Fast übersehen: AVZ künftig auch für Einsatz an der NATO-Ostflanke

Am Donnerstag vergangener Woche hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das Soldaten – wie auch Beamten – das Tragen der Burka im Dienst verbietet. Die Regelung bekam auch viel mediale Aufmerksamkeit (obwohl ich noch nie einen Bundeswehrsoldaten mit Burka gesehen habe), ein anderes Detail dieses Gesetzes ist aber untergegangen, und auch ich habe es erst nach einem Hinweis auf der Bundeswehr-Webseite gesehen: In dem Gesetz ist auch eine Regelung enthalten, die den Auslandsverwendungszuschlag für Einsätze nicht nur für die vom Parlament mandatierten Einsätze vorsieht, sondern auch für vergleichbare Missionen zum Besipiel innerhalb des NATO-Gebiets.

Die Neuregelung wurde in das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung mit dem Zusatz und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom Innenausschuss eingefügt, danach soll der Auslandsverwendungszuschlag auch gezahlt werden

für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,nwenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder
für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die keine humanitären Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht.

In der Erläuterung des Innenausschusses wurde beispielhaft das Air Policing Baltikum in Estland (Foto oben) genannt. Da in jedem Fall ein Einvernehmen zwischen Verteidigungs-, Innen- und Außenministerium nötig ist, wird ja interessant, für welche Missionen das tatsächlich gelten wird.  Enhanced Forward Presence in Litauen und die NATO-Aktivität in der Ägäis dürften zu den einsatzgleichen Verpflichtungen gehören, die mit dem Gesetz erfasst werden sollen.

Die Neuregelung soll ab dem 1. Juni in Kraft treten, sobald der Bundesrat zugestimmt hat, erläutert die Bundeswehr auf ihrer Webseite:

Vorbehaltlich des Abschlusses des Gesetzgebungsverfahrens (der zweite Durchgang im Bundesrat steht noch aus) werden die Kontingentteilnehmer in solchen Auslandsverwendungen, die mit einem Einsatz vergleichbar sind, ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung (voraussichtlich 1. Juni 2017) den AVZ erhalten.