BGH wird entscheiden: Bundeswehr-Lagemeldung urheberrechtlich geschützt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) will am 9. Februar kommenden Jahres darüber verhandeln, ob die Lagemeldungen der Bundeswehr für das Parlament urheberrechtlich geschützt sind und deshalb nicht veröffentlicht werden dürfen. Die BGH-Pressestelle bestätigte am (heutigen) Donnerstag auf Anfrage von Augen geradeaus!, dass das Gericht die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde der Funke-Mediengruppe zur Entscheidung angenommen hat. Damit ist die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zulässig, das vor zwei Jahren entschieden hatte, dass die Papiere den Schutz des Urheberrechts genießen und deshalb nicht im Original im Internet eingestellt werden dürfen.

Hintergrund sind Veröffentlichungen der Recherche-Redaktion der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ), die eine größere Zahl der wöchentlichen Unterrichtungen des Parlaments (UdP) als Faksimile auf ihrer Webseite veröffentlicht hatte. Die Papiere sind mit der (niedrigsten) Verschlusssachen-Einstufung Nur für den Dienstgebrauch (NfD) versehen. Gegen die Verletzung der Geheimhaltung klagte das Verteidigungsministerium jedoch nicht, sondern gegen eine aus seiner Sicht bestehende Urheberrechtsverletzung.

Die Funke-Mediengruppe, zu der die WAZ inzwischen gehört, hatte nach dem Kölner Urteil und nach einer Androhung der Zwangsvollstreckung das Material von der Webseite entfernt, zugleich aber die Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH angekündigt, um eine Revision in der höchsten Instanz zu erreichen. Damit war das Medienunternehmen erfolgreich, so dass es nun zu einem weiteren Gerichtsverfahren kommt. (Aktenzeichen I ZR 139/15)

Aus journalistischer Sicht hat das Verfahren, das noch vom früheren Verteidigungsminister Thomas de Maizière initiiert worden war, natürlich grundsätzliche Bedeutung: Können sich Regierungsstellen darauf berufen, dass ihre im normalen bürokratischen Prozess erstellten Papiere dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, wie Romane oder journalistische Texte? Das Landgericht Köln hatte das bejaht:

Die streitgegenständlichen UdP weisen nämlich  hinreichenden Grad an geistiger Schöpfungshöhe auf. Wie die Beklagte selbst ausführt, folgen sämtliche UdP einem bestimmten Aufbau, wobei zunächst die politische Lage in dem jeweiligen Bundeswehreinsatzgebiet, sodann die Bedrohungslage und schließlich die Missionsbeteiligung der Bundeswehr dargestellt werden. (…) Die persönliche geistige Schöpfung ergibt sich dabei gerade aus der systematisierten und denknotwendig teilweise verkürzenden Aufbereitung der Sachinformationen, die einheiltich in allen UdP einem bestimmten Konzeptionsmuster folgt und auch visuell angepasst ist.

Damit wird die Arbeit der Beamten und Soldaten als persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts angesehen – ein interessanter Ansatz. Mal sehen, ob der Bundesgerichtshof dem folgt.

(Danke für den Hinweis.)