BGH wird entscheiden: Bundeswehr-Lagemeldung urheberrechtlich geschützt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) will am 9. Februar kommenden Jahres darüber verhandeln, ob die Lagemeldungen der Bundeswehr für das Parlament urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nicht veröffentlicht werden dürfen. Die BGH-Pressestelle bestätigte am (heutigen) Donnerstag auf Anfrage von Augen geradeaus!, dass das Gericht die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde der Funke-Mediengruppe zur Entscheidung angenommen hat. Damit ist die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zulässig, das vor zwei Jahren entschieden hatte, dass die Papiere den Schutz des Urheberrechts genießen und deshalb nicht im Original im Internet eingestellt werden dürfen.
Hintergrund sind Veröffentlichungen der Recherche-Redaktion der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die eine größere Zahl der wöchentlichen Unterrichtungen des Parlaments (UdP) als Faksimile auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte. Die Papiere sind mit der (niedrigsten) Verschlusssachen-Einstufung Nur für den Dienstgebrauch (NfD) versehen. Gegen die Verletzung der Geheimhaltung klagte das Verteidigungsministerium jedoch nicht, sondern gegen eine aus seiner Sicht bestehende Urheberrechtsverletzung.
Die Funke-Mediengruppe, zu der die WAZ inzwischen gehört, hatte nach dem Kölner Urteil und nach einer Androhung der Zwangsvollstreckung das Material von der Webseite entfernt, zugleich aber die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angekündigt, um eine Revision in der höchsten Instanz zu erreichen. Damit war das Medienunternehmen erfolgreich, so dass es nun zu einem weiteren Gerichtsverfahren kommt. (Aktenzeichen I ZR 139/15)
Aus journalistischer Sicht hat das Verfahren, das noch vom früheren Verteidigungsminister Thomas de Maizière initiiert worden war, natürlich grundsätzliche Bedeutung: Können sich Regierungsstellen darauf berufen, dass ihre im normalen bürokratischen Prozess erstellten Papiere dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, wie Romane oder journalistische Texte? Das Landgericht Köln hatte das bejaht:
Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. (…) Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheiltich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist.
Damit wird die Arbeit der Beamten und Soldaten als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts angesehen – ein interessanter Ansatz. Mal sehen, ob der Bundesgerichtshof dem folgt.
(Danke für den Hinweis.)
Meine Gedankenfrage eben: Können Regierungstellen Eigentümer von mit öffentlichen Mitteln erstellten Veröffentlichungen sein?
Habe ich einen Gedankenfehler?
Unterscheidet das Urheberrecht zwischen der Dienstzeit des Soldaten und normaler Arbeitszeit?
Weil mkn gehört das erstellte Werk im praktischen Sinn dem Arbeitgeber wenn der erstellende Angestellt ist und bezahlt wird.
Von daher habe ich dafür gezahlt, warum will das BMVG es mir dann nicht zugänglich machen?
Üblicherweise berufen sich staatliche Stellen auf das Urheberrecht, wenn sie keine andere Handhabe finden, um die Veröffentlichung ihnen unangenehmer Fakten zu verhindern. IIRC gab es bereits ähnlich gelagerte Prozesse, in denen es um die (Nicht)Veröffentlichung von Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages ging und man sich staatlicherseits auf das Urheberrecht zu berufen versuchte, um die Ergebnisse unter Verschluß zu halten. Der Ausgang des/der Verfahren ist mir nicht mehr erinnerlich.
ThoDan | 06. Oktober 2016 – 13:47:
“ … Weil mkn gehört das erstellte Werk im praktischen Sinn dem Arbeitgeber wenn der erstellende Angestellt ist und bezahlt wird.“
So kenn ich das auch.
„Von daher habe ich dafür gezahlt, warum will das BMVG es mir dann nicht zugänglich machen?“
ThoDan der Dienstgeber der Soldaten und zivilen Mitarbeiter – na, na, na.
Hans Schommer
@Hans Schommer
I paid for this microphone
Weiß jemand, ob die Vorinstanzen etwas zur Pressefreiheit gesagt haben?
Siehe dazu den verlinkten Bericht zum Urteil des OLG Köln, da ist das Gericht zu dem Punkt zitiert.
Im Urteil des OLG Köln steht nicht viel drin zur Pressefreiheit. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache, wenn die Regierung, als Urheber ihrer Dokumente, nach belieben über deren Veröffentlichung entscheiden kann, hat meiner Meinung nach das OLG verkannt.
Das OLG hatte die Revision deshalb auch nicht zugelassen, sondern die Ablehnung der Revisionszulassung damit begründet hat, daß es sich hier um eine tatrichterliche Würdigung nur eines Einzelfalles gehandelt habe.
Nachdem der BGH jetzt die Revision zugelassen hat, muss diese Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder von einer anderen BGH Entscheidung abweichen, weil dies die üblichen Zulassungsgründe sind für eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Wenn es bei der OLG Entscheidung bliebe, worin es u.a. heißt, “
“ Soweit die Beklagte darauf hinweist, es seien keine nennenswerten Vermögensinteressen der Klägerin betroffen, verkennt sie, dass dem Urheber grundsätzlich insbesondere auch die Entscheidung über das „Ob“ der Veröffentlichung zusteht.“,
dann hat die Pressefreiheit ein Problem, weil dann die Regierung als Urheber immer alleine über die Veröffentlichung ihrer Berichte entscheiden dürfte und gegen jede Veröffentlichung von Originalregierungsdokumenten, welche nicht allgemein veröffentlicht sind, dann urheberrechtlich erfolgreich vorgehen könnte auf unterlassen…….dann kriegen wir am Ende türkische Zustände.
PS: Herr Wiegold, haben Sie bei der Funke-Gruppe mal angefragt, ob diese Ihnen die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift zur Verfügung stellt? Nachdem der BGH die Zulassung der Revision nicht begründet hat, wäre es interessant die Begründungsschrift von WAZ/Funke-Gruppe zu kennen,
@ Closius | 06. Oktober 2016 – 20:05:
Pressefreiheit bedeutet nicht, sich der Werke anderer zu bemächtigen und diese dann 1:1 zu veröffentlichen oder im Wortlaut abgekupfert zu zitieren:
das wird uns doch hier im Blog vom Hausherrn anlassbezogen immer wieder vorgekaut.
Somit geht insbesondere Ihr Verweis auf „türkische Verhältnisse“ deutlich am Sachverhalt vorbei.
Hans Schommer
@Hans Schommer
Nun ja, Werke anderer 1:1 zu veröffentlichen, ist unter wirtschaftlich Handelnden halt das Problem. Wenn es um amtliche Schriftstücke geht, die sozusagen mit Steuermitteln erstellt wurden, stellt sich das doch etwas anders dar – da mag es dann eine Frage der Einstufung als Verschlusssache sein, aber eben nicht eine Frage, ob wirtschaftliche Interessen verletzt werden. Und für Letzteres ist ja das Urheberrecht da.
@|Hans Schommer
Wie oben gesagt, die Bürger(darunter ich) haben auch dafür Steuern gezahlt.
Jetzt mit Urheberrecht kommen um den Bürgern den Zugriff zu verwehren ist mehr als fragwürdig.
„I paid for this microphone“
@ T.Wiegold | 07. Oktober 2016 – 12:58
@ ThoDan | 07. Oktober 2016 – 13:51
Ich habe die Urteilsbegründung vollständig gelesen. Die ist für mich absolut schlüssig. Ich kann die Lektüre (10 Minuten) nur epfehlen. Sie findet sich ja über den Faden von 2014.
Nebenbei: Da ist auch ausgeführt, werter ThoDan, was Sie für Ihre Steuern bekommen und was in welcher Form und warum eben nicht.
Hans Schommer
@Hans Schommer
Wären sie so freundlich, mir die Stelle zu zeigen und zu erläutern?
Denn eine Stelle wo das Recht des Bürgers bezüglich der Information behandelt wird, die er mit seinen Steuern finanziert habe ich nicht gefunden
ThoDan | 07. Oktober 2016 – 14:57:
“ … Wären sie so freundlich, mir die Stelle zu zeigen und zu erläutern? …“
Na klar – ich nutze wegen der rechtsseitigen Abschnittsnummerierungen das von T. Wiegold im Faden von 2014 verlinkte Urteil und rolle bewusst von hinten auf:
Abschn. 51 und 52. – hier legt das Gericht dar, wer das Urheberrecht im verhandelten Fall innehat.
Abschn. 43 – das bekommen Sie in der zweckbestimmten Fassung amtlich erstellter Unterlagen einschl. Bild- und Filmmaterial für Ihre Steuern nicht.
Abschn. 39, S. 1 und Abschn. 41 – hierzu haben Sie für Ihre Steuern freien Zugang. Und dürfen auch als Kopie, in Gänze oder in Auszügen zum Kern der Sachverhalte zitieren.
Hans Schommer
Danke
Also das Steuerkeuleargument zieht hier imho gar nicht, denn der Steuerzahler kann ja in Sachen Einsätze der BW jederzeit in den UdÖ rumblättern und lesen.
Diese Faksimile der UdP sind imho schlicht und einfach Raubkopien „im industriellen Maßstab“im Sinne des Urheberrechtes, das man „Vater Staat“ ja wohl zugestehen muß. Und als Steuerzahler rege ich mich eher über diese Raubkopien auf als über die Tatsache, dass das Urheberrecht auch für Vater Staat und die „persönliche geistige Schöpfung“en seiner vom Steuerzahler finanzierten Beamten und Soldaten zutrifft. Der Umkehrschluß wäre ja, dass Vater Staat gar nicht zu persönlicher geistiger Schöpfung fähig ist und nur hirnlose Roboterprodukte fertigt.
klabautermann | 07. Oktober 2016 – 15:51:
“ … Und als Steuerzahler rege ich mich eher über diese Raubkopien auf als über die Tatsache, dass das Urheberrecht auch für Vater Staat und die „persönliche geistige Schöpfung“en seiner vom Steuerzahler finanzierten Beamten und Soldaten zutrifft. …“
1+ !
Hans Schommer
@klabautermann:
Urheberrechte sind, anders als Eigentumsrechte, eine relativ junge Erfindung. Das sind zeitlich und inhaltlich beschränkte Monopolrechte, die im wesentlichen aus zwei Gründen eingeräumt werden:
1. Um Persönlichkeitsrechte des Urhebers zu schützen
2. Um –in der Hoffnung, dass dadurch zusätzliche Werke geschaffen werden– zusätzliche Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Verwertung zu schaffen.
Das Verteidigungsministerium hat aber keine Interessen an einer wirtschaftlichen Verwertung, die geschützt werden müssten, und um die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter, die die Werke erstellt haben, geht es auch nicht wirklich.
Wo soll der Sinn sein, diesen Werken urheberrechtlichen Schutz zu geben?
(Hinzu kommt, dass man noch eine Abwägung machen müsste, gegen andere Interessen. Typisch für Urheberrecht ist ja, dieses nicht schrankenlos zu gewähren.)
Die Veröffentlichung mag gegen die Buchstaben des Urheberrechts verstoßen (das müssen Richter entscheiden), aber wo sie gegen die Grundidee des Urheberrechts verstößt, das vermag ich nicht zu erkennen.
@klabautermann „Der Umkehrschluß wäre ja, dass Vater Staat gar nicht zu persönlicher geistiger Schöpfung fähig ist und nur hirnlose Roboterprodukte fertigt.“
Gegenbeispiel: §5 UrhG
Zum Beispiel Gesetze genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, sind deshalb aber keine hirnlosen Roboterprodukte.
@klabautermann
Und wie findet man sowas bei bmvg.de?
@ ThoDan | 07. Oktober 2016 – 17:14
Hier
http://tinyurl.com/j7o8v6s
Hans Schommer
@Ein Leser
Man kann durchaus Ihrer Auffassung sein, also hat das Gericht – wie immer in solchen Fällen – sich an die „Buchstaben“ der Gesetze gehalten. Ich bin kein Jurist, es erscheint mir allerdings merkwürdig, dass man Vater Staat auf Basis des § 5 UrhG (Amtliche Werke)
dieses „Monopolrecht“ quasi grundsätzlich abspricht., abgesehen davon, dass imho Absatz (2) und (3) des 5ers das auch so nicht her geben – aber das ist meine persönliche Lesart- Narürlich ist mein Umkehrschluß juristisch wahrscheinlich völliger Blödsinn, sollte auch nicht bierernst sein; mir ging es nur darum dieses Steuerzahlerargument einmal „umzudrehen“. Das BMVg hat sicherlich kein Interesse an der wirtschaftlichen Verwertung der UdP, das heißt aber nicht, dass sich „jedermann“ eine solche Verwertung einfach unter den Nagel reissen kann in Form von nicht „zur allgemeinen Kenntnisnahme“ seitens BMVg zugelassen Raubkopien.
Warten wir die BGH-Verhandlung ab ;-)
@Hans Schommer
Danke
Trennung
In Bezug auf Auffindbarkeit ist da noch viel Platz nach oben für die Unterrichtung der Öffentlichkeit.
@ ThoDan | 07. Oktober 2016 – 17:47
Mit Ihrer Kritik haben Sie m.E. leider recht. Wird noch durch den Umstand untersetzt, dass man in den Suchmaschinen bei Eingabe von UdÖ was angezeigt bekommt? Genau – AG mit dem entsprechenden Service-Angebot von TW.
Hans Schommer
@klabautermann:
Zuerst, damit da kein Missverständnis entsteht: Ich wollte oben nicht argumentieren, dass die UdP unter § 5 UrhG fallen.
@klabautermann „das heißt aber nicht, dass sich „jedermann“ eine solche Verwertung einfach unter den Nagel reissen kann […]“:
Aber wem entsteht dabei welcher Schaden? (Anmerkung: Das Berichten aus dem Inhalt -„uns liegen Quellen vor, die…“- ist ja auch mit dem Urheberrecht nicht zu verhindern.)
Ist das nicht ein Fall von „no harm, no foul“?
Vielleicht sollten wir nochmal umgekehrt schauen, welcher Nutzen entsteht. Ich greife mal eine Sache raus:
Es gibt ein bestimmtes Verständnis von Journalismus, wie es zum Beispiel von Glen Greenwald vertreten wird (Zitat aus Greenwald vs Keller – adversarial journalism vs mainstream journalism(guardian.org.uk, 10/2013)):
Das ist eine Art von Journalismus, die immer wichtiger wird, und diese Art von Journalismus braucht mehr Möglichkeiten, Quellen zu veröffentlichen, als der althergebrachte Journalismus.
Schauen Sie z.B. wie wichtig netzpolitik.org („Uns liegen Dokumente nicht nur vor, wir veröffentlichen sie auch“) für die Förderung des Diskurses über deutsche Netzpolitik ist.
Man muss netzpolitik.org nicht mögen, aber die erfüllen dort eine wichtige journalistische Aufgabe.
Könnte netzpolitik.org mit einem althergebrachten Journalismus-Verständnis arbeiten? Doch vermutlich nicht.
@ Ein Leser | 07. Oktober 2016 – 18:41
Ich glaube, da vergleichen Sie Äpfel mit Birnen. Hier geht es nämlich nicht um den inzwischen in DEU ja juristisch abgesegneten Verstoß gegen die Geheimschutzbestimmungen des Bundes durch den sog. „Enthüllungsjournalismus“. (Entgegen der landläufigen Meinung scheint das Ministerium lernfähig und hat sich zumindest in dem hier diskutierten Bereich auf die „asymmetrische Kriegsführung“ des Journalismus eingestellt ;-)).
Hans Schommer
@@Hans Schommer
Und dazu muss man erstmal wissen wonach man sucht, als ob das BMVG die UdÖs öffentlich verstecken wollte
ThoDan | 07. Oktober 2016 – 20:03:
„Und dazu muss man erstmal wissen wonach man sucht, als ob das BMVG die UdÖs öffentlich verstecken wollte.“
Ich glaub nicht, dass die was verstecken wollen. Die haben halt bezüglich PR einfach nur keine guten Leute. Zieht sich ja durch die gesamte Internetpräsenz wie ein roter Faden durch. Nicht zuletzt, weil ein großer Teil der mit der medialen Aufbereitung der gelieferten Informationen betrauten Leutchen ungediente Zivis sind. Null Ahnung von der Materie. Was hab ich schon „Papier schwarz gemacht“, um da hinterherzukehren.
Hans Schommer
Auch hier schreibt ein ungedienter Zivi, aber davon halten Sie ja auch nix ;-)
Zur allgemeinen Info: In den USofA sind saemtliche ‚Government Issues‘ – mit Ausnahme eingestufter Militaer- und sonstiger Derivate public domain, wodurch sich die Regierung von allen urheberrechtlichen Querelen distanziert hat.
Interessantes Beispiel: Der ‚Nautical Almanach‘ welche in Coop mit UK hergestellt wird, steht US-seitig unter public domain, UK-seitig unter Urheberrecht.
Es wuerde auch DL gut stehen alle staatlichen ‚Quellen‘, mit Ausnahme der VS-Verschlussachen, die es uebrigens auch in AA und MI gibt, frei zu geben.
T.Wiegold | 08. Oktober 2016 – 17:23
„Auch hier schreibt ein ungedienter Zivi, aber davon halten Sie ja auch nix ;-)“
Das ist ja wohl komplett was anderes! Sie stecken seit Jahrzehnten in der Materie, erwerben sich aktiv Wissen und unterhalten ja auch freundschaftliche Beziehungen zu aktiven und ehemaligen Soldaten. Außerdem sind Sie kritikfähig.
Den Zivis, von denen ich schrieb, fehlen diese Attribute größtenteils oder in Gänze. Und sie werden teilweise auch überfordert – und zwar seitens des Ministeriums.
Wenn meine Kritik zu undifferenziert oder pauschal formuliert wurde, bitte ich um Entschuldigung.
Hans Schommer
@Hans Schommer
Man soll nicht mit Bösartigkeit erklären was anders erklärt werden kann.
ThoDan | 09. Oktober 2016 – 19:04:
„Man soll nicht mit Bösartigkeit erklären was anders erklärt werden kann.“
Ich sehe in dem teilweise grottenschlechten Output dieser Medien-Mitarbeiter der Bw doch keine Bösartigkeit, sondern Unfähigkeit.
Da kann man m.E. noch drüber streiten, was schlimmer ist.
Hans Schommer
@Hans Schommer
Ich bezog mich auf mich selber, Entschuldigung für die Unklarheit