2 (mit weiterer Hürde) als echtes Unterlassensdelikt ausgestaltet ist.
5.) Zustimmung, was StA und Aktenlage angeht. Insgesamt haben StA’en unter WDAs nicht den Ruf, in Sachen Wehrstraftaten besonders Verfolgungslustig zu sein.
6.) Selbstverständlich ist die „Befehlslage“ die Baustelle des Amtsrichters. Denn diese hat er bei der strafrechtlichen Entscheidung inzident zu prüfen. Nicht jede Verweigerung eines Befehls ist strafbar, denn nicht jede Verweigerung eines Befehls ist rechtswidrig. Tatsächlich kann die Verweigerung eines rechtswidrigen Befehls zumindest rechtmäßig, in einigen Fällen (§ 11 Abs. 2 SG) sogar Pflicht eines Untergebenen sein. Der Amtsrichter muss daher den Befehl zumindest auf Verbindlichkeit prüfen. Denn nur die Verweigerung eines verbindlichen Befehls ist strafbar.
7.) Ich habe nichts davon gelesen, dass ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Aber nur dann wäre der WDA für die Entscheidung des Falles zuständig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Entscheidungsgewalt beim Disziplinarvorgesetzten, der die Möglichkeit hat, das Verfahren einzustellen, selbst wenn er ein Dienstvergehen feststellen sollte, § 36 Abs. 1 WDO. Selbst wenn der zuständige WDA ein Hardliner wäre (was nicht sicher ist, gleichzeitig soll es, wenn ich mich recht erinnere, gerade in der SKB aber auch recht milde gestimmte WDA gegeben haben, die selbst vollkommen unterirdische Masterarbeiten…), liegt die Sache möglicherweise immer noch in den Händen des DiszpVorg.
8.) Da auch die Staatsanwaltschaft Freispruch gefordert hatte, wird das Strafverfahren damit wohl beendet sein. Soll heißen: Niemand wird Rechtsmittel einlegen, möglicherweise haben sogar alle Beteiligten darauf verzichtet, wodurch die Entscheidung unmittelbar in Rechtskraft erwuchs. Damit entfällt aber auch der Grund des Ruhens des Disziplinarverfahrens. Dieses kann, s.o., jederzeit eingestellt werden. Sowohl vom DiszpVorg, als auch vom WDA (trotz Überlastung, Akten schließen entlastet nämlich sehr schnell und einfach). Warum der HptFw also „noch lange dem Förderungsverbot unterliegen“ sollte, erschließt sich mir daher nicht.
––––––––––
Was bleibt, ist die Feststellung des Hausherren: Hier haben mal wieder Leute nicht richtig miteinander geredet. Meiner Erfahrung nach lässt sich die überwiegende Mehrzahl an disziplinarverfahrensgegenständlichen Sachverhalten wie folgt zusammenfassen: „Erst hat es gemenschelt, dann schlug die Kommunikation fehl und dann hat jemand unnötig eskaliert.“
Bundeswehr. Auch.
Die von Blaumann zitierte Vorschrift wurde tatsächlich geändert, dies wird auch schon seit min. 2 Jahren durch die FüAk und ZInFü so ausgebildet.
Das Recht des DV nach Par. 1 Vorgesetzter Befehle zu erteilen beschränkt dies natürlich nicht. Der Befehl des KpChefs (zumindest wenn er wie hier geschildert erteilt wurde) ist damit rechtswidrig aber verbindlich (Verstößt gegen die Vorschrift aber keine Straftat, gegen die Menschenwürde oder Verstoß gegen HVR). Damit müsste der HptFw den Befehl grundsätzlich befolgen. Allerdings liegt durch das anfängliche nichtbefolgen hier sehr wahrscheinlich keine Grundlage für Par. 19 o. 20. WStG vor. „Durch Tat auflehnen“ wird vermutlich kein Gericht durchgehen lassen, da der Sdt die Plicht zur Gesunderhaltung geltend machen kann und ja gerade erwartet das ihre Sdt bei veränderter Lage (KpChef abwesend) Abägungsentscheidungen im Sinne der übergeordneten Führung treffen. Dies hat der HptFw getan.
Die spätere Weigerung am Telefon hängt vom genauen Wortlaut des Telefonats ab. Die Verbindlichkeit des Befehls hängt hier aus meiner Bewertung wesentlich am dienstlichen Zweck (den ich hier zumindest persönlich nicht sehe, er hat ja mit dem Sdt am Telefon gesprochen). Dies in Zusammenwirken mit der unzumutbarkeit nach Par. 11 SG und dem Hinweis auf Par. 17SG würde sehr wahrscheinlich im konkreten Fall vor einem Gericht zu einem Freispruch führen (daher vermutlich auch die Aussage des Richters, „Befehlsverweigerung“ ist natürlich nicht ganz sauber). Das Dienstvergehen der nichtbefolgung des Befehls besteht natürlich grundsätzlich trotzdem noch, wird aber sehr wahrscheinlich aus oben geschilderter Abwägung nicht geahndet werden.
Für den KpChef sieht es etwas anders aus. Es gibt da den Par. 32 EStG. Wenn er Pech hat ist er da drin, der objektive Tatbestand ist vermutlich erfüllt. Das erklärt auch warum es auf einmal kein „Befehl“ mehr gewesen sein soll. Das „zurückrudern“ würde ich da als Versuch werten sich aus der Schlinge zu ziehen.
[EStG? Einkommensteuergesetz? T.W.]
@ Blaumann | 28. September 2018 – 22:35
Hier ging es doch nicht darum, dass der Chef den Arzt überstimmen wollte, sondern darum, dass der Soldat nach Hause ging ohne sich bei der Kompanie (Chef oder Spieß) abzumelden.
Ob das nun der Königsweg ist, wie die Kompanie da die Dienstgeschäfte organisiert hat oder nicht, steht auf einem anderen Blatt Papier. Ich sehe zumindest aus dem was medial ersichtlich ist nicht, dass die Kompanie da außerhalb von Gesetzten oder Dienstvorschriften agiert.
Viele Kompanien haben genau dieses Abmeldeprozedere eingeführt, welches dann für alle Angehörigen, vom Offizier bis zum Mannschafter auch so umgesetzt wird. Da sitzt dann der Oberleutnant neben Obergefreiten und beide warten darauf sich beim Chef und Spieß abmelden zu können. Da gibt es dann keine Extrawurst. Es brauch mir auch keiner mit Ansteckungsgefahr in solch einem Fall zu kommen. Im San Bereich sitzen auch alle im selben Wartezimmer, der einem mit Rückenleiden und der andere mit Grippebeschwerden.
Im Grunde ist das Prozedere Mandeln Fall auch nicht das Problem. Der Fall ist vor Gericht gelandet, weil ein Staatsanwalt dort Merkmale einer Straftat gesehen hat, sonst hätte er den Fall nach Vorermittlungen abgewiesen. Daraus lässt sich die Vermutung ableiten, dass die Staatsanwaltschaft entweder „handwerklich“ wenig drauf hat oder sich im Laufe des Falles die Sachlage grundlegend geändert hat (weswegen auch immer).
Führen im Zeitalter von Telefon (digital oder analog) mit persönlicher Abmeldung beim Chef im Grundbetrieb, hat NICHTS mit zeitgemäßer Menschenführung zu tun. Da kann man nur auf KI hoffen wenn der DV schon nicht in der Lage ist den gesunden Verstand, seinen Handlungsspielraum und Menschlichkeit zu nutzen. Wer führen will muss Menschen mögen und da sind Verfahren welche nicht besondere Situationen berücksichtigen aus der Zeit.
Dieser Fall und die Veröffentlichungen sind Nachwuchswerbung vom Feinsten ;-)
@Wa-Ge | 29. September 2018 – 8:03
„Hier ging es doch nicht darum, dass der Chef den Arzt überstimmen wollte, sondern darum, dass der Soldat nach Hause ging ohne sich bei der Kompanie (Chef oder Spieß) abzumelden.“
+1
@alle
Durch die in vielen Kommentaren falsche Richtung wird hier die Stimmung aufgebaut der Chef habe gegen ärztlichen Rat sozusagen die Gesundheit seines Sdt schädigen wollen.
Aber genau darum geht es ja nicht!
Die praktizierte (und in vielen Kompanien übliche) „Abmeldeprozedur“ ist ja gerade zu dazu da, dass der KpChef seiner Fürsorgepflicht nachkommen kann. Inkl. Identifikation möglichem Unterschützungsbedarf.
Darüber hinaus muss dienstlich ja häufig noch einiges geklärt werden (Übergabe Dienstgeschäfte, Erreichbarkeit etc.). Und laufen nun einmal alle Fäden beim KpChef zusammen.
Ehrlich gesagt halte ich das Verhalten des KpChef nicht nur für üblich, sondern geradezu für geboten.
Ob der Befehl zur Rückkehr allerdings notwendig war oder ob man nicht die telefonische Abmeldung hätte akzeptieren können und einfach nach Rückkehr ein Diszis verhängt hätte, dass hängt von der Person und dem Verhalten des Soldaten ab und lässt sich aus der Ferne nur schwer bewerten…
@SG
Ich folge ihnen nur teils.
Man muss hier sauber trennen.
Mögliche (!) Dienstvergehen des HptFw:
– Ungehorsam in 3 Fällen. (Nicht abmelden, eigenmächtig nach Hause, nicht zurückkommen)
– mögl. unerlaubte Abwesendheit (ergibt ggf sich aus dem Ungehorsam oben)
– dazu noch eine mögliche Wehrstraftat
Deshalb wurde wohl (zu Recht) erstmal ERMITTELT.
1. Der Befehl zum abmelden war verbindlich und dem HptFw bekannt. Alles andere ist für den HptFw- sorry – erstmal uninteressant. Der Befehl nicht eigenmächtig nach Hause zu gehen war verbindlich und dem HptFw wohl bekannt. Der Befehl zur Rückkehr an den Dienstort war auch erstmal verbindlich (einzig hier könnte es Ausnahmen geben aber da fehlen die Sifnos aus Fall) und wurde mündlich direkt erteilt.
Hier darf man die Betrachtungen des Handelns KpChef und HptFw nicht vermischen.
2. Das eigenmächtige Verlassen der Dienststelle (Tat) und spätere Weigerung (Wort) der Rückkehr (zur Erfüllung des Vorigen Befehls) KANN sehr wohl die Vorraussetzungen des §20 WStG erfüllen. Darum ist es zumindest prüfenswert.
3. Ich gebe zu, das Vorliegen eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist lediglich von mir aufgrund 2. vermutet, würde mich aber bei DIESEM Prozess nicht wundern.
4. Ist kein gerichtliches Disziplinarverfahren anhänglich liegt alles beim KpChef, der dem Spuk zeitnah beenden kann. Ist es beim WDA bleibe ich dabei, dass aufgrund deren Überlastung das Förderungsverbot noch ein wenig bleibt, da aus meiner eigenen DV Erfahrung (mit sehr ähnlichem Sachverhalt was Einstellung, Abgabe und Beendigung betrifft) dort derzeit die Mühlen mitunter langsam mahlen. Wie gesagt genau dieser Umstand wird auch durch den Wehrbeauftragten bemängelt.
@Blaumann
Wird das so bei Ihnen offiziell so ausgebildet und unterrichtet -nur interessehalber.
Falls es in meinen Kommentaren oben nicht erkenntlich (obwohl explizit geschrieben):
1. ich kann den HptFw verstehen – ändert halt wenig.
2. warum da keine Verbindung über Handy hergestellt wurde bleibt mir schleierhaft.
3. Na klar ist der Hauptgrund der Eskalation hier das Menscheln…
Und für diejenigen die oben aufmerksam gelesen haben, dass der KpChef seine „Rücknahme“ des Befehls mit der Unwissendheit über die Schwere der Krankheit begründet – tja die hätte er wohl nicht gehabt, hätte der HptFw sich ordentlich abgemeldet. Darum machen wir den Spuk ja.
@ WN-GG | 29. September 2018 – 2:58
@ TW
Gehe von § 32 WStG Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken aus.
…unabhängig ob der DV sich innerhalb von Gesetzen und Vorschriften bewegt ist ein zentraler Baustein der Menschenführung nicht ein Verfahren in einer Kompanie, sondern der einer Situation angepasste Umgang mit Menschen gerade mit Krankheit und Leid. Wer bei einem kranken Schutzbefohlenen administrative Verfahren in den Vordergrund stellt und es zu einem Gerichtsverfahren eskalieren lässt, hat den Anspruch auf Führung verloren.
@ Wa-Ge
Ich weiß.
Mein Post ging an diejenigen die glauben, dass ein Truppenarzt lediglich eine Empfehlung ausspricht und der KpChef entscheidet, wie mit dem Erkrankten weiter zu verfahren ist. Diese Denkweise wäre de facto falsch und aus meiner Sicht sogar gefährlich.
@T.W.: Das war wohl die Autokorrektur. Gemeint ist WStG.
Was das Verfahren angeht, da haben die Kameraden wohl einfach zu wenig miteinander geredet. Auch wenn ich hier schon den Hinweis gelesen habe, dass sich an Vorschriften und verbindliche Befehle zu halten ist, gibt’s da trotzdem meist ne verträglichere Lösung ohne, dass da wer ne Abgabe WDA drauß macht.
Zum Thema Vorschriften, die sind und da können jetzt gerne die Paragraphenreiter wieder drauf ein prügeln, n „grober Anhalt“. Ich rede jetzt nicht von den TDV’s die sind Bedienungshandbücher, wobei selbst da erfahrene Meister mal von abweichen. Wenn etwas keinen Sinn macht, dann wird es nicht umgesetzt oder es gibt sogar Befehle die einen dazu auffordern die Vorschrift nicht zu beachten (Als Bsp: Vorschrift Regelt ein Verfahren generell, Verband befiehlt Abweichung davon). Also kann die Vorschrift an sich nicht das Totschlagargument sein. Am besten miteinander reden.
Nächste Anmerkung zu der Arztgeschichte. Der Disziplinarvorgesetzte hat immer noch recht viele Möglichkeiten, er kann einen Soldaten auch nach Hause schicken ohne die KzH empfehlung vom Arzt zu haben. Umgekehrt geht das auch. Im Idealfall (Obacht!) redet man miteinander. Dann stehen Arzt und Chef zu ner Entscheidung und man kann sie nicht gegeneinander ausspielen. Aber vom Grundsatz her ist das erstmal immer noch Entscheidung des Chefs. Er haftet aber auch wenn was passiert, dass ist auch der Grund warum es seine Entscheidung ist.
@SG & Wa-Ge
Der HFW hat laut RBB dem Kompaniechef mitgeteilt er könne nur mittels öffentlicher Verkehrsmittel anreisen, damit wäre IMNSHO eine Gefährdung der Öffentlichkeit verbunden(Ich z.B. dürfte mit einer ansteckenden Krankheit überhaupt nicht arbeiten) und damit ist der Befehl IMO unethisch, mEn auch gesetzwidrig von verantwortungslos gar nicht erst anzufangen.
Das der San Bereich in dem Fall es nicht gut macht, ist IMHO keine Legitimation für andere es auch falsch zu machen.
Abgemeldet hat sich der Soldat mkn aber, zumindest hat er es versucht, da stellt sich mir doch die Frage nach der Pflichterfüllung des Kompaniechefs, bzw. wie der Mangel daran aufgearbeitet wird.
Es kann und darf doch nicht der Kranke zum Sündenbock oder Leidenden gemacht werden, weil sein DV keine Maßnahmen getroffen hat um sein Fehlen zu kompensieren.
@Koffer
Das Problem liegt ja IMO gerade in der Tatsache begründet, das der KC (und die BW) keine Vorkehrungen getroffen hat, wie das in seiner Anwesenheit zu regeln ist und der Untergebene dafür zum Sündenbock gemacht werden sollte.
Ich denke dieser Fall ist Wasser auf die Mühlen derjeniger, die sich bei jedem anstehenden Dienst, welcher belastend werden könnte, krank melden.
Ich weiß nicht, wie die Einsatzbereitschaft in anderen kampftruppenverbänden unter einer signifikant erhöhten Ausfallrate durch Krankmeldungen leidet. In dem Bereich den ich überblicken kann, kann man feststellen, dass wir bereits personell erheblich abgenutzt sind, bevor wir irgendwohin ausrücken.
Wer glaubt, dass die Abmeldung der Soldaten bei ihrem Einheitsführer antiquierte Schikane ist, hat scheinbar veraltete Kenntnisse über die Dienstauffassung vieler deutscher Kampftruppensoldaten.
Es wird sich wohl nie ändern in dieser superlegalistischen Bundeswehrwelt. Alle „verstecken“ sich hinter ihren Vorschriften, Datenschutz etc.pp und wer hat am Ende des Tages erst einmal die Arschkarte: der kranke Soldat, um den sich Sanität und die Führungsleiste eigentlich kümmern sollte, damit er so rasch als möglich wieder vollumfänglich dienstfähig wird.
Ein krankes System, dass man nur als zuständiger DV durchbrechen kann, indem man schlicht und einfach initiativ vertraulich und persönlich mit dem betroffenen Untergebenen aka Patient kommuniziert…..und wenn der eben nicht in der Dienststelle erscheinen kann oder will, dann setzt man sich als DV ins Auto und fährt eben zum kzH’ler nach Hause und klärt die Situation.
Aber ich bin ja „old school“
Reden Sie miteinander!
Im Dezember wurde ich von einem Truppenarzt in meiner Heimat KzH geschrieben. Allerdings nur für drei Tage (und das mit über 40°C Fieber).
Für mich war klar, dass ich nach drei Tagen nicht wieder so dienstfähig bin, um meinen Dienst im knapp 170km entfernten Dienstort wieder anzutreten.
Also habe ich noch am Tage der Krankschreibung eine E-Mail an meinen Disziplinarvorgesetzten geschrieben, ihn auf meine Krankschreibung hingewiesen und darum gebeten, zwei Tage früher in den Erholungsurlaub zu gehen und den Urlaubsantrag nachzureichen. Dadurch bin ich meiner Verpflichtung nachgekommen, mich bei meinem Disziplinarvorgesetzten abzumelden und habe es vermieden, am vierten Tag erneut mit Fieber im SanVersZ auf ggf. eine erneute Krankschreibung zu warten.
REDET MITEINANDER!
Und zum oben beschriebenen Fall: Grundsätzlich gilt die ärztliche Schweigepflicht auch bei einem Soldaten. Deshalb ist es für einen Disziplinarvorgesetzten irrelevant, um welche Art der Erkrankung es sich handelt. Das gem. Vorschrift vorgeschriebene Verfahren bezieht sich deshalb gerade nicht auf die Art der Erkrankung oder einen Ermessensspielraum des Disziplinarvorgesetzten, sondern alleine auf die Entscheidung der zuständigen medizinischen Fachvorgesetzten. Der „Einspruch“ des Disziplinarvorgesetzten geht eben deshalb zum fachlich Vorgesetzten des Truppenarztes.
@ ThoDan
Wo habe ich den was von Anruf geschrieben. Es geht rein um die Abmeldung. Hätte der HptFw sich abgemeldet wäre nie ein Anruf notwendig gewesen oder irgend ein Verfahren. Wie so oft diskutieren Sie an der Sache vorbei.
@ klabautermann
Ja Vorschriften verbiegen oder der Sache wegen zu missachten ist immer so eine Sache. Wenn es erfolgreich läuft ist alles gut, wenn ein Schaden Eintritt wird die Person dann zum Schafott geführt. Wenn der HptFw dem HptFw auf dem Heimweg was zustößt wird dann ermittelt wieso der Mann keinen unterschriebenen Urlaubsschein hatte. Bzw um es präzise zu sagen, wieso hat er sich während des Dienstes hier oder dort aufgehalten hat.
Und wer meint ich würde hier hypothetisch schreiben, nein das hat es alles schon gegeben und deswegen bestehen auch viele Chefs auf Formalien.
@Einheitsführer
Der Kamerad war im Bwk. Hier geht es nicht um das übliche Abmelden in der Dienststelle, vom Dienst.
Wenn ich zu jedem der sich Standortfremd krank meldet, ohne mich oder den Spieß zu informieren, um dann als reise- und Transportfähig eingestuft zu werden, hinfahren würde, hätte ich kaum noch etwas anderes zu tun.
Aber das liegt sicher an dem vollkommen unzeitgemäßen Führungsstil, bei dem dem Soldaten tatsächlich abverlangt wird etwas für sein Geld zu tun.
Bisher wurde von der helfenden Dienstaufsicht auch nur festgestellt, dass der Einheitsführer daran Schuld ist, wenn so viele Soldaten krank sind.
„Es geht darum, dass der Vorgesetzen den Hauptfeldwebel erneut nach Berlin zitierte um sich persönlich abzumelden. Der Soldat hatte unter Berufung auf seine Krankheit dies ablehnte und das ist gut so.“
Dieser Befehl ist unzumutbar. Dazu kommt, dass der DV über den Umstand informiert war, somit hatte er eine Meldung. Man muss noch jede Meldung mit Pers Anwesenheit vornehmen. Es gibt KEINEN Grund im Grundbetrieb einen Soldaten auf einen Arbeitsweg zu schicken.
Es ist erschreckend wenn DV zu anderen Erkenntnissen kommen.
Verstehe den Fall nicht. Wenn der Artzt nach Paragraf 3 VVO entscheidet, der Patient geht JETZT Heim, dann ist das so weil ISSO.
Hier wird schon wieder viel zu viel diskutiert, über „Hündchen“ und „Stöckchen“, ohne alle Fakten zu kennen (und damit hat man hier vermutlich das gleiche Problem wie die Einheit des Soldaten)…
Der HFw wurde durch den Truppenarzt „krank zu Hause“ geschrieben-mit (anscheinend) „ansteckender“ Lungenentzündung.
Er hat sich zur Abmeldung in die Einheit begeben, aber der DV war scheinbar nicht anwesend.
Ich hätte dem HFW höchstens ein Disziplinarverfahren angedroht, wenn er sich mit einer ansteckenden Krankheit NICHT umgehend nach Hause begeben hätte, sondern stattdessen (womöglich stundenlang) noch weitere Soldaten angesteckt hätte bei dem Versuch, den DV persönlich anzutreffen.
Hier haben wir doch ein weiteres Beispiel dafür, wie „unmodern“, „altmodisch“ und in den eigenen Verfahren gefangen die Bundeswehr im Jahr 2018 immer noch ist…..da braucht man sich nicht wundern, dass kein Nachwuchs mehr kommt……
Vielen Dank an Blaumann, in dieses Wirrwarr von veralteten ‚Kraft eigener Wassersuppe‘-Statements ein paar handfeste Fakten eingebracht zu haben.
Ein paar ergänzende Punkte:
In Hausarztpraxen (insbesondere auch bei Kinderärzten) sind abgesonderte Wartezimmer für vermutlich infektiöse Patienten durchaus üblich.
Ich kenne das Bundeswehrkrankenhaus Berlin nicht aus eigener Erfahrung, aber auch beim Sanitätsdienst der Bundeswehr sind moderne Hygienekonzepte grundsätzlich bekannt.
Einerlei: Sollte der Soldat nicht schon im Vorfeld separiert worden sein, spricht das nicht gegen die Sinnhaftigkeit, nach dem positiven Befund einen weiteren Kontakt zu jeglichen Personen zu minimieren.
Im Idealfall hätte eine umgehende telefonische Kontaktaufnahme des Arztes zum Kompaniechef jeglichen Spielraum des KC’s sofort ausgeschlossen.
(Und hier gilt: Ausgeschlossen! Denn ein KC überstimmt bei solchen Entscheidungen in Friedenszeiten nicht den Sanitätsoffizier Arzt. Wer es hier besser zu wissen glaubt, dem empfehle ich am Montag einen Anruf beim Kdo SanDstBw.)
Beim vorliegenden Fall ging der Doc aber vermutlich von einer wohlwollend-fürsorglichen Stimmung innerhalb der Kompanie aus und lag leider daneben. Unter einer zackigen persönlichen Abmeldung ging’s offensichtlich nicht? Gleichzeitig war offenbar genug Neuzeit in der Dienststelle, sich telefonisch bei dem kranken Soldaten zu melden und unsinnige Befehle zu erteilen, statt zuvor den Arzt zu kontaktieren.
Für den gegebenen rechtswidrigen, aber gültigen Befehl bekommt der Soldat ggf. Konsequenzen zu spüren. Hier sehe ich aber – bis auf die langen Wartezeiten, den Ärger und ggf. entfallende Förderung – keine Probleme beim Truppendienstgericht für den Soldaten.
Ganz anders kann es jetzt für den KC kommen: Er hat sich mutmaßlich nicht mit dem Arzt abgestimmt und damit aus objektiver Sicht einen Befehl erteilt, der entgegen der Weisungs-/Vorschriftenlage und jegliche Grundsätze der Fürsorge stand. All das – unterstelle ich – aus schon bestehenden Animositäten gegenüber dem Untergebenen.
Darüber hinaus zerrte er diese lächerliche Bagatelle auch noch auf die disziplinare und strafrechtliche Schiene (oder was sollte das bei der Staatsanwaltschaft?).
Die lahme Ausrede, der KC hätte nichts von der Art der Erkrankung des Soldaten gewusst und hätte bei direktem Kontakt anders entschieden, ist auch bemerkenswert. Die Art der Erkrankung geht den KC nämlich sowieso nichts an. Als sich der Soldat beim Personalfeldwebel abgemeldet hat, stand alle notwendige Information auf dem Krankmeldeschein – und auf mehr hat der KC nunmal kein Anrecht.
Alles in Allem sehe ich eine dringende Reform der Abläufe angebracht und massiven Schulungsbedarf auf Ebene KC. Alleine mit haltlosen Unterstellungen kann einem unbescholtenen Soldaten derzeit verdammt viel Ärger bereitet werden (psychische Belastung durch Vernehmungen, Förderungsverbot, Tuschelei und Flurfunk).
Entsprechende Konsequenzen für den Vorgesetzten vermute ich nur in Ausnahmefällen.
Zum Glück machen die meisten ihren Job wirklich gut und mit Augenmaß. Das hält dieses defekte System am Laufen – von selbst tut es das nicht mehr.
@ AoR | 29. September 2018 – 14:47
Ganz einfach, der Arzt kein Vorgesetzter nach Paragraph 3 VVO.
@Wa-Ge
So wie ich die Texte verstanden habe, konnte der HFW sich nicht abmelden – weil weder Spieß noch KC in der Kompanie waren, und der KC versäumt hat dafür Vorkehrungen und SOP zu treffen.
Daraufhin hat der Kranke jemand in der Dienststelle informiert und hat dann die ärztlichen Anweisungen befolgt.
ich sehe jetzt nicht wo ein Warten des Kranken wegen des Versäumnisses seines KC ethisch vertretbar, zumutbar gewesen sein könnte, der Befehl fahrunfähig mit einer ansteckenden Krankheit in die Einheit zu kommen ist IMNSHO noch schlimmer und eine Gefährdung der Öffentlichkeit.
Wenn das den Vorschriften der BW nicht entspricht so liegt die Verantwortung dafür bei den entsprechend Verantwortlichen.
@Einheitsführer
Irgendwie wirkt ihre Aussage auf mich wie ein Strohmann.
Da fällt mir nur das Britische Sprichwort ein.
There are no bad soldiers, only bad officers.
Slims Methode mkn damit umzugehen, i will break them in front of their Regiments.
Offiziere in deren Einheiten der Stand an Malariakranken zu hoch wurde, wurden mkn von ihm abgelöst
Dann hoffe ich auf meine baldige Ablösung, damit ein deutlich fähigerer Offizier meine Einheit übernimmt.
Ich halte es dennoch für einen interessanten Gegenstand, die statistischen Abweichungen von Krankmeldungen bei Kampfeinheiten in Verbindung mit anstehenden anstrengenden Ausbildungsabschnitten flächendeckend zu untersuchen.
Ich könnte mir vorstellen, dass mancher hier sein eigenes hohes Pflichtempfinden pauschal auf alle überträgt und sich nur schwerlich vorstellen kann, dass sich unter den überproportional vielen krank gemeldeten auch Systemausnutzer befinden.
Unter diesem Artikel wird natürlich ein Einzelfall betrachtet, der nur wenig mit meinen Beobachtungen zu tun hat. Allerdings habe ich den Eindruck, dass es mir als Einheitsführer immer mehr erschwert wird meine Soldaten zur Leistung zu bewegen. Unser Dienst ist und bleibt körperlich und psychisch belastend. Jemand der diese Belastung scheut, weil er keinen Sinn in seiner Tätigkeit sieht, egal wie sehr man auf positive Maßnahmen setzt und Maßnahmen und Aufträge erklärt, steigt einfach aus. Die Soldaten gehen zum Arzt das SanVersZ wird überfölkert mit Mannschaften die von „ich hab seit Tagen Durchfall“ bis „mir gehts nicht gut wenn ich zur Kaserne fahren muss“ alles angeben. Ärzte berichten von rein zeitlicher Überforderung aufgrund der Patientendichte. Wer Monatgs nicht Krank zu Hause geschrieben wird geht Dienstags wieder hin. Und dann Mittwochs nochmal, bis ihn der Arzt nach Hause schickt.
Soldaten, die ihrem Auftrag nicht nachkommen und weiter ausgebildet und erzogen werden müssen, entziehen sich der Führung indem sie sich krank melden.
Ich muss von meinen Soldaten Leistung erwarten können und einfordern. Fordere ich die Leistung ein, stellt sich das oben beschriebene Bild ein.
In den zurückliegenden 6 Jahren bin ich ununterbrochen auf der Ebene der Einheit (Kampftruppe) und darunter als Vorgesetzter eingesetzt. Seit 6 Jahren dieses Bild, links und rechts bietet sich ein ähnliches Bild.
Wenn Soldaten den Tod ihrer Eltern erfinden, ihren Geschwistern Suizidabsichten andichten, ihre Freunde anstiften unter falschen Angaben in der Einheit anzurufen, Angriffe auf Soldaten an Bahnhöfen erfunden werden etc. um sich dem Dienst zu entziehen, dann ist es ein sinnvolles Verfahren, wenn der DV dem Soldaten in die Augen schaut wenn er sich abmelden will.
Dabei kann man ja auch Gespräche über ggf andere Hintergründe führen.
Wenn alles was dazu einfällt, die mangelnde Führungskompetenz ist, ist das nach meiner Auffassung maximal ein kleiner Teil des Problems.
@Einheitsführer
Was ist das für ein Dienst und Einheiten, wo Soldaten so verzweifelt sind – sich diesem auf solche Art und Weise zu entziehen!
Was hat das eigentlich mit dem vorliegenden Fall zu tun?